Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2014 - 16a DZ 11.2411

published on 01/12/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2014 - 16a DZ 11.2411
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Verwaltungsgericht München, M 13 DB 10.3166, 30/08/2011

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der allein auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) i. V. m. Art. 62 Abs. 2 BayDG gestützt ist, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung der Disziplinarverfügung des Beklagten vom 10. Juni 2009, mit der gegen den Kläger wegen des Versands privater Fun-E-Mails im dienstlichen Computernetzwerk eine Geldbuße in Höhe von 500,- Euro verhängt worden ist, zu Recht abgewiesen. Die hiergegen seitens des Klägers vorgebrachten Einwände rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche ernstliche Zweifel wären nur dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt würde (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen würden, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismitteln des Zulassungsverfahrens mithin möglich erscheint (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/01 - juris). Das ist hier nicht der Fall.

1.1 Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 27 BDG (U. v. 31.03.2011 - Az. 2 A 11/08 - juris) - sinngemäß - vorträgt, die bei der Überprüfung der Dienstcomputer seiner Kollegen gewonnenen Erkenntnisse hätten nicht als Grundlage für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn verwendet werden dürfen, da sie nur infolge einer nach Art. 29 BayDG unzulässigen Durchsuchung bekannt geworden seien, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen.

Bei der Überprüfung der Dienstcomputer von drei Kollegen des Klägers durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten des Polizeipräsidiums M., in deren Rahmen festgestellt wurde, dass der Kläger unter Verstoß gegen Ziffer 2.7.2 der EDV-Rahmenrichtlinie vom 1. März 2001, die die private Nutzung von Dienstcomputern untersagt, private Fun-E-Mails an Kollegen versandt hatte, handelte es sich nämlich nicht um Durchsuchungen aufgrund des konkreten Verdachts eines Dienstvergehens i. S. d. Art. 29 BayDG, sondern um (bloße) Überprüfungen der Datensicherheit.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 BayDG kann der oder die Vorsitzende der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts auf Antrag durch Beschluss, bei Gefahr im Verzug auch die Disziplinarbehörde selbst, Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen, wenn der Beamte des Dienstvergehens hinreichend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Eine Durchsuchung stellt eine amtliche Suche nach Beweismitteln im Zuge von Ermittlungen wegen des Verdachts auf ein Dienstvergehen oder einer Straftat dar. Kennzeichnend für eine Durchsuchung ist die ziel- und zweckgerichtete Suche staatlicher Organe nach etwas Verborgenem in einem bestimmten abgrenzbaren Bereich oder Objekt (BVerwG, U. v. 31.03.2011 a. a. O. Rn. 14). Soll in einem Disziplinarverfahren zur Klärung des Verdachts eines Dienstvergehens eine Durchsuchung durch die heimliche Überprüfung dienstlicher elektronischer Speichermedien durchgeführt werden, so ist diese nur unter den Voraussetzungen des Art. 29 BayDG zulässig (vgl. BVerwG, U. v. 31.03.2011 a. a. O. Rn. 19).

Dass sein Dienstcomputer vor der Einleitung des streitgegenständlichen Disziplinarverfahrens gemäß Art. 19 BayDG aufgrund des Verdachts eines Dienstvergehens heimlich durchsucht worden wäre, hat der Kläger nicht behauptet. Aber auch die Dienstcomputer der Kollegen des Klägers wurden nicht aufgrund des (konkreten) Verdachts eines Dienstvergehens durchsucht, sondern lediglich datenschutzrechtlich überprüft, so dass dahingestellt bleiben kann, ob diese Überprüfung heimlich oder mit deren Einvernehmen erfolgte und ob gegen die Kollegen ein Disziplinarverfahren eingeleitet war. Ebenfalls offenbleiben kann daher auch, ob aufgrund einer ohne Einwilligung bzw. ohne vorherige Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Kollegen erfolgten unzulässigen Durchsuchung von deren Dienstcomputern auf der Grundlage von Art. 29 BayDG ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der dabei aufgefunden Erkenntnisse im Hinblick auf den Kläger bestehen würde.

