Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 03. Juni 2015 - AN 9 S 15.00581
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Reihenmittelhaus bebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung ... Der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach
Im Dezember 2014 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Wiedererrichtung einer Terrassenüberdachung unter Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen sowie einer Befreiung.
Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 26. Februar 2015 wurde dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung erteilt unter einer Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu den Grundstücken FlNr. ... und ... der Gemarkung ... und einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „... Nr. 3“ wegen abweichender Dachform (Flachdach statt Satteldach mit einer Dachneigung von 30 bis 40 Grad).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, unzumutbare Beeinträchtigungen und damit eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme seien für die Nachbarn wegen der erteilten Befreiung vorliegend nicht gegeben. Die Befreiung führe zu keiner Verschlechterung der bauplanungsrechtlichen Situation der Nachbarschaft.
Auch die erteilte Abweichung verletze die Nachbarn nicht in ihren Rechten. Auf den FlNr. ... bis ... der Gemarkung ... befinde sich eine Reihenhausanlage, bestehend aus fünf Reihenhäusern. Jedes dieser Reihenhäuser habe an der Südseite Terrassenüberdachungen, die sich über die gesamte jeweilige Grundstücksbreite erstrecken würden. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück sei bereits mit Bescheid vom 27. Juni 2002 eine Baugenehmigung für eine Terrassenüberdachung an gleicher Stelle in den Abmessungen 4,97 m x 4,30 m erteilt worden. Die Überdachung habe sich bereits damals über die gesamte Grundstücksbreite erstreckt. Ebenso stelle sich die Situation auf den benachbarten Grundstücken dar. Auf FlNr. ... und ... sei mit Bescheid vom 5. Dezember 2001 jeweils eine Baugenehmigung für die Errichtung von Terrassenüberdachungen erteilt worden. Die sich auf den nachbarlichen Grundstücken befindlichen Überdachungen hätten eine ähnliche Tiefe und Höhe wie die streitgegenständliche. Die Beigeladenen hätten eigenen Angaben zufolge im Oktober 2013 die genehmigte Terrassenüberdachung in Holzkonstruktion durch eine Terrassenüberdachung in Aluminium-Profilkonstruktion mit Glasdach ersetzt. Gleichzeitig sei die Tiefe der Überdachung von 4,30 m auf 4,50 m erhöht worden. Die Abweichung von den Abstandsflächen habe für den Neubau erteilt werden können, da keine Beeinträchtigung der abstandsflächenrelevanten Belange durch den Austausch der Terrassenüberdachung ersichtlich sei. Die neue Überdachung stelle keine wesentliche Verschlechterung für die nachbarliche Situation im Vergleich zur vorhergehenden Situation dar, zumal sich die Bebauungssituation links und rechts des beantragten Bauvorhabens nahezu identisch darstelle.
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2. April 2015 ließen die Antragsteller Klage erheben und Antrag nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO stellen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Bauvorhaben sei materiell nicht genehmigungsfähig. Die Antragsteller hätten Bedenken, ob die Brandschutzvorschriften eingehalten worden seien und bezweifelten, dass eine Bestätigung darüber eingeholt worden sei, dass das Vorhaben den brandschutzrechtlichen Anforderungen entspreche.
Auf der Terrasse des Beigeladenen gebe es Holzmöbel, echte Teppiche sowie Nippes und Krempel. Feuer finde dort reichlich Nahrung und könne sehr schnell auf das benachbarte Haus der Antragsteller übergreifen. Es dränge sich auf, dass der Bescheid seitens der Behörden nicht mit erforderlicher Sorgfalt erlassen und die Sachlage nicht hinreichend geprüft worden sei.
Ferner scheine die behördliche Genehmigung der Errichtung des Vorhabens nachzueilen. Das Terrassendach sei bereits Mitte November 2013 errichtet worden. Bereits mit Schreiben vom 28. November 2013 sei von den Antragstellern beim Landratsamt ... der Mangel der erforderlichen Baugenehmigung gerügt worden und insbesondere auf die Einhaltung der Brandschutzvorschriften hingewiesen worden. Die Terrasse habe nie ein Satteldach gehabt. Dies sei technisch auch überhaupt nicht ausführbar, weil sich über der Terrasse ein Balkon befinde. Als ursprünglicher Schwarzbau sei es ein Flachdach ohne erkennbare Neigung gewesen, jetzt stelle es ein Flachdach mit einer deutlichen Neigung dar.
