Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2019 - 15 ZB 19.32352

bei uns veröffentlicht am27.06.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 1 K 18.30004, 18.04.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

I.

Die Kläger - georgische Staatsangehörige - wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Dezember 2017 (Nr. 6 des Bescheids korrigiert durch Bescheid vom 2. Januar 2018), mit dem ihre Anträge auf Asylanerkennung abgelehnt, ihnen die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 18. April 2019 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die von den Klägern erhobene Klage mit den gestellten Anträgen, die Beklagte unter (teilweiser) Aufhebung des Bescheids vom 19. Dezember 2017 zu verpflichten, ihnen den Flüchtlingsstatus gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihnen den subsidiären Schutzstatus gem. § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) als in § 138 Nr. 3 VwGO bezeichnetem Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist nicht hinreichend dargelegt worden (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2019 - 15 ZB 19.30148 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 19.6.2019 - 15 ZB 19.32197 - noch unveröffentlicht). Diese Voraussetzungen sind auch der Sache nach nicht mit der Antragsbegründung substantiiert vorgetragen worden.

Die Kläger rügen in ihrer Antragsbegründung, das Verwaltungsgericht habe - soweit die Klage auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gerichtet gewesen sei - den im Rahmen der Anhörung des Klägers zu 1 gegenüber dem Bundesamt vorgebrachten Umstand, dass dieser im Falle der Rückkehr nach Georgien mit der Verhängung einer hohen Geldstrafe sowie einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu rechnen hätte, nicht hinreichend berücksichtigt. Damit habe der Kläger zu 1 auch zum Ausdruck bringen wollen, dass die zu erwartende Bestrafung jedenfalls zunächst für einen längeren Zeitraum eine inländische Fluchtalternative völlig ausschließe. Soweit der Kläger zu 1 mit 25.000 Lari als Geldstrafe einen für georgische Verhältnisse außerordentlich hohen Betrag zahlen müsse, würden sich die Geldschwierigkeiten der Kläger, die nach ihrem Vortrag einer inländischen Fluchtalternative entgegenstünden, weiter verschärfen. Auch mit Blick auf die dem Kläger zu 1 bei Rückkehr nach Georgien drohende einjährige Haftstrafe verstehe es sich von selbst, dass die Klägerin zu 2 ohne dessen Hilfe nicht in der Lage wäre, einen Umzug innerhalb Georgiens zu bewerkstelligen, erst recht nicht nach der Geburt eines weiteren gemeinsamen Kindes am 1. Mai 2018. Das Verwaltungsgericht hätte diesen Vortrag hinsichtlich der Frage, ob subsidiärer Schutz wegen einer inländischen Fluchtalternative zu versagen gewesen sei, berücksichtigen und verarbeiten müssen. Dieser Pflicht sei es nach Maßgabe der Urteilsgründe nicht gerecht geworden.

