Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2015 - 15 ZB 13.2647

bei uns veröffentlicht am16.04.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die zwangsgeldbewehrte bauaufsichtliche Anordnung des Beklagten vom 5. Juni 2012, die ihm aufgibt, eine auf seinem Außenbereichsgrundstück errichtete ca. 100 m² große Gerätehalle (Feldstadel) einschließlich der darauf angebrachten Photovoltaikanlage (Pultdach/Dachfläche ca. 140 m²) innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheids vollständig zu beseitigen. Das Grundstück, auf dem der Kläger den Feldstadel errichtet hat, hat der Kläger, der selbst keine privilegierte landwirtschaftliche Nutzung ausübt, an einen Landwirt (Pächter) verpachtet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, dass die bauliche Anlage bis spätestens drei Monate nach Unanfechtbarkeit des Bescheids vollständig zu beseitigen ist. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der vom Kläger auf seinem Außenbereichsgrundstück errichtete Feldstadel keinem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Ist das angefochtene Urteil – wie hier – auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und auch vorliegt (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2008 – 9 B 31/08 – Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 33 = juris Rn. 7; B.v. 20.8.2014 – 3 B 50/13 – juris Rn. 9). Daran fehlt es. Das Verwaltungsgericht stützt seine Rechtsauffassung, der an einen Landwirt verpachtete Feldstadel des Klägers diene nicht dessen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, auf mehrere selbständig tragende Gründe. Es nimmt zunächst an, der Feldstadel sei dem Betrieb des Pächters in rechtlicher Beziehung (Rn. 34 bis 40 d. UA) nicht hinreichend zugeordnet. Darüber hinaus sei der Feldstadel dem landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters auch in tatsächlicher Hinsicht (Rn. 41 d. UA) nicht zugeordnet; er diene diesem Betrieb (auch) deshalb nicht, weil ein vernünftiger Landwirt den Feldstadel gerade an dem gewählten Standort und in dieser Ausgestaltung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Aspekte und des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nicht errichten würde (Rn. 42 bis 46 d. UA). Jedenfalls letzteres (Rn. 41, Rn. 42 bis 46 d. UA) ist nicht ernstlich zweifelhaft.

aa) Ein Vorhaben im Außenbereich ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB u.a. nur zulässig, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Dies erfordert zunächst, dass das Vorhaben einem solchen Betrieb funktional zugeordnet ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.1986 – 4 C 76/82 – NVwZ 1986, 916 = juris Rn. 21). Dabei kommt es nicht auf die behauptete Zweckbestimmung an, sondern auf die von Amts wegen zu ermittelnde wirkliche Funktion des Vorhabens. Insoweit bedarf es der Feststellung im Einzelfall, inwieweit die Angaben des Bauherrn über die beabsichtigte künftige Verwendung des Vorhabens mit den konkreten tatsächlichen Verhältnissen im Einklang stehen (grundlegend BVerwG, U.v. 30.6.1964 – 1 C 80/62 – BVerwGE 19, 75 = juris Rn. 20). Errichtet ein Bauherr auf seinem Grundstück im Außenbereich eine bauliche Anlage, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen soll, obwohl er die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in seiner Person nicht erfüllt, so kann dies als Anzeichen für eine „Nichtzugehörigkeit“ der baulichen Anlage zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gewertet werden (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.1978 – 4 C 85/75 – BauR 1978, 383 = juris Rn. 14). Hiervon ausgehend dient das Vorhaben keinem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

bb) Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Pultdach des Feldstadels eine für die landwirtschaftliche Nutzung unübliche, vergleichsweise hohe Dachneigung mit einem ungewöhnlich großen Dachüberstand aufweise, was deutlich werden lasse, dass die gewerbliche Nutzung durch den Kläger im Vordergrund stehe und die landwirtschaftliche Nutzung durch den Pächter allenfalls ein Nebenzweck sei, (Rn. 41 d. UA), trifft in der Sache zu.

(1) Dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts insoweit unzutreffend seien oder der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürften, ist nicht ersichtlich.

(a) Das Amt für Landwirtschaft Ernährung, Landwirtschaft und Forsten A... (Landwirtschaftsamt) hat bereits im Rahmen des behördlichen Verfahrens zur Frage der dienenden Funktion des Feldstadels für Zwecke der Landwirtschaft mit Stellungnahmen vom 8. März 2012 und vom 14. Mai 2012 ausgeführt, dass die Dachkonstruktion der Gerätehalle (Pultdach) keiner landwirtschaftlich funktionalen Errichtung entspreche. Ergänzend hat der Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 22. August 2012 ein Schreiben der Obersten Baubehörde vom 10. August 2008 zu einem anderen Vorhaben vorgelegt, wonach ein Pultdach i.d.R. gegen eine landwirtschaftlich funktionale Errichtung spreche und sich ein Großteil des Raums regelmäßig ungenutzt unter dem Dach befinde. Dem ist der Kläger zwar entgegengetreten, indem er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren u.a. Fotografien des mit Strohballen befüllten Feldstadels vorgelegt hat. Die Fotografien bestätigen aber die Annahme, dass der Raum unter dem Dach auf der Zufahrtsseite nur bis zur Höhe der beiden Zufahrtstore (nach Angaben des Klägers je 3,50 m breit und 4,60 m hoch) befüllt wird, dass also ein ganz wesentlicher Teil des Raums unter dem Dach ungenutzt bleibt (Höhe des Feldstadels an der Zufahrtsseite nach Angaben des Klägers knapp 8 m). Auch die Fotografien aus der Stellungnahme der ... Agrarberatung vom 22. Januar 2014 bestätigen die nur eingeschränkte Ausnutzbarkeit des Raums. Zwar konnte (wohl) der Ostteil des Feldstadels bis nahe zum Zufahrtstor und dort bis unter das Dach mit Strohballen befüllt werden. Wie dies zwischen den Zufahrtstoren und insbesondere im Bereich des westlichen Zufahrtstors gelingen kann, wenn der Bereich hinter dem östlichen Zufahrtstor bereits verbaut ist, erschließt sich aber nicht. Dies zeigt, dass bei der Ausführung des Feldstadels ein deutliches Zugeständnis zugunsten einer möglichst (hier: gewerblichen) effizienten Nutzung der Photovoltaikanlage gemacht wurde, das sich ebenso deutlich zulasten der Funktionalität einer landwirtschaftlichen Nutzung auswirkt.

(b) Die Ausführungen der ... Agrarberatung vom 22. Januar 2014 zur Üblichkeit von Pultdächern bei landwirtschaftlichen Feldstadeln lassen keine vom Verwaltungsgericht abweichende Bewertung zu.