Die Änderung der Ausführung dürfte auch genehmigungspflichtig sein, eine Genehmigung liege offensichtlich nicht vor.
Auch seien die Angaben des Beigeladenen zu den Baugrenzen, insbesondere hinsichtlich der Abstandsflächen, nicht korrekt. Das Bauwerk liege nicht innerhalb der Baugrenzen. Dem Bauherrn sei bekannt, dass bereits ein Überbau auf dem Grundstück der Antragsteller bestehe. Eine amtliche Grenzwiederherstellung am 10. Oktober 2014 mit Erneuerung der verschwundenen Grenzmarkierungen habe deutlich gemacht, dass ein Überbau von mindestens 8 cm auf dem Grundstück der Antragsteller vorliege. Eine Feinvermessung sei beauftragt, habe aber witterungsbedingt noch nicht durchgeführt werden können. Die Antragsteller würden durch den Überbau und durch das Terrassendach belästigt und in der Nutzung ihres Eigentums eingeschränkt. Eine Stütze des Terrassendachs des Beigeladenen dürfte sich sogar auf dem Grundstück der Antragsteller befinden.
Es wird beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 2. April 2015 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt
Antragsablehnung.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Die erforderliche Befreiung wegen der abweichenden Dachform habe erteilt werden können, da diese städtebaulich vertretbar sei, die Grundzüge der Planung nicht berührt würden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei.
Die Abweichung von den Anforderungen des Abstandsflächenrechts sei zuzulassen gewesen, da sie unter Berücksichtigung des Zwecks des Abstandsflächenrechts und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei.
Soweit antragstellerseits gerügt werde, dass das Vorhaben außerhalb der Baugrenzen liege, so sei dies nicht zutreffend.
Die Vorschriften des Brandschutzes seien im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht Gegenstand des Prüfprogramms der Bauaufsichtsbehörde. Es obliege dem Bauherrn sicherzustellen, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten würden. Die Einhaltung des Art. 28 BayBO sei vom Bauherrn und Entwurfsverfasser mit bei am Landratsamt... am 5. Februar 2015 eingegangenem Schreiben bestätigt worden.
Aus den Antragsunterlagen gehe nicht hervor, dass durch das Vorhaben ein Überbau des Nachbargrundstücks verwirklicht werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
Streitgegenstand vorliegenden Antrages ist die Beseitigung der sofortigen Vollziehbarkeit der dem Beigeladenen durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 26. Februar 2015 mit Bescheid vom 26. Februar 2015 erteilten Baugenehmigung zur Wiedererrichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ...
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
In Fällen, in denen die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Grundsatz nach gegebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage wie vorliegend durch ein Bundesgesetz ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212 a Abs. 1 BauGB), kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtzeitig erhobenen Klage anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht in einer dem Charakter des summarischen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechenden Weise die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners sowie des Beigeladenen gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, RdNr. 152 zu § 80), wobei vorrangig die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind.
Nach diesen Grundsätzen muss der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage ohne Erfolg bleiben.
Nach Überzeugung des Gerichtes hat die Klage der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 26. Februar 2015 keine so hinreichende Aussicht auf Erfolg, dass das kraft Gesetzes nach § 212 a Abs. 1 BauGB bereits bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmigung ausnahmsweise zurücktreten müsste.
Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. z. B. BVerwG
Aufgrund der im vorliegenden Verfahren nur vorzunehmenden summarischen Überprüfung ist festzustellen, dass eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht gegeben ist.
Die Antragsteller werden durch das streitgegenständliche Vorhaben aller Voraussicht nach weder in ihnen Drittschutz gewährenden planungsrechtlichen Vorschriften verletzt (siehe unten 1.), noch können sie erfolgreich die Verletzung einer Nachbarschutz vermittelnden bauordnungsrechtlichen Vorschrift rügen (siehe dazu unten 2.).
