Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2017 - 15 ZB 16.2504

bei uns veröffentlicht am08.06.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 6 K 16.604, 11.10.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid für die Errichtung einer Unterstellhalle auf dem - nicht in ihrem Eigentum stehenden - Grundstück FlNr. … der Gemarkung W … (Baugrundstück).

Der Vorhabenstandort auf dem Baugrundstück liegt südöstlich der Hofstelle der Klägerin (FlNr. …) bei einem (vom Erstgericht zu Grunde gelegten) Fahrweg von etwa 700 m. Die Eigentümerin des Baugrundstücks hatte am Vorhabenstandort bereits im Jahr 2011 eine Überdachung mit einer Photovoltaikanlage aufgestellt und wurde mit Bescheid vom 25. November 2013 zur Beseitigung dieser baulichen Anlage verpflichtet. Die hiergegen gerichtete Klage der Grundstückseigentümerin wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Mai 2014 abgewiesen (RN 6 K 13.2159); über den Antrag der Grundstückseigentümerin auf Zulassung der Berufung, der beim Verwaltungsgerichtshof nach zwischenzeitlicher Aussetzung des Verfahrens nunmehr unter dem Aktenzeichen 15 ZB 16.1254 geführt wird, wurde noch nicht entscheiden.

Auf die von der Klägerin gestellte Bauvoranfrage („Errichtung einer Unterstellhalle für landwirtschaftliche Maschinen, Heu- und Strohballen“ unter Darstellung eines auf einer Flurkarte eingezeichneten Grundrisses mit den Maßen 18,18 m x 10,02 m) stellte der Beklagte mit Bescheid des Landratsamts Freyung-Grafenau vom 16. März 2016 fest, dass die Errichtung des Vorhabens auf dem Baugrundstück nicht zulässig sei. Die Klage mit dem Antrag der Klägerin, den Bescheid vom 16. März 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr den beantragten Vorbescheid zu erteilen, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 11. Oktober 2016 ab. Das Vorhaben befinde sich im Außenbereich und sei nicht gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Zwar betreibe die Klägerin Landwirtschaft i.S. von § 201 BauGB, auch erfülle ihre Tätigkeit das Merkmal eines landwirtschaftlichen Betriebs. Das beantragte Vorhaben „diene“ jedoch nicht ihrem Betrieb. Als sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB sei es planungsrechtlich unzulässig, weil seine Ausführung jedenfalls öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtige (natürlichen Eigenart der Landschaft; Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbilds). Da mithin das Vorhaben gegen gem. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfende Vorschriften verstoße, könne die Klägerin den beantragten Vorbescheid nicht gem. Art. 71 i.V. mit Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO beanspruchen.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) ist nicht gegeben.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Kläger dargelegten Gesichtspunkte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens also möglich ist. Die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) dieses Zulassungsgrunds erfordert, dass innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Es bedarf einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Der Rechtsmittelführer muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2014 - 15 ZB 13.1167 - juris Rn. 9; B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage auf Erteilung des Bauvorbescheids (vgl. Art. 71 BayBO) zu Recht abgewiesen hat. Das insoweit maßgebliche, in offener Frist bei Gericht eingegangene Vorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das auf einem Außenbereichsgrundstück geplante Vorhaben sei nicht gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, weil es dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin nicht „dient“, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die schlüssige Argumentation des Erstgerichts entspricht der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Senats. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch.

Bei der Auslegung des Merkmals „Dienen“ ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Es reicht deshalb nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401 = juris Rn. 22 m.w.N.; BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 15 ZB 13.2647 - juris Rn. 16, 19; B.v. 11.7.2016 - 15 ZB 14.400 - NuR 2016, 720 = juris Rn. 6).

aa) Die Klägerin richtet sich im Zulassungsverfahren insbesondere gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts, ein vernünftiger Landwirt würde einen anderen Standort für die Errichtung einer Unterstellhalle für landwirtschaftliche Maschinen, Heu- und Strohballen wählen.

Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats einwendet, eine Standortalternativenprüfung finde im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB grundsätzlich nicht statt, betreffen die hierfür von ihr in Bezug genommenen gerichtlichen Entscheidungen (BVerwG, U.v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401 = juris Rn. 20 ff.; BayVGH, B.v. 11.7.2016 - 15 ZB 14.400 - NuR 2016, 720 = juris Rn. 7) andere Fallgestaltungen. In diesen Entscheidungen wurde klargestellt, dass von einem Landwirt grundsätzlich nicht verlangt werden kann, im Interesse einer weitmöglichen Schonung der in § 35 Abs. 3 BauGB beispielhaft aufgezählten Belange auf einen (grundsätzlich wirtschaftlich sinnvollen) Standort zu verzichten, weil dasselbe Vorhaben an einem anderen, den Außenbereich ggf. weniger beeinträchtigenden Standort umgesetzt werden könnte. Insofern betrifft die Frage des Standorts nicht das Tatbestandsmerkmal „Dienen“, sondern ist Gegenstand der Abwägung eines grundsätzlich privilegierten Vorhabens mit den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belangen im Einzelfall (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 a.a.O. juris Rn. 23 f.; BayVGH, U.v. 26.9.2011 - 1 B 11.550 - BayVBl 2013, 87 = juris Rn. 20; B.v. 11.7.2016 a.a.O. juris Rn. 7; ebenso: VGH BW, U.v. 15.2.1996 - 3 S 233/95 - BauR 1997, 985 = juris Rn. 29).

Die Zulassungsfähigkeit eines Vorhabens kann aber dann zu verneinen sein, wenn es aus betriebsbezogenen Gründen - insbesondere unter Berücksichtigung sinnvoller betrieblicher Abläufe - von der räumlichen Lage abhängt, ob das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ erfüllt ist (BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 15 ZB 13.2647 - juris Rn. 19 m.w.N.). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten im Einzelfall (vgl. BVerwG, B.v. 29.9.1987 - 4 B 194.87 - juris Rn. 2 f.; B.v. 20.6.1994 - 4 B 120.94 - NVwZ-RR, 1994, 637 = juris Rn. 7 jeweils zu Altenteiler-Wohnhäusern). Die Forderung nach der betriebswirtschaftlich sinnvollen räumlichen Zuordnung einer dem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden baulichen Anlage - i.d.R. zu den Schwerpunkten der betrieblichen Abläufe - verfolgt dabei keine Einschränkung bei der Standortwahl im Hinblick auf ggf. entgegenstehende oder beeinträchtigte öffentliche Belange, sondern zielt allein auf die funktionale Zuordnung der Betriebsteile zueinander (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2015 a.a.O. m.w.N.). Hiervon ausgehend ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein ca. 700 m von der Hofstelle entfernt gelegener Feldstadel dem Betrieb eines Landwirts nicht funktional zugeordnet ist, wenn dieser ohne Weiteres ein entsprechendes Vorhaben in unmittelbarer Nähe seiner Hofstelle realisieren könnte und der Alternativstandort für die Betriebsabläufe aufgrund der Hofnähe für die Betriebsabläufe deutlich vorteilhafter wäre (für einen vergleichbaren Fall BayVGH, B.v. 16.4.2015 a.a.O., wobei der dortigen Landwirt bereits im Besitz einer Baugenehmigung für eine entsprechende landwirtschaftliche Halle im Umgriff seiner Hofstelle war). Genau hierauf hat aber das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil abgestellt. Es hat u.a. unter Bezugnahme auf die in der mündlichen Verhandlung erfolgten Ausführungen des Vertreters des Amts für Ernährung, Landwirtschaf und Forsten (AELF) die Verneinung des Merkmals „Dienen“ damit begründet, dass das Vorhaben für die Klägerin zwar einen gewissen Nutzen haben könne, dass aber ein vernünftiger Landwirt insbesondere aufgrund der Entfernung zur Hofstelle einen anderen Standort - im vorliegenden Fall etwa einen Standort auf der im Eigentum der Klägerin stehenden FlNr. … (unmittelbar südlich ihrer Hofstelle, auf der gegenüberliegenden Straßenseite) - wählen würde.

Gegen die diesbezügliche Begründung im angegriffenen Urteil hat sich die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht mit Einlassungen gewendet, die die Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erfüllen. Sie hat sich in der noch rechtzeitig vorgelegten Zulassungsbegründung vom 20. Dezember 2016 mit dem Argument des Verwaltungsgerichts, wonach vor allem das der Hofstelle der Klägerin unmittelbar gegenüberliegende Grundstück FlNr. … zur Errichtung der geplanten Halle für die Betriebsabläufe besser geeignet sei, nicht auseinandergesetzt. Sie beschränkt sich insofern auf die Behauptung, die Entfernung zum Vorhabenstandort von etwa 700 m sei nicht so groß, dass ein funktionaler Zusammenhang zum Betrieb entfallen würde, zumal sich einige der zu bewirtschaftenden Flächen in unmittelbarer Nähe des Vorhabenstandorts befänden. Dabei unterlässt es die Klägerin, sich mit der weiteren Erwägung im Urteil zu befassen, dass die Entfernung der zu bewirtschaftenden Flächen zum Vorhabenstandort nur eine untergeordnete Rolle spiele. In den Entscheidungsgründen wird insofern - ohne dass dies von der Klägerin konkret angegriffen bzw. thematisiert wird - ausgeführt, dass die Nähe des Vorhabenstandorts nur einen kleinen Teil der von ihr bewirtschafteten Flächen betreffe (5 ha von insgesamt 35 ha) und dass die Nähe zu diesen Grundstücken ihr lediglich an den wenigen Tagen der Einbringung der Heuernte in die Halle einen Vorteil bringe; demgegenüber wirke sich die größere Entfernung zur Hofstelle von ca. 700 m bei der Fütterung der Tiere täglich ungünstig auf den Betriebsablauf aus, weil das Heu zur Fütterung jedes Mal erst von der Halle zur Hofstelle verbracht werden müsse (vgl. insofern auch BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 15 ZB 13.2647 - juris Rn. 21).

Auch soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, es sei nicht plausibel dargelegt worden, dass eine das Grundstück FlNr. … betreffende planerische Entwicklung nicht erfolgen könnte bzw. dass für die Zu- und Abfahrt insofern relevante Verkehrsprobleme bestünden, finden sich in der Zulassungsbegründung vom 20. Dezember 2016 keine Einwendungen der Klägerin. Erst im Schriftsatz vom 8. März 2017 bringt sie vor, dass eine Zu- und Abfahrt hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht in den Blick genommenen Alternativgrundstücks „deutlich problematischer“ sei als beim Baugrundstück, weil sich die FlNr. … an der Hauptstraße (Staatsstraße …) im Anschluss an eine Kurve mit schlechten Sichtverhältnissen befinde und weil dort selten von den Verkehrsteilnehmern die vorgeschriebene Geschwindigkeit von 50 km/h eingehalten werde. Unabhängig davon, dass dieser Vortrag nach Ablauf der zweimonatigen Zulassungsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfolgte und damit schon wegen Verfristung wohl nicht berücksichtigt werden dürfte, sind diese Ausführungen viel zu unkonkret, um die Substanziierungsanforderungen an eine Zulassungsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) erfüllen zu können. Das Argument ist im Übrigen unplausibel, weil eine Zu- und Abfahrt auch über die nordöstlich entlang der FlNr. … verlaufende Straße (FlNr. …*) abgewickelt könnte, die die Klägerin auch benutzen müsste, um das Baugrundstück und damit den von ihrer Bauvoranfrage erfassten Vorhabenstandort zu erreichen. Selbst wenn man - wie die Klägerin ausführt - auf der FlNr. … eine hinreichend lange Einfahrt errichten müsste, um zu verhindern, dass rückwärts auf die Hauptstraße gefahren werden muss, wäre ein dortiges landwirtschaftliches Unterstellgebäude mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal „Dienen“ immer noch deutlich näher an der Hofstelle als der streitgegenständliche Vorhabenstandort. Insofern sind auch die weiteren Einwände der Klägerin im (ohnehin verspäteten) Schriftsatz vom 8. März 2017 sachlich irrelevant, wonach

– es auf den vom Verwaltungsgericht erwähnten Umstand, dass der Vorhabenstandort in der Mitte des Baugrundstücks und hundert Meter von der Hauptzufahrtsstraße liege, nicht ankommen könne, da von dieser noch eine Erschließungsstraße abzweige, sodass lediglich eine ca. 25 lange Zufahrt errichtet werden müsse sowie

– auch das Alternativgrundstück FlNr. … im Außenbereich liege, sodass bei dortiger Verwirklichung des Vorhabens eine Schonung des Außenbereichs ebenso wenig gegeben wäre.

Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 8. März 2017 zudem darauf verweist, dass an das alternative Grundstück FlNr. … Wohnbebauung grenze, von der immissionsintensive Vorhaben ferngehalten werden sollten, sind auch diese Ausführungen - unabhängig von der Frage der Verspätung am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - zu unsubstanziiert, um den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes zu genügen. Denn es ist weder konkret vorgetragen noch ohne Weiteres ersichtlich, dass die (Wohn-) Nachbarschaft unter Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wäre (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB), wenn ein entsprechendes Vorhaben auf FlNr. … umgesetzt werden würde.

bb) Die Ausführungen der Klägerin zur Wirksamkeit des zwischen ihr und der Eigentümerin des Baugrundstücks geschlossenen Mietvertrags vom 12. Januar 2015 führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Lediglich als Zusatzargument hat das Verwaltungsgericht zur Begründung, dass das Merkmal „Dienen“ i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht erfüllt ist, ausgeführt, dass Zweifel an der vertraglichen Ausgestaltung dieses Mietvertrags bestünden. Aus dem Vertragstext ergebe sich nicht, dass - wie die Klägerin vorgetragen habe - ihr auch die Nutzung der zum Grundstück gehörenden Flächen zustehen solle. Zudem treffe der Mietvertrag keine Regelung zur Photovoltaikanlage auf dem Dach. All dies lasse es aus Sicht des Verwaltungsgerichts zumindest fraglich erscheinen, ob ein wirksamer Vertrag abgeschlossen worden sei, zumal es sich um ein im Außenbereich errichtetes Vorhaben handele, dessen Beseitigung angeordnet worden sei.

Die Formulierungen des Gerichts („Zweifel“, „lässt zumindest fraglich erscheinen“) sprechen eher dagegen, dass es sich hierbei um eine wirklich entscheidungstragende Erwägung handelt. Sollte man dies anderes sehen und von einer tragenden Zusatzerwägung ausgehen, die - neben dem Argument der unzweckmäßigen Entfernung zur Hofstelle, s.o. aa) - das Merkmal des „Dienens“ auch aus einem weiteren eigenständigen Grund ablehnt, könnte die Klägerin mit einem sachlich begründeten Angriff auf diese Argumentation aber dennoch keine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erstreiten. Ist ein angefochtenes Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt (kumulativen Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen erfolgreich ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 29 m.w.N.). Der Angriff auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Mietvertrag nutzt der Klägerin daher schon deshalb nichts, weil sie die tragenden „Primär“-Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach das Merkmal „Dienen“ bei den konkreten betrieblichen Abläufen an der mangelnden Nähe des Vorhabenstandorts zur Hofstelle und der Möglichkeit der Vorhabensrealisierung in unmittelbarer Nähe zur Hofstelle scheitert, nicht erfolgreich am Maßstab von § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO anzugreifen vermochte, s.o. aa).

cc) Soweit die Klägerin die konkrete Lage des Vorhabenstandorts in der Mitte des Baugrundstücks mit Blick auf die gegebenen Bodenstrukturen damit erklärt, die ursprüngliche Errichtung des Vorhabens habe der Unterbringung u.a. eines kranken (und mittlerweile gestorbenen) Pferdes der Eigentümerin des Baugrundstücks gedient, ist nicht ersichtlich, inwiefern hierdurch die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben diene nicht der Landwirtschaft, in Zweifel gezogen werden kann. Soweit das Argument dazu dient, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur missbräuchlichen Gestaltung des Mietvertrags zu entkräften, ist dies für die Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO irrelevant, s.o. bb). Soweit das Argument im Zusammenlesen mit dem (erst im Schriftsatz vom 8. März 2017 vorgebrachten) Hinweis, die Errichtung einer eigenen neuen Unterstellhalle lohne sich für die Klägerin auch mit Blick auf ihren in 15 Jahren geplanten Ruhestandseintritt wirtschaftlich nicht mehr, darauf hinausläuft, dass sie als „vernünftige Landwirtin“ ein bereits vorhandenes Gebäude zu eigenen Zwecken und unter Ersparung eigener Aufwendungen habe nutzen wollen, vermag sie auch hiermit die Voraussetzungen des Berufungszulassungsgrunds nicht darzulegen. Dass ein wirtschaftlich denkender Landwirt einen bestehenden Feldstadel, der ihm gegen Entgelt über einen Mietvertrag zur Verfügung gestellt wird, nutzen will, weil er sich eigene Aufwendungen für die Errichtung eines eigenen Gebäudes erspart, und zwar auch dann, wenn der Landwirt (hier die Klägerin) dieses Gebäude selbst nicht so errichtet hätte, erscheint zwar grundsätzlich nachvollziehbar. Diese Bewertung geht aber an der entscheidenden Fragstellung vorbei, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck für einen entsprechenden Betrieb e r r i c h t e n würde (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 15 ZB 13.2647 - juris Rn. 25). Das ist hier nach den konkreten Umständen zu verneinen. Ein vernünftiger Landwirt würde ein seinem landwirtschaftlichen Betrieb dienendes Betriebsgebäude so errichten, dass es die betrieblichen Abläufe begünstigt, insbesondere, dass kurze Arbeitswege sichergestellt sind. Daran fehlt es hier, weil der auf dem (zumal in fremden Eigentum stehenden) Baugrundstück geplante - und bereits errichtete - überdachte Unterstellplatz nach den im Zulassungsverfahren nicht angegriffenen Angaben des Verwaltungsgerichts ca. 700 m von den Stallungen des landwirtschaftlichen Betriebs der Klägerin entfernt liegt, s.o. aa).

dd) Die - im Berufungszulassungsverfahren sowohl vom Beklagten als auch replizierend von der Klägerin im Schriftsatz vom 8. März 2017 problematisierte - Frage, ob das Bauvorhaben auch mit Blick auf die konkreten Bauausführung (Dachform) das Merkmal des „Dienens“ erfüllt oder nicht, war weder Gegenstand der Bauvoranfrage bzw. des streitgegenständlichen Bescheids vom 16. März 2016 noch entscheidungstragende Erwägung im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts. Auf die diesbezüglichen Einwendungen kommt es daher im vorliegend nicht an.

b) Sonstige substanziierte Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin nicht erhoben. Da es aufgrund der räumlichen Entfernung sowie der Existenz eines der Hofstelle näheren und damit für die Betriebsabläufe deutlich besseren Standorts am Merkmal „Dienen“ fehlt, vermag die Klägerin mit dem allgemeinen Hinweis auf die vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zunächst bestätigten grundsätzlichen landwirtschaftlichen Nutzbarkeit des Vorhabens nicht durchzudringen. Soweit sie im (ohnehin nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist) eingegangenen weiteren Schriftsatz vom 8. März 2017 in Reaktion auf die Ausführungen der Beklagten sich mit der zeitlichen Dauer des Mietvertrags auseinandersetzt sowie in Abrede stellt, dass die Umsetzung des Vorhabens eine Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse, ist dies für das vorliegende Zulassungsverfahren schon deshalb irrelevant, weil das Verwaltungsgericht hierauf in seiner klageabweisenden Entscheidung nicht tragend abgestellt hat. Hinsichtlich der Splittersiedlungsthematik argumentiert die Klägerin zudem ausschließlich unter Zugrundelegung des Privilegierungstatbestands gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Der Wertung des Verwaltungsgerichts, es liege - unter der Prämisse der Einstufung als „sonstiges Vorhaben“ gem. § 35 Abs. 2 BauGB - eine „Beeinträchtigung“ öffentlicher Belange vor, tritt die Klägerin im Zulassungsverfahren aber nicht entgegen (zu den unterschiedlichen Maßstäben hinsichtlich des „Entgegenstehens“ gem. § 35 Abs. 1 BauGB bei privilegierten Vorhaben und hinsichtlich der „Beeinträchtigung“ gem. § 35 Abs. 2 BauGB bei sonstigen Vorhaben vgl. BVerwG, U.v. 20.1.1984 - 4 C 43.81 - BVerwG 68, 311 = juris Rn. 18, 19; BayVGH, B.v. 11.7.2016 - 15 ZB 14.400 - NuR 2016, 720 = juris Rn. 11 m.w.N.).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nr. 9.1.2.6 sowie Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.). Sie folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2017 - 15 ZB 16.2504

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2017 - 15 ZB 16.2504

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2017 - 15 ZB 16.2504 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 201 Begriff der Landwirtschaft


Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Fläc

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2017 - 15 ZB 16.2504 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2017 - 15 ZB 16.2504 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2015 - 15 ZB 13.2647

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2016 - 15 ZB 16.1365

bei uns veröffentlicht am 26.09.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2014 - 15 ZB 13.1167

bei uns veröffentlicht am 24.04.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert fü

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2016 - 15 ZB 14.400

bei uns veröffentlicht am 11.07.2016

Tenor I. Die Berufung wird zugelassen. II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 20.000,- € festgesetzt. Gründe Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen,

Referenzen

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Verwaltungsgebäude.

Die Klägerin, Betreiberin des Hafens in R. und öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen für die Hafeneisenbahn nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG, ist Eigentümerin des südlich der Straße „D.“ gelegenen, 1.523 m² großen Grundstücks FlNr. 1909/16 Gemarkung R., auf dem sich eine zum Hafen in R. gehörige Gleisanlage befindet. Im Norden und Osten grenzt das 2.197 m² große Grundstück FlNr. 1909/17 der Beigeladenen an. In dessen östlichem Teil befindet sich ein Verwaltungsgebäude („D. 20a“), für das der Ersten Do.-Da.-Gesellschaft mit Bescheid der Beklagten vom 1. August 1957 eine Baugenehmigung erteilt wurde. Die Grundstücke liegen südlich der Donau im unbeplanten Innenbereich.

Mit Bescheid vom 24. September 2007 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung zum Neubau eines (weiteren) Verwaltungsgebäudes mit Pkw-Stellplätzen und Außenanlagen auf dem westlichen Teil des Grundstücks FlNr. 1909/17 („D. 20“).

Hiergegen hat die Klägerin am 16. Oktober 2007 beim Verwaltungsgericht R. Klage erhoben. Nach mehrfacher Anordnung des Ruhens des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 18. April 2013 mit im Wesentlich folgender Begründung abgewiesen: Die Klägerin sei durch die Baugenehmigung nicht in ihren Nachbarrechten verletzt. Gegen Abstandsflächenvorschriften sei nicht verstoßen worden. Eine Abstandflächentiefe von 0,25 H genüge, weil die nähere Umgebung des Baugrundstücks als faktisches Gewerbegebiet einzustufen sei. Das Vorhaben sei gegenüber der Klägerin nicht rücksichtslos. Sie müsse nicht mit weiteren Beschränkungen ihres Betriebs in Bezug auf den Schienenverkehr oder auf den von ihm ausgehenden Gewerbelärm rechnen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung ihres Grundstücks infolge einer Behinderung des Hochwasserabflusses von der Donau sei nicht feststellbar. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen der Ansiedelung des Verwaltungsgebäudes in der Nachbarschaft zu einem Störfallbetrieb nach der Richtlinie 96/82/EG scheide schon deswegen aus, weil es sich bei dem genehmigten Vorhaben nicht um ein öffentlich genutztes, sondern um ein privates Bürogebäude handle.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie macht ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Die Beklagte beantragt, den Zulassungsantrag abzulehnen. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

A. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Kläger dargelegten Gesichtspunkte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens also möglich ist (vgl. BVerwG, B. v. 14.6.2002 - 7 AV 1/02 - DVBl 2002, 1556 f.; B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838 f.). Die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) dieses Zulassungsgrunds erfordert, dass innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Es bedarf einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Der Kläger muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (vgl. BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - BVerfGE 125, 104/140; B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546 Rn. 19; BayVGH vom 18.1.2011 - 8 ZB 10.2239 - juris Rn. 8).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht. Aus ihm ergibt sich nicht, dass die Klägerin durch die angegriffene Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil das Vorhaben den im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach der hier noch anzuwendenden Bestimmung des Art. 73 Abs. 1 BayBO 1998 zu prüfenden öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspricht, die auch ihrem (Nachbar-)Schutz dienen.

1. Nach den Ausführungen im Zulassungsantrag ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Baugenehmigung zulasten der Klägerin nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass sie infolge des Vorhabens der Beigeladenen unzumutbare Einschränkungen ihres Betriebs zu befürchten hat.

Es kann offen bleiben, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens hier nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB richtet. Das Gebot der Rücksichtnahme ist in beiden Fällen gleichermaßen zu beachten. Findet § 34 Abs. 1 BauGB Anwendung, weil das Baugrundstück zwar innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, seine Umgebung aber nicht einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiet entspricht, ist das Gebot der Rücksichtnahme Teil des nach Satz 1 dieser Vorschrift maßgebenden Einfügungsgebots (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2012 - 4 C 11/11 - BVerwGE 145, 290 Rn. 31 f.). Richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB, weil die in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungsarten einem in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Gebiet entspricht, ergibt sich die Verpflichtung zur Rücksichtnahme aus § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 16).

Welche Anforderungen sich aus dem Rücksichtnahmegebot im Einzelnen ergeben, hängt maßgebend davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2012 - 4 C 11/11 - BVerwGE 145, 290 Rn. 32). Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Zur Rücksichtnahme ist nicht nur derjenige verpflichtet, der Störungen verursacht, sondern auch derjenige, der ein schutzbedürftiges Vorhaben in der Nachbarschaft einer störenden Anlage errichtet. Nicht nur Vorhaben, von denen unzumutbaren Belästigungen oder Störungen ausgehen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 BauNVO), sondern auch solche, die sich unzumutbaren Belästigungen oder Störungen aussetzen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BauNVO), können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 16). Auch Vorbelastungen sind in der Regel bei beiden Fallgestaltungen zu beachten (zur Ausnahme im Störfallrecht vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2012 - 4 C 11/11 - BVerwGE 145, 290 Rn. 34; B. v. 28.3.2013 - 4 B 15/12 - ZfBR 2013, 479/480). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt in der Regel nicht vor, wenn ein neues störempfindliches Vorhaben in der Nachbarschaft eines „störenden Betriebs“ für diesen keine weiteren Einschränkungen (vgl. § 17 Abs. 1 BImSchG) zur Folge haben wird, weil er schon auf eine vorhandene, in derselben Weise störempfindliche Bebauung Rücksicht nehmen muss. Ergeben sich hingegen zusätzliche Rücksichtnahmepflichten und ist mit einer Verschärfung der Anforderungen an den Betrieb zu rechnen, etwa weil eine geplante Wohnbebauung näher „heranrückt“ als die vorhandene Wohnbebauung, wird das Bauvorhaben gegenüber dem Betrieb regelmäßig rücksichtslos sein (vgl. BVerwG, B. v. 3.12.2009 - 4 C 5/09 - BauR 2010, 726/727; BayVGH, B. v. 4.8.2008 - 1 CS 07.2770 - BayVBl 2009, 208/209 = juris Rn. 20, 29 m. w. N.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Gebot der Rücksichtnahme hier nicht verletzt. Aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag lässt sich nicht entnehmen, dass der Betrieb der Klägerin aufgrund des genehmigten weiteren Verwaltungsgebäudes auf dem Grundstück FlNr. 1909/17 mit zusätzlichen Einschränkungen rechnen muss.

a) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin keine Beschränkungen des Schienenverkehrs zu befürchten habe, stellt die Klägerin selbst nicht infrage (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

b) Soweit es um den durch den Hafenbetrieb hervorgerufenen Gewerbelärm geht, legt die Klägerin schon nicht dar, von welchem ihrer Betriebsgrundstücke unzumutbare Lärmeinwirkungen auf das Bauvorhaben ausgehen, die weitere Betriebsbeschränkungen zur Folge haben könnten. Im Übrigen sind ihre Ausführungen nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die einschlägigen Immissionsrichtwerte am Bauvorhaben nicht überschritten werden, ernstlich infrage zu stellen.

Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und auf dessen materiellrechtliche Maßstäbe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314/319 f.). Bei Gewerbelärm wird die Zumutbarkeitsgrenze regelmäßig durch die Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - in der Fassung vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) konkretisiert (vgl. BVerwG, U. v. 29.8.2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 17 ff.). Nach Nr. 6.1 Buchst. b der TA Lärm ist in Gewerbegebieten tags ein Richtwert von 65 dB(A) und nachts ein Richtwert von 50 dB(A) einzuhalten. Dass diese Werte an dem geplanten Verwaltungsgebäude durch die von dem Betrieb der Klägerin herrührenden Geräusche nicht überschritten werden, wird durch das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht ernstlich infrage gestellt.

aa) Soweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf eine gutachterliche Stellungnahme des Umweltingenieurs R. vom Umwelt- und Rechtsamts der Beklagten vom 11. April 2013 gestützt, wonach das Bauvorhaben außerhalb des Bereichs von Immissionen liege, die einen höheren Nachtwert als 50 dB(A) ergäben, erhebt sie Einwände gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts. Diese führen nicht zur Zulassung der Berufung.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2013 - 8 ZB 11.2030 - juris Rn. 17 m.w.N; B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 - juris Rn. 11).

Dass solche Fehler der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hier vorliegen, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich nicht auf „Immissionsprognosen aus einer benachbarten Bauleitplanung“ stützen dürfen, weil dieses Bauleitplanverfahren im Zeitpunkt der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung noch nicht abgeschlossen gewesen sei und es sich „um Zielwerte handle“, lässt eine fehlerhafte Beweiswürdigung nicht erkennen. Weder der Umstand, dass das Bebauungsplanverfahren, in dessen Rahmen ein Immissionsschutzgutachten erstellt wurde, noch nicht beendet ist, noch der Umstand, dass im Bebauungsplan als Immissionswerte lediglich Zielwerte festgelegt werden sollen, schließt es aus, die Aussagen des Gutachtens für ein benachbartes Baugebiet zu verwerten. Auch die Tatsache, dass in der Stellungnahme vom 11. April 2013 nicht die durch Genehmigungsbescheide zugelassene, sondern die tatsächlich vorhandene Lärmbelastung durch den Hafenbetrieb zugrunde gelegt wurde (vgl. dort Stellungnahme Nr. 3.1.), macht diese nicht von vornherein unverwertbar. Ebenso wenig lässt sich ein augenscheinlicher Mangel der richterlichen Überzeugungsbildung daraus entnehmen, dass das Verwaltungsgericht aus der Feststellung in dem Gutachten, dass bei einem nächtlichen Vollbetrieb auf allen Hafengrundstücken im unmittelbar südlich des Bauvorhabens gelegenen Mischgebiet (MI 1) Beurteilungspegel von bis zu 48 dB(A) möglich seien, nicht gefolgert hat, auf dem Baugrundstück würden die Nachtwerte von 50 dB(A) überschritten. Insbesondere lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen, dass das Bauvorhaben näher an emittierende Gewerbebetriebe heranreicht als das Mischgebiet. Ihre Behauptung, das Vorhaben „grenze direkt an die Lärmemittenten“, widerspricht den in den Bauunterlagen vorhandenen Plänen sowie der in der gutachterlichen Stellungnahme vom 11. April 2011 abgebildeten „Isophonenkarte Nachtzeitraum“ des Bayerischen Landesamts für Umwelt, wonach zwischen dem Bauvorhaben und den lärmintensiven gewerblichen und industriellen Anlagen des Westhafens mehrere Gebäude liegen, darunter auch das Betriebsgebäude „D. 20a“.

bb) Nicht berechtigt ist auch der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen nicht berücksichtigen dürfen, dass das Betriebsgebäude „D. 20a“ in geringerer Entfernung zu den Emissionsorten liege als das Bauvorhaben, weil nicht gewährleistet sei, dass das Gebäude auf Dauer erhalten bleibe. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Baugenehmigung Rechte des Nachbarn verletzt, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung; spätere Änderungen zulasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 21; B. v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - ZfBR 2011, 164/165). Ein möglicher Abbruch des Gebäudes in der Zukunft hat auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung daher keinen Einfluss. Gleiches gilt hinsichtlich potenzieller Änderungen von Emissionsbelastungen in der Nachbarschaft des Baugrundstücks.

c) Ebenso wenig ist erkennbar, dass das Bauvorhaben unzumutbaren Staubbelastungen durch den Betrieb der östlich benachbarten offenen Lagerfläche ausgesetzt wäre. Zum einen erschöpft sich das Vorbringen der Klägerin, es könne durch die Lagerung und Verladung stark staubender Güter zu erheblichen Auswirkungen am Bauvorhaben kommen, in einer unsubstanziierten Behauptung ohne Angaben darüber, welche Güter auf dem benachbarten Grundstück gelagert und verladen werden und inwieweit durch Luftverunreinigungen die maßgebliche Grenze der Zumutbarkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG in Verbindung mit Nr. 4.3.1 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) überschritten sein könnten (vgl. dazu VGH BW, B. v. 8.3.2011 - 10 S 161/09 - NVwZ-RR 2011, 355 Rn. 40; BVerwG, U. v. 21.6.2001 - 7 C 21.00 - BVerwGE 114, 342/343 ff.). Zum anderen ist hier nicht ersichtlich, inwieweit das Bauvorhaben höheren Staubbelastungen und damit größeren Rücksichtnahmepflichten ausgesetzt sein soll als das näher an der Lagerfläche gelegene Gebäude „D. 20a“.

d) Die geltend gemachten Bedenken der Klägerin zu den hochwasserschutzrechtlichen Folgen des Bauvorhabens führen ebenfalls nicht zur die Zulassung der Berufung. Soweit sie sich sinngemäß dagegen wendet, dass die Beklagte im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren kein Gutachten zur Frage möglicher nachteiliger Veränderungen des Wasserabflusses durch das Vorhaben erholt hat, obwohl es im Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung im faktischen Überschwemmungsgebiet gelegen habe, ist darauf hinzuweisen, dass allein ein Verstoß gegen die behördliche Aufklärungspflicht (Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gerügt werden kann, weil eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Verwaltungsverfahren keine unabhängig vom materiellen Recht selbstständig durchsetzbare Verfahrensposition begründet (vgl. BVerwG, U. v. 1.12.1987 - 1 C 29.85 - BVerwGE 78, 285/295 f.; B. v. 30.6.2004 - 5 B 32/03 - juris Rn. 2; OVG NRW, U. v. 15.7.2013 - 2 A 969/12 - BauR 2014, 667/669; Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 24 Rn. 7 und 58 m. w. N.). Auch hat die Klägerin nicht dargelegt, inwieweit das Fehlen eines behördlichen Gutachtens zu den Veränderungen des Wasserabflusses ihre Nachbarrechte verletzen könnte. Dass das Vorhaben der Beigeladenen wegen des Hochwasserabflusses und der Wasserspiegelanstiege an der Donau - abweichend von der im gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Stellungnahme der Abteilung Hochwasserschutz und Wasserbau des Tiefbauamts der Beklagten vom 10. April 2013 (vgl. Blatt 67 Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) - für die Klägerin unzumutbare Auswirkungen hätte und deshalb das Rücksichtnahmegebot verletzt, macht sie nicht geltend (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

e) Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet schließlich die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben der Beigeladenen erweise sich nicht deswegen als rücksichtslos, weil im Hafengebiet ein Störfallbetrieb im Sinn der Richtlinie 96/82/EG angesiedelt ist (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2012 - 4 C 11/11 - BVerwGE 145, 290). Zwar erscheint im Hinblick auf den Schutzzweck der Richtlinie fraglich, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, dass es sich bei dem geplanten Bürogebäude nicht um ein „öffentlich genutztes Gebiet“ im Sinn des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG bzw. um kein „öffentlich genutztes Gebäude“ im Sinn des Urteils des EuGH vom 15. September 2011 (Rs. C-53/10 - ZfBR 2011, 763) handelt. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die erforderlichen Sicherheitsabstände nicht eingehalten wären. Nach den von der Klägerin nicht infrage gestellten Angaben der Beklagten befindet sich das Bauvorhaben mit einer Entfernung von ca. 1400 m zum nächstgelegenen Störfallbetrieb (Tanklager der T... GmbH & Co KG) nicht mehr im Einflussbereich dieses Betriebs und wäre nach einem Sicherheitsbericht des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom 6. Dezember 2006 im Störfall weder thermischen Wirkungen noch Druckwirkungen ausgesetzt (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 1.8.2013, Blatt 67 ff. der Gerichtsakte). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die Nichteinhaltung erforderlicher Sicherheitsabstände zwischen dem Störfallbetrieb und dem Bauvorhaben der Beigeladenen Rechte der Klägerin verletzt sein könnten. Soweit die Klägerin ein behördliches Ermittlungsdefizit bezüglich der Einhaltung angemessener Abstände rügt, gelten die Ausführungen zu A.1.d) entsprechend.

2. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Baugenehmigung zu ihren Lasten keine Abstandsflächenvorschriften verletzt (Art. 6, Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1998). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass vor der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Gebäudeseite nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO 1998 eine Abstandsflächentiefe von 0,25 H genügt.

a) Der Einwand der Klägerin, Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO 1998 sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil die Umgebung des Baugrundstücks nicht als faktisches Gewerbegebiet einzustufen sei, sondern als „faktisches Hafengebiet“, so dass Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO 1998 Anwendung finde, greift nicht durch.

Nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO 1998 beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 1 H, mindestens 3 m. Abweichend davon genügt in Kerngebieten eine Tiefe von 0,50 H und in Gewerbe- und Industriegebieten eine Tiefe von 0,25 H, mindestens 3 m; in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, bestand nach der mit der Neufassung des Art. 6 BayBO durch das Gesetz vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 499) aufgehobenen Regelung des Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO 1998 ausnahmsweise die Befugnis, durch Zulassung einer Abweichung eine geringere Tiefe als 1 H, jedoch nicht weniger als 3 m, zu gestatten, wenn die Nutzung dieses Gebiets dies rechtfertigte. Art. 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 BayBO 1998 knüpfen begrifflich an die in § 1 Abs. 2, §§ 7 ff. BauNVO genannten Baugebiete Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiet an. Hierunter fallen nicht nur durch Bebauungsplan festgesetzte Gebiete (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO), sondern auch nicht überplante Bereiche, die nach dem Bestand der tatsächlich vorhandenen baulichen Nutzungen „faktisch“ dem Charakter eines solchen Baugebiets entsprechen (vgl. Molodovsky/Kraus in Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand Oktober 2013, Art. 6 Rn. 147; Rauscher/Dhom in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Dez. 2013, Art. 6 Rn. 269). Dies rechtfertigt sich aus dem Schutzzweck des Art. 6 Abs. 4 BayBO 1998, der in Gebieten, die grundsätzlich nicht dem Wohnen dienen, wegen des geringeren Bedarfs an Belichtung und Freiflächen eine Verkürzung der Abstandsflächentiefe zulässt, gleichgültig, ob das betreffende Baugebiet durch Bebauungsplan festgesetzt ist oder lediglich „faktisch“ besteht.

Eine andere Beurteilung ergibt sich allerdings für nicht der Erholung dienende Sondergebiete im Sinn des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO wie einem Hafengebiet, weil ein „faktisches Hafengebiet“ rechtlich nicht denkbar ist. Denn die Frage, was unter einem „Hafengebiet“ zu verstehen ist, und welche Anlagen in einem solchen allgemein zulässig, unzulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, regelt nicht das Gesetz, sondern hängt von einer Entscheidung des zuständigen Planungsträgers ab (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.2010 - 4 C 7/10 - NVwZ 2011, 436 Rn. 16; BayVGH, U. v. 8.2.2011 - 15 N 09.1091 - juris Rn. 24 jeweils zu § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 11 Abs. 2 BauNVO). Bei einem „Hafengebiet“ als sonstigem Sondergebiet verlangt § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ausdrücklich, dass die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung (im Bebauungsplan) darzustellen und festzusetzen sind. Hierzu gehört die Entscheidung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, welche Anlagen allgemein zulässig, unzulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.1989 - 4 C 52/87 - NVwZ 1990, 257/258). Soweit die Klägerin daher geltend macht, das Baugrundstück und sein Umfeld würden durch Kaianlagen, umfangreiche Verkehrs- und Eisenbahnanlagen sowie von Lagerflächen geprägt, lässt sich daraus nicht auf das Vorliegen eines „faktischen Hafengebiets“ schließen.

b) Ihr hilfsweise eingewandtes Vorbringen, das maßgebliche Gebiet sei nicht als faktisches Gewerbegebiet, sondern als eine Gemengelage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu qualifizieren, hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die auch von der Klägerin nicht infrage gestellt werden, befinden sich in der näheren Umgebung des Baugrundstücks Flächen für Verkehrsanlagen (Straßen, Gleise), Lagerflächen, Betriebsgebäude, Gewerbebetriebe sowie Arbeiterwohnungen (vgl. Urteilsabdruck S. 2 und 6). Dies spricht für das Vorliegen eines (faktischen) Gewerbegebiets, in dem Lagerflächen und Gewerbebetriebe und Lagerplätze sowie Verwaltungsgebäude allgemein zulässig sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO) und Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausnahmsweise zugelassen werden können (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Dass es sich bei den „Arbeiterwohnungen“ nicht um Wohnungen im Sinn des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO handeln könnte, bringt die Klägerin nicht vor. Allein der Umstand, dass sich in dem Gebiet auch die Kaianlage des Westhafens von R. und die Donau sowie zahlreiche Eisenbahninfrastrukturanlagen befinden, macht das Gebiet nicht notwendig zu einer Gemengelage und steht der Annahme eines faktischen Gewerbegebiets nicht entgegen.