Aus diesem Vortrag ist eine Versagung des rechtlichen Gehörs zu Lasten der Kläger nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat den voranstehenden Vortrag des Klägers zu 1 ersichtlich tatsächlich sowie rechtlich berücksichtigt und gewürdigt, auch soweit es um Fragen des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) geht. Schon im Tatbestand des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. April 2019 ist der Vortrag des Klägers zu 1 gegenüber dem Bundesamt, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Georgien eine Geldstrafe von 25.000 Lari sowie eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, ausdrücklich erwähnt. In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht - neben der umfassenden Bezugnahme auf die Begründung des Bescheids (hierzu noch im Folgenden) - im Rahmen der Erörterungen zu § 3a Abs. 1 AsylG ausgeführt, dass ein drohendes Gerichtsverfahren wegen vorzeitiger unerlaubter Beendigung des Militärdienstes keine Menschenrechtsverletzung darstelle, da Fahnenflucht auch in Deutschland - wie wohl auch in diversen anderen Staaten - als Straftat gelte. Zudem hat das Erstgericht in den Entscheidungsgründen in Anwendung von § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamts vom 19. Dezember 2017 verwiesen und sich diese vollumfänglich zu Eigen gemacht. Auch in der Sachverhaltsdarstellung in diesem Bescheid wird der Vortrag des Klägers zu 1, dass in Georgien gegen ihn ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei, weil er seinen Vertrag als Berufssoldat vorzeitig gekündigt habe, und dass er deswegen im Falle seiner Rückkehr mit einer Geldstrafe von 25.000 Lari oder einer Gefängnisstrafe zu rechnen habe, ausführlich dargestellt. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wird hierzu im Bescheid (Seite 8) ausgeführt, der Kläger sei trotz Aufforderung den N a c h w e i s schuldig geblieben, dass ihm wegen „seines vorgeblichen unerlaubten Entfernens vom Dienst“ ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 AsylG“ drohe. Im Übrigen brauchen sich die Gerichte nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich und im Detail auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 2.5.2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 18.31366 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 30.10.2018 - 15 ZB 18.31200 - juris Rn. 14; B.v. 30.4.2019 - 15 ZB 19.31547 - noch unveröffentlicht; B.v. 19.6.2019 - 15 ZB 19.32197 - noch unveröffentlicht). Solche besonderen Umstände sind vorliegend weder vom Kläger substantiiert vorgebracht worden noch sonst ersichtlich.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Argumentation in der Sache letztlich ausschließlich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung bzw. gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts, ohne damit jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs substantiiert darzulegen. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gewährleistet nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll nur sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (BayVGH, B.v. 20.12.2018 - 15 ZB 18.32985 - juris Rn. 5; B.v. 30.4.2019 - 15 ZB 19.31547; OVG Saarl., B.v. 16.5.2015 - 2 A 197/14 - juris Rn. 8 m.w.N.). Selbst bei Mängeln der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) allenfalls dann verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, vor allem wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2018 - 8 ZB 18.311172 - juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 19.12.2018 - 15 ZB 18.33135 - juris Rn. 6; B.v. 7.1.2019 - 15 ZB 19.30027 - juris Rn. 5; B.v. 16.1.2019 - 15 ZB 19.30148 - juris Rn. 7; B.v. 30.4.2019 - 15 ZB 19.31547 - noch unveröffentlicht). Dass ein solcher Mangel vorliegt, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger - ein malischer Staatsangehöriger - wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. Juni 2017, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Mali oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 29. März 2018 wies das Verwaltungsgericht München die vom Kläger am 3. Juli 2017 erhobene Klage - mit der er beantragte hatte, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 23. Juni 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen - ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe ihm gegenüber das rechtliche Gehör versagt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger ausdrücklich gerügte Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor bzw. ist im Zulassungsverfahren nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Er verpflichtet die Gerichte, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es entscheidungserheblich ist. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Wird die Gehörsrüge darauf gestützt, dass das Tatsachengericht relevantes Vorbringen übergangen habe, bedarf es der Darlegung, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 22.10.2009 - 5 B 51.09 - juris Rn. 22; B.v. 15.9.2011 - 5 B 23.11 - juris Rn. 9; B.v. 18.12.2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 = juris Rn. 42; B.v. 30.6.2015 - 5 B 43.14 - juris Rn. 7; B.v. 24.2.2016 - 3 B 57/15 u.a. - juris Rn. 2; B.v. 2.5.2017 - 5 B 75/15 D - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 31.1.2018 - 8 ZB 18.30248 - juris Rn. 3; OVG NRW, B.v. 19.4.2018 - 8 A 1590/16 - juris Rn. 29). Gemessen an diesen Anforderungen ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensverstoß kann entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht darin gesehen werden, dass das Verwaltungsgericht die einen Tag vor der mündlichen Verhandlung dem Gericht per Telefax übermittelte Klagebegründung vom 28. März 2018 weder zur Kenntnis genommen noch in seine Erwägungen einbezogen hat. Es ist zwar richtig, dass die Bevollmächtigte des Klägers am Nachmittag des 28. März 2018 - einen Tag vor der mündlichen Verhandlung - dem Verwaltungsgericht per Telefax eine Klagebegründung übermittelte und dass sich - worauf die Antragsbegründung ausdrücklich verweist - auf Seite 3 (unten) des angegriffenen Urteils im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils folgender Satz befindet:

„Eine Klagebegründung erfolgte nicht.“

Im Kontext zur gesamten Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand sowie zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. März 2018 wird aber klar, dass hieraus nicht abgeleitet werden kann, das Verwaltungsgericht habe die Klagebegründung vom 28. März 2018 und den darin enthaltenen Vortrag bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt resp. überhaupt nicht gelesen (zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn ein Gericht einen zulässig eingereichten Schriftsatz übersieht vgl. BVerfG, B.v. 8.10.1985 - 1 BvR 33/83 - BVerfGE 70, 288 = juris Rn. 22; Geisler, AnwBl. 2010, 149/150). Denn in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2018, zu der weder der Kläger noch seine Bevollmächtigte erschien, ließ die Einzelrichterin (vor der anschließenden Urteilsverkündung) ins Protokoll aufnehmen (vgl. Seite 2 der Niederschrift):