1. Die Verletzung einer drittschützenden planungsrechtlichen Vorschrift durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist im vorliegenden Fall voraussichtlich nach zu verneinen.
a) Die erteilte Befreiung von der Dachform für die streitgegenständliche Terrassenüberdachung war wohl bereits nicht erforderlich und geht deshalb mangels Vorliegens eines einer derartigen Befreiung bedürfenden Vorhabens ins Leere.
Der hier einschlägige Bebauungsplan regelt in Ziff. 7 der textlichen Festsetzungen für Hauptgebäude als Dachform „Satteldach“ mit von der Zahl der Vollgeschosse abhängigen unterschiedlichen Dachneigungen.
Für Nebengebäude, Nebenanlagen und Garagen wird in Ziff. 8 des Bebauungsplanes als Dachform „Pultdach“ mit Dachneigungen von 6 bis 10 Grad festgesetzt.
Für eine Terrassenüberdachung, die wie im vorliegenden Fall innerhalb einer als Reihenhausbebauung festgesetzten Hausgruppe (vgl. § 22 BauNVO) realisiert werden soll, greift diese die Dachform des Hauptgebäudes betreffende Bebauungsplanfestsetzung Nr. 7 erkennbar nicht ein.
Im Hinblick auf Größe und Ausgestaltung der Terrassenüberdachung sowie der Terrasse selbst, ist vorliegend aller Voraussicht nach auch nicht von einer „unbedeutenden Nebenanlage“ im Sinn des § 14 Abs. 1 BauNVO auszugehen (vgl. z. B. OVG Schleswig
b) Auch bei - unterstellter - Befreiungsbedürftigkeit nach Ziff. 7 des Bebauungsplanes wären die Antragsteller aller Voraussicht nach nicht in dem hier allein als Nachbarschutz vermittelnd in Betracht kommenden Gebot der Rücksichtsnahme verletzt.
Grundsätzlich ist im Hinblick auf den im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB vermittelten Nachbarschutz zu unterscheiden, ob von einer drittschützenden oder einer nicht drittschützenden Bebauungsplanfestsetzung befreit wurde.
Handelt es sich um eine Befreiung von einer drittschützenden Festsetzung, so hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB, bei Erteilung einer Befreiung von einer nicht drittschützenden Festsetzung hat der Nachbar nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner Interessen unter Zugrundelegung der für das Rücksichtnahmegebot entwickelten Maßstäbe.
Vorliegend hat der Antragsgegner von einer Festsetzung hinsichtlich der Dachform befreit.
Durch eine derartige Festsetzung werden die Planbetroffenen nicht in gleicher Weise zu einer „Schicksalsgemeinschaft“ verbunden, wie dies das Bundesverwaltungsgericht für die die Art der baulichen Nutzung betreffenden Festsetzungen angenommen hat (vgl. dazu BVerwG
Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen den Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben des dem - bei einer inmitten stehenden örtlichen Bauvorschrift entsprechend anwendbaren (Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBO) - § 31 Abs. 2 BauGB zu entnehmenden Gebots der Rücksichtsnahme zu beantworten (vgl. BVerwG
Maßgebend sind demnach die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was billigerweise beiden Seiten zumutbar oder unzumutbar ist. Bloße Lästigkeiten lösen einen Schutzanspruch nicht aus; erforderlich ist eine qualifizierte Störung (vgl. BVerwG
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs hat das Landratsamt in den Gründen des angefochtenen Bescheids zur Abwägung zwischen den für eine Befreiung sprechenden öffentlichen sowie privaten Belangen mit den nachbarlichen Interessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass unzumutbare Beeinträchtigungen für die Antragsteller nicht ersichtlich sind. Die Antragsteller vermochten, so das Ergebnis der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung, nichts Substantiiertes darzulegen, was Anlass für die Annahme geben könnte, dass hier ausnahmsweise anderes gelte. Überdies sind derartige Umstände nicht erkennbar.