B. Der Rechtsstreit weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Die Klägerin sieht die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache in denselben Fragen, die sie auch zu dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts angeführt hat. Diese Fragen sind jedoch - wie sich aus vorstehenden Darlegungen ergibt - weder komplex noch fehleranfällig (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, B. v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147/149 m. w. N.). Sie können ohne nennenswerten Aufwand im Zulassungsverfahren geklärt werden.

C. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Klägerin nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache verlangt neben der Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage, dass aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage besteht (vgl. BVerwG, B. v. 22.7.2013 - 6 B 3/13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 55; B. v. 30.1.2014 - 5 B 44/13 - juris Rn. 2). Diesen Anforderungen entspricht der Vortrag der Klägerin nicht. Bezüglich der von ihr aufgeworfenen Fragen,

- „Kann bei einem faktischen Sondergebiet Hafen das Abstandsflächenprivileg des Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO a. F. bzw. Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO n. F. zur Anwendung kommen,

- ist ein Verwaltungs-/Bürogebäude ein öffentliches Gebäude im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82 EG,

- welche Anforderungen an die Genehmigung von Gebäuden in einem (faktischen) Überschwemmungsgebiet zu richten sind und

- kommt es bei der Beurteilung der Veränderung der Hochwassersituation (Wasserstand) darauf an, ob ein Gebäude ersetzt oder völlig neu - auf bisher unbebautem Gebiet - errichtet wird (Delta-Betrachtung)“

hat sie weder deren Klärungsbedürftigkeit noch ihre Entscheidungserheblichkeit noch die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dargelegt. „Darlegen“ im Sinn von § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch soviel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Hierfür genügt das Benennen von Rechtsfragen und die bloße Behauptung, die Fragen seien von grundsätzlicher Bedeutung, nicht (vgl. BVerwG, B. v. 30.6.2006 - 5 B 99.05 - juris Rn. 3).

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, erscheint billig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Kläger begehren als Eigentümer des Grundstücks FlNr. .../... der Gemarkung K..., auf dem sie ein Hotel betreiben, eine Verfügung gegen die Beigeladene mit dem Ziel, dass dieser die Nutzungsaufnahme eines benachbarten Feuerwehrgerätehauses, für das bauliche Änderungen genehmigt worden sind, vorbeugend untersagt werde.

Mit Urteil vom 5. Juli 2011 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage des Klägers zu 1 auf Aufhebung der der Beigeladenen mit Bescheid vom 14. Juli 2009 in der Fassung des Tekturbescheids vom 19. Januar 2011 erteilten Baugenehmigung zur „Erweiterung des bestehenden Feuerwehrgerätehauses“ auf dem Grundstück FlNr. .../... ab. Mit Beschluss vom 25. September 2013 (15 ZB 11.2302) lehnte der Senat die beantragte Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ab.

Die Kläger wandten sich sodann gegen eine der Beigeladenen erteilte Tekturgenehmigung“ vom 12. Dezember 2014 für das o.g. Vorhaben. Das Verwaltungsgericht wies ihre Anfechtungsklage mit Urteil vom 25. August 2015 ab. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 29. August 2016 (15 ZB 15.2442) ebenfalls abgelehnt.

Ihre am 16. März 2016 erhobene Klage mit den auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützten Anträgen, den Beklagten zu verpflichten, eine Nutzung der Ergänzung des Feuerwehrgerätehauses auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 14. Juli 2009 in der Fassung der Tekturgenehmigungen vom 19. Juli 2011 und 12. Dezember 2014 vorbeugend zu untersagen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, von der Beigeladenen einen weiteren Bauantrag zu fordern bzw. (weiter hilfsweise) über die vorstehenden Anträge nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 7. Juni 2016 wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dem in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten stehe die bestandskräftige Baugenehmigung vom 14. Juli 2009 in der Fassung vom 19. Januar 2011 entgegen, welche u. a. den Fahrweg des im Erweiterungsbau unterzustellenden Fahrzeugs abschließend regele. Da in der Tekturgenehmigung vom 12. Dezember 2014 keine abweichende Regelung getroffen worden sei, sei die Baugenehmigung insoweit auch nicht Verfahrensgegenstand des beim Verwaltungsgerichtshof unter dem Az. 15 ZB 15.2442 anhängigen Antrags auf Berufungszulassung (vgl. hierzu den bereits ergangenen ablehnenden Beschluss des Senats vom 29. August 2016). Sollte man das Klagebegehren dahingehend auslegen, dass eine der erteilten und bestandskräftigen Baugenehmigung widersprechende tatsächliche Nutzung zu unterbinden sei, fehle es aufgrund der grundsätzlichen Vorrangigkeit des nachträglichen Rechtsschutzes am Rechtsschutzbedürfnis. U. a. sei ein besonderes schützenswertes Interesse an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG nicht ersichtlich, zumal hinsichtlich der Befürchtung einer genehmigungsabweichenden Nutzung auch keine Anhaltspunkte bestünden. Auch hinsichtlich der Hilfsanträge fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil auch diesbezüglich mit der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 14. Juli 2009 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 19. Januar 2011 bereits eine Regelung getroffen worden sei.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 16. März 2016 verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Aus dem in offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bei Gericht eingegangenen Vorbringen der Kläger ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sonstige Zulassungsgründe i. S. von § 124 Abs. 2 VwGO sind von den Klägern nicht geltend gemacht worden.

a) Soweit die Kläger am Ende der Zulassungsbegründung (Schriftsatz vom 3. August 2016) „zur Vermeidung von Wiederholungen“ pauschal auf die erstinstanzlichen Schriftsätze vom 15. März 2016 sowie vom 25. Mai 2016 verweisen, ist dies zur Begründung ernstlicher Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von vornherein unbehelflich. Ein derart allgemeiner Vortrag genügt schon formal nicht den Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dieses erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (zum Ganzen BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 - juris Rn. 22 ff. m. w. N.; B.v. 29.8.2016 - 15 ZB 15.2442 - juris Rn. 8).

b) Die Prüfung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat sich auf die einzelnen ausdrücklich erhobenen Einwände der Zulassungsbegründung zu beschränken. Mit diesen vermögen die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts allerdings nicht zu begründen.

Die Zulassungsbegründung wendet sich - was mit Schriftsatz vom 23. September 2016 nochmals ausdrücklich bestätigt wird - gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass einer genehmigungskonformen Nutzung die Bestandskraft der Baugenehmigung entgegenstehe.

Hinter den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis steht die richtige Auslegung des Art. 76 Satz 2 BayBO, wonach die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung zur Folge hat, dass im Umfang der Feststellungswirkung der Baugenehmigung die Legalität des Vorhabens nicht in Frage steht, solange die erteilte Genehmigung nicht aufgehoben ist (vgl. OVG NW, U.v. 22.8.2005 - 10 A 3611/03 - BauR 2006, 342 ff. = juris Rn. 36 f. m. w. N.; VG Karlsruhe, U.v. 14.10.2015 - 9 K 636/14 - juris Rn. 41; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 76 Rn. 7).

Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich nicht hinreichend substanziiert, dass der genehmigte Feuerwehrhausanbau künftig (nach baulicher Umsetzung) im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werde, weil die vorgetragenen lärmverursachenden Umstände nicht von den (bestandskräftigen) Baugenehmigungen vom 14. Juli 2009, 19. Januar 2011 und 12. Dezember 2014 gedeckt wären. Von der Klägerseite wurde innerhalb der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass in der Baugenehmigung vom 14. Juli 2009 in der Fassung vom 19. Januar 2011 die Umstände der verkehrsmäßigen Erschließung abschließend geregelt seien. Im vorliegenden Fall - so die Kläger weiter - führe die erteilte Baugenehmigung dazu, dass die Beigeladene den im Plan eingezeichneten Zufahrtsweg entlang des Hotelbetriebs der Kläger zur Zu- und Abfahrt des Einsatzfahrzeugs nutzen werde. Da es sich hierbei um ein Einsatzfahrzeug der örtlichen Feuerwehr handele, führe dies zur Besonderheit, dass der Zufahrtsweg rund um die Uhr - und insbesondere auch außerhalb des Einsatzfalles - befahrbar gehalten werden müsse. Infolge dessen sei zur Winterzeit mit regelmäßiger Schneeräumung - auch zur Nachtzeit - zu rechnen. Wie das vorgelegte schallschutzfachliche Gutachten des Ingenieurbüros ...-... vom 19. August 2015 darlege, führe dies zu einer Überschreitung der Grenzwerte. Die Baugenehmigung vom 14. Juli 2009 in der Fassung vom 19. Januar 2011 enthalte aber keine abschließende Regelung hinsichtlich dieses Konfliktpotenzials und verstoße daher in nachbarschutzwidriger Weise gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Die Kläger hätten aufgrund der Unbestimmtheit der Baugenehmigung mit Blick auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i.V. mit § 3 Abs. 1 BImSchG unzumutbare und daher bauplanungsrechtlich rücksichtslose Lärmbeeinträchtigungen zu befürchten. Da die Baugenehmigungen keine Aussage über die Schneeräumpflichten träfen, könne der Klage deren Bestandskraft nicht entgegenstehen.

Die Zulassungsbegründung geht in der Sache selbst davon aus, dass die durch An- und Abfahrten sowie durch Schneeräumung verursachten Lärmimmissionen der typischen Nutzung des (erweiterten) Feuerwehrhauses zuzurechnen sind (vgl. auch VG Karlsruhe, U.v. 14.10.2015 - 9 K 636/14 - juris Rn. 42, 43) und dass die Genehmigungslage daher nachbarrechtswidrig zulasten der Kläger mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 37 BayVwVfG unvereinbar sei. Sollte diese Prämisse aber richtig sein, folgte hieraus, dass die als lärmverursachend gerügten An- und Abfahrten sowie das Schneeräumen keine „anderen“ Nutzungen sind, die eine Nutzungsuntersagung ermöglichen würden. Sollten - was hier nicht entschieden zu werden braucht - diese Ereignisse nach Maßgabe der von den Klägern vorgelegten Lärmprognose vom 19. August 2015 einen unzumutbaren, mit dem Rücksichtnahmegebot nicht zu vereinbarenden Lärm verursachen, nimmt der Umstand, dass die (bestandskräftig genehmigte) Nutzung mit mehr Lärm verbunden sein mag als zunächst angenommen oder von den Nachbarn erwünscht, den Baugenehmigungen nicht ihre baurechtliche Legalisierungsfunktion. Die Nutzung des genehmigten Anbaus könnte m.a.W. deswegen die in den bestandskräftigen Baugenehmigungen vorgesehene Nutzung nicht überschreiten. Sie ist und bleibt somit formell legal und könnte - unabhängig davon, ob die von den Klägern vorgetragenen lärmverursachenden Umstände unter dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz (vgl. hierzu bereits den Ausgangsrechtsstreit der Parteien VG Regensburg, U.v. 5.7.2011 - RN 6 K 09.1343 - und im Anschluss BayVGH, B.v.25.9.2013 - 15 ZB 11.2302) oder unter der Einstufung als Notsituationen bzw. sog. seltene Ereignisse (Rechtsgedanke Nr. 7.1 und 7.2 der TA Lärm) ggf. trotz Richtwertüberschreitung als zumutbar einzustufen wären (vgl. auch VG Saarl., U.v. 16.1.2013 - 5 K 491/12 - juris Rn. 65) - nicht gestützt auf Art. 76 Satz 2 BayBO untersagt werden, solange die Genehmigungen nicht über Art. 48 BayVwVfG aufgehoben werden (vgl. VG Karlsruhe a. a. O. juris Rn. 43, 44).

Die Kläger erheben mit der Zulassungsbegründung in Bezug auf eine behauptete nachbarschutzwidrige Unbestimmtheit der Genehmigungen daher in der Sache - verspätete - Einwendungen gegen die bestandskräftig gewordene Genehmigungslage. Aufgrund dieser Bestandskraft sind jegliche Einwendungen gegen die Baugenehmigungen, auch hinsichtlich deren Bestimmtheit, nunmehr abgeschnitten. Dass die Genehmigungen nichtig seien (Art. 44 BayVwVfG), wurde weder erstinstanzlich noch im Zulassungsverfahren näher dargelegt oder auch nur behauptet. Im Übrigen ermächtigt zwar Art. 54 Abs. 4 BayBO die Bauaufsichtsbehörde, auch an bestandsgeschützte Anlage Anforderungen zu stellen, jedoch nur, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Zu diesen speziellen tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO, die über eine nur erhebliche Belästigung hinausgehen, haben die Kläger aber nichts vorgetragen (vgl. zu Detailfragen z. B. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 49; zur Rechtslage in Baden-Württemberg VG Karlsruhe a. a. O. juris Rn. 45 ff.).

c) Es ist in der Zulassungsbegründung weder behauptet noch substanziiert vorgetragen worden, dass die Kläger aufgrund unzumutbarer Lärmbelastung einen Anspruch auf Nutzungsuntersagung oder diesbezügliche Neubescheidung auf § 24 Satz 1 i.V. mit § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 22 Abs. 1 bzw. auf. § 25 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) stützen könnten (vgl. hierzu VG Karlsruhe a. a. O. juris Rn. 59 ff.). Die Zulassungsbegründung beschränkt sich vielmehr auf eine Diskussion bezüglich Art. 76 Satz 2 BayBO. Dies deckt sich im Übrigen mit dem in den Akten befindlichen Antragsschreiben der Bevollmächtigten der Kläger an das Landratsamt Freyung-Grafenau vom 2. Dezember 2015 (Bl. 18 ff. der Gerichtsakte RN 6 K 16.396), wo ausschließlich ein „Antrag auf bauordnungsrechtliches Einschreiten“ gestellt wurde. Tatbestands- und Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich potenzieller Eingriffsgrundlagen und Anspruchsgrundlagen unmittelbar aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz wurden mithin bislang weder hinsichtlich der materiellen Rechtslage noch in Bezug auf das vom Verwaltungsgericht verneinte Rechtsschutzbedürfnis der Klage thematisiert. Im vorliegenden Zulassungsverfahren sind § 24 und § 25 BImSchG daher jedenfalls schon mangels hinreichender Darlegung und sachlicher Auseinandersetzung mit Blick auf § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen müsste für einen strikten Einschreitensanspruch aus der Sollvorschrift des § 25 Abs. 2 BImSchG eine Gefährdung des Lebens bzw. der Gesundheit von Menschen oder bedeutender Sachwerte vorliegen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene, die weder einen Antrag gestellt noch sich substanziell zur Sache geäußert hat, ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Der Verwaltungsgerichtshof orientiert sich bei der Streitwertfestsetzung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.), weil die Bedeutung der Sache für einen Kläger bei einem Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ähnlich zu bewerten ist wie bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung (BayVGH, B.v. 14.3.2016 - 15 ZB 16.168 - juris Rn. 10 m. w. N.).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die zwangsgeldbewehrte bauaufsichtliche Anordnung des Beklagten vom 5. Juni 2012, die ihm aufgibt, eine auf seinem Außenbereichsgrundstück errichtete ca. 100 m² große Gerätehalle (Feldstadel) einschließlich der darauf angebrachten Photovoltaikanlage (Pultdach/Dachfläche ca. 140 m²) innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheids vollständig zu beseitigen. Das Grundstück, auf dem der Kläger den Feldstadel errichtet hat, hat der Kläger, der selbst keine privilegierte landwirtschaftliche Nutzung ausübt, an einen Landwirt (Pächter) verpachtet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, dass die bauliche Anlage bis spätestens drei Monate nach Unanfechtbarkeit des Bescheids vollständig zu beseitigen ist. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der vom Kläger auf seinem Außenbereichsgrundstück errichtete Feldstadel keinem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Ist das angefochtene Urteil – wie hier – auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und auch vorliegt (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2008 – 9 B 31/08 – Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 33 = juris Rn. 7; B.v. 20.8.2014 – 3 B 50/13 – juris Rn. 9). Daran fehlt es. Das Verwaltungsgericht stützt seine Rechtsauffassung, der an einen Landwirt verpachtete Feldstadel des Klägers diene nicht dessen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, auf mehrere selbständig tragende Gründe. Es nimmt zunächst an, der Feldstadel sei dem Betrieb des Pächters in rechtlicher Beziehung (Rn. 34 bis 40 d. UA) nicht hinreichend zugeordnet. Darüber hinaus sei der Feldstadel dem landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters auch in tatsächlicher Hinsicht (Rn. 41 d. UA) nicht zugeordnet; er diene diesem Betrieb (auch) deshalb nicht, weil ein vernünftiger Landwirt den Feldstadel gerade an dem gewählten Standort und in dieser Ausgestaltung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Aspekte und des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nicht errichten würde (Rn. 42 bis 46 d. UA). Jedenfalls letzteres (Rn. 41, Rn. 42 bis 46 d. UA) ist nicht ernstlich zweifelhaft.

aa) Ein Vorhaben im Außenbereich ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB u.a. nur zulässig, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Dies erfordert zunächst, dass das Vorhaben einem solchen Betrieb funktional zugeordnet ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.1986 – 4 C 76/82 – NVwZ 1986, 916 = juris Rn. 21). Dabei kommt es nicht auf die behauptete Zweckbestimmung an, sondern auf die von Amts wegen zu ermittelnde wirkliche Funktion des Vorhabens. Insoweit bedarf es der Feststellung im Einzelfall, inwieweit die Angaben des Bauherrn über die beabsichtigte künftige Verwendung des Vorhabens mit den konkreten tatsächlichen Verhältnissen im Einklang stehen (grundlegend BVerwG, U.v. 30.6.1964 – 1 C 80/62 – BVerwGE 19, 75 = juris Rn. 20). Errichtet ein Bauherr auf seinem Grundstück im Außenbereich eine bauliche Anlage, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen soll, obwohl er die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in seiner Person nicht erfüllt, so kann dies als Anzeichen für eine „Nichtzugehörigkeit“ der baulichen Anlage zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gewertet werden (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.1978 – 4 C 85/75 – BauR 1978, 383 = juris Rn. 14). Hiervon ausgehend dient das Vorhaben keinem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

bb) Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Pultdach des Feldstadels eine für die landwirtschaftliche Nutzung unübliche, vergleichsweise hohe Dachneigung mit einem ungewöhnlich großen Dachüberstand aufweise, was deutlich werden lasse, dass die gewerbliche Nutzung durch den Kläger im Vordergrund stehe und die landwirtschaftliche Nutzung durch den Pächter allenfalls ein Nebenzweck sei, (Rn. 41 d. UA), trifft in der Sache zu.

(1) Dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts insoweit unzutreffend seien oder der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürften, ist nicht ersichtlich.

(a) Das Amt für Landwirtschaft Ernährung, Landwirtschaft und Forsten A... (Landwirtschaftsamt) hat bereits im Rahmen des behördlichen Verfahrens zur Frage der dienenden Funktion des Feldstadels für Zwecke der Landwirtschaft mit Stellungnahmen vom 8. März 2012 und vom 14. Mai 2012 ausgeführt, dass die Dachkonstruktion der Gerätehalle (Pultdach) keiner landwirtschaftlich funktionalen Errichtung entspreche. Ergänzend hat der Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 22. August 2012 ein Schreiben der Obersten Baubehörde vom 10. August 2008 zu einem anderen Vorhaben vorgelegt, wonach ein Pultdach i.d.R. gegen eine landwirtschaftlich funktionale Errichtung spreche und sich ein Großteil des Raums regelmäßig ungenutzt unter dem Dach befinde. Dem ist der Kläger zwar entgegengetreten, indem er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren u.a. Fotografien des mit Strohballen befüllten Feldstadels vorgelegt hat. Die Fotografien bestätigen aber die Annahme, dass der Raum unter dem Dach auf der Zufahrtsseite nur bis zur Höhe der beiden Zufahrtstore (nach Angaben des Klägers je 3,50 m breit und 4,60 m hoch) befüllt wird, dass also ein ganz wesentlicher Teil des Raums unter dem Dach ungenutzt bleibt (Höhe des Feldstadels an der Zufahrtsseite nach Angaben des Klägers knapp 8 m). Auch die Fotografien aus der Stellungnahme der ... Agrarberatung vom 22. Januar 2014 bestätigen die nur eingeschränkte Ausnutzbarkeit des Raums. Zwar konnte (wohl) der Ostteil des Feldstadels bis nahe zum Zufahrtstor und dort bis unter das Dach mit Strohballen befüllt werden. Wie dies zwischen den Zufahrtstoren und insbesondere im Bereich des westlichen Zufahrtstors gelingen kann, wenn der Bereich hinter dem östlichen Zufahrtstor bereits verbaut ist, erschließt sich aber nicht. Dies zeigt, dass bei der Ausführung des Feldstadels ein deutliches Zugeständnis zugunsten einer möglichst (hier: gewerblichen) effizienten Nutzung der Photovoltaikanlage gemacht wurde, das sich ebenso deutlich zulasten der Funktionalität einer landwirtschaftlichen Nutzung auswirkt.

(b) Die Ausführungen der ... Agrarberatung vom 22. Januar 2014 zur Üblichkeit von Pultdächern bei landwirtschaftlichen Feldstadeln lassen keine vom Verwaltungsgericht abweichende Bewertung zu.

Danach könne der Auffassung, ein hohes Pultdach sei bei landwirtschaftlichen Feldstadeln unüblich, so nicht zugestimmt werden. Zum einen ließen Pultdächer eine wesentlich bessere Nutzung des darunterliegenden Raums zu als Satteldächer, zum anderen könnten steilere Dächer – weil sie weniger Schneelast tragen müssten als flache Dächer – einfacher und kostengünstiger ausgeführt werden. Ob Gebäude mit Flachdächern oder flach geneigten Pultdächern im Unterscheid zu Gebäuden mit Satteldächern eine bessere Lagernutzung ermöglichen, kann dahinstehen, weil der Feldstadel ein stark geneigtes Pultdach aufweist, das schon aufgrund seiner deutlich unterschiedlichen Höhen schwieriger zu befüllen ist als ein im Wesentlichen gleichhoher Lagerraum. Hinzu kommt, dass die Höhe der Tore eine Befüllung des Feldstadels bis unter das Dach von der Zufahrt aus nicht zulässt. Freilich können Strohballen bei entsprechendem Geschick und unter Inkaufnahme zeitaufwändiger Rangier- und Hebevorgänge auch in ein Lagergebäude mit abgeschlepptem Pultdach geschlichtet werden. Funktional im Sinn einer betriebswirtschaftlich sinnvollen Lagerhaltung ist dies aber nicht (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2012 – 1 ZB 11.1362 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dass ein vernünftiger Landwirt, dem daran gelegen ist, ein den betrieblichen Anforderungen gerecht werdendes Lagergebäude zu errichten, der geringeren Auflast und deshalb geringeren Kosten wegen dennoch ein steil geneigtes Pultdach errichtet, erscheint deshalb eher fragwürdig. Schließlich ist nicht hinreichend dargelegt, in welcher Höhe Mehrkosten für ein flach geneigtes Pultdach (hier zudem mit einem ungewöhnlich großem Dachüberstand) gegenüber einem – statisch aufwändigeren – flach geneigten Pultdach zu erwarten sind. Wie bereits ausgeführt wurde, krankt die Funktionalität des Feldstadels für Zwecke der Landwirtschaft hier aber angesichts der vergleichsweise hohen Dachneigung und der beschränkten Zufahrtshöhe an einer deutlich eingeschränkten Ausnutzbarkeit des Raums zugunsten einer optimalen Lichtausbeute für die Photovoltaikanlage, für deren Nutzung die Gestaltung des Gebäude konzipiert wurde. Dies zeigt sich schon daran, dass die Baukosten für die Feldscheune nach Angabe des Klägers nicht etwa über einen vom Pächter zu entrichtenden höheren Pachtzins erwirtschaftet werden sollen, sondern über die zu erwartende Einspeisevergütung der Photovoltaikanlage.

(c) Soweit der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Fotografien von auch im Außenbereich errichteten Gebäuden aus den Landkreisen A...-... und Dachau mit vergleichbarer Ausführung vorgelegt hat, verhilft dies seinem Klageziel ebenso wenig zum Erfolg, wie die diesen Umstand bestätigende Stellungnahme der Gemeinde oder die Gegenüberstellung der Baukosten eines Stadels mit Pultdach und eines Stadels mit Satteldach. Das Verwaltungsgericht stellt darauf ab, dass der Feldstadel ein seiner landwirtschaftlichen Zweckbestimmung widersprechendes unübliches Pultdach mit einer vergleichsweise hohen Dachneigung aufweise, das zur Vorderseite hin mit einem ungewöhnlich großen Dachüberstand ausgeführt worden sei, dessen originäre Schutzfunktion aufgrund der Wandhöhe nicht zum Tragen komme. Dies lasse erkennen, dass es das Ziel der Planung gewesen sei, eine möglichst große und im Hinblick auf den Lichteinfallswinkel bzw. die geografische Ausrichtung optimale Dachfläche für eine gewerbliche Nutzung durch eine Photovoltaikanlage zu schaffen. Das ist, wie zuvor ausgeführt wurde, nicht ernstlich zweifelhaft.

(d) Zu einer etwaigen landwirtschaftsdienlichen Funktion des ungewöhnlich großen Dachüberstands, die das Verwaltungsgericht verneint, weil dessen originäre Schutzfunktion aufgrund der Wandhöhe nicht zum Tragen komme, hat sich der Kläger nicht geäußert. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Dachüberstände weitestgehend einer optimalen Lichtausbeute für die auf der Dachfläche aufgebrachte Photovoltaikanlage zu dienen bestimmt sind; von daher ordnet sich die Photovoltaikanlage räumlich-gegenständlich nicht einem zulässigerweise genutzten Gebäude unter (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB; vgl. Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand November 2014, § 35 Rn. 52 i m.w.N.).

(2) Der Vortrag, seit Inkrafttreten des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien und insbesondere des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB, würden auch landwirtschaftliche Gebäude zunehmend mit einem Pultdach ausgeführt, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung erkennen.

(a) Der Kläger kann sich hinsichtlich der an einer optimalen Nutzung solarer Strahlungsenergie ausgerichteten Gestaltung des Feldstadels nicht auf den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB berufen. Denn die Errichtung einer Anlage für die Nutzung solarer Strahlungsenergie („in, an und auf Dach- und Außenwandflächen“) ist im Außenbereich nur an „zulässigerweise genutzten Gebäuden“ zulässig, „wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist“. Für den Fall der gleichzeitigen Errichtung von Gebäude und Photovoltaikanlage – wie hier – ist deshalb zunächst die Zulässigkeit des Gebäudes und seiner Nutzung zu prüfen, die unabhängig von der privilegierten Zulässigkeit der Anlagen für die Nutzung solarer Strahlungsenergie im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB zu beurteilen ist. An der Zulassungsfähigkeit fehlt es demnach, wenn Gebäude errichtet werden, die für die vorgebliche Nutzung unüblich und nur unter Berücksichtigung des aus der Solarnutzung zu erwartenden Erlöses wirtschaftlich sind (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 35 Rn. 59 k). So liegt es hier.

(b) Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb „dient“. Bei der Auslegung des Merkmals „Dienen“ ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Es reicht deshalb nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, „ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde“, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11/89 – ZfBR 1991, 279 = juris Rn. 22 m.w.N.). Daran gemessen ist das Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig, weil sich die Gestaltung des Feldstadels nicht an einer funktionalen landwirtschaftlichen Nutzung, sondern an einer möglichst optimalen Ausnutzung der auf dem Dach des Feldstadels angebrachten Photovoltaikanlage orientiert und der Feldstadel deshalb nach seiner Gestaltung nicht „erschöpfend“ durch den betrieblichen Verwendungszweck geprägt wird (ebd. Rn. 23). Nachdem der gewonnene Strom nicht im Betrieb des Pächters verwendet wird (auch die Einspeisevergütung steht allein dem Kläger zu), erweist sich die Photovoltaikanlage auch nicht als eine dem landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters zugeordnete und ihm dienende Anlage i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 35 Rn. 34 a; BVerwG, B.v. 4.11.2008 – 4 B 44/08 – ZfBR 2009, 149 = juris Rn. 7 f.).

bb) Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die dienende Funktion des Feldstadels für den Betrieb des Pächters auch deswegen verneint, weil dem Pächter die Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle mit einer Grundfläche von 375 m² in geringerer Entfernung zu dessen Hofstelle genehmigt worden sei, die dem Raumbedarf des Betriebs des Pächters zur Unterstellung von Maschinen und zur Einlagerung von Futtervorräten weit eher entspreche als der gegenständliche Feldstadel. Auch das ist nicht ernstlich zweifelhaft.

(1) Nach den Ausführungen des Landwirtschaftsamts in der Stellungnahme vom 20. November 2012 befänden sich die gesamte Tierhaltung und der Betriebsmittelpunkt der Landwirtschaft des Pächters an dessen Hofstelle. Dementsprechend sei dem Pächter die bauaufsichtliche Genehmigung zum Bau einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle (Anm.: mit einer Fläche von 375 m²) auf eigenem landwirtschaftlichen Grund im Außenbereich und im räumlichen Zusammenhang mit seiner Hofstelle (Anm.: nach Angaben der ... Agrarberatung ca. 250 m von der Hofstelle entfernt) genehmigt worden. Der gegenständliche Feldstadel (Anm.: mit einer Fläche von ca. 100 m²) könne dem landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters nicht dienlich sein, weil ein vernünftiger Landwirt zusätzlich zu seiner bestehenden Hofstelle nicht an zwei weiteren, voneinander weit entfernten Standorten, Lagerhallen errichten würde. Dieser nachvollziehbaren Bewertung schließt sich das Verwaltungsgericht an. Das ist nicht zu beanstanden.

(a) Wie bereits ausgeführt wurde, muss für das Merkmal des „Dienens“ darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11/89 – ZfBR 1991, 279 = juris Rn. 22 m.w.N.). Die Wahl des Standorts ist danach zwar keine Frage des „Dienens“ (ebd. Rn. 24). Die Zulassungsfähigkeit eines Vorhabens kann aber dann zu verneinen sein, wenn es von der räumlichen Lage abhängt, ob das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.1994 – 4 B 120/94 – NVwZ-RR, 1994, 637 = juris Rn. 29 m.w.N.). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten im Einzelfall (BVerwG, B.v. 29.9.1987 – 4 B 194/87 – juris Rn. 3 f. jeweils zu Altenteiler-Wohnhäusern). Die Forderung nach der betriebswirtschaftlich sinnvollen räumlichen Zuordnung einer dem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden baulichen Anlage – i.d.R. zu den Schwerpunkten der betrieblichen Abläufe – verfolgt dabei keine Einschränkung bei der Standortwahl im Hinblick auf ggf. entgegenstehende oder beeinträchtigte öffentliche Belange, sondern zielt allein auf die funktionale Zuordnung der Betriebsteile zueinander (vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 35 Rn. 35 m.w.N.). Hiervon ausgehend ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass der nach Angaben der ... Agrarberatung 880 m von der Hofstelle errichtete Feldstadel dem Betrieb des Pächters nicht funktional zugeordnet ist, weil dieser eine Genehmigung für die Errichtung einer nach Angaben der ... Agrarberatung nur 250 m von der Hofstelle entfernten Halle hat, die zudem eine Lager- und Unterstellfläche mit einer Größe von mehr als dem Dreieinhalbfachen des Feldstadels aufweist.

(b) Der Einwand, die wirtschaftlichen Nachteile würden sich als nicht existent erweisen, weil sich die Transportmehrentfernung von 630 m in 2,5 Minuten zurücklegen lasse und nicht übersehen werden dürfe, dass diese Zeit – sogar zum Erntezeitpunkt – auch für den Transport bei der genehmigten Halle anfallen würde, es müsste nämlich Stroh von den nahe des Feldstadels gelegenen Ackerflächen aus transportiert werden, überzeugt nicht.

Soll der Feldstadel, wie vorgetragen wurde, jedenfalls in der Zeit von Juli bis April vorwiegend der Unterbringung von Heu und Stroh (vgl. Klagebegründung vom 24.7.2012) bzw. von Heuballen (nach Angaben des Pächters in der mündlichen Verhandlung vom 26.9.2013) dienen, das an die gehaltenen Kälber verfüttert wird, so drängt es sich gerade auf, das Futter in räumlicher Nähe zu den Stallungen zu lagern, die auf der Hofstelle errichtet sind, um unnötig weite Transportwege zu vermeiden (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2012 – 15 ZB 10.1660 – juris Rn. 12). Dem kann nicht die behauptete günstigere Zuordnung des Feldstadels zu den Betriebsflächen gegenübergestellt werden, weil sich ein etwaiger Wegevorteil allenfalls auf die Einbringung der Ernte in den Feldstadel beschränken würde, nicht aber auf die tägliche Fütterung der gehaltenen Tiere. Davon abgesehen hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass allenfalls ein Viertel (wenn die unmittelbar an der Hofstelle gelegene Fläche mit ca. 7 ha herausgerechnet wird) bis ein Drittel der Betriebsflächen des Pächters in der Nähe des Feldstadels liegen (vgl. auch Klagebegründung vom 24.7.2012 S. 3).

(c) Dass der Pächter in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2013 angegeben hat, die im Feldstadel gelagerten ca. 100 Heuballen deckten den Bedarf seiner ungefähr 40 bis 50 Kälber für ein Jahr, lässt – worauf der Beklagte zurecht hinweist – erkennen, dass der Pächter auch einen Lagerbedarf für die Futterbevorratung seiner 90 Milchkühe (vgl. Niederschrift vom 26.9.2013) bzw. 70 Milchkühe zuzüglich Nachzucht von insgesamt ca. 220 Stück (vgl. ... Agrarberatung vom 22.1.2014) hat. Von daher trifft es in der Sache nicht zu, dass der Feldstadel den tatsächlichen Bedarf des Pächters an Einlagerungsmöglichkeiten abdecke. Auch der Bedarf an überdachten Abstellflächen für den Maschinenpark des Pächters kann durch den Feldstadel nicht annähernd abgedeckt werden. Insoweit kann es dahinstehen, ob die Ausführung des Feldstadels seine Nutzung als Maschinenhalle zulässt. Denn ein Abstellen von Maschinen und Geräten wäre nur in den Zeiten möglich, in denen der Feldstadel nicht mit Heuballen belegt ist, wenn also der Klagebegründung gefolgt wird, allenfalls von April bis Juli, jedenfalls aber nicht während der Winterzeit. Auch im Hinblick auf die große Entfernung zur Hofstelle als Betriebsmittelpunkt erweist sich das Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen im Feldstadel, gerade solcher, die während der Sommerzeit häufig zum Einsatz kommen, wie etwa der vonseiten der Klagepartei angesprochene Schlepper, schon nicht als dem Betrieb förderlich. Nach den Angaben der ... Agrarberatung behelfe sich der Pächter nach dessen Angaben derzeit mit Schuppen und Vordächern. Insgesamt lässt sich erkennen, dass der tatsächliche Lager- und Unterstellbedarf des landwirtschaftlichen Betriebs des Pächters deutlich über das hinausgeht, was im 100 m² großen Feldstadel zur Verfügung steht. Angesichts der tatsächlichen Umstände würde jeder vernünftige Landwirt bemüht sein, die genehmigte Halle zu verwirklichen, anstatt einen weitab der Hofstelle gelegenen Feldstadel zu errichten, der dem tatsächlichen Bedarf nicht gerecht wird.

(d) Der Einwand, das Verwaltungsgericht blende aus Sicht eines vernünftigen Landwirts völlig aus, dass dieser ein Betriebsgebäude in der Nähe seiner betriebswirtschaftlichen Flächen unentgeltlich zur Verfügung erhalte, ist nicht berechtigt.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Umstand zur Kenntnis genommen, und daraus den Schluss gezogen, aufgrund der unentgeltlichen Nutzung des Feldstadels werde dessen Nutzung durch den Pächter nachvollziehbar und verständlich. Dies reiche aber nicht aus, um im Rahmen der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise begründen zu können, dass ein vernünftiger Landwirt den Feldstadel gerade an diesem Standort und in dieser Ausgestaltung errichten würde (Rn. 46 d. UA). Dem ist zuzustimmen.

Dass ein wirtschaftlich denkender Landwirt einen Feldstadel, der ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, auch nutzen würde, weil er sich eigene Aufwendungen erspart, und zwar auch dann, wenn der Landwirt dieses Gebäude selbst nicht so errichtet hätte, wird nicht bezweifelt. Diese Bewertung geht aber an der Fragstellung vorbei, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb e r r i c h t e n würde. Das ist hier nach den konkreten Umständen zu verneinen. Ein vernünftiger Landwirt würde ein seinem landwirtschaftlichen Betrieb dienendes Betriebsgebäude so errichten, dass es die betrieblichen Abläufe begünstigt, insbesondere, dass kurze Arbeitswege sichergestellt sind. Daran fehlt es hier, weil der Feldstadel über 800 m von den Stallungen des landwirtschaftlichen Betriebs des Pächters entfernt liegt und – wie schon die dem Pächter genehmigte Halle mit einer Fläche von 375 m² zeigt – nicht geeignet ist, den Lager- und Unterstellbedarf des Betriebs insgesamt zu befriedigen. Auch insoweit ist dem Landwirtschaftsamt zuzustimmen, dass ein vernünftiger Landwirt zusätzlich zu seiner bestehenden Hofstelle nicht an zwei weiteren Standorten Lagerhallen errichten würde (vgl. Stellungnahme vom 20.11.2012).

(e) Unter Berücksichtigung des Vortrags, der Pächter investiere aktuell in die Produktionskapazitäten seines Betriebs, er habe einen Melkroboter gekauft und beabsichtige den vorhandenen Kuhstall zu erweitern, ergibt sich nichts anderes.

Davon abgesehen wären die genannten wirtschaftlichen Hintergründe, die den Pächter veranlasst haben mögen, den Feldstadel zu landwirtschaftlichen Zwecken zu nutzen, vorübergehender Natur. Eine den betrieblichen Erfordernissen dienende Halle zur Lagerung von Futtervorräten und zum Unterstellen von Maschinen und Geräten erfüllt keinen bloßen Nebenzweck der landwirtschaftlichen Betätigung, sondern ist eine betriebliche Notwendigkeit. Deren Errichtung wird also allenfalls dann hintenangestellt, wenn es wegen anderweitiger – hier sicherlich sinnvoller – Investitionen zeitweise an den erforderlichen Mitteln fehlt. Das ändert aber nichts daran, dass der tatsächliche Bedarf des landwirtschaftlichen Betriebs des Pächters an einer näher zur Hofstelle gelegenen und ausreichend dimensionierten Halle nach wie vor besteht (und sich im Fall der Erweiterung des vorhandenen Kuhstalls eher noch verschärfen würde) und der Feldstadel deshalb allenfalls für eine Übergangszeit dienlich sein könnte. Die Privilegierung eines Vorhabens setzt aber voraus, dass die Zuordnung des Vorhabens zu dem die Privilegierung rechtfertigenden Zweck auf Dauer gewährleistet ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.8.1979 – 4 C 3/77 – BauR 1979, 481 = juris Rn. 17).

b) Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass der vom Kläger im Außenbereich errichtete Feldstadel auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig ist, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts beeinträchtigt der Feldstadel als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange, u.a. weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche, der eine landwirtschaftliche Fläche (Acker oder Grünland mit Gefahr der Bodenerosion) darstelle. Das ist nicht zu beanstanden.

aa) Der Einwand, der Feldstadel beeinträchtige die Darstellung des Flächennutzungsplans nicht, weil er tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werde, geht fehl.