Danach könne der Auffassung, ein hohes Pultdach sei bei landwirtschaftlichen Feldstadeln unüblich, so nicht zugestimmt werden. Zum einen ließen Pultdächer eine wesentlich bessere Nutzung des darunterliegenden Raums zu als Satteldächer, zum anderen könnten steilere Dächer – weil sie weniger Schneelast tragen müssten als flache Dächer – einfacher und kostengünstiger ausgeführt werden. Ob Gebäude mit Flachdächern oder flach geneigten Pultdächern im Unterscheid zu Gebäuden mit Satteldächern eine bessere Lagernutzung ermöglichen, kann dahinstehen, weil der Feldstadel ein stark geneigtes Pultdach aufweist, das schon aufgrund seiner deutlich unterschiedlichen Höhen schwieriger zu befüllen ist als ein im Wesentlichen gleichhoher Lagerraum. Hinzu kommt, dass die Höhe der Tore eine Befüllung des Feldstadels bis unter das Dach von der Zufahrt aus nicht zulässt. Freilich können Strohballen bei entsprechendem Geschick und unter Inkaufnahme zeitaufwändiger Rangier- und Hebevorgänge auch in ein Lagergebäude mit abgeschlepptem Pultdach geschlichtet werden. Funktional im Sinn einer betriebswirtschaftlich sinnvollen Lagerhaltung ist dies aber nicht (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2012 – 1 ZB 11.1362 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dass ein vernünftiger Landwirt, dem daran gelegen ist, ein den betrieblichen Anforderungen gerecht werdendes Lagergebäude zu errichten, der geringeren Auflast und deshalb geringeren Kosten wegen dennoch ein steil geneigtes Pultdach errichtet, erscheint deshalb eher fragwürdig. Schließlich ist nicht hinreichend dargelegt, in welcher Höhe Mehrkosten für ein flach geneigtes Pultdach (hier zudem mit einem ungewöhnlich großem Dachüberstand) gegenüber einem – statisch aufwändigeren – flach geneigten Pultdach zu erwarten sind. Wie bereits ausgeführt wurde, krankt die Funktionalität des Feldstadels für Zwecke der Landwirtschaft hier aber angesichts der vergleichsweise hohen Dachneigung und der beschränkten Zufahrtshöhe an einer deutlich eingeschränkten Ausnutzbarkeit des Raums zugunsten einer optimalen Lichtausbeute für die Photovoltaikanlage, für deren Nutzung die Gestaltung des Gebäude konzipiert wurde. Dies zeigt sich schon daran, dass die Baukosten für die Feldscheune nach Angabe des Klägers nicht etwa über einen vom Pächter zu entrichtenden höheren Pachtzins erwirtschaftet werden sollen, sondern über die zu erwartende Einspeisevergütung der Photovoltaikanlage.

(c) Soweit der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Fotografien von auch im Außenbereich errichteten Gebäuden aus den Landkreisen A...-... und Dachau mit vergleichbarer Ausführung vorgelegt hat, verhilft dies seinem Klageziel ebenso wenig zum Erfolg, wie die diesen Umstand bestätigende Stellungnahme der Gemeinde oder die Gegenüberstellung der Baukosten eines Stadels mit Pultdach und eines Stadels mit Satteldach. Das Verwaltungsgericht stellt darauf ab, dass der Feldstadel ein seiner landwirtschaftlichen Zweckbestimmung widersprechendes unübliches Pultdach mit einer vergleichsweise hohen Dachneigung aufweise, das zur Vorderseite hin mit einem ungewöhnlich großen Dachüberstand ausgeführt worden sei, dessen originäre Schutzfunktion aufgrund der Wandhöhe nicht zum Tragen komme. Dies lasse erkennen, dass es das Ziel der Planung gewesen sei, eine möglichst große und im Hinblick auf den Lichteinfallswinkel bzw. die geografische Ausrichtung optimale Dachfläche für eine gewerbliche Nutzung durch eine Photovoltaikanlage zu schaffen. Das ist, wie zuvor ausgeführt wurde, nicht ernstlich zweifelhaft.

(d) Zu einer etwaigen landwirtschaftsdienlichen Funktion des ungewöhnlich großen Dachüberstands, die das Verwaltungsgericht verneint, weil dessen originäre Schutzfunktion aufgrund der Wandhöhe nicht zum Tragen komme, hat sich der Kläger nicht geäußert. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Dachüberstände weitestgehend einer optimalen Lichtausbeute für die auf der Dachfläche aufgebrachte Photovoltaikanlage zu dienen bestimmt sind; von daher ordnet sich die Photovoltaikanlage räumlich-gegenständlich nicht einem zulässigerweise genutzten Gebäude unter (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB; vgl. Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand November 2014, § 35 Rn. 52 i m.w.N.).

(2) Der Vortrag, seit Inkrafttreten des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien und insbesondere des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB, würden auch landwirtschaftliche Gebäude zunehmend mit einem Pultdach ausgeführt, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung erkennen.

(a) Der Kläger kann sich hinsichtlich der an einer optimalen Nutzung solarer Strahlungsenergie ausgerichteten Gestaltung des Feldstadels nicht auf den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB berufen. Denn die Errichtung einer Anlage für die Nutzung solarer Strahlungsenergie („in, an und auf Dach- und Außenwandflächen“) ist im Außenbereich nur an „zulässigerweise genutzten Gebäuden“ zulässig, „wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist“. Für den Fall der gleichzeitigen Errichtung von Gebäude und Photovoltaikanlage – wie hier – ist deshalb zunächst die Zulässigkeit des Gebäudes und seiner Nutzung zu prüfen, die unabhängig von der privilegierten Zulässigkeit der Anlagen für die Nutzung solarer Strahlungsenergie im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB zu beurteilen ist. An der Zulassungsfähigkeit fehlt es demnach, wenn Gebäude errichtet werden, die für die vorgebliche Nutzung unüblich und nur unter Berücksichtigung des aus der Solarnutzung zu erwartenden Erlöses wirtschaftlich sind (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 35 Rn. 59 k). So liegt es hier.

(b) Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb „dient“. Bei der Auslegung des Merkmals „Dienen“ ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Es reicht deshalb nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, „ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde“, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11/89 – ZfBR 1991, 279 = juris Rn. 22 m.w.N.). Daran gemessen ist das Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig, weil sich die Gestaltung des Feldstadels nicht an einer funktionalen landwirtschaftlichen Nutzung, sondern an einer möglichst optimalen Ausnutzung der auf dem Dach des Feldstadels angebrachten Photovoltaikanlage orientiert und der Feldstadel deshalb nach seiner Gestaltung nicht „erschöpfend“ durch den betrieblichen Verwendungszweck geprägt wird (ebd. Rn. 23). Nachdem der gewonnene Strom nicht im Betrieb des Pächters verwendet wird (auch die Einspeisevergütung steht allein dem Kläger zu), erweist sich die Photovoltaikanlage auch nicht als eine dem landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters zugeordnete und ihm dienende Anlage i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 35 Rn. 34 a; BVerwG, B.v. 4.11.2008 – 4 B 44/08 – ZfBR 2009, 149 = juris Rn. 7 f.).

bb) Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die dienende Funktion des Feldstadels für den Betrieb des Pächters auch deswegen verneint, weil dem Pächter die Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle mit einer Grundfläche von 375 m² in geringerer Entfernung zu dessen Hofstelle genehmigt worden sei, die dem Raumbedarf des Betriebs des Pächters zur Unterstellung von Maschinen und zur Einlagerung von Futtervorräten weit eher entspreche als der gegenständliche Feldstadel. Auch das ist nicht ernstlich zweifelhaft.

(1) Nach den Ausführungen des Landwirtschaftsamts in der Stellungnahme vom 20. November 2012 befänden sich die gesamte Tierhaltung und der Betriebsmittelpunkt der Landwirtschaft des Pächters an dessen Hofstelle. Dementsprechend sei dem Pächter die bauaufsichtliche Genehmigung zum Bau einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle (Anm.: mit einer Fläche von 375 m²) auf eigenem landwirtschaftlichen Grund im Außenbereich und im räumlichen Zusammenhang mit seiner Hofstelle (Anm.: nach Angaben der ... Agrarberatung ca. 250 m von der Hofstelle entfernt) genehmigt worden. Der gegenständliche Feldstadel (Anm.: mit einer Fläche von ca. 100 m²) könne dem landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters nicht dienlich sein, weil ein vernünftiger Landwirt zusätzlich zu seiner bestehenden Hofstelle nicht an zwei weiteren, voneinander weit entfernten Standorten, Lagerhallen errichten würde. Dieser nachvollziehbaren Bewertung schließt sich das Verwaltungsgericht an. Das ist nicht zu beanstanden.

