Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - 14 ZB 16.1775

bei uns veröffentlicht am11.05.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2015, soweit er noch Gegenstand des dortigen Verfahrens war, aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Beseitigung des vom Beigeladenen im Oettinger Forst westlich von Eitersberg errichteten Elektro-Litzenzauns anzuordnen. Die Verpflichtungsklage sei zulässig, da der Kläger klagebefugt im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGO sei. Die Klage sei auch begründet, da der Kläger Anspruch auf Erlass einer Beseitigungsanordnung nach Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG habe. Der vom Beigeladenen errichtete, rund 21,9 km lange Elektro-Litzenzaun stelle - wie der Augenschein ergeben habe - eine Sperre im Sinn des Art. 34 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BayNatSchG dar. Daran änderten weder die vorhandenen Durchgänge an den Forstwegen, noch die zum Durchqueren des Zauns vorgesehenen Aushängetore mittels Handisolatoren oder die in unregelmäßigen Abständen angebrachten Hinweisschilder etwas. Der Zaun widerspreche auch den Voraussetzungen des Art. 33 BayNatSchG. Die Untersagung sei im gegenwärtigen Interesse der erholungsuchenden Bevölkerung erforderlich, zumal sich der Elektro-Litzenzaun in einem Landschaftsschutzgebiet befinde. Weder Vertrauensschutznoch Verhältnismäßigkeitsgründe oder Gleichbehandlungsgesichtspunkte könnten im Rahmen der Ermessensausübung vorliegend zum Tragen kommen. Das Gericht könne auch den im streitgegenständlichen Bescheid angenommenen „atypischen Fall“ im Sinne einer „Sondersituation“ wegen des auf Grund der besonderen Waldstruktur sehr hohen Schwarzwildbestands und der den Oettinger Forst umgebenden großen, intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht erkennen, der es rechtfertigen würde, von der Anordnung der Beseitigung des Zauns vorübergehend (wie vom Beklagen beabsichtigt bis 31.12.2020) abzusehen. Die Schwarzwildproblematik sei kein singuläres, auf den Oettinger Forst beschränktes Phänomen, sondern trete nahezu bayernweit zutage. Auch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bringe deutlich zum Ausdruck, dass nicht eine Einzäunung des gesamten Forsts, sondern vielmehr die intensivere Bejagung und Reduzierung des Schwarzwildbestands für zielführend erachtet werde.

Durch das Vorbringen des Beigeladenen im Zulassungsverfahren werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Der Beigeladene rügt zunächst, das Urteil sei bereits deswegen fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht den Kläger zu Unrecht als klagebefugt im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGO angesehen habe. Den Kläger treffe die Obliegenheit, die Betroffenheit in eigenen Rechten aufzuzeigen. Weder in seiner Klageschrift noch im weiteren Verfahrensverlauf habe der Kläger ausdrücklich oder sinngemäß Tatsachen vorgetragen, die es rechtfertigten anzunehmen, der streitgegenständliche Elektro-Litzenzaun beeinträchtige ihn in seinem Recht auf Betretung des Oettinger Forsts. Es bedürfe über die Darlegung der verletzten drittschützenden Rechtsnorm hinaus der Darlegung des in Betracht kommenden schutzwürdigen Interesses des Klägers. Das Gericht hätte die Klage abgewiesen, wenn es die Darlegung der individuellen Betroffenheit des Klägers als Voraussetzung der Klagebefugnis verlangt hätte. Mit dieser Rüge kann der Beigeladene nicht durchdringen.

Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Darlegung des Klägers muss ergeben, dass nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte - und somit der von ihm behauptete Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts - nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können. Die Pflicht zur Darlegung bezieht sich auf die die Rechtsverletzung bzw. den Anspruch begründenden Tatsachen, nicht aber auf die rechtliche Seite des Klagevortrags (Happ in Eyermann, VwGO, § 42 Rn. 93). Bei Verpflichtungsklagen genügt es für die Erfüllung der Darlegungslast, wenn aus der Klage erkennbar ist, dass und aufgrund welcher Tatsachen der Kläger auf den begehrten Verwaltungsakt ein Recht zu haben glaubt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 42 Rn. 17). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG nicht nur dem abstrakten Interesse der Allgemeinheit, sondern konkret jedem einzelnen Erholungsuchenden dient und ihm jedenfalls einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung darüber gibt, ob eingeschritten wird. Gerade der Sinngehalt des Grundrechts aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, das „jedermann“, mithin jeder natürlichen Person, unabhängig von Staatsangehörigkeit, (Wohn-)Sitz oder Aufenthalt den Genuss auf Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur garantiert (vgl. Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 141 Rn. 24), gebietet es, eine drittschützende Wirkung des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG zu bejahen, zumal dieser durch den Verweis auf Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG auch den einzelnen Erholungsuchenden als Teil der erholungsuchenden Bevölkerung, also den einzelnen Grundrechtsträger, in den Blick nimmt (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - VGH n.F. 66, 230 Rn. 30, 51). Für das Gericht bestanden keine Anhaltspunkte, dass der Kläger als natürliche Person mit einer ladungsfähigen Anschrift in Oettingen und mit den Örtlichkeiten im Oettinger Forst offenbar vertraut (vgl. S. 2 des Bescheids v. 23.2.2015, wonach der Kläger bei dem in der Klageschrift genannten Ortstermin am 9.5.2014 ebenfalls anwesend war) nicht auch Erholungsuchender im Oettinger Forst sein könnte, dessen grundrechtlich gesichertes und subjektiv ausgestaltetes Betretungsrecht aus § 59 BNatSchG, Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG der streitgegenständliche Zaun potentiell verhindert. Gründe dafür, dass offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise der vom Kläger behauptete Anspruch nicht bestehen könnte und daher eine weitergehende Darlegung angezeigt gewesen wäre, sind weder ersichtlich noch hat sie der Beigeladene in der Zulassungsbegründung aufgezeigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beigeladenen zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung herangezogenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2015 - 11 B 14.2809 - (NuR 2015, 866 Rn. 17). Streitgegenständlich in diesem Verfahren war eine verkehrsrechtliche Anordnung, mithin eine Allgemeinverfügung, bei der der Verkehrsteilnehmer im Hinblick auf die Klagefrist darlegen muss, wann er erstmals mit dem Verkehrszeichen konfrontiert wurde und damit subjektiv betroffen war. Die diesbezügliche Darlegungspflicht ergibt sich aus dem Wesen der verkehrsrechtlichen Anordnung, deren Aufhebung der Betroffene im Wege der Anfechtungsklage begehrt, und ist daher mit der vorliegenden Fallkonstellation, der eine Verpflichtungsklage zugrunde liegt, nicht vergleichbar.