„Die Klägervertreterin übersandte am 28. März 2018, um 16.29 Uhr das Fax mit einer ausführlichen mehrseitigen Klagebegründung und einem ärztlichen Befundbericht vom 27. März 2018.“

Hieraus sowie aus dem Umstand, dass am Ende des Tatbestands des angegriffenen Urteils vom 29. März 2018 ausdrücklich auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. März 2018 Bezug genommen wird, wird offensichtlich, dass die Einzelrichterin sowohl die Klagebegründung als auch die diesbezügliche Anlage zur Kenntnis genommen und bei ihrer Entscheidung, die sie nach kurzer Sitzungsunterbrechung am Ende der mündlichen Verhandlung verkündet hat, berücksichtigt hat. Der von dem Kläger in Bezug genommene Passus im Tatbestand des Urteils, der sich zwischen der Darstellung der Klageerhebung (am 3. Juli 2107) und der Darstellung des Beschlusses der Einzelrichterübertragung (am 9. Februar 2018) befindet, kann daher nur so verstanden werden, dass zunächst - d.h. zwischen dem 3. Juli 2017 und dem 9. Februar 2018 - keine Klagebegründung erfolgte.

Es kann auch nicht angenommen werden, dass speziell hinsichtlich der in der Zulassungsbegründung vom 16. Mai 2018 ausdrücklich angesprochenen Umstände der klägerische Vortrag unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO übergangen wurde. Im streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Juni 2017, auf den das Verwaltungsgericht im Urteil vom 29. März 2018 gem. § 77 Abs. 2 AsylG Bezug nahm, wird auf Seite 3 abgearbeitet, warum die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) nicht vorliegen. Ergänzend ist im Urteil ausgeführt, dass sich der Kläger auf internen Schutz im Süden Malis verweisen lassen müsse, wo nach der Überzeugungsbildung des Erstgerichts auf Basis aktueller Erkenntnismittel der Staat über die Einhaltung der Grundrechte wache und seiner Schutzaufgabe gerecht werde. Das Verwaltungsgericht war mit Blick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht gehalten, sich tiefer mit Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V. mit Art. 3 EMRK und / oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auseinanderzusetzen. In der einen Tag vor der mündlichen Verhandlung vorgelegten Klagebegründung wird seitens der Bevollmächtigten des Klägers behauptet, dass dieser nicht in der Lage wäre, sich sein Existenzminimum zu erwirtschaften, weil er einerseits über keinen unterstützenden Familienverbund mehr verfüge und er andererseits - wie er bereits bei der Anhörung gegenüber dem Bundesamt am 13. Juni 2017 angegeben habe - aufgrund einer im Jahr 2014 in Libyen erlittenen Fraktur sowohl beim Gehen als auch beim Stehen unter Schmerzen im linken Bein mit Mobilitätseinschränkung leide. Auch diese Umstände wurden vom Bundesamt bereits im streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Juni 2017 sowie vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung vom 29. März 2018 - einerseits über eine Bezugnahme gem. § 77 Abs. 2 AsylG auf den Bescheid (Urteil Seite 5), andererseits über ergänzende Ausführungen in den Entscheidungsgründen (Urteil Seite 6) - hinreichend am Maßstab von Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO berücksichtigt. So heißt es bereits im Bescheid des Bundesamts (mit weiteren Ausführungen), es sei zu erwarten und dem Kläger als junger und arbeitsfähiger männlicher Person auch zuzumuten, dass dieser in seinem Heimatland, mit dessen Gepflogenheiten und Sprache er vertraut sei, seinen Lebensunterhalt sicherstellt. Ferner wurde schon dort der klägerische Vortrag der Beinverletzung wie folgt berücksichtigt (Seiten 5 f.):

„(…) So trug der Antragsteller zwar vor, dass ihm in Libyen das Bein gebrochen wurde, auf Grund dessen er nun Schmerzen habe, allerdings wurde auch eigens vom Antragsteller bestätigt, dass die Ärzte in Deutschland deswegen nichts unternehmen können. Ferner stellt ein vormals gebrochenes Bein kein Abschiebungsverbot dar. Es handelt sich dabei nicht um eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die im Falle einer etwaigen Nichtbehandlung die Gesundheit des Antragstellers wesentlich oder in lebensbedrohlicher Weise verschlechtern würde.“

