Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - M 11 K 16.1125

bei uns veröffentlicht am12.10.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Einschreiten gegen die dauerhafte Zäunung auf den Flächen FlNr. 990, 989, 991, 992 der Gemarkung ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage ein naturschutzrechtliches Einschreiten des Beklagten gegen eine vom Beigeladenen errichtete Umzäunung der Grundstücke FlNr. 989, 990, 991, 992, Gemarkung ..., auf einer Fläche von ca. 5 ha mit einem zwischen 0,8m und 1m hohen Maschendrahtzaun.

Die Grundstücke sind Teil einer in allen Richtungen von Waldflächen umschlossenen Lichtung und werden vom Beigeladenen als Grünland bewirtschaftet.

Der Kläger ist Pächter eines Gemeinschaftsjagdreviers, das auch den Bereich der Grundstücke umfasst.

Mit Schreiben vom .... Oktober 2015 wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers an das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen und verlangte unter Hinweis auf jagdrechtliche und naturschutzrechtliche Bestimmungen ein Einschreiten gegen die Umzäunungen. In naturschutzrechtlicher Hinsicht wurde geltend gemacht, die Zäune seien Sperren, die das freie Betretungsrecht einschränken würden und einer Anzeige bedürften. Es werde um Auskunft gebeten, inwieweit dies vorgenommen worden sei. Wenn die Zäune nicht im Einklang mit dem Naturschutz stünden, könne eine Beseitigungsanordnung erlassen werden.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 lehnte das Landratsamt - untere Jagdbehörde - und mit Schreiben vom 6. November 2015 das Landratsamt - untere Naturschutzbehörde - ein Einschreiten ab. Naturschutzrechtlich wurde darauf hingewiesen, im Frühjahr 2015 sei ein Schafzaun mit ca. 1m Höhe um die Wiese errichtet worden. Dieser stelle keine wirkliche Sperre für den Zugang von Menschen dar, weil er wegen seiner geringen Höhe relativ problemlos überstiegen werden könne. Es liege keine Sperre im Sinne des Naturschutzgesetzes vor, eine Anzeige sei deshalb nicht erforderlich und eine Beseitigungsanordnung nicht veranlasst.

Der Kläger hat durch seinen Bevollmächtigten am ... Februar 2016 Klage gegen die Schreiben vom 15. Oktober 2015 und vom 6. November 2015 erheben lassen. Die Klage wegen des Vollzugs der Jagdgesetze wurde unter dem Aktenzeichen M 7 K 16.909 anhängig.

Im vorliegenden Verfahren wurde zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Einschreiten gegen die dauerhafte Zäunung auf den Flächen FlNr. 989, 990, 991, 992 der Gemarkung ... im Gemeinschaftsjagdrevier ...- ... unter Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Zur Begründung wurden die Ausführungen im Schreiben vom ... Oktober 2015 wiederholt und ergänzend auf Folgendes hingewiesen: Die Zäunungen seien dauerhaft und würden auch im Winter nicht abgebaut. Der Kläger sorge für einen ausreichenden Abschuss, Wildschäden würden durch die Jagdpächter ausgeglichen. Die zunehmenden Wildschutzzäunungen seien nicht notwendig und würden eine unverhältnismäßige Einschränkung des Jagdausübungsrechts darstellen. Durch die Zäunung werde das freie Betretungsrecht der Natur unzulässig und unverhältnismäßig eingeschränkt. Wenn Grünland in diesem Umfang eingezäunt werde, gebe es bald keinen frei zugänglichen Naturraum mehr. Zudem werde eine prekäre Situation auch in den Vegetationsmonaten geschaffen. In der Folge komme es zu einer Schneeballsystemwirkung mit Umzäunungen auch im Forst. Hinsichtlich des Ermessens könne sogar von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bestünden Zweifel an der Klagebefugnis. Das Betretungsrecht diene dem Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur, nicht jedoch der Bewegungsfreiheit von Wildtieren, die der Kläger offenkundig erreichen wolle. In der Sache wurde darauf hingewiesen, es sei fraglich, ob die Einzäunung eine Sperre im Sinne des Naturschutzgesetzes darstelle, die das Betretungsrecht beschränke. Ziel der Einzäunung sei das Fernhalten von Wildschweinen zum Schutz des eingezäunten Grünlandes. Durch die verhältnismäßig niedrige Höhe sowie die für Erholungsuchende uninteressante eingezäunte Grünfläche sei gut erkennbar, dass sie nicht dem Menschen gelte. Eine Sperre sei nach Maßgabe des verfolgten Zwecks zudem gemäß Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG naturschutzrechtlich zulässig. Die offenbar in der Vergangenheit vorgefallenen Schäden am Grünland insbesondere durch Wildschweine würden die zulässige Nutzung nicht nur unerheblich einschränken. Darauf deute schon der Umstand hin, dass der Grundstückseigentümer den nicht nur geringfügigen Kosten- und Arbeitsaufwand auf sich genommen habe, um die Einzäunung zur Abwehr der Wildschweine zu errichten. Es sei auch allgemein bekannt, dass Schwarzwild durch Aufwühlen von Erde bei der Suche nach Kleintieren erheblichen Schaden anrichten könne, was beim vorliegenden Grundstück nach Angaben des Sohnes und Bruders des Klägers bereits der Fall gewesen sei. Eine Beseitigung sei im Übrigen nicht erforderlich, da es sich bei der eingezäunten Fläche um einfaches Grünland handle, dem keine besondere Schönheit oder Erholungswert zukomme. Zudem seien im Rahmen der Ermessensausübung die Interessen des Nutzungsberechtigten zulässigerweise höher gewichtet worden, als die Interessen des Klägers und der Allgemeinheit.