Welche Nutzung dem Flächennutzungsplan entspricht, ergibt sich bei der Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. a BauGB) aus § 201 BauGB, worin der Begriff der Landwirtschaft im Sinn des Baugesetzbuchs definiert ist. Danach ist Landwirtschaft insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. Grundmerkmal der Landwirtschaft in diesem Sinn ist jedenfalls für die hier in Rede stehende Acker- und Grünlandnutzung die „unmittelbare Bodenertragsnutzung“, also die Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse durch die Bewirtschaftung des Bodens auf Äckern, Wiesen und Weiden (vgl. Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand November 2014, § 201 Rn. 1 m.w.N., Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 201 Rn. 12 ff. m.w.N.). Die Errichtung oder Nutzung von baulichen Anlagen zum Zweck der Landwirtschaft ist demgegenüber grundsätzlich keine unmittelbare Bodenertragsnutzung, weil bebaute Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung im Sinn der Bodenertragsnutzung gerade nicht zur Verfügung stehen (vgl. Söfker ebd. Rn. 17 m.w.N.). Zwar gehören zur landwirtschaftlichen Nutzung auch bauliche Nutzungen, diese müssen aber (Anm.: was aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgt) der Landwirtschaft „dienen“ (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.1998 – 4 NB 4/97 – NVwZ 1999, 984 = juris Rn. 8, 10 m.w.N. zur Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft im Bebauungsplan). Daran fehlt es vorliegend.

bb) Auch der Einwand, die allgemeine Darstellung als landwirtschaftliche Fläche enthalte keine hinreichend konkrete Darstellung, die einem Vorhaben entgegengehalten werden könne, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Bei der Beantwortung der Frage, ob einem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, kommt privilegierten Vorhaben (§ 35 Abs. 1 BauGB) im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber sie generell dem Außenbereich zugewiesen hat, im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung ein besonders starkes Gewicht zu (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1987 – 4 C 57/84 – BVerwGE 77, 300 = juris Rn. 30). Deshalb stehen Darstellungen eines Flächennutzungsplans einem privilegierten Vorhaben als öffentlicher Belang nur dann entgegen, wenn sie den vorgesehenen Standort des Vorhabens sachlich und räumlich eindeutig anderen Nutzungen vorbehalten, diesen Standort also in einer qualifizierten Weise positiv anderweitig verplant haben. Gegenüber nicht privilegierten Vorhaben – wie hier – setzt sich ein Flächennutzungsplan mit der Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ aber in der Regel durch (vgl. Roeser, a.a.O., § 35 Rn. 62; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger, BauGB, 12. Auflage 2014, § 35 Rn. 74 f. jeweils m.w.N.).

Konkrete Umstände, nach denen die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft für das Grundstück des Klägers hier auch gegenüber seinem nicht privilegierten Vorhaben keine Aussagekraft hätte, hat der Kläger nicht dargelegt.

cc) Ob die Ausführung des Feldstadels mit Pultdach darüber hinaus die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), bedarf keiner Klärung.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2011 – 8 ZB 10.2239 – juris Rn. 11 m.w.N.).

a) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der vorliegende Rechtsstreit wirft, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu Nr. 1. ergibt, weder hinsichtlich der Frage der tatsächlichen Zuordnung des Feldstadels, noch hinsichtlich der Frage, ob ein vernünftiger Landwirt den Feldstadel gerade an dem gewählten Standort und in dieser Ausgestaltung errichten würde, über das normale Maß hinausgehende Schwierigkeiten auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten.

b) Der Vortrag, das Verwaltungsgericht begründe die fehlende tatsächliche Zuordnung des Feldstadels zum landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters mit der gewerblichen Nutzung des Dachs und den überwiegenden gewerblichen Einnahmen aus der EEG-Einspeisevergütung, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht begründet die fehlende tatsächliche Zuordnung mit der für einen landwirtschaftlichen Feldstadel unüblichen, vergleichsweise hohen Dachneigung des Pultdachs, das zur Vorderseite des Gebäudes einen ungewöhnlich großen Dachüberstand aufweise. Dies lasse erkennen, dass es Ziel der Planung gewesen sei, eine möglichst große und im Hinblick auf den Lichteinfallswinkel bzw. die geografische Ausrichtung optimale Dachfläche für eine gewerbliche Nutzung durch eine Photovoltaikanlage zu schaffen. Berücksichtige man weiter die unentgeltliche Überlassung des Feldstadels, werde deutlich, dass bei dem Gebäude die gewerbliche Nutzung durch den Kläger im Vordergrund stehe und die landwirtschaftliche Nutzung durch den Pächter allenfalls ein Nebenzweck sei (Rn. 41 d.UA). Das Verwaltungsgericht beanstandet deshalb nicht die gewerbliche Nutzung des Dachs oder einen etwaigen Überhang der EEG-Einspeisevergütung im Verhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen des Feldstadels für Zwecke der Landwirtschaft. Vielmehr begründet das Verwaltungsgericht seine tatrichterliche Überzeugung, dass das aus Feldstadel und Photovoltaikanlage bestehende Gesamtvorhaben nicht dem vom Kläger behaupteten Zweck der privilegierten landwirtschaftlichen Nutzung dient, sondern dass die wirkliche Funktion des Vorhabens in der gewerblichen Nutzung solarer Strahlungsenergie besteht. Hiergegen ist nichts zu erinnern (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11/89 – ZfBR 1991, 279 = juris Rn 23).

c) Mangels der dienenden Funktion des Feldstadels i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, der Frage nachzugehen „in welchem Verhältnis § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB steht“, weil die Zulässigkeit eines Vorhabens, das der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient, ein „zulässigerweise genutztes Gebäude“ voraussetzt, woran es hier fehlt (vgl. im Übrigen nachfolgend Nr. 3 Buchst. c).

3. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Die Frage, ob ein auf 30 Jahre langjährig verpachtetes Betriebsgebäude nur dann dem landwirtschaftlichen Betrieb eines Landwirts dient und diesem rechtlich zugeordnet ist, wenn der Landwirt als Pächter eine marktübliche Pacht für den Feldstadel an den Verpächter entrichtet, würde sich im Berufungsverfahren nicht stellen, weil das angefochtene Urteil selbständig tragend und zutreffend auch darauf abstellt, dass ein vernünftiger Landwirt den Feldstadel gerade an dem gewählten Standort und in dieser Ausgestaltung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Aspekte und des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nicht errichten würde (vgl. vorstehend Nr. 1 Buchst. a).

b) Die Frage, ob ein vernünftiger Landwirt unter Beachtung des Gebots der größtmöglichen Schonung im Außenbereich einen Feldstadel in unmittelbarer Nähe zu seinen bewirtschafteten Flächen, aber in einer Entfernung von weniger als 900 m zu seiner Hofstelle durch seinen Verpächter errichten lassen würde, wenn er den Stadel unentgeltlich zur Nutzung erhält und er sich hierdurch Investitionskosten für einen eigenen Hallenneubau im sechsstelligen Bereich erspart, ist auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten und lässt kein darüber hinausgehendes allgemeines Interesse an der Klärung der Frage erkennen.

c) Die Fragen, ob der landwirtschaftlichen Privilegierung eines Betriebsgebäudes (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) die Nutzung seines Daches für die Installation einer Photovoltaikanlage und die aus deren Betrieb resultierenden gewerblichen Einnahmen aus der EEG-Einspeisevergütung dem Landwirtschaftsprivileg unter besonderer Berücksichtigung des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB entgegengehalten werden können (nachfolgend Doppelbuchst. aa), bzw. ob die Form und Nutzung des Dachs eines Betriebsgebäudes zu Zwecken der Energiegewinnung aus dem Einsatz einer Photovoltaikanlage bei der Beurteilung, ob das Gebäude einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, außer Betracht bleiben (nachfolgend Doppelbuchst. bb), sind nicht klärungsbedürftig, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lassen. Davon abgesehen sind die gestellten Fragen – mangels Privilegierung des Feldstadels – auch nicht klärungsfähig.

aa) Die (Errichtung und) Nutzung eines Vorhabens im Außenbereich, das der „Nutzung solarer Strahlungsenergie“ dient, setzt u.a. ein „zulässigerweise genutztes Gebäude“ voraus, an dem es angebracht wird. Ein Gebäude im Außenbereich wird zulässigerweise genutzt, wenn seine Nutzung im Einklang mit den baurechtlichen Vorschriften steht (oder sonst Bestandsschutz genießt). In planungsrechtlicher Hinsicht bemisst sich die Zulässigkeit der Nutzung eines Gebäudes im Außenbereich nach § 35 BauGB. Handelt es sich der Fragestellung folgend um ein „landwirtschaftlich privilegiertes Betriebsgebäude“, erfüllt seine Nutzung die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die Nutzung des Dachs eines Gebäudes, das im Einklang mit § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genutzt wird und auch weiterhin so genutzt werden kann, durch Vorhaben, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, führt nicht dazu, dass die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Funktion des Gebäude entfällt. Verfolgt die Nutzung der Photovoltaikanlage mithin gewerbliche Zwecke, ist dies in Ansehung von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unschädlich (vgl. Roeser, a.a.O., § 35 Rn. 52 g m.w.N.). Nachdem der Feldstadel vorliegend keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient, würde sich die Frage, ob die Nutzung des Dachs eines privilegierten Betriebsgebäudes durch eine Photovoltaikanlage dem Landwirtschaftsprivileg entgegengehalten werden kann, im Berufungsverfahren nicht stellen.

bb) Da die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des „Dienens“ darin liegt, Missbrauchsversuchen begegnen zu können, weil Vorhaben verhindert werden sollen, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Vorhaben zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11/89 – ZfBR 1991, 279 = juris Rn. 23), kann selbst die beabsichtigte N u t z u n g des Dachs eines Betriebsgebäudes zu Zwecken der Energiegewinnung aus dem Einsatz einer Photovoltaikanlage bei der Beurteilung, ob das Gebäude einem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient, nicht „außer Betracht bleiben“. Allein die Nutzung des Dachs eines (privilegierten) Betriebsgebäudes zu Zwecken der Energiegewinnung aus dem Einsatz einer Photovoltaikanlage, lässt die dienende Funktion des Gebäudes aber in der Regel nicht entfallen (vgl. vorstehend aa).

Im Übrigen ist das Merkmal des „Dienens“ nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zu verneinen, wenn das Vorhaben zwar nach seinem Verwendungszweck gerechtfertigt sein mag, nach seiner Gestaltung, Beschaffenheit oder Ausstattung aber nicht durch diesen Verwendungszweck erschöpfend geprägt wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.1991 – 4 C 2/89 – BauR 1991, 576 = juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11/89 – ZfBR 1991, 279 = juris Rn. 23; BVerwG, B.v. 20.6.1994 – 4 B 120/94 – BauR 1994, 607 = juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 22.1.2009 – 4 C 17/07 – NVwZ 2009, 918 = juris Rn. 21 zu Windenergieanlage mit Solarunterstützung; BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 4 C 2/12 – BVerwGE 147, 37 = juris Rn. 17). Als wesentliches Gestaltungsmerkmal ist die F o r m des Dachs eines Betriebsgebäudes bei der Frage, ob das Vorhaben nach seiner Gestaltung von dem gerechtfertigten Verwendungszweck erschöpfend geprägt ist, deshalb regelmäßig von Belang.

4. Die behauptete Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2011 (Az. 14 B 09.2291 – juris Rn 34, nachgehend BVerwG, U.v. 11.10.2012 – 4 C 9/11 – NVwZ 2013, 155) liegt weder vor noch würde das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruhen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 BauGB).

a) Der Kläger nennt schon keinen Rechtssatz des Verwaltungsgerichts, sondern interpretiert die Ausführungen zur fehlenden rechtlichen Zuordnung des Feldstadels zum landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters in den Rn. 37 bis 40 d.UA in seinem Sinn. „Der Sache nach“ habe das Verwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, „Eine ausreichende rechtliche Zuordnung eines verpachteten Feldstadels zu einem landwirtschaftlichen Betrieb ist nur dann gegeben, wenn für die Nutzung des Feldstadels eine übliche Pachtzahlung des Landwirts als Pächter an den Grundstückseigentümer geleistet wird“. Einen solchen Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt, auch nicht der Sache nach. Vielmehr nimmt es „Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Verpachtung des Feldstadels“ zum Anlass, bereits die rechtliche Zuordnung des Feldstadels zum Betrieb des Pächters zu verneinen.

b) Selbst wenn das Verwaltungsgericht den vom Kläger formulierten Rechtssatz aufgestellt hätte, so würde er nicht von dem Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs abweichen, den der Kläger zitiert hat. Danach ist für das Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebs „nicht entscheidend, ob es sich bei den hierfür erforderlichen Betriebsflächen um Eigentums- oder auf andere Weise dinglich gesicherte Flächen oder um Pachtflächen handelt. Dies ist vielmehr nur für die Frage der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung von Bedeutung“. Zur Frage, ob eine rechtliche Zuordnung auch dann vorliegt, wenn keine „übliche Pachtzahlung geleistet wird“, äußert sich der Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung nicht. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt, dass der Pächter einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhält.

c) Schließlich würde das angefochtene Urteil auch nicht auf der behaupteten Abweichung beruhen, weil die selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zur fehlenden tatsächlichen Zuordnung (Rn. 41 d. UA), insbesondere aber zur fehlenden dienenden Funktion des Feldstadels im Übrigen (Rn. 42 bis 46 d. UA) nicht zu beanstanden ist.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen.

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten sowie (sinngemäß geltend gemachte) besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist.

Tatsächlich und rechtlich schwierig zu beurteilen sind sowohl die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob das streitgegenständliche Bauvorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb „dient“, als auch die sich hieran anschließenden, vom Verwaltungsgericht nicht mehr thematisierten Folgefragen hinsichtlich der Rechtsanwendung des § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (insbesondere: Entgegenstehen eines öffentlichen Belangs?). Ob daneben auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) gegeben ist, kann dahingestellt bleiben.

1. Die Rechtssache wirft zunächst die entscheidungsrelevante Frage auf, ob das streitgegenständliche Vorhaben - so wie das Verwaltungsgericht gemeint hat - nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB „dient“. Deren Beantwortung bereitet in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten.

Nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht die Klägerin mit ihrem Pensionspferdebetrieb als praktizierende Landwirtin im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB angesehen und sodann offen gelassen, ob dem Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie sonstige öffentliche Belange i. S. von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens wurde erstinstanzlich entscheidungstragend mit dem Argument verneint, dass es diesem an der „dienenden Funktion“ für den landwirtschaftlichen Betrieb fehle, weil die von der Klägerin im Bauantrag gewählten konkreten örtlichen Standorte das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs verletzten. Näher begründet wird dies vom Verwaltungsgericht mit den naturschutz- und landschaftspflegerischen Auswirkungen des Vorhabens: Bei dessen Umsetzung komme es zusammen mit den bereits vorhandenen Anlagen der Klägerin zur Ausbildung eines massiven Querriegels zwischen der natürlichen Begrenzung durch den Verlauf der Paar im Westen und der östlich nach dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung K. deutlich ansteigenden Leite. Dies sei auch vor dem Hintergrund der naturschutzfachlichen Vorgaben für den betreffenden Bereich (Ausweisung des Paartals im Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern als bayernweiter Entwicklungsschwerpunkt bzw. Verbundachse mit der Zielsetzung, das Paartal als offene bis halboffene Aue von Bebauung und Aufforstung freizuhalten und mit hohem Grünanteil zur Etablierung eines durchgängigen Grünlandbundes zu erhalten) bedenklich. Auch unter Berücksichtigung der existierenden naturschutzfachlichen Vorgaben würde ein vernünftiger Landwirt von dem Vorhaben gerade am vorgesehenen konkreten Standort (FlNr. ... und ...) Abstand nehmen, zumal nach den Ergebnissen des durchgeführten Ortsaugenscheins im Umgebungsbereich Alternativstandorte für die Klägerin verfügbar seien, die weit weniger die Belange von Natur und Landschaft berührten, auch wenn das Projekt dann ggf. zur Einhaltung von Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) verkleinert ausgeführt werden müsste.

Es erscheint - mit der hinreichend konkreten Darlegung der Klägerin in der Zulassungsbegründung (§ 124a Abs. Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) - in rechtlicher Hinsicht schwierig und eher fraglich, ob das Verwaltungsgericht diesbezüglich den richtigen dogmatischen Ansatz gewählt hat, um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu verneinen.

Im Ausgangspunkt ist dem Verwaltungsgericht vollumfänglich darin zuzustimmen, dass bei der Auslegung des Begriffs „Dienen“ der Grundgedanke des § 35 BauGB, wonach der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten ist. Hierbei ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, U.v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401 f. = juris Rn. 22). Das Verwaltungsgericht ist aber über diese Rechtsprechung hinausgegangen. Es fragt nämlich zusätzlich, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben auch an demselben konkreten Standort errichten würde. Eine solche Einschränkung dürfte der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs widersprechen. Sie dürfte auch nicht mit dem Sinn des Tatbestandsmerkmals „Dienen“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB übereinstimmen (BVerwG, U.v. 19.6.1991 a. a. O. juris Rn. 23).

Eine Standortalternativenprüfung im Außenbereich findet im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich nicht statt (BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 4 C 2.12 - BVerwGE 147, 37 ff. = juris Rn. 14 m. w. N.; Hamb. OVG, U.v. 28.5.2015 - 2 Bf 27/14 - juris Rn. 59, dort zum vermeintlich entgegenstehenden Belang der Entstehung einer Splittersiedlung). Das gilt auch im Regelfall im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Zwar müssen, um den Anforderungen des „Dienens“ zu genügen, bei einem Betrieb mit verstreut liegenden Anbauflächen die Betriebsgebäude zumindest in einer noch angemessenen Entfernung zu den sonstigen Betriebsflächen liegen (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 35, Rn. 21 m. w. N.), die genaue Situierung eines Vorhabens in der konkreten Umgebung des Standorts hat aber im Übrigen für dieses Merkmal keine Bedeutung, vgl. BVerwG, U.v. 22.11.1985 - 4 C 71.82 - NVwZ 1986, 644 = juris Rn. 14 (zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BbauG a. F.). Mit dem Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB soll mithin (nur) sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben tatsächlich in einer funktionalen Beziehung zu dem landwirtschaftlichen Betrieb steht. Die Zweckbestimmung des Erfordernisses liegt primär darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können und damit Vorhaben zu verhindern, die zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen in Wirklichkeit aber andere Zwecke verfolgt werden. Dagegen betrifft die Frage des Standorts nicht das Tatbestandsmerkmal „Dienen“, sondern ist Gegenstand der Abwägung eines grundsätzlich privilegierten Vorhabens mit den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belangen im Einzelfall (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401 f. = juris Rn. 23 f.; BayVGH, U.v. 26.9.2011 - 1 B 11.550 - BayVBl 2013, 87 ff. = juris Rn. 20; VGH BW, U.v. 15.2.1996 - 3 S 233/95 - BauR 1997, 985 ff. = juris Rn. 29). Insofern dürfte das Verwaltungsgericht von einer im Berufungsverfahren zu hinterfragenden Auslegung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgegangen sein.

2. Die diesbezüglichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen sind im Zulassungsverfahren auch als entscheidungserheblich (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 29) anzusehen, weil die Wertung, dass die Entscheidung aufgrund nicht tragender Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig wäre, so im Zulassungsverfahren allein nach Aktenlage nicht ohne weiteres möglich ist.

a) Soweit die Landesanwaltschaft im Zulassungsverfahren vorträgt, dass sich aus den Bauplänen und Unterlagen tatsächlich kein tragfähiges nachhaltiges Betriebskonzept ergebe, so dass das Vorhaben jedenfalls aus diesem Grund nicht das Tatbestandsmerkmal „Dienen“ erfülle, war dies weder im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren Thema noch Gegenstand der Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts. Zudem stehen diese Ausführungen der Landesanwaltschaft im Schriftsatz vom 5. Juni 2014 nicht im Einklang mit der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Augsburg vom 5. Januar 2012 (Bl. 47 der Bauakte A1100623), das als Fachbehörde aufbauend auf einer Stellungnahmen des AELF Fürstenfeldbruck vom 7. September 2011 das Vorhaben als sinnvoll und - auch nach Prüfung eines vorgelegten Investitionskonzepts - dem landwirtschaftlichen Betrieb dienend eingestuft hatte. Damit kann das erst im Zulassungsverfahren neu vorgebrachte Argument des Beklagten nicht ohne weitere Ermittlung und Prüfung als tragfähig angesehen werden. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin mit der Berufungsbegründung ihr Betriebskonzept unter Einschluss sowohl der bestehenden als auch der beantragten Anlagen (und unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten im Schriftsatz vom 5. Juni 2014) näher darlegt und das Investitionskonzept, das das AELF in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2012 erwähnt hat, vorlegt, um die gerichtliche Prüfung des Privilegierungstatbestands zu ermöglichen. Der Senat geht ferner davon aus, dass der Beklagte im Berufungsverfahren - sollte die Argumentation des Schriftsatzes vom 5. Juni 2014 aufrecht erhalten bleiben - den Vortrag zum unschlüssigen Betriebskonzept konkretisiert und diesen - vorzugswürdig in Abstimmung mit dem AELF als Fachbehörde - in fachlicher Hinsicht gerichtlich nachprüfbar fundiert belegt.

b) Das Urteil kann auch im Übrigen allein nach Aktenlage im Zulassungsverfahren nicht im Ergebnis als offensichtlich richtig angesehen werden. Sollte davon auszugehen sein, dass der Privilegierungstatbestand gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einschlägig ist, weil das Vorhaben der Klägerin einem landwirtschaftlichen Betrieb dient (s.o.), schließen sich diverse weitere tatsächlich und rechtlich schwierige Fragen an, die erst in einem Berufungsverfahren abschließend zu klären sind. Dies betrifft maßgeblich die Frage, ob dem Vorhaben öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 7 BauGB entgegenstehen.

Hinsichtlich der Frage, ob einem privilegierten Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, bedarf es einer sog. nachvollziehenden Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem öffentlichen Belang, wobei das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung von Vorhaben im Außenbereich beimisst, besonders zu berücksichtigen ist. Die nachvollziehende Abwägung verlangt einen Vergleich der Gewichtigkeit der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen, wobei zugunsten privilegierter Vorhaben stets das ihnen von § 35 Abs. 1 BauGB zuerkannte gesteigerte Durchsetzungsvermögen in Rechnung zu stellen ist, weil der Gesetzgeber die Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen hat (zum Ganzen z. B.: BVerwG, U.v. 25.10.1967 - IV C 86.66 - BVerwGE 28, 148 ff. = juris Rn. 11 f.; B.v. 9.5.1972 - IV CB 30.69 - DVBl 1972, 685 juris Rn. 3; U.v. 13.4.1984 - 4 C 69/80 - NVwZ 1985, 340 f. = juris Rn. 15; U.v. 4.5.1988 - 4 C 22.87 - BVerwGE 79, 318 ff. = juris Rn. 20; U.v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 ff. = juris Rn. 18; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, 13. Aufl. 2016, § 35 Rn. 6; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2016, § 35 Rn. 60; Decker, UPR 2015, 207). Diese Abwägung ist grundsätzlich für alle von der Beklagten als entgegenstehend angeführten Belange aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (bzw. Nr. 2), Nr. 5 und Nr. 7 BauGB einzelfallbezogen durchzuführen und - jedenfalls grundsätzlich - vom Gericht im vollen Umfang überprüfbar.

Insbesondere mit Blick darauf, dass diverse dogmatische Fragen, auf die es im Berufungsverfahren nach vorläufiger Rechtsansicht des Senats ankommen dürfte, weder im behördlichen noch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren umfassend abgearbeitet worden sind, erscheinen die folgenden Hinweise zur vorläufigen Rechtsansicht des Senats geboten, um das weitere Verfahren möglichst stringent einem Abschluss zuführen zu können:

aa) Der Senat geht davon aus, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege - ohne dass damit bei privilegierten Vorhaben schon die Wertung eines „Entgegenstehens“ feststünde - beeinträchtigt werden, wenn die in § 1 BNatSchG beschriebenen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege negativ betroffen sind. Die Beeinträchtigung und das Entgegenstehen eines Belangs aus dem Bereich „Natur- und Landschaftsschutz“ setzen insbesondere keine förmliche Unterschutzstellung des Gebiets voraus (BVerwG, U.v. 13.4.1984 - NVwZ 1985, 340 f. = juris Rn. 14; Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 113 f.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2016, § 35 Rn. 61).

Die Beantwortung der Frage, ob dem privilegierten Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB entgegenstehen, bedarf der Klärung des umstrittenen Verhältnisses zwischen der bauplanungsrechtlichen Regelung in § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt.) BauGB und den Regelungen des BNatSchG und des BayNatSchG als Fachrecht, das genau auf den Schutz dieser Belange zielt.

Im vorliegenden Fall wäre das Vorhaben naturschutzrechtlich jedenfalls auch an §§ 14 ff. BNatSchG zu messen. § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG regelt als das Verhältnis zum Baurecht thematisierende Norm des Naturschutzrechts, dass für Vorhaben im - wie hier - Außenbereich die Geltung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen nach §§ 14 - 17 BNatSchG unberührt bleibt (vgl. auch Scheidler, ZfBR 2011, 228/229). Nach § 18 Abs. 3 BNatSchG ergehen Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die zur Durchführung des § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen trifft dann bei einem baugenehmigungspflichtigen Vorhaben gem. Art. 55 BayBO nach außen die Baugenehmigungsbehörde (vgl. auch § 17 Abs. 1 BNatSchG) mit der Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung der Baugenehmigung (VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 34; sog. „Huckepack-Verfahren“, vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 15.11.2010 - 5 K 644/10.NW - juris Rn. 43; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 17 BNatSchG Rn. 4 ff.; Michler/Möller, NuR 2011, 81/88 f.; Scheidler, ZfBR 2011, 228/231 f.; Glaser, JuS 2010, 209/212). Daher stellen sich im vorliegenden Fall in Bezug auf §§ 14 ff. BNatSchG i.V. mit Art. 8 ff. BayNatSchG und den Regelungen der BayKompV grundsätzlich die folgenden, im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgearbeiteten Fragen (zum „Prüfprogramm“ bei §§ 14 ff. BNatSchG vgl. zusammenfassend: VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 58 ff.; OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 50 ff.; VG Lüneburg, U.v. 7.5.2015 - 2 A 210/12 - juris Rn. 94 ff.; Michler/Möller, NuR 2011, 81 ff.; Scheidler, ZfBR 2011, 228/230 f., Glaser, JuS 2010, 209/211 f.):

- Liegt ein Eingriff gemäß § 14 Abs. 1 BauGB durch das Bauvorhaben vor? Worin ist dieser genau zu sehen?

- Ist der Eingriff i. S. von § 15 Abs. 1 BNatSchG vermeidbar, weil zumutbare Alternativen gegeben sind, um den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen (hierzu: BVerwG, B.v. 19.9.2014 - 7 B 6.14 - NVwZ-RR 2015, 15 = juris Rn. 14; OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 52; VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 59; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 15 BNatSchG Rn. 4)?

- Bei Unvermeidbarkeit im vorgenannten Sinne: Kann der Eingriff durch den Verursacher (hier: die Klägerin als Bauherrin) über Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen oder ersetzt werden? Ist die Klägerin - hier mit dem am 19. Oktober 2012 dem Landratsamt vorgelegten Freiflächengestaltungs- und Ausgleichsplan (mit vorgeschlagenen Eingrünungsmaßnahmen rund um das Bauvorhaben auf FlNr. ... und ... der Gemarkung K. sowie einer vorgeschlagenen Ausgleichsfläche auf FlNr. ...: extensives Grünland, Feuchtwiese, inklusive Pflegemaßnahmen, Bl. 141, 142 der Behördenakte A1100623) - ihrer Pflicht zur Kompensation gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG, § 17 Abs. 4 BNatSchG hinreichend nachgekommen (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG i.V. mit § 8 Abs. 7 BayKomV; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 17 BNatSchG Rn. 14)? In diesem Zusammenhang wäre ggf. weiter zu hinterfragen, ob hinsichtlich der Bewertung der Schwere des Eingriffs und der hinreichenden Kompensation durch vom Verursacher angebotene Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen eine ggf. nur beschränkt gerichtlich nachprüfbare naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde agierenden Genehmigungsbehörde anzunehmen ist (VG Lüneburg, U.v. 7.5.2015 - 2 A 210/12 - juris Rn. 95 ff.; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 15 BNatSchG Rn. 33, 34; Michler/Möller, NuR 2011, 81/83).

- Ist der (nicht vermeidbare) Eingriff unter keinen Umständen gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG zuzulassen, weil er nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen ist und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen? Oder kann in Anwendung von § 15 Abs. 5 BNatSchG trotz Vorliegens eines unvermeidbaren, nicht gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG ausgleichbaren Eingriffs im Wege einer Ermessens- bzw. Abwägungsentscheidung (hierzu Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 15 BNatSchG Rn. 30 ff.) ausnahmsweise der Eingriff (ggf. unter Auferlegung einer Ausgleichszahlung, § 15 Abs. 6 BNatSchG) dennoch zugelassen werden? Bei - wie hier - privilegierten Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB dürfte im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abwägung gem. § 15 Abs. 5 BNatSchG zu berücksichtigen sein, dass das BauGB diese Vorhaben planartig dem Außenbereich zugewiesen hat (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, 13. Aufl. 2016, § 35 Rn. 194). Auch in diesem Zusammenhang wäre ein behördlicher Beurteilungsspielraum und damit die Reichweite der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Abwägung zu hinterfragen (vgl. Glaser, JuS 2010, 209/211 mit Fußn. 30, ablehnend bei gebundenen Zulassungsentscheidungen: VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 66; Michler/Möller, NuR 2011, 81/87 m. w. N.; bejahend hinsichtlich der Höhe einer Ausgleichszahlung gem. § 15 Abs. 6 BNatSchG: VG Lüneburg, U.v. 7.5.2015 - 2 A 210/12 - juris Rn. 97 ff.).

- Kommt ggf. eine Befreiung gem. § 67 BNatSchG in Betracht?

Neben §§ 13 ff. BNatSchG kommen im vorliegenden Fall auch biotopbezogene Verbotstatbestände gem. § 30 Abs. 1 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG in Betracht. Insofern stellen sich im vorliegenden Fall folgende (weder im behördlichen noch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren näher thematisierte) Fragen:

- Betrifft das Bauvorhaben ein gesetzlich geschütztes Biotop i. S. von § 30 Abs. 1 Satz 1 (Nr. 1 bis Nr. 6) BNatSchG bzw. ein landesrechtlich geschütztes Biotop i. S. von § 30 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG? Nach der Regelung in § 30 Abs. 2 BNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG dürften die hier bezeichneten Biotope bzw. Biotoptypen einen unmittelbaren gesetzlichen Schutz erfahren haben, ohne dass es eines weiteren statusverleihender Rechtsakts bedürfte (Fischer-Hüftle in Engelhardt/Brunner/Fischer-Hüftle/Egner, Naturschutzrecht in Bayern, Stand: April 2015, zu Art. 23 BayNatSchG, Rn. 1, 9; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 30 BNatSchG Rn. 1). Die in § 30 Abs. 7 BNatSchG vorgesehene Registrierungs- und Veröffentlichungsobliegenheit dürfte rein deklaratorischen Zwecken dienen (Fischer-Hüftle a. a. O. Rn. 18; Gellermann a. a. O. Rn. 12, 25; VG Augsburg, U.v. 24.9.2015 - Au 2 K 15.448 - juris Rn. 40).

- Erfüllt das streitgegenständliche Bauvorhaben der Klägerin einen Verbotstatbestand i. S. von § 30 Abs. 2 BNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG (zur Geltung im Falle von baulichen Anlagen: SächsOVG, B.v. 30.11.2010 - 1 A 265/09 - juris; Fischer-Hüftle a. a. O. Rn. 21; Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 118), weil seine Umsetzung zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops (im vorgenannten Sinne) führte?

- Sollte von einem biotopbezogenen Verbotstatbestand ausgegangen werden, wäre zu hinterfragen, ob das Vorhaben gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG bzw. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG ausnahmefähig ist (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn. 21, 22; U.v. 20.11.2012 - 22 A 10.40041 - - juris Rn. 60; VG München, B.v. 30.10.2015 - M 2 SN 15.4544 - juris Rn. 39 ff.), wobei auch insofern hinsichtlich der Beurteilung der Ausnahmefähigkeit eine gerichtlich nur beschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative der Behörde zu diskutieren wäre (BayVGH, U.v. 20.11.2012 a. a. O. - dort zum Fachplanungsrecht).

- Schließlich wäre auch hier zuletzt an eine Befreiungslage zu denken, § 67 BNatSchG, Art. 56 BayNatSchG (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn. 10).

Es dürfte eher nicht in Betracht kommen, aus der (vom Beklagten im behördlichen- und gerichtlichen Verfahren mehrfach zitierten) Regelung des § 21 Abs. 5 BNatSchG ein unmittelbares (ggf. allenfalls gem. § 67 BNatSchG befreiungsfähiges) naturschutzrechtliches Handlungsverbot mit dem Inhalt abzuleiten, dass Maßnahmen, die u. a. Auen (als Lebensstätten) und Biotope beeinträchtigen (also dem dort genannten Erhaltungsgebot widersprechen), generell verboten sind. Dagegen dürfte sprechen, dass dann das speziell geregelte Handlungsverbot in § 30 BNatSchG seine eigenständige Bedeutung verlieren würde. Ferner dürfte der Gesetzgeber hierauf nicht abgezielt haben. Mit der Neuregelung des § 21 Abs. 5 BayNatSchG n. F. sollte die frühere Regelung in § 31 BNatSchG 2002 („Die Länder stellen sicher, dass die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten erhalten bleiben und so weiterentwickelt werden, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.“) im Wesentlichen unter Betonung der besonderen Bedeutung des oberirdischen Gewässernetzes einschließlich der Ufer und Auen als Lebensstätten und Biotope wildlebender Arten und seiner großräumige Vernetzungsfunktion übernommen werden (BT-Drs. 16/12274 S. 61; vgl. auch Egner/Fuchs, Naturschutz- und Wasserrecht 2009 - Schnelleinstieg für den Praktiker, zu § 21 BNatSchG Rn. 2 f.). Es spricht daher Vieles dafür, dass sich der Inhalt der Regelung auch heute darauf beschränkt, die Länder und ihre Behörden anzuhalten, sich der Erhaltung und Entwicklung der genannten Örtlichkeiten zu widmen, mithin u. a. die Auen als Lebensstätten und Biotope natürlich vorkommender Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und im Sinne ihrer großräumigen Vernetzungsfunktion weiterzuentwickeln (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 21 BNatSchG Rn. 13), etwa durch Ausweisung von Schutzgebieten (zum Verständnis der Vorgängerregelung in § 31 BNatSchG 2002 in diesem Sinne: Schmidt-Räntsch in Gassner/Bendomir-Kuhlo(Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 31 Rn. 2) oder durch tatsächliche Maßnahmen (vgl. Schmidt-Räntsch a. a. O. Rn. 10). Darüber hinaus könnte - ähnlich wie Art. 20a GG auf Verfassungsebene - die Regelung ein Gebot enthalten, im Rahmen des Gesetzesvollzugs (z. B. bei der Anwendung von § 14 ff. und § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG - s.o.) das Erhaltungs- und Weiterentwicklungsgebot im Auge zu behalten.

An welcher Stelle die genannten naturschutzrechtlichen Zulässigkeitshürden als Prüfmaßstab im baurechtlichen Genehmigungsverfahren bei Außenbereichsvorhaben eine Rolle spielen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. In Betracht kommt,

- die naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Verbotsregelungen als andere öffentlich-rechtliche Anforderungen i. S. von Art. 59 Satz 1 Nr. 3 bzw. Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO anzusehen und diese von der Frage, ob Belange des Naturschutzes i. S. von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt) BauGB entgegenstehen, völlig abzukoppeln oder

- die naturschutzfachliche Prüfung - wie hier gem. §§ 14 ff. BNatSchG und /oder § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG - als einen die nachvollziehende Abwägung vor- oder jedenfalls mitprägenden Bestandteil der bauplanungsrechtlichen Prüfung gem. § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB i.V. mit Art. 59 Satz 1 Nr. 1 bzw. Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO anzusehen.

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2001 (BVerwG, U.v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112 = juris Rn. 15 ff.) sollen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gegenüber den Regelungen des Naturschutzrechts einen völlig eigenständigen Charakter haben (vgl. auch Nds. OVG, U.v. 28.1.2010 - 12 LB 243/07 - juris Rn. 46; VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 15.11.2010 - 5 K 644/10.NW - juris Rn. 43 ff.; Söfker in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2015, § 35 Rn. 84). Die planungsrechtliche und die naturschutzrechtliche Prüfung seien mithin voneinander zu trennen und jeweils unabhängig voneinander durchzuführen. Vom Zweck des Naturschutzrechts her, Natur und Landschaft zu schützen, sei es hiernach denkbar, dass ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben zwar die Hürde des § 35 Abs. 1 BauGB nehme, gleichwohl aber an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung scheitere oder zumindest nur mit Auflagen genehmigungsfähig sei. Dies hat nicht nur Konsequenzen für die (vorliegend irrelevante) Frage der Reichweite des Prüfprogramms und der Bindungswirkung in Bezug auf einen Bauvorbescheid, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit feststellt bzw. feststellen soll, sondern auch für die (vorliegend relevante) Frage der inhaltlichen Prüfung im Baugenehmigungsverfahren: Bei einer - im vorliegenden Verfahren auch von der Landesanwaltschaft für den Beklagten vertretenen - strikten „Trennungslösung“ führte die Umsetzung des „Huckepack-Verfahrens“ (s.o.) dazu, dass die naturschutzrechtlichen Vorschriften lediglich zusätzliche Anforderungen enthalten, die (erst) dann Bedeutung erhielten, wenn das Vorhaben bauplanungsrechtlich als zulässig zu bewerten ist (VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 15.11.2010 - 5 K 644/10.NW - juris Rn. 44).

Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in einer neueren Entscheidung, die das Verhältnis der artenschutzrechtlichen Verbotsregelungen in § 44 BNatSchG zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB betraf, überzeugend hervorgehoben, dass es einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen generell unabhängig voneinander zu prüfen sind, nicht gibt und ferner klargestellt, dass artenschutzrechtliche Verbote i. S. d. § 44 BNatSchG zugleich Belange des Naturschutzes i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB sind, die einem privilegierten Außenbereichsvorhaben bauplanungsrechtlich nicht entgegenstehen dürfen. Das Naturschutzrecht konkretisiert hiernach die öffentlichen Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Können artenschutzrechtliche Verbote naturschutzrechtlich nicht überwunden werden, stehen sie einem gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. Damit decken sich die bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, soweit sie „naturschutzbezogen“ sind, mit den Anforderungen des Naturschutzrechts. Artenschutzrechtliche Verbote, von denen weder eine Ausnahme noch eine Befreiung erteilt werden kann, stehen damit einem Außenbereichsvorhaben sowohl als verbindliche Vorschriften des Naturschutzrechts als auch als Belange des Naturschutzes i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. Für eine „nachvollziehende Abwägung“ verbleibt dann kein Raum. Voraussetzung der nachvollziehenden Abwägung ist, dass die Entscheidung Wertungen zugänglich ist, die gewichtet und abgewogen werden können. Das ist bei zwingenden gesetzlichen Verboten nicht der Fall (BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 ff. = juris Rn. 6).

Der Senat neigt nach vorläufiger Auffassung dazu, diese für die artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr - in Abkehr von der früheren Rechtsprechung aus dem Jahr 2001 - allgemein auf die Beurteilung des „Entgegenstehens“ bzw. „Beeinträchtigens“ von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 1 BauGB) zu übertragen, zumal durch das Föderalismusreformgesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I 2006, S. 2034) die frühere bloße Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes im Naturschutzrecht (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GG a. F.) in eine konkurrierende Bundesgesetzgebungskompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG n. F.) überführt worden ist. Es gibt keinen sachlichen Grund, die überzeugenden resp. Rechtsklarheit verschaffenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 27. Juni 2013 zur Harmonisierung von Naturschutzrecht und Bauplanungsrecht nur auf das Artenschutzrecht zu begrenzen und nicht auch auf andere naturschutzrechtliche Hürden und Verbotstatbestände zu erstrecken. Das Naturschutzrecht dürfte den bauplanungsrechtlichen öffentlichen Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1. Alt. des § 35 Abs. 3 Nr. 5 Satz 1 BauGB) in einem generell zu verstehenden Sinne dahin gehend konkretisieren, dass jedenfalls zwingende naturschutzrechtliche Versagungsgründe - sei es nach Maßgabe der Eingriffsregelungen gem. §§ 14 ff. BNatSchG, sei es nach Maßgabe von § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG oder § 44 BNatSchG - automatisch zur bauplanungsrechtlich Unzulässigkeit wegen entgegenstehender Belange i. S. von § 35 Abs. 1 i.V. mit der ersten Alternative des § 35 Abs., 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB führen (ebenso: Decker, UPR 2015, 207/209 ff.; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 552; Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 118, 119). Die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleibenden naturschutzrechtlichen Vorschriften dürften damit die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege weitgehend oder jedenfalls im Wesentlichen erfassen.