Soweit mit der Klagebegründung ein ärztlicher Befundbericht einer orthopädischen Arztpraxis vom 27. März 2018 vorgelegt wurde, und hierzu vorgetragen wurde, Überlastungen sollten vermieden werden, ist darauf hinzuweisen, dass das tatsächlich auf den 27. März 2018 datierte Dokument ausschließlich auf bereits 21 Monate zurückliegende Diagnosen, Anamnesen, Befunde etc. abstellt. Insbesondere datiert auch die im Befundbericht vom 27. März 2018 aufgelistete ärztliche Empfehlung „Überlastung meiden“ auf den 6. Juni 2016. Zudem ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass es nach Juni 2016 zu weiteren ärztlichen Behandlungen wegen der Oberschenkelfraktur aus dem Jahr 2014 gekommen ist. Vor diesem Hintergrund war das Verwaltungsgericht zur Erfüllung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör nach Maßgabe der oben dargestellten rechtlichen Maßstäbe nicht gehalten, sich mit dem Vortrag in der Klagebegründung und dem als Anlage beigefügten ärztlichen Befundberichts, dessen inhaltliche Bescheinigungen sich auf einen Zeitpunkt Mitte 2016 - ein Jahr vor der Anhörung vor dem Bundesamt am 13. Juni 2017 und dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 23. Juni 2017 sowie fast zwei Jahre vor der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts - beziehen, tiefer auseinanderzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Klägerin - eine kubanische Staatsangehörige - wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. November 2018, mit dem ihr Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, ihr die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Kuba oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 27. Februar 2019 wies das Verwaltungsgericht Ansbach die von der Klägerin erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. November 2018 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor bzw. ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat, und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2019 - 15 ZB 19.30148 - juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht einschlägig bzw. nicht mit der Antragsbegründung substantiiert vorgetragen worden.

a) Der Einwand der Klägerin, sie sei in der mündlichen Verhandlung nicht auf Unstimmigkeiten ihres Vortrags, auf die das Verwaltungsgericht sodann die Sachverhaltswürdigung gestützt habe, hingewiesen wurde, vermag auch unter Berücksichtigung des Drucks, den Kläger allgemein bei der Anhörung im asylrechtlichen Gerichtsverfahren unterliegen, keinen Verfahrensfehler i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO zu begründen. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder seine (mögliche) Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 23.1.2014 - 1 B 12.13 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 16.1.2019 - 15 ZB 19.30148 - juris Rn. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ohne nähere Konkretisierung darauf verweist, dass auch sprachliche Barrieren hätten berücksichtigt werden müssen, erfüllt der insofern vage und spekulativ bleibende Vortrag die Anforderungen gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes schon deshalb nicht, weil hieraus nicht ansatzweise hervorgeht bzw. schlüssig aufgezeigt wird, in welchen genauen Punkten Verständnisprobleme bzw. Übersetzungsmängel aufgetreten sein sollen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 16.1.2019 - 15 ZB 19.30148 - juris Rn. 4 m.w.N.).

b) Auch soweit in der Antragsbegründung vorgebracht wird, der zugrunde liegende Sachverhalt sei durch das Erstgericht nicht hinreichend gewürdigt worden, legt die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit einen Verfahrensfehler i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO nicht dar.

Die Gerichte brauchen sich nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich und im Detail auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 2.5.2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 18.31366 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 30.10.2018 - 15 ZB 18.31200 - juris Rn. 14 m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind vorliegend weder von der Klägerin vorgebracht worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere bringt die Klägerin in der Antragsbegründung zu Unrecht vor, das Verwaltungsgericht sei auf den Hinweis auf eine die Todesstrafe betreffende Verfassungsänderung nicht bzw. nicht ausreichend eingegangen. Tatsächlich ist das diesbezügliche Vorbringen sogar ausdrücklich in der erstinstanzlichen Entscheidung thematisiert (vgl. Seite 12 des Original-Urteils vom 27. Februar 2019) und schon deshalb vom Verwaltungsgericht berücksichtigt und in Erwägung gezogen worden.