Anlass für die Überprüfung der Datensicherheit des Team- und Homelaufwerkes sowie des Outlook-Postfachs bei drei Kollegen des Klägers durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten des Polizeipräsidiums M. auf der Grundlage des Art. 25 Abs. 4 Satz 2 BayDSG war vielmehr der Eingang einer Virusmeldung sowie zweier Wurmmeldungen beim Firewall-Administrator des Landeskriminalamtes. Dessen Bericht vom 20. Januar 2009 wurde aufgrund der festgestellten Verstöße gegen die EDV-Rahmenrichtlinie und der damit verbundenen Gefahren eines privaten E-Mail-Verkehrs für das polizeiliche Computernetz der Abteilung Personal - P3 des Polizeipräsidiums M. zur Prüfung vorgelegt. Da aufgrund der EDV-Rahmenrichtlinie nur die dienstliche Nutzung des E-Mail-Verkehrs erlaubt war, konnte der Dienstherr die E-Mails einsehen, gleich ob sie von einem Beschäftigten versandt worden oder an ihn gerichtet sind. Er darf von den ein- und ausgehenden E-Mails seiner Beschäftigten daher im selben Maß Kenntnis nehmen wie von deren dienstlichem Schriftverkehr. Es kann also grundsätzlich - unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - auch überprüft werden, ob die E-Mail-Funktionen missbräuchlich genutzt werden, etwa für private Zwecke. Eine inhaltliche Auswertung von Protokolldaten ist nach Art. 17 Abs. 1 BayDSG zulässig, soweit es zur Missbrauchskontrolle oder Störungsbehebung erforderlich ist. Dies gilt auch bei einem begründeten Verdacht privater Nutzung durch Bedienstete (Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch, BayDSG, Kommentar und Handbuch für Datenschutzverantwortliche, S. 92.7 und 92.11).

Der Beklagte war rechtlich deshalb nicht gehindert, die im Zusammenhang mit der Überprüfung im E-Mail-Account eines Kollegen gefundenen privaten Fun-E-Mails mit umfangreichen Dateianhängen ohne dienstlichen Bezug im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegen den Kläger zu verwerten, bei denen der Kläger als Absender der von ihm weitergeleiteten privaten Fun-E-Mails aufgefallen war. Diese „Zufallsfunde“ unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot. Der Dienstherr darf nach Art. 102 Satz 1 BayBG personenbezogene Daten von Beamten erheben, soweit dies zur Durchführung des Dienstverhältnisses bzw. personeller Maßnahmen erforderlich ist. Eine solche Zielsetzung kann bezüglich der Computerauswertung zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der EDV-Rahmenrichtlinie bejaht werden. Die Sperrwirkung des Art. 17 Abs. 4 BayDSG greift hier nicht ein, da die Daten jedenfalls auch für Zwecke der Dienstaufsicht und nicht ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle erhoben werden dürfen (vgl. SächsOVG, U. v. 7.6.2010 - D 6 A 32/09 - juris Rn. 73). Vertrauliche Daten wurden dabei nicht eingesehen.

1.2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Ersturteils im Hinblick auf die gegenüber dem Kläger verhängte Disziplinarmaßnahme ergeben sich ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat die dem Kläger zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung zu Recht als innerdienstliches Dienstvergehen gewürdigt und die vom Beklagten hierfür ausgesprochene Geldbuße in Höhe von 500,- Euro nach Art. 8 BayDG als zur Pflichtenmahnung recht- und zweckmäßig erachtet.

