Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2019 - 15 ZB 19.30027

bei uns veröffentlicht am07.01.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 4 K 17.32806, 19.11.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger - ein nach eigenen Angaben ägyptischer Staatsangehöriger - wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 1. August 2018, mit dem ihm sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, ihm die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Ägypten oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 19. November 2018 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 1. August 2018 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise ihm die Flüchtlingseigenschaft bzw. den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG festzustellen, ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Weise begründet. Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Darlegung eines Zulassungsgrundes gem. § 78 Abs. 3 AsylG.

Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und zu begründen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen. Das angegriffene Urteil ist nach dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis dem (vormaligen) Bevollmächtigten des Klägers am 22. November 2018 zugestellt worden. Zwar wurde die Zulassung der Berufung am 21. Dezember 2018 (Eingang sowohl per Telefax als auch Einwurf in den Nachtbriefkasten des Verwaltungsgerichts Bayreuth) und damit rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt. Es wurden jedoch innerhalb dieser Frist keine substantiierten Zulassungsgründe dargelegt. Der Antragsbegründungsschriftsatz vom 21. Dezember 2018 beschränkt sich darauf, auf ein beigefügtes Blatt zu verweisen, auf dem alle Fehler des erstinstanzlichen Verfahren und des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. November 2018 aufgelistet seien. Weder im Antragsschriftsatz selbst noch auf dem in Bezug genommenen Beiblatt werden Zulassungsgründe i.S. von § 78 Abs. 3 AsylG geltend gemacht oder auch nur benannt. Mit dem Beiblatt zum Antragsschriftsatz lässt der Kläger ausschließlich die Beweiswürdigung sowohl im Bundesamtsbescheid vom 1. August 2017 als auch im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom19. November 2018, soweit dieses auf Seiten 9 / 10 die Unglaubhaftigkeit seines Vortrags auf diverse Widersprüche stützt, angreifen. Die bloße Behauptung der Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils entspricht aber nicht den formalen Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 AsylG. Eine die Darlegungsanforderungen erfüllende Begründung des Zulassungsantrags kann auch nicht mehr nachgeholt werden. Die nicht verlängerbare (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2012 - 8 ZB 12.30427 - juris Rn. 8 m.w.N.) Monatsfrist zur Begründung des Zulassungsantrags ist mittlerweile abgelaufen.

Sollte - auch wenn dies so nicht klargestellt wurde - davon auszugehen sein, dass mit der Antragsbegründung und dem beigefügten Beiblatt in der Sache der Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden sollte, ist auch dieser nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt. Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 15 ZB 18.32711 - juris Rn. 4 m.w.N.). Dem Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren ist diesbezüglich nichts Substantielles zu entnehmen.

Durch Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) ausnahmsweise nur dann verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, vor allem wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2018 - 8 ZB 18.31172 - juris Rn. 15 m.w.N.). Dass ein solcher Mangel vorliegt, zeigt der Zulassungsantrag nicht substantiiert auf. Auch auf den Einwand, die vom Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung herangezogenen Widersprüche des Klägers könnten auf einem Versprecher des Klägers bei der gerichtlichen Anhörung oder auf einem Übersetzungsfehler der Dolmetscherin beruhen, kann eine Berufungszulassung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegend nicht gestützt werden:

Soweit am Ende der ersten Seite des Beiblatts zum Zulassungsantrag ausgeführt wird, dass der vom Erstgericht monierte Widerspruch, wonach der Kläger - der nach eigenen Angaben am 23. Mai 1999 geboren und der nach eigenen Angaben Ende Mai 2014 aus Ägypten ausgereist sei - einen bestimmte Polizei- und Militärkontrolle zeitlich unlogisch in das Jahr 2016 einordnete (vgl. Seite 3 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung: „Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, ich denke, es war 2016, als ich 15 Jahre alt gewesen bin.“), „höchstwahrscheinlich“ auf einem Versprecher des Klägers selbst oder der Dolmetscherin beruhe und dass der Kläger selbstverständlich davon ausgegangen sei, 2014 gesagt zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass weder der Kläger selbst noch sein in der mündlichen Verhandlung anwesender Bevollmächtigter auf eine Klarstellung der zeitlichen Einordnung hingewirkt haben, obwohl hierzu Anlass und Gelegenheit bestand. Die schlüssige Bezeichnung einer Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren, erfordert auch insofern die substantiierte Darlegung, sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BayVGH, B.v. 17.5.2018 - 14 ZB 17.30263 - juris Rn. 9; U.v. 29.6.2015 - 10 B 66.14 - juris Rn. 5; B.v. 25.8.2016 - 14 ZB 16.30133 - juris Rn. 4; B.v. 30.10.2018 - 15 ZB 18.31200 - juris Rn. 7 m.w.N.). Vorliegend fehlt es an diesem Erfordernis. Denn die Sitzungsniederschrift als öffentliche Urkunde mit entsprechender Beweiskraft (§ 173 Satz 1 VwGO i.V. mit § 415 Abs. 1 ZPO, vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2018 - 8 ZB 17.31372 - juris Rn. 13 m.w.N.) vermerkt insofern, dass der Kläger nach seiner o.g. Aussage seitens des Gerichts ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er sich bereits seit 2014 in Deutschland aufhalte. Hierauf gab er wörtlich an: „Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, wann dies gewesen ist.“ Die Möglichkeit der Klarstellung, dass die Geschehnisse - wie nunmehr im Beiblatt zum Zulassungsantrag behauptet - in das Jahr 2014 zu datieren seien und dass dies selbstverständlich so auch vom Kläger gemeint gewesen sei, blieb in der mündlichen Verhandlung ungenutzt.

Soweit auf der zweiten Seite des Beiblatts zum Antragsschriftsatz gegenüber den vom Verwaltungsgericht festgestellten Widersprüchen des Klägers in Bezug auf seine Flucht aus einer Militärbasis, auch eingewendet wird, es könne „hier leicht durch ungenaue Übersetzung ein falsches Bild entstehen“, erfüllt der Vortrag die Darlegungsanforderungen gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht, weil hieraus nicht ansatzweise hervorgeht bzw. schlüssig aufgezeigt wird, in welchen genauen Punkten Übersetzungsmängel vorliegen sollen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 17.30545 - juris Rn. 23). Die Ausführungen bleiben insofern vage und spekulativ.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1.1 Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtlich Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 - 11 ZB 17.31711 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 21.11.2017 - 1 B 148.17 u.a. - juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 - 11 ZB 17.31711 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 30.9.2015 - 1 B 42.15 - juris Rn. 3). Darzulegen sind mithin die konkrete Frage sowie ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung (vgl. OVG NRW, B.v. 15.12.2017 - 13 A 2841/17.A - juris Rn. 3 ff.).

Diesen Anforderungen wird das klägerische Vorbringen nicht gerecht. Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen,

„ob es rechtlich nicht zu beanstanden ist, die Angaben des Klägers, dass die Übersetzung seiner Anhörung fehlerhaft erfolgt ist, ohne nähere Prüfung als gerichtsbekannte Ausflüchte zu bezeichnen und hierdurch die Unglaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers ohne Nachprüfung zu begründen“ und

„ob es rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass nachdem der Kläger angibt, es seien Übersetzungsfehler gegeben, und zahlreiche Dolmetscher aufgrund von Qualitätsmängeln der Anhörungen nicht mehr vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beschäftigt werden, nicht zu prüfen, ob der den Kläger übersetzende Dolmetscher auch den oben genannten entlassenen Dolmetschern angehört“,

haben keine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und sind einer generellen Klärung nicht zugänglich, sondern nur im Einzelfall auf der Grundlage von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung von dem jeweils entscheidenden Gericht zu beantworten. Der Kläger wendet sich im Ergebnis gegen die dem Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung obliegende Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er seine Entscheidungskritik in die Frageform kleidet und danach fragt, ob bestimmte - von ihm unterstellte - Verfahrensweisen (nicht) zu beanstanden sind.

Mit dem Einwand, der Vortrag in Bezug auf die Vorgänge in Äthiopien vor der Flucht in den Sudan seien bei der Anhörung vor dem Bundesamt fehlerhaft übersetzt worden, hat er zudem die Entscheidungserheblichkeit der Fragen nicht aufgezeigt. Er hat weder konkret dargelegt, welche Aussagen falsch übersetzt worden seien, noch warum es auf diese entscheidungserheblich ankam, was jedoch erforderlich gewesen wäre (vgl. dazu OVG NW, B.v. 6.8.2003 - 11 A 1381/03. A - juris Rn. 7). Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil insofern auf mehrere Gründe gestützt. Neben einer unglaubwürdigen Steigerung des Vorbringens wird in den Urteilsgründen nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass es unplausibel sei, dass die Polizei nach dem Aufenthaltsort des Vaters gefragt habe, obwohl sie diesen zuvor verhaftet habe. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht selbst bei einer Wahrunterstellung der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger geschilderten Vorfälle die flüchtlingsrelevante Intensität verneint hat. Entsprechendes gilt für die Vorfälle im Sudan, die nicht nur als gesteigertes Vorbringen, sondern auch als grundsätzlich irrelvant bewertet wurden. Insofern wurde der klägerische Vortrag zudem als in Bezug auf die zeitliche Komponente äußerst vage und als widersprüchlich bewertet, was im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt wurde. Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag bezieht sich der Widerspruch bezüglich der behaupteten Schmiergeldzahlungen auf die Angaben in der mündlichen Verhandlung. Der Kläger hatte dort erklärt, sein Arbeitslohn im Sudan sei ihm abgenommen worden (Niederschrift S. 3), er habe aber dennoch aus diesen Mitteln Schmiergeldzahlungen leisten können. Hierzu hat er dann auf Nachfrage eingeräumt, er habe „doch Geld für die Feldarbeit bekommen“, mit dem er sich habe freikaufen können (Niederschrift S. 4).

Im Übrigen hat der Kläger nicht näher dargelegt, worin genau die Übersetzungsfehler im Protokoll über die Anhörung vor dem Bundesamt liegen sollen. Unklar bleibt auch warum der Kläger, dem die verfasste Anhörungsniederschrift rückübersetzt wurde, bestätigt hat, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben hat, und warum die angeblichen Übersetzungsmängel nicht bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung berichtigt oder gerügt worden sind (vgl. dazu BayVGH, B.v. 20.4.1999 - 19 ZB 99.31143 - juris Rn. 4; OVG Bremen, B.v. 4.3.1996 - 2 B 227/95 - juris Rn. 15). Vielmehr hat sich der Kläger erst auf Vorhalt im Rahmen der informatorischen Anhörung auf diese berufen und teilweise lediglich geltend gemacht, dass das Protokoll „möglicherweise“ unvollständig sei.

Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen,

„ob es rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Inhalte der Protokolle der Bundesamtsanhörungen nachträglich nicht mehr zu widerlegen sind und somit zu unangreifbaren Beweismitteln werden, ohne dass die Qualität und Zuverlässigkeit der Übersetzungen sichergestellt ist,“ und

„ob es rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Inhalte der Protokolle der Bundesamtsanhörungen nachträglich nicht mehr zu widerlegen sind, somit zu unangreifbaren Beweismitteln werden und die Asylantragsteller über diese Bedeutung vor der Anhörung nicht ausdrücklich informiert werden“,

rechtfertigen nach den oben dargelegten Maßstäben ebenfalls keine Zulassung der Berufung. Zum einen handelt es sich wiederum im Ergebnis nur um Kritik an der dem Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung obliegenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zum anderen fehlt es auch insofern an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Der Kläger unterstellt lediglich, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass die Inhalte der Protokolle der Bundesamtsanhörungen nachträglich nicht mehr zu widerlegen und somit unangreifbare Beweismittel seien. Es wird nicht einmal im Ansatz dargelegt, wo es seinem Urteil derartige Annahmen zugrunde gelegt haben soll. Vielmehr gelangte das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass das Vorbringen des Klägers, auch in Bezug auf vermeintliche Übersetzungsfehler, nicht glaubwürdig ist, wobei dies nicht nur mit der Steigerung des Vorbringens, sondern auch mit den im Einzelnen dargelegten Widersprüchen und mit mangelnder Substanziierung des Vorbringens begründet wurde (vgl. oben). Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass einem Antragsteller die Widerlegung oder Ergänzung seines ursprünglichen Vorbringens nicht gelingen könnte. Ebenso wenig ist die nachträgliche Beanstandung von Übersetzungsfehlern präkludiert. Davon zu trennen ist jedoch der Umstand, dass dies nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts dem Kläger hier nicht gelungen ist. Im Übrigen wurde er - ausweislich des Anhörungsprotokolls - gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AsylG über die Folgen verspäteten Vorbringens informiert und ihm wurden Ablauf sowie Bedeutung der Anhörung erläutert. Die Frage der Information der Asylantragsteller spielt daher ebenfalls keine Rolle, schon gar nicht hinsichtlich einer angeblichen „Unangreifbarkeit“ der Protokolle.