Ungeachtet dessen - und auch ungeachtet der vom Beigeladenen zitierten weiteren Rechtsprechung zur Darlegungslast im Rahmen der Klagebefugnis bei Verpflichtungsklagen - wäre auch bei unterstellten weitergehenden Darlegungspflichten des Klägers die Richtigkeit des Urteils nicht in Zweifel zu ziehen. In der Erwiderung zur Zulassungsbegründung trägt der Kläger vor, er wohne in Oettingen und nutze den Oetttinger Forst mit seiner Familie und seinen Bekannten in der Freizeit zur Naturbeobachtung, zum Joggen, zum Spazierengehen oder Radfahren. Diese, erstmals im Zulassungsverfahren vorgetragenen Tatsachen, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits objektiv vorlagen und zu denen sich der Beigeladene äußern konnte, sind vom Senat auch zu berücksichtigen. Denn das Zulassungsverfahren öffnet den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mit Blick auf das prognostizierte Ergebnis des angestrebten Rechtsmittels. Die maßgebliche Frage geht also dahin, ob die Rechtssache richtig entschieden worden ist. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO will demgemäß den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren in den Fällen eröffnen, in denen die Richtigkeit des Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2002 - 7 AV 1.02 - BayVBl 2003, 159). Dieser Erfolg ist aber nach dem zu berücksichtigenden Vortrag des Klägers im Hinblick auf das Vorliegen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO nicht zu erwarten.

b) Soweit der Beigeladene meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Elektro-Litzenzaun als Sperre im Sinn der Art. 34 Abs. 3, Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG qualifiziert, kann er auch mit diesem Vorbringen nicht durchdringen. Ein Hindernis ist dann eine Sperre, wenn es (auch) die Wirkung hat, die Allgemeinheit (zeitweise oder auf unbestimmte Zeit) vom Betreten eines Privatwegs oder einer sonstigen Fläche in der freien Natur abzuhalten, selbst wenn es demjenigen, der das Hindernis errichtet hat, darauf nicht ankommt. Für die Beurteilung ist entscheidend die objektive Situation, wie sie sich dem Betretenden an Ort und Stelle darbietet. Das Hindernis muss nicht unüberwindbar sein, eine hermetische Abriegelung ist nicht begriffsnotwendig (vgl. Fischer-Hüftle in Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2016, Art. 27 BayNatSchG Rn. 16). Es reicht aus, dass ein Zaun als psychisches Hindernis Erholungsuchende objektiv am freien Betreten der Natur hindert (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2014 - 14 ZB 12.1895 - n.v. Rn. 2). Ob ein Hindernis eine Sperre darstellt, bemisst sich mithin entgegen der Auffassung des Beigeladenen nach dem objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Erholungsuchenden. Eine andere, auf die subjektiven Kenntnisse des Einzelnen abstellende Sichtweise käme zu dem nicht hinnehmbaren Ergebnis, dass ein und dasselbe Hindernis je nach Kenntnis unterschiedlich eingestuft und behördlich - auch von Amts wegen - nicht einheitlich behandelt werden könnte. Ebenso wie sich der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde richtet, sondern danach, wie ihn der Empfänger im Zeitpunkt des Zugangs bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2007 - 6 C 47.06 - NVwZ 2008, 235 Rn. 29), sind Rechtsbegriffe nach objektiven Kriterien auszulegen und einer subjektiven Bewertung nicht zugänglich.

Gemessen daran ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Elektro-Litzenzaun aufgrund seiner Länge, Höhe und Ausführung - belegt auch durch die anlässlich des Augenscheins gefertigten Lichtbilder - eine Sperre im Sinn des Art. 34 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BayNatSchG darstellt. Dabei hat es den Begriff der „Sperre“ im Sinne der Intention des bayerischen Gesetzgebers ausgelegt, wonach Sperren geeignet sein müssen, die Ausübung des Betretungsrechts nicht nur zu behindern, sondern zu verhindern (vgl. LT-Drs. 7/3007 S. 28 zu Art. 15 Abs. 3 BayNatSchG a.F., der dem heutigen Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG entspricht). Insofern verfängt der Vortrag des Beigeladenen nicht, der Elektro-Litzenzaun sei lediglich von unerheblicher, bagatellhafter Wirkung, da er leicht niederzutreten und zu überwinden bzw. insoweit durchlässig sei, als es genügend mittels Handisolatoren zu öffnende Aushängetore und Hinweisschilder gebe. Denn auf die tatsächliche Möglichkeit einer Überwindung des Hindernisses allein kommt es nicht entscheidend an, auch die von der Sperre ausgehende psychologische Wirkung ist maßgeblich, die dadurch entsteht, dass sich dem Erholungsuchenden nach den gesamten Umständen der Eindruck aufdrängt, es handle sich um eine Fläche, die nicht (mehr) dem allgemeinen Betretungsrecht unterliegt (vgl. OVG NW, U.v. 25.10.1978 - IX A 323/77 - NuR 1979, 125 f.). Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich einem unbefangenen Erholungsuchenden gerade dieser Eindruck vor Ort aufdrängt (vgl. UA S. 19 f.). Schon die Ausführung als Elektrozaun vermittle eine prohibitive Wirkung, die durch die in unregelmäßigen Abständen angebrachten Hinweisschilder aufgrund ihrer geringen Größe nicht vermindert oder gar aufgehoben werde. Der Beigeladene kann auch mit seinem Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu Art. 15 Abs. 3 BayNatSchG a.F. (jetzt Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG) nicht durchdringen, wonach von einer Sperre dann nicht die Rede sein kann, wenn der Zaun leicht zu überwinden ist oder wenn an Wegen Durchgänge für Fußgänger offengehalten werden oder Übertritte vorhanden sind (vgl. LT-Drs. 7/3007 S. 25). Denn der streitgegenständliche Zaun ist gerade nicht für jedermann leicht passierbar, schon nicht für einzelne Personenkreise - etwa für Kinder bzw. Erholungsuchende mit Kinderwagen, Senioren, Menschen mit Behinderung oder körperlich nicht gewandte Menschen -, aber auch nicht für andere Erholungsuchende, da die Überwindung des Elektro-Litzenzauns bzw. die Bedienung der Handisolatoren ein gewisses Verständnis im Sinne einer technischen Gewandtheit voraussetzen. Gerade aus Angst vor Stromschlägen werden sich viele Erholungsuchende vom Betreten des Forsts abhalten lassen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass einem Übersteigen des Zauns bzw. dessen Niedertreten schon die Regelung des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG entgegensteht. Danach sind - aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Wahrung der Rechtsfriedens - Einschränkungen des Betretungsrechts, die der Grundstückseigentümer in allgemein erkennbarer Weise verfügt hat, unabhängig davon zu beachten, ob die Sperre rechtmäßig erfolgt ist oder nicht; dies soll nicht der Einzelne, sondern die Behörde entscheiden (vgl. LT-Drs. 7/3007 S. 25; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 4.3.1994 - Vf. 8-VI-93 - VerfGHE 47, 54). Auch die vorhandenen Durchgänge an den mit PKW befahrbaren Forstwegen und -straßen ändern nichts an der Sperrwirkung des streitgegenständlichen Zauns. Schon Art. 35 BayNatSchG belegt, dass das Vorhandensein von Durchgängen nicht von vornherein dem Vorliegen einer Sperre entgegensteht, zumal vorliegende Durchgänge ausschließlich der Aufrechterhaltung des Forstbetriebs dienen und dem Erholungsuchenden daher nicht den Eindruck vermitteln, die Öffnungen dienten der Wiederherstellung des Betretungsrechts.