Im Übrigen würde ein - unterstellter - Mangel hinsichtlich der Sachverhaltsbewertung und Beweiswürdigung grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß begründen noch würde ein solcher zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO rechnen (vgl. jeweils m.w.N.: OVG NRW, B.v. 18.10.2018 - 4 A 746/18.A - juris Rn. 18; NdsOVG, B.v. 20.9.2018 - 10 LA 284/18 - juris Rn. 29). Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gewährleistet nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll nur sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (OVG Saarl., B.v. 16.5.2015 - 2 A 197/14 - juris Rn. 8 m.w.N.). Durch Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) daher allenfalls in krassen Ausnahmefällen verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, vor allem wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2018 - 8 ZB 18.31172 - juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 16.1.2019 - 15 ZB 19.30148 - juris Rn. 7 m.w.N.). Diese Voraussetzungen werden in der Antragsbegründung nicht substantiiert aufgezeigt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 12. Dezember 2017, mit denen ihre Anträge auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 23. Oktober 2018 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die von den Klägern erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Dezember 2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft und (hilfsweise) den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) festzustellen, dass bei ihnen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ab.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machen die Kläger unter Vorlage der Kopie eines in kyrillischer Schrift verfassten Schreibens geltend, ihnen gegenüber sei das Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes, dem das Verwaltungsgericht unterliege, habe in erster Instanz weiterer Aufklärungsbedarf bestanden. Das Verwaltungsgericht habe im Anschluss an die mündliche Verhandlung eine Entscheidung weder treffen können noch dürfen. Bei dem mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Schriftstück handele es sich um eine vom Kläger zu 1. angekündigte Ladung zur Befragung bei der Polizei der Stadt Magas, Russland.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor bzw. ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 15 ZB 17.30494 - juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 5.9.2018 - 15 ZB 18.32208 - juris Rn. 4; B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 17.30545 - noch unveröffentlicht.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht einschlägig bzw. nicht mit der Antragsbegründung substantiiert vorgetragen worden.

Schon allgemein zeigt der schlichte Einwand eines Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorgenannten Sinn auf. Ein Aufklärungsmangel als solcher begründet grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO (vgl. jeweils m.w.N.: OVG NRW, B.v. 18.10.2018 - 4 A 746/18.A - juris Rn. 18; NdsOVG, B.v. 20.9.2018 - 10 LA 284/18 - juris Rn. 29). Durch Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) allenfalls dann verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, vor allem wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2018 - 8 ZB 18.311172 - juris Rn. 15 m.w.N.). Dass ein solcher Mangel vorliegt, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.

Zudem wäre selbst wenn eine Fallgestaltung vorläge, in der eine ggf. gebotene, aber unterbliebene Sachverhaltsaufklärung im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen könnte, den im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Klägern der Erfolg des Zulassungsantrags auch deshalb versagt, weil es ihnen im gerichtlichen Verfahren erster Instanz offen stand, einen förmlichen Beweisantrag zu stellen, um sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 - 8 ZB 17.30339 - juris Rn. 10; SächsOVG, B.v. 7.2.2018 - 4 A 142/18.A - juris Rn. 6 m.w.N.). Laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 18. Oktober 2018 wurde ein Beweisantrag aber nicht gestellt. Einen substantiierten Sachvortrag dahingehend, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auch ohne einen Beweisantrag Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen, ist der Zulassungsbegründung nicht zu entnehmen (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 a.a.O.). Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht ebenso bzw. alternativ entscheidungstragend davon ausgegangen, dass für die Kläger eine interne Schutzalternative gem. § 3e Abs. 1 AsylG besteht (Seiten 7 f. sowie 8 f. des Urteils). Bei einer sog. kumulativen Mehrfachbegründung muss aber hinsichtlich jedes Begründungsstranges ein Zulassungsgrund dargelegt sein und vorliegen, um dem Antrag auf Zulassung der Berufung zum Erfolg zu verhelfen (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2017 - 20 ZB 17.31538 - juris Rn. 2 m.w.N.; B.v. 18.12.2017 - 15 ZB 17.31757 - juris Rn. 7). Gegen die vom Erstgericht angenommene inländische Fluchtalternative haben die Kläger aber weder einen Zulassungsgrund geltend gemacht noch substantiiert vorgetragen. Sollten die Kläger in dem vorgelegten Schriftstück ein neues Beweismittel sehen, stellt der vorliegend gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung nicht das Forum für einen Folgeantrag gem. § 71 AsylG i.V. mit § 51 VwVfG dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger - ein nach eigenen Angaben ägyptischer Staatsangehöriger - wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 1. August 2018, mit dem ihm sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, ihm die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Ägypten oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 19. November 2018 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 1. August 2018 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise ihm die Flüchtlingseigenschaft bzw. den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG festzustellen, ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Weise begründet. Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Darlegung eines Zulassungsgrundes gem. § 78 Abs. 3 AsylG.

Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und zu begründen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen. Das angegriffene Urteil ist nach dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis dem (vormaligen) Bevollmächtigten des Klägers am 22. November 2018 zugestellt worden. Zwar wurde die Zulassung der Berufung am 21. Dezember 2018 (Eingang sowohl per Telefax als auch Einwurf in den Nachtbriefkasten des Verwaltungsgerichts Bayreuth) und damit rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt. Es wurden jedoch innerhalb dieser Frist keine substantiierten Zulassungsgründe dargelegt. Der Antragsbegründungsschriftsatz vom 21. Dezember 2018 beschränkt sich darauf, auf ein beigefügtes Blatt zu verweisen, auf dem alle Fehler des erstinstanzlichen Verfahren und des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. November 2018 aufgelistet seien. Weder im Antragsschriftsatz selbst noch auf dem in Bezug genommenen Beiblatt werden Zulassungsgründe i.S. von § 78 Abs. 3 AsylG geltend gemacht oder auch nur benannt. Mit dem Beiblatt zum Antragsschriftsatz lässt der Kläger ausschließlich die Beweiswürdigung sowohl im Bundesamtsbescheid vom 1. August 2017 als auch im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom19. November 2018, soweit dieses auf Seiten 9 / 10 die Unglaubhaftigkeit seines Vortrags auf diverse Widersprüche stützt, angreifen. Die bloße Behauptung der Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils entspricht aber nicht den formalen Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 AsylG. Eine die Darlegungsanforderungen erfüllende Begründung des Zulassungsantrags kann auch nicht mehr nachgeholt werden. Die nicht verlängerbare (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2012 - 8 ZB 12.30427 - juris Rn. 8 m.w.N.) Monatsfrist zur Begründung des Zulassungsantrags ist mittlerweile abgelaufen.

Sollte - auch wenn dies so nicht klargestellt wurde - davon auszugehen sein, dass mit der Antragsbegründung und dem beigefügten Beiblatt in der Sache der Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden sollte, ist auch dieser nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt. Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 15 ZB 18.32711 - juris Rn. 4 m.w.N.). Dem Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren ist diesbezüglich nichts Substantielles zu entnehmen.

Durch Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) ausnahmsweise nur dann verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, vor allem wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2018 - 8 ZB 18.31172 - juris Rn. 15 m.w.N.). Dass ein solcher Mangel vorliegt, zeigt der Zulassungsantrag nicht substantiiert auf. Auch auf den Einwand, die vom Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung herangezogenen Widersprüche des Klägers könnten auf einem Versprecher des Klägers bei der gerichtlichen Anhörung oder auf einem Übersetzungsfehler der Dolmetscherin beruhen, kann eine Berufungszulassung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegend nicht gestützt werden:

Soweit am Ende der ersten Seite des Beiblatts zum Zulassungsantrag ausgeführt wird, dass der vom Erstgericht monierte Widerspruch, wonach der Kläger - der nach eigenen Angaben am 23. Mai 1999 geboren und der nach eigenen Angaben Ende Mai 2014 aus Ägypten ausgereist sei - einen bestimmte Polizei- und Militärkontrolle zeitlich unlogisch in das Jahr 2016 einordnete (vgl. Seite 3 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung: „Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, ich denke, es war 2016, als ich 15 Jahre alt gewesen bin.“), „höchstwahrscheinlich“ auf einem Versprecher des Klägers selbst oder der Dolmetscherin beruhe und dass der Kläger selbstverständlich davon ausgegangen sei, 2014 gesagt zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass weder der Kläger selbst noch sein in der mündlichen Verhandlung anwesender Bevollmächtigter auf eine Klarstellung der zeitlichen Einordnung hingewirkt haben, obwohl hierzu Anlass und Gelegenheit bestand. Die schlüssige Bezeichnung einer Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren, erfordert auch insofern die substantiierte Darlegung, sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BayVGH, B.v. 17.5.2018 - 14 ZB 17.30263 - juris Rn. 9; U.v. 29.6.2015 - 10 B 66.14 - juris Rn. 5; B.v. 25.8.2016 - 14 ZB 16.30133 - juris Rn. 4; B.v. 30.10.2018 - 15 ZB 18.31200 - juris Rn. 7 m.w.N.). Vorliegend fehlt es an diesem Erfordernis. Denn die Sitzungsniederschrift als öffentliche Urkunde mit entsprechender Beweiskraft (§ 173 Satz 1 VwGO i.V. mit § 415 Abs. 1 ZPO, vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2018 - 8 ZB 17.31372 - juris Rn. 13 m.w.N.) vermerkt insofern, dass der Kläger nach seiner o.g. Aussage seitens des Gerichts ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er sich bereits seit 2014 in Deutschland aufhalte. Hierauf gab er wörtlich an: „Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, wann dies gewesen ist.“ Die Möglichkeit der Klarstellung, dass die Geschehnisse - wie nunmehr im Beiblatt zum Zulassungsantrag behauptet - in das Jahr 2014 zu datieren seien und dass dies selbstverständlich so auch vom Kläger gemeint gewesen sei, blieb in der mündlichen Verhandlung ungenutzt.