Im Falle der Zulässigkeit des Vorhabens gem. §§ 14 ff. BNatSchG und § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG verbleibt zwar nach Maßgabe des Einzelfalls - grundsätzlich - noch Raum für eine nachvollziehende Abwägung wegen ggf. dennoch gegebener (besonderer) Betroffenheit von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (vgl. Decker, UPR 2015, 207/209). Dabei dürften aber die Hürden für ein „Entgegenstehen“ gerade gegenüber privilegierten Vorhaben im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 BauGB eher hoch liegen, wenn das eben jene Belange sondergesetzlich thematisierende Naturschutzrecht keine Schranken aufstellt, etwa weil ein Eingriff gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG als kompensiert anzusehen ist oder das betroffene Areal am Maßstab von § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG nicht als gesetzlich geschütztes Biotop anzusehen bzw. die relevante Maßnahme nicht als Zerstörungs- bzw. erhebliche Beeinträchtigungsmaßnahme zu bewerten ist.

Auch vor diesem Hintergrund erscheint es für die sorgfältige Rechtsanwendung in Bezug auf § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt.) BauGB geboten, sich dabei über die Einschlägigkeit und Reichweite naturschutzrechtlicher Schranken und Verbote eines Vorhabens umfassend klar zu sein. Dies gilt insbesondere wenn - wie hier seitens des Beklagten - ein Außenbereichsvorhaben (jedenfalls auch) wegen Entgegenstehens von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege als bauplanungsrechtlich unzulässig bewertet wird.

Ob für den Fall einer (nach Abwägung) tatbestandlich möglichen Ausnahme gem. § 15 Abs. 5 BNatSchG (bei einem nicht gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG kompensierbaren Eingriff) bzw. gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG bzw. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG (im Falle eines biotopbezogenen grundsätzlichen Verbotstatbestandes) oder für den Fall einer tatbestandlich möglichen Befreiung gem. § 67 BNatSchG jeweils mit Blick auf ein verbleibendes behördliches Ermessen der an sich gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO strikte Anspruch auf Erhalt der Baugenehmigung in einen bloßen Anspruch auf (Neu-) Bescheidung mutiert (vgl. VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 66, 85; OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 58) oder ob in diesem Fall nach dem Umständen des Einzelfalls aufgrund nachvollziehender Abwägung von einem entgegenstehenden Belang i. S. von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt.) BauGB auszugehen ist (zu dieser Möglichkeit in dieser Konstellation: Decker, UPR 2015, 207/209), bedarf der konkreten Betrachtung der Umstände des Einzelfalls und kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden.

bb) Im Übrigen dürfte zwischen dem Naturschutzrecht und den sonstigen Belangen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zwar kein Konkurrenzverhältnis bestehen, ob aber sonstige öffentliche Belange, die im behördlichen und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren thematisiert wurden, i. S. von § 35 Abs. 1 BauGB dem (nach bisheriger Aktenlage wohl) privilegierten Vorhaben entgegenstehen, bedarf der Aufklärung im nachfolgenden Berufungsverfahren. Insofern dürften folgende Margen gelten:

Ob - wie der Beklagte im streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid sowie in seiner Stellungnahme im Zulassungsverfahren vorträgt - das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans bzw. dem darin integrierten Landschaftsplan aufgrund der Ausweisung der Vorhabenfläche als Fläche für Landwirtschaft mit besonderer ökologischer Funktion (z. B. extensives Grünland, Biotopverbund entlang von Fließgewässern, keine Bebauung, keine Aufforstung) widerspricht und deswegen von einem entgegenstehenden Belang gem. § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und /oder Nr. 2 BauGB auszugehen wäre, kann nach Aktenlage nicht ohne Weiteres beurteilt werden. Festsetzungen in einem Flächennutzungsplan können einem privilegierten Vorhaben allenfalls dann (mit der Folge der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit) entgegenstehen, wenn diese hinreichend konkrete standortbezogene Aussagen enthalten, mit denen der Standort zugunsten anderer Vorhaben anderweitig verplant ist (BVerwG, U.v. 20.1.1984 - 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311 ff. = juris Rn. 19; U.v.. 18.8.2005 - 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 = juris Rn. 32). Sollte dies im vorliegenden Fall bejaht werden (vgl. für Standortaussagen u. a. für Flächen zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft: Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 65, 80), wäre allerdings in einem weiteren Schritt zu hinterfragen, ob sich dieser Belang - auch unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen genehmigten Nutzungen am Standort - im Wege der nachvollziehenden Interessenabwägung (s.o.) gegenüber der Privilegierung tatsächlich durchsetzt. Darüber hinaus können Darstellungen des Flächennutzungsplans durch tatsächliche Entwicklungen zwischenzeitlich überholt sein. In diesen Fällen kann ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans ohne Bedeutung sein, z. B. wenn die Entwicklung des Baugeschehens den Darstellungen des Flächennutzungsplans in einem qualitativ und quantitativ so erheblichen Maße zuwiderläuft, dass die Verwirklichung der ihnen zugrunde liegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt ist (BVerwG, B.v. 31.10.1997 - 4 B 185.97 - juris; Söfker a. a. O. Rn. 80 m. w. N.). Auch dies müsste mit Blick auf die genehmigten Nutzungen am Standort jedenfalls in Erwägung gezogen werden.

Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Vorhaben, wie im Ablehnungsbescheid vom 31. Januar 2013 ausgeführt wird, weitere Belange i. S. von § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen. Für die Annahme einer Verunstaltung des Orts- bzw. Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 letzte Alt. BauGB) bestehen insbesondere im Fall eines gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhabens recht hohe Hürden. Insbesondere das Landschaftsbild könnte nur dann - nicht nur kleinräumig betrachtet - verunstaltet sein, wenn das Bauvorhaben ihm in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen wäre und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden würde. Ob diese Schwelle überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation und einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Gebiets (hier auch unter Einbeziehung bereits vorhandener baulicher Vorbelastungen in der Umgebung) ab. Gegenüber einem privilegierten Vorhaben könnte sich der Belang nur im Fall eines besonders groben Eingriffs in das Orts- und Landschaftsbild durchsetzen, etwa bei einer ästhetischen Störung einer wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdigen Umgebung (zum Ganzen: BVerwG, U.v. 22.6.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64 = juris Rn. 25; B.v. 18.3.2003 - 4 B 7.03 - BauR 2004, 295 = juris Rn. 4, 5; VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 86; OVG Rh-Pf, U.v. 4.7.2007 - 8 A 10260/07 - juris Rn. 30; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 554). Hinsichtlich der von der Beklagten im Ablehnungsbescheid thematisierten Erweiterung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) dürfte neben der Bedeutung als privilegiertes Vorhaben in die nachvollziehende Abwägung ebenfalls einzustellen sein, dass durch die bereits bestehenden Betriebsgebäude sowie durch die nicht weit entfernte Sportanlage eine nicht unerhebliche Vorbelastung bestehen dürfte, zumal dieser Belang allenfalls in besonderen Ausnahmesituationen einem privilegierten Vorhaben wegen dessen grundsätzlicher Zuweisung in den Außenbereich entgegengehalten werden können dürfte (BayVGH, U.v. 26.9.2011 - 1 B 11.550 - BayVBl. 2013, 87 = juris Rn. 33). Entsprechendes dürfte hinsichtlich der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts i. S. von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB (vgl. z. B.) gelten (zur Berücksichtigung einer Vorbelastung insofern vgl. OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 42; VG Stuttgart, B.v. 12.12.2013 - 6 K 3259/13 - NuR 2014, 149 = juris Rn. 36).

Der Senat geht davon aus, dass sich die Parteien mit den in aa) - cc) aufgeführten Problemfragen in der Berufungsbegründung (Klägerseite) und in der Berufungserwiderung (Beklagte) substanziiert auseinandersetzen und ihre Sicht der Dinge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkret darlegen werden.

3. Mit Blick auf einen anzustrebenden baldigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens geht der Senat davon aus, dass sich die Parteien in ihren anstehenden Schriftsätzen im Berufungsverfahren auch zu den folgenden Aspekten tatsächlich und rechtlich äußern:

a) Da die Klägerin im Bauantrag einen Antrag auf Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO („von Art. 28: keine innere Brandwand obwohl - 10.000 m³ BRI“) gestellt hat, werden die Parteien um Stellungnahme dazu gebeten, ob und ggf. welche Abweichungszulassungen in dieser Hinsicht notwendig sind und ob ggf. die beantragte Abweichung zulassungsfähig ist (vgl. auch den vorgelegten Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes, Bl. 116 ff. der Behördenakte A1100623).

b) Sind die Angaben des AELF Augsburg vom 5. Januar 2012, wonach die Klägerin über 47 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche verfügt (davon 15 ha im Eigentum und ca. 21 ha Grünland; zusätzlich 15,14 ha Wald) nach wie vor aktuell? Kann auf die zugepachteten Flächen langfristig zurückgegriffen werden? Die Parteien werden um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des zuständigen AELF gebeten.

c) Liegt das Bauvorhaben nach wie vor im lediglich faktischen Überschwemmungsgebiet der Paar oder ist zwischenzeitlich eine Festsetzung als Überschwemmungsgebiet erfolgt? (Konsequenzen jeweils?)

d) Ist - auch mit Blick auf eventuelle zwischenzeitliche Geländeveränderungen - die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Donauwörth vom 26. September 2011 hinsichtlich des benötigten Retentionsraums und des erforderlichen Retentionsausgleich weiterhin aktuell? Wird das von der Klägerin angebotene Grundstück FlNr. ... der Gemarkung K. (Ausgleichsflächenplan vom 19. Oktober 2012) für den notwendigen Retentionsraumausgleich als geeignet angesehen? Die Beklagte wird um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des WWA Donauwörth gebeten.

e) Ist die Erschließung als gesichert anzusehen?

f) Es fällt auf, dass die von der Klägerin in den Antragsunterlagen angegebenen Baukosten (Bl. 14 der Behördenakte A1100623) und die vom Landratsamt errechneten Baukosten (Bl. 184 der Behördenakte A1100623) nicht unerheblich voneinander abweichen. Um dem Senat die abschließende Streitwertfestsetzung zu ermöglichen, werden die Parteien um Stellungnahme zu den tatsächlichen Rohbaukosten gebeten (vgl. Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

4. Soweit die Parteien mit Blick auf den derzeit laufenden weiteren Bauantrag keine zeitnahe Terminierung einer mündlichen Verhandlung, sondern stattdessen ein Ruhen des Verfahrens für zielführend halten, werden entsprechende Anträge im Rahmen der Berufungsbegründung/Berufungserwiderung angeregt.

5. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG i.V. mit Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen.

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten sowie (sinngemäß geltend gemachte) besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist.

Tatsächlich und rechtlich schwierig zu beurteilen sind sowohl die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob das streitgegenständliche Bauvorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb „dient“, als auch die sich hieran anschließenden, vom Verwaltungsgericht nicht mehr thematisierten Folgefragen hinsichtlich der Rechtsanwendung des § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (insbesondere: Entgegenstehen eines öffentlichen Belangs?). Ob daneben auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) gegeben ist, kann dahingestellt bleiben.

1. Die Rechtssache wirft zunächst die entscheidungsrelevante Frage auf, ob das streitgegenständliche Vorhaben - so wie das Verwaltungsgericht gemeint hat - nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB „dient“. Deren Beantwortung bereitet in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten.

Nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht die Klägerin mit ihrem Pensionspferdebetrieb als praktizierende Landwirtin im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB angesehen und sodann offen gelassen, ob dem Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie sonstige öffentliche Belange i. S. von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens wurde erstinstanzlich entscheidungstragend mit dem Argument verneint, dass es diesem an der „dienenden Funktion“ für den landwirtschaftlichen Betrieb fehle, weil die von der Klägerin im Bauantrag gewählten konkreten örtlichen Standorte das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs verletzten. Näher begründet wird dies vom Verwaltungsgericht mit den naturschutz- und landschaftspflegerischen Auswirkungen des Vorhabens: Bei dessen Umsetzung komme es zusammen mit den bereits vorhandenen Anlagen der Klägerin zur Ausbildung eines massiven Querriegels zwischen der natürlichen Begrenzung durch den Verlauf der Paar im Westen und der östlich nach dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung K. deutlich ansteigenden Leite. Dies sei auch vor dem Hintergrund der naturschutzfachlichen Vorgaben für den betreffenden Bereich (Ausweisung des Paartals im Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern als bayernweiter Entwicklungsschwerpunkt bzw. Verbundachse mit der Zielsetzung, das Paartal als offene bis halboffene Aue von Bebauung und Aufforstung freizuhalten und mit hohem Grünanteil zur Etablierung eines durchgängigen Grünlandbundes zu erhalten) bedenklich. Auch unter Berücksichtigung der existierenden naturschutzfachlichen Vorgaben würde ein vernünftiger Landwirt von dem Vorhaben gerade am vorgesehenen konkreten Standort (FlNr. ... und ...) Abstand nehmen, zumal nach den Ergebnissen des durchgeführten Ortsaugenscheins im Umgebungsbereich Alternativstandorte für die Klägerin verfügbar seien, die weit weniger die Belange von Natur und Landschaft berührten, auch wenn das Projekt dann ggf. zur Einhaltung von Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) verkleinert ausgeführt werden müsste.

Es erscheint - mit der hinreichend konkreten Darlegung der Klägerin in der Zulassungsbegründung (§ 124a Abs. Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) - in rechtlicher Hinsicht schwierig und eher fraglich, ob das Verwaltungsgericht diesbezüglich den richtigen dogmatischen Ansatz gewählt hat, um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu verneinen.

Im Ausgangspunkt ist dem Verwaltungsgericht vollumfänglich darin zuzustimmen, dass bei der Auslegung des Begriffs „Dienen“ der Grundgedanke des § 35 BauGB, wonach der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten ist. Hierbei ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, U.v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401 f. = juris Rn. 22). Das Verwaltungsgericht ist aber über diese Rechtsprechung hinausgegangen. Es fragt nämlich zusätzlich, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben auch an demselben konkreten Standort errichten würde. Eine solche Einschränkung dürfte der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs widersprechen. Sie dürfte auch nicht mit dem Sinn des Tatbestandsmerkmals „Dienen“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB übereinstimmen (BVerwG, U.v. 19.6.1991 a. a. O. juris Rn. 23).

Eine Standortalternativenprüfung im Außenbereich findet im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich nicht statt (BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 4 C 2.12 - BVerwGE 147, 37 ff. = juris Rn. 14 m. w. N.; Hamb. OVG, U.v. 28.5.2015 - 2 Bf 27/14 - juris Rn. 59, dort zum vermeintlich entgegenstehenden Belang der Entstehung einer Splittersiedlung). Das gilt auch im Regelfall im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Zwar müssen, um den Anforderungen des „Dienens“ zu genügen, bei einem Betrieb mit verstreut liegenden Anbauflächen die Betriebsgebäude zumindest in einer noch angemessenen Entfernung zu den sonstigen Betriebsflächen liegen (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 35, Rn. 21 m. w. N.), die genaue Situierung eines Vorhabens in der konkreten Umgebung des Standorts hat aber im Übrigen für dieses Merkmal keine Bedeutung, vgl. BVerwG, U.v. 22.11.1985 - 4 C 71.82 - NVwZ 1986, 644 = juris Rn. 14 (zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BbauG a. F.). Mit dem Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB soll mithin (nur) sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben tatsächlich in einer funktionalen Beziehung zu dem landwirtschaftlichen Betrieb steht. Die Zweckbestimmung des Erfordernisses liegt primär darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können und damit Vorhaben zu verhindern, die zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen in Wirklichkeit aber andere Zwecke verfolgt werden. Dagegen betrifft die Frage des Standorts nicht das Tatbestandsmerkmal „Dienen“, sondern ist Gegenstand der Abwägung eines grundsätzlich privilegierten Vorhabens mit den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belangen im Einzelfall (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401 f. = juris Rn. 23 f.; BayVGH, U.v. 26.9.2011 - 1 B 11.550 - BayVBl 2013, 87 ff. = juris Rn. 20; VGH BW, U.v. 15.2.1996 - 3 S 233/95 - BauR 1997, 985 ff. = juris Rn. 29). Insofern dürfte das Verwaltungsgericht von einer im Berufungsverfahren zu hinterfragenden Auslegung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgegangen sein.

2. Die diesbezüglichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen sind im Zulassungsverfahren auch als entscheidungserheblich (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 29) anzusehen, weil die Wertung, dass die Entscheidung aufgrund nicht tragender Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig wäre, so im Zulassungsverfahren allein nach Aktenlage nicht ohne weiteres möglich ist.

a) Soweit die Landesanwaltschaft im Zulassungsverfahren vorträgt, dass sich aus den Bauplänen und Unterlagen tatsächlich kein tragfähiges nachhaltiges Betriebskonzept ergebe, so dass das Vorhaben jedenfalls aus diesem Grund nicht das Tatbestandsmerkmal „Dienen“ erfülle, war dies weder im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren Thema noch Gegenstand der Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts. Zudem stehen diese Ausführungen der Landesanwaltschaft im Schriftsatz vom 5. Juni 2014 nicht im Einklang mit der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Augsburg vom 5. Januar 2012 (Bl. 47 der Bauakte A1100623), das als Fachbehörde aufbauend auf einer Stellungnahmen des AELF Fürstenfeldbruck vom 7. September 2011 das Vorhaben als sinnvoll und - auch nach Prüfung eines vorgelegten Investitionskonzepts - dem landwirtschaftlichen Betrieb dienend eingestuft hatte. Damit kann das erst im Zulassungsverfahren neu vorgebrachte Argument des Beklagten nicht ohne weitere Ermittlung und Prüfung als tragfähig angesehen werden. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin mit der Berufungsbegründung ihr Betriebskonzept unter Einschluss sowohl der bestehenden als auch der beantragten Anlagen (und unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten im Schriftsatz vom 5. Juni 2014) näher darlegt und das Investitionskonzept, das das AELF in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2012 erwähnt hat, vorlegt, um die gerichtliche Prüfung des Privilegierungstatbestands zu ermöglichen. Der Senat geht ferner davon aus, dass der Beklagte im Berufungsverfahren - sollte die Argumentation des Schriftsatzes vom 5. Juni 2014 aufrecht erhalten bleiben - den Vortrag zum unschlüssigen Betriebskonzept konkretisiert und diesen - vorzugswürdig in Abstimmung mit dem AELF als Fachbehörde - in fachlicher Hinsicht gerichtlich nachprüfbar fundiert belegt.

b) Das Urteil kann auch im Übrigen allein nach Aktenlage im Zulassungsverfahren nicht im Ergebnis als offensichtlich richtig angesehen werden. Sollte davon auszugehen sein, dass der Privilegierungstatbestand gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einschlägig ist, weil das Vorhaben der Klägerin einem landwirtschaftlichen Betrieb dient (s.o.), schließen sich diverse weitere tatsächlich und rechtlich schwierige Fragen an, die erst in einem Berufungsverfahren abschließend zu klären sind. Dies betrifft maßgeblich die Frage, ob dem Vorhaben öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 7 BauGB entgegenstehen.

Hinsichtlich der Frage, ob einem privilegierten Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, bedarf es einer sog. nachvollziehenden Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem öffentlichen Belang, wobei das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung von Vorhaben im Außenbereich beimisst, besonders zu berücksichtigen ist. Die nachvollziehende Abwägung verlangt einen Vergleich der Gewichtigkeit der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen, wobei zugunsten privilegierter Vorhaben stets das ihnen von § 35 Abs. 1 BauGB zuerkannte gesteigerte Durchsetzungsvermögen in Rechnung zu stellen ist, weil der Gesetzgeber die Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen hat (zum Ganzen z. B.: BVerwG, U.v. 25.10.1967 - IV C 86.66 - BVerwGE 28, 148 ff. = juris Rn. 11 f.; B.v. 9.5.1972 - IV CB 30.69 - DVBl 1972, 685 juris Rn. 3; U.v. 13.4.1984 - 4 C 69/80 - NVwZ 1985, 340 f. = juris Rn. 15; U.v. 4.5.1988 - 4 C 22.87 - BVerwGE 79, 318 ff. = juris Rn. 20; U.v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 ff. = juris Rn. 18; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, 13. Aufl. 2016, § 35 Rn. 6; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2016, § 35 Rn. 60; Decker, UPR 2015, 207). Diese Abwägung ist grundsätzlich für alle von der Beklagten als entgegenstehend angeführten Belange aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (bzw. Nr. 2), Nr. 5 und Nr. 7 BauGB einzelfallbezogen durchzuführen und - jedenfalls grundsätzlich - vom Gericht im vollen Umfang überprüfbar.

Insbesondere mit Blick darauf, dass diverse dogmatische Fragen, auf die es im Berufungsverfahren nach vorläufiger Rechtsansicht des Senats ankommen dürfte, weder im behördlichen noch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren umfassend abgearbeitet worden sind, erscheinen die folgenden Hinweise zur vorläufigen Rechtsansicht des Senats geboten, um das weitere Verfahren möglichst stringent einem Abschluss zuführen zu können:

aa) Der Senat geht davon aus, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege - ohne dass damit bei privilegierten Vorhaben schon die Wertung eines „Entgegenstehens“ feststünde - beeinträchtigt werden, wenn die in § 1 BNatSchG beschriebenen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege negativ betroffen sind. Die Beeinträchtigung und das Entgegenstehen eines Belangs aus dem Bereich „Natur- und Landschaftsschutz“ setzen insbesondere keine förmliche Unterschutzstellung des Gebiets voraus (BVerwG, U.v. 13.4.1984 - NVwZ 1985, 340 f. = juris Rn. 14; Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 113 f.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2016, § 35 Rn. 61).

Die Beantwortung der Frage, ob dem privilegierten Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB entgegenstehen, bedarf der Klärung des umstrittenen Verhältnisses zwischen der bauplanungsrechtlichen Regelung in § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt.) BauGB und den Regelungen des BNatSchG und des BayNatSchG als Fachrecht, das genau auf den Schutz dieser Belange zielt.

Im vorliegenden Fall wäre das Vorhaben naturschutzrechtlich jedenfalls auch an §§ 14 ff. BNatSchG zu messen. § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG regelt als das Verhältnis zum Baurecht thematisierende Norm des Naturschutzrechts, dass für Vorhaben im - wie hier - Außenbereich die Geltung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen nach §§ 14 - 17 BNatSchG unberührt bleibt (vgl. auch Scheidler, ZfBR 2011, 228/229). Nach § 18 Abs. 3 BNatSchG ergehen Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die zur Durchführung des § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen trifft dann bei einem baugenehmigungspflichtigen Vorhaben gem. Art. 55 BayBO nach außen die Baugenehmigungsbehörde (vgl. auch § 17 Abs. 1 BNatSchG) mit der Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung der Baugenehmigung (VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 34; sog. „Huckepack-Verfahren“, vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 15.11.2010 - 5 K 644/10.NW - juris Rn. 43; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 17 BNatSchG Rn. 4 ff.; Michler/Möller, NuR 2011, 81/88 f.; Scheidler, ZfBR 2011, 228/231 f.; Glaser, JuS 2010, 209/212). Daher stellen sich im vorliegenden Fall in Bezug auf §§ 14 ff. BNatSchG i.V. mit Art. 8 ff. BayNatSchG und den Regelungen der BayKompV grundsätzlich die folgenden, im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgearbeiteten Fragen (zum „Prüfprogramm“ bei §§ 14 ff. BNatSchG vgl. zusammenfassend: VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 58 ff.; OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 50 ff.; VG Lüneburg, U.v. 7.5.2015 - 2 A 210/12 - juris Rn. 94 ff.; Michler/Möller, NuR 2011, 81 ff.; Scheidler, ZfBR 2011, 228/230 f., Glaser, JuS 2010, 209/211 f.):

- Liegt ein Eingriff gemäß § 14 Abs. 1 BauGB durch das Bauvorhaben vor? Worin ist dieser genau zu sehen?

- Ist der Eingriff i. S. von § 15 Abs. 1 BNatSchG vermeidbar, weil zumutbare Alternativen gegeben sind, um den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen (hierzu: BVerwG, B.v. 19.9.2014 - 7 B 6.14 - NVwZ-RR 2015, 15 = juris Rn. 14; OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 52; VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 59; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 15 BNatSchG Rn. 4)?

- Bei Unvermeidbarkeit im vorgenannten Sinne: Kann der Eingriff durch den Verursacher (hier: die Klägerin als Bauherrin) über Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen oder ersetzt werden? Ist die Klägerin - hier mit dem am 19. Oktober 2012 dem Landratsamt vorgelegten Freiflächengestaltungs- und Ausgleichsplan (mit vorgeschlagenen Eingrünungsmaßnahmen rund um das Bauvorhaben auf FlNr. ... und ... der Gemarkung K. sowie einer vorgeschlagenen Ausgleichsfläche auf FlNr. ...: extensives Grünland, Feuchtwiese, inklusive Pflegemaßnahmen, Bl. 141, 142 der Behördenakte A1100623) - ihrer Pflicht zur Kompensation gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG, § 17 Abs. 4 BNatSchG hinreichend nachgekommen (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG i.V. mit § 8 Abs. 7 BayKomV; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 17 BNatSchG Rn. 14)? In diesem Zusammenhang wäre ggf. weiter zu hinterfragen, ob hinsichtlich der Bewertung der Schwere des Eingriffs und der hinreichenden Kompensation durch vom Verursacher angebotene Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen eine ggf. nur beschränkt gerichtlich nachprüfbare naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde agierenden Genehmigungsbehörde anzunehmen ist (VG Lüneburg, U.v. 7.5.2015 - 2 A 210/12 - juris Rn. 95 ff.; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 15 BNatSchG Rn. 33, 34; Michler/Möller, NuR 2011, 81/83).

- Ist der (nicht vermeidbare) Eingriff unter keinen Umständen gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG zuzulassen, weil er nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen ist und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen? Oder kann in Anwendung von § 15 Abs. 5 BNatSchG trotz Vorliegens eines unvermeidbaren, nicht gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG ausgleichbaren Eingriffs im Wege einer Ermessens- bzw. Abwägungsentscheidung (hierzu Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 15 BNatSchG Rn. 30 ff.) ausnahmsweise der Eingriff (ggf. unter Auferlegung einer Ausgleichszahlung, § 15 Abs. 6 BNatSchG) dennoch zugelassen werden? Bei - wie hier - privilegierten Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB dürfte im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abwägung gem. § 15 Abs. 5 BNatSchG zu berücksichtigen sein, dass das BauGB diese Vorhaben planartig dem Außenbereich zugewiesen hat (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, 13. Aufl. 2016, § 35 Rn. 194). Auch in diesem Zusammenhang wäre ein behördlicher Beurteilungsspielraum und damit die Reichweite der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Abwägung zu hinterfragen (vgl. Glaser, JuS 2010, 209/211 mit Fußn. 30, ablehnend bei gebundenen Zulassungsentscheidungen: VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 66; Michler/Möller, NuR 2011, 81/87 m. w. N.; bejahend hinsichtlich der Höhe einer Ausgleichszahlung gem. § 15 Abs. 6 BNatSchG: VG Lüneburg, U.v. 7.5.2015 - 2 A 210/12 - juris Rn. 97 ff.).

- Kommt ggf. eine Befreiung gem. § 67 BNatSchG in Betracht?

Neben §§ 13 ff. BNatSchG kommen im vorliegenden Fall auch biotopbezogene Verbotstatbestände gem. § 30 Abs. 1 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG in Betracht. Insofern stellen sich im vorliegenden Fall folgende (weder im behördlichen noch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren näher thematisierte) Fragen:

- Betrifft das Bauvorhaben ein gesetzlich geschütztes Biotop i. S. von § 30 Abs. 1 Satz 1 (Nr. 1 bis Nr. 6) BNatSchG bzw. ein landesrechtlich geschütztes Biotop i. S. von § 30 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG? Nach der Regelung in § 30 Abs. 2 BNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG dürften die hier bezeichneten Biotope bzw. Biotoptypen einen unmittelbaren gesetzlichen Schutz erfahren haben, ohne dass es eines weiteren statusverleihender Rechtsakts bedürfte (Fischer-Hüftle in Engelhardt/Brunner/Fischer-Hüftle/Egner, Naturschutzrecht in Bayern, Stand: April 2015, zu Art. 23 BayNatSchG, Rn. 1, 9; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 30 BNatSchG Rn. 1). Die in § 30 Abs. 7 BNatSchG vorgesehene Registrierungs- und Veröffentlichungsobliegenheit dürfte rein deklaratorischen Zwecken dienen (Fischer-Hüftle a. a. O. Rn. 18; Gellermann a. a. O. Rn. 12, 25; VG Augsburg, U.v. 24.9.2015 - Au 2 K 15.448 - juris Rn. 40).

- Erfüllt das streitgegenständliche Bauvorhaben der Klägerin einen Verbotstatbestand i. S. von § 30 Abs. 2 BNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG (zur Geltung im Falle von baulichen Anlagen: SächsOVG, B.v. 30.11.2010 - 1 A 265/09 - juris; Fischer-Hüftle a. a. O. Rn. 21; Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 118), weil seine Umsetzung zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops (im vorgenannten Sinne) führte?

- Sollte von einem biotopbezogenen Verbotstatbestand ausgegangen werden, wäre zu hinterfragen, ob das Vorhaben gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG bzw. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG ausnahmefähig ist (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn. 21, 22; U.v. 20.11.2012 - 22 A 10.40041 - - juris Rn. 60; VG München, B.v. 30.10.2015 - M 2 SN 15.4544 - juris Rn. 39 ff.), wobei auch insofern hinsichtlich der Beurteilung der Ausnahmefähigkeit eine gerichtlich nur beschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative der Behörde zu diskutieren wäre (BayVGH, U.v. 20.11.2012 a. a. O. - dort zum Fachplanungsrecht).

- Schließlich wäre auch hier zuletzt an eine Befreiungslage zu denken, § 67 BNatSchG, Art. 56 BayNatSchG (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn. 10).

Es dürfte eher nicht in Betracht kommen, aus der (vom Beklagten im behördlichen- und gerichtlichen Verfahren mehrfach zitierten) Regelung des § 21 Abs. 5 BNatSchG ein unmittelbares (ggf. allenfalls gem. § 67 BNatSchG befreiungsfähiges) naturschutzrechtliches Handlungsverbot mit dem Inhalt abzuleiten, dass Maßnahmen, die u. a. Auen (als Lebensstätten) und Biotope beeinträchtigen (also dem dort genannten Erhaltungsgebot widersprechen), generell verboten sind. Dagegen dürfte sprechen, dass dann das speziell geregelte Handlungsverbot in § 30 BNatSchG seine eigenständige Bedeutung verlieren würde. Ferner dürfte der Gesetzgeber hierauf nicht abgezielt haben. Mit der Neuregelung des § 21 Abs. 5 BayNatSchG n. F. sollte die frühere Regelung in § 31 BNatSchG 2002 („Die Länder stellen sicher, dass die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten erhalten bleiben und so weiterentwickelt werden, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.“) im Wesentlichen unter Betonung der besonderen Bedeutung des oberirdischen Gewässernetzes einschließlich der Ufer und Auen als Lebensstätten und Biotope wildlebender Arten und seiner großräumige Vernetzungsfunktion übernommen werden (BT-Drs. 16/12274 S. 61; vgl. auch Egner/Fuchs, Naturschutz- und Wasserrecht 2009 - Schnelleinstieg für den Praktiker, zu § 21 BNatSchG Rn. 2 f.). Es spricht daher Vieles dafür, dass sich der Inhalt der Regelung auch heute darauf beschränkt, die Länder und ihre Behörden anzuhalten, sich der Erhaltung und Entwicklung der genannten Örtlichkeiten zu widmen, mithin u. a. die Auen als Lebensstätten und Biotope natürlich vorkommender Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und im Sinne ihrer großräumigen Vernetzungsfunktion weiterzuentwickeln (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 21 BNatSchG Rn. 13), etwa durch Ausweisung von Schutzgebieten (zum Verständnis der Vorgängerregelung in § 31 BNatSchG 2002 in diesem Sinne: Schmidt-Räntsch in Gassner/Bendomir-Kuhlo(Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 31 Rn. 2) oder durch tatsächliche Maßnahmen (vgl. Schmidt-Räntsch a. a. O. Rn. 10). Darüber hinaus könnte - ähnlich wie Art. 20a GG auf Verfassungsebene - die Regelung ein Gebot enthalten, im Rahmen des Gesetzesvollzugs (z. B. bei der Anwendung von § 14 ff. und § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG - s.o.) das Erhaltungs- und Weiterentwicklungsgebot im Auge zu behalten.

An welcher Stelle die genannten naturschutzrechtlichen Zulässigkeitshürden als Prüfmaßstab im baurechtlichen Genehmigungsverfahren bei Außenbereichsvorhaben eine Rolle spielen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. In Betracht kommt,

- die naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Verbotsregelungen als andere öffentlich-rechtliche Anforderungen i. S. von Art. 59 Satz 1 Nr. 3 bzw. Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO anzusehen und diese von der Frage, ob Belange des Naturschutzes i. S. von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt) BauGB entgegenstehen, völlig abzukoppeln oder

- die naturschutzfachliche Prüfung - wie hier gem. §§ 14 ff. BNatSchG und /oder § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG - als einen die nachvollziehende Abwägung vor- oder jedenfalls mitprägenden Bestandteil der bauplanungsrechtlichen Prüfung gem. § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB i.V. mit Art. 59 Satz 1 Nr. 1 bzw. Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO anzusehen.

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2001 (BVerwG, U.v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112 = juris Rn. 15 ff.) sollen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gegenüber den Regelungen des Naturschutzrechts einen völlig eigenständigen Charakter haben (vgl. auch Nds. OVG, U.v. 28.1.2010 - 12 LB 243/07 - juris Rn. 46; VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 15.11.2010 - 5 K 644/10.NW - juris Rn. 43 ff.; Söfker in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2015, § 35 Rn. 84). Die planungsrechtliche und die naturschutzrechtliche Prüfung seien mithin voneinander zu trennen und jeweils unabhängig voneinander durchzuführen. Vom Zweck des Naturschutzrechts her, Natur und Landschaft zu schützen, sei es hiernach denkbar, dass ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben zwar die Hürde des § 35 Abs. 1 BauGB nehme, gleichwohl aber an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung scheitere oder zumindest nur mit Auflagen genehmigungsfähig sei. Dies hat nicht nur Konsequenzen für die (vorliegend irrelevante) Frage der Reichweite des Prüfprogramms und der Bindungswirkung in Bezug auf einen Bauvorbescheid, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit feststellt bzw. feststellen soll, sondern auch für die (vorliegend relevante) Frage der inhaltlichen Prüfung im Baugenehmigungsverfahren: Bei einer - im vorliegenden Verfahren auch von der Landesanwaltschaft für den Beklagten vertretenen - strikten „Trennungslösung“ führte die Umsetzung des „Huckepack-Verfahrens“ (s.o.) dazu, dass die naturschutzrechtlichen Vorschriften lediglich zusätzliche Anforderungen enthalten, die (erst) dann Bedeutung erhielten, wenn das Vorhaben bauplanungsrechtlich als zulässig zu bewerten ist (VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 15.11.2010 - 5 K 644/10.NW - juris Rn. 44).

Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in einer neueren Entscheidung, die das Verhältnis der artenschutzrechtlichen Verbotsregelungen in § 44 BNatSchG zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB betraf, überzeugend hervorgehoben, dass es einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen generell unabhängig voneinander zu prüfen sind, nicht gibt und ferner klargestellt, dass artenschutzrechtliche Verbote i. S. d. § 44 BNatSchG zugleich Belange des Naturschutzes i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB sind, die einem privilegierten Außenbereichsvorhaben bauplanungsrechtlich nicht entgegenstehen dürfen. Das Naturschutzrecht konkretisiert hiernach die öffentlichen Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Können artenschutzrechtliche Verbote naturschutzrechtlich nicht überwunden werden, stehen sie einem gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. Damit decken sich die bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, soweit sie „naturschutzbezogen“ sind, mit den Anforderungen des Naturschutzrechts. Artenschutzrechtliche Verbote, von denen weder eine Ausnahme noch eine Befreiung erteilt werden kann, stehen damit einem Außenbereichsvorhaben sowohl als verbindliche Vorschriften des Naturschutzrechts als auch als Belange des Naturschutzes i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. Für eine „nachvollziehende Abwägung“ verbleibt dann kein Raum. Voraussetzung der nachvollziehenden Abwägung ist, dass die Entscheidung Wertungen zugänglich ist, die gewichtet und abgewogen werden können. Das ist bei zwingenden gesetzlichen Verboten nicht der Fall (BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 ff. = juris Rn. 6).

Der Senat neigt nach vorläufiger Auffassung dazu, diese für die artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr - in Abkehr von der früheren Rechtsprechung aus dem Jahr 2001 - allgemein auf die Beurteilung des „Entgegenstehens“ bzw. „Beeinträchtigens“ von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 1 BauGB) zu übertragen, zumal durch das Föderalismusreformgesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I 2006, S. 2034) die frühere bloße Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes im Naturschutzrecht (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GG a. F.) in eine konkurrierende Bundesgesetzgebungskompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG n. F.) überführt worden ist. Es gibt keinen sachlichen Grund, die überzeugenden resp. Rechtsklarheit verschaffenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 27. Juni 2013 zur Harmonisierung von Naturschutzrecht und Bauplanungsrecht nur auf das Artenschutzrecht zu begrenzen und nicht auch auf andere naturschutzrechtliche Hürden und Verbotstatbestände zu erstrecken. Das Naturschutzrecht dürfte den bauplanungsrechtlichen öffentlichen Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1. Alt. des § 35 Abs. 3 Nr. 5 Satz 1 BauGB) in einem generell zu verstehenden Sinne dahin gehend konkretisieren, dass jedenfalls zwingende naturschutzrechtliche Versagungsgründe - sei es nach Maßgabe der Eingriffsregelungen gem. §§ 14 ff. BNatSchG, sei es nach Maßgabe von § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG oder § 44 BNatSchG - automatisch zur bauplanungsrechtlich Unzulässigkeit wegen entgegenstehender Belange i. S. von § 35 Abs. 1 i.V. mit der ersten Alternative des § 35 Abs., 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB führen (ebenso: Decker, UPR 2015, 207/209 ff.; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 552; Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 118, 119). Die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleibenden naturschutzrechtlichen Vorschriften dürften damit die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege weitgehend oder jedenfalls im Wesentlichen erfassen.

Im Falle der Zulässigkeit des Vorhabens gem. §§ 14 ff. BNatSchG und § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG verbleibt zwar nach Maßgabe des Einzelfalls - grundsätzlich - noch Raum für eine nachvollziehende Abwägung wegen ggf. dennoch gegebener (besonderer) Betroffenheit von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (vgl. Decker, UPR 2015, 207/209). Dabei dürften aber die Hürden für ein „Entgegenstehen“ gerade gegenüber privilegierten Vorhaben im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 BauGB eher hoch liegen, wenn das eben jene Belange sondergesetzlich thematisierende Naturschutzrecht keine Schranken aufstellt, etwa weil ein Eingriff gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG als kompensiert anzusehen ist oder das betroffene Areal am Maßstab von § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG nicht als gesetzlich geschütztes Biotop anzusehen bzw. die relevante Maßnahme nicht als Zerstörungs- bzw. erhebliche Beeinträchtigungsmaßnahme zu bewerten ist.

Auch vor diesem Hintergrund erscheint es für die sorgfältige Rechtsanwendung in Bezug auf § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt.) BauGB geboten, sich dabei über die Einschlägigkeit und Reichweite naturschutzrechtlicher Schranken und Verbote eines Vorhabens umfassend klar zu sein. Dies gilt insbesondere wenn - wie hier seitens des Beklagten - ein Außenbereichsvorhaben (jedenfalls auch) wegen Entgegenstehens von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege als bauplanungsrechtlich unzulässig bewertet wird.