Soweit der Beigeladene weiter vorträgt, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, das Betretungsrecht umfasse das Recht zur Wahl des kürzesten Weges durch die freie Natur, verkennt er die Tragweite des grundrechtlich gesicherten Rechts für die erholungsuchende Bevölkerung. In Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV ist der Genuss der Naturschönheiten, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, als verfassungsmäßiges Recht statuiert (stRspr; BayVerfGH, E.v. 16.6.1975 - Vf. 13-VII-74 u.a. - VerfGHE 28, 107; E.v. 18.12.1981 - Vf. 117-VI-79 - VerfGHE 34, 199 ausdrücklich für den privaten Waldbesitz; E.v. 4.3.1994 - Vf. 8-VI-93 - VerfGHE 47, 54). Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV richtet sich an die Allgemeinheit. Den Grundeigentümern wird durch dieses Betretungsrecht zugunsten von jedermann eine im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG, Art. 103 Abs. 2 BV) zulässige Duldungs- und Unterlassungspflicht auferlegt (BayVGH, U.v. 22.7.1982 - 9 B 1710.79 - NuR 1984, 193). Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV gewährleistet gerade das Recht, den Wald auch abseits befestigter Wege betreten zu dürfen und garantiert jedem Erholungsuchenden die Wahl, welche Teile der freien Natur er aufsuchen möchte. Er muss sich dabei nicht auf alternative Wege verweisen lassen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - VGH n.F. 66, 230 Rn. 49), zumal die Querungen des Elektro-Litzenzauns mittels Handisolatoren keine zumutbaren Alternativwege darstellen. Insofern verbietet sich auch ein Vergleich mit anderen landesgesetzlichen Regelungen, die ein subjektives Betretungsrecht der freien Natur nur im Rahmen eines einfachen Gesetzes gewährleisten (vgl. VG Lüneburg, U.v. 19.11.2002 - 2 A 143/02 - juris Rn. 18, wonach nur durch § 23 Abs. 1 NdsWaldG ein subjektives Recht auf allgemeine Zugänglichkeit zu Wald und Flur begründet wird). Dem widerspricht nicht, dass das Grundrecht auf Naturgenuss im Einzelfall - wie andere Grundrechte auch - Einschränkungen hinnehmen muss und dem Einzelnen keinen Anspruch auf Fortbestand der freien Natur garantiert. Insbesondere gewährt Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV keinen Abwehranspruch gegen hoheitliche Maßnahmen mit naturverändernder Wirkung, etwa gegen den Erlass von Bebauungsplänen (vgl. BayVerfGH, E.v.21.3.2016 - Vf. 21-VII-15 - BayVBl 2016, 743 Rn. 41). Inwieweit sich jedoch daraus durch einen Erst-Recht-Schluss, wie der Beigeladene meint, weitergehende Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV zugunsten privater Interessen eines Waldbesitzers begründen lassen, erschließt sich dem Senat nicht.

c) Weiter trägt der Beigeladene vor, die angefochtene Entscheidung sei unrichtig, da der Erlass einer Beseitigungsanordnung nicht erforderlich sei im Sinn des Art. 34 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, Feststellungen zur Gewichtigkeit des Interesses der erholungsuchenden Bevölkerung zu treffen, den Oettinger Forst abseits befestigter Wege an Stellen zu betreten, an denen keine Durchlässe im Spanndraht vorhanden seien. Auch dieser Vortrag vermag die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. So hat der Beigeladene schon nicht dargelegt, dass der Oettinger Forst an den genannten Stellen keine Erholungsfunktion hat. Zudem gebietet es Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV - wie bereits oben unter b ausgeführt - das Betretungsrecht weit auszulegen und es grundsätzlich auf alle Teile der freien Natur zu erstrecken.

d) Entgegen der Auffassung des Beigeladenen ist der Kläger durch die Sperre auch in seinen subjektiv öffentlich-rechtlichen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO, Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG). Sein grundrechtlich geschütztes Betretungsrecht des Oettinger Forsts wird tatsächlich durch den Elektro-Litzenzaun verletzt. Auf ein potentielles Sonderwissen kommt es nicht an (vgl. oben b).

e) Auch mit seinem Vorbringen, die Entscheidung sei unrichtig, weil das Verwaltungsgericht dem Kläger einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Verwaltungsakts zugesprochen habe, obwohl die Sache nicht spruchreif gewesen sei, kann der Beigeladene nicht durchdringen. Entgegen seiner Auffassung sind die Ausführungen des Senats im Urteil vom 21. November 2013 - 14 BV 13.487 - (VGH n.F. 66, 230 Rn. 54) zur Ermessensbetätigung im Rahmen des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG, wonach nur ganz eingeschränkte Ermessensgesichtspunkte verbleiben, die es bei entsprechender Gewichtung rechtfertigen könnten, von der Beseitigung einer unzulässigen und für Erholungsuchende nicht nur unbedeutenden bzw. großflächigen Sperre (hier einer Pistensperrung für Tourengeher im Skigebiet „Garmisch-Classic“) abzusehen, auch auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar, da die Fallgestaltungen vergleichbar sind und auch kein „Bagatellfall“ vorliegt. Wälder stellen ebenso wie die Berge von der erholungsuchenden und Sport treibenden Bevölkerung gerne besuchte Teile der freien Natur dar. Die Lage des Oettinger Forsts im Landschaftsschutzgebiet „Nördlicher Riesrand“ belegt seine Bedeutung für die Landschaft; der streitgegenständliche Zaun ist zweifelsohne durch seine Sperrwirkung für einen Teilbereich des Oettinger Forsts von knapp 22 km als großflächige Sperre anzusehen. Ebenso wie die Pistenbetreiber in der oben genannten Fallgestaltung verweist der Beigeladene auf die Möglichkeit, Alternativrouten nutzen zu können. Der Elektro-Litzenzaun betrifft auch eine Vielzahl von Grundrechtsträgern, da Waldgebiete in der Regel von zahlreichen Erholungsuchenden (z.B. Spaziergänger, Mountainbiker, Jogger, Pilzsammler) aufgesucht werden(vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 a.a.O. Rn. 53). Das Verwaltungsgericht hat somit zutreffend bei der Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung als Ermessensgesichtspunkte ausschließlich Vertrauensschutzgründe auf Seiten des Eigentümers im Hinblick auf nach einer ordnungsgemäßen Anzeige getätigte erhebliche Investitionen (die zu einer angemessenen Auslauffrist führen könnten), Verhältnismäßigkeitsgründe in Fallgestaltungen, in denen schon eine Teilbeseitigung, etwa die Herstellung weiterer Öffnungen in einem Zaun, die unzulässige Sperrwirkung entfallen lässt, und Gleichbehandlungsgesichtspunkte, die ein Vorgehen nur gegen einen Eigentümer im Hinblick auf im selben Bereich bestehende weitere (gewichtige) Sperren anderer Eigentümer im Ergebnis als willkürlich erscheinen lassen, in den Blick genommen, sie vorliegend aber nicht als gegeben angesehen.