Der Kläger ist dem entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, bei den Zäunen handle es sich entsprechend ihrer Höhe sowie im Hinblick auf die psychologische Wirkung um Sperren. Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG ermögliche eine Errichtung von Sperren lediglich zum Schutz von Forstkulturen, Sonderkulturen oder sonstige Nutzpflanzen, nicht aber für Grünland. Das freie Betretungsrecht beziehe sich nicht nur auf bestimmte Naturschönheiten, sondern auf die gesamte freie Landschaft.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die Kammer hat die gegenständlichen Grundstücke und die nähere Umgebung in Augenschein genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift zum Augenscheinstermin und zur mündlichen Verhandlung sowie auf die Gerichtsakte in diesem und im Verfahren M 7 K16.909 sowie auf die jeweils vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die - im streitgegenständlichen Klageverfahren ausschließlich auf eine Verpflichtung des Beklagten zu einer Neuverbescheidung des Antrags auf naturschutzrechtliches Einschreiten gerichtete - Verpflichtungsklage ist zulässig, wobei sich der Kläger auf einen entsprechenden Verpflichtungsantrag beschränkt und von einem - ohnehin lediglich der Rechtsklarheit dienenden Aufhebungsantrag - hinsichtlich des Schreibens vom 6. November 2015 abgesehen hat. Auf die Frage, ob es sich bei dem Schreiben um einen Versagungsbescheid handelt, kommt es vor dem Hintergrund, dass andernfalls gemäß § 75 VwGO die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage vorliegen würden, nicht an.

Das hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens auf Neuverbescheidung des Antrags auf naturschutzrechtliches Einschreiten vom 5. Oktober 2015 beschränkte Klagebegehren ist nach Maßgabe von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausreichend bestimmt. Die fehlende Angabe eines Adressaten und einer konkreten Maßnahme ist vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der geforderten Verbescheidung zur Gewährleistung des hier maßgeblichen Betretungsrechts der freien Natur neben einer vollständigen Beseitigung der Umzäunung auch andere Maßnahmen in Betracht kommen, nicht zu beanstanden.

Der Kläger ist klagebefugt. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Bei Verpflichtungsklagen genügt es für die Erfüllung der Darlegungslast, wenn aus der Klage erkennbar ist, dass und aufgrund welcher Tatsachen der Kläger auf den begehrten Verwaltungsakt ein Recht zu haben glaubt (vgl. zu einem vergleichbaren Fall BayVGH, B.v. 11.5.2017 - 14 ZB 16.1775 - juris Rn. 7 unter Hinweis auf Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 42 Rn. 17).

Diesen Anforderungen genügt die Klage, da der Kläger unter anderem geltend macht, dass durch die Umzäunung sein Betretungsrecht der freien Natur verletzt werde. Die für das beantragte Einschreiten in Betracht kommende Befugnisnorm nach Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG vermittelt unter Berücksichtigung des nach Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV bestehenden Grundrechts auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur Individualschutz bzgl. des Betretens der freien Natur.

Im Hinblick darauf, dass der Kläger in der Nähe der gegenständlichen Grundstücke wohnt und im Bereich der Grundstücke ein Gemeinschaftsjagdrevier gepachtet hat, bestehen auch keine ernsthaften Zweifel, dass der Kläger von seinem Betretungsrecht Gebrauch macht - auch außerhalb Ausübung der Jagd - so dass dahinstehen kann, ob und in welchem Umfang auch das Betreten der freien Natur im Zusammenhang mit der Jagdausübung vom Schutzbereich des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG erfasst wird. Das wird auch vom Beklagten nicht in Frage gestellt. Der Hinweis, der Kläger wolle offenkundig die Bewegungsfreiheit von Wildtieren erreichen, die vom Betretungsrecht nicht umfasst sei, ist zutreffend, lässt aber die Klagebefugnis im Hinblick auf das hiervon unabhängige Betretungsrecht der freien Natur durch den Kläger nicht entfallen und bietet auch keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf das Betretungsrecht mit dem ausschließlichen Ziel einer Verbesserung der Situation hinsichtlich der Jagdausübung.

Die Klage ist auch begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Verbescheidung seines Antrags auch naturschutzrechtliches Einschreiten, der bisher seitens des Beklagten nicht erfüllt worden ist, und wird hierdurch in Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Nach Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG kann die untere Naturschutzbehörde die Beseitigung einer bestehenden Sperre anordnen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach Abs. 2 die Errichtung der Sperre untersagt werden müsste. Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG regelt, dass eine Sperre zur untersagen ist, wenn dies im gegenwärtigen oder absehbaren zukünftigen Interesse der erholungsuchenden Bevölkerung erforderlich ist und die Sperre den Voraussetzungen des Art. 33 BayNatSchG widerspricht.