Ob für den Fall einer (nach Abwägung) tatbestandlich möglichen Ausnahme gem. § 15 Abs. 5 BNatSchG (bei einem nicht gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG kompensierbaren Eingriff) bzw. gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG bzw. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG (im Falle eines biotopbezogenen grundsätzlichen Verbotstatbestandes) oder für den Fall einer tatbestandlich möglichen Befreiung gem. § 67 BNatSchG jeweils mit Blick auf ein verbleibendes behördliches Ermessen der an sich gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO strikte Anspruch auf Erhalt der Baugenehmigung in einen bloßen Anspruch auf (Neu-) Bescheidung mutiert (vgl. VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 66, 85; OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 58) oder ob in diesem Fall nach dem Umständen des Einzelfalls aufgrund nachvollziehender Abwägung von einem entgegenstehenden Belang i. S. von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt.) BauGB auszugehen ist (zu dieser Möglichkeit in dieser Konstellation: Decker, UPR 2015, 207/209), bedarf der konkreten Betrachtung der Umstände des Einzelfalls und kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden.

bb) Im Übrigen dürfte zwischen dem Naturschutzrecht und den sonstigen Belangen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zwar kein Konkurrenzverhältnis bestehen, ob aber sonstige öffentliche Belange, die im behördlichen und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren thematisiert wurden, i. S. von § 35 Abs. 1 BauGB dem (nach bisheriger Aktenlage wohl) privilegierten Vorhaben entgegenstehen, bedarf der Aufklärung im nachfolgenden Berufungsverfahren. Insofern dürften folgende Margen gelten:

Ob - wie der Beklagte im streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid sowie in seiner Stellungnahme im Zulassungsverfahren vorträgt - das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans bzw. dem darin integrierten Landschaftsplan aufgrund der Ausweisung der Vorhabenfläche als Fläche für Landwirtschaft mit besonderer ökologischer Funktion (z. B. extensives Grünland, Biotopverbund entlang von Fließgewässern, keine Bebauung, keine Aufforstung) widerspricht und deswegen von einem entgegenstehenden Belang gem. § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und /oder Nr. 2 BauGB auszugehen wäre, kann nach Aktenlage nicht ohne Weiteres beurteilt werden. Festsetzungen in einem Flächennutzungsplan können einem privilegierten Vorhaben allenfalls dann (mit der Folge der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit) entgegenstehen, wenn diese hinreichend konkrete standortbezogene Aussagen enthalten, mit denen der Standort zugunsten anderer Vorhaben anderweitig verplant ist (BVerwG, U.v. 20.1.1984 - 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311 ff. = juris Rn. 19; U.v.. 18.8.2005 - 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 = juris Rn. 32). Sollte dies im vorliegenden Fall bejaht werden (vgl. für Standortaussagen u. a. für Flächen zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft: Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 65, 80), wäre allerdings in einem weiteren Schritt zu hinterfragen, ob sich dieser Belang - auch unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen genehmigten Nutzungen am Standort - im Wege der nachvollziehenden Interessenabwägung (s.o.) gegenüber der Privilegierung tatsächlich durchsetzt. Darüber hinaus können Darstellungen des Flächennutzungsplans durch tatsächliche Entwicklungen zwischenzeitlich überholt sein. In diesen Fällen kann ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans ohne Bedeutung sein, z. B. wenn die Entwicklung des Baugeschehens den Darstellungen des Flächennutzungsplans in einem qualitativ und quantitativ so erheblichen Maße zuwiderläuft, dass die Verwirklichung der ihnen zugrunde liegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt ist (BVerwG, B.v. 31.10.1997 - 4 B 185.97 - juris; Söfker a. a. O. Rn. 80 m. w. N.). Auch dies müsste mit Blick auf die genehmigten Nutzungen am Standort jedenfalls in Erwägung gezogen werden.

Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Vorhaben, wie im Ablehnungsbescheid vom 31. Januar 2013 ausgeführt wird, weitere Belange i. S. von § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen. Für die Annahme einer Verunstaltung des Orts- bzw. Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 letzte Alt. BauGB) bestehen insbesondere im Fall eines gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhabens recht hohe Hürden. Insbesondere das Landschaftsbild könnte nur dann - nicht nur kleinräumig betrachtet - verunstaltet sein, wenn das Bauvorhaben ihm in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen wäre und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden würde. Ob diese Schwelle überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation und einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Gebiets (hier auch unter Einbeziehung bereits vorhandener baulicher Vorbelastungen in der Umgebung) ab. Gegenüber einem privilegierten Vorhaben könnte sich der Belang nur im Fall eines besonders groben Eingriffs in das Orts- und Landschaftsbild durchsetzen, etwa bei einer ästhetischen Störung einer wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdigen Umgebung (zum Ganzen: BVerwG, U.v. 22.6.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64 = juris Rn. 25; B.v. 18.3.2003 - 4 B 7.03 - BauR 2004, 295 = juris Rn. 4, 5; VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 86; OVG Rh-Pf, U.v. 4.7.2007 - 8 A 10260/07 - juris Rn. 30; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 554). Hinsichtlich der von der Beklagten im Ablehnungsbescheid thematisierten Erweiterung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) dürfte neben der Bedeutung als privilegiertes Vorhaben in die nachvollziehende Abwägung ebenfalls einzustellen sein, dass durch die bereits bestehenden Betriebsgebäude sowie durch die nicht weit entfernte Sportanlage eine nicht unerhebliche Vorbelastung bestehen dürfte, zumal dieser Belang allenfalls in besonderen Ausnahmesituationen einem privilegierten Vorhaben wegen dessen grundsätzlicher Zuweisung in den Außenbereich entgegengehalten werden können dürfte (BayVGH, U.v. 26.9.2011 - 1 B 11.550 - BayVBl. 2013, 87 = juris Rn. 33). Entsprechendes dürfte hinsichtlich der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts i. S. von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB (vgl. z. B.) gelten (zur Berücksichtigung einer Vorbelastung insofern vgl. OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 42; VG Stuttgart, B.v. 12.12.2013 - 6 K 3259/13 - NuR 2014, 149 = juris Rn. 36).

Der Senat geht davon aus, dass sich die Parteien mit den in aa) - cc) aufgeführten Problemfragen in der Berufungsbegründung (Klägerseite) und in der Berufungserwiderung (Beklagte) substanziiert auseinandersetzen und ihre Sicht der Dinge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkret darlegen werden.

3. Mit Blick auf einen anzustrebenden baldigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens geht der Senat davon aus, dass sich die Parteien in ihren anstehenden Schriftsätzen im Berufungsverfahren auch zu den folgenden Aspekten tatsächlich und rechtlich äußern:

a) Da die Klägerin im Bauantrag einen Antrag auf Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO („von Art. 28: keine innere Brandwand obwohl - 10.000 m³ BRI“) gestellt hat, werden die Parteien um Stellungnahme dazu gebeten, ob und ggf. welche Abweichungszulassungen in dieser Hinsicht notwendig sind und ob ggf. die beantragte Abweichung zulassungsfähig ist (vgl. auch den vorgelegten Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes, Bl. 116 ff. der Behördenakte A1100623).

b) Sind die Angaben des AELF Augsburg vom 5. Januar 2012, wonach die Klägerin über 47 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche verfügt (davon 15 ha im Eigentum und ca. 21 ha Grünland; zusätzlich 15,14 ha Wald) nach wie vor aktuell? Kann auf die zugepachteten Flächen langfristig zurückgegriffen werden? Die Parteien werden um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des zuständigen AELF gebeten.

c) Liegt das Bauvorhaben nach wie vor im lediglich faktischen Überschwemmungsgebiet der Paar oder ist zwischenzeitlich eine Festsetzung als Überschwemmungsgebiet erfolgt? (Konsequenzen jeweils?)

d) Ist - auch mit Blick auf eventuelle zwischenzeitliche Geländeveränderungen - die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Donauwörth vom 26. September 2011 hinsichtlich des benötigten Retentionsraums und des erforderlichen Retentionsausgleich weiterhin aktuell? Wird das von der Klägerin angebotene Grundstück FlNr. ... der Gemarkung K. (Ausgleichsflächenplan vom 19. Oktober 2012) für den notwendigen Retentionsraumausgleich als geeignet angesehen? Die Beklagte wird um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des WWA Donauwörth gebeten.

e) Ist die Erschließung als gesichert anzusehen?

f) Es fällt auf, dass die von der Klägerin in den Antragsunterlagen angegebenen Baukosten (Bl. 14 der Behördenakte A1100623) und die vom Landratsamt errechneten Baukosten (Bl. 184 der Behördenakte A1100623) nicht unerheblich voneinander abweichen. Um dem Senat die abschließende Streitwertfestsetzung zu ermöglichen, werden die Parteien um Stellungnahme zu den tatsächlichen Rohbaukosten gebeten (vgl. Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

4. Soweit die Parteien mit Blick auf den derzeit laufenden weiteren Bauantrag keine zeitnahe Terminierung einer mündlichen Verhandlung, sondern stattdessen ein Ruhen des Verfahrens für zielführend halten, werden entsprechende Anträge im Rahmen der Berufungsbegründung/Berufungserwiderung angeregt.

5. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG i.V. mit Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die zwangsgeldbewehrte bauaufsichtliche Anordnung des Beklagten vom 5. Juni 2012, die ihm aufgibt, eine auf seinem Außenbereichsgrundstück errichtete ca. 100 m² große Gerätehalle (Feldstadel) einschließlich der darauf angebrachten Photovoltaikanlage (Pultdach/Dachfläche ca. 140 m²) innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheids vollständig zu beseitigen. Das Grundstück, auf dem der Kläger den Feldstadel errichtet hat, hat der Kläger, der selbst keine privilegierte landwirtschaftliche Nutzung ausübt, an einen Landwirt (Pächter) verpachtet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, dass die bauliche Anlage bis spätestens drei Monate nach Unanfechtbarkeit des Bescheids vollständig zu beseitigen ist. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der vom Kläger auf seinem Außenbereichsgrundstück errichtete Feldstadel keinem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Ist das angefochtene Urteil – wie hier – auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und auch vorliegt (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2008 – 9 B 31/08 – Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 33 = juris Rn. 7; B.v. 20.8.2014 – 3 B 50/13 – juris Rn. 9). Daran fehlt es. Das Verwaltungsgericht stützt seine Rechtsauffassung, der an einen Landwirt verpachtete Feldstadel des Klägers diene nicht dessen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, auf mehrere selbständig tragende Gründe. Es nimmt zunächst an, der Feldstadel sei dem Betrieb des Pächters in rechtlicher Beziehung (Rn. 34 bis 40 d. UA) nicht hinreichend zugeordnet. Darüber hinaus sei der Feldstadel dem landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters auch in tatsächlicher Hinsicht (Rn. 41 d. UA) nicht zugeordnet; er diene diesem Betrieb (auch) deshalb nicht, weil ein vernünftiger Landwirt den Feldstadel gerade an dem gewählten Standort und in dieser Ausgestaltung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Aspekte und des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nicht errichten würde (Rn. 42 bis 46 d. UA). Jedenfalls letzteres (Rn. 41, Rn. 42 bis 46 d. UA) ist nicht ernstlich zweifelhaft.

aa) Ein Vorhaben im Außenbereich ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB u.a. nur zulässig, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Dies erfordert zunächst, dass das Vorhaben einem solchen Betrieb funktional zugeordnet ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.1986 – 4 C 76/82 – NVwZ 1986, 916 = juris Rn. 21). Dabei kommt es nicht auf die behauptete Zweckbestimmung an, sondern auf die von Amts wegen zu ermittelnde wirkliche Funktion des Vorhabens. Insoweit bedarf es der Feststellung im Einzelfall, inwieweit die Angaben des Bauherrn über die beabsichtigte künftige Verwendung des Vorhabens mit den konkreten tatsächlichen Verhältnissen im Einklang stehen (grundlegend BVerwG, U.v. 30.6.1964 – 1 C 80/62 – BVerwGE 19, 75 = juris Rn. 20). Errichtet ein Bauherr auf seinem Grundstück im Außenbereich eine bauliche Anlage, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen soll, obwohl er die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in seiner Person nicht erfüllt, so kann dies als Anzeichen für eine „Nichtzugehörigkeit“ der baulichen Anlage zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gewertet werden (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.1978 – 4 C 85/75 – BauR 1978, 383 = juris Rn. 14). Hiervon ausgehend dient das Vorhaben keinem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

bb) Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Pultdach des Feldstadels eine für die landwirtschaftliche Nutzung unübliche, vergleichsweise hohe Dachneigung mit einem ungewöhnlich großen Dachüberstand aufweise, was deutlich werden lasse, dass die gewerbliche Nutzung durch den Kläger im Vordergrund stehe und die landwirtschaftliche Nutzung durch den Pächter allenfalls ein Nebenzweck sei, (Rn. 41 d. UA), trifft in der Sache zu.

(1) Dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts insoweit unzutreffend seien oder der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürften, ist nicht ersichtlich.

(a) Das Amt für Landwirtschaft Ernährung, Landwirtschaft und Forsten A... (Landwirtschaftsamt) hat bereits im Rahmen des behördlichen Verfahrens zur Frage der dienenden Funktion des Feldstadels für Zwecke der Landwirtschaft mit Stellungnahmen vom 8. März 2012 und vom 14. Mai 2012 ausgeführt, dass die Dachkonstruktion der Gerätehalle (Pultdach) keiner landwirtschaftlich funktionalen Errichtung entspreche. Ergänzend hat der Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 22. August 2012 ein Schreiben der Obersten Baubehörde vom 10. August 2008 zu einem anderen Vorhaben vorgelegt, wonach ein Pultdach i.d.R. gegen eine landwirtschaftlich funktionale Errichtung spreche und sich ein Großteil des Raums regelmäßig ungenutzt unter dem Dach befinde. Dem ist der Kläger zwar entgegengetreten, indem er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren u.a. Fotografien des mit Strohballen befüllten Feldstadels vorgelegt hat. Die Fotografien bestätigen aber die Annahme, dass der Raum unter dem Dach auf der Zufahrtsseite nur bis zur Höhe der beiden Zufahrtstore (nach Angaben des Klägers je 3,50 m breit und 4,60 m hoch) befüllt wird, dass also ein ganz wesentlicher Teil des Raums unter dem Dach ungenutzt bleibt (Höhe des Feldstadels an der Zufahrtsseite nach Angaben des Klägers knapp 8 m). Auch die Fotografien aus der Stellungnahme der ... Agrarberatung vom 22. Januar 2014 bestätigen die nur eingeschränkte Ausnutzbarkeit des Raums. Zwar konnte (wohl) der Ostteil des Feldstadels bis nahe zum Zufahrtstor und dort bis unter das Dach mit Strohballen befüllt werden. Wie dies zwischen den Zufahrtstoren und insbesondere im Bereich des westlichen Zufahrtstors gelingen kann, wenn der Bereich hinter dem östlichen Zufahrtstor bereits verbaut ist, erschließt sich aber nicht. Dies zeigt, dass bei der Ausführung des Feldstadels ein deutliches Zugeständnis zugunsten einer möglichst (hier: gewerblichen) effizienten Nutzung der Photovoltaikanlage gemacht wurde, das sich ebenso deutlich zulasten der Funktionalität einer landwirtschaftlichen Nutzung auswirkt.

(b) Die Ausführungen der ... Agrarberatung vom 22. Januar 2014 zur Üblichkeit von Pultdächern bei landwirtschaftlichen Feldstadeln lassen keine vom Verwaltungsgericht abweichende Bewertung zu.

Danach könne der Auffassung, ein hohes Pultdach sei bei landwirtschaftlichen Feldstadeln unüblich, so nicht zugestimmt werden. Zum einen ließen Pultdächer eine wesentlich bessere Nutzung des darunterliegenden Raums zu als Satteldächer, zum anderen könnten steilere Dächer – weil sie weniger Schneelast tragen müssten als flache Dächer – einfacher und kostengünstiger ausgeführt werden. Ob Gebäude mit Flachdächern oder flach geneigten Pultdächern im Unterscheid zu Gebäuden mit Satteldächern eine bessere Lagernutzung ermöglichen, kann dahinstehen, weil der Feldstadel ein stark geneigtes Pultdach aufweist, das schon aufgrund seiner deutlich unterschiedlichen Höhen schwieriger zu befüllen ist als ein im Wesentlichen gleichhoher Lagerraum. Hinzu kommt, dass die Höhe der Tore eine Befüllung des Feldstadels bis unter das Dach von der Zufahrt aus nicht zulässt. Freilich können Strohballen bei entsprechendem Geschick und unter Inkaufnahme zeitaufwändiger Rangier- und Hebevorgänge auch in ein Lagergebäude mit abgeschlepptem Pultdach geschlichtet werden. Funktional im Sinn einer betriebswirtschaftlich sinnvollen Lagerhaltung ist dies aber nicht (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2012 – 1 ZB 11.1362 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dass ein vernünftiger Landwirt, dem daran gelegen ist, ein den betrieblichen Anforderungen gerecht werdendes Lagergebäude zu errichten, der geringeren Auflast und deshalb geringeren Kosten wegen dennoch ein steil geneigtes Pultdach errichtet, erscheint deshalb eher fragwürdig. Schließlich ist nicht hinreichend dargelegt, in welcher Höhe Mehrkosten für ein flach geneigtes Pultdach (hier zudem mit einem ungewöhnlich großem Dachüberstand) gegenüber einem – statisch aufwändigeren – flach geneigten Pultdach zu erwarten sind. Wie bereits ausgeführt wurde, krankt die Funktionalität des Feldstadels für Zwecke der Landwirtschaft hier aber angesichts der vergleichsweise hohen Dachneigung und der beschränkten Zufahrtshöhe an einer deutlich eingeschränkten Ausnutzbarkeit des Raums zugunsten einer optimalen Lichtausbeute für die Photovoltaikanlage, für deren Nutzung die Gestaltung des Gebäude konzipiert wurde. Dies zeigt sich schon daran, dass die Baukosten für die Feldscheune nach Angabe des Klägers nicht etwa über einen vom Pächter zu entrichtenden höheren Pachtzins erwirtschaftet werden sollen, sondern über die zu erwartende Einspeisevergütung der Photovoltaikanlage.

(c) Soweit der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Fotografien von auch im Außenbereich errichteten Gebäuden aus den Landkreisen A...-... und Dachau mit vergleichbarer Ausführung vorgelegt hat, verhilft dies seinem Klageziel ebenso wenig zum Erfolg, wie die diesen Umstand bestätigende Stellungnahme der Gemeinde oder die Gegenüberstellung der Baukosten eines Stadels mit Pultdach und eines Stadels mit Satteldach. Das Verwaltungsgericht stellt darauf ab, dass der Feldstadel ein seiner landwirtschaftlichen Zweckbestimmung widersprechendes unübliches Pultdach mit einer vergleichsweise hohen Dachneigung aufweise, das zur Vorderseite hin mit einem ungewöhnlich großen Dachüberstand ausgeführt worden sei, dessen originäre Schutzfunktion aufgrund der Wandhöhe nicht zum Tragen komme. Dies lasse erkennen, dass es das Ziel der Planung gewesen sei, eine möglichst große und im Hinblick auf den Lichteinfallswinkel bzw. die geografische Ausrichtung optimale Dachfläche für eine gewerbliche Nutzung durch eine Photovoltaikanlage zu schaffen. Das ist, wie zuvor ausgeführt wurde, nicht ernstlich zweifelhaft.

(d) Zu einer etwaigen landwirtschaftsdienlichen Funktion des ungewöhnlich großen Dachüberstands, die das Verwaltungsgericht verneint, weil dessen originäre Schutzfunktion aufgrund der Wandhöhe nicht zum Tragen komme, hat sich der Kläger nicht geäußert. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Dachüberstände weitestgehend einer optimalen Lichtausbeute für die auf der Dachfläche aufgebrachte Photovoltaikanlage zu dienen bestimmt sind; von daher ordnet sich die Photovoltaikanlage räumlich-gegenständlich nicht einem zulässigerweise genutzten Gebäude unter (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB; vgl. Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand November 2014, § 35 Rn. 52 i m.w.N.).

(2) Der Vortrag, seit Inkrafttreten des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien und insbesondere des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB, würden auch landwirtschaftliche Gebäude zunehmend mit einem Pultdach ausgeführt, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung erkennen.

(a) Der Kläger kann sich hinsichtlich der an einer optimalen Nutzung solarer Strahlungsenergie ausgerichteten Gestaltung des Feldstadels nicht auf den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB berufen. Denn die Errichtung einer Anlage für die Nutzung solarer Strahlungsenergie („in, an und auf Dach- und Außenwandflächen“) ist im Außenbereich nur an „zulässigerweise genutzten Gebäuden“ zulässig, „wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist“. Für den Fall der gleichzeitigen Errichtung von Gebäude und Photovoltaikanlage – wie hier – ist deshalb zunächst die Zulässigkeit des Gebäudes und seiner Nutzung zu prüfen, die unabhängig von der privilegierten Zulässigkeit der Anlagen für die Nutzung solarer Strahlungsenergie im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB zu beurteilen ist. An der Zulassungsfähigkeit fehlt es demnach, wenn Gebäude errichtet werden, die für die vorgebliche Nutzung unüblich und nur unter Berücksichtigung des aus der Solarnutzung zu erwartenden Erlöses wirtschaftlich sind (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 35 Rn. 59 k). So liegt es hier.

(b) Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb „dient“. Bei der Auslegung des Merkmals „Dienen“ ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Es reicht deshalb nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, „ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde“, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11/89 – ZfBR 1991, 279 = juris Rn. 22 m.w.N.). Daran gemessen ist das Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig, weil sich die Gestaltung des Feldstadels nicht an einer funktionalen landwirtschaftlichen Nutzung, sondern an einer möglichst optimalen Ausnutzung der auf dem Dach des Feldstadels angebrachten Photovoltaikanlage orientiert und der Feldstadel deshalb nach seiner Gestaltung nicht „erschöpfend“ durch den betrieblichen Verwendungszweck geprägt wird (ebd. Rn. 23). Nachdem der gewonnene Strom nicht im Betrieb des Pächters verwendet wird (auch die Einspeisevergütung steht allein dem Kläger zu), erweist sich die Photovoltaikanlage auch nicht als eine dem landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters zugeordnete und ihm dienende Anlage i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 35 Rn. 34 a; BVerwG, B.v. 4.11.2008 – 4 B 44/08 – ZfBR 2009, 149 = juris Rn. 7 f.).

bb) Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die dienende Funktion des Feldstadels für den Betrieb des Pächters auch deswegen verneint, weil dem Pächter die Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle mit einer Grundfläche von 375 m² in geringerer Entfernung zu dessen Hofstelle genehmigt worden sei, die dem Raumbedarf des Betriebs des Pächters zur Unterstellung von Maschinen und zur Einlagerung von Futtervorräten weit eher entspreche als der gegenständliche Feldstadel. Auch das ist nicht ernstlich zweifelhaft.

(1) Nach den Ausführungen des Landwirtschaftsamts in der Stellungnahme vom 20. November 2012 befänden sich die gesamte Tierhaltung und der Betriebsmittelpunkt der Landwirtschaft des Pächters an dessen Hofstelle. Dementsprechend sei dem Pächter die bauaufsichtliche Genehmigung zum Bau einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle (Anm.: mit einer Fläche von 375 m²) auf eigenem landwirtschaftlichen Grund im Außenbereich und im räumlichen Zusammenhang mit seiner Hofstelle (Anm.: nach Angaben der ... Agrarberatung ca. 250 m von der Hofstelle entfernt) genehmigt worden. Der gegenständliche Feldstadel (Anm.: mit einer Fläche von ca. 100 m²) könne dem landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters nicht dienlich sein, weil ein vernünftiger Landwirt zusätzlich zu seiner bestehenden Hofstelle nicht an zwei weiteren, voneinander weit entfernten Standorten, Lagerhallen errichten würde. Dieser nachvollziehbaren Bewertung schließt sich das Verwaltungsgericht an. Das ist nicht zu beanstanden.

(a) Wie bereits ausgeführt wurde, muss für das Merkmal des „Dienens“ darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11/89 – ZfBR 1991, 279 = juris Rn. 22 m.w.N.). Die Wahl des Standorts ist danach zwar keine Frage des „Dienens“ (ebd. Rn. 24). Die Zulassungsfähigkeit eines Vorhabens kann aber dann zu verneinen sein, wenn es von der räumlichen Lage abhängt, ob das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.1994 – 4 B 120/94 – NVwZ-RR, 1994, 637 = juris Rn. 29 m.w.N.). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten im Einzelfall (BVerwG, B.v. 29.9.1987 – 4 B 194/87 – juris Rn. 3 f. jeweils zu Altenteiler-Wohnhäusern). Die Forderung nach der betriebswirtschaftlich sinnvollen räumlichen Zuordnung einer dem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden baulichen Anlage – i.d.R. zu den Schwerpunkten der betrieblichen Abläufe – verfolgt dabei keine Einschränkung bei der Standortwahl im Hinblick auf ggf. entgegenstehende oder beeinträchtigte öffentliche Belange, sondern zielt allein auf die funktionale Zuordnung der Betriebsteile zueinander (vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 35 Rn. 35 m.w.N.). Hiervon ausgehend ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass der nach Angaben der ... Agrarberatung 880 m von der Hofstelle errichtete Feldstadel dem Betrieb des Pächters nicht funktional zugeordnet ist, weil dieser eine Genehmigung für die Errichtung einer nach Angaben der ... Agrarberatung nur 250 m von der Hofstelle entfernten Halle hat, die zudem eine Lager- und Unterstellfläche mit einer Größe von mehr als dem Dreieinhalbfachen des Feldstadels aufweist.

(b) Der Einwand, die wirtschaftlichen Nachteile würden sich als nicht existent erweisen, weil sich die Transportmehrentfernung von 630 m in 2,5 Minuten zurücklegen lasse und nicht übersehen werden dürfe, dass diese Zeit – sogar zum Erntezeitpunkt – auch für den Transport bei der genehmigten Halle anfallen würde, es müsste nämlich Stroh von den nahe des Feldstadels gelegenen Ackerflächen aus transportiert werden, überzeugt nicht.

Soll der Feldstadel, wie vorgetragen wurde, jedenfalls in der Zeit von Juli bis April vorwiegend der Unterbringung von Heu und Stroh (vgl. Klagebegründung vom 24.7.2012) bzw. von Heuballen (nach Angaben des Pächters in der mündlichen Verhandlung vom 26.9.2013) dienen, das an die gehaltenen Kälber verfüttert wird, so drängt es sich gerade auf, das Futter in räumlicher Nähe zu den Stallungen zu lagern, die auf der Hofstelle errichtet sind, um unnötig weite Transportwege zu vermeiden (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2012 – 15 ZB 10.1660 – juris Rn. 12). Dem kann nicht die behauptete günstigere Zuordnung des Feldstadels zu den Betriebsflächen gegenübergestellt werden, weil sich ein etwaiger Wegevorteil allenfalls auf die Einbringung der Ernte in den Feldstadel beschränken würde, nicht aber auf die tägliche Fütterung der gehaltenen Tiere. Davon abgesehen hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass allenfalls ein Viertel (wenn die unmittelbar an der Hofstelle gelegene Fläche mit ca. 7 ha herausgerechnet wird) bis ein Drittel der Betriebsflächen des Pächters in der Nähe des Feldstadels liegen (vgl. auch Klagebegründung vom 24.7.2012 S. 3).

(c) Dass der Pächter in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2013 angegeben hat, die im Feldstadel gelagerten ca. 100 Heuballen deckten den Bedarf seiner ungefähr 40 bis 50 Kälber für ein Jahr, lässt – worauf der Beklagte zurecht hinweist – erkennen, dass der Pächter auch einen Lagerbedarf für die Futterbevorratung seiner 90 Milchkühe (vgl. Niederschrift vom 26.9.2013) bzw. 70 Milchkühe zuzüglich Nachzucht von insgesamt ca. 220 Stück (vgl. ... Agrarberatung vom 22.1.2014) hat. Von daher trifft es in der Sache nicht zu, dass der Feldstadel den tatsächlichen Bedarf des Pächters an Einlagerungsmöglichkeiten abdecke. Auch der Bedarf an überdachten Abstellflächen für den Maschinenpark des Pächters kann durch den Feldstadel nicht annähernd abgedeckt werden. Insoweit kann es dahinstehen, ob die Ausführung des Feldstadels seine Nutzung als Maschinenhalle zulässt. Denn ein Abstellen von Maschinen und Geräten wäre nur in den Zeiten möglich, in denen der Feldstadel nicht mit Heuballen belegt ist, wenn also der Klagebegründung gefolgt wird, allenfalls von April bis Juli, jedenfalls aber nicht während der Winterzeit. Auch im Hinblick auf die große Entfernung zur Hofstelle als Betriebsmittelpunkt erweist sich das Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen im Feldstadel, gerade solcher, die während der Sommerzeit häufig zum Einsatz kommen, wie etwa der vonseiten der Klagepartei angesprochene Schlepper, schon nicht als dem Betrieb förderlich. Nach den Angaben der ... Agrarberatung behelfe sich der Pächter nach dessen Angaben derzeit mit Schuppen und Vordächern. Insgesamt lässt sich erkennen, dass der tatsächliche Lager- und Unterstellbedarf des landwirtschaftlichen Betriebs des Pächters deutlich über das hinausgeht, was im 100 m² großen Feldstadel zur Verfügung steht. Angesichts der tatsächlichen Umstände würde jeder vernünftige Landwirt bemüht sein, die genehmigte Halle zu verwirklichen, anstatt einen weitab der Hofstelle gelegenen Feldstadel zu errichten, der dem tatsächlichen Bedarf nicht gerecht wird.

(d) Der Einwand, das Verwaltungsgericht blende aus Sicht eines vernünftigen Landwirts völlig aus, dass dieser ein Betriebsgebäude in der Nähe seiner betriebswirtschaftlichen Flächen unentgeltlich zur Verfügung erhalte, ist nicht berechtigt.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Umstand zur Kenntnis genommen, und daraus den Schluss gezogen, aufgrund der unentgeltlichen Nutzung des Feldstadels werde dessen Nutzung durch den Pächter nachvollziehbar und verständlich. Dies reiche aber nicht aus, um im Rahmen der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise begründen zu können, dass ein vernünftiger Landwirt den Feldstadel gerade an diesem Standort und in dieser Ausgestaltung errichten würde (Rn. 46 d. UA). Dem ist zuzustimmen.

Dass ein wirtschaftlich denkender Landwirt einen Feldstadel, der ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, auch nutzen würde, weil er sich eigene Aufwendungen erspart, und zwar auch dann, wenn der Landwirt dieses Gebäude selbst nicht so errichtet hätte, wird nicht bezweifelt. Diese Bewertung geht aber an der Fragstellung vorbei, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb e r r i c h t e n würde. Das ist hier nach den konkreten Umständen zu verneinen. Ein vernünftiger Landwirt würde ein seinem landwirtschaftlichen Betrieb dienendes Betriebsgebäude so errichten, dass es die betrieblichen Abläufe begünstigt, insbesondere, dass kurze Arbeitswege sichergestellt sind. Daran fehlt es hier, weil der Feldstadel über 800 m von den Stallungen des landwirtschaftlichen Betriebs des Pächters entfernt liegt und – wie schon die dem Pächter genehmigte Halle mit einer Fläche von 375 m² zeigt – nicht geeignet ist, den Lager- und Unterstellbedarf des Betriebs insgesamt zu befriedigen. Auch insoweit ist dem Landwirtschaftsamt zuzustimmen, dass ein vernünftiger Landwirt zusätzlich zu seiner bestehenden Hofstelle nicht an zwei weiteren Standorten Lagerhallen errichten würde (vgl. Stellungnahme vom 20.11.2012).

(e) Unter Berücksichtigung des Vortrags, der Pächter investiere aktuell in die Produktionskapazitäten seines Betriebs, er habe einen Melkroboter gekauft und beabsichtige den vorhandenen Kuhstall zu erweitern, ergibt sich nichts anderes.

Davon abgesehen wären die genannten wirtschaftlichen Hintergründe, die den Pächter veranlasst haben mögen, den Feldstadel zu landwirtschaftlichen Zwecken zu nutzen, vorübergehender Natur. Eine den betrieblichen Erfordernissen dienende Halle zur Lagerung von Futtervorräten und zum Unterstellen von Maschinen und Geräten erfüllt keinen bloßen Nebenzweck der landwirtschaftlichen Betätigung, sondern ist eine betriebliche Notwendigkeit. Deren Errichtung wird also allenfalls dann hintenangestellt, wenn es wegen anderweitiger – hier sicherlich sinnvoller – Investitionen zeitweise an den erforderlichen Mitteln fehlt. Das ändert aber nichts daran, dass der tatsächliche Bedarf des landwirtschaftlichen Betriebs des Pächters an einer näher zur Hofstelle gelegenen und ausreichend dimensionierten Halle nach wie vor besteht (und sich im Fall der Erweiterung des vorhandenen Kuhstalls eher noch verschärfen würde) und der Feldstadel deshalb allenfalls für eine Übergangszeit dienlich sein könnte. Die Privilegierung eines Vorhabens setzt aber voraus, dass die Zuordnung des Vorhabens zu dem die Privilegierung rechtfertigenden Zweck auf Dauer gewährleistet ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.8.1979 – 4 C 3/77 – BauR 1979, 481 = juris Rn. 17).

b) Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass der vom Kläger im Außenbereich errichtete Feldstadel auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig ist, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts beeinträchtigt der Feldstadel als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange, u.a. weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche, der eine landwirtschaftliche Fläche (Acker oder Grünland mit Gefahr der Bodenerosion) darstelle. Das ist nicht zu beanstanden.

aa) Der Einwand, der Feldstadel beeinträchtige die Darstellung des Flächennutzungsplans nicht, weil er tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werde, geht fehl.

Welche Nutzung dem Flächennutzungsplan entspricht, ergibt sich bei der Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. a BauGB) aus § 201 BauGB, worin der Begriff der Landwirtschaft im Sinn des Baugesetzbuchs definiert ist. Danach ist Landwirtschaft insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. Grundmerkmal der Landwirtschaft in diesem Sinn ist jedenfalls für die hier in Rede stehende Acker- und Grünlandnutzung die „unmittelbare Bodenertragsnutzung“, also die Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse durch die Bewirtschaftung des Bodens auf Äckern, Wiesen und Weiden (vgl. Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand November 2014, § 201 Rn. 1 m.w.N., Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 201 Rn. 12 ff. m.w.N.). Die Errichtung oder Nutzung von baulichen Anlagen zum Zweck der Landwirtschaft ist demgegenüber grundsätzlich keine unmittelbare Bodenertragsnutzung, weil bebaute Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung im Sinn der Bodenertragsnutzung gerade nicht zur Verfügung stehen (vgl. Söfker ebd. Rn. 17 m.w.N.). Zwar gehören zur landwirtschaftlichen Nutzung auch bauliche Nutzungen, diese müssen aber (Anm.: was aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgt) der Landwirtschaft „dienen“ (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.1998 – 4 NB 4/97 – NVwZ 1999, 984 = juris Rn. 8, 10 m.w.N. zur Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft im Bebauungsplan). Daran fehlt es vorliegend.

bb) Auch der Einwand, die allgemeine Darstellung als landwirtschaftliche Fläche enthalte keine hinreichend konkrete Darstellung, die einem Vorhaben entgegengehalten werden könne, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Bei der Beantwortung der Frage, ob einem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, kommt privilegierten Vorhaben (§ 35 Abs. 1 BauGB) im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber sie generell dem Außenbereich zugewiesen hat, im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung ein besonders starkes Gewicht zu (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1987 – 4 C 57/84 – BVerwGE 77, 300 = juris Rn. 30). Deshalb stehen Darstellungen eines Flächennutzungsplans einem privilegierten Vorhaben als öffentlicher Belang nur dann entgegen, wenn sie den vorgesehenen Standort des Vorhabens sachlich und räumlich eindeutig anderen Nutzungen vorbehalten, diesen Standort also in einer qualifizierten Weise positiv anderweitig verplant haben. Gegenüber nicht privilegierten Vorhaben – wie hier – setzt sich ein Flächennutzungsplan mit der Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ aber in der Regel durch (vgl. Roeser, a.a.O., § 35 Rn. 62; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger, BauGB, 12. Auflage 2014, § 35 Rn. 74 f. jeweils m.w.N.).

Konkrete Umstände, nach denen die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft für das Grundstück des Klägers hier auch gegenüber seinem nicht privilegierten Vorhaben keine Aussagekraft hätte, hat der Kläger nicht dargelegt.

cc) Ob die Ausführung des Feldstadels mit Pultdach darüber hinaus die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), bedarf keiner Klärung.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2011 – 8 ZB 10.2239 – juris Rn. 11 m.w.N.).

a) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der vorliegende Rechtsstreit wirft, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu Nr. 1. ergibt, weder hinsichtlich der Frage der tatsächlichen Zuordnung des Feldstadels, noch hinsichtlich der Frage, ob ein vernünftiger Landwirt den Feldstadel gerade an dem gewählten Standort und in dieser Ausgestaltung errichten würde, über das normale Maß hinausgehende Schwierigkeiten auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten.

b) Der Vortrag, das Verwaltungsgericht begründe die fehlende tatsächliche Zuordnung des Feldstadels zum landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters mit der gewerblichen Nutzung des Dachs und den überwiegenden gewerblichen Einnahmen aus der EEG-Einspeisevergütung, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht begründet die fehlende tatsächliche Zuordnung mit der für einen landwirtschaftlichen Feldstadel unüblichen, vergleichsweise hohen Dachneigung des Pultdachs, das zur Vorderseite des Gebäudes einen ungewöhnlich großen Dachüberstand aufweise. Dies lasse erkennen, dass es Ziel der Planung gewesen sei, eine möglichst große und im Hinblick auf den Lichteinfallswinkel bzw. die geografische Ausrichtung optimale Dachfläche für eine gewerbliche Nutzung durch eine Photovoltaikanlage zu schaffen. Berücksichtige man weiter die unentgeltliche Überlassung des Feldstadels, werde deutlich, dass bei dem Gebäude die gewerbliche Nutzung durch den Kläger im Vordergrund stehe und die landwirtschaftliche Nutzung durch den Pächter allenfalls ein Nebenzweck sei (Rn. 41 d.UA). Das Verwaltungsgericht beanstandet deshalb nicht die gewerbliche Nutzung des Dachs oder einen etwaigen Überhang der EEG-Einspeisevergütung im Verhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen des Feldstadels für Zwecke der Landwirtschaft. Vielmehr begründet das Verwaltungsgericht seine tatrichterliche Überzeugung, dass das aus Feldstadel und Photovoltaikanlage bestehende Gesamtvorhaben nicht dem vom Kläger behaupteten Zweck der privilegierten landwirtschaftlichen Nutzung dient, sondern dass die wirkliche Funktion des Vorhabens in der gewerblichen Nutzung solarer Strahlungsenergie besteht. Hiergegen ist nichts zu erinnern (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11/89 – ZfBR 1991, 279 = juris Rn 23).

c) Mangels der dienenden Funktion des Feldstadels i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, der Frage nachzugehen „in welchem Verhältnis § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB steht“, weil die Zulässigkeit eines Vorhabens, das der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient, ein „zulässigerweise genutztes Gebäude“ voraussetzt, woran es hier fehlt (vgl. im Übrigen nachfolgend Nr. 3 Buchst. c).

3. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Die Frage, ob ein auf 30 Jahre langjährig verpachtetes Betriebsgebäude nur dann dem landwirtschaftlichen Betrieb eines Landwirts dient und diesem rechtlich zugeordnet ist, wenn der Landwirt als Pächter eine marktübliche Pacht für den Feldstadel an den Verpächter entrichtet, würde sich im Berufungsverfahren nicht stellen, weil das angefochtene Urteil selbständig tragend und zutreffend auch darauf abstellt, dass ein vernünftiger Landwirt den Feldstadel gerade an dem gewählten Standort und in dieser Ausgestaltung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Aspekte und des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nicht errichten würde (vgl. vorstehend Nr. 1 Buchst. a).

b) Die Frage, ob ein vernünftiger Landwirt unter Beachtung des Gebots der größtmöglichen Schonung im Außenbereich einen Feldstadel in unmittelbarer Nähe zu seinen bewirtschafteten Flächen, aber in einer Entfernung von weniger als 900 m zu seiner Hofstelle durch seinen Verpächter errichten lassen würde, wenn er den Stadel unentgeltlich zur Nutzung erhält und er sich hierdurch Investitionskosten für einen eigenen Hallenneubau im sechsstelligen Bereich erspart, ist auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten und lässt kein darüber hinausgehendes allgemeines Interesse an der Klärung der Frage erkennen.

c) Die Fragen, ob der landwirtschaftlichen Privilegierung eines Betriebsgebäudes (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) die Nutzung seines Daches für die Installation einer Photovoltaikanlage und die aus deren Betrieb resultierenden gewerblichen Einnahmen aus der EEG-Einspeisevergütung dem Landwirtschaftsprivileg unter besonderer Berücksichtigung des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB entgegengehalten werden können (nachfolgend Doppelbuchst. aa), bzw. ob die Form und Nutzung des Dachs eines Betriebsgebäudes zu Zwecken der Energiegewinnung aus dem Einsatz einer Photovoltaikanlage bei der Beurteilung, ob das Gebäude einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, außer Betracht bleiben (nachfolgend Doppelbuchst. bb), sind nicht klärungsbedürftig, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lassen. Davon abgesehen sind die gestellten Fragen – mangels Privilegierung des Feldstadels – auch nicht klärungsfähig.

aa) Die (Errichtung und) Nutzung eines Vorhabens im Außenbereich, das der „Nutzung solarer Strahlungsenergie“ dient, setzt u.a. ein „zulässigerweise genutztes Gebäude“ voraus, an dem es angebracht wird. Ein Gebäude im Außenbereich wird zulässigerweise genutzt, wenn seine Nutzung im Einklang mit den baurechtlichen Vorschriften steht (oder sonst Bestandsschutz genießt). In planungsrechtlicher Hinsicht bemisst sich die Zulässigkeit der Nutzung eines Gebäudes im Außenbereich nach § 35 BauGB. Handelt es sich der Fragestellung folgend um ein „landwirtschaftlich privilegiertes Betriebsgebäude“, erfüllt seine Nutzung die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die Nutzung des Dachs eines Gebäudes, das im Einklang mit § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genutzt wird und auch weiterhin so genutzt werden kann, durch Vorhaben, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, führt nicht dazu, dass die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Funktion des Gebäude entfällt. Verfolgt die Nutzung der Photovoltaikanlage mithin gewerbliche Zwecke, ist dies in Ansehung von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unschädlich (vgl. Roeser, a.a.O., § 35 Rn. 52 g m.w.N.). Nachdem der Feldstadel vorliegend keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient, würde sich die Frage, ob die Nutzung des Dachs eines privilegierten Betriebsgebäudes durch eine Photovoltaikanlage dem Landwirtschaftsprivileg entgegengehalten werden kann, im Berufungsverfahren nicht stellen.

bb) Da die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des „Dienens“ darin liegt, Missbrauchsversuchen begegnen zu können, weil Vorhaben verhindert werden sollen, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Vorhaben zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11/89 – ZfBR 1991, 279 = juris Rn. 23), kann selbst die beabsichtigte N u t z u n g des Dachs eines Betriebsgebäudes zu Zwecken der Energiegewinnung aus dem Einsatz einer Photovoltaikanlage bei der Beurteilung, ob das Gebäude einem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient, nicht „außer Betracht bleiben“. Allein die Nutzung des Dachs eines (privilegierten) Betriebsgebäudes zu Zwecken der Energiegewinnung aus dem Einsatz einer Photovoltaikanlage, lässt die dienende Funktion des Gebäudes aber in der Regel nicht entfallen (vgl. vorstehend aa).

Im Übrigen ist das Merkmal des „Dienens“ nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zu verneinen, wenn das Vorhaben zwar nach seinem Verwendungszweck gerechtfertigt sein mag, nach seiner Gestaltung, Beschaffenheit oder Ausstattung aber nicht durch diesen Verwendungszweck erschöpfend geprägt wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.1991 – 4 C 2/89 – BauR 1991, 576 = juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11/89 – ZfBR 1991, 279 = juris Rn. 23; BVerwG, B.v. 20.6.1994 – 4 B 120/94 – BauR 1994, 607 = juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 22.1.2009 – 4 C 17/07 – NVwZ 2009, 918 = juris Rn. 21 zu Windenergieanlage mit Solarunterstützung; BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 4 C 2/12 – BVerwGE 147, 37 = juris Rn. 17). Als wesentliches Gestaltungsmerkmal ist die F o r m des Dachs eines Betriebsgebäudes bei der Frage, ob das Vorhaben nach seiner Gestaltung von dem gerechtfertigten Verwendungszweck erschöpfend geprägt ist, deshalb regelmäßig von Belang.

4. Die behauptete Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2011 (Az. 14 B 09.2291 – juris Rn 34, nachgehend BVerwG, U.v. 11.10.2012 – 4 C 9/11 – NVwZ 2013, 155) liegt weder vor noch würde das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruhen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 BauGB).

a) Der Kläger nennt schon keinen Rechtssatz des Verwaltungsgerichts, sondern interpretiert die Ausführungen zur fehlenden rechtlichen Zuordnung des Feldstadels zum landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters in den Rn. 37 bis 40 d.UA in seinem Sinn. „Der Sache nach“ habe das Verwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, „Eine ausreichende rechtliche Zuordnung eines verpachteten Feldstadels zu einem landwirtschaftlichen Betrieb ist nur dann gegeben, wenn für die Nutzung des Feldstadels eine übliche Pachtzahlung des Landwirts als Pächter an den Grundstückseigentümer geleistet wird“. Einen solchen Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt, auch nicht der Sache nach. Vielmehr nimmt es „Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Verpachtung des Feldstadels“ zum Anlass, bereits die rechtliche Zuordnung des Feldstadels zum Betrieb des Pächters zu verneinen.

b) Selbst wenn das Verwaltungsgericht den vom Kläger formulierten Rechtssatz aufgestellt hätte, so würde er nicht von dem Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs abweichen, den der Kläger zitiert hat. Danach ist für das Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebs „nicht entscheidend, ob es sich bei den hierfür erforderlichen Betriebsflächen um Eigentums- oder auf andere Weise dinglich gesicherte Flächen oder um Pachtflächen handelt. Dies ist vielmehr nur für die Frage der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung von Bedeutung“. Zur Frage, ob eine rechtliche Zuordnung auch dann vorliegt, wenn keine „übliche Pachtzahlung geleistet wird“, äußert sich der Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung nicht. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt, dass der Pächter einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhält.

c) Schließlich würde das angefochtene Urteil auch nicht auf der behaupteten Abweichung beruhen, weil die selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zur fehlenden tatsächlichen Zuordnung (Rn. 41 d. UA), insbesondere aber zur fehlenden dienenden Funktion des Feldstadels im Übrigen (Rn. 42 bis 46 d. UA) nicht zu beanstanden ist.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die zwangsgeldbewehrte bauaufsichtliche Anordnung des Beklagten vom 5. Juni 2012, die ihm aufgibt, eine auf seinem Außenbereichsgrundstück errichtete ca. 100 m² große Gerätehalle (Feldstadel) einschließlich der darauf angebrachten Photovoltaikanlage (Pultdach/Dachfläche ca. 140 m²) innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheids vollständig zu beseitigen. Das Grundstück, auf dem der Kläger den Feldstadel errichtet hat, hat der Kläger, der selbst keine privilegierte landwirtschaftliche Nutzung ausübt, an einen Landwirt (Pächter) verpachtet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, dass die bauliche Anlage bis spätestens drei Monate nach Unanfechtbarkeit des Bescheids vollständig zu beseitigen ist. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der vom Kläger auf seinem Außenbereichsgrundstück errichtete Feldstadel keinem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Ist das angefochtene Urteil – wie hier – auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und auch vorliegt (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2008 – 9 B 31/08 – Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 33 = juris Rn. 7; B.v. 20.8.2014 – 3 B 50/13 – juris Rn. 9). Daran fehlt es. Das Verwaltungsgericht stützt seine Rechtsauffassung, der an einen Landwirt verpachtete Feldstadel des Klägers diene nicht dessen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, auf mehrere selbständig tragende Gründe. Es nimmt zunächst an, der Feldstadel sei dem Betrieb des Pächters in rechtlicher Beziehung (Rn. 34 bis 40 d. UA) nicht hinreichend zugeordnet. Darüber hinaus sei der Feldstadel dem landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters auch in tatsächlicher Hinsicht (Rn. 41 d. UA) nicht zugeordnet; er diene diesem Betrieb (auch) deshalb nicht, weil ein vernünftiger Landwirt den Feldstadel gerade an dem gewählten Standort und in dieser Ausgestaltung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Aspekte und des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nicht errichten würde (Rn. 42 bis 46 d. UA). Jedenfalls letzteres (Rn. 41, Rn. 42 bis 46 d. UA) ist nicht ernstlich zweifelhaft.

aa) Ein Vorhaben im Außenbereich ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB u.a. nur zulässig, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Dies erfordert zunächst, dass das Vorhaben einem solchen Betrieb funktional zugeordnet ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.1986 – 4 C 76/82 – NVwZ 1986, 916 = juris Rn. 21). Dabei kommt es nicht auf die behauptete Zweckbestimmung an, sondern auf die von Amts wegen zu ermittelnde wirkliche Funktion des Vorhabens. Insoweit bedarf es der Feststellung im Einzelfall, inwieweit die Angaben des Bauherrn über die beabsichtigte künftige Verwendung des Vorhabens mit den konkreten tatsächlichen Verhältnissen im Einklang stehen (grundlegend BVerwG, U.v. 30.6.1964 – 1 C 80/62 – BVerwGE 19, 75 = juris Rn. 20). Errichtet ein Bauherr auf seinem Grundstück im Außenbereich eine bauliche Anlage, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen soll, obwohl er die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in seiner Person nicht erfüllt, so kann dies als Anzeichen für eine „Nichtzugehörigkeit“ der baulichen Anlage zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gewertet werden (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.1978 – 4 C 85/75 – BauR 1978, 383 = juris Rn. 14). Hiervon ausgehend dient das Vorhaben keinem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

bb) Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Pultdach des Feldstadels eine für die landwirtschaftliche Nutzung unübliche, vergleichsweise hohe Dachneigung mit einem ungewöhnlich großen Dachüberstand aufweise, was deutlich werden lasse, dass die gewerbliche Nutzung durch den Kläger im Vordergrund stehe und die landwirtschaftliche Nutzung durch den Pächter allenfalls ein Nebenzweck sei, (Rn. 41 d. UA), trifft in der Sache zu.

(1) Dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts insoweit unzutreffend seien oder der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürften, ist nicht ersichtlich.

(a) Das Amt für Landwirtschaft Ernährung, Landwirtschaft und Forsten A... (Landwirtschaftsamt) hat bereits im Rahmen des behördlichen Verfahrens zur Frage der dienenden Funktion des Feldstadels für Zwecke der Landwirtschaft mit Stellungnahmen vom 8. März 2012 und vom 14. Mai 2012 ausgeführt, dass die Dachkonstruktion der Gerätehalle (Pultdach) keiner landwirtschaftlich funktionalen Errichtung entspreche. Ergänzend hat der Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 22. August 2012 ein Schreiben der Obersten Baubehörde vom 10. August 2008 zu einem anderen Vorhaben vorgelegt, wonach ein Pultdach i.d.R. gegen eine landwirtschaftlich funktionale Errichtung spreche und sich ein Großteil des Raums regelmäßig ungenutzt unter dem Dach befinde. Dem ist der Kläger zwar entgegengetreten, indem er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren u.a. Fotografien des mit Strohballen befüllten Feldstadels vorgelegt hat. Die Fotografien bestätigen aber die Annahme, dass der Raum unter dem Dach auf der Zufahrtsseite nur bis zur Höhe der beiden Zufahrtstore (nach Angaben des Klägers je 3,50 m breit und 4,60 m hoch) befüllt wird, dass also ein ganz wesentlicher Teil des Raums unter dem Dach ungenutzt bleibt (Höhe des Feldstadels an der Zufahrtsseite nach Angaben des Klägers knapp 8 m). Auch die Fotografien aus der Stellungnahme der ... Agrarberatung vom 22. Januar 2014 bestätigen die nur eingeschränkte Ausnutzbarkeit des Raums. Zwar konnte (wohl) der Ostteil des Feldstadels bis nahe zum Zufahrtstor und dort bis unter das Dach mit Strohballen befüllt werden. Wie dies zwischen den Zufahrtstoren und insbesondere im Bereich des westlichen Zufahrtstors gelingen kann, wenn der Bereich hinter dem östlichen Zufahrtstor bereits verbaut ist, erschließt sich aber nicht. Dies zeigt, dass bei der Ausführung des Feldstadels ein deutliches Zugeständnis zugunsten einer möglichst (hier: gewerblichen) effizienten Nutzung der Photovoltaikanlage gemacht wurde, das sich ebenso deutlich zulasten der Funktionalität einer landwirtschaftlichen Nutzung auswirkt.

(b) Die Ausführungen der ... Agrarberatung vom 22. Januar 2014 zur Üblichkeit von Pultdächern bei landwirtschaftlichen Feldstadeln lassen keine vom Verwaltungsgericht abweichende Bewertung zu.

Danach könne der Auffassung, ein hohes Pultdach sei bei landwirtschaftlichen Feldstadeln unüblich, so nicht zugestimmt werden. Zum einen ließen Pultdächer eine wesentlich bessere Nutzung des darunterliegenden Raums zu als Satteldächer, zum anderen könnten steilere Dächer – weil sie weniger Schneelast tragen müssten als flache Dächer – einfacher und kostengünstiger ausgeführt werden. Ob Gebäude mit Flachdächern oder flach geneigten Pultdächern im Unterscheid zu Gebäuden mit Satteldächern eine bessere Lagernutzung ermöglichen, kann dahinstehen, weil der Feldstadel ein stark geneigtes Pultdach aufweist, das schon aufgrund seiner deutlich unterschiedlichen Höhen schwieriger zu befüllen ist als ein im Wesentlichen gleichhoher Lagerraum. Hinzu kommt, dass die Höhe der Tore eine Befüllung des Feldstadels bis unter das Dach von der Zufahrt aus nicht zulässt. Freilich können Strohballen bei entsprechendem Geschick und unter Inkaufnahme zeitaufwändiger Rangier- und Hebevorgänge auch in ein Lagergebäude mit abgeschlepptem Pultdach geschlichtet werden. Funktional im Sinn einer betriebswirtschaftlich sinnvollen Lagerhaltung ist dies aber nicht (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2012 – 1 ZB 11.1362 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dass ein vernünftiger Landwirt, dem daran gelegen ist, ein den betrieblichen Anforderungen gerecht werdendes Lagergebäude zu errichten, der geringeren Auflast und deshalb geringeren Kosten wegen dennoch ein steil geneigtes Pultdach errichtet, erscheint deshalb eher fragwürdig. Schließlich ist nicht hinreichend dargelegt, in welcher Höhe Mehrkosten für ein flach geneigtes Pultdach (hier zudem mit einem ungewöhnlich großem Dachüberstand) gegenüber einem – statisch aufwändigeren – flach geneigten Pultdach zu erwarten sind. Wie bereits ausgeführt wurde, krankt die Funktionalität des Feldstadels für Zwecke der Landwirtschaft hier aber angesichts der vergleichsweise hohen Dachneigung und der beschränkten Zufahrtshöhe an einer deutlich eingeschränkten Ausnutzbarkeit des Raums zugunsten einer optimalen Lichtausbeute für die Photovoltaikanlage, für deren Nutzung die Gestaltung des Gebäude konzipiert wurde. Dies zeigt sich schon daran, dass die Baukosten für die Feldscheune nach Angabe des Klägers nicht etwa über einen vom Pächter zu entrichtenden höheren Pachtzins erwirtschaftet werden sollen, sondern über die zu erwartende Einspeisevergütung der Photovoltaikanlage.

(c) Soweit der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Fotografien von auch im Außenbereich errichteten Gebäuden aus den Landkreisen A...-... und Dachau mit vergleichbarer Ausführung vorgelegt hat, verhilft dies seinem Klageziel ebenso wenig zum Erfolg, wie die diesen Umstand bestätigende Stellungnahme der Gemeinde oder die Gegenüberstellung der Baukosten eines Stadels mit Pultdach und eines Stadels mit Satteldach. Das Verwaltungsgericht stellt darauf ab, dass der Feldstadel ein seiner landwirtschaftlichen Zweckbestimmung widersprechendes unübliches Pultdach mit einer vergleichsweise hohen Dachneigung aufweise, das zur Vorderseite hin mit einem ungewöhnlich großen Dachüberstand ausgeführt worden sei, dessen originäre Schutzfunktion aufgrund der Wandhöhe nicht zum Tragen komme. Dies lasse erkennen, dass es das Ziel der Planung gewesen sei, eine möglichst große und im Hinblick auf den Lichteinfallswinkel bzw. die geografische Ausrichtung optimale Dachfläche für eine gewerbliche Nutzung durch eine Photovoltaikanlage zu schaffen. Das ist, wie zuvor ausgeführt wurde, nicht ernstlich zweifelhaft.

(d) Zu einer etwaigen landwirtschaftsdienlichen Funktion des ungewöhnlich großen Dachüberstands, die das Verwaltungsgericht verneint, weil dessen originäre Schutzfunktion aufgrund der Wandhöhe nicht zum Tragen komme, hat sich der Kläger nicht geäußert. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Dachüberstände weitestgehend einer optimalen Lichtausbeute für die auf der Dachfläche aufgebrachte Photovoltaikanlage zu dienen bestimmt sind; von daher ordnet sich die Photovoltaikanlage räumlich-gegenständlich nicht einem zulässigerweise genutzten Gebäude unter (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB; vgl. Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand November 2014, § 35 Rn. 52 i m.w.N.).

(2) Der Vortrag, seit Inkrafttreten des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien und insbesondere des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB, würden auch landwirtschaftliche Gebäude zunehmend mit einem Pultdach ausgeführt, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung erkennen.

(a) Der Kläger kann sich hinsichtlich der an einer optimalen Nutzung solarer Strahlungsenergie ausgerichteten Gestaltung des Feldstadels nicht auf den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB berufen. Denn die Errichtung einer Anlage für die Nutzung solarer Strahlungsenergie („in, an und auf Dach- und Außenwandflächen“) ist im Außenbereich nur an „zulässigerweise genutzten Gebäuden“ zulässig, „wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist“. Für den Fall der gleichzeitigen Errichtung von Gebäude und Photovoltaikanlage – wie hier – ist deshalb zunächst die Zulässigkeit des Gebäudes und seiner Nutzung zu prüfen, die unabhängig von der privilegierten Zulässigkeit der Anlagen für die Nutzung solarer Strahlungsenergie im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB zu beurteilen ist. An der Zulassungsfähigkeit fehlt es demnach, wenn Gebäude errichtet werden, die für die vorgebliche Nutzung unüblich und nur unter Berücksichtigung des aus der Solarnutzung zu erwartenden Erlöses wirtschaftlich sind (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 35 Rn. 59 k). So liegt es hier.

(b) Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb „dient“. Bei der Auslegung des Merkmals „Dienen“ ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Es reicht deshalb nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, „ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde“, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11/89 – ZfBR 1991, 279 = juris Rn. 22 m.w.N.). Daran gemessen ist das Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig, weil sich die Gestaltung des Feldstadels nicht an einer funktionalen landwirtschaftlichen Nutzung, sondern an einer möglichst optimalen Ausnutzung der auf dem Dach des Feldstadels angebrachten Photovoltaikanlage orientiert und der Feldstadel deshalb nach seiner Gestaltung nicht „erschöpfend“ durch den betrieblichen Verwendungszweck geprägt wird (ebd. Rn. 23). Nachdem der gewonnene Strom nicht im Betrieb des Pächters verwendet wird (auch die Einspeisevergütung steht allein dem Kläger zu), erweist sich die Photovoltaikanlage auch nicht als eine dem landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters zugeordnete und ihm dienende Anlage i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 35 Rn. 34 a; BVerwG, B.v. 4.11.2008 – 4 B 44/08 – ZfBR 2009, 149 = juris Rn. 7 f.).

bb) Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die dienende Funktion des Feldstadels für den Betrieb des Pächters auch deswegen verneint, weil dem Pächter die Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle mit einer Grundfläche von 375 m² in geringerer Entfernung zu dessen Hofstelle genehmigt worden sei, die dem Raumbedarf des Betriebs des Pächters zur Unterstellung von Maschinen und zur Einlagerung von Futtervorräten weit eher entspreche als der gegenständliche Feldstadel. Auch das ist nicht ernstlich zweifelhaft.

(1) Nach den Ausführungen des Landwirtschaftsamts in der Stellungnahme vom 20. November 2012 befänden sich die gesamte Tierhaltung und der Betriebsmittelpunkt der Landwirtschaft des Pächters an dessen Hofstelle. Dementsprechend sei dem Pächter die bauaufsichtliche Genehmigung zum Bau einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle (Anm.: mit einer Fläche von 375 m²) auf eigenem landwirtschaftlichen Grund im Außenbereich und im räumlichen Zusammenhang mit seiner Hofstelle (Anm.: nach Angaben der ... Agrarberatung ca. 250 m von der Hofstelle entfernt) genehmigt worden. Der gegenständliche Feldstadel (Anm.: mit einer Fläche von ca. 100 m²) könne dem landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters nicht dienlich sein, weil ein vernünftiger Landwirt zusätzlich zu seiner bestehenden Hofstelle nicht an zwei weiteren, voneinander weit entfernten Standorten, Lagerhallen errichten würde. Dieser nachvollziehbaren Bewertung schließt sich das Verwaltungsgericht an. Das ist nicht zu beanstanden.

(a) Wie bereits ausgeführt wurde, muss für das Merkmal des „Dienens“ darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11/89 – ZfBR 1991, 279 = juris Rn. 22 m.w.N.). Die Wahl des Standorts ist danach zwar keine Frage des „Dienens“ (ebd. Rn. 24). Die Zulassungsfähigkeit eines Vorhabens kann aber dann zu verneinen sein, wenn es von der räumlichen Lage abhängt, ob das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.1994 – 4 B 120/94 – NVwZ-RR, 1994, 637 = juris Rn. 29 m.w.N.). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten im Einzelfall (BVerwG, B.v. 29.9.1987 – 4 B 194/87 – juris Rn. 3 f. jeweils zu Altenteiler-Wohnhäusern). Die Forderung nach der betriebswirtschaftlich sinnvollen räumlichen Zuordnung einer dem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden baulichen Anlage – i.d.R. zu den Schwerpunkten der betrieblichen Abläufe – verfolgt dabei keine Einschränkung bei der Standortwahl im Hinblick auf ggf. entgegenstehende oder beeinträchtigte öffentliche Belange, sondern zielt allein auf die funktionale Zuordnung der Betriebsteile zueinander (vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 35 Rn. 35 m.w.N.). Hiervon ausgehend ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass der nach Angaben der ... Agrarberatung 880 m von der Hofstelle errichtete Feldstadel dem Betrieb des Pächters nicht funktional zugeordnet ist, weil dieser eine Genehmigung für die Errichtung einer nach Angaben der ... Agrarberatung nur 250 m von der Hofstelle entfernten Halle hat, die zudem eine Lager- und Unterstellfläche mit einer Größe von mehr als dem Dreieinhalbfachen des Feldstadels aufweist.

(b) Der Einwand, die wirtschaftlichen Nachteile würden sich als nicht existent erweisen, weil sich die Transportmehrentfernung von 630 m in 2,5 Minuten zurücklegen lasse und nicht übersehen werden dürfe, dass diese Zeit – sogar zum Erntezeitpunkt – auch für den Transport bei der genehmigten Halle anfallen würde, es müsste nämlich Stroh von den nahe des Feldstadels gelegenen Ackerflächen aus transportiert werden, überzeugt nicht.

Soll der Feldstadel, wie vorgetragen wurde, jedenfalls in der Zeit von Juli bis April vorwiegend der Unterbringung von Heu und Stroh (vgl. Klagebegründung vom 24.7.2012) bzw. von Heuballen (nach Angaben des Pächters in der mündlichen Verhandlung vom 26.9.2013) dienen, das an die gehaltenen Kälber verfüttert wird, so drängt es sich gerade auf, das Futter in räumlicher Nähe zu den Stallungen zu lagern, die auf der Hofstelle errichtet sind, um unnötig weite Transportwege zu vermeiden (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2012 – 15 ZB 10.1660 – juris Rn. 12). Dem kann nicht die behauptete günstigere Zuordnung des Feldstadels zu den Betriebsflächen gegenübergestellt werden, weil sich ein etwaiger Wegevorteil allenfalls auf die Einbringung der Ernte in den Feldstadel beschränken würde, nicht aber auf die tägliche Fütterung der gehaltenen Tiere. Davon abgesehen hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass allenfalls ein Viertel (wenn die unmittelbar an der Hofstelle gelegene Fläche mit ca. 7 ha herausgerechnet wird) bis ein Drittel der Betriebsflächen des Pächters in der Nähe des Feldstadels liegen (vgl. auch Klagebegründung vom 24.7.2012 S. 3).

(c) Dass der Pächter in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2013 angegeben hat, die im Feldstadel gelagerten ca. 100 Heuballen deckten den Bedarf seiner ungefähr 40 bis 50 Kälber für ein Jahr, lässt – worauf der Beklagte zurecht hinweist – erkennen, dass der Pächter auch einen Lagerbedarf für die Futterbevorratung seiner 90 Milchkühe (vgl. Niederschrift vom 26.9.2013) bzw. 70 Milchkühe zuzüglich Nachzucht von insgesamt ca. 220 Stück (vgl. ... Agrarberatung vom 22.1.2014) hat. Von daher trifft es in der Sache nicht zu, dass der Feldstadel den tatsächlichen Bedarf des Pächters an Einlagerungsmöglichkeiten abdecke. Auch der Bedarf an überdachten Abstellflächen für den Maschinenpark des Pächters kann durch den Feldstadel nicht annähernd abgedeckt werden. Insoweit kann es dahinstehen, ob die Ausführung des Feldstadels seine Nutzung als Maschinenhalle zulässt. Denn ein Abstellen von Maschinen und Geräten wäre nur in den Zeiten möglich, in denen der Feldstadel nicht mit Heuballen belegt ist, wenn also der Klagebegründung gefolgt wird, allenfalls von April bis Juli, jedenfalls aber nicht während der Winterzeit. Auch im Hinblick auf die große Entfernung zur Hofstelle als Betriebsmittelpunkt erweist sich das Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen im Feldstadel, gerade solcher, die während der Sommerzeit häufig zum Einsatz kommen, wie etwa der vonseiten der Klagepartei angesprochene Schlepper, schon nicht als dem Betrieb förderlich. Nach den Angaben der ... Agrarberatung behelfe sich der Pächter nach dessen Angaben derzeit mit Schuppen und Vordächern. Insgesamt lässt sich erkennen, dass der tatsächliche Lager- und Unterstellbedarf des landwirtschaftlichen Betriebs des Pächters deutlich über das hinausgeht, was im 100 m² großen Feldstadel zur Verfügung steht. Angesichts der tatsächlichen Umstände würde jeder vernünftige Landwirt bemüht sein, die genehmigte Halle zu verwirklichen, anstatt einen weitab der Hofstelle gelegenen Feldstadel zu errichten, der dem tatsächlichen Bedarf nicht gerecht wird.

(d) Der Einwand, das Verwaltungsgericht blende aus Sicht eines vernünftigen Landwirts völlig aus, dass dieser ein Betriebsgebäude in der Nähe seiner betriebswirtschaftlichen Flächen unentgeltlich zur Verfügung erhalte, ist nicht berechtigt.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Umstand zur Kenntnis genommen, und daraus den Schluss gezogen, aufgrund der unentgeltlichen Nutzung des Feldstadels werde dessen Nutzung durch den Pächter nachvollziehbar und verständlich. Dies reiche aber nicht aus, um im Rahmen der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise begründen zu können, dass ein vernünftiger Landwirt den Feldstadel gerade an diesem Standort und in dieser Ausgestaltung errichten würde (Rn. 46 d. UA). Dem ist zuzustimmen.

Dass ein wirtschaftlich denkender Landwirt einen Feldstadel, der ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, auch nutzen würde, weil er sich eigene Aufwendungen erspart, und zwar auch dann, wenn der Landwirt dieses Gebäude selbst nicht so errichtet hätte, wird nicht bezweifelt. Diese Bewertung geht aber an der Fragstellung vorbei, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb e r r i c h t e n würde. Das ist hier nach den konkreten Umständen zu verneinen. Ein vernünftiger Landwirt würde ein seinem landwirtschaftlichen Betrieb dienendes Betriebsgebäude so errichten, dass es die betrieblichen Abläufe begünstigt, insbesondere, dass kurze Arbeitswege sichergestellt sind. Daran fehlt es hier, weil der Feldstadel über 800 m von den Stallungen des landwirtschaftlichen Betriebs des Pächters entfernt liegt und – wie schon die dem Pächter genehmigte Halle mit einer Fläche von 375 m² zeigt – nicht geeignet ist, den Lager- und Unterstellbedarf des Betriebs insgesamt zu befriedigen. Auch insoweit ist dem Landwirtschaftsamt zuzustimmen, dass ein vernünftiger Landwirt zusätzlich zu seiner bestehenden Hofstelle nicht an zwei weiteren Standorten Lagerhallen errichten würde (vgl. Stellungnahme vom 20.11.2012).

(e) Unter Berücksichtigung des Vortrags, der Pächter investiere aktuell in die Produktionskapazitäten seines Betriebs, er habe einen Melkroboter gekauft und beabsichtige den vorhandenen Kuhstall zu erweitern, ergibt sich nichts anderes.

Davon abgesehen wären die genannten wirtschaftlichen Hintergründe, die den Pächter veranlasst haben mögen, den Feldstadel zu landwirtschaftlichen Zwecken zu nutzen, vorübergehender Natur. Eine den betrieblichen Erfordernissen dienende Halle zur Lagerung von Futtervorräten und zum Unterstellen von Maschinen und Geräten erfüllt keinen bloßen Nebenzweck der landwirtschaftlichen Betätigung, sondern ist eine betriebliche Notwendigkeit. Deren Errichtung wird also allenfalls dann hintenangestellt, wenn es wegen anderweitiger – hier sicherlich sinnvoller – Investitionen zeitweise an den erforderlichen Mitteln fehlt. Das ändert aber nichts daran, dass der tatsächliche Bedarf des landwirtschaftlichen Betriebs des Pächters an einer näher zur Hofstelle gelegenen und ausreichend dimensionierten Halle nach wie vor besteht (und sich im Fall der Erweiterung des vorhandenen Kuhstalls eher noch verschärfen würde) und der Feldstadel deshalb allenfalls für eine Übergangszeit dienlich sein könnte. Die Privilegierung eines Vorhabens setzt aber voraus, dass die Zuordnung des Vorhabens zu dem die Privilegierung rechtfertigenden Zweck auf Dauer gewährleistet ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.8.1979 – 4 C 3/77 – BauR 1979, 481 = juris Rn. 17).

b) Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass der vom Kläger im Außenbereich errichtete Feldstadel auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig ist, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts beeinträchtigt der Feldstadel als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange, u.a. weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche, der eine landwirtschaftliche Fläche (Acker oder Grünland mit Gefahr der Bodenerosion) darstelle. Das ist nicht zu beanstanden.

aa) Der Einwand, der Feldstadel beeinträchtige die Darstellung des Flächennutzungsplans nicht, weil er tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werde, geht fehl.

Welche Nutzung dem Flächennutzungsplan entspricht, ergibt sich bei der Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. a BauGB) aus § 201 BauGB, worin der Begriff der Landwirtschaft im Sinn des Baugesetzbuchs definiert ist. Danach ist Landwirtschaft insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. Grundmerkmal der Landwirtschaft in diesem Sinn ist jedenfalls für die hier in Rede stehende Acker- und Grünlandnutzung die „unmittelbare Bodenertragsnutzung“, also die Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse durch die Bewirtschaftung des Bodens auf Äckern, Wiesen und Weiden (vgl. Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand November 2014, § 201 Rn. 1 m.w.N., Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 201 Rn. 12 ff. m.w.N.). Die Errichtung oder Nutzung von baulichen Anlagen zum Zweck der Landwirtschaft ist demgegenüber grundsätzlich keine unmittelbare Bodenertragsnutzung, weil bebaute Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung im Sinn der Bodenertragsnutzung gerade nicht zur Verfügung stehen (vgl. Söfker ebd. Rn. 17 m.w.N.). Zwar gehören zur landwirtschaftlichen Nutzung auch bauliche Nutzungen, diese müssen aber (Anm.: was aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgt) der Landwirtschaft „dienen“ (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.1998 – 4 NB 4/97 – NVwZ 1999, 984 = juris Rn. 8, 10 m.w.N. zur Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft im Bebauungsplan). Daran fehlt es vorliegend.

bb) Auch der Einwand, die allgemeine Darstellung als landwirtschaftliche Fläche enthalte keine hinreichend konkrete Darstellung, die einem Vorhaben entgegengehalten werden könne, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Bei der Beantwortung der Frage, ob einem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, kommt privilegierten Vorhaben (§ 35 Abs. 1 BauGB) im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber sie generell dem Außenbereich zugewiesen hat, im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung ein besonders starkes Gewicht zu (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1987 – 4 C 57/84 – BVerwGE 77, 300 = juris Rn. 30). Deshalb stehen Darstellungen eines Flächennutzungsplans einem privilegierten Vorhaben als öffentlicher Belang nur dann entgegen, wenn sie den vorgesehenen Standort des Vorhabens sachlich und räumlich eindeutig anderen Nutzungen vorbehalten, diesen Standort also in einer qualifizierten Weise positiv anderweitig verplant haben. Gegenüber nicht privilegierten Vorhaben – wie hier – setzt sich ein Flächennutzungsplan mit der Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ aber in der Regel durch (vgl. Roeser, a.a.O., § 35 Rn. 62; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger, BauGB, 12. Auflage 2014, § 35 Rn. 74 f. jeweils m.w.N.).

Konkrete Umstände, nach denen die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft für das Grundstück des Klägers hier auch gegenüber seinem nicht privilegierten Vorhaben keine Aussagekraft hätte, hat der Kläger nicht dargelegt.

cc) Ob die Ausführung des Feldstadels mit Pultdach darüber hinaus die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), bedarf keiner Klärung.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2011 – 8 ZB 10.2239 – juris Rn. 11 m.w.N.).

a) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der vorliegende Rechtsstreit wirft, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu Nr. 1. ergibt, weder hinsichtlich der Frage der tatsächlichen Zuordnung des Feldstadels, noch hinsichtlich der Frage, ob ein vernünftiger Landwirt den Feldstadel gerade an dem gewählten Standort und in dieser Ausgestaltung errichten würde, über das normale Maß hinausgehende Schwierigkeiten auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten.

b) Der Vortrag, das Verwaltungsgericht begründe die fehlende tatsächliche Zuordnung des Feldstadels zum landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters mit der gewerblichen Nutzung des Dachs und den überwiegenden gewerblichen Einnahmen aus der EEG-Einspeisevergütung, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht begründet die fehlende tatsächliche Zuordnung mit der für einen landwirtschaftlichen Feldstadel unüblichen, vergleichsweise hohen Dachneigung des Pultdachs, das zur Vorderseite des Gebäudes einen ungewöhnlich großen Dachüberstand aufweise. Dies lasse erkennen, dass es Ziel der Planung gewesen sei, eine möglichst große und im Hinblick auf den Lichteinfallswinkel bzw. die geografische Ausrichtung optimale Dachfläche für eine gewerbliche Nutzung durch eine Photovoltaikanlage zu schaffen. Berücksichtige man weiter die unentgeltliche Überlassung des Feldstadels, werde deutlich, dass bei dem Gebäude die gewerbliche Nutzung durch den Kläger im Vordergrund stehe und die landwirtschaftliche Nutzung durch den Pächter allenfalls ein Nebenzweck sei (Rn. 41 d.UA). Das Verwaltungsgericht beanstandet deshalb nicht die gewerbliche Nutzung des Dachs oder einen etwaigen Überhang der EEG-Einspeisevergütung im Verhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen des Feldstadels für Zwecke der Landwirtschaft. Vielmehr begründet das Verwaltungsgericht seine tatrichterliche Überzeugung, dass das aus Feldstadel und Photovoltaikanlage bestehende Gesamtvorhaben nicht dem vom Kläger behaupteten Zweck der privilegierten landwirtschaftlichen Nutzung dient, sondern dass die wirkliche Funktion des Vorhabens in der gewerblichen Nutzung solarer Strahlungsenergie besteht. Hiergegen ist nichts zu erinnern (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11/89 – ZfBR 1991, 279 = juris Rn 23).

c) Mangels der dienenden Funktion des Feldstadels i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, der Frage nachzugehen „in welchem Verhältnis § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB steht“, weil die Zulässigkeit eines Vorhabens, das der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient, ein „zulässigerweise genutztes Gebäude“ voraussetzt, woran es hier fehlt (vgl. im Übrigen nachfolgend Nr. 3 Buchst. c).

3. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Die Frage, ob ein auf 30 Jahre langjährig verpachtetes Betriebsgebäude nur dann dem landwirtschaftlichen Betrieb eines Landwirts dient und diesem rechtlich zugeordnet ist, wenn der Landwirt als Pächter eine marktübliche Pacht für den Feldstadel an den Verpächter entrichtet, würde sich im Berufungsverfahren nicht stellen, weil das angefochtene Urteil selbständig tragend und zutreffend auch darauf abstellt, dass ein vernünftiger Landwirt den Feldstadel gerade an dem gewählten Standort und in dieser Ausgestaltung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Aspekte und des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nicht errichten würde (vgl. vorstehend Nr. 1 Buchst. a).

b) Die Frage, ob ein vernünftiger Landwirt unter Beachtung des Gebots der größtmöglichen Schonung im Außenbereich einen Feldstadel in unmittelbarer Nähe zu seinen bewirtschafteten Flächen, aber in einer Entfernung von weniger als 900 m zu seiner Hofstelle durch seinen Verpächter errichten lassen würde, wenn er den Stadel unentgeltlich zur Nutzung erhält und er sich hierdurch Investitionskosten für einen eigenen Hallenneubau im sechsstelligen Bereich erspart, ist auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten und lässt kein darüber hinausgehendes allgemeines Interesse an der Klärung der Frage erkennen.

c) Die Fragen, ob der landwirtschaftlichen Privilegierung eines Betriebsgebäudes (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) die Nutzung seines Daches für die Installation einer Photovoltaikanlage und die aus deren Betrieb resultierenden gewerblichen Einnahmen aus der EEG-Einspeisevergütung dem Landwirtschaftsprivileg unter besonderer Berücksichtigung des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB entgegengehalten werden können (nachfolgend Doppelbuchst. aa), bzw. ob die Form und Nutzung des Dachs eines Betriebsgebäudes zu Zwecken der Energiegewinnung aus dem Einsatz einer Photovoltaikanlage bei der Beurteilung, ob das Gebäude einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, außer Betracht bleiben (nachfolgend Doppelbuchst. bb), sind nicht klärungsbedürftig, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lassen. Davon abgesehen sind die gestellten Fragen – mangels Privilegierung des Feldstadels – auch nicht klärungsfähig.

aa) Die (Errichtung und) Nutzung eines Vorhabens im Außenbereich, das der „Nutzung solarer Strahlungsenergie“ dient, setzt u.a. ein „zulässigerweise genutztes Gebäude“ voraus, an dem es angebracht wird. Ein Gebäude im Außenbereich wird zulässigerweise genutzt, wenn seine Nutzung im Einklang mit den baurechtlichen Vorschriften steht (oder sonst Bestandsschutz genießt). In planungsrechtlicher Hinsicht bemisst sich die Zulässigkeit der Nutzung eines Gebäudes im Außenbereich nach § 35 BauGB. Handelt es sich der Fragestellung folgend um ein „landwirtschaftlich privilegiertes Betriebsgebäude“, erfüllt seine Nutzung die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die Nutzung des Dachs eines Gebäudes, das im Einklang mit § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genutzt wird und auch weiterhin so genutzt werden kann, durch Vorhaben, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, führt nicht dazu, dass die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Funktion des Gebäude entfällt. Verfolgt die Nutzung der Photovoltaikanlage mithin gewerbliche Zwecke, ist dies in Ansehung von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unschädlich (vgl. Roeser, a.a.O., § 35 Rn. 52 g m.w.N.). Nachdem der Feldstadel vorliegend keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient, würde sich die Frage, ob die Nutzung des Dachs eines privilegierten Betriebsgebäudes durch eine Photovoltaikanlage dem Landwirtschaftsprivileg entgegengehalten werden kann, im Berufungsverfahren nicht stellen.

bb) Da die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des „Dienens“ darin liegt, Missbrauchsversuchen begegnen zu können, weil Vorhaben verhindert werden sollen, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Vorhaben zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11/89 – ZfBR 1991, 279 = juris Rn. 23), kann selbst die beabsichtigte N u t z u n g des Dachs eines Betriebsgebäudes zu Zwecken der Energiegewinnung aus dem Einsatz einer Photovoltaikanlage bei der Beurteilung, ob das Gebäude einem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient, nicht „außer Betracht bleiben“. Allein die Nutzung des Dachs eines (privilegierten) Betriebsgebäudes zu Zwecken der Energiegewinnung aus dem Einsatz einer Photovoltaikanlage, lässt die dienende Funktion des Gebäudes aber in der Regel nicht entfallen (vgl. vorstehend aa).