(a) Wie bereits ausgeführt wurde, muss für das Merkmal des „Dienens“ darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11/89 – ZfBR 1991, 279 = juris Rn. 22 m.w.N.). Die Wahl des Standorts ist danach zwar keine Frage des „Dienens“ (ebd. Rn. 24). Die Zulassungsfähigkeit eines Vorhabens kann aber dann zu verneinen sein, wenn es von der räumlichen Lage abhängt, ob das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.1994 – 4 B 120/94 – NVwZ-RR, 1994, 637 = juris Rn. 29 m.w.N.). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten im Einzelfall (BVerwG, B.v. 29.9.1987 – 4 B 194/87 – juris Rn. 3 f. jeweils zu Altenteiler-Wohnhäusern). Die Forderung nach der betriebswirtschaftlich sinnvollen räumlichen Zuordnung einer dem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden baulichen Anlage – i.d.R. zu den Schwerpunkten der betrieblichen Abläufe – verfolgt dabei keine Einschränkung bei der Standortwahl im Hinblick auf ggf. entgegenstehende oder beeinträchtigte öffentliche Belange, sondern zielt allein auf die funktionale Zuordnung der Betriebsteile zueinander (vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 35 Rn. 35 m.w.N.). Hiervon ausgehend ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass der nach Angaben der ... Agrarberatung 880 m von der Hofstelle errichtete Feldstadel dem Betrieb des Pächters nicht funktional zugeordnet ist, weil dieser eine Genehmigung für die Errichtung einer nach Angaben der ... Agrarberatung nur 250 m von der Hofstelle entfernten Halle hat, die zudem eine Lager- und Unterstellfläche mit einer Größe von mehr als dem Dreieinhalbfachen des Feldstadels aufweist.

(b) Der Einwand, die wirtschaftlichen Nachteile würden sich als nicht existent erweisen, weil sich die Transportmehrentfernung von 630 m in 2,5 Minuten zurücklegen lasse und nicht übersehen werden dürfe, dass diese Zeit – sogar zum Erntezeitpunkt – auch für den Transport bei der genehmigten Halle anfallen würde, es müsste nämlich Stroh von den nahe des Feldstadels gelegenen Ackerflächen aus transportiert werden, überzeugt nicht.

Soll der Feldstadel, wie vorgetragen wurde, jedenfalls in der Zeit von Juli bis April vorwiegend der Unterbringung von Heu und Stroh (vgl. Klagebegründung vom 24.7.2012) bzw. von Heuballen (nach Angaben des Pächters in der mündlichen Verhandlung vom 26.9.2013) dienen, das an die gehaltenen Kälber verfüttert wird, so drängt es sich gerade auf, das Futter in räumlicher Nähe zu den Stallungen zu lagern, die auf der Hofstelle errichtet sind, um unnötig weite Transportwege zu vermeiden (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2012 – 15 ZB 10.1660 – juris Rn. 12). Dem kann nicht die behauptete günstigere Zuordnung des Feldstadels zu den Betriebsflächen gegenübergestellt werden, weil sich ein etwaiger Wegevorteil allenfalls auf die Einbringung der Ernte in den Feldstadel beschränken würde, nicht aber auf die tägliche Fütterung der gehaltenen Tiere. Davon abgesehen hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass allenfalls ein Viertel (wenn die unmittelbar an der Hofstelle gelegene Fläche mit ca. 7 ha herausgerechnet wird) bis ein Drittel der Betriebsflächen des Pächters in der Nähe des Feldstadels liegen (vgl. auch Klagebegründung vom 24.7.2012 S. 3).

(c) Dass der Pächter in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2013 angegeben hat, die im Feldstadel gelagerten ca. 100 Heuballen deckten den Bedarf seiner ungefähr 40 bis 50 Kälber für ein Jahr, lässt – worauf der Beklagte zurecht hinweist – erkennen, dass der Pächter auch einen Lagerbedarf für die Futterbevorratung seiner 90 Milchkühe (vgl. Niederschrift vom 26.9.2013) bzw. 70 Milchkühe zuzüglich Nachzucht von insgesamt ca. 220 Stück (vgl. ... Agrarberatung vom 22.1.2014) hat. Von daher trifft es in der Sache nicht zu, dass der Feldstadel den tatsächlichen Bedarf des Pächters an Einlagerungsmöglichkeiten abdecke. Auch der Bedarf an überdachten Abstellflächen für den Maschinenpark des Pächters kann durch den Feldstadel nicht annähernd abgedeckt werden. Insoweit kann es dahinstehen, ob die Ausführung des Feldstadels seine Nutzung als Maschinenhalle zulässt. Denn ein Abstellen von Maschinen und Geräten wäre nur in den Zeiten möglich, in denen der Feldstadel nicht mit Heuballen belegt ist, wenn also der Klagebegründung gefolgt wird, allenfalls von April bis Juli, jedenfalls aber nicht während der Winterzeit. Auch im Hinblick auf die große Entfernung zur Hofstelle als Betriebsmittelpunkt erweist sich das Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen im Feldstadel, gerade solcher, die während der Sommerzeit häufig zum Einsatz kommen, wie etwa der vonseiten der Klagepartei angesprochene Schlepper, schon nicht als dem Betrieb förderlich. Nach den Angaben der ... Agrarberatung behelfe sich der Pächter nach dessen Angaben derzeit mit Schuppen und Vordächern. Insgesamt lässt sich erkennen, dass der tatsächliche Lager- und Unterstellbedarf des landwirtschaftlichen Betriebs des Pächters deutlich über das hinausgeht, was im 100 m² großen Feldstadel zur Verfügung steht. Angesichts der tatsächlichen Umstände würde jeder vernünftige Landwirt bemüht sein, die genehmigte Halle zu verwirklichen, anstatt einen weitab der Hofstelle gelegenen Feldstadel zu errichten, der dem tatsächlichen Bedarf nicht gerecht wird.

(d) Der Einwand, das Verwaltungsgericht blende aus Sicht eines vernünftigen Landwirts völlig aus, dass dieser ein Betriebsgebäude in der Nähe seiner betriebswirtschaftlichen Flächen unentgeltlich zur Verfügung erhalte, ist nicht berechtigt.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Umstand zur Kenntnis genommen, und daraus den Schluss gezogen, aufgrund der unentgeltlichen Nutzung des Feldstadels werde dessen Nutzung durch den Pächter nachvollziehbar und verständlich. Dies reiche aber nicht aus, um im Rahmen der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise begründen zu können, dass ein vernünftiger Landwirt den Feldstadel gerade an diesem Standort und in dieser Ausgestaltung errichten würde (Rn. 46 d. UA). Dem ist zuzustimmen.