Bei der Umzäunung handelt es sich um eine Sperre im Sinne des Art. 34 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BayNatSchG. Ein Hindernis ist dann eine Sperre, wenn es (auch) die Wirkung hat, die Allgemeinheit vom Betreten eines Privatweges oder einer sonstigen Fläche in der freien Natur abzuhalten, selbst wenn es demjenigen, der das Hindernis errichtet hat, darauf nicht ankam. Für die Beurteilung ist entscheidend die objektive Situation, wie sie sich dem Betretenden an Ort und Stelle darbietet. Das Hindernis muss nicht unüberwindbar sein, eine hermetische Abriegelung ist nicht begriffsnotwendig. Es reicht aus, dass ein Zaun als psychisches Hindernis Erholungsuchende objektiv am freien Betreten der Natur hindert. Ob ein Hindernis eine Sperre darstellt, bemisst sich dementsprechend nach dem objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Erholungsuchenden (BayVGH, B.v. 11.5.2017 a.a.O. - juris Rn. 9 m.w.N.).

Entsprechend diesem Maßstab handelt es sich bei der errichteten Umzäunung um eine Sperre. Sie ist nach Art, Umfang und Höhe sowohl als physisches Hindernis als auch aufgrund der psychologischen Wirkung und der Regelung in Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG, wonach das Betretungsrecht nicht ausgeübt werden kann, soweit Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten ihres Grundstücks durch für die Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren, insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen untersagt haben, ohne weiteres geeignet, die Allgemeinheit davon abzuhalten, die umzäunten Flächen zu betreten. Überstiege bestehen nur vereinzelt und sind mangels Kennzeichnung und entsprechender Hinweise für die Allgemeinheit als solche auch nicht erkennbar. Auf die Frage, ob und unter welchen Bedingungen derartige Überstiege die Eigenschaft einer Umzäunung als Sperre entfallen lassen können (vgl. die Gesetzesbegründung zu Art. 15 Abs. 3 BayNatSchG a.F. in LT-Drs. 7/3007, S. 25; ablehnend bei Durchgängen in größeren Abständen und mit Handisolatoren zu öffnenden Aushängetoren für eine großflächige Umzäunung mit einem Elektrozaun in einem Wald BayVGH, B.v. 11.5.2017 a.a.O. - juris Ls. 1 und Rn. 10), kommt es daher nicht an.

Die Voraussetzungen, unter denen nach Art. 34 Abs. 2 die Errichtung der Sperre untersagt werden müsste, liegen vor, da dies im gegenwärtigen oder absehbaren zukünftigen Interesse der erholungsuchenden Bevölkerung erforderlich ist und die Sperre den Voraussetzungen des Art. 33 BayNatSchG widerspricht.

Im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Untersagung bzw. Beseitigung wegen des Interesses der erholungsuchenden Bevölkerung ist zu beachten, dass die damit angesprochene Erholungsfunktion der freien Natur vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich verbürgten Rechts auf Genuss der Naturschönheiten in Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV weit auszulegen ist. Das Betretungsrecht ist weder auf besonders herausragende Naturschönheiten noch auf befestigte Wege begrenzt und umfasst - mit den Einschränkungen des Art. 30 BayNatSchG - auch landwirtschaftlich genutzte Flächen wie Grünland.

Durch die streitgegenständliche Umzäunung wird das Betretungsrecht in großem Umfang für Grünland- und teilweise auch Waldflächen eingeschränkt. Die Beschränkung geht weit über die Bagatellgrenze hinaus, betrifft einen Bereich, der sich für Aktivitäten der erholungsuchenden Bevölkerung in der freien Natur ohne weiteres anbietet und birgt darüber hinaus eine Nachahmungsgefahr.

Die Voraussetzungen nach Art. 33 BayNatSchG zur Zulässigkeit einer Errichtung von Sperren liegen nicht vor.

In Betracht kommt ausschließlich Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG. Nach dessen Satz 1 können Sperren errichtet werden, wenn anderenfalls die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht unerheblich behindert oder eingeschränkt würde. Nach Satz 2 gilt das insbesondere, wenn die Beschädigung von Forstkulturen, Sonderkulturen oder sonstigen Nutzpflanzen zu erwarten ist, oder wenn das Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten und dadurch in seinem Ertrag erheblich gemindert oder in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird.

Die Regelungen in Art. 33 BayNatSchG stehen dabei als Schranken des verfassungsrechtlich geschützten Betretungsrechts der freien Natur unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit.

Die errichtete Umzäunung entspricht diesen Anforderungen nicht. Entgegen den Ausführungen des Landratsamtes im Schreiben vom 6. November 2015 handelt es sich nicht um einen Schafzaun - die erfolgte Umzäunung wäre nach Maßgabe der auf dem Grünland befindlichen geringen Anzahl an Schafen weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang erforderlich. An einer entsprechenden Zweckbestimmung wurde im Klageverfahren auch weder seitens des Beklagten noch des Beigeladenen festgehalten. Zweck der Umzäunung ist vielmehr unstreitig der Schutz des umzäunten Grünlands vor Schäden durch Schwarzwild.