Anhaltspunkte, die entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts derartige Ermessensgesichtspunkte hier begründen könnten, hat der Beigeladene nicht aufgezeigt. Sein Vorbringen, er könne sich auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, da der Beklagte nach Kenntnis von der Errichtung des Elektro-Litzenzauns untätig geblieben sei bzw. einen anderen, vom Beigeladenen errichteten, angrenzenden Zaun mit Bescheid vom 20. Juni 2008 genehmigt habe und infolge dessen erhebliche Investitionen getätigt worden seien, verfängt schon deshalb nicht, weil der Beigeladene die Errichtung des Elektro-Litzenzauns gerade nicht angezeigt hat, also die Investitionen vor Kenntnis der Behörde getätigt wurden. Unabhängig davon ist die bloße Untätigkeit der Behörde nicht geeignet, ein für die Ausübung des Verwaltungsermessens beachtliches Vertrauen darin zu begründen, gegen eine rechtswidrige Anlage werde auch künftig nicht eingeschritten (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2005 - 15 ZB 05.1119 - juris Rn. 3). Die mit Bescheid vom 20. Juni 2008 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung des ca. zehn km langen Zauns im südöstlichen Bereich des Oettinger Forsts vermag keine Vertrauensgesichtspunkte für den streitgegenständlichen Zaun zu schaffen.

Soweit der Beigeladene auf weitere Umstände verweist, wie auf mögliche Schwarzwildschäden auf angrenzenden Jagd- und Ackerflächen bei einer Beseitigung des streitgegenständlichen Zauns, die zulässige Errichtungsmöglichkeit von Zäunen gemäß Art. 33 BayNatSchG und deren Auswirkungen auf das Landschaftsbild bzw. deren Geeignetheit zum Schutz gegen Wildschäden sowie darauf, dass neben der Beschwerde des Klägers lediglich zwei weitere Beschwerden vorlägen, und er damit auf eine besondere Waldsituation im Oettinger Forst abstellen möchte, die nach seiner Auffassung einen im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigenden „atypischen Fall“ aufgrund der „Sondersituation“ des Oettinger Forsts begründet, kann auch dieses Vorbringen die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen, weil diese Umstände keine im Sinne der nach der Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigende Fallgestaltung darstellen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11. 2013 - 14 BV 13.487 - VGH n.F. 66, 230 Rn. 54). Dass auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer „Sondersituation“ selbst bei Berücksichtigung der besonderen Waldstruktur des Oettinger Forsts erkennbar sind, hat das Verwaltungsgericht insbesondere unter Hinweis auf die von fachlicher Seite vorgeschlagene intensivere Bejagung zur Reduzierung des Schwarzwildbestands zutreffend begründet (vgl. UA S. 24-26). Auch der Vortrag des Beigeladenen, die besonders hohe Zahl an Schwarzwild resultiere aus den großen Dickungen im Forst und dessen außergewöhnlich langer und gewundener Wald-Feld-Grenze, führt daher zu keinem anderen Ergebnis.

Es bestehen auch nicht deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil das Gericht den Beklagten zur Anordnung der Beseitigung des gesamten streitgegenständlichen Elektro-Litzenzauns, zudem ohne Gewährung einer Auslauffrist, in der sich die angrenzenden Landwirte auf die neue Situation hätten einstellen können, verpflichtet hat. Zwar sind auch im Rahmen der Ermessensausübung nach Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG, wie oben dargelegt, Verhältnismäßigkeitsgründe in Fallgestaltungen zu berücksichtigen, in denen schon eine Teilbeseitigung, etwa die Herstellung weiterer Öffnungen in einem Zaun, die unzulässige Sperrwirkung entfallen lässt. Wenn der Beigeladene jedoch meint, die Errichtung weiterer im Einzelnen näher verorteter Durchlässe, das Anbringen zusätzlicher und eingängiger formulierter Beschilderungen und die Senkung der maximalen Gesamthöhe des Zauns, etwa durch die Senkung oder vollständige Herausnahme der obersten Litze, könnten die prohibitive Wirkung des Zauns entfallen lassen, verkennt er, dass insbesondere die Ausführung des Zauns als Elektrozaun Erholungsuchende vom Betreten des Oettinger Forsts abhalten dürfte und mithin auch weitere Durchlässe mittels Handisolatoren kein Offenlassen von Durchgängen in einer das Betretungsrecht wiederherstellenden Weise darstellen. Im Übrigen hat der Beigeladene nicht dargelegt, welche konkreten Maßnahmen ergriffen werden könnten, um einerseits die prohibitive Wirkung des streitgegenständlichen Zauns zu beseitigen und anderseits den von ihm mit der Errichtung des Zauns verfolgten Zweck zu erhalten. Die Gewährung einer Auslauffrist im Interesse der angrenzenden Landwirte konnte das Verwaltungsgericht unberücksichtigt lassen, da auf deren Feldern entstehende Schäden beim Revierinhaber geltend gemacht werden können.

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (hier: besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) liegt ebenfalls nicht vor.

Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 27). Die Ergebnisoffenheit indiziert die Schwierigkeit der Rechtssache. Davon ausgehend vermag der Senat besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht zu erkennen. Die Beantwortung der Frage, „ob der Kläger als Erholungsuchender über eine Klagebefugnis verfügt und in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Betretung der freien Natur nach Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV i.V.m. Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG durch die Ablehnung eines Antrags auf Beseitigung einer - unterstellten - naturschutzrechtswidrigen Sperre verletzt wird, von der ihm positiv bekannt ist, dass die,Sperre‘ subjektiv aus Sicht des,Sperrenden‘ keine Sperrwirkung gegenüber Erholungsuchenden entfalten soll, dass er berechtigt ist, die,Sperre‘ mit Einverständnis des,Sperrenden‘ an jeder Stelle zu überwinden, und dass die,Sperre‘ in regelmäßigen Abständen über Durchlässe verfügt, die ggf. ein Betreten des Waldes objektiv und subjektiv nicht an jeder Stelle für Dritte ermöglichen, die den Kläger aber nicht hindern, jede Stelle des Waldes (unter Inkaufnahme von Umwegen) zu betreten“ ist, wie den Ausführungen unter 1 zu entnehmen ist, nicht rechtlich schwierig. Dies gilt auch für Frage „ob Behörden auch in den Fällen, in denen eine unzulässige Sperre i.S.d. Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG die Zugänglichkeit und zumutbare Erreichbarkeit aller Teile der Natur nicht verhindert, nur ganz eingeschränkte Ermessensgesichtspunkte dafür heranziehen können, von der Beseitigung dieser Sperre abzusehen und wenn ja, ob es sich dabei um die in der Rechtssache 14 BV 13.483 aufgezählten drei Gesichtspunkte - Vertrauensschutzgründe, Verhältnismäßigkeitsgründe und Gleichbehandlungsgesichtspunkte - handelt und daneben sonstige öffentliche Interessen nicht mehr rechtfertigend herangezogen werden dürfen“. Ungeachtet dessen, dass die Frage schon insofern fehl geht, als eine unzulässige Sperre wie die streitgegenständliche das grundsätzlich uneingeschränkte Betretungsrecht der freien Natur verhindert, lassen sich die im genannten Urteil des Senats aufgestellten Grundsätze zu einem Anspruch eines Erholungsuchenden nach Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG zwanglos auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen (siehe oben 1 e).