Dass ein wirtschaftlich denkender Landwirt einen Feldstadel, der ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, auch nutzen würde, weil er sich eigene Aufwendungen erspart, und zwar auch dann, wenn der Landwirt dieses Gebäude selbst nicht so errichtet hätte, wird nicht bezweifelt. Diese Bewertung geht aber an der Fragstellung vorbei, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb e r r i c h t e n würde. Das ist hier nach den konkreten Umständen zu verneinen. Ein vernünftiger Landwirt würde ein seinem landwirtschaftlichen Betrieb dienendes Betriebsgebäude so errichten, dass es die betrieblichen Abläufe begünstigt, insbesondere, dass kurze Arbeitswege sichergestellt sind. Daran fehlt es hier, weil der Feldstadel über 800 m von den Stallungen des landwirtschaftlichen Betriebs des Pächters entfernt liegt und – wie schon die dem Pächter genehmigte Halle mit einer Fläche von 375 m² zeigt – nicht geeignet ist, den Lager- und Unterstellbedarf des Betriebs insgesamt zu befriedigen. Auch insoweit ist dem Landwirtschaftsamt zuzustimmen, dass ein vernünftiger Landwirt zusätzlich zu seiner bestehenden Hofstelle nicht an zwei weiteren Standorten Lagerhallen errichten würde (vgl. Stellungnahme vom 20.11.2012).

(e) Unter Berücksichtigung des Vortrags, der Pächter investiere aktuell in die Produktionskapazitäten seines Betriebs, er habe einen Melkroboter gekauft und beabsichtige den vorhandenen Kuhstall zu erweitern, ergibt sich nichts anderes.

Davon abgesehen wären die genannten wirtschaftlichen Hintergründe, die den Pächter veranlasst haben mögen, den Feldstadel zu landwirtschaftlichen Zwecken zu nutzen, vorübergehender Natur. Eine den betrieblichen Erfordernissen dienende Halle zur Lagerung von Futtervorräten und zum Unterstellen von Maschinen und Geräten erfüllt keinen bloßen Nebenzweck der landwirtschaftlichen Betätigung, sondern ist eine betriebliche Notwendigkeit. Deren Errichtung wird also allenfalls dann hintenangestellt, wenn es wegen anderweitiger – hier sicherlich sinnvoller – Investitionen zeitweise an den erforderlichen Mitteln fehlt. Das ändert aber nichts daran, dass der tatsächliche Bedarf des landwirtschaftlichen Betriebs des Pächters an einer näher zur Hofstelle gelegenen und ausreichend dimensionierten Halle nach wie vor besteht (und sich im Fall der Erweiterung des vorhandenen Kuhstalls eher noch verschärfen würde) und der Feldstadel deshalb allenfalls für eine Übergangszeit dienlich sein könnte. Die Privilegierung eines Vorhabens setzt aber voraus, dass die Zuordnung des Vorhabens zu dem die Privilegierung rechtfertigenden Zweck auf Dauer gewährleistet ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.8.1979 – 4 C 3/77 – BauR 1979, 481 = juris Rn. 17).

b) Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass der vom Kläger im Außenbereich errichtete Feldstadel auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig ist, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts beeinträchtigt der Feldstadel als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange, u.a. weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche, der eine landwirtschaftliche Fläche (Acker oder Grünland mit Gefahr der Bodenerosion) darstelle. Das ist nicht zu beanstanden.

aa) Der Einwand, der Feldstadel beeinträchtige die Darstellung des Flächennutzungsplans nicht, weil er tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werde, geht fehl.

Welche Nutzung dem Flächennutzungsplan entspricht, ergibt sich bei der Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. a BauGB) aus § 201 BauGB, worin der Begriff der Landwirtschaft im Sinn des Baugesetzbuchs definiert ist. Danach ist Landwirtschaft insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. Grundmerkmal der Landwirtschaft in diesem Sinn ist jedenfalls für die hier in Rede stehende Acker- und Grünlandnutzung die „unmittelbare Bodenertragsnutzung“, also die Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse durch die Bewirtschaftung des Bodens auf Äckern, Wiesen und Weiden (vgl. Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand November 2014, § 201 Rn. 1 m.w.N., Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 201 Rn. 12 ff. m.w.N.). Die Errichtung oder Nutzung von baulichen Anlagen zum Zweck der Landwirtschaft ist demgegenüber grundsätzlich keine unmittelbare Bodenertragsnutzung, weil bebaute Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung im Sinn der Bodenertragsnutzung gerade nicht zur Verfügung stehen (vgl. Söfker ebd. Rn. 17 m.w.N.). Zwar gehören zur landwirtschaftlichen Nutzung auch bauliche Nutzungen, diese müssen aber (Anm.: was aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB folgt) der Landwirtschaft „dienen“ (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.1998 – 4 NB 4/97 – NVwZ 1999, 984 = juris Rn. 8, 10 m.w.N. zur Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft im Bebauungsplan). Daran fehlt es vorliegend.

bb) Auch der Einwand, die allgemeine Darstellung als landwirtschaftliche Fläche enthalte keine hinreichend konkrete Darstellung, die einem Vorhaben entgegengehalten werden könne, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Bei der Beantwortung der Frage, ob einem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, kommt privilegierten Vorhaben (§ 35 Abs. 1 BauGB) im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber sie generell dem Außenbereich zugewiesen hat, im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung ein besonders starkes Gewicht zu (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1987 – 4 C 57/84 – BVerwGE 77, 300 = juris Rn. 30). Deshalb stehen Darstellungen eines Flächennutzungsplans einem privilegierten Vorhaben als öffentlicher Belang nur dann entgegen, wenn sie den vorgesehenen Standort des Vorhabens sachlich und räumlich eindeutig anderen Nutzungen vorbehalten, diesen Standort also in einer qualifizierten Weise positiv anderweitig verplant haben. Gegenüber nicht privilegierten Vorhaben – wie hier – setzt sich ein Flächennutzungsplan mit der Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ aber in der Regel durch (vgl. Roeser, a.a.O., § 35 Rn. 62; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger, BauGB, 12. Auflage 2014, § 35 Rn. 74 f. jeweils m.w.N.).

Konkrete Umstände, nach denen die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft für das Grundstück des Klägers hier auch gegenüber seinem nicht privilegierten Vorhaben keine Aussagekraft hätte, hat der Kläger nicht dargelegt.

cc) Ob die Ausführung des Feldstadels mit Pultdach darüber hinaus die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), bedarf keiner Klärung.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, sich also wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2011 – 8 ZB 10.2239 – juris Rn. 11 m.w.N.).

a) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der vorliegende Rechtsstreit wirft, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu Nr. 1. ergibt, weder hinsichtlich der Frage der tatsächlichen Zuordnung des Feldstadels, noch hinsichtlich der Frage, ob ein vernünftiger Landwirt den Feldstadel gerade an dem gewählten Standort und in dieser Ausgestaltung errichten würde, über das normale Maß hinausgehende Schwierigkeiten auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten.