Es kann offen bleiben, ob und unter welchen Umständen ein Schutz von Grünland vor Schäden durch Schwarzwild die Errichtung von Sperren dem Grunde nach und darüber hinaus ganzjährig rechtfertigen kann. Die Beantwortung der Frage hängt vor allem im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Errichtung von Sperren von einer Vielzahl tatsächlicher Umstände ab, die mangels entsprechender Angaben des Beigeladenen im Rahmen eines Bauantrags (eine Genehmigungsfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayBO dürfte nicht in Betracht kommen) oder einer naturschutzrechtlichen Anzeige nach Maßgabe von Art. 34 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BayNatSchG und entsprechender Ermittlungen des Landratsamtes ungeklärt geblieben sind. Zur Beurteilung der Erforderlichkeit genügt insofern nicht der Hinweis auf die Kosten und den Aufwand der Errichtung der Umzäunung. Für die Erforderlichkeit der Umzäunung genügt auch nicht die Aussage des Vertreters der Unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung, wonach bei einer Entfernung des Zauns mit erheblichen Schäden durch Wildschweine zu rechnen sei. Vielmehr wären neben einer Ermittlung der örtlichen Belastungssituation unter Heranziehung der Schäden in der Vergangenheit bzw. auf vergleichbaren Grundstücken auch die bayernweite Situation (vgl. die sog. Schwarzwildverbreitungskarten des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - veröffentlicht unter www.wildtierportal.bayern.de), die Möglichkeiten einer Schadensvermeidung, -minderung und -regulierung vor allem nach Maßgabe jagdrechtlicher und -fachlicher Vorgaben sowie die mit der Errichtung von Sperren verbundenen Folgewirkungen und Nachahmungseffekte einzubeziehen.

Die Umzäunung erweist sich aber ungeachtet davon bereits deswegen als unzulässig, weil sie das Betretungsrecht über das zum Schutz des Grünlands Erforderliche hinaus beschränkt. Die vorhandenen Überstiege sind aufgrund ihrer geringen Anzahl und mangels Erkennbarkeit - etwa durch entsprechende Hinweisschilder - nicht geeignet und ausreichend, das Betretungsrecht der freien Natur sicherzustellen.

Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beseitigung der errichteten Sperre vorliegen, besteht ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag vom .... Oktober 2015, der bislang nicht erfüllt wurde. Das Schreiben vom 6. November 2015, wonach eine Beseitigungsanordnung nicht veranlasst sei, beruhte ausschließlich auf der unzutreffenden Annahme, es liege keine Sperre vor und enthielt keine Ermessenserwägungen – insofern liegt ein vollständiger Ermessensausfall vor. Eine Ergänzung von Ermessenserwägungen im Klageverfahren (§ 114 Satz 2 VwGO) kommt bei einem Ermessensausfall nicht in Betracht, so dass es auf die Tragfähigkeit der vom Landratsamt angestellten Erwägungen im Rahmen der Klageerwiderung nicht entscheidungserheblich ankommt.

Für das weitere Verfahren weist das Gericht aber bereits jetzt darauf hin, dass maßgeblich für eine fehlerfreie Ermessensausübung zunächst die Frage ist, ob die Voraussetzungen nach Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG für die Errichtung einer ganzjährigen Sperre zum Schutz von Grünland vor Schwarzwild dem Grunde nach vorliegen und ob die Umzäunung nach Maßgabe der Gefährdungssituation vor Ort und unter Berücksichtigung der bayernweiten Situation erforderlich ist.

Für den Fall, dass sich die Errichtung der Umzäunung bereits dem Grunde nach als unzulässig erweist, verbleiben voraussichtlich nur ganz eingeschränkte Ermessensgesichtspunkte, die es bei einer entsprechenden Gewichtung rechtfertigen können, von der Beseitigung der Sperre abzusehen. Insbesondere können nicht unabhängig von den Voraussetzungen des Art. 33 BayNatSchG Interessen des Nutzungsberechtigten in die Ermessenserwägungen eingestellt werden. Den Grundeigentümern wird durch das Betretungsrecht zugunsten von jedermann eine im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums zulässige Duldungs- und Unterlassungspflicht auferlegt (BayVGH, B.v. 11.5.2017 a.a.O. - juris Rn. 11) - Art. 33 BayNatSchG regelt den damit verbundenen Interessenkonflikt im Hinblick auf die Errichtung von Sperren abschließend.

Die Ermessensentscheidung hinsichtlich der Beseitigung einer für Erholungsuchende nicht nur unbedeutenden bzw. großflächigen bereits dem Grunde nach unzulässigen Sperre muss sich auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, insbesondere auf nach einer ordnungsgemäßen Anzeige getätigte erhebliche Investitionen (die zu einer angemessenen Auslauffrist führen können), Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte in Fällen, in denen schon eine Teilbeseitigung, etwa die Herstellung weiterer Öffnungen in einem Zaun, die unzulässige Sperrwirkung entfallen lässt, und Gleichbehandlungsgesichtspunkte, die ein Vorgehen nur gegen einen Eigentümer im Hinblick auf im selben Bereich bestehende weitere (gewichtige) Sperren anderer Eigentümer im Ergebnis als willkürlich erscheinen lassen (BayVGH, B.v. 11.5.2017 a.a.O. - juris Rn. 14), beschränken.

Vertrauensschutzgesichtspunkte dürften vor dem Hintergrund, dass für das Vorhaben weder eine naturschutzrechtliche Anzeige erfolgt noch ein Bauantrag gestellt worden ist, voraussichtlich keine Rolle spielen.