3. Auch der vom Beigeladenen geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 36). Die dargelegte Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich sein (Klärungsfähigkeit, vgl. Happ, a.a.O., Rn. 37) und dieser Klärung auch bedürfen (Klärungsbedürftigkeit, vgl. Happ, a.a.O., Rn. 38).

a) Die Frage, ob „es rechtlich zutreffend ist, dass es für den Begriff der Sperre auf die objektive Situation, wie sie sich dem durchschnittlichen Betretenden an Ort und Stelle unter Einschluss seines Wissens darbietet, abzustellen ist“, ist wegen Widersprüchlichkeit schon nicht klärungsfähig. Eine Bewertung nach objektiven Kriterien schließt zwangsläufig die Berücksichtigung subjektiven Wissens aus. Soweit der Beigeladene mit dieser Frage klären möchte, ob für das Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Sperre auf objektive oder subjektive Kriterien abzustellen ist, ist diese Frage nicht klärungsbedürftig, da sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln beantworten lässt (siehe 1 b). Dies gilt ebenso für die für den Fall der Verneinung der ersten Frage aufgeworfene weitere Frage „welche Kenntnisse eines Hindernisses in der freien Natur ein Betretender hat, dem sich die objektive Situation an Ort und Stelle darbietet“, mit der der Beigeladene wohl sinngemäß darauf abstellt, welche objektiven Kriterien für das Vorliegen einer Sperre vorliegen müssen.

b) Die Frage, ob „es vom Schutzzweck des bayerischen Betretungsrechts umfasst ist, die freie Natur und ihre Teilbereiche auf dem kürzesten Weg zu betreten bzw. zu durchqueren“, ist geklärt. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Senats ist das freie Betretungsrecht räumlich nicht beschränkt und erstreckt sich grundsätzlich auf alle Teile der freien Natur. Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV gewährleistet das Recht, den Wald auch abseits befestigter Wege betreten zu dürfen und garantiert jedem Erholungsuchenden die Wahl, welche Teile der freien Natur er aufsuchen möchte. Er muss sich dabei nicht auf alternative Wege verweisen lassen (vgl. BayVerfGH, E.v. 16.6.1975 - Vf. 13-VII-74 u.a. - VerfGHE 28, 107; BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - VGH n.F. 66, 230 Rn. 49, 53).

c) Die weitere Frage, ob „ein Erholungsuchender über eine Klagebefugnis oder über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beseitigung einer naturschutzrechtswidrigen Sperre verfügt, von der ihm bekannt ist, dass sie in regelmäßigen Abständen, insbesondere an öffentlichen Wegen, über Durchlässe verfügt, dass sie keine Sperrwirkung aus Sicht des Eigentümers entfalten soll und dass er sie an jeder Stelle übersteigen darf“, zielt auf die bereits unter a aufgeworfene Frage ab, ob sich das Vorliegen einer Sperre im Sinn des Naturschutzrechts nach objektiven oder subjektiven Kriterien beurteilt. Es kann daher auf die Ausführungen zu a verwiesen werden.

d.) Die Frage, ob „mehr als drei Ermessensgesichtspunkte - Vertrauensschutzgründe, Verhältnismäßigkeitsgründe und Gleichbehandlungsgesichtspunkte - von der zuständigen Behörde herangezogen werden können, den Antrag auf Beseitigung einer unzulässigen Sperre abzulehnen, wenn eine Sperre keinen Teilbereich der freien Natur absperrt“, war in dieser Fragestellung weder für die Vorinstanz von Bedeutung noch wäre sie für eine Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich. Soweit eine Sperre keinen Teilbereich der freien Natur absperrt, liegt keine Sperre im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes vor, was für den streitgegenständlichen Elektro-Litzenzaun nicht zutrifft, da er das uneingeschränkte Betretungsrecht der freien Natur verhindert. Querungen mittels Handisolatoren und Durchgänge an Forstwegen ändern hieran nichts (siehe 1 b).

Kosten: § 154 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG (geschätzte Beseitigungskosten).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - 14 ZB 16.1775

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - 14 ZB 16.1775

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - 14 ZB 16.1775 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 59 Betreten der freien Landschaft


(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz). (2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldges

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - 14 ZB 16.1775 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - 14 ZB 16.1775 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Juli 2015 - 11 B 14.2809

bei uns veröffentlicht am 03.07.2015

Tenor I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. April 2014 wird die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 10. Januar 2014 insoweit aufgehoben, als sie das Verbot für den Radverkehr betrifft.
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - 14 ZB 16.1775.

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - M 11 K 16.1125

bei uns veröffentlicht am 12.10.2017

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Einschreiten gegen die dauerhafte Zäunung auf den Flächen FlNr. 990, 989, 991, 992 der Gemarkung ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbesch

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Dez. 2018 - M 23 K 18.2277

bei uns veröffentlicht am 19.12.2018

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hin

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 15. Juni 2018 - 7 A 11935/17

bei uns veröffentlicht am 15.06.2018

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. November 2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitg

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).

(2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. Es kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.

Tenor

I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. April 2014 wird die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 10. Januar 2014 insoweit aufgehoben, als sie das Verbot für den Radverkehr betrifft.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen das Verbot des Radfahrens in einem Waldgebiet.

Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 6. März 1959 untersagte das Landratsamt M. das Befahren der staatsforsteigenen Wege im sogenannten „Bannwald“ im Bereich des Beklagten mit Fahrzeugen aller Art. Mit Schreiben vom 21. Juni 1995 bat das Forstamt O. den Beklagten, die Anordnung zur Aufstellung der Verbotsschilder an zwei nicht mehr nutzbaren Zufahrten aufzuheben und an zwei neu ausgebauten Abzweigungen von der Straße O. - B. in den Bannwald jeweils ein Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit dem Zusatzzeichen 1026-37 (Forstwirtschaftlicher Verkehr frei) aufzustellen. Aufgrund eines Beschlusses des Hauptausschusses vom 17. Oktober 1995 ordnete der Beklagte am 3. November 1995 an, an den beiden Wegeabzweigungen die Zeichen 260 (Verbot für Krafträder und Kraftwagen) mit Zusatzzeichen 1026-37 aufzustellen. Diese Anordnung trägt den handschriftlichen Zusatz: „Z 250 gemäß Antrag v. Forstamt: geändert nach tel. Rücksprache mit H. N. am 22.11.95“ und wurde entsprechend vollzogen.

Mit Schreiben vom 7. September 2013 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg. Er sei bei der Suche nach Fahrradtouren im Allgäu im Internet auf Wegbeschreibungen durch den Bannwald bei O. gestoßen, werde aber durch die vom Beklagten aufgestellten Verbotszeichen daran gehindert, diese Touren zu unternehmen oder den Bannwald mit dem Fahrrad zu erkunden.