Soweit auf der zweiten Seite des Beiblatts zum Antragsschriftsatz gegenüber den vom Verwaltungsgericht festgestellten Widersprüchen des Klägers in Bezug auf seine Flucht aus einer Militärbasis, auch eingewendet wird, es könne „hier leicht durch ungenaue Übersetzung ein falsches Bild entstehen“, erfüllt der Vortrag die Darlegungsanforderungen gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht, weil hieraus nicht ansatzweise hervorgeht bzw. schlüssig aufgezeigt wird, in welchen genauen Punkten Übersetzungsmängel vorliegen sollen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 17.30545 - juris Rn. 23). Die Ausführungen bleiben insofern vage und spekulativ.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger - ein kubanischer Staatsangehöriger - wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 2018, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, ihm die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Kuba oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 29. Oktober 2018 wies das Verwaltungsgericht Ansbach die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Mai 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor bzw. ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 15 ZB 17.30494 - juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 5.9.2018 - 15 ZB 18.32208 - juris Rn. 4; B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 17.30545 - noch unveröffentlicht.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht einschlägig bzw. nicht mit der Antragsbegründung substantiiert vorgetragen worden.

a) Der Einwand des Klägers, er sei in der mündlichen Verhandlung nicht auf Unstimmigkeiten seines Vortrags, auf die das Verwaltungsgericht sodann die Sachverhaltswürdigung gestützt habe, hingewiesen wurde, vermag auch unter Berücksichtigung des Drucks, den Kläger allgemein bei der Anhörung im asylrechtlichen Gerichtsverfahren unterliegen, sowie einer vom Kläger behaupteten besonderen subjektiven Belastungssituation aufgrund des „damaligen Ablaufs der Entlassung aus seiner Arbeitsstelle“ keinen Verfahrensfehler i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO zu begründen. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder seine (mögliche) Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 23.1.2014 - 1 B 12.13 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.9.2018 - 15 ZB 18.32165 - juris Rn. 9; B.v. 30.10.2018 - 15 ZB 18.31200 - juris Rn. 4; B.v. 20.12.2018 - 15 ZB 18.32985 - noch unveröffentlicht; OVG NRW, B.v. 6.6.2016 - 13 A 1882/15.A - juris Rn. 28; OVG SA, B.v. 22.1.2018 - 3 L 63/17 - juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ohne nähere Konkretisierung darauf verweist, dass auch sprachliche Barrieren hätten berücksichtigt werden müssen, erfüllt der insofern vage und spekulativ bleibende Vortrag die Anforderungen gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes schon deshalb nicht, weil hieraus nicht ansatzweise hervorgeht bzw. schlüssig aufgezeigt wird, in welchen genauen Punkten Verständnisprobleme bzw. Übersetzungsmängel in der mündlichen Verhandlung passiert sein sollen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 17.30545 - juris Rn. 23; B.v. 7.1.2019 - 15 ZB 19.30027 - noch unveröffentlicht).

b) Auch soweit in der Antragsbegründung vorgebracht wird, der zugrunde liegende Sachverhalt sei durch das Erstgericht nicht hinreichend gewürdigt worden, legt der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit einen Verfahrensfehler i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO nicht dar.

Die Gerichte brauchen sich nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich und im Detail auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 2.5.2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 18.31366 - juris Rn. 3; B.v. 30.10.2018 - 15 ZB 18.31200 - juris Rn. 14). Solche besonderen Umstände sind vorliegend weder vom Kläger vorgebracht worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere bringt der Kläger in der Antragsbegründung zu Unrecht vor, das Verwaltungsgericht sei auf seinen in der mündlichen Verhandlung erfolgten Hinweis auf die aktuelle Gesetzeslage sowie auf einen Gesetzesentwurf in Kuba, der „bei Inkrafttreten die Todesstrafe für Rückkehrer nach Kuba erlauben würde“, nicht eingegangen. Tatsächlich ist das diesbezügliche Vorbringen sogar ausdrücklich in der erstinstanzlichen Entscheidung thematisiert (vgl. Seite 11 des Original-Urteils) und schon deshalb vom Verwaltungsgericht berücksichtigt und in Erwägung gezogen worden.