1.2 Der Kläger hat mit seinem Vorbringen auch keinen Verfahrensfehler (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) in Form einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

Mit dem sinngemäßen Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei Hinweisen auf vermeintliche Übersetzungsfehler nicht nachgegangen und habe den Sachverhalt insofern nicht hinreichend aufgeklärt, rügt der Kläger allenfalls Verstöße gegen das Gebot der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und gegen die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Damit wird jedoch kein gesetzlicher Zulassungsgrund geltend gemacht. Durch Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) allenfalls dann verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, vor allem wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2018 - 9 B 11.17 - juris; B.v. 12.3.2014 - 5 B 48.13 - NVwZ-RR 2014, 660 = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 21.9.2017 - 4 ZB 17.31091 - juris Rn. 4, B.v. 7.5.2018 - 21 ZB 18.30867 - Rn. 4). Dass ein solcher Mangel vorliegt, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Es fehlt schon an der Darlegung konkreter, entscheidungserheblicher Übersetzungsfehler (vgl. oben und OVG NW, B.v. 6.8.2003 - 11 A 1381/03. A - juris Rn. 7)

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.

Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers in Form eines Gehörsverstoßes i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wird mit dem klägerischen Vortrag nicht dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; § 108 Abs. 2 VwGO) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409). Es soll sichergestellt sein, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten würdigt (BayVerfGH, E.v. 13.3.1981 – Vf. 93-VI-78 – BayVBl 1981, 529). Im Rahmen seiner Berücksichtigungspflicht hat das Gericht deshalb Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, soweit das Vorbringen nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder bleiben kann (BVerfG, B.v. 19.7.1967 – 2 BvR 639/66 – BVerfGE 22, 267/273). Dagegen vermag die Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, grundsätzlich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (BVerfG, B.v. 19.7.1967 a.a.O.). Um Letzteres geht es im vorliegenden Fall.

Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers für unglaubhaft gehalten, und zwar aus mehreren Gründen sowohl hinsichtlich der Schilderungen des Klägers zu den Vorfällen im Iran als auch hinsichtlich seiner Konversion zum Christentum. Die klägerische Kritik betrifft dabei eine konkrete Passage der verwaltungsgerichtlichen Argumentation, in der ein Vortrag des Klägers bei seiner gerichtlichen Anhörung, der nach Ansicht der Klagepartei die biblische Erzählung im Johannesevangelium von der Auferweckung des gestorbenen Lazarus betrifft, vom Verwaltungsgericht als vom Kläger unzutreffend wiedergegeben angesehen wird. Nach dem verwaltungsgerichtlichen Protokoll (dort S. 3) wird in der Schilderung des Klägers der Verstorbene nicht „Lazarus“, sondern „Ilacak“ genannt und hinsichtlich der Schwester des Ilacak nicht von Maria von Bethanien, sondern von der „heiligen Maria“ gesprochen. Das Urteil (UA S. 7, oben) führt in der klägerseits kritisierten Passage aus, die vom Kläger eingehend geschilderte Geschichte aus der Bibel gebe es so nicht. Maria habe keinen Bruder gehabt. Die Auferweckung eines Toten drei Tage nach dessen Tod beziehe sich auf Lazarus von Bethanien.

Klägerseits wird hiergegen eingewandt, in der persischen Sprache laute der Name Lazarus „Il Zandar“. Der laut Protokoll vom Kläger verwandte – in die Niederschrift phonetisch aufgenommene – Name „Ilacak“ sei der von „Lazarus“. Auch habe der Dolmetscher fälschlicherweise von „Heilige Maria“ gesprochen, in Unkenntnis, dass es sich bei dem Namen Maria um einen verbreiteten Namen gehandelt und dass nicht nur die Mutter Jesu diesen Namen getragen habe. Gemäß Johannes Kapitel 11 habe sich die Auferweckung des Lazarus exakt so abgespielt, wie vom Kläger dargestellt. Das Gericht gehe vorliegend im Gegensatz zum eindeutigen Vortrag des Klägers zu dessen Ungunsten von einem anderen Sachverhalt aus und habe somit den Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Es liege keine ernsthafte Würdigung des Sachvortrags, sondern eine erkennbar von Misstrauensbereitschaft, schon fest vorgegebenem Nichtglauben und Voreingenommenheit gekennzeichnete, negativ eingefärbte Teil- und Fehlwürdigung vor.

Mit dieser klägerischen Kritik ist kein Verfahrensfehler i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO dargelegt.

Selbst wenn zugunsten der Klagepartei unterstellt wird, dass der ins Protokoll phonetisch aufgenommene Name „Ilacak“ das (auf einen hebräischen Ausdruck zurückgehende) persische Wort für „Lazarus“ ist und dass das Verwaltungsgericht dies sowie den Umstand verkannt hätte, dass mit der „heiligen Maria“ auch „Maria von Bethanien“, die Schwester des Lazarus, gemeint sein kann, läge darin jedenfalls kein Verfahrensfehler in Form eines Gehörsverstoßes i.S.v. § 138 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

Denn es ist zu sehen, dass in den protokollierten Aufzeichnungen über die gerichtliche Anhörung des Klägers, die dieser ausweislich des Protokolls (dort S. 6) genehmigt hatte, eben nicht von „Lazarus“ und „Maria von Magdala“ oder „Maria Magdalena“, sondern von „Ilacak“ und „Heilige Maria“ die Rede ist. Die Problematik des Falles liegt deshalb nicht darin, dass das Verwaltungsgericht einen Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt hätte, sondern vielmehr in der Art und Weise der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung eben dieses Vortrags. In der Sache geht es um die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Bewertung des vom Kläger zu Protokoll gegebenen Vortrags, mithin um die Würdigung der gesamten Umstände des Falls durch das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung grundsätzlich dem Bereich des materiellen Rechts zuzuordnen ist. Aus diesem Grund führt eine fehlerhafte Sachverhalts- oder Beweiswürdigung im Ausgangspunkt zu einem materiell-rechtlichen Fehler, nicht aber zu einem Verfahrensfehler. Im Asylprozess kann die Verletzung materiellen Rechts als solche jedoch nicht zu einer Berufungszulassung führen, weil § 78 Abs. 3 AsylG mangels einer dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechenden Vorschrift den Zulassungsgrund der „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gerade nicht vorsieht.

Nichts anderes folgt auch aus dem Umstand, dass Fehler der Beweiswürdigung ausnahmsweise – etwa bei Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze – einen Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) darstellen können (vgl. BVerwG, U.v. 19.1.1990 – 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271; B.v. 8.2.2011 – 10 B 1.11 u.a. – NVwZ-RR 2011, 382 Rn. 3; U.v. 22.3.2012 – 7 C 1.11 – BVerwGE 142, 159 Rn. 36). Denn selbst bei einer Sachverhaltswürdigung, die so schwere Defizite aufweist, dass der Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Verfahrensfehler anzusehen ist, wäre ein daraus resultierender Verfahrensfehler jedenfalls kein Verstoß auch gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs i.S.v. § 138 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO (i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG), sondern nur ein allgemeiner Verfahrensfehler i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, auf den aber im Asylprozess ein Berufungszulassungsantrag – anders als etwa ein Revisionszulassungsantrag nach einem Berufungsurteil – nicht gestützt werden kann (OVG Berlin-Bbg, B.v. 15.2.2012 – OVG 10 N 41.12 – juris Rn. 3 m.w.N.).

Unabhängig davon liegt in der klägerseits kritisierten Übersetzung des Dolmetschers selbst dann, wenn man insoweit den klägerischen Vortrag in der Antragsbegründung als richtig unterstellt, kein zur Berufungszulassung führender Verfahrensfehler i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO. Denn ausweislich der vom Kläger genehmigten Niederschrift haben weder der Kläger noch sein in der mündlichen Verhandlung anwesender Bevollmächtigter gerügt, dass es bei der Übersetzung durch den Dolmetscher zu Verständigungsproblemen oder einer lückenhaften Übersetzung gekommen sei, noch haben sie einen Unterbrechungs- oder Vertagungsantrag mit der Begründung gestellt, dass der Kläger einen anderen Dolmetscher wünsche. Wenn der Kläger sein rechtliches Gehör wegen einer falschen, ungenauen oder lückenhaften Übersetzung gefährdet gesehen hätte, hätte er in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gehabt, hierauf hinzuweisen. Die schlüssige Bezeichnung einer Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung des Klägers, dass er sämtliche ihm verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, U.v. 29.6.2015 – 10 B 66.14 – juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 25.8.2016 – 14 ZB 16.30133 – juris Rn. 4). Vorliegend fehlt es an diesem Erfordernis.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG sind nicht in der gebotenen Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.

1. Ein Verfahrensfehler nach § 78 Abs. 3 Satz 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.

a) Soweit der Kläger das Vorliegen eines Verfahrensfehlers nach § 138 Nr. 3 VwGO damit begründet, dass das Verwaltungsgericht in englischer Sprache verfasste Erkenntnismittel in das Verfahren einbezogen habe, kommt er schon der ihm nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG obliegenden Darlegungspflicht nicht nach.

Die schlüssige Bezeichnung einer Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung des Klägers, dass er sämtliche ihm verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (st. Rspr., vgl. u. a. BVerwG, U.v. 29.6.2015 -10 B 66.14 - juris Rn. 5 m. w. N.)

Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Er führt aus, das Verwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil vom 2. Mai 2016 auf in der mündlichen Verhandlung eingeführte Erkenntnisquellen in englischer Sprache, die er im Einzelnen benennt, berufen. Es habe dabei außer Acht gelassen, dass die Gerichtssprache deutsch sei (§ 184 Satz 1 GVG), und es infolgedessen dem Kläger nicht möglich gewesen sei, den Inhalt der Erkenntnisquellen zu verstehen. Er habe deshalb auch keine Stellung zu den Beweismitteln nehmen bzw. sich damit auseinandersetzen können.

Der Vortrag des Klägers lässt jede Darlegung vermissen, dass bzw. wie er im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung beigezogenen Unterlagen von den ihm verfahrensrechtlich eröffneten Möglichkeiten, wie z. B. eine Unterbrechung oder eine Vertagung der mündlichen Verhandlung zu beantragen (§ 173 Satz 1 VwGO, § 227 ZPO), Gebrauch gemacht hat, um sich einen Überblick über die beigezogenen Unterlagen verschaffen zu können. Die Beiziehung der Unterlagen in englischer Sprache war ein Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht sich zur Übertragung der Texte selbst für befugt hält und demgemäß ihre Einführung und ggf. Verwertung auch ohne Einholung einer Übersetzung beabsichtigt (Jacob, VBlBW 1991, 205/210). Falls der Kläger bzw. dessen Bevollmächtigter mit dieser Verfahrensweise nicht einverstanden ist, weil er die englische Sprache (nicht in ausreichendem Maße) beherrscht, ist verfahrensrechtlich ein Antrag auf Vertagung zumutbar und geboten, um eine Übersetzung der beigezogenen Unterlagen in die deutsche Sprache zu ermöglichen. Das Gericht hätte anhand eines klar umrissenen Antrags eigenverantwortlich prüfen müssen, ob eine Vertagung der Verhandlung zur Übersetzung der Unterlagen in die deutsche Sprache erforderlich ist. Der Kläger, der im Termin vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten war, hätte es keinesfalls dabei belassen dürfen, in der mündlichen Verhandlung einen Sachantrag zu stellen, auf die seiner Ansicht nach unzulässige Einbeziehung von Erkenntnismitteln in englischer Sprache jedoch nicht zu reagieren.

b) Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensfehler nach § 138 Nr. 3 VwGO durch die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die Entscheidung des UK Supreme Court vom 29. Januar 2014 mit der Fundstelle https://www. supremecourt.uk/cases/docs/uksc-2012-0157-presssummary.pdf liegt nicht vor. Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die Entscheidung des UK Supreme Court zitiert, ohne dass klar werde, welche Erkenntnisse aus dieser Entscheidung in Bezug auf die Indizwirkung von UNHCR-Entscheidungen entnommen würden. Gerichtssprache sei deutsch und es sei dem Kläger deshalb nicht möglich gewesen, den Inhalt der Erkenntnisquelle zu verstehen. Da er sich hierzu nicht habe äußern können, sei sein rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

Entgegen dem Vortrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht die einschlägige Entscheidung des UK Supreme Court ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. April 2016 schon nicht als Erkenntnisquelle in das Verfahren einbezogen. Vielmehr hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst auf diese Entscheidung hingewiesen. Abgesehen davon ist aber auch im Übrigen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.

Aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO ergibt sich, dass eine gerichtliche Entscheidung nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 139 Rn. 11 m. w. N.). Die Verwertung tatsächlicher Feststellungen aus anderen Verfahren für den zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit unterliegt - ebenso wie andere tatsächliche Feststellungen - dem Gebot des rechtlichen Gehörs. Dagegen verstößt ein Gericht, wenn es anstelle einer eigenen Beweiserhebung auf Entscheidungen mit umfangreichen tatsächlichen Feststellungen verweist, ohne die Entscheidungen den Beteiligten so zugänglich zu machen, dass sie sich dazu hätten äußern können. Die Bezugnahme auf Rechtsausführungen und rechtliche Schlussfolgerungen in anderen Entscheidungen unterliegt jedoch nicht den besonderen Anforderungen des § 108 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.1983 - 9 C 860.82 - BVerwGE 67, 83).

Daran gemessen liegt in der Bezugnahme auf die Entscheidung des UK Supreme Court vom 29. Januar 2014 kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch den UNHCR (lediglich) Indizwirkung zukomme, die durch triftige Gründe - wie im vorliegenden Fall u. a. durch eine nicht glaubhafte Darlegung des Klägers hinsichtlich der asylrelevanten Verfolgungssituation als Fluchtursache - widerlegt werden könne. Sowohl aus dem Sachzusammenhang als auch aus der verwendeten Formulierung „...Trotz dieser Indizwirkung überwiegen die substantiellen Zweifel angesichts der folgenden Ausführungen, s. dazu unten Nr. 1.1.2; vgl. UK Supreme Court, U. vom 29.1.2014…“ ergibt sich, dass keine tatsächlichen Feststellungen aus der Entscheidung des UK Supreme Court herangezogen wurden. Vielmehr sollte die Entscheidung die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bestätigen, dass die durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entstandene Indizwirkung widerlegt werden könne.

c) Soweit der Kläger rügt, durch den Verweis auf englischsprachliche Erkenntnismittel habe er nicht überprüfen können, ob die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur aktuellen politischen Situation, zu Mitgliedschaft und Organisation der Partei DPIK und der entsprechenden Jugendorganisation sowie zu Aufbau und Parteistruktur mit den Angaben des Klägers übereinstimmten, hat er schon keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO dargelegt. Mit seinem Vortrag wendet sich der Kläger in Wirklichkeit gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Asylverfahrensrecht kennt jedoch im Gegensatz zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung nicht.

2. Der gerügte Verfahrensfehler nach § 78 Abs. 3 Satz 3 AsylG, § 138 Nr. 6 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

Der Kläger trägt vor, das Abstellen auf inhaltlich unverständliche Beweise stehe einer lückenhaften Urteilsbegründung im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO gleich. Das Verwaltungsgericht habe sich mit den Erkenntnisquellen befasst und diese zitiert. Eine inhaltliche Überprüfung sei jedoch nicht möglich, weil es keine deutsche Übersetzung der Dokumente gebe.

Ein Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 6 VwGO (Fehlen von Entscheidungsgründen) scheidet bei einem - wie hier - auf die beigezogenen Erkenntnismittel und den entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers eingehenden und die maßgeblichen Gründe erläuternden Begründung des Urteils aus. Ein solcher Verfahrensmangel wäre nur gegeben, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (vgl. BayVGH, B.v. 9.4.2015 - 14 ZB 13.30120 - juris Rn. 3 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung mit allen maßgeblichen Punkten, die einen Anspruch auf Anerkennung des Klägers als Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG und auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG begründen könnten, auseinandergesetzt. Der Kläger legt nichts dafür dar, inwiefern das nicht in allgemeinverständlicher Form geschehen sein sollte. Soweit er sich auf die mangelnde Überprüfungsmöglichkeit des Urteils durch die Verwertung englischsprachlicher Erkenntnismittel beruft, betrifft das die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Wie oben unter 1c) bereits ausgeführt, steht der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Asylverfahren nicht zur Verfügung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Ab. 2 VwGO.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger - ein kubanischer Staatsangehöriger - wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 19. Oktober 2017, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Kuba oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 12. April 2018 wies das Verwaltungsgericht Ansbach die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Oktober 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, sowie hilfsweise zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht, ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger unter Berufung auf § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO geltend, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. § 138 Nr. 3 VwGO in Form der Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor bzw. ist nicht gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt worden.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 15 ZB 17.30494 - juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 5.9.2018 - 15 ZB 18.32208 - juris Rn. 4; B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 17.30545 - noch unveröffentlicht.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht einschlägig bzw. nicht mit der Antragsbegründung substantiiert vorgetragen worden.

a) Soweit der Kläger ausführt, es habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Verständigungsprobleme mit der geladenen Dolmetscherin gegeben, hat er die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht am Maßstab von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hinreichend dargelegt.

Insofern trägt der Kläger in der Antragsbegründung vor, eine Glaubhaftmachung der Vorkommnisse in Kuba sei für ihn aufgrund der fehlerhaften Übersetzung der Dolmetscherin in keiner Weise möglich gewesen. Seine Ausführungen seien teilweise falsch oder sogar überhaupt nicht übersetzt worden. Trotz der mehrmaligen Hinweise seitens seines Bevollmächtigten sei vom Gericht hierauf überhaupt nicht eingegangen worden. Dolmetscher müssten zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch Nuancen des Betroffenen übersetzen und dürften weder etwas hinzufügen noch Dinge weglassen. Die Sprachmittler müssten darüber hinaus in der Lage sein, kulturelle Besonderheiten mit einzubeziehen und korrekt zu erklären. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Sein Bevollmächtigter habe im Laufe der mündlichen Verhandlung mehrmals auf die falsche bzw. unvollständige Übersetzung der anwesenden Dolmetscherin hingewiesen. Trotz bloßer allgemeiner Spanischkenntnisse seines Bevollmächtigten sei es für diesen nicht zu überhören gewesen, dass die Aussagen des Klägers oftmals falsch oder gar nicht übersetzt worden seien und dass diese mehrmals ergänzend habe ausführen müssen. Dies könne auch dem Verhandlungsprotokoll entnommen werden. Auf die klägerseitige Rüge der mangelnden Übersetzung sei jedoch während der mündlichen Verhandlung nicht weiter eingegangen worden.

Der Kläger hat diesbezüglich schon nicht hinreichend dargelegt, dass eine ausreichende Verständigung mit der vom Verwaltungsgericht zur mündlichen Verhandlung geladenen Dolmetscherin generell nicht möglich gewesen sei (vgl. auch OVG NRW, B.v. 23.5.2018 - 19 A 70/18.A - juris Rn. 10). Die Behauptung, er sei aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin nicht hinreichend in der Lage gewesen, alle für seine asylrechtlichen Ansprüche relevanten Umstände vorzubringen, genügt nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung eines Verfahrensverstoßes gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge im Zulassungsverfahren erfordert vielmehr grundsätzlich Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden und inwiefern dies entscheidungserheblich gewesen wäre (BVerwG, B.v. 14.6.2013 - 5 B 41.13 - juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 3.1.2018 - 11 ZB 17.31234 - juris Rn. 5 m.w.N.). Hieran fehlt es. Unabhängig hiervon wäre es Sache des anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, sein Recht auf Gehör in der mündlichen Verhandlung durch Ausschöpfen entsprechender prozessualer Mittel durchzusetzen. Zwar ergibt sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12. April 2018 (vgl. dort Seite 3), dass der Kläger Angaben gegenüber dem Gericht nach zwischenzeitlicher Rückübersetzung ergänzt bzw. korrigiert hatte. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung als öffentliche Urkunde mit entsprechender Beweiskraft (§ 173 Satz 1 VwGO i.V. mit § 415 Abs. 1 ZPO), hinsichtlich derer im vorliegenden Fall kein Antrag auf Berichtigung gemäß § 105 VwGO i.V. mit § 164 ZPO gestellt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2018 - 8 ZB 17.31372 - juris Rn. 13 m.w.N.), haben weder der Kläger noch sein in der mündlichen Verhandlung anwesender Bevollmächtigter gerügt, dass es bei der Übersetzung durch den Dolmetscher zu Verständigungsproblemen oder einer lückenhaften Übersetzung gekommen sei, noch haben sie einen Unterbrechungs- oder Vertagungsantrag mit der Begründung gestellt, dass der Kläger einen anderen Dolmetscher wünsche. Die schlüssige Bezeichnung einer Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren, erfordert auch insofern die substantiierte Darlegung, sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BayVGH, B.v. 17.5.2018 - 14 ZB 17.30263 - juris Rn. 9; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.8.2008 - 1 B 3.08 - juris Rn. 9; U.v. 29.6.2015 - 10 B 66.14 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 5.2.2016 - 9 ZB 15.30247 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 25.8.2016 - 14 ZB 16.30133 - juris Rn. 4; B.v. 8.8.2017 - 15 ZB 17.30494 - juris Rn. 21 m.w.N.; Breuning in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: Juli 2018, § 108 Rn. 55). Vorliegend fehlt es an diesem Erfordernis.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund von Übermittlungsfehlern bei Beteiligung eines Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung, mit dem Verständigungsschwierigkeiten bestehen (sollen), kommt im Übrigen nur in Betracht, wenn die Sprachmittlung durch einen zugezogenen Dolmetscher aufgrund von Übertragungsfehlern tatsächlich an erheblichen Mängeln gelitten und dies zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der vom Asylsuchenden in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben geführt hat (BayVGH, B.v. 4.12.2017 - 5 ZB 17.31569 - NVwZ-RR 2018, 631 = juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 17.30545 - noch unveröffentlicht; OVG NRW, B.v. 2.10.2017 - 4 A 2286/17.A - juris Rn. 6; B.v. 26.4.2018 - 4 A 869/16.A - juris Rn. 33; NdsOVG, B.v. 13.2.2004 - 7 LA 194/03 - NVwZ-RR 2004, 707 = juris Rn. 4). Soweit der Kläger der Meinung ist, dass Einzelheiten von der Dolmetscherin falsch übersetzt worden seien, hat er eine diesbezügliche Gehörsrüge mithin schon deshalb nicht substantiiert dargelegt, weil er in der Antragsbegründung nicht schlüssig aufzeigt, in welchen konkreten entscheidungserheblichen Punkten es im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung zu fehlerhaften Übersetzungen gekommen sein soll (vgl. auch BVerwG, B.v. 29.1.2004 - 1 B 16. 04 - Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 70 = juris, Rn. 3; OVG NRW, B.v. 14.9.2017 - 4 A 2106/17.A - juris, Rn. 8 f.).

b) Soweit der Kläger einen Zulassungsgrund i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO speziell hinsichtlich eines von ihm vorgetragenen Überfalls auf ihn am 24. September 2016 geltend macht, ist auch diesbezüglich eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör tatsächlich nicht ersichtlich.