Der Kläger hat unstreitig fünf private Fun-E-Mails sowie eine entsprechende Bilddatei im Zeitraum vom 28. Juni 2008 bis 7. Januar 2009 jeweils mit einer Verteilergröße von über 40 Adressaten und einem Dateiumfang von mehr als 8.400 KB von seinem Dienstcomputer an Kollegen versandt, obwohl er über die Unzulässigkeit der privaten Nutzung zweimal jährlich gegen Unterschrift belehrt worden war. Die Unzulässigkeit der privaten Nutzung des Dienst-PC wurde zudem auch in den Lagebesprechungen - zuletzt am 18. Dezember 2008 - angesprochen, an denen der Kläger teilgenommen hat. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht daher von einem vorsätzlichen Weisungsverstoß (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG a. F. i. V. m. Ziffer 2.7.2. der EDV-Rahmenrichtlinie vom 1. März 2001) ausgegangen. Da gegen den Kläger bereits am 8. Dezember 2006 wegen des Versands privater Dateien mit sexuellem Inhalt von seinem dienstlichen E-Mail-Account ein Verweis ausgesprochen worden war, ist nicht zu beanstanden, wenn nunmehr eine Geldbuße in Höhe von 500,- Euro verhängt wurde.

1.2.1 Auf eine Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) kann sich der Kläger insoweit nicht berufen. Anhaltspunkte für eine willkürliche Vorgehensweise des Beklagten bestehen nicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagtenvertreter vielmehr ausdrücklich erklärt, dass alle Vorfälle im Zusammenhang mit der unzulässigen privaten Nutzung von Dienstcomputern, die der Abteilung P3 zur Kenntnis gebracht werden, disziplinarisch geahndet werden, im ersten Fall mit einem Verweis, im Wiederholungsfall mit einer Geldbuße. Soweit der Kläger im Rahmen der Zulassung der Berufung vortragen lässt, dass diese Vorgehensweise des Beklagten nicht den Tatsachen entspreche, vielmehr eine persönliche Rückfrage bei anderen Beamten, die ebenfalls private E-Mails versandt hätten, ergeben hätte, dass kein anderer eine disziplinarische Ahndung erfahren habe, so erfüllt dieser nicht näher substantiierte Vortrag schon nicht die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Aus der Zulassungsbegründung selbst ergibt sich nicht, aus welchen Gründen das Vorgehen des Beklagten eine Ungleichbehandlung darstellen bzw. willkürlich sein sollte. Es kommt dabei nicht maßgeblich auf das Beweisangebot an, sondern auf den dazugehörigen Vortrag, der die ernstlichen Zweifel selbst darlegen muss. Es genügt deshalb nicht, lediglich auf eine mögliche Zeugeneinvernahme in der zweiten Instanz zu verweisen (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. Auflage 2014, § 124a Rn. 100 m. w. N.; Redeker/van Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 124a Rn. 31).

Im Übrigen verkennt der Kläger auch den Inhalt des Gleichbehandlungsgebots bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, das keine starre Gleichbehandlung bei der Ahndung bestimmten Dienstvergehen beinhaltet, sondern eine Differenzierung nach der Schwere des Dienstvergehens sowie den weiteren in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG genannten Kriterien der Maßnahmebemessung gebietet (vgl. BVerwG, U. v. 13.2.2008 - 2 WD 5/07 - juris). Da der Kläger trotz des vorhergehenden Verweises und der Belehrungen erneut Fun-E-Mails von seinem Dienstcomputer verschickt hat, ist nicht zu beanstanden, wenn sein Verhalten disziplinarisch geahndet wurde.

1.2.2 Soweit der Kläger weiter vorträgt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den in der Klagebegründung dargestellten Ermessensfehlern auseinander gesetzt und pauschal behauptet, die Maßnahme sei ermessensgerecht, kann er ebenfalls nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der Kläger als Verfügungsgruppenleiter eine Vorbildfunktion wahrgenommen hat und dieser Funktion nicht gerecht geworden ist. Mit seinem Verhalten hat er den Eindruck vermittelt, die halbjährigen Belehrungen müssten nicht so ernst genommen werden, so dass ein Verweis nicht ausreichend ist, um ihn zur Beachtung seiner Pflichten anzuhalten. Auch die Höhe der Geldbuße erscheint angemessen.