Auf der Grundlage eines Beschlusses des Bau- und Umweltausschusses vom 17. Dezember 2013 erließ der Beklagte am 10. Januar 2014 eine verkehrsrechtliche Anordnung, wonach die Zeichen 260 mit Zusatzzeichen 1026-37 durch zwei Zeichen 250 mit Zusatzzeichen 1026-37 zu ersetzen seien. In der Sitzungsniederschrift des Bau- und Umweltausschusses wird hierzu ausgeführt, die Zeichen 260 (Verbot für Krafträder und Kraftwagen) seien 1995 wahrscheinlich aufgrund eines Übertragungsfehlers irrtümlich beschlossen worden. Die Sperrung des Bannwalds auch für Fahrräder sei insbesondere aufgrund der Tatsache, dass alle Wege - auch die eigentlich breiten Wege - in enge, unübersichtliche Wege mit zum Teil starkem Gefälle übergingen, sowie der gleichzeitig hohen Frequentierung durch Wanderer geboten.

Mit Urteil vom 1. April 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag, die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 10. Januar 2014 aufzuheben, abgewiesen. Zwar sei der Kläger klagebefugt, da er als Verkehrsteilnehmer erstmals im Dezember 2013 mit den beiden streitgegenständlichen Verkehrszeichen konfrontiert worden sei. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Sperrung der Wege für Fahrzeuge aller Art, insbesondere auch für den Radverkehr, sei nicht zu beanstanden. Ausreichend hierfür sei eine konkrete Gefahr, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergebe. Der Wald zeichne sich durch sehr hohe Erholungsnutzung und eine Vielzahl von schmalen Wegen aus. Mit der Sperrung sollten vor allem Belästigungen der erholungssuchenden Wanderer durch den Radverkehr vermieden werden. Die Waldwege seien nach ihrem Zuschnitt und Verlauf nicht geeignet, mit dem Rad befahren zu werden, ohne dass es zu einer konkreten Gefahrenlage bzw. zu Beeinträchtigungen von Wanderern und Nutzern des Walderlebnispfades komme. Rechtlich zulässige mildere Schutzmittel seien nicht ersichtlich. Es sei dem Kläger zumutbar, das relativ kleine Waldstück zu umfahren. Der Beklagte habe die Interessen des Klägers mit denen der Allgemeinheit und anderer Betroffener fehlerfrei abgewogen und dabei der Nutzung durch Fußgänger den Vorzug gegeben. Er habe die Grenzen des Ermessens nicht überschritten.

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung lässt der Kläger im Wesentlichen ausführen, die Sperrung des gesamten Waldes für den Radverkehr sei rechtswidrig. Das Interesse des Beklagten, die Wege für Wanderer freizuhalten, lasse sich nicht mit einer entsprechenden Gefahrenlage begründen. Die Wege im Bannwald seien - abhängig vom fahrerischen Können und den technischen Möglichkeiten - für Radfahrer geeignet und würden im Tourismusangebot auf der Internetseite des Beklagten teilweise als flach und gut befahrbar beschrieben. Der Beklagte habe zur Frequentierung des Waldes durch Fußgänger und Wanderer und zu den Besuchszeiten sowie zur Lage und Beschaffenheit der Wege keine näheren Angaben gemacht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. April 2014 abzuändern und die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 10. Januar 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Waldgebiet liege in unmittelbarer Nähe zum Ortskern des Beklagten mit der Basilika, dem Krankenhaus und mehreren Hotels. Es diene Erholungszwecken und werde tagtäglich von vielen Spaziergängern besucht. Durch den Wald verlaufe unter anderem ein Walderlebnispfad von 2,8 km Länge, der besonders für Familien und Kinder ausgelegt sei. Auch ein Waldkindergarten nutze den Wald ganzjährig. Eine genaue Angabe der Besucherzahl sei nicht möglich, da dies auch von der Tageszeit, der Witterung und der Jahreszeit abhänge. Auch die breiteren Wege in dem unübersichtlichen Waldgebiet würden zum Teil in sehr schmalen Wegen enden und erhebliche Steigungen aufweisen. Daher bestehe die Gefahr von Unfällen, wenn das Waldstück von Mountainbikern befahren werde. Dass es bisher nicht zu Unfällen gekommen sei, sei darauf zurückzuführen, dass die Verkehrszeichen vor mindestens 40 Jahren aufgestellt worden seien und weitgehend beachtet würden. Es gebe aber immer wieder Beschwerden von Fußgängern über Radfahrer, die verbotswidrig in dem Waldgebiet fahren würden und sich rücksichtslos verhielten. Aufgrund der geringen Größe des Waldgebiets mit einer Nord-Süd-Ausdehnung von ca. 1,8 km und einer West-Ost-Ausdehnung von ca. 0,8 km seien Konflikt- und Gefahrensituationen zwischen Radfahrern und Fußgängern unausweichlich. Ein geringerer Eingriff als eine vollständige Sperrung des Bannwalds für Radfahrer, etwa eine zeitlich beschränkte Sperrung, sei für den Schutz der Fußgänger nicht ausreichend. Radfahrern sei es zuzumuten, dieses Gebiet zu umfahren und das sehr gut ausgebaute Radwegenetz in der Umgebung zu nutzen. Die Rechte des Klägers würden durch die Sperrung nur in geringer Weise betroffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins im Bereich des Bannwalds. Auf die hierzu ergangene Niederschrift vom 8. Juni 2015 wird Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Unterlagen des Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist begründet. Die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 10. Januar 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Klägern in seinen Rechten, soweit sie das Verbot für den Radverkehr im sogenannten „Bannwald“ betrifft.

1. Der Senat legt den Klageantrag dahingehend aus, dass der Kläger die Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnung lediglich hinsichtlich des Verbots für den Radverkehr begehrt (§ 88 VwGO). Eine darüber hinausgehende Aufhebung der Anordnung insgesamt, also auch für Kraftfahrzeuge, hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt angestrebt. Sein erkennbares Rechtsschutzziel beschränkt sich darauf, im „Bannwald“ auf den Wegen mit dem Fahrrad fahren zu dürfen.

2. Streitgegenstand sind allerdings nicht sämtliche Verkehrszeichen, die an den Zufahrten in den „Bannwald“ aufgestellt sind, sondern lediglich die beiden Verkehrszeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit dem Zusatzzeichen 1026-37 (Forstwirtschaftlicher Verkehr frei) an den Abzweigungen von der Straße O. - B. in den „Bannwald“, deren Aufstellung der Bau- und Umweltausschuss des Beklagten am 17. Dezember 2013 beschlossen und zu denen der Beklagte am 10. Januar 2014 eine verkehrsrechtliche Anordnung erlassen hat. Das ergibt sich aus dem Antrag, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht gestellt und im Berufungsverfahren schriftlich wiederholt hat und wurde vom Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Beweisaufnahme am 8. Juni 2015 so ausdrücklich bestätigt.