Der Kläger hatte im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. April 2018, der dem Verwaltungsgericht am Tag der mündlichen Verhandlung (12. April 2018) zugefaxt und vom Klägerbevollmächtigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Original mit einer Anlage (kopiertes Dokument in spanischer Sprache) vorgelegt wurde, vortragen lassen, dass derzeit in Kuba viele Wissenschaftler verschwänden. Am 24. September 2016 - kurz vor seiner Flucht nach Russland - habe sich ein Überfall auf ihn, den er bereits bei seiner Anhörung mitgeteilt habe, ereignet. Er sei nach Öffnen der Haustüre von einer unbekannten Person, die höchstwahrscheinlich der lokalen Polizei angehört habe, mit einem Spray narkotisiert worden. Im Anschluss sei sein Haus systematisch durchsucht worden. Es seien zwei Mobiltelefone sowie Teile der Hardware seines Computers, nicht aber - was bei gewöhnlichen Einbrechern zu erwarten gewesen wäre - Bargeld entwendet worden. Es liege daher die Vermutung nahe, dass sich die Regierung sein Wissen als Regierungsgegner habe aneignen wollen. Im Rahmen eines anschließenden stationären Krankenhausaufenthaltes sei er vom behandelnden Arzt darüber informiert worden, dass er fast gestorben wäre und dass ihm Drogen verabreicht worden seien. Das Verfahren gegen den Angreifer sei von der Polizei nicht weiterverfolgt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger ein Opfer der Regierung geworden sei, die ihn habe umbringen wollen und die seinen Tod unter dem Deckmantel des Suizids eines Drogenabhängigen habe verschleiern wollen. Die Polizei suche aktuell weiterhin nach ihm und habe sich bereits mehrfach bei Angehörigen und Freunden über seinen Verbleib erkundigt. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass er in Kuba als regierungsfeindlich eingestuft worden sei und dass er bei seiner Rückkehr nach Kuba - insbesondere jetzt aufgrund des Verlassens des Landes und der Asylantragstellung in Deutschland - als Vaterlandsverräter der Interessen Kubas gelte und somit einer gesteigerten politischen Verfolgung unterliege, die ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich mache. Eine direkte Verhaftung nach Einreise in das Land und nach Passieren der Grenze sei wahrscheinlich. Mittlerweile habe die kubanische Polizei ihn ohne Tatvorwurf / Anklagevorwurf zum Erscheinen bei der Polizei vorgeladen. Aus der Ladung ergebe sich nicht, was dem Kläger zur Last gelegt werde. Es sei auf Kuba üblich, Personen ohne weiteres Verfahren in polizeilichen Gewahrsam zu nehmen und anschließend ohne gesetzliches Verfahren ins Gefängnis zu stecken. Grundlage der polizeilichen Willkür seien ungeschriebene sog. „resolutiones ministriales“, also Ministerialanweisungen. Solche würden missbraucht, um Parteigegner zu inhaftieren. Dies passiere auf Kuba tagtäglich, die Öffentlichkeit schaue hinweg. Der Versuch, ihn vorzuladen, sei ein Indiz für die geplante Verhaftung seitens des Regimes. Ferner sei damit zu rechnen, dass er selbst seine staatsbürgerlichen Rechte verliere, was für Rückkehrer nach Kuba gerichtsbekannt sein dürfte. Hierzu führte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. April 2018 weiter aus.

Der diesbezügliche Vortrag ist vom Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil tatsächlich berücksichtigt und im Rahmen der Entscheidung in Erwägung gezogen worden: Schon im Tatbestand der angegriffenen Entscheidung vom 12. April 2018 (vgl. Seite 8 des Original-Urteils) wird ausgeführt, es sei mit Schriftsatz vom 11. April 2018, auf den hinsichtlich der Details Bezug genommen werde, vorgetragen worden, auf Kuba würden Wissenschaftler verfolgt und ermordet, wie der Tod eines Sohnes von Fidel Castro, der Atomphysiker sei, im Februar 2018 zeige. Weiter heißt es dort, der Kläger habe in diesem Schriftsatz vorgetragen, er sei am 24. September 2016 durch Unbekannte mit einem Spray angegriffen und lebensgefährlich verletzt worden, und vermute, es habe sich um die Polizei in Las Tunas gehandelt; es sei ferner ein stationärer Krankenhausaufenthalt bis zum 26. September 2016 erforderlich gewesen. Auch habe es wieder eine Vorladung des Klägers zur Polizei gegeben. Der Vortrag hinsichtlich des behaupteten Überfalls vom 24. September 2016 ist ferner im Rahmen der Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 12. April 2018 berücksichtigt und gewürdigt worden. Dies betrifft auch den weiteren Vortrag der Antragsbegründung, er habe diesen Vorfall bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt erläutert, dieser sei aber nicht in die Niederschrift über die Anhörung aufgenommen worden. Allerdings hat das Verwaltungsgericht insgesamt den Vortrag des Klägers für unglaubhaft gehalten, u.a. weil er mit diesem Vorbringen am Tag der mündlichen Verhandlung nach richterlicher Überzeugungsbildung ganz neue Tatsachen vorgetragen und damit gesteigert habe. Während die bisherigen Einlassungen des Klägers vor dem Bundesamt nicht die Schwelle zur asylrelevanten Verfolgung erreicht hätten - in den Entscheidungsgründen des Urteils wird insoweit gem. § 77 Abs. 2 AsylG auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen - und er bislang angegeben habe, er sei selbständiger Elektroniker gewesen, habe der Kläger mit dem angeblichen Überfall vom 24. September 2016 erstmals vorgetragen, er sei Wissenschaftler und die Dauer des Gewahrsams bei der Polizei in Las Tunas habe nicht Stunden, sondern jeweils ein bis drei Tage angedauert. Die im zeitlichen Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung erstmals ins Verfahren eingebrachten Verfolgungsszenarien habe der Kläger weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren dargelegt und auch nicht nachvollziehbar erklären können, warum er erst jetzt hierzu vortrage. Seiner Behauptung, der Anhörer beim Bundesamt habe seine diesbezüglichen Einlassungen nicht in die Niederschrift über die Anhörung aufgenommen, stehe nach der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts entgegen, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Korrektur verlangt oder sonst ins Verfahren eingebracht habe, dass es einen derartigen Vorfall gegeben haben soll. Außerdem sei der Kläger - so das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen weiter - nach eigenen Angaben ohne Probleme im Juni 2015 in den Besitz eines Reisepasses gelangt und habe mit diesem völlig problemlos das Land verlassen können. Das Verwaltungsgericht kam so zu der Überzeugungsbildung, der Kläger sei nicht vorverfolgt aus Kuba ausgereist und habe im Falle seiner Rückkehr nach Kuba nicht mit einer asylrechtlich relevanten Rückkehrgefährdung zu rechnen.

Unabhängig davon, ob und inwieweit der Zulassungsgrund gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO schon einschlägig sein kann, wenn bei der behördlichen Anhörung nicht der gesamt relevante Vortrag des Klägers in die Niederschrift aufgenommen worden ist, hat der Kläger jedenfalls auch diesbezüglich den Anforderungen an die Darlegung der Versagung des rechtlichen Gehörs am Maßstab von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht genügt. Denn er hat sich schon nicht ansatzweise mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, seinem Vortrag, er habe diesen Vorfall schon gegenüber dem Bundesamt bei der Anhörung vorgebracht, fehle die Glaubwürdigkeit, u.a. weil der Kläger in der Folgezeit weder eine Ergänzung bzw. Korrektur der Niederschrift über die Anhörung gem. § 25 AsylG verlangt noch bis zur mündlichen Verhandlung auf sonstige Weise diesen Vorfall in das Verfahren eingebracht habe. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger ausweislich der Asylverfahrensakte auf einem gesonderten Kontrollbogen mit seiner Unterschrift bestätigte, dass es bei der in spanischer Sprache durchgeführten Anhörung am 14. September 2017 vor dem Bundesamt keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe, dass ihm die verfasste Niederschrift über die Anhörung rückübersetzt worden sei und dass seine Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprächen (Bl. 101 der Asylverfahrensakte). Entsprechendes ist auch auf Seite 6 der Niederschrift über die Anhörung gem. § 25 AsylG am 14. September 2017 vermerkt. Auch vor diesem Hintergrund hätte es in der Antragsbegründung einer substantiierten Darlegung bedurft, warum der Kläger bis zum Tag der mündlichen Handlung zugewartet hat, um die angebliche Diskrepanz zwischen seinem damaligen Vortrag und der Niederschrift über die Anhörung aufzuklären.

Auch mit dem darüber hinausgehenden - abstrakten - Vorbringen, eine Verletzung des klägerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör habe bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 14. September 2017 vorgelegen, da (sonstige?) entscheidende Informationen, die vom Kläger vorgetragen worden seien, nicht ins Anhörungsprotokoll aufgenommen worden seien, ist ein Verfahrensverstoß gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO nicht hinreichend i.S. von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Denn mit Ausnahme des behaupteten Vorfalls am 24. September 2016 (s.o.) hat der Kläger im Zulassungsverfahren keine weiteren Details, was genau im Rahmen der behördlichen Anhörung vorgebracht, aber nicht aufgenommen und deshalb nicht berücksichtigt worden sei, vorgebracht.

c) Soweit der Kläger - auch mit Blick auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung in der Zulassungsbegründung vom 2. Mai 2018 - in der Sache rügt, das Verwaltungsgericht habe sich im Übrigen nicht hinreichend, d.h. nicht ausführlich genug mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt, vermag dies keine Zulassung der Berufung am Maßstab von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO zu rechtfertigen. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht der Berücksichtigungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich und im Detail auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 2.5.2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 18.31366 - juris Rn. 3 m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Das gilt auch, soweit der Kläger auf den Umstand verweist, dass im angegriffenen Urteil vom 12. April 2018 von einer Rückreise nach „Äthiopien“ (anstelle von „Kuba“) die Rede sei (vgl. Seite 10, zweiter Absatz), was nach seiner Ansicht für eine Abwicklung des Verfahrens in Form eines „kurzen Prozesses“ und ein nicht hinreichendes Eingehen auf den von ihm vorgebrachten Sachverhalt spreche. Insofern liegt es aber aus Sicht des Senats auf der Hand, dass es sich hierbei um einen offensichtlichen Schreibfehler des Verwaltungsgerichts handelt. Ein Indiz, dass aufgrund dieses Flüchtigkeitsfehlers das Gericht die Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzt hätte, ergibt sich hieraus nicht. Denn im Übrigen stellt das Verwaltungsgericht durchgehend richtig auf Kuba als Herkunftsstaat des Klägers ab und referiert den (unstreitigen) Sachverhalt nach Aktenlage sowie den klägerischen Vortrag (vgl. auch oben) völlig korrekt.

d) Aus dem klägerischen Vorbringen, er sei in der mündlichen Verhandlung - trotz der bestehenden sprachlichen Barrieren und trotz des Umstands, dass er unter enormem Druck gestanden habe - nicht darauf hingewiesen worden, dass sein Vortrag Unstimmigkeiten aufweise, die das Verwaltungsgericht im Urteil dann als entscheidungserheblich angesehen habe, ergibt sich nichts anderes: Aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgt weder ein Anspruch auf ein Rechtsgespräch noch eine allgemeine Hinweis- oder Aufklärungspflicht des Gerichts. Auch ist das Gericht hiernach nicht verpflichtet, seine Beweiswürdigung vorab mit den Beteiligten zu erörtern (BVerwG, B.v. 16.2.2010 - 10 B 34.09 - juris Rn. 6). Das Gericht muss die Beteiligten auch nicht grundsätzlich vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt (BVerwG, B.v. 28.7.2016 - 4 B 12.16 - NVwZ 2017, 641 = juris Rn. 24 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.9.2018 - 15 ZB 18.32165 - juris Rn. 11; OVG NRW, B.v. 16.12.2016 - 1 A 2199/16.A - juris Rn. 25). Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht besteht - zur Vermeidung einer sog. Überraschungsentscheidung - nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 23.1.2014 - 1 B 12.13 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.9.2018 - 15 ZB 18.32165 - juris Rn. 9; OVG NRW, B.v. 6.6.2016 - 13 A 1882/15.A - juris Rn. 28; OVG SA, B.v. 22.1.2018 - 3 L 63/17 - juris Rn. 3). Dass diese Voraussetzungen hier vorgelegen hätten, wird weder substantiiert vorgetragen noch ist dies - auch unter Berücksichtigung der anwaltlichen Vertretung des Klägers bereits im erstinstanzlichen Verfahren - sonst ersichtlich.

e) Der allgemeine Einwand, der zugrunde liegende Sachverhalt sei durch das Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigt worden, genügt nicht, um den Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO hinreichend substantiiert darzulegen. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gewährleistet nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll ausschließlich sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (BayVGH, B.v. 4.10.2018 - 15 ZB 18.32354 - juris Rn. 4; B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 17.30545 - noch unveröffentlicht; OVG Saarl., B.v. 16.5.2015 - 2 A 197/14 - juris Rn. 8 m.w.N.). Soweit der Kläger in der Sache unter dem Vorbringen einer tatsächlich für ihn bestehenden Gefährdungslage in Kuba (vgl. insbesondere die Ausführungen unter „18.“ des Schriftsatzes vom 2. Mai 2018) die Fehlerhaftigkeit des Urteils rügt, wird hiermit kein Berufungszulassungsgrund gem. § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG geltend gemacht, zumal selbst ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht als Zulassungsgrund zur Verfügung steht (BayVGH, B.v. 20.9.2017 - 15 ZB 17.31105 - juris Rn. 5 m.w.N.). Insofern ist auch die mit den Schriftsätzen vom 18. Juni 2018, 17. August 2018, 22. August 2018 und 2. Oktober 2018 im laufenden Zulassungsverfahren erfolgte Vorlage von diversen Schriftstücken, die die Richtigkeit des klägerischen Vortrags belegen sollen, ungeeignet, um die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes zu erfüllen. Insbesondere spielt es für die gerügte Versagung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht keine Rolle, ob es sich bei diesen im Nachhinein vorgelegten Unterlagen ggf. um neue Beweismittel gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG i.V. mit § 71 AsylG handelt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

1. Der Zulassungsgrund der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht ausreichend dargetan.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtlich Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 21.11.2017 – 1 B 148.17 u.a. – juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 30.9.2015 – 1 B 42.15 – juris Rn. 3). Darzulegen sind mithin die konkrete Frage sowie ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung (vgl. OVG NRW, B.v. 15.12.2017 – 13 A 2841/17.A – juris Rn. 3 ff.). Stützt sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel oder gerichtliche Entscheidungen, genügt es den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG in Bezug auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage nicht, wenn lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr bedarf es in diesen Fällen zumindest eines überprüfbaren Hinweises auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- und Erkenntnisquellen (z.B. Gutachten, Auskünfte, Presseberichte), die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit aufzeigen, dass die aufgeworfene Tatsachenfrage anders als in der angefochtenen Entscheidung zu beantworten ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2007 – 1 ZB 07.30025 – juris Rn. 3; B.v. 13.6.2016 – 13a ZB 16.30062 – juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 12.12.2016 – 4 A 2939/15.A – juris Rn. 4 f.; SächsOVG, B.v. 30.11.2017 – 1 A 1046/17.A – juris Rn. 5; OVG SA, B.v. 29.3.2017 – 3 L 249/16 – juris Rn. 14; HessVGH, B.v. 17.1.2017 – 3 A 2970/16.Z.A – juris Rn. 2).