Dem Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass es sich mit den in der Klagebegründung vorgebrachten Ausführungen zu behaupteten Ermessensfehlern in der Disziplinarverfügung auseinandergesetzt hat, gleichwohl aber zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verhängung einer Geldbuße gegen den Kläger rechtmäßig war. Es ist nicht ersichtlich, dass es den Sachvortrag zu den im Zulassungsantrag gerügten Ermessensfehlern übergangen hätte, da es auf das diesbezügliche Vorbringen im Tatbestand des Urteils eingeht. Dass es insoweit der Rechtsansicht des Klägers nicht gefolgt ist, bedeutet nicht, dass es sich hiermit nicht beschäftigt hat.

Im Allgemeinen genügt es, wenn der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Bedeutung der Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat. Nicht erforderlich ist danach insbesondere, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig auch nicht geschlossen werden, das Gericht habe diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügt und seiner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten sowie den festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde gelegt hat.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen einer gegen eine Disziplinarverfügung gerichteten Klage neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung überprüft (Art. 58 Abs. 3 BayDG) und in Anwendung der in Art. 14 Abs. 1 BayDG niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze eine eigene Ermessensentscheidung trifft und damit eigene Disziplinargewalt ausübt (BayVGH, B. v. 27.1.2010 - 16a DZ 07.3110 - juris). Das Verwaltungsgericht kommt vorliegend - auch im Hinblick auf das Geständnis und die freiwillige Übernahme einer Leitungsfunktion durch den Kläger - unter Berücksichtigung seiner Vorbelastung zu dem Ergebnis, dass die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 500,- Euro für den vorliegenden Weisungsverstoß recht- und zweckmäßig war. Diese Bewertung durch das Verwaltungsgericht ist auch aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Aufgrund einer Gesamtschau der be- und entlastenden Umstände i. S. d. Art. 14 BayDG war die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme nicht nur recht-, sondern auch zweckmäßig. Die Verhängung eines Verweises nach Art. 7 BayDG wäre hier nicht mehr angemessen.

Insoweit kommt es auch nicht auf das Klägervorbringen an, die Disziplinarverfügung hätte nicht auf die Vermutung gestützt werden dürfen, der Kläger habe sich während der Dienstzeit umfangreich mit dem Inhalt der ihm zugemailten Seiten befasst und damit zusätzlich gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Dienstausübung gemäß Art. 64 Abs. 1. Satz 1 BayBG a. F. verstoßen, obwohl dieser Vorwurf nicht Gegenstand des vorangegangenen Disziplinarverfahrens gewesen sei.

1.3 Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 20. August 2012 weiter vortragen lässt, dass es mit §§ 3 und 4 der zum 1. Juli 2012 in Kraft getretenen „Allgemeinen Dienstvereinbarung über die Einführung, Anwendung und erhebliche Änderung von Verfahren der Informations- und Kommunikationstechnik bei den staatlichen Dienststellen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern“ nunmehr Regelungen gäbe, die der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprächen und das konkrete Vorgehen der Dienststelle insgesamt rechtswidrig erscheinen ließen, kann seine Rüge ebenfalls nicht durchdringen. Denn unabhängig davon, dass dieses Vorbringen erst nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgte und schon von daher unbeachtlich ist, ist es nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Eine erst nachträglich in Kraft getretene Dienstvereinbarung kann im Hinblick auf die Bewertung eines früheren Verhaltens des Klägers keine Rolle spielen.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge aus Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG gerichtsgebührenfrei.

Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a VwGO, Art. 62 Abs. 4 BayDG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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published on 31/03/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten. Seit 2003 war er beim Bundesnachrichtendienst (BND) als Referatsleiter tätig. Im September 2004 wurde
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.