Auch die vom Vertreter des Landratsamtes in der mündlichen Verhandlung angesprochene Situation einer Vielzahl weiterer Umzäunungen im Landkreisgebiet dürfte voraussichtlich nur eine beschränkte Ermessensrelevanz haben. Zum einen ist die Umzäunung einer Grünlandfläche im Bereich einer Waldlichtung im Hinblick auf die Erholungsfunktion nicht mit einer Einzäunung von Grünland abseits von Waldflächen vergleichbar. Zum anderen kommt den Naturschutzbehörden gerade vor dem Hintergrund, dass das Betretungsrecht aus Gründen des Rechtsfriedens nach Art. 27 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG nicht ausgeübt werden kann, soweit Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten ihres Grundstücks durch für die Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren untersagt haben, eine herausgehobene Funktion zur Gewährleistung des verfassungsrechtlich geschützten Betretungsrechts zu. Es würde eine nachhaltige Beeinträchtigung des Betretungsrechts eintreten, wenn die Behörde ein Einschreiten ohne gewichtige Gründe ablehnen könnte (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 -14 BV 13.487 – juris Rn. 53 unter Hinweis auf Rspr. des BayVerfGH). Eine Vielzahl unzulässiger Sperren wird daher in der Regel nicht dazu führen, dass von einer Beseitigungsanordnung abgesehen werden kann, sondern eine Beseitigung aller vergleichbaren Sperren nach Maßgabe eines entsprechenden Konzepts zu veranlassen ist.

Ein Absehen von einer Beseitigung aus Ermessensgründen dürfte damit im Falle der Unzulässigkeit der Umzäunung bereits dem Grunde nach allenfalls aus Verhältnismäßigkeitsgründen in Betracht kommen, insbesondere falls das Betretungsrecht durch eine Teilbeseitigung bzw. die ausreichende Errichtung von erkennbarer Durchgänge sichergestellt werden könnte, wobei die Anforderungen aufgrund der Größe der umzäunten Fläche relativ hoch sein dürften.

Sollten die Voraussetzungen für die Errichtung einer ganzjährigen Umzäunung dem Grunde nach dagegen vorliegen, wären Ermessenserwägungen lediglich im Hinblick auf die Sicherstellung des Betretungsrechts veranlasst. Insoweit käme mit Blick auf die psychologische Wirkung der Umzäunung insbesondere auch eine Beschilderung mit einem Hinweis auf den Zweck und das Bestehen von Durchgängen in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - M 11 K 16.1125

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - 14 ZB 16.1775

bei uns veröffentlicht am 11.05.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2015, soweit er noch Gegenstand des dortigen Verfahrens war, aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Beseitigung des vom Beigeladenen im Oettinger Forst westlich von Eitersberg errichteten Elektro-Litzenzauns anzuordnen. Die Verpflichtungsklage sei zulässig, da der Kläger klagebefugt im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGO sei. Die Klage sei auch begründet, da der Kläger Anspruch auf Erlass einer Beseitigungsanordnung nach Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG habe. Der vom Beigeladenen errichtete, rund 21,9 km lange Elektro-Litzenzaun stelle - wie der Augenschein ergeben habe - eine Sperre im Sinn des Art. 34 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BayNatSchG dar. Daran änderten weder die vorhandenen Durchgänge an den Forstwegen, noch die zum Durchqueren des Zauns vorgesehenen Aushängetore mittels Handisolatoren oder die in unregelmäßigen Abständen angebrachten Hinweisschilder etwas. Der Zaun widerspreche auch den Voraussetzungen des Art. 33 BayNatSchG. Die Untersagung sei im gegenwärtigen Interesse der erholungsuchenden Bevölkerung erforderlich, zumal sich der Elektro-Litzenzaun in einem Landschaftsschutzgebiet befinde. Weder Vertrauensschutznoch Verhältnismäßigkeitsgründe oder Gleichbehandlungsgesichtspunkte könnten im Rahmen der Ermessensausübung vorliegend zum Tragen kommen. Das Gericht könne auch den im streitgegenständlichen Bescheid angenommenen „atypischen Fall“ im Sinne einer „Sondersituation“ wegen des auf Grund der besonderen Waldstruktur sehr hohen Schwarzwildbestands und der den Oettinger Forst umgebenden großen, intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht erkennen, der es rechtfertigen würde, von der Anordnung der Beseitigung des Zauns vorübergehend (wie vom Beklagen beabsichtigt bis 31.12.2020) abzusehen. Die Schwarzwildproblematik sei kein singuläres, auf den Oettinger Forst beschränktes Phänomen, sondern trete nahezu bayernweit zutage. Auch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bringe deutlich zum Ausdruck, dass nicht eine Einzäunung des gesamten Forsts, sondern vielmehr die intensivere Bejagung und Reduzierung des Schwarzwildbestands für zielführend erachtet werde.

Durch das Vorbringen des Beigeladenen im Zulassungsverfahren werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Der Beigeladene rügt zunächst, das Urteil sei bereits deswegen fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht den Kläger zu Unrecht als klagebefugt im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGO angesehen habe. Den Kläger treffe die Obliegenheit, die Betroffenheit in eigenen Rechten aufzuzeigen. Weder in seiner Klageschrift noch im weiteren Verfahrensverlauf habe der Kläger ausdrücklich oder sinngemäß Tatsachen vorgetragen, die es rechtfertigten anzunehmen, der streitgegenständliche Elektro-Litzenzaun beeinträchtige ihn in seinem Recht auf Betretung des Oettinger Forsts. Es bedürfe über die Darlegung der verletzten drittschützenden Rechtsnorm hinaus der Darlegung des in Betracht kommenden schutzwürdigen Interesses des Klägers. Das Gericht hätte die Klage abgewiesen, wenn es die Darlegung der individuellen Betroffenheit des Klägers als Voraussetzung der Klagebefugnis verlangt hätte. Mit dieser Rüge kann der Beigeladene nicht durchdringen.

Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Darlegung des Klägers muss ergeben, dass nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte - und somit der von ihm behauptete Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts - nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können. Die Pflicht zur Darlegung bezieht sich auf die die Rechtsverletzung bzw. den Anspruch begründenden Tatsachen, nicht aber auf die rechtliche Seite des Klagevortrags (Happ in Eyermann, VwGO, § 42 Rn. 93). Bei Verpflichtungsklagen genügt es für die Erfüllung der Darlegungslast, wenn aus der Klage erkennbar ist, dass und aufgrund welcher Tatsachen der Kläger auf den begehrten Verwaltungsakt ein Recht zu haben glaubt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 42 Rn. 17). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG nicht nur dem abstrakten Interesse der Allgemeinheit, sondern konkret jedem einzelnen Erholungsuchenden dient und ihm jedenfalls einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung darüber gibt, ob eingeschritten wird. Gerade der Sinngehalt des Grundrechts aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, das „jedermann“, mithin jeder natürlichen Person, unabhängig von Staatsangehörigkeit, (Wohn-)Sitz oder Aufenthalt den Genuss auf Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur garantiert (vgl. Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 141 Rn. 24), gebietet es, eine drittschützende Wirkung des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG zu bejahen, zumal dieser durch den Verweis auf Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG auch den einzelnen Erholungsuchenden als Teil der erholungsuchenden Bevölkerung, also den einzelnen Grundrechtsträger, in den Blick nimmt (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - VGH n.F. 66, 230 Rn. 30, 51). Für das Gericht bestanden keine Anhaltspunkte, dass der Kläger als natürliche Person mit einer ladungsfähigen Anschrift in Oettingen und mit den Örtlichkeiten im Oettinger Forst offenbar vertraut (vgl. S. 2 des Bescheids v. 23.2.2015, wonach der Kläger bei dem in der Klageschrift genannten Ortstermin am 9.5.2014 ebenfalls anwesend war) nicht auch Erholungsuchender im Oettinger Forst sein könnte, dessen grundrechtlich gesichertes und subjektiv ausgestaltetes Betretungsrecht aus § 59 BNatSchG, Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG der streitgegenständliche Zaun potentiell verhindert. Gründe dafür, dass offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise der vom Kläger behauptete Anspruch nicht bestehen könnte und daher eine weitergehende Darlegung angezeigt gewesen wäre, sind weder ersichtlich noch hat sie der Beigeladene in der Zulassungsbegründung aufgezeigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beigeladenen zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung herangezogenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2015 - 11 B 14.2809 - (NuR 2015, 866 Rn. 17). Streitgegenständlich in diesem Verfahren war eine verkehrsrechtliche Anordnung, mithin eine Allgemeinverfügung, bei der der Verkehrsteilnehmer im Hinblick auf die Klagefrist darlegen muss, wann er erstmals mit dem Verkehrszeichen konfrontiert wurde und damit subjektiv betroffen war. Die diesbezügliche Darlegungspflicht ergibt sich aus dem Wesen der verkehrsrechtlichen Anordnung, deren Aufhebung der Betroffene im Wege der Anfechtungsklage begehrt, und ist daher mit der vorliegenden Fallkonstellation, der eine Verpflichtungsklage zugrunde liegt, nicht vergleichbar.

Ungeachtet dessen - und auch ungeachtet der vom Beigeladenen zitierten weiteren Rechtsprechung zur Darlegungslast im Rahmen der Klagebefugnis bei Verpflichtungsklagen - wäre auch bei unterstellten weitergehenden Darlegungspflichten des Klägers die Richtigkeit des Urteils nicht in Zweifel zu ziehen. In der Erwiderung zur Zulassungsbegründung trägt der Kläger vor, er wohne in Oettingen und nutze den Oetttinger Forst mit seiner Familie und seinen Bekannten in der Freizeit zur Naturbeobachtung, zum Joggen, zum Spazierengehen oder Radfahren. Diese, erstmals im Zulassungsverfahren vorgetragenen Tatsachen, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits objektiv vorlagen und zu denen sich der Beigeladene äußern konnte, sind vom Senat auch zu berücksichtigen. Denn das Zulassungsverfahren öffnet den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mit Blick auf das prognostizierte Ergebnis des angestrebten Rechtsmittels. Die maßgebliche Frage geht also dahin, ob die Rechtssache richtig entschieden worden ist. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO will demgemäß den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren in den Fällen eröffnen, in denen die Richtigkeit des Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2002 - 7 AV 1.02 - BayVBl 2003, 159). Dieser Erfolg ist aber nach dem zu berücksichtigenden Vortrag des Klägers im Hinblick auf das Vorliegen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO nicht zu erwarten.