Im Übrigen ist das Merkmal des „Dienens“ nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zu verneinen, wenn das Vorhaben zwar nach seinem Verwendungszweck gerechtfertigt sein mag, nach seiner Gestaltung, Beschaffenheit oder Ausstattung aber nicht durch diesen Verwendungszweck erschöpfend geprägt wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.1991 – 4 C 2/89 – BauR 1991, 576 = juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11/89 – ZfBR 1991, 279 = juris Rn. 23; BVerwG, B.v. 20.6.1994 – 4 B 120/94 – BauR 1994, 607 = juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 22.1.2009 – 4 C 17/07 – NVwZ 2009, 918 = juris Rn. 21 zu Windenergieanlage mit Solarunterstützung; BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 4 C 2/12 – BVerwGE 147, 37 = juris Rn. 17). Als wesentliches Gestaltungsmerkmal ist die F o r m des Dachs eines Betriebsgebäudes bei der Frage, ob das Vorhaben nach seiner Gestaltung von dem gerechtfertigten Verwendungszweck erschöpfend geprägt ist, deshalb regelmäßig von Belang.

4. Die behauptete Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2011 (Az. 14 B 09.2291 – juris Rn 34, nachgehend BVerwG, U.v. 11.10.2012 – 4 C 9/11 – NVwZ 2013, 155) liegt weder vor noch würde das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruhen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 BauGB).

a) Der Kläger nennt schon keinen Rechtssatz des Verwaltungsgerichts, sondern interpretiert die Ausführungen zur fehlenden rechtlichen Zuordnung des Feldstadels zum landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters in den Rn. 37 bis 40 d.UA in seinem Sinn. „Der Sache nach“ habe das Verwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, „Eine ausreichende rechtliche Zuordnung eines verpachteten Feldstadels zu einem landwirtschaftlichen Betrieb ist nur dann gegeben, wenn für die Nutzung des Feldstadels eine übliche Pachtzahlung des Landwirts als Pächter an den Grundstückseigentümer geleistet wird“. Einen solchen Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt, auch nicht der Sache nach. Vielmehr nimmt es „Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Verpachtung des Feldstadels“ zum Anlass, bereits die rechtliche Zuordnung des Feldstadels zum Betrieb des Pächters zu verneinen.

b) Selbst wenn das Verwaltungsgericht den vom Kläger formulierten Rechtssatz aufgestellt hätte, so würde er nicht von dem Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs abweichen, den der Kläger zitiert hat. Danach ist für das Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebs „nicht entscheidend, ob es sich bei den hierfür erforderlichen Betriebsflächen um Eigentums- oder auf andere Weise dinglich gesicherte Flächen oder um Pachtflächen handelt. Dies ist vielmehr nur für die Frage der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung von Bedeutung“. Zur Frage, ob eine rechtliche Zuordnung auch dann vorliegt, wenn keine „übliche Pachtzahlung geleistet wird“, äußert sich der Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung nicht. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt, dass der Pächter einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhält.

c) Schließlich würde das angefochtene Urteil auch nicht auf der behaupteten Abweichung beruhen, weil die selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zur fehlenden tatsächlichen Zuordnung (Rn. 41 d. UA), insbesondere aber zur fehlenden dienenden Funktion des Feldstadels im Übrigen (Rn. 42 bis 46 d. UA) nicht zu beanstanden ist.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die zwangsgeldbewehrte bauaufsichtliche Anordnung des Beklagten vom 5. Juni 2012, die ihm aufgibt, eine auf seinem Außenbereichsgrundstück errichtete ca. 100 m² große Gerätehalle (Feldstadel) einschließlich der darauf angebrachten Photovoltaikanlage (Pultdach/Dachfläche ca. 140 m²) innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheids vollständig zu beseitigen. Das Grundstück, auf dem der Kläger den Feldstadel errichtet hat, hat der Kläger, der selbst keine privilegierte landwirtschaftliche Nutzung ausübt, an einen Landwirt (Pächter) verpachtet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, dass die bauliche Anlage bis spätestens drei Monate nach Unanfechtbarkeit des Bescheids vollständig zu beseitigen ist. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der vom Kläger auf seinem Außenbereichsgrundstück errichtete Feldstadel keinem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Ist das angefochtene Urteil – wie hier – auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und auch vorliegt (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2008 – 9 B 31/08 – Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 33 = juris Rn. 7; B.v. 20.8.2014 – 3 B 50/13 – juris Rn. 9). Daran fehlt es. Das Verwaltungsgericht stützt seine Rechtsauffassung, der an einen Landwirt verpachtete Feldstadel des Klägers diene nicht dessen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, auf mehrere selbständig tragende Gründe. Es nimmt zunächst an, der Feldstadel sei dem Betrieb des Pächters in rechtlicher Beziehung (Rn. 34 bis 40 d. UA) nicht hinreichend zugeordnet. Darüber hinaus sei der Feldstadel dem landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters auch in tatsächlicher Hinsicht (Rn. 41 d. UA) nicht zugeordnet; er diene diesem Betrieb (auch) deshalb nicht, weil ein vernünftiger Landwirt den Feldstadel gerade an dem gewählten Standort und in dieser Ausgestaltung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Aspekte und des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nicht errichten würde (Rn. 42 bis 46 d. UA). Jedenfalls letzteres (Rn. 41, Rn. 42 bis 46 d. UA) ist nicht ernstlich zweifelhaft.

aa) Ein Vorhaben im Außenbereich ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB u.a. nur zulässig, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Dies erfordert zunächst, dass das Vorhaben einem solchen Betrieb funktional zugeordnet ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.1986 – 4 C 76/82 – NVwZ 1986, 916 = juris Rn. 21). Dabei kommt es nicht auf die behauptete Zweckbestimmung an, sondern auf die von Amts wegen zu ermittelnde wirkliche Funktion des Vorhabens. Insoweit bedarf es der Feststellung im Einzelfall, inwieweit die Angaben des Bauherrn über die beabsichtigte künftige Verwendung des Vorhabens mit den konkreten tatsächlichen Verhältnissen im Einklang stehen (grundlegend BVerwG, U.v. 30.6.1964 – 1 C 80/62 – BVerwGE 19, 75 = juris Rn. 20). Errichtet ein Bauherr auf seinem Grundstück im Außenbereich eine bauliche Anlage, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen soll, obwohl er die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in seiner Person nicht erfüllt, so kann dies als Anzeichen für eine „Nichtzugehörigkeit“ der baulichen Anlage zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gewertet werden (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.1978 – 4 C 85/75 – BauR 1978, 383 = juris Rn. 14). Hiervon ausgehend dient das Vorhaben keinem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

bb) Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Pultdach des Feldstadels eine für die landwirtschaftliche Nutzung unübliche, vergleichsweise hohe Dachneigung mit einem ungewöhnlich großen Dachüberstand aufweise, was deutlich werden lasse, dass die gewerbliche Nutzung durch den Kläger im Vordergrund stehe und die landwirtschaftliche Nutzung durch den Pächter allenfalls ein Nebenzweck sei, (Rn. 41 d. UA), trifft in der Sache zu.

(1) Dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts insoweit unzutreffend seien oder der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürften, ist nicht ersichtlich.

(a) Das Amt für Landwirtschaft Ernährung, Landwirtschaft und Forsten A... (Landwirtschaftsamt) hat bereits im Rahmen des behördlichen Verfahrens zur Frage der dienenden Funktion des Feldstadels für Zwecke der Landwirtschaft mit Stellungnahmen vom 8. März 2012 und vom 14. Mai 2012 ausgeführt, dass die Dachkonstruktion der Gerätehalle (Pultdach) keiner landwirtschaftlich funktionalen Errichtung entspreche. Ergänzend hat der Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 22. August 2012 ein Schreiben der Obersten Baubehörde vom 10. August 2008 zu einem anderen Vorhaben vorgelegt, wonach ein Pultdach i.d.R. gegen eine landwirtschaftlich funktionale Errichtung spreche und sich ein Großteil des Raums regelmäßig ungenutzt unter dem Dach befinde. Dem ist der Kläger zwar entgegengetreten, indem er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren u.a. Fotografien des mit Strohballen befüllten Feldstadels vorgelegt hat. Die Fotografien bestätigen aber die Annahme, dass der Raum unter dem Dach auf der Zufahrtsseite nur bis zur Höhe der beiden Zufahrtstore (nach Angaben des Klägers je 3,50 m breit und 4,60 m hoch) befüllt wird, dass also ein ganz wesentlicher Teil des Raums unter dem Dach ungenutzt bleibt (Höhe des Feldstadels an der Zufahrtsseite nach Angaben des Klägers knapp 8 m). Auch die Fotografien aus der Stellungnahme der ... Agrarberatung vom 22. Januar 2014 bestätigen die nur eingeschränkte Ausnutzbarkeit des Raums. Zwar konnte (wohl) der Ostteil des Feldstadels bis nahe zum Zufahrtstor und dort bis unter das Dach mit Strohballen befüllt werden. Wie dies zwischen den Zufahrtstoren und insbesondere im Bereich des westlichen Zufahrtstors gelingen kann, wenn der Bereich hinter dem östlichen Zufahrtstor bereits verbaut ist, erschließt sich aber nicht. Dies zeigt, dass bei der Ausführung des Feldstadels ein deutliches Zugeständnis zugunsten einer möglichst (hier: gewerblichen) effizienten Nutzung der Photovoltaikanlage gemacht wurde, das sich ebenso deutlich zulasten der Funktionalität einer landwirtschaftlichen Nutzung auswirkt.

(b) Die Ausführungen der ... Agrarberatung vom 22. Januar 2014 zur Üblichkeit von Pultdächern bei landwirtschaftlichen Feldstadeln lassen keine vom Verwaltungsgericht abweichende Bewertung zu.

Danach könne der Auffassung, ein hohes Pultdach sei bei landwirtschaftlichen Feldstadeln unüblich, so nicht zugestimmt werden. Zum einen ließen Pultdächer eine wesentlich bessere Nutzung des darunterliegenden Raums zu als Satteldächer, zum anderen könnten steilere Dächer – weil sie weniger Schneelast tragen müssten als flache Dächer – einfacher und kostengünstiger ausgeführt werden. Ob Gebäude mit Flachdächern oder flach geneigten Pultdächern im Unterscheid zu Gebäuden mit Satteldächern eine bessere Lagernutzung ermöglichen, kann dahinstehen, weil der Feldstadel ein stark geneigtes Pultdach aufweist, das schon aufgrund seiner deutlich unterschiedlichen Höhen schwieriger zu befüllen ist als ein im Wesentlichen gleichhoher Lagerraum. Hinzu kommt, dass die Höhe der Tore eine Befüllung des Feldstadels bis unter das Dach von der Zufahrt aus nicht zulässt. Freilich können Strohballen bei entsprechendem Geschick und unter Inkaufnahme zeitaufwändiger Rangier- und Hebevorgänge auch in ein Lagergebäude mit abgeschlepptem Pultdach geschlichtet werden. Funktional im Sinn einer betriebswirtschaftlich sinnvollen Lagerhaltung ist dies aber nicht (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2012 – 1 ZB 11.1362 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dass ein vernünftiger Landwirt, dem daran gelegen ist, ein den betrieblichen Anforderungen gerecht werdendes Lagergebäude zu errichten, der geringeren Auflast und deshalb geringeren Kosten wegen dennoch ein steil geneigtes Pultdach errichtet, erscheint deshalb eher fragwürdig. Schließlich ist nicht hinreichend dargelegt, in welcher Höhe Mehrkosten für ein flach geneigtes Pultdach (hier zudem mit einem ungewöhnlich großem Dachüberstand) gegenüber einem – statisch aufwändigeren – flach geneigten Pultdach zu erwarten sind. Wie bereits ausgeführt wurde, krankt die Funktionalität des Feldstadels für Zwecke der Landwirtschaft hier aber angesichts der vergleichsweise hohen Dachneigung und der beschränkten Zufahrtshöhe an einer deutlich eingeschränkten Ausnutzbarkeit des Raums zugunsten einer optimalen Lichtausbeute für die Photovoltaikanlage, für deren Nutzung die Gestaltung des Gebäude konzipiert wurde. Dies zeigt sich schon daran, dass die Baukosten für die Feldscheune nach Angabe des Klägers nicht etwa über einen vom Pächter zu entrichtenden höheren Pachtzins erwirtschaftet werden sollen, sondern über die zu erwartende Einspeisevergütung der Photovoltaikanlage.

(c) Soweit der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Fotografien von auch im Außenbereich errichteten Gebäuden aus den Landkreisen A...-... und Dachau mit vergleichbarer Ausführung vorgelegt hat, verhilft dies seinem Klageziel ebenso wenig zum Erfolg, wie die diesen Umstand bestätigende Stellungnahme der Gemeinde oder die Gegenüberstellung der Baukosten eines Stadels mit Pultdach und eines Stadels mit Satteldach. Das Verwaltungsgericht stellt darauf ab, dass der Feldstadel ein seiner landwirtschaftlichen Zweckbestimmung widersprechendes unübliches Pultdach mit einer vergleichsweise hohen Dachneigung aufweise, das zur Vorderseite hin mit einem ungewöhnlich großen Dachüberstand ausgeführt worden sei, dessen originäre Schutzfunktion aufgrund der Wandhöhe nicht zum Tragen komme. Dies lasse erkennen, dass es das Ziel der Planung gewesen sei, eine möglichst große und im Hinblick auf den Lichteinfallswinkel bzw. die geografische Ausrichtung optimale Dachfläche für eine gewerbliche Nutzung durch eine Photovoltaikanlage zu schaffen. Das ist, wie zuvor ausgeführt wurde, nicht ernstlich zweifelhaft.

(d) Zu einer etwaigen landwirtschaftsdienlichen Funktion des ungewöhnlich großen Dachüberstands, die das Verwaltungsgericht verneint, weil dessen originäre Schutzfunktion aufgrund der Wandhöhe nicht zum Tragen komme, hat sich der Kläger nicht geäußert. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Dachüberstände weitestgehend einer optimalen Lichtausbeute für die auf der Dachfläche aufgebrachte Photovoltaikanlage zu dienen bestimmt sind; von daher ordnet sich die Photovoltaikanlage räumlich-gegenständlich nicht einem zulässigerweise genutzten Gebäude unter (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB; vgl. Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand November 2014, § 35 Rn. 52 i m.w.N.).

(2) Der Vortrag, seit Inkrafttreten des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien und insbesondere des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB, würden auch landwirtschaftliche Gebäude zunehmend mit einem Pultdach ausgeführt, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung erkennen.

(a) Der Kläger kann sich hinsichtlich der an einer optimalen Nutzung solarer Strahlungsenergie ausgerichteten Gestaltung des Feldstadels nicht auf den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB berufen. Denn die Errichtung einer Anlage für die Nutzung solarer Strahlungsenergie („in, an und auf Dach- und Außenwandflächen“) ist im Außenbereich nur an „zulässigerweise genutzten Gebäuden“ zulässig, „wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist“. Für den Fall der gleichzeitigen Errichtung von Gebäude und Photovoltaikanlage – wie hier – ist deshalb zunächst die Zulässigkeit des Gebäudes und seiner Nutzung zu prüfen, die unabhängig von der privilegierten Zulässigkeit der Anlagen für die Nutzung solarer Strahlungsenergie im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB zu beurteilen ist. An der Zulassungsfähigkeit fehlt es demnach, wenn Gebäude errichtet werden, die für die vorgebliche Nutzung unüblich und nur unter Berücksichtigung des aus der Solarnutzung zu erwartenden Erlöses wirtschaftlich sind (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 35 Rn. 59 k). So liegt es hier.

(b) Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb „dient“. Bei der Auslegung des Merkmals „Dienen“ ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Es reicht deshalb nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, „ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde“, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11/89 – ZfBR 1991, 279 = juris Rn. 22 m.w.N.). Daran gemessen ist das Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig, weil sich die Gestaltung des Feldstadels nicht an einer funktionalen landwirtschaftlichen Nutzung, sondern an einer möglichst optimalen Ausnutzung der auf dem Dach des Feldstadels angebrachten Photovoltaikanlage orientiert und der Feldstadel deshalb nach seiner Gestaltung nicht „erschöpfend“ durch den betrieblichen Verwendungszweck geprägt wird (ebd. Rn. 23). Nachdem der gewonnene Strom nicht im Betrieb des Pächters verwendet wird (auch die Einspeisevergütung steht allein dem Kläger zu), erweist sich die Photovoltaikanlage auch nicht als eine dem landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters zugeordnete und ihm dienende Anlage i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 35 Rn. 34 a; BVerwG, B.v. 4.11.2008 – 4 B 44/08 – ZfBR 2009, 149 = juris Rn. 7 f.).

bb) Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die dienende Funktion des Feldstadels für den Betrieb des Pächters auch deswegen verneint, weil dem Pächter die Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle mit einer Grundfläche von 375 m² in geringerer Entfernung zu dessen Hofstelle genehmigt worden sei, die dem Raumbedarf des Betriebs des Pächters zur Unterstellung von Maschinen und zur Einlagerung von Futtervorräten weit eher entspreche als der gegenständliche Feldstadel. Auch das ist nicht ernstlich zweifelhaft.

(1) Nach den Ausführungen des Landwirtschaftsamts in der Stellungnahme vom 20. November 2012 befänden sich die gesamte Tierhaltung und der Betriebsmittelpunkt der Landwirtschaft des Pächters an dessen Hofstelle. Dementsprechend sei dem Pächter die bauaufsichtliche Genehmigung zum Bau einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle (Anm.: mit einer Fläche von 375 m²) auf eigenem landwirtschaftlichen Grund im Außenbereich und im räumlichen Zusammenhang mit seiner Hofstelle (Anm.: nach Angaben der ... Agrarberatung ca. 250 m von der Hofstelle entfernt) genehmigt worden. Der gegenständliche Feldstadel (Anm.: mit einer Fläche von ca. 100 m²) könne dem landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters nicht dienlich sein, weil ein vernünftiger Landwirt zusätzlich zu seiner bestehenden Hofstelle nicht an zwei weiteren, voneinander weit entfernten Standorten, Lagerhallen errichten würde. Dieser nachvollziehbaren Bewertung schließt sich das Verwaltungsgericht an. Das ist nicht zu beanstanden.

(a) Wie bereits ausgeführt wurde, muss für das Merkmal des „Dienens“ darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11/89 – ZfBR 1991, 279 = juris Rn. 22 m.w.N.). Die Wahl des Standorts ist danach zwar keine Frage des „Dienens“ (ebd. Rn. 24). Die Zulassungsfähigkeit eines Vorhabens kann aber dann zu verneinen sein, wenn es von der räumlichen Lage abhängt, ob das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.1994 – 4 B 120/94 – NVwZ-RR, 1994, 637 = juris Rn. 29 m.w.N.). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten im Einzelfall (BVerwG, B.v. 29.9.1987 – 4 B 194/87 – juris Rn. 3 f. jeweils zu Altenteiler-Wohnhäusern). Die Forderung nach der betriebswirtschaftlich sinnvollen räumlichen Zuordnung einer dem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden baulichen Anlage – i.d.R. zu den Schwerpunkten der betrieblichen Abläufe – verfolgt dabei keine Einschränkung bei der Standortwahl im Hinblick auf ggf. entgegenstehende oder beeinträchtigte öffentliche Belange, sondern zielt allein auf die funktionale Zuordnung der Betriebsteile zueinander (vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 35 Rn. 35 m.w.N.). Hiervon ausgehend ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass der nach Angaben der ... Agrarberatung 880 m von der Hofstelle errichtete Feldstadel dem Betrieb des Pächters nicht funktional zugeordnet ist, weil dieser eine Genehmigung für die Errichtung einer nach Angaben der ... Agrarberatung nur 250 m von der Hofstelle entfernten Halle hat, die zudem eine Lager- und Unterstellfläche mit einer Größe von mehr als dem Dreieinhalbfachen des Feldstadels aufweist.

(b) Der Einwand, die wirtschaftlichen Nachteile würden sich als nicht existent erweisen, weil sich die Transportmehrentfernung von 630 m in 2,5 Minuten zurücklegen lasse und nicht übersehen werden dürfe, dass diese Zeit – sogar zum Erntezeitpunkt – auch für den Transport bei der genehmigten Halle anfallen würde, es müsste nämlich Stroh von den nahe des Feldstadels gelegenen Ackerflächen aus transportiert werden, überzeugt nicht.

Soll der Feldstadel, wie vorgetragen wurde, jedenfalls in der Zeit von Juli bis April vorwiegend der Unterbringung von Heu und Stroh (vgl. Klagebegründung vom 24.7.2012) bzw. von Heuballen (nach Angaben des Pächters in der mündlichen Verhandlung vom 26.9.2013) dienen, das an die gehaltenen Kälber verfüttert wird, so drängt es sich gerade auf, das Futter in räumlicher Nähe zu den Stallungen zu lagern, die auf der Hofstelle errichtet sind, um unnötig weite Transportwege zu vermeiden (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2012 – 15 ZB 10.1660 – juris Rn. 12). Dem kann nicht die behauptete günstigere Zuordnung des Feldstadels zu den Betriebsflächen gegenübergestellt werden, weil sich ein etwaiger Wegevorteil allenfalls auf die Einbringung der Ernte in den Feldstadel beschränken würde, nicht aber auf die tägliche Fütterung der gehaltenen Tiere. Davon abgesehen hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass allenfalls ein Viertel (wenn die unmittelbar an der Hofstelle gelegene Fläche mit ca. 7 ha herausgerechnet wird) bis ein Drittel der Betriebsflächen des Pächters in der Nähe des Feldstadels liegen (vgl. auch Klagebegründung vom 24.7.2012 S. 3).

(c) Dass der Pächter in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2013 angegeben hat, die im Feldstadel gelagerten ca. 100 Heuballen deckten den Bedarf seiner ungefähr 40 bis 50 Kälber für ein Jahr, lässt – worauf der Beklagte zurecht hinweist – erkennen, dass der Pächter auch einen Lagerbedarf für die Futterbevorratung seiner 90 Milchkühe (vgl. Niederschrift vom 26.9.2013) bzw. 70 Milchkühe zuzüglich Nachzucht von insgesamt ca. 220 Stück (vgl. ... Agrarberatung vom 22.1.2014) hat. Von daher trifft es in der Sache nicht zu, dass der Feldstadel den tatsächlichen Bedarf des Pächters an Einlagerungsmöglichkeiten abdecke. Auch der Bedarf an überdachten Abstellflächen für den Maschinenpark des Pächters kann durch den Feldstadel nicht annähernd abgedeckt werden. Insoweit kann es dahinstehen, ob die Ausführung des Feldstadels seine Nutzung als Maschinenhalle zulässt. Denn ein Abstellen von Maschinen und Geräten wäre nur in den Zeiten möglich, in denen der Feldstadel nicht mit Heuballen belegt ist, wenn also der Klagebegründung gefolgt wird, allenfalls von April bis Juli, jedenfalls aber nicht während der Winterzeit. Auch im Hinblick auf die große Entfernung zur Hofstelle als Betriebsmittelpunkt erweist sich das Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen im Feldstadel, gerade solcher, die während der Sommerzeit häufig zum Einsatz kommen, wie etwa der vonseiten der Klagepartei angesprochene Schlepper, schon nicht als dem Betrieb förderlich. Nach den Angaben der ... Agrarberatung behelfe sich der Pächter nach dessen Angaben derzeit mit Schuppen und Vordächern. Insgesamt lässt sich erkennen, dass der tatsächliche Lager- und Unterstellbedarf des landwirtschaftlichen Betriebs des Pächters deutlich über das hinausgeht, was im 100 m² großen Feldstadel zur Verfügung steht. Angesichts der tatsächlichen Umstände würde jeder vernünftige Landwirt bemüht sein, die genehmigte Halle zu verwirklichen, anstatt einen weitab der Hofstelle gelegenen Feldstadel zu errichten, der dem tatsächlichen Bedarf nicht gerecht wird.

(d) Der Einwand, das Verwaltungsgericht blende aus Sicht eines vernünftigen Landwirts völlig aus, dass dieser ein Betriebsgebäude in der Nähe seiner betriebswirtschaftlichen Flächen unentgeltlich zur Verfügung erhalte, ist nicht berechtigt.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Umstand zur Kenntnis genommen, und daraus den Schluss gezogen, aufgrund der unentgeltlichen Nutzung des Feldstadels werde dessen Nutzung durch den Pächter nachvollziehbar und verständlich. Dies reiche aber nicht aus, um im Rahmen der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise begründen zu können, dass ein vernünftiger Landwirt den Feldstadel gerade an diesem Standort und in dieser Ausgestaltung errichten würde (Rn. 46 d. UA). Dem ist zuzustimmen.

Dass ein wirtschaftlich denkender Landwirt einen Feldstadel, der ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, auch nutzen würde, weil er sich eigene Aufwendungen erspart, und zwar auch dann, wenn der Landwirt dieses Gebäude selbst nicht so errichtet hätte, wird nicht bezweifelt. Diese Bewertung geht aber an der Fragstellung vorbei, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb e r r i c h t e n würde. Das ist hier nach den konkreten Umständen zu verneinen. Ein vernünftiger Landwirt würde ein seinem landwirtschaftlichen Betrieb dienendes Betriebsgebäude so errichten, dass es die betrieblichen Abläufe begünstigt, insbesondere, dass kurze Arbeitswege sichergestellt sind. Daran fehlt es hier, weil der Feldstadel über 800 m von den Stallungen des landwirtschaftlichen Betriebs des Pächters entfernt liegt und – wie schon die dem Pächter genehmigte Halle mit einer Fläche von 375 m² zeigt – nicht geeignet ist, den Lager- und Unterstellbedarf des Betriebs insgesamt zu befriedigen. Auch insoweit ist dem Landwirtschaftsamt zuzustimmen, dass ein vernünftiger Landwirt zusätzlich zu seiner bestehenden Hofstelle nicht an zwei weiteren Standorten Lagerhallen errichten würde (vgl. Stellungnahme vom 20.11.2012).

(e) Unter Berücksichtigung des Vortrags, der Pächter investiere aktuell in die Produktionskapazitäten seines Betriebs, er habe einen Melkroboter gekauft und beabsichtige den vorhandenen Kuhstall zu erweitern, ergibt sich nichts anderes.

Davon abgesehen wären die genannten wirtschaftlichen Hintergründe, die den Pächter veranlasst haben mögen, den Feldstadel zu landwirtschaftlichen Zwecken zu nutzen, vorübergehender Natur. Eine den betrieblichen Erfordernissen dienende Halle zur Lagerung von Futtervorräten und zum Unterstellen von Maschinen und Geräten erfüllt keinen bloßen Nebenzweck der landwirtschaftlichen Betätigung, sondern ist eine betriebliche Notwendigkeit. Deren Errichtung wird also allenfalls dann hintenangestellt, wenn es wegen anderweitiger – hier sicherlich sinnvoller – Investitionen zeitweise an den erforderlichen Mitteln fehlt. Das ändert aber nichts daran, dass der tatsächliche Bedarf des landwirtschaftlichen Betriebs des Pächters an einer näher zur Hofstelle gelegenen und ausreichend dimensionierten Halle nach wie vor besteht (und sich im Fall der Erweiterung des vorhandenen Kuhstalls eher noch verschärfen würde) und der Feldstadel deshalb allenfalls für eine Übergangszeit dienlich sein könnte. Die Privilegierung eines Vorhabens setzt aber voraus, dass die Zuordnung des Vorhabens zu dem die Privilegierung rechtfertigenden Zweck auf Dauer gewährleistet ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.8.1979 – 4 C 3/77 – BauR 1979, 481 = juris Rn. 17).

b) Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass der vom Kläger im Außenbereich errichtete Feldstadel auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig ist, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts beeinträchtigt der Feldstadel als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange, u.a. weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche, der eine landwirtschaftliche Fläche (Acker oder Grünland mit Gefahr der Bodenerosion) darstelle. Das ist nicht zu beanstanden.

aa) Der Einwand, der Feldstadel beeinträchtige die Darstellung des Flächennutzungsplans nicht, weil er tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werde, geht fehl.

Welche Nutzung dem Flächennutzungsplan entspricht, ergibt sich bei der Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. a BauGB) aus § 201 BauGB, worin der Begriff der Landwirtschaft im Sinn des Baugesetzbuchs definiert ist. Danach ist Landwirtschaft insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. Grundmerkmal der Landwirtschaft in diesem Sinn ist jedenfalls für die hier in Rede stehende Acker- und Grünlandnutzung die „unmittelbare Bodenertragsnutzung“, also die Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse durch die Bewirtschaftung des Bodens auf Äckern, Wiesen und Weiden (vgl. Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand November 2014, § 201 Rn. 1 m.w.N., Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 201 Rn. 12 ff. m.w.N.). Die Errichtung oder Nutzung von baulichen Anlagen zum Zweck der Landwirtschaft ist demgegenüber grundsätzlich keine unmittelbare Bodenertragsnutzung, weil bebaute Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung im Sinn der Bodenertragsnutzung gerade nicht zur Verfügung stehen (vgl. Söfker ebd. Rn. 17 m.w.N.). Zwar gehören zur landwirtschaftlichen Nutzung auch bauliche Nutzungen, diese müssen aber (Anm.: was aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgt) der Landwirtschaft „dienen“ (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.1998 – 4 NB 4/97 – NVwZ 1999, 984 = juris Rn. 8, 10 m.w.N. zur Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft im Bebauungsplan). Daran fehlt es vorliegend.

bb) Auch der Einwand, die allgemeine Darstellung als landwirtschaftliche Fläche enthalte keine hinreichend konkrete Darstellung, die einem Vorhaben entgegengehalten werden könne, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Bei der Beantwortung der Frage, ob einem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, kommt privilegierten Vorhaben (§ 35 Abs. 1 BauGB) im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber sie generell dem Außenbereich zugewiesen hat, im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung ein besonders starkes Gewicht zu (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1987 – 4 C 57/84 – BVerwGE 77, 300 = juris Rn. 30). Deshalb stehen Darstellungen eines Flächennutzungsplans einem privilegierten Vorhaben als öffentlicher Belang nur dann entgegen, wenn sie den vorgesehenen Standort des Vorhabens sachlich und räumlich eindeutig anderen Nutzungen vorbehalten, diesen Standort also in einer qualifizierten Weise positiv anderweitig verplant haben. Gegenüber nicht privilegierten Vorhaben – wie hier – setzt sich ein Flächennutzungsplan mit der Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ aber in der Regel durch (vgl. Roeser, a.a.O., § 35 Rn. 62; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger, BauGB, 12. Auflage 2014, § 35 Rn. 74 f. jeweils m.w.N.).

Konkrete Umstände, nach denen die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft für das Grundstück des Klägers hier auch gegenüber seinem nicht privilegierten Vorhaben keine Aussagekraft hätte, hat der Kläger nicht dargelegt.

cc) Ob die Ausführung des Feldstadels mit Pultdach darüber hinaus die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), bedarf keiner Klärung.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2011 – 8 ZB 10.2239 – juris Rn. 11 m.w.N.).

a) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der vorliegende Rechtsstreit wirft, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu Nr. 1. ergibt, weder hinsichtlich der Frage der tatsächlichen Zuordnung des Feldstadels, noch hinsichtlich der Frage, ob ein vernünftiger Landwirt den Feldstadel gerade an dem gewählten Standort und in dieser Ausgestaltung errichten würde, über das normale Maß hinausgehende Schwierigkeiten auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten.

b) Der Vortrag, das Verwaltungsgericht begründe die fehlende tatsächliche Zuordnung des Feldstadels zum landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters mit der gewerblichen Nutzung des Dachs und den überwiegenden gewerblichen Einnahmen aus der EEG-Einspeisevergütung, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht begründet die fehlende tatsächliche Zuordnung mit der für einen landwirtschaftlichen Feldstadel unüblichen, vergleichsweise hohen Dachneigung des Pultdachs, das zur Vorderseite des Gebäudes einen ungewöhnlich großen Dachüberstand aufweise. Dies lasse erkennen, dass es Ziel der Planung gewesen sei, eine möglichst große und im Hinblick auf den Lichteinfallswinkel bzw. die geografische Ausrichtung optimale Dachfläche für eine gewerbliche Nutzung durch eine Photovoltaikanlage zu schaffen. Berücksichtige man weiter die unentgeltliche Überlassung des Feldstadels, werde deutlich, dass bei dem Gebäude die gewerbliche Nutzung durch den Kläger im Vordergrund stehe und die landwirtschaftliche Nutzung durch den Pächter allenfalls ein Nebenzweck sei (Rn. 41 d.UA). Das Verwaltungsgericht beanstandet deshalb nicht die gewerbliche Nutzung des Dachs oder einen etwaigen Überhang der EEG-Einspeisevergütung im Verhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen des Feldstadels für Zwecke der Landwirtschaft. Vielmehr begründet das Verwaltungsgericht seine tatrichterliche Überzeugung, dass das aus Feldstadel und Photovoltaikanlage bestehende Gesamtvorhaben nicht dem vom Kläger behaupteten Zweck der privilegierten landwirtschaftlichen Nutzung dient, sondern dass die wirkliche Funktion des Vorhabens in der gewerblichen Nutzung solarer Strahlungsenergie besteht. Hiergegen ist nichts zu erinnern (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11/89 – ZfBR 1991, 279 = juris Rn 23).

c) Mangels der dienenden Funktion des Feldstadels i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, der Frage nachzugehen „in welchem Verhältnis § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB steht“, weil die Zulässigkeit eines Vorhabens, das der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient, ein „zulässigerweise genutztes Gebäude“ voraussetzt, woran es hier fehlt (vgl. im Übrigen nachfolgend Nr. 3 Buchst. c).

3. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Die Frage, ob ein auf 30 Jahre langjährig verpachtetes Betriebsgebäude nur dann dem landwirtschaftlichen Betrieb eines Landwirts dient und diesem rechtlich zugeordnet ist, wenn der Landwirt als Pächter eine marktübliche Pacht für den Feldstadel an den Verpächter entrichtet, würde sich im Berufungsverfahren nicht stellen, weil das angefochtene Urteil selbständig tragend und zutreffend auch darauf abstellt, dass ein vernünftiger Landwirt den Feldstadel gerade an dem gewählten Standort und in dieser Ausgestaltung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Aspekte und des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nicht errichten würde (vgl. vorstehend Nr. 1 Buchst. a).

b) Die Frage, ob ein vernünftiger Landwirt unter Beachtung des Gebots der größtmöglichen Schonung im Außenbereich einen Feldstadel in unmittelbarer Nähe zu seinen bewirtschafteten Flächen, aber in einer Entfernung von weniger als 900 m zu seiner Hofstelle durch seinen Verpächter errichten lassen würde, wenn er den Stadel unentgeltlich zur Nutzung erhält und er sich hierdurch Investitionskosten für einen eigenen Hallenneubau im sechsstelligen Bereich erspart, ist auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten und lässt kein darüber hinausgehendes allgemeines Interesse an der Klärung der Frage erkennen.

c) Die Fragen, ob der landwirtschaftlichen Privilegierung eines Betriebsgebäudes (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) die Nutzung seines Daches für die Installation einer Photovoltaikanlage und die aus deren Betrieb resultierenden gewerblichen Einnahmen aus der EEG-Einspeisevergütung dem Landwirtschaftsprivileg unter besonderer Berücksichtigung des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB entgegengehalten werden können (nachfolgend Doppelbuchst. aa), bzw. ob die Form und Nutzung des Dachs eines Betriebsgebäudes zu Zwecken der Energiegewinnung aus dem Einsatz einer Photovoltaikanlage bei der Beurteilung, ob das Gebäude einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, außer Betracht bleiben (nachfolgend Doppelbuchst. bb), sind nicht klärungsbedürftig, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lassen. Davon abgesehen sind die gestellten Fragen – mangels Privilegierung des Feldstadels – auch nicht klärungsfähig.

aa) Die (Errichtung und) Nutzung eines Vorhabens im Außenbereich, das der „Nutzung solarer Strahlungsenergie“ dient, setzt u.a. ein „zulässigerweise genutztes Gebäude“ voraus, an dem es angebracht wird. Ein Gebäude im Außenbereich wird zulässigerweise genutzt, wenn seine Nutzung im Einklang mit den baurechtlichen Vorschriften steht (oder sonst Bestandsschutz genießt). In planungsrechtlicher Hinsicht bemisst sich die Zulässigkeit der Nutzung eines Gebäudes im Außenbereich nach § 35 BauGB. Handelt es sich der Fragestellung folgend um ein „landwirtschaftlich privilegiertes Betriebsgebäude“, erfüllt seine Nutzung die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die Nutzung des Dachs eines Gebäudes, das im Einklang mit § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genutzt wird und auch weiterhin so genutzt werden kann, durch Vorhaben, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, führt nicht dazu, dass die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Funktion des Gebäude entfällt. Verfolgt die Nutzung der Photovoltaikanlage mithin gewerbliche Zwecke, ist dies in Ansehung von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unschädlich (vgl. Roeser, a.a.O., § 35 Rn. 52 g m.w.N.). Nachdem der Feldstadel vorliegend keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient, würde sich die Frage, ob die Nutzung des Dachs eines privilegierten Betriebsgebäudes durch eine Photovoltaikanlage dem Landwirtschaftsprivileg entgegengehalten werden kann, im Berufungsverfahren nicht stellen.

bb) Da die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des „Dienens“ darin liegt, Missbrauchsversuchen begegnen zu können, weil Vorhaben verhindert werden sollen, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Vorhaben zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11/89 – ZfBR 1991, 279 = juris Rn. 23), kann selbst die beabsichtigte N u t z u n g des Dachs eines Betriebsgebäudes zu Zwecken der Energiegewinnung aus dem Einsatz einer Photovoltaikanlage bei der Beurteilung, ob das Gebäude einem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient, nicht „außer Betracht bleiben“. Allein die Nutzung des Dachs eines (privilegierten) Betriebsgebäudes zu Zwecken der Energiegewinnung aus dem Einsatz einer Photovoltaikanlage, lässt die dienende Funktion des Gebäudes aber in der Regel nicht entfallen (vgl. vorstehend aa).

Im Übrigen ist das Merkmal des „Dienens“ nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zu verneinen, wenn das Vorhaben zwar nach seinem Verwendungszweck gerechtfertigt sein mag, nach seiner Gestaltung, Beschaffenheit oder Ausstattung aber nicht durch diesen Verwendungszweck erschöpfend geprägt wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.1991 – 4 C 2/89 – BauR 1991, 576 = juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11/89 – ZfBR 1991, 279 = juris Rn. 23; BVerwG, B.v. 20.6.1994 – 4 B 120/94 – BauR 1994, 607 = juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 22.1.2009 – 4 C 17/07 – NVwZ 2009, 918 = juris Rn. 21 zu Windenergieanlage mit Solarunterstützung; BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 4 C 2/12 – BVerwGE 147, 37 = juris Rn. 17). Als wesentliches Gestaltungsmerkmal ist die F o r m des Dachs eines Betriebsgebäudes bei der Frage, ob das Vorhaben nach seiner Gestaltung von dem gerechtfertigten Verwendungszweck erschöpfend geprägt ist, deshalb regelmäßig von Belang.