3. Das Verwaltungsgericht hat die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 141 Abs. 3 BV ergebende Klagebefugnis des Klägers, der geltend gemacht hat, in dem Waldgebiet mit dem Fahrrad fahren zu wollen und der erstmals im Dezember 2013 mit den Verkehrszeichen konfrontiert wurde, zutreffend bejaht. Gleiches gilt für die Einhaltung der Klagefrist und die zu verneinende Verwirkung des Klagerechts. Verkehrsverbote und -gebote als Verwaltungsakte in der Form einer Allgemeinverfügung werden gegenüber demjenigen, für den sie bestimmt sind oder der von ihnen betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm durch Aufstellen des Verkehrsschildes bekannt gegeben werden. Die Anfechtungsfrist wird jedoch erst ausgelöst, wenn sich der betreffende Verkehrsteilnehmer der Regelung des Verkehrszeichens erstmals gegenübersieht (BVerwG, U.v. 23.9.2010 - 3 C 37.09 - BVerwGE 138, 21/24; BayVGH, U.v. 28.5.2014 - 11 B 13.2154 - juris Rn. 23).

4. Die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 10. Januar 2014 hinsichtlich des Verbots für den Radverkehr im „Bannwald“ ist rechtswidrig, da hierfür die tatbestandlichen Voraussetzungen, die die Straßenverkehrsbehörde fortlaufend „unter Kontrolle“ halten muss (BVerwG, U.v. 23.9.2010 a. a. O. S. 29), nicht erfüllt sind.

a) Bei den Wegen im „Bannwald“ handelt es sich um nicht gewidmete, aber tatsächlich-öffentliche Wege, die der Allgemeinheit seit langem zur Verfügung stehen und die daher den Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - vom 6. März 2013 (BGBl I S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl I S. 1635), unterliegen. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 10-12) Bezug. Für die Frage, ob auf den Wegen mit dem Fahrrad gefahren werden darf, kommt es auch nicht darauf an, ob das Gebiet durch Rechtsverordnung gemäß Art. 11, Art. 12, Art. 37, Art. 38 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl S. 313), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), zu Bann- oder Erholungswald erklärt wurde, was augenscheinlich nicht der Fall ist. Art. 13 Abs. 3 Satz 1 BayWaldG gestattet das Radfahren im Wald auf Straßen und befestigten Wegen unabhängig davon, ob der Wald als Bann- oder Erholungswald ausgewiesen ist (ebenso Art. 30 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur [Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG] vom 23.2.2011 [GVBl S. 82], zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.4.2015 [GVBl S. 73]), wobei allerdings die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts unberührt bleiben (Art. 13 Abs. 3 Satz 2 BayWaldG, Art. 30 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG).

b) Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie in Erholungsorten von besonderer Bedeutung (§ 45 Abs. 1a Nr. 3 StVO), in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen (§ 45 Abs. 1a Nr. 4 StVO), in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten (§ 45 Abs. 1a Nr. 5 StVO) sowie in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften (§ 45 Abs. 1a Nr. 6 StVO), wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können. Verkehrszeichen sind allerdings nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (§ 39 Abs. 1, § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO). Von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisiert und verdrängt § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO als in Bezug auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs speziellere Regelung in seinem Anwendungsbereich die allgemeine Regelung in § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO. § 45 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a StVO in Verbindung mit § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt daher eine Gefahrenlage voraus, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigt (BVerwG, U.v. 23.9.2010 a. a. O. S. 27 f.). Dabei bemisst sich die Rechtmäßigkeit eines Verkehrszeichens als Dauerverwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung bzw. Entscheidung (BVerwG, U.v. 23.9.2010 a. a. O. S. 26, U.v. 18.11.2010 - 3 C 42.09 - BVerwGE 138, 159/161).

c) Von einer solchen qualifizierten Gefahrenlage im „Bannwald“, die aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Belange erholungssuchender Fußgänger durch Radfahrer erheblich übersteigt, ist nach dem Vorbringen des Beklagten und dem Ergebnis des Augenscheins nicht auszugehen. Zwar setzt eine solche Gefahr nicht voraus, dass alsbald mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrt Schadensfälle eintreten. Ausreichend ist bei der Abwehr von Gefahren für Leib und Leben und bedeutende Sachwerte vielmehr eine geringere, aber immer noch das allgemeine Risiko deutlich übersteigende, entsprechende konkrete Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht.

Die beiden Vorschriftzeichen sind im nördlichen Bereich des „Bannwalds“ an den dortigen Zufahrten von der Straße O. - B. in den Wald aufgestellt. Der Augenschein hat ergeben, dass die Wege hier eine Breite von 3,20 m (östlicher Standort) bzw. 2,50 m (westlicher Standort) aufweisen (jeweils ohne Bankett). Die Beschaffenheit und Breite der in den Wald hineinführenden Wege, die hier ohne größere Steigungen oder Kurven verlaufen, ändert sich zunächst nicht. Radfahrer können Fußgänger in diesem Bereich bereits aus größerer Entfernung wahrnehmen, ihre Fahrweise ggf. entsprechend anpassen und gefahrlos an ihnen vorbeifahren. Eine besondere Gefahrenlage ist hier nicht ansatzweise erkennbar. Nachdem jedoch Vorschriftzeichen grundsätzlich ab ihrem Standort zu befolgen sind (§ 41 Abs. 2 Satz 1 StVO), kann die verkehrsrechtliche Anordnung vom 10. Januar 2014 bereits aus diesem Grunde keinen Bestand haben.

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn bereits in geringer Entfernung zu den Standorten der Verkehrszeichen eine besondere Gefahrenlage anzunehmen wäre, der Radfahrer nicht mehr ausweichen könnten, und es deshalb geboten erschiene, den Radverkehr von vornherein aus dem Waldgebiet herauszuhalten. Eine solche auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende, das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Gefahrenlage, die eine Sperrung des gesamten Waldgebiets für den Radverkehr rechtfertigen würde, ist jedoch auch aufgrund der Situation im weiteren Verlauf der Wege nicht ersichtlich. Zunächst bleibt der beim Augenschein begangene „Pflanzgartenweg“, was auch die Vertreter des Beklagten eingeräumt haben, weiterhin breit und übersichtlich. Die gemessene Breite beträgt etwa bei der Einmündung des Weges, an dem die Erzieherinnen und Erzieher des Waldkindergartens die Kinder in den Wald hineinführen, ca. 2,70 m. Der einmündende Weg selbst ist an dieser Stelle ca. 2,60 m breit und die Einmündung selbst weithin einsehbar. Der westlich davon parallel verlaufende „Kammweg“ ist ca. 2,00 m breit. Auch auf der Höhe der Diensthütte, wo der Waldkindergarten untergebracht ist, verläuft der Weg flach und geradeaus und ist so angelegt, dass er mit Dienstfahrzeugen des Beigeladenen befahren werden kann.