Auch den durch das streitgegenständliche Bauvorhaben verwirklichten Größen- und Lageverhältnissen ist nach Auffassung des Gerichtes voraussichtlich nichts für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit des Beigeladenenvorhabens gegenüber dem Antragstellergrundstück zu entnehmen. Eine solche Wirkung eines Bauvorhabens kann nur dann vorliegen, wenn ein durch seine Ausmaße und Gestaltung als außerordentlich zu qualifizierender Baukörper den Bewohnern des Nachbargrundstücks den Eindruck des „Eingemauertseins“ vermittelt (vgl. z. B. BVerwG
Unter Zugrundelegung der genehmigten Pläne und bei Berücksichtigung des Umstandes, dass sich auf dem Antragstellergrundstück eine Terrassenüberdachung in etwa gleichem Umfange befindet, spricht aller Voraussicht nach nichts für eine derartige Rücksichtslosigkeit des Beigeladenenvorhabens gegenüber dem Antragstellergrundstück.
c) Überdies könnten sich die Antragsteller aller Voraussicht nach selbst bei Annahme eines Drittschutzes der Bebauungsplanfestsetzung Nr. 7 bzw. bei - unterstellter - Rücksichtslosigkeit der streitgegenständlichen Terrassenüberdachung nicht darauf berufen.
Vergleichbar der in der Rechtsprechung geklärten Situation zum bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht, wonach ein Nachbar, der seinerseits den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine derartige abstandsflächenrechtliche Verletzung durch das benachbarte Bauvorhaben nicht rügen kann, wenn die jeweiligen Verletzungen in etwa gleich schwer wiegen und keine schlechthin untragbaren Verhältnisse entstehen (vgl. z. B. BayVGH
Betroffene Nachbarn können Verstöße gegen drittschützende planungsrechtliche Vorschriften grundsätzlich dann nicht geltend machen, wenn sie selbst qualitativ und quantitativ in etwa gleichem Umfange von eben diesen Vorschriften abgewichen sind.
Nur in einer nach diesen Maßstäben über die Gleichgewichtigkeit der Rechtsverletzung hinausgehendem Umfange ist das auf gegenseitigen Ausgleich angelegte nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis gestört.
Beim Vergleich der wechselseitigen Rechtsverletzungen ist - wie dies auch im Bereich des Bauordnungsrechts anerkannt ist, vgl. BayVGH
Gemessen an diesen Grundsätzen ist den Antragstellern aller Voraussicht nach die Berufung auf eine Verletzung ihrer öffentlich-rechtlich geschützten, im Bauplanungsrecht wurzelnden Rechte durch die vorliegend inmitten stehende Terrassenüberdachung verwehrt, denn auch auf dem Antragstellergrundstück befindet sich eine die gesamte Hausbreite umfassende Terrassenüberdachung in etwa vergleichbarem Ausmaße wie die streitgegenständliche auf dem Beigeladenengrundstück.
2. Die Antragsteller können sich auch nicht erfolgreich - so das Ergebnis der vorgenommenen summarischen Prüfung - auf eine Verletzung bauordnungsrechtlicher drittschützender Vorschriften berufen.
a) So kommt eine Verletzung durch die dem Beigeladenen erteilte Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze zum Antragstellergrundstück hin möglicherweise schon im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht in Betracht.
Dies mag jedoch dahinstehen, denn die erteilte Abweichung - ihre Erforderlichkeit unterstellt - verletzt die Antragsteller aller Voraussicht nach nicht in ihren Rechten.
Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zweckes der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO, vereinbart sind.
Im
„Dies bei Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften voraus, dass eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung vorliegt. Der Zweck des Abstandsflächenrechts, der in erster Linie darin besteht, eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern, wird regelmäßig nur dann erreicht, wenn die Abstandsflächen in dem gesetzlich festgelegten Umfang eingehalten werden. Eine Abweichung wird daher (nur) zugelassen werden, wenn die für sie sprechenden Gründe soviel Gewicht haben, dass die Anforderungen des Abstandsflächenrechts auch dann ausnahmsweise noch als angemessen berücksichtigt angesehen werden können, wenn sie nur eingeschränkt zum Zuge kommen (BayVGH, Urteil vom 15.12.2008, Az. 22 B 07.143 < juris >;
Neben dieser „Atypik“ ist weitere Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer Abweichung die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung der nachbarlichen Interessen. Damit verlangt das Gesetz - vergleichbar den Anforderungen beim bauplanungsrechtlichen Rücksichtsnahmegebot - eine Abwägung der für das Vorhaben sprechenden Gründe mit den nachbarlichen Belangen.