b) Der Vortrag, das Verwaltungsgericht begründe die fehlende tatsächliche Zuordnung des Feldstadels zum landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters mit der gewerblichen Nutzung des Dachs und den überwiegenden gewerblichen Einnahmen aus der EEG-Einspeisevergütung, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht begründet die fehlende tatsächliche Zuordnung mit der für einen landwirtschaftlichen Feldstadel unüblichen, vergleichsweise hohen Dachneigung des Pultdachs, das zur Vorderseite des Gebäudes einen ungewöhnlich großen Dachüberstand aufweise. Dies lasse erkennen, dass es Ziel der Planung gewesen sei, eine möglichst große und im Hinblick auf den Lichteinfallswinkel bzw. die geografische Ausrichtung optimale Dachfläche für eine gewerbliche Nutzung durch eine Photovoltaikanlage zu schaffen. Berücksichtige man weiter die unentgeltliche Überlassung des Feldstadels, werde deutlich, dass bei dem Gebäude die gewerbliche Nutzung durch den Kläger im Vordergrund stehe und die landwirtschaftliche Nutzung durch den Pächter allenfalls ein Nebenzweck sei (Rn. 41 d.UA). Das Verwaltungsgericht beanstandet deshalb nicht die gewerbliche Nutzung des Dachs oder einen etwaigen Überhang der EEG-Einspeisevergütung im Verhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen des Feldstadels für Zwecke der Landwirtschaft. Vielmehr begründet das Verwaltungsgericht seine tatrichterliche Überzeugung, dass das aus Feldstadel und Photovoltaikanlage bestehende Gesamtvorhaben nicht dem vom Kläger behaupteten Zweck der privilegierten landwirtschaftlichen Nutzung dient, sondern dass die wirkliche Funktion des Vorhabens in der gewerblichen Nutzung solarer Strahlungsenergie besteht. Hiergegen ist nichts zu erinnern (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11/89 – ZfBR 1991, 279 = juris Rn 23).

c) Mangels der dienenden Funktion des Feldstadels i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, der Frage nachzugehen „in welchem Verhältnis § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB steht“, weil die Zulässigkeit eines Vorhabens, das der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient, ein „zulässigerweise genutztes Gebäude“ voraussetzt, woran es hier fehlt (vgl. im Übrigen nachfolgend Nr. 3 Buchst. c).

3. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Die Frage, ob ein auf 30 Jahre langjährig verpachtetes Betriebsgebäude nur dann dem landwirtschaftlichen Betrieb eines Landwirts dient und diesem rechtlich zugeordnet ist, wenn der Landwirt als Pächter eine marktübliche Pacht für den Feldstadel an den Verpächter entrichtet, würde sich im Berufungsverfahren nicht stellen, weil das angefochtene Urteil selbständig tragend und zutreffend auch darauf abstellt, dass ein vernünftiger Landwirt den Feldstadel gerade an dem gewählten Standort und in dieser Ausgestaltung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Aspekte und des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nicht errichten würde (vgl. vorstehend Nr. 1 Buchst. a).

b) Die Frage, ob ein vernünftiger Landwirt unter Beachtung des Gebots der größtmöglichen Schonung im Außenbereich einen Feldstadel in unmittelbarer Nähe zu seinen bewirtschafteten Flächen, aber in einer Entfernung von weniger als 900 m zu seiner Hofstelle durch seinen Verpächter errichten lassen würde, wenn er den Stadel unentgeltlich zur Nutzung erhält und er sich hierdurch Investitionskosten für einen eigenen Hallenneubau im sechsstelligen Bereich erspart, ist auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten und lässt kein darüber hinausgehendes allgemeines Interesse an der Klärung der Frage erkennen.

c) Die Fragen, ob der landwirtschaftlichen Privilegierung eines Betriebsgebäudes (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) die Nutzung seines Daches für die Installation einer Photovoltaikanlage und die aus deren Betrieb resultierenden gewerblichen Einnahmen aus der EEG-Einspeisevergütung dem Landwirtschaftsprivileg unter besonderer Berücksichtigung des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB entgegengehalten werden können (nachfolgend Doppelbuchst. aa), bzw. ob die Form und Nutzung des Dachs eines Betriebsgebäudes zu Zwecken der Energiegewinnung aus dem Einsatz einer Photovoltaikanlage bei der Beurteilung, ob das Gebäude einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, außer Betracht bleiben (nachfolgend Doppelbuchst. bb), sind nicht klärungsbedürftig, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lassen. Davon abgesehen sind die gestellten Fragen – mangels Privilegierung des Feldstadels – auch nicht klärungsfähig.

aa) Die (Errichtung und) Nutzung eines Vorhabens im Außenbereich, das der „Nutzung solarer Strahlungsenergie“ dient, setzt u.a. ein „zulässigerweise genutztes Gebäude“ voraus, an dem es angebracht wird. Ein Gebäude im Außenbereich wird zulässigerweise genutzt, wenn seine Nutzung im Einklang mit den baurechtlichen Vorschriften steht (oder sonst Bestandsschutz genießt). In planungsrechtlicher Hinsicht bemisst sich die Zulässigkeit der Nutzung eines Gebäudes im Außenbereich nach § 35 BauGB. Handelt es sich der Fragestellung folgend um ein „landwirtschaftlich privilegiertes Betriebsgebäude“, erfüllt seine Nutzung die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die Nutzung des Dachs eines Gebäudes, das im Einklang mit § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genutzt wird und auch weiterhin so genutzt werden kann, durch Vorhaben, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, führt nicht dazu, dass die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Funktion des Gebäude entfällt. Verfolgt die Nutzung der Photovoltaikanlage mithin gewerbliche Zwecke, ist dies in Ansehung von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unschädlich (vgl. Roeser, a.a.O., § 35 Rn. 52 g m.w.N.). Nachdem der Feldstadel vorliegend keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient, würde sich die Frage, ob die Nutzung des Dachs eines privilegierten Betriebsgebäudes durch eine Photovoltaikanlage dem Landwirtschaftsprivileg entgegengehalten werden kann, im Berufungsverfahren nicht stellen.

bb) Da die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des „Dienens“ darin liegt, Missbrauchsversuchen begegnen zu können, weil Vorhaben verhindert werden sollen, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Vorhaben zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11/89 – ZfBR 1991, 279 = juris Rn. 23), kann selbst die beabsichtigte N u t z u n g des Dachs eines Betriebsgebäudes zu Zwecken der Energiegewinnung aus dem Einsatz einer Photovoltaikanlage bei der Beurteilung, ob das Gebäude einem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient, nicht „außer Betracht bleiben“. Allein die Nutzung des Dachs eines (privilegierten) Betriebsgebäudes zu Zwecken der Energiegewinnung aus dem Einsatz einer Photovoltaikanlage, lässt die dienende Funktion des Gebäudes aber in der Regel nicht entfallen (vgl. vorstehend aa).

Im Übrigen ist das Merkmal des „Dienens“ nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zu verneinen, wenn das Vorhaben zwar nach seinem Verwendungszweck gerechtfertigt sein mag, nach seiner Gestaltung, Beschaffenheit oder Ausstattung aber nicht durch diesen Verwendungszweck erschöpfend geprägt wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.1991 – 4 C 2/89 – BauR 1991, 576 = juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11/89 – ZfBR 1991, 279 = juris Rn. 23; BVerwG, B.v. 20.6.1994 – 4 B 120/94 – BauR 1994, 607 = juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 22.1.2009 – 4 C 17/07 – NVwZ 2009, 918 = juris Rn. 21 zu Windenergieanlage mit Solarunterstützung; BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 4 C 2/12 – BVerwGE 147, 37 = juris Rn. 17). Als wesentliches Gestaltungsmerkmal ist die F o r m des Dachs eines Betriebsgebäudes bei der Frage, ob das Vorhaben nach seiner Gestaltung von dem gerechtfertigten Verwendungszweck erschöpfend geprägt ist, deshalb regelmäßig von Belang.