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Er zeigt hinsichtlich der im Zulassungsantrag formulierten Tatsachenfrage, „ob Äthiopier, die sowohl in ihrem Heimatland als auch in Deutschland oppositionell politisch tätig sind, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland politische Verfolgung zu befürchten haben“, keinen Klärungsbedarf auf. Mit dem Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, wie das Verwaltungsgericht nach Auswertung der aktuellen Erkenntnisquellen zu der Überzeugung komme, dass eine Verfolgung von nicht herausgehobenen politisch tätigen Personen nicht beachtlich wahrscheinlich sei und wie es zu dem Ergebnis gelange, die äthiopische Regierung treffe eine rationale Entscheidung darüber, welche exilpolitische Betätigung sich gezielt gegen sie richte und welche nur dem positiven Ausgang eines Asylverfahrens gelten solle, legt der Kläger in keiner Weise dar, warum die aufgeworfene Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig sein soll. Gleiches gilt für das Vorbringen, dass die Einschätzung des Gerichts, dass Personen im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätten, die sich nur im Hinblick auf einen positiven Ausgang des Asylverfahrens abzielend einer exilpolitischen Gruppe anschließen und sich dort nicht exponiert betätigen, in krassem Widerspruch zu den vom Gericht selbst angeführten Erkenntnisquellen stehe und dass die Maßstäbe des Gerichts willkürlich seien und keiner überzeugenden Argumentation folgten. Darin liegt vielmehr der Vorwurf einer unzureichenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO , mit dem kein Zulassungsgrund im Sinn des § 78 Abs. 3 VwGO benannt wird.

2. Ein die Zulassung der Berufung begründender Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist im Zulassungsantrag ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen untersagt es dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.8.2016 – Vf. 2-VI-15 – juris Rn. 34 f.; BVerfG, B.v. 5.4.2012 – 2 BvR 2126/11 – NJW 2012, 2262; BVerwG, B.v. 17.6.2011 – 8 C 3.11 u.a. – juris Rn. 3). Das rechtliche Gehör ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238 = juris Rn. 45). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, dass er am 14. Dezember 2010 aus Äthiopien ausgereist sei. Er habe als seinen Ausreisetag aus Äthiopien stets das Datum des 14. Dezember 2010 angegeben und dies mehrfach in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Das Datum sei durch den Dolmetscher fehlerhaft in das Datum des „14. Dezember 2011“ übersetzt worden. Schon bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt sei fälschlicherweise das Datum seiner Ausreise auf den 14. Dezember 2011 festgelegt worden. Diesen Fehler, der wohl auf einer unzutreffenden Umrechnung des Datums 5. April 2003 im äthiopischen Kalender in das des gregorianischen Kalenders beruhe, habe sein Prozessbevollmächtigter gegenüber dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017 gerügt.

Dieser Vortrag vermag eine Gehörsverletzung wegen der fehlenden Kenntnisnahme und Berücksichtigung klägerischen Vorbringens nicht zu begründen. Denn zum einen hat sich Verwaltungsgericht sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch im Urteil ausdrücklich mit dem Datum der Ausreise aus Äthiopien befasst und insoweit Unstimmigkeiten in den Äußerungen des Klägers festgestellt (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 27.7.2017 S. 2 und 3, Urteilsabdruck S. 8). Es kann daher nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit angenommen werden, dass das Gericht den klägerischen Vortrag zum Ausreisetag nicht berücksichtigt hat. Zum anderen hat der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift tatsächlich nicht das Datum des 14. Dezember 2010, sondern das des 14. Dezember 2011 als Tag seiner Ausreise angegeben (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 27.7.2017 S. 2).

Soweit er geltend macht, der Dolmetscher habe seine Angaben zum Ausreisedatum in der mündlichen Verhandlung fehlerhaft übersetzt, steht dem die Beweiskraft der Niederschrift als öffentliche Urkunde entgegen, die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V. mit § 415 Abs. 1 VwGO den vollen Beweis des durch das Gericht beurkundeten Vorgangs erbringt (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2017 – 5 ZB 17.31744 – juris Rn. 15). Einen Gegenbeweis zur Widerlegung der Richtigkeit des Inhalts dieser Urkunde hat der Kläger nicht angetreten (§ 415 Abs. 2 ZPO). Die bloße Behauptung der Möglichkeit eines anderen als des in der Urkunde angegebenen Geschehensablaufs reicht hierzu nicht aus (vgl. BVerwG, B.v. 7.10.1993 – 4 B 166.93 – NJW 1994, 535 = juris Leitsatz 2 und Rn. 12). Auch einen Antrag auf Protokollberichtigung gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO hat der Kläger nicht gestellt.

Soweit der Kläger auch die fehlende Berücksichtigung des Schriftsatzes seines früheren Prozessbevollmächtigten vom 31. Juli 2017 durch das Verwaltungsgericht rügen wollte, zeigt er damit schon deswegen keinen Verstoß gegen den Gehörsanspruch auf, weil das Urteil bereits am 28. Juli 2017 und damit drei Tage vor Eingang des Schriftsatzes beim Verwaltungsgericht der Geschäftsstelle übergeben (§ 116 VwGO) und damit erlassen wurde (vgl. Blatt 65 der Akte des Verwaltungsgericht).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 23. Januar 2015 (Geschäftszeichen 5791077-1-144) lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und drohte ihm die Abschiebung nach Mazedonien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Am 9. September 2015 stellte der (damals noch minderjährige) Kläger beim Bundesamt einen Folgeantrag. In einem vorgelegten Begleitschreiben seines Vaters vom 9. September 2015 wird ausgeführt, es handele sich um einen „Folgeantrag bezüglich § 60 AufenthG“. Es seien nach Erlass des Bescheides vom 23. Januar 2015 neue Tatsachen entstanden und es lägen neue Beweismittel vor: Die Oppositionspartei SDSM habe Abhörprotokolle veröffentlicht, aus denen die Gleichschaltung von Justiz, Polizei und Medien hervorgehe. Am 10. Mai 2015 seien in Kumanova bei einer Auseinandersetzung zwischen Albanern und der Polizei 22 Menschen getötet worden. Dieser Ort sei etwa 120 km vom Heimatort der Familie entfernt. Durch die Flucht der Großeltern des Klägers könnten neue Tatsachen vorgebracht werden; hiernach würde aufgrund der Zugehörigkeit seines Vaters zur Partei SDMS und der politischen Tätigkeit seiner Schwester nicht nur seine ganze Familie, sondern alle, die sie unterstützt hätten, sogar seine Großeltern verfolgt. Der Bruder des Großvaters des Klägers sei Ende Februar 2015 von vier Männern niedergeschlagen und tödlich verletzt worden. Die Verfolger hätten von diesem den Aufenthaltsort einer Schwester des Klägers in Erfahrung bringen wollen. Nachdem sich der Großvater vergeblich darum bemüht habe, die Krankenhausprotokolle zum Tod seines Bruders zu erhalten, seien dieser und seine Frau von einem am Überfall vom Februar beteiligten Täter bzw. von Personen aus dessen Umfeld körperlich angegriffen worden. Der Täter habe nur von der Polizei oder dem Bürgermeister die Information erhalten haben können, dass nach den Krankenhausprotokollen gefragt worden sei. Hierauf erging ein weiterer Bescheid des Bundesamts vom 4. Juli 2016 (Geschäftszeichen 6117372-144), mit dem der Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Verfahrens sowie sein Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 23. Januar 2015 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt wurde. Dieser Bescheid wurde dem Vater des Klägers am 13. Juli 2016 zugestellt.

Am 25. Juli 2016 erhob der Kläger über seine Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht München, mit der er zunächst beantragen ließ, sowohl den Bescheid vom 23. Januar 2015 (der ihm nach seinem Vortrag bislang nicht zugestellt worden sei) als auch den Bescheid vom 4. Juli 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten gem. Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen. Am 23. Februar 2017 fand die mündliche Verhandlung statt, an der neben dem Kläger persönlich auch sein bevollmächtigter Rechtsanwalt sowie sein Vater A** … (auch als Kläger in eigener Sache) teilnahm. Laut der Niederschrift über die Vereidigung des Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung wurde die ebenfalls anwesende Dolmetscherin von der Einzelrichterin gemäß § 189 GVG vereidigt; laut der Niederschrift leistete die Dolmetscherin den Eid, indem sie unter Erheben der rechten Hand die Worte sprach: „Ich schwöre, treu und gewissenhaft zu übertragen.“ In der mündlichen Verhandlung erklärte der Bevollmächtigte des Klägers, die Klage gegen den Bescheid vom 23. Januar 2015 sowie der Verpflichtungsantrag auf Asylanerkennung würden zurückgenommen.

Mit Urteil vom 8. März 2018 stellte das Verwaltungsgericht die vom Kläger gegen den Bescheid erhobene Verpflichtungsklage gem. § 92 Abs. 3 VwGO ein, soweit diese zurückgenommen wurde, und wies die Klage im Übrigen - d.h. hinsichtlich des verbleibenden (in der mündlichen Verhandlung gestellten) Antrags, den Bescheid des Bundesamts vom 4. Juli 2016 in den Ziffern 1 und 2 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen - ab.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem er vorbringt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und dass das erstinstanzliche Urteil verfahrensfehlerhaft gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 VwGO zustande gekommen sei, verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er legte im Zulassungsverfahren zwei unterschriebene „Eidesstattliche Versicherungen“ von Frau C* … … vom 15. April 2017 und vom 18. April 2017 vor. In der „Eidesstattliche Versicherung“ vom 15. April 2017 heißt es zum Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. Februar 2017 wie folgt:

„Hiermit erkläre ich (…) an Eides statt:

Die Dolmetscherin kam einige Minuten zu spät, als die Richterin, die Kläger und ihr Anwalt und auch die Zuschauer ihre Plätze eingenommen hatten. Sie setzte sich links neben D* …, rechts neben Rechtsanwalt … Die Richterin stellte fest, dass sie noch vereidigt werden müsse und sagte kurz etwas dazu. Die Dolmetscherin stand auf. Dann stand auch der Anwalt auf. Als die Zuschauer sahen, dass der Anwalt aufstand, standen sie ebenfalls auf. A* … und D* … blieben sitzen. Ihnen war nicht übersetzt worden, dass nun die Vereidigung der Dolmetscherin durchgeführt werden sollte. Die Dolmetscherin hob ihre rechte Hand halbhoch, nickte mit dem Kopf und sagte so etwas wie: „ich schwöre“. Es fand keine Vereidigung in der Form statt, dass ihr die Richterin eine Formel vorgesagt hätte, die sie hätte wiederholen sollen.“

Die „Eidesstattliche Versicherung vom 18. April 2017 hat folgenden Inhalt:

„Hiermit versichere ich (…) an Eides statt:

Vor der Verhandlung beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Sachen D* … und A* … am 23.2.2017 fragte ich die Richterin Frau …, ob ich den beiden Klägern beigeordnet werden könne. Das lehnte die Richterin ab, da sie eine anwaltliche Vertretung hätten.“

Nach meiner Erinnerung habe ich die Richterin sogar zwei Mal darum gebeten.