Eine die Abweichung rechtfertigende Atypik ist vorliegend in der besonderen Situation der Festsetzung einer Reihenhausbebauung zu sehen und dem Umstand, dass sich schon bisher auf dem Beigeladenengrundstück und den anderen Grundstücken dieser Reihenhauszeile über die gesamte Hausbreite angelegte Terrassen mit entsprechenden Überdachungen befunden haben/befinden.
Jedwede z. B. durch altersbedingten Verschleiß nötig werdende Ersetzung dieser Überdachungen würde quasi zwangsläufig eine Abstandsflächenüberschreitung auslösen; dieser für alle in jener Reihenhauszeile vorhandenen Terrassenüberdachungen vergleichbarer Sachverhalt gebietet es voraussichtlich, die im Rahmen des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO erforderliche Atypik anzunehmen (vgl. z. B. BayVGH
Auch die seitens des Antragsgegners vorgenommene Abwägung bei der Entscheidung über die Abweichungserteilung ist aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden.
So sind keine Interessen der Antragsteller erkennbar, die im Rahmen der Abwägung die Erteilung einer Abweichung von vorneherein ausschließen würden.
Insbesondere berücksichtigt der Antragsgegner in diesem Zusammenhang zutreffenderweise auch, dass sich die Bebauungssituation auf den dem Baugrundstück benachbarten Grundstücken und damit auch auf dem Antragstellergrundstück nahezu identisch mit der auf dem Beigeladenengrundstück darstellt und eine Beeinträchtigung der vom Abstandsflächenrecht geschützten Belange durch den vorliegend vorgenommenen Austausch der in ähnlichem Ausmaße auf dem Beigeladenengrundstück seit langem vorhandenen Überdachung nicht ersichtlich ist.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der sich auf dem Antragstellergrundstück befindlichen, der streitgegenständlichen Überdachung unter abstandsflächenrechtlich relevanten Gesichtspunkten vergleichbaren Terrassenüberdachung eine Berufung auf einen möglichen Abstandsflächenverstoß durch das Beigeladenenvorhaben voraussichtlich schon aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, ausscheidet (vgl. dazu oben 1. zur planungsrechtlichen Situation).
b) Die Antragsteller können sich aller Voraussicht nach auch nicht erfolgreich auf eine Verletzung brandschutzrechtlicher Vorschriften berufen.
Im vorliegend durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO gehört der Brandschutz nicht zum Prüfungsumfang und wird daher nicht vom Regelungsgehalt und der Feststellungswirkung der erteilten Baugenehmigung umfasst. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung wegen angeblicher Nichteinhaltung der nicht zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gehörenden Vorschriften des Brandschutzes kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. zum Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren z. B. BayVGH
c) Auch der antragstellerseits behauptete teilweise Überbau führt voraussichtlich nicht zum Antragserfolg.
Nach § 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Der Gesetzgeber sieht es demnach nicht als Aufgabe der Baugenehmigungsbehörde an, private Rechtsbeziehungen, wie etwa die Zulässigkeit eines Grenzüberbaus, zu prüfen. Die zivilrechtliche Realisierbarkeit eines Vorhabens fällt alleine in den Risikobereich des Bauherrn mit der Folge, dass der Nachbar hieraus keine Abwehrrechte gegen die Baugenehmigung herleiten kann.
Vorliegend bewirkt die streitgegenständliche Genehmigung deshalb hinsichtlich des behaupteten Überbaus durch einen der Überdachungspfosten keine Verkürzung der privaten Abwehrrechte der Antragsteller gegen einen möglichen Grenzüberbau und verletzt diese daher auch nicht in ihren Eigentumsrechten (vgl. z. B. BayVGH
Ist nach all dem der von den Antragstellern erhobenen Klage aller Voraussicht nach kein Erfolg beschieden und sind andererseits von den Antragstellern auch keine Gründe vorgetragen worden, die derart schwer wiegen würden, dass ausnahmsweise das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung hinter den privaten Interessen der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs zurücktreten müsste, so verbleibt es beim Regelfall der vom Gesetzgeber bereits getroffenen Entscheidung zugunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Verwirklichung eines Bauvorhabens.
Der Antrag war demnach abzulehnen.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO
Streitwert: §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG
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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.
(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.