4. Die behauptete Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2011 (Az. 14 B 09.2291 – juris Rn 34, nachgehend BVerwG, U.v. 11.10.2012 – 4 C 9/11 – NVwZ 2013, 155) liegt weder vor noch würde das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruhen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 BauGB).

a) Der Kläger nennt schon keinen Rechtssatz des Verwaltungsgerichts, sondern interpretiert die Ausführungen zur fehlenden rechtlichen Zuordnung des Feldstadels zum landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters in den Rn. 37 bis 40 d.UA in seinem Sinn. „Der Sache nach“ habe das Verwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, „Eine ausreichende rechtliche Zuordnung eines verpachteten Feldstadels zu einem landwirtschaftlichen Betrieb ist nur dann gegeben, wenn für die Nutzung des Feldstadels eine übliche Pachtzahlung des Landwirts als Pächter an den Grundstückseigentümer geleistet wird“. Einen solchen Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt, auch nicht der Sache nach. Vielmehr nimmt es „Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Verpachtung des Feldstadels“ zum Anlass, bereits die rechtliche Zuordnung des Feldstadels zum Betrieb des Pächters zu verneinen.

b) Selbst wenn das Verwaltungsgericht den vom Kläger formulierten Rechtssatz aufgestellt hätte, so würde er nicht von dem Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs abweichen, den der Kläger zitiert hat. Danach ist für das Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebs „nicht entscheidend, ob es sich bei den hierfür erforderlichen Betriebsflächen um Eigentums- oder auf andere Weise dinglich gesicherte Flächen oder um Pachtflächen handelt. Dies ist vielmehr nur für die Frage der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung von Bedeutung“. Zur Frage, ob eine rechtliche Zuordnung auch dann vorliegt, wenn keine „übliche Pachtzahlung geleistet wird“, äußert sich der Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung nicht. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt, dass der Pächter einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhält.

c) Schließlich würde das angefochtene Urteil auch nicht auf der behaupteten Abweichung beruhen, weil die selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zur fehlenden tatsächlichen Zuordnung (Rn. 41 d. UA), insbesondere aber zur fehlenden dienenden Funktion des Feldstadels im Übrigen (Rn. 42 bis 46 d. UA) nicht zu beanstanden ist.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2015 - 15 ZB 13.2647

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2015 - 15 ZB 13.2647

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2015 - 15 ZB 13.2647 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 137


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien


Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023

Baugesetzbuch - BBauG | § 201 Begriff der Landwirtschaft


Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Fläc

Baugesetzbuch - BBauG | § 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot


Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2015 - 15 ZB 13.2647 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2015 - 15 ZB 13.2647 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Aug. 2014 - 3 B 50/13

bei uns veröffentlicht am 20.08.2014

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2015 - 15 ZB 13.2647.

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 07. Apr. 2016 - RN 7 K 15.79

bei uns veröffentlicht am 07.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin verfolgt die Er

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2017 - 1 ZB 15.2013

bei uns veröffentlicht am 29.08.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 10.000‚- Euro fes

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2017 - 15 ZB 16.2504

bei uns veröffentlicht am 08.06.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 376 588,94 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin betreibt seit September 2006 die Arcus Klinik Pforzheim, die mit 30 Betten der Fachrichtungen Unfallchirurgie und Orthopädie in den Krankenhausplan des beklagten Landes aufgenommen ist. Im Dezember 2006 beantragte die Klägerin die Einbeziehung der Klinik in die Investitionsförderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und dem Landeskrankenhausgesetz (LKHG). Hinsichtlich der Pauschalförderung für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter und den sog. kleinen Bauaufwand (§ 15 und § 16 LKHG) machte sie geltend, dass ihr wegen des hohen Leistungs- und Ausstattungsniveaus des Krankenhauses eine über die Regelförderung hinausgehende Ausnahmepauschalförderung zustehe. Mit Bescheid vom 21. September 2009 setzte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Pauschalförderung für die Arcus Klinik für die Jahre 2006 bis einschließlich 2009 auf insgesamt 199 725,78 € fest. Mit der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst die Bewilligung einer höheren Regel-Pauschalförderung verfolgt. Nachdem der Beklagte mitgeteilt hatte, dass durch den Bescheid vom 21. September 2009 inzident die begehrte Aufstockung der Jahrespauschale wegen eines wesentlich abweichenden Bedarfs (§ 16 Abs. 2 LKHG) abgelehnt worden sei, hat die Klägerin die Klage entsprechend erweitert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat sie beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 25. September 2006 bis 31. Dezember 2009 eine Pauschalförderung in Höhe von jährlich 1 437 368 € zu bewilligen, hilfsweise die für die Jahre 2006 bis 2009 bewilligten Grund- und Fallmengenpauschalen um im einzelnen bezifferte Beträge zu erhöhen, und den Bescheid vom 21. September 2009 aufzuheben, soweit er dem Begehren entgegensteht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin geltend gemacht, dass der Beklagte mittlerweile Erstausstattungskosten in Höhe von 4 499 103 € als förderfähig anerkannt habe; bei Annahme einer Nutzungsdauer der kurzfristigen Anlagegüter von 10 Jahren errechne sich ein jährlicher Wiederbeschaffungsbedarf von 449 910 €; hinzukomme ein Förderbedarf für kleine bauliche Maßnahmen von jährlich 60 000 €. Ausgehend davon hat die Klägerin den Hauptantrag dahingehend geändert, den Beklagten zu verpflichten, ab dem 25. September 2006 eine Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG von jährlich 509 910 € abzüglich des bereits bewilligten Betrages von 199 725,78 € zu gewähren. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 19. Dezember 2012 das Verfahren abgetrennt, soweit die Klägerin Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG über den 31. Dezember 2009 hinaus begehrt. Des Weiteren hat er das Verfahren eingestellt und das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos erklärt, soweit die Klage hinsichtlich des Hauptantrages zurückgenommen wurde. Im Übrigen hat er das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Bescheides verpflichtet, über die gewährte Pauschalförderung hinaus insgesamt weitere 89 391,28 € zu bewilligen. Die weitergehende Berufung der Klägerin hat er zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es unter anderem: Der Berufungsantrag beschränke sich nicht auf den Zeitraum bis 31. Dezember 2009 und gehe damit über den erstinstanzlichen Streitgegenstand hinaus. Die Abtrennung des Verfahrens sei angezeigt gewesen, weil für die Jahre 2010, 2011 und 2012 weitere Klagen der Klägerin wegen Pauschalförderung nach § 15 und § 16 LKHG beim Verwaltungsgericht anhängig seien. Der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf eine besondere Festsetzung der Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG sei unbegründet. Es widerspreche dem Wesen der Pauschalierung, den Förderbedarf am konkreten Anschaffungs- und Wiederbeschaffungswert der Erstausstattung auszurichten. Unabhängig davon lägen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Erhöhung der Regelförderung nicht vor. Es sei weder von der Klägerin hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass ein abweichender Pauschalbetrag im Sinne des § 16 Abs. 2 LKHG zum Erhalt der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses notwendig sei.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil bleibt ohne Erfolg. Weder weist die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf (1.), noch liegt einer der gerügten Verfahrensmängel vor (2.).

3

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

4

a) Mit der Frage,

„ob die in § 9 Abs. 3 KHG verankerte Investitionsförderung durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus frei wirtschaften kann, und das Grundprinzip des KHG eines 'eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhauses' (§ 1 KHG) es zulassen, eine die Regelpauschalförderung übersteigende Ausnahmepauschalförderung davon abhängig zu machen, dass sonst die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses konkret gefährdet wäre",

zeigt die Klägerin keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf § 16 Abs. 2 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg gestützt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin die begehrte Ausnahmepauschalförderung hiernach nicht zusteht. Die Anwendung des § 16 Abs. 2 LKHG betrifft irrevisibles Landesrecht, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht entzogen ist (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die von der Beschwerde gerügte Nichtbeachtung revisiblen Rechts bei der Anwendung der Landesnorm durch das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - revisiblen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr; z.B. Beschlüsse vom 9. Juni 2008 - BVerwG 3 B 56.08 - juris Rn. 2 und vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 , jeweils m.w.N.). Das legt die Beschwerde nicht dar.