b) Soweit der Beigeladene meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Elektro-Litzenzaun als Sperre im Sinn der Art. 34 Abs. 3, Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG qualifiziert, kann er auch mit diesem Vorbringen nicht durchdringen. Ein Hindernis ist dann eine Sperre, wenn es (auch) die Wirkung hat, die Allgemeinheit (zeitweise oder auf unbestimmte Zeit) vom Betreten eines Privatwegs oder einer sonstigen Fläche in der freien Natur abzuhalten, selbst wenn es demjenigen, der das Hindernis errichtet hat, darauf nicht ankommt. Für die Beurteilung ist entscheidend die objektive Situation, wie sie sich dem Betretenden an Ort und Stelle darbietet. Das Hindernis muss nicht unüberwindbar sein, eine hermetische Abriegelung ist nicht begriffsnotwendig (vgl. Fischer-Hüftle in Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand April 2016, Art. 27 BayNatSchG Rn. 16). Es reicht aus, dass ein Zaun als psychisches Hindernis Erholungsuchende objektiv am freien Betreten der Natur hindert (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2014 - 14 ZB 12.1895 - n.v. Rn. 2). Ob ein Hindernis eine Sperre darstellt, bemisst sich mithin entgegen der Auffassung des Beigeladenen nach dem objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Erholungsuchenden. Eine andere, auf die subjektiven Kenntnisse des Einzelnen abstellende Sichtweise käme zu dem nicht hinnehmbaren Ergebnis, dass ein und dasselbe Hindernis je nach Kenntnis unterschiedlich eingestuft und behördlich - auch von Amts wegen - nicht einheitlich behandelt werden könnte. Ebenso wie sich der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde richtet, sondern danach, wie ihn der Empfänger im Zeitpunkt des Zugangs bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2007 - 6 C 47.06 - NVwZ 2008, 235 Rn. 29), sind Rechtsbegriffe nach objektiven Kriterien auszulegen und einer subjektiven Bewertung nicht zugänglich.

Gemessen daran ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Elektro-Litzenzaun aufgrund seiner Länge, Höhe und Ausführung - belegt auch durch die anlässlich des Augenscheins gefertigten Lichtbilder - eine Sperre im Sinn des Art. 34 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BayNatSchG darstellt. Dabei hat es den Begriff der „Sperre“ im Sinne der Intention des bayerischen Gesetzgebers ausgelegt, wonach Sperren geeignet sein müssen, die Ausübung des Betretungsrechts nicht nur zu behindern, sondern zu verhindern (vgl. LT-Drs. 7/3007 S. 28 zu Art. 15 Abs. 3 BayNatSchG a.F., der dem heutigen Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG entspricht). Insofern verfängt der Vortrag des Beigeladenen nicht, der Elektro-Litzenzaun sei lediglich von unerheblicher, bagatellhafter Wirkung, da er leicht niederzutreten und zu überwinden bzw. insoweit durchlässig sei, als es genügend mittels Handisolatoren zu öffnende Aushängetore und Hinweisschilder gebe. Denn auf die tatsächliche Möglichkeit einer Überwindung des Hindernisses allein kommt es nicht entscheidend an, auch die von der Sperre ausgehende psychologische Wirkung ist maßgeblich, die dadurch entsteht, dass sich dem Erholungsuchenden nach den gesamten Umständen der Eindruck aufdrängt, es handle sich um eine Fläche, die nicht (mehr) dem allgemeinen Betretungsrecht unterliegt (vgl. OVG NW, U.v. 25.10.1978 - IX A 323/77 - NuR 1979, 125 f.). Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich einem unbefangenen Erholungsuchenden gerade dieser Eindruck vor Ort aufdrängt (vgl. UA S. 19 f.). Schon die Ausführung als Elektrozaun vermittle eine prohibitive Wirkung, die durch die in unregelmäßigen Abständen angebrachten Hinweisschilder aufgrund ihrer geringen Größe nicht vermindert oder gar aufgehoben werde. Der Beigeladene kann auch mit seinem Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu Art. 15 Abs. 3 BayNatSchG a.F. (jetzt Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG) nicht durchdringen, wonach von einer Sperre dann nicht die Rede sein kann, wenn der Zaun leicht zu überwinden ist oder wenn an Wegen Durchgänge für Fußgänger offengehalten werden oder Übertritte vorhanden sind (vgl. LT-Drs. 7/3007 S. 25). Denn der streitgegenständliche Zaun ist gerade nicht für jedermann leicht passierbar, schon nicht für einzelne Personenkreise - etwa für Kinder bzw. Erholungsuchende mit Kinderwagen, Senioren, Menschen mit Behinderung oder körperlich nicht gewandte Menschen -, aber auch nicht für andere Erholungsuchende, da die Überwindung des Elektro-Litzenzauns bzw. die Bedienung der Handisolatoren ein gewisses Verständnis im Sinne einer technischen Gewandtheit voraussetzen. Gerade aus Angst vor Stromschlägen werden sich viele Erholungsuchende vom Betreten des Forsts abhalten lassen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass einem Übersteigen des Zauns bzw. dessen Niedertreten schon die Regelung des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG entgegensteht. Danach sind - aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Wahrung der Rechtsfriedens - Einschränkungen des Betretungsrechts, die der Grundstückseigentümer in allgemein erkennbarer Weise verfügt hat, unabhängig davon zu beachten, ob die Sperre rechtmäßig erfolgt ist oder nicht; dies soll nicht der Einzelne, sondern die Behörde entscheiden (vgl. LT-Drs. 7/3007 S. 25; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 4.3.1994 - Vf. 8-VI-93 - VerfGHE 47, 54). Auch die vorhandenen Durchgänge an den mit PKW befahrbaren Forstwegen und -straßen ändern nichts an der Sperrwirkung des streitgegenständlichen Zauns. Schon Art. 35 BayNatSchG belegt, dass das Vorhandensein von Durchgängen nicht von vornherein dem Vorliegen einer Sperre entgegensteht, zumal vorliegende Durchgänge ausschließlich der Aufrechterhaltung des Forstbetriebs dienen und dem Erholungsuchenden daher nicht den Eindruck vermitteln, die Öffnungen dienten der Wiederherstellung des Betretungsrechts.