Zwar hat die Begehung im Rahmen der Beweisaufnahme ergeben, dass insbesondere im südlichen Bereich des „Bannwalds“ auch die Hauptwege schmaler und kurvenreicher werden. Allerdings kann auch hier aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht durchgehend von einer erhöhten Gefahrenlage ausgegangen werden. Ungeeignete Wege, etwa der südlich aus dem Waldgebiet herausführende, treppenartig angelegte Weg mit einer Breite von lediglich 0,80 m, dürfen mit Fahrrädern ohnehin nicht befahren werden (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG, Art. 13 Abs. 3 Satz 1 BayWaldG). Fahrräder dürfen dort unter besonderer Rücksichtnahme auf Fußgänger allenfalls geschoben oder getragen werden. Im Übrigen sind aber auch schmalere Wege bei angepasster Fahrweise weder zum Radfahren von vornherein ungeeignet noch besteht auf ihnen stets eine erhöhte Gefahrenlage für Fußgänger. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht (§ 1 Abs. 1 StVO). Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird (§ 1 Abs. 2 StVO). Fahrzeugführer und somit auch Radfahrer dürfen nur so schnell fahren, dass sie das Fahrzeug ständig beherrschen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVO) und innerhalb der übersehbaren Strecke halten können (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO). Sie müssen sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2a StVO). Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVO).

Die Sichtweite für Radfahrer erscheint auch an den bei der Beweisaufnahme begangenen engeren Wegstellen grundsätzlich immer noch ausreichend, um bei entsprechend vorsichtiger Fahrweise auf Fußgänger rechtzeitig reagieren zu können. Für die Frage, ob eine erhöhte Gefahrenlage anzunehmen ist, kommt es vor allem auch auf die Häufigkeit der Begegnung von Radfahrern und Fußgängern an. Hinsichtlich der Frequentierung des „Bannwalds“ durch Fußgänger liegen jedoch trotz der Aufforderung durch den Senat im Zulassungsbeschluss vom 18. Dezember 2014 (ohne dass es hierzu einer exakten zahlenmäßigen Angabe bedurft hätte) über die bloße Behauptung einer hohen Frequentierung hinaus keine näheren und überprüfbaren Angaben des insoweit darlegungspflichtigen Beklagten vor. Am Tag des Augenscheins waren während der ca. zweistündigen Begehung des Waldes nur wenige Fußgänger zu sehen. Der Waldkindergarten findet nur werktags und unter Aufsicht mehrerer Erzieher oder Erzieherinnen statt. Es mag zwar sein, dass die Zahl der erholungssuchenden Fußgänger im „Bannwald“ an Wochenenden bei entsprechender Witterung höher liegt und es dann zu Konfliktsituationen mit Radfahrern kommen kann. Die Angaben des Beklagten zu den Übernachtungszahlen der Urlaubsgäste reichen jedoch nicht aus, um daraus eine gesteigerte Gefahrenlage herleiten zu können.

Es kann auch nicht von vornherein unterstellt werden, dass sich Radfahrer - trotz sicherlich berechtigter Beschwerden in Einzelfällen - generell nicht verkehrsgerecht verhalten und die Gebote des § 1 und des § 3 StVO missachten würden. Insoweit ist es Sache des Beklagten, das Verkehrsgeschehen zu beobachten und darauf ggf. zu reagieren. Es bleibt ihm unbenommen, gegebenenfalls einzelne Wege zu sperren, sollte sich erweisen, dass hier eine erhöhte Gefahrenlage besteht. Außerdem kann er durch deutlich sichtbare Barrieren die Zufahrt in bestimmte Wegeabschnitte erschweren und verhindern, dass Radfahrer hier mit höherer Geschwindigkeit fahren. Des Weiteren kann er Hinweise auf die Pflicht zur Rücksichtnahme auf Wanderer anbringen. Solche Maßnahmen erscheinen auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten, solange sie sich nicht als wirkungslos erweisen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Beklagten bereits beim Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 3. November 1995 bewusst war, dass eine Sperrung des gesamten Waldgebiets für Radfahrer rechtlich problematisch ist. Das ergibt sich aus der Niederschrift über die Sitzung des Hauptausschusses vom 17. Oktober 1995 („Vom GRA Pr. werden nochmals die Mountainbikefahrer, die im Bannwald ihr Unwesen treiben, angesprochen. Er ist der Auffassung, dass dagegen etwas unternommen werden muss. VAR H. entgegnet hierauf, dass dies nur sehr eingeschränkt möglich ist, weil einfach die Voraussetzungen für eine Verhinderung fehlen.“).

5. Der Kläger ist durch das Verbot des Radfahrens im „Bannwald“ auch in seinen Rechten verletzt.

Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV gewährleistet das Grundrecht auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur. Die Aufzählung des Betretens von Wald und Bergweide, des Befahrens der Gewässer und der Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang hat nur beispielhaften Charakter (VerfGH, E.v. 4.5.2012 - Vf. 10-VII-11 - BayVBl 2013 S. 207/210). Geschützt ist auch das Radfahren in freier Natur, soweit es der Erholung und nicht kommerziellen oder rein sportlichen Zwecken dient und soweit die Radfahrer - der Verpflichtung des Art. 141 Abs. 3 Satz 2 BV entsprechend - mit Natur und Landschaft pfleglich umgehen (Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Auflage 2014, Art. 141 Rn. 27; Holzner, Verfassung des Freistaates Bayern, 1. Auflage 2014, Art. 141 Rn. 33; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 1. Auflage 2009, Art. 141 Rn. 16). Dies gilt jedenfalls für Fahrräder ohne Elektromotor, so dass offen bleiben kann, ob Elektrofahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind (§ 1 Abs. 3 StVG), in den Schutzbereich des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV fallen. Bei dem Waldgebiet handelt es sich auch um eine forstwirtschaftlich genutzte, nicht durch bauliche oder künstliche Anlagen veränderte Fläche und damit um freie Natur im Sinne von Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV (vgl. VerfGH, E.v. 30.9.2014 - Vf. 1-VII-14 -BayVBl 2015 S. 263/265). Der Kläger muss sich insoweit auch nicht auf die Möglichkeit verweisen lassen, außerhalb des Waldgebiets von seinem Grundrecht Gebrauch zu machen. Vielmehr hat er als Erholungssuchender grundsätzlich die räumlich unbeschränkte Wahl, welche Teile der freien Natur er aufsuchen möchte (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - BayVBl 2014, 304/307). Trotz der geringen Größe des Waldgebiets bleibt es dem Kläger daher unbenommen, dort auf geeigneten Wegen Fahrrad zu fahren.

Unabhängig davon verletzt das Radfahrverbot den Kläger auch in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 101 BV gewährleisteten und umfassend geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit.

Schließlich ist das Recht, im Wald auf Straßen und geeigneten Wegen mit dem Fahrrad zu fahren, auch einfachgesetzlich durch Art. 13 Abs. 3 Satz 1 BayWaldG und Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG gewährleistet und vom Betretungsrecht umfasst (Art. 26 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 29 BayNatSchG). Zwar bleiben nach Art. 13 Abs. 3 Satz 2 BayWaldG und Art. 30 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts unberührt. Die Voraussetzungen für das verkehrsrechtliche Radfahrverbot sind jedoch vorliegend - wie ausgeführt - nicht erfüllt.

Der Kläger kann daher verlangen dass die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 10. Januar 2014 aufgehoben wird und die streitgegenständlichen Verkehrszeichen entfernt werden, soweit sie das Verbot für den Radverkehr betreffen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

7. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.