Mir war aus dem vorigen Verfahren der Ehefrau bzw. Mutter der beiden Kläger … bekannt, dass die Zuschauer nicht zu Wort kommen können.

Ich kenne es aus meiner früheren beruflichen Tätigkeit in der Schuldnerberatung der Caritas Fürstenfeldbruck so, dass ich in Gerichtsverfahren beim Amtsgericht und auch beim Landgericht immer die Möglichkeit hatte, den Klienten beigeordnet zu werden, wenn ich den zuständigen Richter zu Beginn der Verhandlung darum gebeten hatte.“

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügen.

1. Die Berufung ist nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen.

a) Die vom Kläger behauptete Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor bzw. ist nicht gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt worden.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Er verpflichtet die Gerichte, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es entscheidungserheblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.). Diese Verfahrensgarantie gewährleistet nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll nur sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (OVG Saarl., B.v. 16.5.2015 - 2 A 197/14 - juris Rn. 8 m.w.N.). Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt daher grundsätzlich nur dann vor, wenn das Gericht einen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 15 ZB 17.30494 - juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 5.9.2018 - 15 ZB 18.32208 - juris Rn. 4).

aa) Die Berufung kann nicht wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zugelassen werden, weil Frau C* … … in der mündlichen Verhandlung nicht die Rechte aus § 67 Abs. 7 VwGO gewährt worden sind. Der Kläger trägt insofern vor, Frau G* …, die über diverses Hintergrundwissen der Familie des Klägers sowie über die politische Situation in Mazedonien verfüge und - auch über das Wissen des Klägers hinaus - viel zur Klärung von Einzelumständen hätte beitragen können (vgl. im Einzelnen Seiten 13 - 15 des Antragsschriftsatzes vom 18. April 2017), sei davon abgehalten worden, sich in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht in der Sache zu äußern. Das Verwaltungsgericht hätte aus Sicht des Klägers voraussichtlich anders entschieden, wenn Frau G* … als Beistand gehört worden wäre.

Gemäß § 67 Abs. 7 Satz 1 VwGO können die Beteiligten grundsätzlich mit Beiständen erscheinen. Nach § 67 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann Beistand sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Frau G* … konnte allerdings auf Basis dieser Norm nicht als Beistand auftreten, weil sie nicht zu dem in § 67 Abs. 2 VwGO enumerativ aufgeführten Personenkreis zählt, der als Bevollmächtigte zur Vertretung von Klägern befugt ist (vgl. VG Freiburg, B.v. 23.9.2009 - 4 K 1219/07 - juris Rn. 2). Das Gericht kann gem. § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO allerdings auch andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Auch bei Wahrunterstellung des Vortrags des Klägers sowie der hierzu vorgelegten eidesstattlichen Versicherung Frau G* …s kann hiermit keine Zulassung der Berufung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO i.V. mit Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO begründet werden. Zwar gilt gem. § 67 Abs. 7 Satz 5 VwGO das vom Beistand Vorgetragene grundsätzlich als von dem Beteiligten vorgebracht, sodass es denkbar ist, dass bei rechtswidriger Nichtzulassung einer Person als Beistand durch das Gericht dem Kläger eigener Vortrag abgeschnitten und damit das rechtliche Gehör versagt wird. Die Berufung auf die Gehörsrüge setzt aber voraus, dass die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, genutzt wurden (vgl. BVerwG, B.v. 4.8.2008 - 1 B 3/08 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 5.2.2016 - 9 ZB 15.30247 - juris Rn. 21 m.w.N.; Breuning in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 108 Rn. 55). Dies war vorliegend nicht der Fall. Nach § 67 Abs. 7 Satz 4 i.V. mit Abs. 3 Satz 1 VwGO ist vorgesehen, dass „andere Personen“ i.S. von § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO, die nicht als Beistände zugelassen werden, durch unanfechtbaren Beschluss des Gerichts zurückgewiesen werden. Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht insofern mithin eine besondere Entscheidungsform vor (vgl. hierzu etwa VG Freiburg, B.v. 23.9.2009 - 4 K 1219/07). Ein solcher Beschluss ist ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht ergangen. Weil der - anwaltlich vertretene - Kläger in der mündlichen Verhandlung hierauf nicht hingewirkt hat, hat er nicht alle erforderlichen prozessualen Möglichkeiten, für den Kläger Gehör zu verschaffen, ausgeschöpft. Im Übrigen ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht, dass die Voraussetzungen einer Sachdienlichkeit und eines Bedürfnisses für eine Beistandszulassung i.S. von § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO vorlagen. Durch § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO soll einem im Ausnahmefall berechtigten Anliegen einer Naturalpartei, vor Gericht mit einer vertrauten oder besonders sachkundigen Person erscheinen zu dürfen und dieser den Vortrag in der Verhandlung zu überlassen, Rechnung getragen werden. Dabei sind die Voraussetzungen, unter denen das Gericht eine (nach § 67 Abs. 2 VwGO an sich) nicht zur Prozessvertretung befugte Person als Beistand zulassen kann, bewusst eng ausgestaltet. Ein solcher Ausnahmefall, in dem aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein Abweichen vom Regelfall einer Vertretung durch eine in § 67 Abs. 2 VwGO genannte Person zulässig sein soll, ist hier nicht ersichtlich. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit seinem bevollmächtigten Anwalt erschien, mit dessen Hilfe er ohne weiteres die Möglichkeit hatte, umfassend zum Sach- und Streitstand vorzutragen. Die Zulassung eines Beistandes nach § 67 Abs. 7 S. 3 soll nicht dazu führen, dass die Vorschriften über die Prozessvertretung ausgehöhlt werden (vgl. zum Ganzen VG Freiburg, B.v. 23.9.2009 - 4 K 1219/07 - juris Rn. 3; Hartung in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 67 Rn. 77; Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Mai 2018, § 67 Rn. 104). Soweit der Kläger und / oder sein (damaliger) bevollmächtigter Anwalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht der Meinung gewesen sein sollten, Frau G* … habe über besonderes, für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliches Tatsachenwissen verfügt, wäre es ihnen unbenommen geblieben, einen entsprechenden Beweisantrag auf Zeugenvernehmung zu stellen (vgl. insofern auch BayVGH, B.v. 16.3.2016 - 10 ZB 14.2634 - juris Rn. 15).

bb) Auch soweit der Kläger eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör darin sieht, dass die Dolmetscherin nicht vorschriftsmäßig beeidigt worden sei (s.o.) sowie dass dieser zahlreiche Übersetzungsfehler unterlaufen seien - was sich erst im Nachgespräch mit seinem Vater herausgestellt habe -, kann hierüber eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensverstoßes nicht begründet werden.

Der Senat lässt es vorliegend dahinstehen, ob eine Dolmetscherbeeidigung gegen rechtliche Vorgaben etwa aus § 55 VwGO i.V. mit §§ 185, 189 Abs. 1 Satz 1 GVG verstößt, wenn nicht alle Beteiligten beim Sprechen der Eidesformel aufstehen. Ein erheblicher Verfahrensverstoß, der wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnte, könnte zum einen allenfalls dann angenommen werden, wenn der - hier zumal anwaltlich vertretene - Kläger zur Erhaltung seines Rügerechts den von ihm nunmehr mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemachten Rechtsverstoß gemäß § 295 Abs. 1 ZPO in der mündlichen Verhandlung gerügt hätte (BVerwG, B.v. 7.10.1987 - 9 CB 20.87 - NJW 1988, 722 = juris Rn. 6; vgl. auch BayVGH, B.v. 4.12.2017 - 5 ZB 17.31569 - NVwZ-RR 2018, 631 = juris Rn. 9). Das ist hier ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts nicht geschehen. Im Übrigen ist selbst eine verfahrensfehlerhafte Nichtbeeidigung eines Dolmetschers als solche nicht geeignet, das rechtliche Gehör zu verletzen. Eine Verletzung kommt nur in Betracht, wenn die Sprachmittlung durch einen zugezogenen Dolmetscher aufgrund von Übertragungsfehlern an erheblichen Mängeln gelitten und deshalb zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der vom Asylsuchenden in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben geführt hat (BayVGH, B.v. 4.12.2017 - 5 ZB 17.31569 - NVwZ-RR 2018, 631 = juris Rn. 10 m.w.N.; NdsOVG, B.v. 13.2.2004 - 7 LA 194/03 - NVwZ-RR 2004, 707 = juris Rn. 4).

Soweit der Kläger einwendet, er habe nach der mündlichen Verhandlung erfahren, dass der Dolmetscherin zahlreiche Übersetzungsfehler unterlaufen seien, vermag ihm dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verhelfen. In der Antragsbegründung wird diesbezüglich weiter vorgebracht, die Dolmetscherin habe die Aussage des Vaters des Klägers dahingehend übersetzt, der Großvater des Klägers sei „erschossen“ worden. Tatsächlich habe der Vater aber ein türkisches Wort benutzt, was tatsächlich „geschlagen“ bedeute. Ein weiteres Indiz für die mangelnden türkischen Sprachkenntnisse der Dolmetscherin sei - so die Antragsbegründung weiter - darin zu sehen, dass sie, bevor sie den Gerichtssaal betreten habe, die dort wartende Mutter des Klägers befragt habe, was der Familie passiert sei. Es sei anzunehmen, dass sie auch Vieles, was die Richterin gesagt habe, nicht richtig übersetzt habe. So sei dem Vater des Klägers das Argument, er sei nur „ein kleines Licht“ der SDSM gewesen, gar nicht übersetzt worden. Sowohl er - der Kläger - als auch sein Vater hätten in der mündlichen Verhandlung berichtet, was Letzterer in der Partei gearbeitet habe. Diese Frage habe die Richterin aber nicht gestellt. Sein Vater habe in diesem Zusammenhang tatsächlich geäußert, dass er viel für die Partei gearbeitet habe. Diese Antwort habe die Dolmetscherin nicht ins Deutsche übersetzt. Diese Aussage sei aber für die Einschätzung der Schutzbedürftigkeit und für den Ausgang des Verfahrens von entscheidender Bedeutung. Bei korrekter Kommunikation hätte sein Vater weiter darüber berichten können, mit welchem Fleiß er für die SDMS in seinem Heimatort tätig gewesen sei. Er hätte gesagt, dass er als äußerst hilfsbereiter Mensch jede Anfrage, jede Bitte und Unterstützung nachgekommen sei und daher überall sehr anerkannt und beliebt gewesen sei. Auch zu dem Argument der Richterin, dass der Vater bei seiner Anhörung gegenüber dem Bundesamt gesagt habe, dass die jetzige Regierung seit 2012 - und nicht (wie richtig) seit 2006 - an der Macht sei, hätten sowohl er - der Kläger - als auch sein Vater Einiges gesagt, wenn dies von der Dolmetscherin überhaupt bzw. richtig übersetzt worden wäre. Der Vater habe seinerzeit mit dieser Aussage gemeint, dass die Probleme erst mit der Präsidentschaft von Gruevski begonnen hätten, was der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom Dezember 2016 bestätige.