4. Die behauptete Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2011 (Az. 14 B 09.2291 – juris Rn 34, nachgehend BVerwG, U.v. 11.10.2012 – 4 C 9/11 – NVwZ 2013, 155) liegt weder vor noch würde das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruhen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 BauGB).

a) Der Kläger nennt schon keinen Rechtssatz des Verwaltungsgerichts, sondern interpretiert die Ausführungen zur fehlenden rechtlichen Zuordnung des Feldstadels zum landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters in den Rn. 37 bis 40 d.UA in seinem Sinn. „Der Sache nach“ habe das Verwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, „Eine ausreichende rechtliche Zuordnung eines verpachteten Feldstadels zu einem landwirtschaftlichen Betrieb ist nur dann gegeben, wenn für die Nutzung des Feldstadels eine übliche Pachtzahlung des Landwirts als Pächter an den Grundstückseigentümer geleistet wird“. Einen solchen Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt, auch nicht der Sache nach. Vielmehr nimmt es „Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Verpachtung des Feldstadels“ zum Anlass, bereits die rechtliche Zuordnung des Feldstadels zum Betrieb des Pächters zu verneinen.

b) Selbst wenn das Verwaltungsgericht den vom Kläger formulierten Rechtssatz aufgestellt hätte, so würde er nicht von dem Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs abweichen, den der Kläger zitiert hat. Danach ist für das Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebs „nicht entscheidend, ob es sich bei den hierfür erforderlichen Betriebsflächen um Eigentums- oder auf andere Weise dinglich gesicherte Flächen oder um Pachtflächen handelt. Dies ist vielmehr nur für die Frage der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung von Bedeutung“. Zur Frage, ob eine rechtliche Zuordnung auch dann vorliegt, wenn keine „übliche Pachtzahlung geleistet wird“, äußert sich der Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung nicht. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt, dass der Pächter einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhält.

c) Schließlich würde das angefochtene Urteil auch nicht auf der behaupteten Abweichung beruhen, weil die selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zur fehlenden tatsächlichen Zuordnung (Rn. 41 d. UA), insbesondere aber zur fehlenden dienenden Funktion des Feldstadels im Übrigen (Rn. 42 bis 46 d. UA) nicht zu beanstanden ist.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen.

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten sowie (sinngemäß geltend gemachte) besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist.

Tatsächlich und rechtlich schwierig zu beurteilen sind sowohl die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob das streitgegenständliche Bauvorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb „dient“, als auch die sich hieran anschließenden, vom Verwaltungsgericht nicht mehr thematisierten Folgefragen hinsichtlich der Rechtsanwendung des § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (insbesondere: Entgegenstehen eines öffentlichen Belangs?). Ob daneben auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) gegeben ist, kann dahingestellt bleiben.

1. Die Rechtssache wirft zunächst die entscheidungsrelevante Frage auf, ob das streitgegenständliche Vorhaben - so wie das Verwaltungsgericht gemeint hat - nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB „dient“. Deren Beantwortung bereitet in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten.

Nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht die Klägerin mit ihrem Pensionspferdebetrieb als praktizierende Landwirtin im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB angesehen und sodann offen gelassen, ob dem Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie sonstige öffentliche Belange i. S. von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens wurde erstinstanzlich entscheidungstragend mit dem Argument verneint, dass es diesem an der „dienenden Funktion“ für den landwirtschaftlichen Betrieb fehle, weil die von der Klägerin im Bauantrag gewählten konkreten örtlichen Standorte das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs verletzten. Näher begründet wird dies vom Verwaltungsgericht mit den naturschutz- und landschaftspflegerischen Auswirkungen des Vorhabens: Bei dessen Umsetzung komme es zusammen mit den bereits vorhandenen Anlagen der Klägerin zur Ausbildung eines massiven Querriegels zwischen der natürlichen Begrenzung durch den Verlauf der Paar im Westen und der östlich nach dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung K. deutlich ansteigenden Leite. Dies sei auch vor dem Hintergrund der naturschutzfachlichen Vorgaben für den betreffenden Bereich (Ausweisung des Paartals im Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern als bayernweiter Entwicklungsschwerpunkt bzw. Verbundachse mit der Zielsetzung, das Paartal als offene bis halboffene Aue von Bebauung und Aufforstung freizuhalten und mit hohem Grünanteil zur Etablierung eines durchgängigen Grünlandbundes zu erhalten) bedenklich. Auch unter Berücksichtigung der existierenden naturschutzfachlichen Vorgaben würde ein vernünftiger Landwirt von dem Vorhaben gerade am vorgesehenen konkreten Standort (FlNr. ... und ...) Abstand nehmen, zumal nach den Ergebnissen des durchgeführten Ortsaugenscheins im Umgebungsbereich Alternativstandorte für die Klägerin verfügbar seien, die weit weniger die Belange von Natur und Landschaft berührten, auch wenn das Projekt dann ggf. zur Einhaltung von Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) verkleinert ausgeführt werden müsste.

Es erscheint - mit der hinreichend konkreten Darlegung der Klägerin in der Zulassungsbegründung (§ 124a Abs. Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) - in rechtlicher Hinsicht schwierig und eher fraglich, ob das Verwaltungsgericht diesbezüglich den richtigen dogmatischen Ansatz gewählt hat, um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu verneinen.

Im Ausgangspunkt ist dem Verwaltungsgericht vollumfänglich darin zuzustimmen, dass bei der Auslegung des Begriffs „Dienen“ der Grundgedanke des § 35 BauGB, wonach der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten ist. Hierbei ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, U.v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401 f. = juris Rn. 22). Das Verwaltungsgericht ist aber über diese Rechtsprechung hinausgegangen. Es fragt nämlich zusätzlich, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben auch an demselben konkreten Standort errichten würde. Eine solche Einschränkung dürfte der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs widersprechen. Sie dürfte auch nicht mit dem Sinn des Tatbestandsmerkmals „Dienen“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB übereinstimmen (BVerwG, U.v. 19.6.1991 a. a. O. juris Rn. 23).

Eine Standortalternativenprüfung im Außenbereich findet im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich nicht statt (BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 4 C 2.12 - BVerwGE 147, 37 ff. = juris Rn. 14 m. w. N.; Hamb. OVG, U.v. 28.5.2015 - 2 Bf 27/14 - juris Rn. 59, dort zum vermeintlich entgegenstehenden Belang der Entstehung einer Splittersiedlung). Das gilt auch im Regelfall im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Zwar müssen, um den Anforderungen des „Dienens“ zu genügen, bei einem Betrieb mit verstreut liegenden Anbauflächen die Betriebsgebäude zumindest in einer noch angemessenen Entfernung zu den sonstigen Betriebsflächen liegen (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 35, Rn. 21 m. w. N.), die genaue Situierung eines Vorhabens in der konkreten Umgebung des Standorts hat aber im Übrigen für dieses Merkmal keine Bedeutung, vgl. BVerwG, U.v. 22.11.1985 - 4 C 71.82 - NVwZ 1986, 644 = juris Rn. 14 (zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BbauG a. F.). Mit dem Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB soll mithin (nur) sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben tatsächlich in einer funktionalen Beziehung zu dem landwirtschaftlichen Betrieb steht. Die Zweckbestimmung des Erfordernisses liegt primär darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können und damit Vorhaben zu verhindern, die zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen in Wirklichkeit aber andere Zwecke verfolgt werden. Dagegen betrifft die Frage des Standorts nicht das Tatbestandsmerkmal „Dienen“, sondern ist Gegenstand der Abwägung eines grundsätzlich privilegierten Vorhabens mit den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belangen im Einzelfall (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401 f. = juris Rn. 23 f.; BayVGH, U.v. 26.9.2011 - 1 B 11.550 - BayVBl 2013, 87 ff. = juris Rn. 20; VGH BW, U.v. 15.2.1996 - 3 S 233/95 - BauR 1997, 985 ff. = juris Rn. 29). Insofern dürfte das Verwaltungsgericht von einer im Berufungsverfahren zu hinterfragenden Auslegung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgegangen sein.

2. Die diesbezüglichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen sind im Zulassungsverfahren auch als entscheidungserheblich (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 29) anzusehen, weil die Wertung, dass die Entscheidung aufgrund nicht tragender Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig wäre, so im Zulassungsverfahren allein nach Aktenlage nicht ohne weiteres möglich ist.

a) Soweit die Landesanwaltschaft im Zulassungsverfahren vorträgt, dass sich aus den Bauplänen und Unterlagen tatsächlich kein tragfähiges nachhaltiges Betriebskonzept ergebe, so dass das Vorhaben jedenfalls aus diesem Grund nicht das Tatbestandsmerkmal „Dienen“ erfülle, war dies weder im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren Thema noch Gegenstand der Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts. Zudem stehen diese Ausführungen der Landesanwaltschaft im Schriftsatz vom 5. Juni 2014 nicht im Einklang mit der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Augsburg vom 5. Januar 2012 (Bl. 47 der Bauakte A1100623), das als Fachbehörde aufbauend auf einer Stellungnahmen des AELF Fürstenfeldbruck vom 7. September 2011 das Vorhaben als sinnvoll und - auch nach Prüfung eines vorgelegten Investitionskonzepts - dem landwirtschaftlichen Betrieb dienend eingestuft hatte. Damit kann das erst im Zulassungsverfahren neu vorgebrachte Argument des Beklagten nicht ohne weitere Ermittlung und Prüfung als tragfähig angesehen werden. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin mit der Berufungsbegründung ihr Betriebskonzept unter Einschluss sowohl der bestehenden als auch der beantragten Anlagen (und unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten im Schriftsatz vom 5. Juni 2014) näher darlegt und das Investitionskonzept, das das AELF in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2012 erwähnt hat, vorlegt, um die gerichtliche Prüfung des Privilegierungstatbestands zu ermöglichen. Der Senat geht ferner davon aus, dass der Beklagte im Berufungsverfahren - sollte die Argumentation des Schriftsatzes vom 5. Juni 2014 aufrecht erhalten bleiben - den Vortrag zum unschlüssigen Betriebskonzept konkretisiert und diesen - vorzugswürdig in Abstimmung mit dem AELF als Fachbehörde - in fachlicher Hinsicht gerichtlich nachprüfbar fundiert belegt.

b) Das Urteil kann auch im Übrigen allein nach Aktenlage im Zulassungsverfahren nicht im Ergebnis als offensichtlich richtig angesehen werden. Sollte davon auszugehen sein, dass der Privilegierungstatbestand gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einschlägig ist, weil das Vorhaben der Klägerin einem landwirtschaftlichen Betrieb dient (s.o.), schließen sich diverse weitere tatsächlich und rechtlich schwierige Fragen an, die erst in einem Berufungsverfahren abschließend zu klären sind. Dies betrifft maßgeblich die Frage, ob dem Vorhaben öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 7 BauGB entgegenstehen.

Hinsichtlich der Frage, ob einem privilegierten Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, bedarf es einer sog. nachvollziehenden Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem öffentlichen Belang, wobei das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung von Vorhaben im Außenbereich beimisst, besonders zu berücksichtigen ist. Die nachvollziehende Abwägung verlangt einen Vergleich der Gewichtigkeit der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen, wobei zugunsten privilegierter Vorhaben stets das ihnen von § 35 Abs. 1 BauGB zuerkannte gesteigerte Durchsetzungsvermögen in Rechnung zu stellen ist, weil der Gesetzgeber die Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen hat (zum Ganzen z. B.: BVerwG, U.v. 25.10.1967 - IV C 86.66 - BVerwGE 28, 148 ff. = juris Rn. 11 f.; B.v. 9.5.1972 - IV CB 30.69 - DVBl 1972, 685 juris Rn. 3; U.v. 13.4.1984 - 4 C 69/80 - NVwZ 1985, 340 f. = juris Rn. 15; U.v. 4.5.1988 - 4 C 22.87 - BVerwGE 79, 318 ff. = juris Rn. 20; U.v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 ff. = juris Rn. 18; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, 13. Aufl. 2016, § 35 Rn. 6; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2016, § 35 Rn. 60; Decker, UPR 2015, 207). Diese Abwägung ist grundsätzlich für alle von der Beklagten als entgegenstehend angeführten Belange aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (bzw. Nr. 2), Nr. 5 und Nr. 7 BauGB einzelfallbezogen durchzuführen und - jedenfalls grundsätzlich - vom Gericht im vollen Umfang überprüfbar.

Insbesondere mit Blick darauf, dass diverse dogmatische Fragen, auf die es im Berufungsverfahren nach vorläufiger Rechtsansicht des Senats ankommen dürfte, weder im behördlichen noch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren umfassend abgearbeitet worden sind, erscheinen die folgenden Hinweise zur vorläufigen Rechtsansicht des Senats geboten, um das weitere Verfahren möglichst stringent einem Abschluss zuführen zu können:

aa) Der Senat geht davon aus, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege - ohne dass damit bei privilegierten Vorhaben schon die Wertung eines „Entgegenstehens“ feststünde - beeinträchtigt werden, wenn die in § 1 BNatSchG beschriebenen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege negativ betroffen sind. Die Beeinträchtigung und das Entgegenstehen eines Belangs aus dem Bereich „Natur- und Landschaftsschutz“ setzen insbesondere keine förmliche Unterschutzstellung des Gebiets voraus (BVerwG, U.v. 13.4.1984 - NVwZ 1985, 340 f. = juris Rn. 14; Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 113 f.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2016, § 35 Rn. 61).

Die Beantwortung der Frage, ob dem privilegierten Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB entgegenstehen, bedarf der Klärung des umstrittenen Verhältnisses zwischen der bauplanungsrechtlichen Regelung in § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt.) BauGB und den Regelungen des BNatSchG und des BayNatSchG als Fachrecht, das genau auf den Schutz dieser Belange zielt.

Im vorliegenden Fall wäre das Vorhaben naturschutzrechtlich jedenfalls auch an §§ 14 ff. BNatSchG zu messen. § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG regelt als das Verhältnis zum Baurecht thematisierende Norm des Naturschutzrechts, dass für Vorhaben im - wie hier - Außenbereich die Geltung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen nach §§ 14 - 17 BNatSchG unberührt bleibt (vgl. auch Scheidler, ZfBR 2011, 228/229). Nach § 18 Abs. 3 BNatSchG ergehen Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die zur Durchführung des § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen trifft dann bei einem baugenehmigungspflichtigen Vorhaben gem. Art. 55 BayBO nach außen die Baugenehmigungsbehörde (vgl. auch § 17 Abs. 1 BNatSchG) mit der Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung der Baugenehmigung (VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 34; sog. „Huckepack-Verfahren“, vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 15.11.2010 - 5 K 644/10.NW - juris Rn. 43; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 17 BNatSchG Rn. 4 ff.; Michler/Möller, NuR 2011, 81/88 f.; Scheidler, ZfBR 2011, 228/231 f.; Glaser, JuS 2010, 209/212). Daher stellen sich im vorliegenden Fall in Bezug auf §§ 14 ff. BNatSchG i.V. mit Art. 8 ff. BayNatSchG und den Regelungen der BayKompV grundsätzlich die folgenden, im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgearbeiteten Fragen (zum „Prüfprogramm“ bei §§ 14 ff. BNatSchG vgl. zusammenfassend: VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 58 ff.; OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 50 ff.; VG Lüneburg, U.v. 7.5.2015 - 2 A 210/12 - juris Rn. 94 ff.; Michler/Möller, NuR 2011, 81 ff.; Scheidler, ZfBR 2011, 228/230 f., Glaser, JuS 2010, 209/211 f.):

- Liegt ein Eingriff gemäß § 14 Abs. 1 BauGB durch das Bauvorhaben vor? Worin ist dieser genau zu sehen?

- Ist der Eingriff i. S. von § 15 Abs. 1 BNatSchG vermeidbar, weil zumutbare Alternativen gegeben sind, um den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen (hierzu: BVerwG, B.v. 19.9.2014 - 7 B 6.14 - NVwZ-RR 2015, 15 = juris Rn. 14; OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 52; VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 59; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 15 BNatSchG Rn. 4)?

- Bei Unvermeidbarkeit im vorgenannten Sinne: Kann der Eingriff durch den Verursacher (hier: die Klägerin als Bauherrin) über Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen oder ersetzt werden? Ist die Klägerin - hier mit dem am 19. Oktober 2012 dem Landratsamt vorgelegten Freiflächengestaltungs- und Ausgleichsplan (mit vorgeschlagenen Eingrünungsmaßnahmen rund um das Bauvorhaben auf FlNr. ... und ... der Gemarkung K. sowie einer vorgeschlagenen Ausgleichsfläche auf FlNr. ...: extensives Grünland, Feuchtwiese, inklusive Pflegemaßnahmen, Bl. 141, 142 der Behördenakte A1100623) - ihrer Pflicht zur Kompensation gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG, § 17 Abs. 4 BNatSchG hinreichend nachgekommen (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG i.V. mit § 8 Abs. 7 BayKomV; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 17 BNatSchG Rn. 14)? In diesem Zusammenhang wäre ggf. weiter zu hinterfragen, ob hinsichtlich der Bewertung der Schwere des Eingriffs und der hinreichenden Kompensation durch vom Verursacher angebotene Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen eine ggf. nur beschränkt gerichtlich nachprüfbare naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde agierenden Genehmigungsbehörde anzunehmen ist (VG Lüneburg, U.v. 7.5.2015 - 2 A 210/12 - juris Rn. 95 ff.; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 15 BNatSchG Rn. 33, 34; Michler/Möller, NuR 2011, 81/83).

- Ist der (nicht vermeidbare) Eingriff unter keinen Umständen gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG zuzulassen, weil er nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen ist und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen? Oder kann in Anwendung von § 15 Abs. 5 BNatSchG trotz Vorliegens eines unvermeidbaren, nicht gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG ausgleichbaren Eingriffs im Wege einer Ermessens- bzw. Abwägungsentscheidung (hierzu Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 15 BNatSchG Rn. 30 ff.) ausnahmsweise der Eingriff (ggf. unter Auferlegung einer Ausgleichszahlung, § 15 Abs. 6 BNatSchG) dennoch zugelassen werden? Bei - wie hier - privilegierten Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB dürfte im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abwägung gem. § 15 Abs. 5 BNatSchG zu berücksichtigen sein, dass das BauGB diese Vorhaben planartig dem Außenbereich zugewiesen hat (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, 13. Aufl. 2016, § 35 Rn. 194). Auch in diesem Zusammenhang wäre ein behördlicher Beurteilungsspielraum und damit die Reichweite der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Abwägung zu hinterfragen (vgl. Glaser, JuS 2010, 209/211 mit Fußn. 30, ablehnend bei gebundenen Zulassungsentscheidungen: VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 66; Michler/Möller, NuR 2011, 81/87 m. w. N.; bejahend hinsichtlich der Höhe einer Ausgleichszahlung gem. § 15 Abs. 6 BNatSchG: VG Lüneburg, U.v. 7.5.2015 - 2 A 210/12 - juris Rn. 97 ff.).

- Kommt ggf. eine Befreiung gem. § 67 BNatSchG in Betracht?

Neben §§ 13 ff. BNatSchG kommen im vorliegenden Fall auch biotopbezogene Verbotstatbestände gem. § 30 Abs. 1 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG in Betracht. Insofern stellen sich im vorliegenden Fall folgende (weder im behördlichen noch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren näher thematisierte) Fragen:

- Betrifft das Bauvorhaben ein gesetzlich geschütztes Biotop i. S. von § 30 Abs. 1 Satz 1 (Nr. 1 bis Nr. 6) BNatSchG bzw. ein landesrechtlich geschütztes Biotop i. S. von § 30 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG? Nach der Regelung in § 30 Abs. 2 BNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG dürften die hier bezeichneten Biotope bzw. Biotoptypen einen unmittelbaren gesetzlichen Schutz erfahren haben, ohne dass es eines weiteren statusverleihender Rechtsakts bedürfte (Fischer-Hüftle in Engelhardt/Brunner/Fischer-Hüftle/Egner, Naturschutzrecht in Bayern, Stand: April 2015, zu Art. 23 BayNatSchG, Rn. 1, 9; Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 30 BNatSchG Rn. 1). Die in § 30 Abs. 7 BNatSchG vorgesehene Registrierungs- und Veröffentlichungsobliegenheit dürfte rein deklaratorischen Zwecken dienen (Fischer-Hüftle a. a. O. Rn. 18; Gellermann a. a. O. Rn. 12, 25; VG Augsburg, U.v. 24.9.2015 - Au 2 K 15.448 - juris Rn. 40).

- Erfüllt das streitgegenständliche Bauvorhaben der Klägerin einen Verbotstatbestand i. S. von § 30 Abs. 2 BNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG (zur Geltung im Falle von baulichen Anlagen: SächsOVG, B.v. 30.11.2010 - 1 A 265/09 - juris; Fischer-Hüftle a. a. O. Rn. 21; Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 118), weil seine Umsetzung zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops (im vorgenannten Sinne) führte?

- Sollte von einem biotopbezogenen Verbotstatbestand ausgegangen werden, wäre zu hinterfragen, ob das Vorhaben gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG bzw. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG ausnahmefähig ist (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn. 21, 22; U.v. 20.11.2012 - 22 A 10.40041 - - juris Rn. 60; VG München, B.v. 30.10.2015 - M 2 SN 15.4544 - juris Rn. 39 ff.), wobei auch insofern hinsichtlich der Beurteilung der Ausnahmefähigkeit eine gerichtlich nur beschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative der Behörde zu diskutieren wäre (BayVGH, U.v. 20.11.2012 a. a. O. - dort zum Fachplanungsrecht).

- Schließlich wäre auch hier zuletzt an eine Befreiungslage zu denken, § 67 BNatSchG, Art. 56 BayNatSchG (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn. 10).

Es dürfte eher nicht in Betracht kommen, aus der (vom Beklagten im behördlichen- und gerichtlichen Verfahren mehrfach zitierten) Regelung des § 21 Abs. 5 BNatSchG ein unmittelbares (ggf. allenfalls gem. § 67 BNatSchG befreiungsfähiges) naturschutzrechtliches Handlungsverbot mit dem Inhalt abzuleiten, dass Maßnahmen, die u. a. Auen (als Lebensstätten) und Biotope beeinträchtigen (also dem dort genannten Erhaltungsgebot widersprechen), generell verboten sind. Dagegen dürfte sprechen, dass dann das speziell geregelte Handlungsverbot in § 30 BNatSchG seine eigenständige Bedeutung verlieren würde. Ferner dürfte der Gesetzgeber hierauf nicht abgezielt haben. Mit der Neuregelung des § 21 Abs. 5 BayNatSchG n. F. sollte die frühere Regelung in § 31 BNatSchG 2002 („Die Länder stellen sicher, dass die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten erhalten bleiben und so weiterentwickelt werden, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.“) im Wesentlichen unter Betonung der besonderen Bedeutung des oberirdischen Gewässernetzes einschließlich der Ufer und Auen als Lebensstätten und Biotope wildlebender Arten und seiner großräumige Vernetzungsfunktion übernommen werden (BT-Drs. 16/12274 S. 61; vgl. auch Egner/Fuchs, Naturschutz- und Wasserrecht 2009 - Schnelleinstieg für den Praktiker, zu § 21 BNatSchG Rn. 2 f.). Es spricht daher Vieles dafür, dass sich der Inhalt der Regelung auch heute darauf beschränkt, die Länder und ihre Behörden anzuhalten, sich der Erhaltung und Entwicklung der genannten Örtlichkeiten zu widmen, mithin u. a. die Auen als Lebensstätten und Biotope natürlich vorkommender Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und im Sinne ihrer großräumigen Vernetzungsfunktion weiterzuentwickeln (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2016, zu § 21 BNatSchG Rn. 13), etwa durch Ausweisung von Schutzgebieten (zum Verständnis der Vorgängerregelung in § 31 BNatSchG 2002 in diesem Sinne: Schmidt-Räntsch in Gassner/Bendomir-Kuhlo(Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 31 Rn. 2) oder durch tatsächliche Maßnahmen (vgl. Schmidt-Räntsch a. a. O. Rn. 10). Darüber hinaus könnte - ähnlich wie Art. 20a GG auf Verfassungsebene - die Regelung ein Gebot enthalten, im Rahmen des Gesetzesvollzugs (z. B. bei der Anwendung von § 14 ff. und § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG - s.o.) das Erhaltungs- und Weiterentwicklungsgebot im Auge zu behalten.

An welcher Stelle die genannten naturschutzrechtlichen Zulässigkeitshürden als Prüfmaßstab im baurechtlichen Genehmigungsverfahren bei Außenbereichsvorhaben eine Rolle spielen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. In Betracht kommt,

- die naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Verbotsregelungen als andere öffentlich-rechtliche Anforderungen i. S. von Art. 59 Satz 1 Nr. 3 bzw. Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO anzusehen und diese von der Frage, ob Belange des Naturschutzes i. S. von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt) BauGB entgegenstehen, völlig abzukoppeln oder

- die naturschutzfachliche Prüfung - wie hier gem. §§ 14 ff. BNatSchG und /oder § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG - als einen die nachvollziehende Abwägung vor- oder jedenfalls mitprägenden Bestandteil der bauplanungsrechtlichen Prüfung gem. § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB i.V. mit Art. 59 Satz 1 Nr. 1 bzw. Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO anzusehen.

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2001 (BVerwG, U.v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112 = juris Rn. 15 ff.) sollen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gegenüber den Regelungen des Naturschutzrechts einen völlig eigenständigen Charakter haben (vgl. auch Nds. OVG, U.v. 28.1.2010 - 12 LB 243/07 - juris Rn. 46; VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 15.11.2010 - 5 K 644/10.NW - juris Rn. 43 ff.; Söfker in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2015, § 35 Rn. 84). Die planungsrechtliche und die naturschutzrechtliche Prüfung seien mithin voneinander zu trennen und jeweils unabhängig voneinander durchzuführen. Vom Zweck des Naturschutzrechts her, Natur und Landschaft zu schützen, sei es hiernach denkbar, dass ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben zwar die Hürde des § 35 Abs. 1 BauGB nehme, gleichwohl aber an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung scheitere oder zumindest nur mit Auflagen genehmigungsfähig sei. Dies hat nicht nur Konsequenzen für die (vorliegend irrelevante) Frage der Reichweite des Prüfprogramms und der Bindungswirkung in Bezug auf einen Bauvorbescheid, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit feststellt bzw. feststellen soll, sondern auch für die (vorliegend relevante) Frage der inhaltlichen Prüfung im Baugenehmigungsverfahren: Bei einer - im vorliegenden Verfahren auch von der Landesanwaltschaft für den Beklagten vertretenen - strikten „Trennungslösung“ führte die Umsetzung des „Huckepack-Verfahrens“ (s.o.) dazu, dass die naturschutzrechtlichen Vorschriften lediglich zusätzliche Anforderungen enthalten, die (erst) dann Bedeutung erhielten, wenn das Vorhaben bauplanungsrechtlich als zulässig zu bewerten ist (VG Neustadt a.d. Weinstraße, U.v. 15.11.2010 - 5 K 644/10.NW - juris Rn. 44).

Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in einer neueren Entscheidung, die das Verhältnis der artenschutzrechtlichen Verbotsregelungen in § 44 BNatSchG zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB betraf, überzeugend hervorgehoben, dass es einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen generell unabhängig voneinander zu prüfen sind, nicht gibt und ferner klargestellt, dass artenschutzrechtliche Verbote i. S. d. § 44 BNatSchG zugleich Belange des Naturschutzes i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB sind, die einem privilegierten Außenbereichsvorhaben bauplanungsrechtlich nicht entgegenstehen dürfen. Das Naturschutzrecht konkretisiert hiernach die öffentlichen Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Können artenschutzrechtliche Verbote naturschutzrechtlich nicht überwunden werden, stehen sie einem gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. Damit decken sich die bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, soweit sie „naturschutzbezogen“ sind, mit den Anforderungen des Naturschutzrechts. Artenschutzrechtliche Verbote, von denen weder eine Ausnahme noch eine Befreiung erteilt werden kann, stehen damit einem Außenbereichsvorhaben sowohl als verbindliche Vorschriften des Naturschutzrechts als auch als Belange des Naturschutzes i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. Für eine „nachvollziehende Abwägung“ verbleibt dann kein Raum. Voraussetzung der nachvollziehenden Abwägung ist, dass die Entscheidung Wertungen zugänglich ist, die gewichtet und abgewogen werden können. Das ist bei zwingenden gesetzlichen Verboten nicht der Fall (BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 ff. = juris Rn. 6).

Der Senat neigt nach vorläufiger Auffassung dazu, diese für die artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr - in Abkehr von der früheren Rechtsprechung aus dem Jahr 2001 - allgemein auf die Beurteilung des „Entgegenstehens“ bzw. „Beeinträchtigens“ von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 Alt. 1 BauGB) zu übertragen, zumal durch das Föderalismusreformgesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I 2006, S. 2034) die frühere bloße Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes im Naturschutzrecht (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GG a. F.) in eine konkurrierende Bundesgesetzgebungskompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG n. F.) überführt worden ist. Es gibt keinen sachlichen Grund, die überzeugenden resp. Rechtsklarheit verschaffenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 27. Juni 2013 zur Harmonisierung von Naturschutzrecht und Bauplanungsrecht nur auf das Artenschutzrecht zu begrenzen und nicht auch auf andere naturschutzrechtliche Hürden und Verbotstatbestände zu erstrecken. Das Naturschutzrecht dürfte den bauplanungsrechtlichen öffentlichen Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1. Alt. des § 35 Abs. 3 Nr. 5 Satz 1 BauGB) in einem generell zu verstehenden Sinne dahin gehend konkretisieren, dass jedenfalls zwingende naturschutzrechtliche Versagungsgründe - sei es nach Maßgabe der Eingriffsregelungen gem. §§ 14 ff. BNatSchG, sei es nach Maßgabe von § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG oder § 44 BNatSchG - automatisch zur bauplanungsrechtlich Unzulässigkeit wegen entgegenstehender Belange i. S. von § 35 Abs. 1 i.V. mit der ersten Alternative des § 35 Abs., 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB führen (ebenso: Decker, UPR 2015, 207/209 ff.; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 552; Rieger in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 118, 119). Die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleibenden naturschutzrechtlichen Vorschriften dürften damit die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege weitgehend oder jedenfalls im Wesentlichen erfassen.

Im Falle der Zulässigkeit des Vorhabens gem. §§ 14 ff. BNatSchG und § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG verbleibt zwar nach Maßgabe des Einzelfalls - grundsätzlich - noch Raum für eine nachvollziehende Abwägung wegen ggf. dennoch gegebener (besonderer) Betroffenheit von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (vgl. Decker, UPR 2015, 207/209). Dabei dürften aber die Hürden für ein „Entgegenstehen“ gerade gegenüber privilegierten Vorhaben im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 BauGB eher hoch liegen, wenn das eben jene Belange sondergesetzlich thematisierende Naturschutzrecht keine Schranken aufstellt, etwa weil ein Eingriff gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG als kompensiert anzusehen ist oder das betroffene Areal am Maßstab von § 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG nicht als gesetzlich geschütztes Biotop anzusehen bzw. die relevante Maßnahme nicht als Zerstörungs- bzw. erhebliche Beeinträchtigungsmaßnahme zu bewerten ist.

Auch vor diesem Hintergrund erscheint es für die sorgfältige Rechtsanwendung in Bezug auf § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt.) BauGB geboten, sich dabei über die Einschlägigkeit und Reichweite naturschutzrechtlicher Schranken und Verbote eines Vorhabens umfassend klar zu sein. Dies gilt insbesondere wenn - wie hier seitens des Beklagten - ein Außenbereichsvorhaben (jedenfalls auch) wegen Entgegenstehens von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege als bauplanungsrechtlich unzulässig bewertet wird.

Ob für den Fall einer (nach Abwägung) tatbestandlich möglichen Ausnahme gem. § 15 Abs. 5 BNatSchG (bei einem nicht gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG kompensierbaren Eingriff) bzw. gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG bzw. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG (im Falle eines biotopbezogenen grundsätzlichen Verbotstatbestandes) oder für den Fall einer tatbestandlich möglichen Befreiung gem. § 67 BNatSchG jeweils mit Blick auf ein verbleibendes behördliches Ermessen der an sich gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO strikte Anspruch auf Erhalt der Baugenehmigung in einen bloßen Anspruch auf (Neu-) Bescheidung mutiert (vgl. VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 66, 85; OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 58) oder ob in diesem Fall nach dem Umständen des Einzelfalls aufgrund nachvollziehender Abwägung von einem entgegenstehenden Belang i. S. von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 (1. Alt.) BauGB auszugehen ist (zu dieser Möglichkeit in dieser Konstellation: Decker, UPR 2015, 207/209), bedarf der konkreten Betrachtung der Umstände des Einzelfalls und kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden.

bb) Im Übrigen dürfte zwischen dem Naturschutzrecht und den sonstigen Belangen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zwar kein Konkurrenzverhältnis bestehen, ob aber sonstige öffentliche Belange, die im behördlichen und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren thematisiert wurden, i. S. von § 35 Abs. 1 BauGB dem (nach bisheriger Aktenlage wohl) privilegierten Vorhaben entgegenstehen, bedarf der Aufklärung im nachfolgenden Berufungsverfahren. Insofern dürften folgende Margen gelten:

Ob - wie der Beklagte im streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid sowie in seiner Stellungnahme im Zulassungsverfahren vorträgt - das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans bzw. dem darin integrierten Landschaftsplan aufgrund der Ausweisung der Vorhabenfläche als Fläche für Landwirtschaft mit besonderer ökologischer Funktion (z. B. extensives Grünland, Biotopverbund entlang von Fließgewässern, keine Bebauung, keine Aufforstung) widerspricht und deswegen von einem entgegenstehenden Belang gem. § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und /oder Nr. 2 BauGB auszugehen wäre, kann nach Aktenlage nicht ohne Weiteres beurteilt werden. Festsetzungen in einem Flächennutzungsplan können einem privilegierten Vorhaben allenfalls dann (mit der Folge der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit) entgegenstehen, wenn diese hinreichend konkrete standortbezogene Aussagen enthalten, mit denen der Standort zugunsten anderer Vorhaben anderweitig verplant ist (BVerwG, U.v. 20.1.1984 - 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311 ff. = juris Rn. 19; U.v.. 18.8.2005 - 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 = juris Rn. 32). Sollte dies im vorliegenden Fall bejaht werden (vgl. für Standortaussagen u. a. für Flächen zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft: Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 65, 80), wäre allerdings in einem weiteren Schritt zu hinterfragen, ob sich dieser Belang - auch unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen genehmigten Nutzungen am Standort - im Wege der nachvollziehenden Interessenabwägung (s.o.) gegenüber der Privilegierung tatsächlich durchsetzt. Darüber hinaus können Darstellungen des Flächennutzungsplans durch tatsächliche Entwicklungen zwischenzeitlich überholt sein. In diesen Fällen kann ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans ohne Bedeutung sein, z. B. wenn die Entwicklung des Baugeschehens den Darstellungen des Flächennutzungsplans in einem qualitativ und quantitativ so erheblichen Maße zuwiderläuft, dass die Verwirklichung der ihnen zugrunde liegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt ist (BVerwG, B.v. 31.10.1997 - 4 B 185.97 - juris; Söfker a. a. O. Rn. 80 m. w. N.). Auch dies müsste mit Blick auf die genehmigten Nutzungen am Standort jedenfalls in Erwägung gezogen werden.

Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Vorhaben, wie im Ablehnungsbescheid vom 31. Januar 2013 ausgeführt wird, weitere Belange i. S. von § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen. Für die Annahme einer Verunstaltung des Orts- bzw. Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 letzte Alt. BauGB) bestehen insbesondere im Fall eines gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhabens recht hohe Hürden. Insbesondere das Landschaftsbild könnte nur dann - nicht nur kleinräumig betrachtet - verunstaltet sein, wenn das Bauvorhaben ihm in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen wäre und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden würde. Ob diese Schwelle überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation und einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Gebiets (hier auch unter Einbeziehung bereits vorhandener baulicher Vorbelastungen in der Umgebung) ab. Gegenüber einem privilegierten Vorhaben könnte sich der Belang nur im Fall eines besonders groben Eingriffs in das Orts- und Landschaftsbild durchsetzen, etwa bei einer ästhetischen Störung einer wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdigen Umgebung (zum Ganzen: BVerwG, U.v. 22.6.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64 = juris Rn. 25; B.v. 18.3.2003 - 4 B 7.03 - BauR 2004, 295 = juris Rn. 4, 5; VGH BW, U.v. 19.7.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 86; OVG Rh-Pf, U.v. 4.7.2007 - 8 A 10260/07 - juris Rn. 30; König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 554). Hinsichtlich der von der Beklagten im Ablehnungsbescheid thematisierten Erweiterung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) dürfte neben der Bedeutung als privilegiertes Vorhaben in die nachvollziehende Abwägung ebenfalls einzustellen sein, dass durch die bereits bestehenden Betriebsgebäude sowie durch die nicht weit entfernte Sportanlage eine nicht unerhebliche Vorbelastung bestehen dürfte, zumal dieser Belang allenfalls in besonderen Ausnahmesituationen einem privilegierten Vorhaben wegen dessen grundsätzlicher Zuweisung in den Außenbereich entgegengehalten werden können dürfte (BayVGH, U.v. 26.9.2011 - 1 B 11.550 - BayVBl. 2013, 87 = juris Rn. 33). Entsprechendes dürfte hinsichtlich der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts i. S. von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB (vgl. z. B.) gelten (zur Berücksichtigung einer Vorbelastung insofern vgl. OVG Rh-Pf, U.v. 20.4.2016 - 8 A 11046/15 - juris Rn. 42; VG Stuttgart, B.v. 12.12.2013 - 6 K 3259/13 - NuR 2014, 149 = juris Rn. 36).

Der Senat geht davon aus, dass sich die Parteien mit den in aa) - cc) aufgeführten Problemfragen in der Berufungsbegründung (Klägerseite) und in der Berufungserwiderung (Beklagte) substanziiert auseinandersetzen und ihre Sicht der Dinge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkret darlegen werden.

3. Mit Blick auf einen anzustrebenden baldigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens geht der Senat davon aus, dass sich die Parteien in ihren anstehenden Schriftsätzen im Berufungsverfahren auch zu den folgenden Aspekten tatsächlich und rechtlich äußern:

a) Da die Klägerin im Bauantrag einen Antrag auf Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO („von Art. 28: keine innere Brandwand obwohl - 10.000 m³ BRI“) gestellt hat, werden die Parteien um Stellungnahme dazu gebeten, ob und ggf. welche Abweichungszulassungen in dieser Hinsicht notwendig sind und ob ggf. die beantragte Abweichung zulassungsfähig ist (vgl. auch den vorgelegten Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes, Bl. 116 ff. der Behördenakte A1100623).

b) Sind die Angaben des AELF Augsburg vom 5. Januar 2012, wonach die Klägerin über 47 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche verfügt (davon 15 ha im Eigentum und ca. 21 ha Grünland; zusätzlich 15,14 ha Wald) nach wie vor aktuell? Kann auf die zugepachteten Flächen langfristig zurückgegriffen werden? Die Parteien werden um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des zuständigen AELF gebeten.

c) Liegt das Bauvorhaben nach wie vor im lediglich faktischen Überschwemmungsgebiet der Paar oder ist zwischenzeitlich eine Festsetzung als Überschwemmungsgebiet erfolgt? (Konsequenzen jeweils?)

d) Ist - auch mit Blick auf eventuelle zwischenzeitliche Geländeveränderungen - die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Donauwörth vom 26. September 2011 hinsichtlich des benötigten Retentionsraums und des erforderlichen Retentionsausgleich weiterhin aktuell? Wird das von der Klägerin angebotene Grundstück FlNr. ... der Gemarkung K. (Ausgleichsflächenplan vom 19. Oktober 2012) für den notwendigen Retentionsraumausgleich als geeignet angesehen? Die Beklagte wird um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des WWA Donauwörth gebeten.

e) Ist die Erschließung als gesichert anzusehen?

f) Es fällt auf, dass die von der Klägerin in den Antragsunterlagen angegebenen Baukosten (Bl. 14 der Behördenakte A1100623) und die vom Landratsamt errechneten Baukosten (Bl. 184 der Behördenakte A1100623) nicht unerheblich voneinander abweichen. Um dem Senat die abschließende Streitwertfestsetzung zu ermöglichen, werden die Parteien um Stellungnahme zu den tatsächlichen Rohbaukosten gebeten (vgl. Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

4. Soweit die Parteien mit Blick auf den derzeit laufenden weiteren Bauantrag keine zeitnahe Terminierung einer mündlichen Verhandlung, sondern stattdessen ein Ruhen des Verfahrens für zielführend halten, werden entsprechende Anträge im Rahmen der Berufungsbegründung/Berufungserwiderung angeregt.

5. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG i.V. mit Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.