5

Nach der Zielvorgabe des § 9 Abs. 5 KHG sind die Fördermittel so zu bemessen, dass sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken. Das gilt unabhängig vom Förderweg, also auch für die Förderung der Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleiner baulicher Maßnahmen durch jährliche Pauschalbeträge im Sinne von § 9 Abs. 3 KHG. Nach der Rechtsprechung des Senats bedeutet das nicht, dass jegliche Investitionskosten vollständig aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden müssen. § 9 Abs. 5 KHG verlangt nur, Träger von Plankrankenhäusern in die Lage zu versetzen, eine vollständige Deckung ihrer notwendigen Investitionskosten herbeizuführen. Wie dieses Ziel erreicht wird, obliegt nach § 9 Abs. 5 KHG („nach Maßgabe... des Landesrechts") und § 11 Satz 1 KHG der landesrechtlichen Ausgestaltung (Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 3 C 17.11 - BVerwGE 144, 109 = Buchholz 451.74 § 9 KHG Nr. 10, jeweils Rn. 22, 28). Geklärt ist in Bezug auf den durch § 9 Abs. 5 KHG vorgegebenen Kostendeckungsumfang auch, dass die Fördermittel so bemessen sein müssen, dass die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses (vgl. dazu Beschluss vom 12. Februar 2007 - BVerwG 3 B 77.06 - juris Rn. 5; Urteile vom 26. August 1993 - BVerwG 3 C 70.90 - Buchholz 451.74 § 1 KHG Nr. 9 S. 5 = juris Rn. 16 m.w.N. und vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 41.84 - Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 8 S. 83 = juris Rn. 63) nicht in Frage gestellt wird. Der Landesgesetzgeber ist gehalten, die Pauschalen nach § 9 Abs. 3 KHG so auskömmlich festzulegen, dass es nicht zu einer die Leistungsfähigkeit schädigenden Unterfinanzierung notwendiger Investitionen kommt. Gegebenenfalls ist eine im Einzelfall gleichwohl eintretende Gefährdung mithilfe zusätzlicher Fördermittel abzufangen (Urteil vom 30. August 2012 a.a.O. Rn. 30, 42). Von diesen Maßgaben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen (Urteilsabdruck S. 13 f.). Weitergehender allgemeiner Klärungsbedarf in Bezug auf § 9 Abs. 3 und Abs. 5 KHG ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Ob die jährlichen Pauschalbeträge ausreichend im Sinne des § 9 Abs. 5 KHG sind, beurteilt sich unter Berücksichtigung aller dafür maßgeblichen Umstände des Einzelfalls. Dabei liegt auf der Hand, dass es für die Feststellung einer Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses konkreter, belastbarer Anhaltspunkte bedarf. Es ist daher aus Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht für das Vorliegen eines abweichenden Bedarfs im Sinne von § 16 Abs. 2 LKHG darauf abgestellt hat, ob die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses der Klägerin ohne eine erhöhte Pauschalförderung konkret gefährdet wäre.

6

b) Die weitere von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehene Frage,

ob es mit Bundesrecht, insbesondere §§ 1, 4, 9 Abs. 3 und 5 KHG, vereinbar ist, eine Ausnahmepauschalförderung von einer wirtschaftlichen Notlage des Krankenhausträgers abhängig zu machen, durch die die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses konkret gefährdet wäre,

rechtfertigt ebenfalls keine Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Auch insoweit beschränkt sich das Beschwerdevorbringen auf die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Anwendung des Landesrechts Bundesrecht verletzt, ohne gleichzeitig herauszuarbeiten, dass die angeführten bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen.

7

Abgesehen davon erfasst die Fragestellung die Ausführungen des Berufungsgerichts nur unvollständig. Nach dessen Rechtsauffassung verlangt die Gewährung einer abweichenden Förderpauschale nach § 16 Abs. 2 LKHG, dass die Beschränkung auf die Regel-Pauschalförderung nach § 15 Abs. 1 LKHG i.V.m. der Pauschalförderverordnung zu einer Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses führt. Diese Voraussetzung hat der Verwaltungsgerichtshof verneint, weil die Klägerin nicht belegt habe, dass zum Erhalt der Leistungsfähigkeit ihres Krankenhauses eine wesentlich erhöhte Pauschale erforderlich sei. Sie habe in keiner Weise plausibel gemacht, dass die bewilligte Regelförderung ihrer Höhe nach die Leistungsfähigkeit notwendigerweise beeinträchtigen oder sogar zu einer wirtschaftlichen Notlage führen würde. Das Berufungsgericht geht erkennbar davon aus, dass die allgemeine Förderpauschale nach § 15 Abs. 1 LKHG i.V.m. der Pauschalförderverordnung regelmäßig eine auskömmliche Finanzierung im Sinne des § 9 Abs. 5 KHG sicherstellt. Dementsprechend kommt § 16 Abs. 2 LKHG in der Auslegung durch das Berufungsgericht nur in Ausnahmefällen zur Anwendung, wenn nämlich besondere Umstände vorliegen, die abweichend vom Regelfall eine die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses beeinträchtigende Unterfinanzierung notwendiger Investitionen erwarten lassen. Der Frage, unter welchen Voraussetzungen solche besonderen Umstände anzunehmen sind, musste der Verwaltungsgerichtshof nicht abschließend nachgehen, weil er im Fall der Klägerin schon im Ansatz keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Leistungsfähigkeit gesehen hat. Ein grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Klärungsbedarf ergibt sich hieraus nicht.

8

c) Aus denselben Gründen fehlt es an den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, soweit die Klägerin eine Unvereinbarkeit des angegriffenen Urteils mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG rügt und eine verfassungskonforme Auslegung des § 16 Abs. 2 LKHG anmahnt (S. 22 ff. der Beschwerdeschrift).

9

d) Auch die weiteren Fragen,

„ob die notwendige Höhe einer Jahrespauschale von dem jeweiligen konkreten Jahresinvestitionsaufwand abhängig gemacht werden kann" und

„ob nicht aus dem Wesen der Pauschalförderung des § 9 Abs. 3 KHG abzuleiten ist, dass bei einer beantragten Ausnahmepauschalförderung der künftige Förderbedarf für die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter aus dem notwendigen und bisher einzelgeförderten Anlagengüterbestand pauschal abzuleiten ist",

führen nicht auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin meint, das Wesen der Pauschalförderung schließe es aus, im Rahmen einer beantragten Ausnahmepauschalförderung jährlich darzulegen und zu prüfen, ob die in dem Jahr vorgesehene Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter notwendig sei und ob Beschaffungen wegen unzureichender Regelförderung unterbleiben müssten. Daraus leitet sie ab, dass das Berufungsgericht ihre Pauschalmethode zur Bemessung des jährlichen Wiederbeschaffungsbedarfs nicht hätte ablehnen dürfen. Damit zeigt die Beschwerde aber schon deshalb keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, weil das Berufungsgericht die Unbegründetheit des Klageanspruchs nicht allein darauf gestützt hat, dass die Berechnungsmethode der Klägerin in Widerspruch zum Wesen der Pauschalförderung stehe, sondern zusätzlich selbstständig tragend („unabhängig davon" - S. 16 unten des Urteilsabdrucks) darauf abstellt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine erhöhte Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG nicht erfüllt sind. Bei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. Beschluss vom 27. Januar 2014 - BVerwG 3 B 24.13 - ZOV 2014, 56 = juris Rn. 3 m.w.N.). Gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Fehlen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 LKHG hat die Klägerin jedoch, wie gezeigt, keine durchgreifende Zulassungsrüge erhoben. Soweit sie beanstandet, der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Zusammenhang den Nachweis konkreter Beschaffungen verlangt, die wegen einer zu geringen Regelpauschalförderung unterbleiben müssten, lässt sich das dem Berufungsurteil so nicht entnehmen (vgl. Urteilsabdruck S. 17 ff.).