Unabhängig von der Frage, welche Auswirkungen es für die Geltendmachung von Übersetzungsfehlern der Dolmetscherin hat, dass die Niederschrift über die mündliche Verhandlung als öffentliche Urkunde mit entsprechender Beweiskraft (§ 173 Satz 1 VwGO i.V. mit § 415 Abs. 1 VwGO) vor dem Verwaltungsgericht zu den vom Kläger zitierten und als relevant angesehenen Passagen keine Aussagen enthält und der Kläger es unterlassen hat, einen Antrag auf Protokollberichtigung bzw. Protokollergänzung gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO zu stellen (BayVGH, B.v. 18.1.2018 - 8 ZB 17.31372 - juris Rn. 13 m.w.N.), greift die Gehörsrüge diesbezüglich jedenfalls deshalb nicht durch, weil der Kläger in der Antragsbegründung nicht schlüssig aufzeigt, in welchen e n t s c h e i d u n g s e r h e b l i c h e n Punkten Übersetzungsmängel vorliegen sollen. Nur bei Übersetzungsfehlern des Dolmetschers in entscheidungserheblichen Punkten wäre eine für die Berufungszulassung relevante Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör denkbar (vgl. BVerwG, B.v. 29.1.2004 - 1 B 16. 04 - Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 70 = juris, Rn. 3; OVG NRW, B.v. 14.9.2017 - 4 A 2106/17.A - juris, Rn. 8 f.; B.v. 2.10.2017 - 4 A 2286/17.A - juris Rn. 6). Der Senat vermag aber nicht zu erkennen, welche noch entscheidungserheblichen Auswirkungen die in der Antragsbegründung im Zusammenhang mit Übersetzungsfehlern angesprochenen konkreten Themen (Erschießen statt Schlagen in Bezug auf den Großvater, Stellung und Arbeit des Vaters in der SDSM, Besetzung der Regierung seit 2006 bzw. seit 2012) haben könnten. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Bescheid vom 23. Januar 2015 nach teilweiser Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr streitgegenständlich ist. Das Verwaltungsgericht hatte in der Sache nur noch über die verbliebenen Anträge zu entscheiden, den (auf den Folgeantrag ergangenen) Bescheid des Bundesamts vom 4. Juli 2016 in den Ziffern 1 und 2 aufzuheben sowie hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, beim Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Die insoweit erfolgte Klageabweisung wird in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils damit gerechtfertigt, dass die Wiederaufgreifensvoraussetzungen gem. § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vorlagen (vgl. im Einzelnen Seiten 10 bis 12 des angegriffenen Original-Urteils). Soweit das Bundesamt in der Begründung des Bescheids vom 4. Juli 2016 das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen nicht explizit im Rahmen der Asylanerkennung oder der Zuerkennung internationalen Schutzes, sondern nur im Rahmen der erneuten Befassung mit § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG erörtert habe, führe dies - sollte man hierin einen Begründungsfehler i.S. von § 39 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwVfG sehen - nach Ansicht des Verwaltungsgerichts wegen § 46 VwVfG zu keinem anderen Ergebnis. Auch die im Hinblick auf Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG erhobene hilfsweise Verpflichtungsklage habe die Klage keinen Erfolg. Zum einen sei das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (im engeren Sinn) gem. § 51 VwVfG nicht gegeben seien. Zum andern habe das Bundesamt nach den Grundsätzen des Wiederaufgreifens im engeren Sinn es auch ermessensfehlerfrei (§ 114 VwGO) abgelehnt, die bestandskräftige frühere Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten zurückzunehmen oder zu widerrufen (§ 51 Abs. 5 i.V. mit §§ 48, 49 VwVfG). Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG erfordern würden, seien weder geltend gemacht worden noch seien diese ersichtlich. Insbesondere könne der Kläger daraus, dass das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG für seine Mutter festgestellt habe, kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG für sich selbst ableiten. Die für das Familienasyl bzw. den internationalen Schutz für Familienangehörige geltende Vorschrift des § 26 AsylG finde beim Vorliegen eines nationalen Abschiebungshindernisses gerade keine Anwendung.

Der Kläger hat im Zulassungsverfahren aber mit dem (oben zusammengefassten) Vortrag im Zulassungsverfahren weder substantiiert am Maßstab des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, inwiefern diese, auf den noch streitgegenständlichen Antrag begrenzte Sachentscheidung des Gerichts unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidungsgründe anders hätte ausfallen können, wenn die Dolmetscherin aus seiner Sicht richtig übersetzt hätte, noch hat er dargelegt, was er - auch insofern mit Blick auf die Entscheidungsgründe des Gerichts beim verbleibenden (begrenzten) Streitgegenstand - noch diesbezüglich E n t s c h e i d u n g s e r h e b l i c h e s vorgetragen hätte.

cc) Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Rüge, der streitgegenständliche Bescheid hätte nicht allein seinem Vater zugestellt werden dürfen (s.u.), einwendet, das Verwaltungsgericht hätte darauf hinweisen müssen, dass der Bescheid vom 4. Juli 2016 mangels wirksamer Zustellung keine Rechtswirkungen habe, und es deshalb auf einen sachdienlichen Klageantrag (nämlich gerichtet auf die Feststellung, dass von dem Bescheid keine Rechtswirkungen ausgehen) habe hinwirken müssen, geht dies schon deshalb fehl, weil der Kläger die entsprechende fehlende Rechtswirkung des Bescheides aufgrund falscher oder unterbliebener Zustellung nicht erfolgreich vorzubringen vermag, vgl. unten b) bb) sowie 2.b). Im Übrigen besteht eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer sog. Überraschungsentscheidung - nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 23.1.2014 - 1 B 12.13 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.9.2018 - 15 ZB 18.32165 - juris Rn. 9; OVG NRW, B.v. 6.6.2016 - 13 A 1882/15.A - juris Rn. 28; OVG SA, B.v. 22.1.2018 - 3 L 63/17 - juris Rn. 3). Dass diese Voraussetzungen hier vorgelegen hätten, wird weder substantiiert vorgetragen noch ist dies - auch unter Berücksichtigung der anwaltlichen Vertretung des Klägers bereits im erstinstanzlichen Verfahren - sonst ersichtlich.

b) Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG ist auch nicht wegen Entzug des gesetzlichen Richters erfüllt.

aa) Das gilt zum einen hinsichtlich des klägerischen Einwands, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, da die Sache aufgrund ihrer besonderen Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung nicht von der Einzelrichterin hätte entschieden werden dürfen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Übertragung auf den Einzelrichter unterlaufene Verfahrensfehler allein grundsätzlich nicht zur Zulassung der Berufung führen. Das Rechtsmittelgericht ist vielmehr an Beschlüsse zur Einzelrichterübertragung gebunden. Dies ergibt sich im allgemeinen Verwaltungsprozessrecht aus § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 VwGO unanfechtbar sind, in Verbindung mit den gemäß § 173 Satz 1 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwendenden §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO, wonach die dem Endurteil vorausgehenden unanfechtbaren Entscheidungen einer inhaltlichen Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht nicht unterliegen. Im - wie hier - Asylprozessrecht gilt eine entsprechende Bindung des Rechtsmittelgerichts über § 76 Abs. 1 i.V. mit § 80 AsylG. Diesbezügliche Verfahrensrügen sind einer inhaltlichen Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen. Ein dem Übertragungsbeschluss anhaftender Rechtsfehler kann daher allenfalls dann beachtlich sein, wenn er zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt, so etwa, wenn für die Übertragung willkürliche oder manipulative Erwägungen maßgeblich waren und der Beteiligte damit unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen Richter entzogen worden ist (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 15.10.2001 - 8 B 104.01 - NVwZ-RR 2002, 150 = juris Rn. 3 ff.; B.v. 21.3.2000 - 7 B 36.00 - juris Rn. 4; OVG NRW, B.v. 22.8.2018 - 3 A 1312/16 - juris Rn. 22 ff.; NdsOVG, B.v. 24.3.2017 - 8 LA 197/16 -InfAuslR 2017, 245 = juris Rn. 46, 47 m.w.N.; speziell im Asylprozess: HessVGH, B.v. 25.2.1999 - 9 UZ 4167/98.A - juris Rn. 14 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass derart willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Einzelrichterübertragung maßgebend gewesen sein sollten, bestehen nach dem Zulassungsvorbringen hier nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

bb) Auch soweit der Kläger eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit Art. 267 Abs. 2 AEUV mit der Begründung rügt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, dem EuGH gem. Art. 267 AEUV die folgenden Fragen vorzulegen:

- „Ist die Zustellung eines Ablehnungsbescheids im Asylverfahren, der den Antrag eines Minderjährigen betrifft, an nur einen der beiden sorgeberechtigten Elternteile mit europäischem Primär- und Sekundärrecht vereinbar?“,

- „Steht die Einstufung Mazedoniens als sicheres Herkunftsland - auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen, wie sie u.a. dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts entnommen werden können - im Einklang mit europäischem Primär- und Sekundärrecht?“

vermag er hiermit nicht durchzudringen. Nach Art. 267 Abs. 1 AEUV entscheidet der Europäische Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung u. a. über die Auslegung des Vertrages der Europäischen Gemeinschaft sowie über die Gültigkeit und die Auslegung des von den Organen der Gemeinschaft erlassenen Gemeinschaftsrechts. Der Europäische Gerichtshof ist zwar, soweit er über eine im Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellte, gemeinschaftsrechtliche Frage zu entscheiden hat, gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 VwGO (zuletzt vgl. BVerfG, B.v. 3.9.2018 - 1 BvR 552/17 - juris Rn. 3 m.w.N.). Die Antragsbegründung wird aber bereits dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hinsichtlich eines möglichen Verstoßes mit Europarecht nicht gerecht. Allein die Behauptung, das Verwaltungsgericht hätte das Verfahren aussetzen und den Rechtsstreit zur Klärung bestimmter Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshofe vorlegen müssen, ist nicht ausreichend, um den Darlegungserfordernissen bezogen auf den in Rede stehenden Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO zu genügen. Vielmehr muss der Verfahrensmangel in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (vgl. zu § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO: OVG LSA, B.v. 9.12.2014 - 3 L 5/12 - juris Rn. 97). Hieran fehlt es. Denn mit dem bloßen Vortrag, das Verwaltungsgericht habe, weil die Berufung gegen das angefochtene Urteil nicht ohne weiteres zulässig sei, als letztinstanzliches Gericht i.S. von Art. 267 AEUV entschieden, sowie mit der nicht näher konkretisierten Bezugnahme auf die Entscheidung BVerfG, B.v. 17.1.2017 - 2 BvR 2013/16 - NVwZ 2017, 470 ff. -, die andere Sach- und Rechtsfragen betrifft (dort: Abschiebung nach Bulgarien im Dublin-Verfahren; Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG im Eilverfahren gem. § 80 Abs. 5, Abs. 7 VwGO), wird vom Kläger nicht substantiiert dargetan, gegen welche konkreten Normen des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts hinsichtlich der thematisierten Umstände im vorliegenden Fall verstoßen sein könnte und dass deshalb schon inhaltlich eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nahegelegen hätte. Im Übrigen trifft eine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bei Zweifeln über die Auslegung von Unionsrecht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV grundsätzlich nur letztinstanzliche Gerichte. Dazu zählt nicht das Verwaltungsgericht, da gegen sein Urteil mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts i.S.d. Art. 267 Abs. 3 AEUV gegeben ist. Denn eine Entscheidung ist auch dann mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts anfechtbar, wenn die Einlegung von Rechtsmitteln an eine Zulassung gebunden ist und über diese Zulassung ein höherinstanzliches Gericht entscheidet. M.a.W. stellt auch der vorliegende Antrag auf Zulassung der Berufung - wie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei revisiblem Bundesrecht (BVerwG B.v. 20.3.1986 - 3 B 3.86 - NJW 1987, 601= juris Rn. 2; B.v. 15.5.1990 - 1 B 64.90 - InfAuslR 1990, 293 = juris Rn. 6) - ein Rechtsmittel in diesem Sinne dar (vgl. BayVGH, B.v 2.5.2013 - 11 ZB 11.3034 - NVwZ-RR 2013, 736 = juris Rn. 3 m.w.N.; OVG LSA, B.v. 9.12.2014 - 3 L 5/12 - juris Rn. 99). Schon aus diesem Grund bestand keine Vorlagepflicht des Verwaltungsgerichts nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Dass die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge auf einen Verstoß gegen Art. 267 Abs. 2 AEUV zielen könnte (vgl. hierzu OVG LSA, B.v. 9.12.2014 - 3 L 5/12 - juris Rn. 100 f.), ergibt sich aus der Zulassungsbegründung nicht. Insbesondere hat der Kläger in der Antragsbegründung schon nicht am Maßstab des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass sich das Ermessen des Verwaltungsgerichts nach Art. 267 Abs. 2 AEUV zur Vorlageverpflichtung verdichtet hat (BayVGH, B.v 2.5.2013 - 11 ZB 11.3034 - NVwZ-RR 2013, 736 = juris Rn. 4). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, dass jedenfalls nunmehr der Verwaltungsgerichtshof die genannten Fragen dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen habe, hat dies mit einem Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren nichts zu tun. Sollte insofern implizit geltend gemacht worden sein, es läge wegen eines gemeinschaftsrechtlichen Klärungsbedarfs der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG vor (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, vgl. hierzu auch im Folgenden), wurde den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG schon deshalb nicht Genüge getan, weil nicht hinreichend substantiiert vorgebracht wurde, warum die gestellten Fragen entscheidungserheblich sind, warum überhaupt ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliegen soll und insbesondere gegen welche konkreten Normen des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts hier verstoßen sein könnte (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.1990 - 1 B 64.90 - InfAuslR 1990, 293 = juris Rn. 5), vgl. auch unten 2 b).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 7 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht.