Im Übrigen würde ein - unterstellter - Mangel hinsichtlich der Sachverhaltsbewertung und Beweiswürdigung grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß begründen noch würde ein solcher zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO rechnen (vgl. jeweils m.w.N.: OVG NRW, B.v. 18.10.2018 - 4 A 746/18.A - juris Rn. 18; NdsOVG, B.v. 20.9.2018 - 10 LA 284/18 - juris Rn. 29). Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gewährleistet nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll nur sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (OVG Saarl., B.v. 16.5.2015 - 2 A 197/14 - juris Rn. 8 m.w.N.). Durch Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) daher allenfalls in krassen Ausnahmefällen verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, vor allem wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2018 - 8 ZB 18.31172 - juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 19.12.2018 - 15 ZB 18.33135 - noch unveröffentlicht). Diese Voraussetzungen werden in der Antragsbegründung nicht substantiiert aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Klägerin - eine kubanische Staatsangehörige - wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. November 2018, mit dem ihr Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, ihr die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Kuba oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 27. Februar 2019 wies das Verwaltungsgericht Ansbach die von der Klägerin erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. November 2018 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor bzw. ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat, und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2019 - 15 ZB 19.30148 - juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht einschlägig bzw. nicht mit der Antragsbegründung substantiiert vorgetragen worden.

a) Der Einwand der Klägerin, sie sei in der mündlichen Verhandlung nicht auf Unstimmigkeiten ihres Vortrags, auf die das Verwaltungsgericht sodann die Sachverhaltswürdigung gestützt habe, hingewiesen wurde, vermag auch unter Berücksichtigung des Drucks, den Kläger allgemein bei der Anhörung im asylrechtlichen Gerichtsverfahren unterliegen, keinen Verfahrensfehler i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO zu begründen. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder seine (mögliche) Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 23.1.2014 - 1 B 12.13 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 16.1.2019 - 15 ZB 19.30148 - juris Rn. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ohne nähere Konkretisierung darauf verweist, dass auch sprachliche Barrieren hätten berücksichtigt werden müssen, erfüllt der insofern vage und spekulativ bleibende Vortrag die Anforderungen gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes schon deshalb nicht, weil hieraus nicht ansatzweise hervorgeht bzw. schlüssig aufgezeigt wird, in welchen genauen Punkten Verständnisprobleme bzw. Übersetzungsmängel aufgetreten sein sollen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 16.1.2019 - 15 ZB 19.30148 - juris Rn. 4 m.w.N.).

b) Auch soweit in der Antragsbegründung vorgebracht wird, der zugrunde liegende Sachverhalt sei durch das Erstgericht nicht hinreichend gewürdigt worden, legt die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit einen Verfahrensfehler i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO nicht dar.

Die Gerichte brauchen sich nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich und im Detail auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 2.5.2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 18.31366 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 30.10.2018 - 15 ZB 18.31200 - juris Rn. 14 m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind vorliegend weder von der Klägerin vorgebracht worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere bringt die Klägerin in der Antragsbegründung zu Unrecht vor, das Verwaltungsgericht sei auf den Hinweis auf eine die Todesstrafe betreffende Verfassungsänderung nicht bzw. nicht ausreichend eingegangen. Tatsächlich ist das diesbezügliche Vorbringen sogar ausdrücklich in der erstinstanzlichen Entscheidung thematisiert (vgl. Seite 12 des Original-Urteils vom 27. Februar 2019) und schon deshalb vom Verwaltungsgericht berücksichtigt und in Erwägung gezogen worden.

Im Übrigen würde ein - unterstellter - Mangel hinsichtlich der Sachverhaltsbewertung und Beweiswürdigung grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß begründen noch würde ein solcher zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO rechnen (vgl. jeweils m.w.N.: OVG NRW, B.v. 18.10.2018 - 4 A 746/18.A - juris Rn. 18; NdsOVG, B.v. 20.9.2018 - 10 LA 284/18 - juris Rn. 29). Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gewährleistet nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll nur sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (OVG Saarl., B.v. 16.5.2015 - 2 A 197/14 - juris Rn. 8 m.w.N.). Durch Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) daher allenfalls in krassen Ausnahmefällen verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, vor allem wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2018 - 8 ZB 18.31172 - juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 16.1.2019 - 15 ZB 19.30148 - juris Rn. 7 m.w.N.). Diese Voraussetzungen werden in der Antragsbegründung nicht substantiiert aufgezeigt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.