10

2. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

11

a) Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin, die Voraussetzungen des § 93 Satz 2 VwGO für eine Verfahrenstrennung hätten nicht vorgelegen. Entscheidungen über die Trennung (oder Verbindung) von Verfahren sind nach § 146 Abs. 2 VwGO mit der Folge unanfechtbar, dass sie nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO; vgl. Beschlüsse vom 31. Januar 2011 - BVerwG 8 B 32.10 - juris Rn. 19 und vom 6. Dezember 2007 - BVerwG 9 B 53.07 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 43 Rn. 4 m.w.N.). Die Rüge der unrichtigen Anwendung des § 93 Satz 2 VwGO kann allenfalls dann einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen, wenn sie einen Mangel betrifft, der als Folge der beanstandeten Abtrennung dem angefochtenen Urteil selbst anhaftet (stRspr; Beschluss vom 31. Januar 2011 a.a.O. m.w.N.). Die Klägerin macht geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren mehrere Ansprüche umfasse; es handele sich vielmehr um einen einheitlichen Anspruch, der sich lediglich auf einzelne Jahrespauschalen verteile. Damit zeigt sie keinen Mangel auf, der dem Berufungsurteil selbst anhaftet. Richtig ist zwar, dass die Anordnung der Verfahrenstrennung unzulässig wäre, wenn sich das auf die Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG gerichtete Klagebegehren als einheitlicher Streitgegenstand erwiese (vgl. Urteil vom 17. Februar 1972 - BVerwG 8 C 84.70 - BVerwGE 39, 319 <321 ff.>). So liegt der Fall hier aber nicht. Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der für den Zeitraum vom 25. September 2006 bis 31. Dezember 2009 begehrten Pauschalförderung und der ab dem 1. Januar 2010 beanspruchten Förderung handele es sich um verschiedene Ansprüche im Sinne des § 93 Satz 2 VwGO, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass der im Berufungsverfahren gestellte Klageantrag über den erstinstanzlichen Streitgegenstand hinausgeht. Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 3. Mai 2010 (Bl. 171 f. der Gerichtsakte) ergibt sich, dass der auf die erhöhte Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG bezogene Hauptantrag auf den Zeitraum vom 25. September 2006 bis 31. Dezember 2009 beschränkt war. Dass das Protokoll insoweit unrichtig wäre, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Danach stellt sich die im Berufungsverfahren vorgenommene zeitliche Ausdehnung des Anspruchs über den 31. Dezember 2009 hinaus als Klageänderung (§ 91 VwGO) dar, weil die Klägerin ein weiteres, zusätzliches Begehren in die Klage einbezogen hat. Ihr Einwand, die zeitlich unbegrenzt begehrte Ausnahmepauschalförderung sei rechtlich als einheitlicher Anspruch zu behandeln, greift nicht durch. Dem angefochtenen Urteil liegt erkennbar die Rechtsauffassung zugrunde, dass sich die Gewährung der Pauschalförderung nach § 15 und § 16 LKHG in Jahrespauschalen vollzieht. Der Förderbedarf ist jährlich zu berechnen und zu bewilligen (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 5 LKHG). Die Auslegung des Landesrechts durch den Verwaltungsgerichtshof ist für den Senat bindend (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).

12

b) Ohne Erfolg bleibt daher auch die Rüge eines Verstoßes gegen § 88 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Umfang des Klagebegehrens weder verkannt noch einen Teil des Begehrens verfahrensfehlerhaft unbeschieden gelassen. Nach der - wie gezeigt - zulässigen Verfahrenstrennung war im verbleibenden Verfahren allein über den Anspruch auf Pauschalförderung nach § 16 Abs. 2 LKHG in Höhe von jährlich 509 910 € für die Jahre 2006 bis 2009 zu entscheiden. Dieses Klagebegehren hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil geprüft und vollständig beschieden. Zu Unrecht meint die Klägerin, einen auf die Jahre 2006 bis 2009 beschränkten Klageantrag habe sie nicht gestellt. Der Antrag ist im Klageanspruch auf zeitlich unbefristete jährliche Förderung ab dem 25. September 2006 mitenthalten.

13

c) § 91 VwGO ist ebenfalls nicht verletzt. In der Verfahrenstrennung liegt nicht, wie die Beschwerde sinngemäß vorträgt, ein widersprüchliches Verhalten, weil die Klageänderung im Nachhinein als nicht sachdienlich behandelt worden wäre. Die Zulässigkeit der Klageänderung ist hier unabhängig von ihrer Sachdienlichkeit bereits dadurch gegeben, dass der Beklagte sich auf den erweiterten Klageantrag eingelassen hat (§ 91 Abs. 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO; vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 20. November 2013 - 9 S 2474/12 - S. 6 des Beschlussabdrucks).

14

d) Ein Verfahrensfehler, der dem angefochtenen Urteil anhaftet, ergibt sich auch nicht daraus, dass die Abtrennung des Verfahrens nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung angeordnet worden ist. § 101 Abs. 1 VwGO ist nicht verletzt, weil das Berufungsgericht über den verbliebenen Streitgegenstand aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2012 entschieden hat. Das anstelle einer Verkündung zugestellte Urteil (§ 116 Abs. 2 VwGO) ist auch rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist erlassen worden. Der Urteilstenor einschließlich der Anordnung der Verfahrenstrennung ist am 19. Dezember 2012 der Geschäftsstelle übermittelt worden (Bl. 283 der Gerichtsakte). Soweit die Beschwerde das Prinzip der Mündlichkeit verletzt sieht, weil der Trennungsbeschluss erst nach der mündlichen Verhandlung und aufgrund nachträglich gewonnener Erkenntnis über die weiteren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängigen Verfahren ergangen sei, richtet sich die Rüge unmittelbar gegen die Trennungsentscheidung. Damit kann die Zulassung der Revision jedoch, wie bereits dargelegt, nicht begründet werden. Aus denselben Gründen bleibt die Rüge eines Verstoßes gegen § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO ohne Erfolg. Abgesehen davon können Entscheidungen über eine Verbindung oder Trennung von Verfahren ohne mündliche Verhandlung getroffen werden (§ 101 Abs. 3 VwGO).

15

e) Schließlich zeigt die Klägerin keine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) auf, auf der das angefochtene Urteil beruhen kann. Mit der Gehörsrüge wendet sich die Beschwerde ebenfalls unmittelbar gegen die nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegende Verfahrenstrennung. Soweit sie als Folge der Trennung eine zusätzliche Kostenbelastung beanstandet, betrifft das das abgetrennte Verfahren und nicht das hier angegriffene Berufungsurteil.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG (3 x 509 910 € + 96/360 x 509 910 € - [199 725,78 + 89 391,28 €]).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.