a) Die vom Kläger erhobene Frage

„Kann der Bescheid „des Bundesamts mit dem Tenor ‚Der Antrag auf Durchführung eines weiteren Verfahrens wird abgelehnt‘ durch das Verwaltungsgericht umgedeutet werden in eine Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG?“

ist nicht klärungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung des Bundesamts vom 4. Juli 2016 nicht „umgedeutet“, sondern ist davon ausgegangen, dass sich die dort tenorierte Entscheidung, den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abzulehnen, nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I 2016, 1939) der Sache nach als eine Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG darstellt, wenn - wie hier - im Falle eines Folgeantrags ein weiteres Asylverfahren gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V. mit § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG nicht durchzuführen ist. Diese Sicht ist entgegen dem Vorbringen des Klägers von der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung gedeckt (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 = juris Rn. 15; U.v. 21.11.2017 - 1 C 39.16 - InfAuslR 2018, 111 = juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 13.10.2016 - 20 B 15.30008 - juris Rn. 22; VGH BW, B.v. 27.6.2018 - A 9 S 1371/18 - juris Rn. 7; vgl. auch Berlit, jurisPR-BVerwG 4/2017 Anm. 2), sodass es diesbezüglich keines Berufungsverfahrens zur Klärung bedarf. Die vom Kläger in Bezug genommenen (älteren) Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2015 (Az. 1 C 4.15) sowie vom 20. März 2017 (Az. 1 C 20.16, 1 C 17.16 und 1 C 18.16: Vorlagebeschlüsse zur Vorabentscheidung durch den EuGH) betreffen andere Fallgestaltungen, die mit dem vorliegenden Streitgegenstand nichts zu tun haben.

b) Auch aufgrund der vom Kläger als grundsätzlich angesehenen weiteren Frage

„Ist die Zustellung eines Bescheids, der den Antrag eines Minderjährigen betrifft, an nur einen der beiden sorgeberechtigten Elternteile wirksam?“

ist die Berufung nicht zuzulassen, weil sich die Zulässigkeit der Zustellung eines einen Minderjährigen betreffenden Bescheides an nur einen Elternteil, auch wenn dieser von beiden Elternteilen gesetzlich vertreten wird, aus der insofern eindeutigen Regelung des § 6 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) ergibt (zur Geltung der allgemeinen Zustellungsvorschriften neben § 10 AsylG im Asylverfahrensrecht vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 10 Rn. 4; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2018, zu § 10 AsylG Rn. 2; speziell zur Geltung von § 6 Abs. 3 VwZG im Asylverfahrensrecht, sofern nicht nach § 10 Abs. 3 AsylG verfahren wird, vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand: Juni 2018, § 10 Rn. 181). Unabhängig davon setzt sich die insofern unsubstantiierte Antragsbegründung weder mit § 10 AsylG noch mit § 6 Abs. 3 VwZG auseinander. Soweit der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der Frage damit begründet, sie sei dem Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren vorzulegen, genügt er dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht, weil er nicht im Ansatz darlegt, warum insofern ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliegen könnte bzw. am Maßstab welcher konkreten Normen des primären oder sekundären Gemeinschaftsrechts diese Frage zu messen wäre und warum deshalb eine Entscheidung im Verfahren nach Art. 267 AEUV geboten sein könnte (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.1990 - 1 B 64.90 - InfAuslR 1990, 293 = juris Rn. 5, s. auch schon oben 1. b) bb).

c) Die beiden gestellten Fragen

„Ist die Beeidigung einer nicht allgemein vereidigten Dolmetscherin durch das Gericht wirksam, wenn der Kläger im Gerichtssaal nicht aufsteht? Wenn dies nicht der Fall ist, muss die mündliche Verhandlung wiederholt werden, bevor ein Urteil ergehen darf?“

führen mangels Entscheidungserheblichkeit / Klärungsbedürftigkeit nicht zur Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Es kann auch insofern dahinstehen, inwiefern dieser vom Kläger angenommene Verfahrensverstoß im Zusammenhang mit der Beeidigung tatsächlich vorliegt. Jedenfalls rechtfertigen die vom Kläger erhobenen Fragen die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, weil sie sich in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen würde. Wie vorher ausgeführt könnte sich ein erheblicher Verfahrensverstoß in Form der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs aufgrund einer fehlerhaften Eidesleistung allenfalls dann auswirken, wenn der anwaltlich vertretene Kläger zur Erhaltung seines Rügerechts den von ihm nunmehr gemachten Rechtsverstoß in der mündlichen Verhandlung gerügt hätte und wenn die Sprachmittlung durch die zugezogene Dolmetscherin sich auf die Entscheidung hätte auswirken können. Ersteres ist laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht erfolgt. Letzteres ist vom Kläger im Zulassungsverfahren nicht hinreichend substantiiert gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG vorgebracht worden, vgl. oben 1 a) bb).

d) Der Kläger kann auch mit den von ihm gestellten Fragen

„Setzt die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 AufenthG voraus, dass der Einzelne einer gezielten und damit individuellen Rechtsgutsverletzung ausgesetzt ist?

Bejahendenfalls: Fehlt es an einer gezielten und damit individuellen Rechtsgutsverletzung, wenn diese aufgrund der politischen Aktivität eines Familienmitglieds erfolgt?“

die Voraussetzungen eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht bewirken. Sowohl aufgrund des klaren Wortlauts als auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass bereits die erste Frage mit „Nein“ zu beantworten ist, sodass insoweit zur Durchführung eines Berufungsverfahrens kein Klärungsbedarf mehr besteht. So ist maßgeblich im Zusammenhang mit humanitären Notlagen aufgrund der im Herkunftsstaat bestehenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und der dortigen Versorgungslage geklärt, dass ein Ausländer nach Maßgabe von § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch ohne eine gezielte Repression seitens des Staates oder nichtstaatlicher Dritter (ausnahmsweise) Abschiebungsschutz beanspruchen kann, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Hierbei gelten im Einzelnen folgende Grundsätze (zusammenfassend vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 20 B 15.30110 - juris Rn. 34 ff.; B.v. 26.6.2017 - 15 ZB 17.30357 - juris Rn. 23 ff.; U.v. 12.7.2018 - 20 B 17.31292 - juris Rn. 31 ff.; B.v. 20.9.2018 - 15 ZB 18.32223 - noch unveröffentlicht). So ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle besonders schlechter humanitärer Verhältnisse in extremen Ausnahmesituationen von einem Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 auszugehen, wenn im Herkunftsstaat derart schlechte, nicht (überwiegend) auf Handlungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführende humanitäre Bedingungen bestehen, die als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sind (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 34 ff.; BayVGH, B.v. 11.12.2014 - 13a ZB 14.30400 - juris Rn. 7; U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 12; U.v. 23.3.2017 a.a.O. Rn. 35; VGH BW, U.v. 24.7.2013 - A 11 S 697/13 - juris Rn. 79 ff.). Gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll ferner von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen - zielstaatsbezogenen - Gefahr für die genannten Rechtsgüter, ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „konkreten“ Gefahr für „diesen“ Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer bzw. entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dann ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (vgl. im Einzelnen BVerwG, U.v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 = juris Rn. 11 ff.; U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226 = juris Rn. 13 ff., insbes. Rn. 15; U.v. 29.9.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, 451 = juris Rn. 19 ff.; BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 20 B 15.30110 - juris Rn. 36).

Entscheidend ist aber - unabhängig von einer gezielten / individuellen Rechtsgutsverletzung und unabhängig davon, ob es um humanitäre Notlagen oder um sonstige bedrohungslagen geht - schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelungen in § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, dass im jeweiligen Einzelfall der Asylsuchende (wie auch bei asylrechtlichen Ansprüchen nach Art. 16a GG, § 3 AsylG und § 4 AsylG) tatsächlich s e l b s t betroffen ist, d.h. dass bei einer Berufung auf § 6 Abs. 5 AufenthG seine dort geschützten Rechte im Falle der Abschiebung verletzt würden (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 35, wonach der Verweis auf die EMRK Abschiebungshindernisse umfasst, die „in Gefahren begründet liegen, welche d e m A u s l ä n d e r im Zielstaat der Abschiebung drohen) bzw. dass im Fall der Geltendmachung eines Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für diesen selbst im Fall der Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Sollte die zweite Frage daher überhaupt noch gestellt sein (vgl. „bejahendenfalls“), weil es dem Kläger womöglich in der Sache um die Klärung geht, ob bei einem Asylsuchenden eine abschiebungsrelevante Gefahr i.S. von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund der politischen Aktivität eines Familienmitglieds angenommen werden kann, wäre eine so verstandene Frage keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich, weil die Antwort auf diese von einer Vielzahl von Einzelumständen und Faktoren abhängig ist, sie deshalb nicht hinreichend konkret gefasst ist und sich in dieser Allgemeinheit somit in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise nicht stellen würde (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2016 - 6 B 14.16 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.11.2017 - 15 ZB 17.31494 - juris Rn. 9 m.w.N.; B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 23.8.2018 - 15 ZB 18.30366 - juris Rn. 12). Tatsächlich verbleibt insofern dann nur ein Einwand gegen das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht nicht angenommenen Voraussetzungen eines Wiederaufgreifensgrundes gem. § 51 Abs. 1 VwVfG (allein hierauf beziehen sich die vom Kläger angegriffenen Ausführungen auf Seite 11 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2017). Mit dem Angriff auf die gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung und der schlichten Rüge der Fehlerhaftigkeit des Urteils wird aber kein Berufungszulassungsgrund gem. § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG geltend gemacht. Auch auf ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann der Zulassungsantrag nicht gestützt werden, da nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG dieser Zulassungsgrund in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht zur Verfügung steht (BayVGH, B.v. 20.9.2017 - 15 ZB 17.31105 - juris Rn. 5 m.w.N.). Im Übrigen wird - ohne dass es darauf für die vorliegenden Entscheidung noch ankommt - darauf hingewiesen, dass nach den im Jahr 2017 abgehaltenen Wahlen nunmehr die Partei SDSM den Ministerpräsidenten (Zaev) stellt, der eine Koalition aus SDSM und alb. Parteien führt; die Kommunalwahlen im Oktober 2017 brachten einen überwältigenden Wahlsieg für die regierende SDSM, vgl. Seite 6 des Lagebericht des Auswärtigen Amts „Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG“ vom 3. August 2018 (Stand: Juli 2018). Vor diesem Hintergrund erscheinen asylrechtserhebliche Beeinträchtigungen des Klägers aufgrund der Aktivität seines Vaters in der SDSM als früherer Oppositionspartei am Maßstab von Art. 3, 4 AsylG sowie §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien derzeit nicht realistisch.

e) Unabhängig von der Frage, inwiefern die vom Kläger unter Rekurs auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 2. Dezember 2016 (Stand: Juli 2016) gestützten Bedenken hinsichtlich der Einstufung Mazedoniens als sicheres Herkunftsland aufgrund der neuen politischen Lage nach den Wahlen im Jahr 2017 (s.o.) jedenfalls nunmehr überholt sind, kann schließlich auch die im Zulassungsantrag formulierte Frage

„Steht die Einstufung Mazedoniens als sicherer Herkunftsstaat - auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen, wie sie u.a. dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts entnommen werden können - im Einklang mit dem Grundgesetz, Europarecht und Völkerrecht?“

keine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen. Auch wenn - wie der Kläger vorbringt - die Frage, ob sein Herkunftsland als sicher eingestuft werde, für Asylsuchende aus Mazedonien allgemein von besonderer Relevanz mit Blick auf den Prüfungsmaßstab im Asylverfahren sein mag, ist im vorliegenden Fall die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht ersichtlich, weil für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Einstufung Mazedoniens als sicherer Herkunftsstaat nach Maßgabe der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils keine Rolle gespielt hat, vgl. insbesondere auch oben 1 a) bb). Soweit die Antragsbegründung vorbringt, das Verwaltungsgericht hätte sich nicht auf die Begründung des Bundesamtsbescheids berufen dürfen, sondern hätte den Maßstab anwenden müssen, der für Asylantragsteller gelte, die nicht aus einem sicheren Herkunftsland eingereist seien, kann auch hiermit die Entscheidungserheblichkeit daher nicht untermauert werden. Denn eine Passage, wonach das Verwaltungsgericht gem. § 77 Abs. 2 AsylG zur Begründung des Urteils auf Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid zur Einstufung Mazedoniens als sicherem Herkunftsstaat abstellt, findet sich in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 8. März 2017 tatsächlich nicht. Der Bescheid vom 23. Januar 2015 ist nicht mehr streitgegenständlich. Soweit nach dem Vorbringen des Klägers die Einstufung als sicheres Herkunftsland z.B. Folgen für die Entscheidung über eine Beschäftigungserlaubnis (§ 60a Abs. 6 AufenthG) oder für eine sog. Ausbildungsduldung (§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG) habe, stellen diese für den vorliegenden Streitgegenstand keine entscheidungstragenden Umstände dar.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.