Soweit der Beigeladene weiter vorträgt, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, das Betretungsrecht umfasse das Recht zur Wahl des kürzesten Weges durch die freie Natur, verkennt er die Tragweite des grundrechtlich gesicherten Rechts für die erholungsuchende Bevölkerung. In Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV ist der Genuss der Naturschönheiten, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, als verfassungsmäßiges Recht statuiert (stRspr; BayVerfGH, E.v. 16.6.1975 - Vf. 13-VII-74 u.a. - VerfGHE 28, 107; E.v. 18.12.1981 - Vf. 117-VI-79 - VerfGHE 34, 199 ausdrücklich für den privaten Waldbesitz; E.v. 4.3.1994 - Vf. 8-VI-93 - VerfGHE 47, 54). Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV richtet sich an die Allgemeinheit. Den Grundeigentümern wird durch dieses Betretungsrecht zugunsten von jedermann eine im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG, Art. 103 Abs. 2 BV) zulässige Duldungs- und Unterlassungspflicht auferlegt (BayVGH, U.v. 22.7.1982 - 9 B 1710.79 - NuR 1984, 193). Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV gewährleistet gerade das Recht, den Wald auch abseits befestigter Wege betreten zu dürfen und garantiert jedem Erholungsuchenden die Wahl, welche Teile der freien Natur er aufsuchen möchte. Er muss sich dabei nicht auf alternative Wege verweisen lassen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - VGH n.F. 66, 230 Rn. 49), zumal die Querungen des Elektro-Litzenzauns mittels Handisolatoren keine zumutbaren Alternativwege darstellen. Insofern verbietet sich auch ein Vergleich mit anderen landesgesetzlichen Regelungen, die ein subjektives Betretungsrecht der freien Natur nur im Rahmen eines einfachen Gesetzes gewährleisten (vgl. VG Lüneburg, U.v. 19.11.2002 - 2 A 143/02 - juris Rn. 18, wonach nur durch § 23 Abs. 1 NdsWaldG ein subjektives Recht auf allgemeine Zugänglichkeit zu Wald und Flur begründet wird). Dem widerspricht nicht, dass das Grundrecht auf Naturgenuss im Einzelfall - wie andere Grundrechte auch - Einschränkungen hinnehmen muss und dem Einzelnen keinen Anspruch auf Fortbestand der freien Natur garantiert. Insbesondere gewährt Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV keinen Abwehranspruch gegen hoheitliche Maßnahmen mit naturverändernder Wirkung, etwa gegen den Erlass von Bebauungsplänen (vgl. BayVerfGH, E.v.21.3.2016 - Vf. 21-VII-15 - BayVBl 2016, 743 Rn. 41). Inwieweit sich jedoch daraus durch einen Erst-Recht-Schluss, wie der Beigeladene meint, weitergehende Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV zugunsten privater Interessen eines Waldbesitzers begründen lassen, erschließt sich dem Senat nicht.

c) Weiter trägt der Beigeladene vor, die angefochtene Entscheidung sei unrichtig, da der Erlass einer Beseitigungsanordnung nicht erforderlich sei im Sinn des Art. 34 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, Feststellungen zur Gewichtigkeit des Interesses der erholungsuchenden Bevölkerung zu treffen, den Oettinger Forst abseits befestigter Wege an Stellen zu betreten, an denen keine Durchlässe im Spanndraht vorhanden seien. Auch dieser Vortrag vermag die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. So hat der Beigeladene schon nicht dargelegt, dass der Oettinger Forst an den genannten Stellen keine Erholungsfunktion hat. Zudem gebietet es Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV - wie bereits oben unter b ausgeführt - das Betretungsrecht weit auszulegen und es grundsätzlich auf alle Teile der freien Natur zu erstrecken.

d) Entgegen der Auffassung des Beigeladenen ist der Kläger durch die Sperre auch in seinen subjektiv öffentlich-rechtlichen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO, Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG). Sein grundrechtlich geschütztes Betretungsrecht des Oettinger Forsts wird tatsächlich durch den Elektro-Litzenzaun verletzt. Auf ein potentielles Sonderwissen kommt es nicht an (vgl. oben b).

e) Auch mit seinem Vorbringen, die Entscheidung sei unrichtig, weil das Verwaltungsgericht dem Kläger einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Verwaltungsakts zugesprochen habe, obwohl die Sache nicht spruchreif gewesen sei, kann der Beigeladene nicht durchdringen. Entgegen seiner Auffassung sind die Ausführungen des Senats im Urteil vom 21. November 2013 - 14 BV 13.487 - (VGH n.F. 66, 230 Rn. 54) zur Ermessensbetätigung im Rahmen des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG, wonach nur ganz eingeschränkte Ermessensgesichtspunkte verbleiben, die es bei entsprechender Gewichtung rechtfertigen könnten, von der Beseitigung einer unzulässigen und für Erholungsuchende nicht nur unbedeutenden bzw. großflächigen Sperre (hier einer Pistensperrung für Tourengeher im Skigebiet „Garmisch-Classic“) abzusehen, auch auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar, da die Fallgestaltungen vergleichbar sind und auch kein „Bagatellfall“ vorliegt. Wälder stellen ebenso wie die Berge von der erholungsuchenden und Sport treibenden Bevölkerung gerne besuchte Teile der freien Natur dar. Die Lage des Oettinger Forsts im Landschaftsschutzgebiet „Nördlicher Riesrand“ belegt seine Bedeutung für die Landschaft; der streitgegenständliche Zaun ist zweifelsohne durch seine Sperrwirkung für einen Teilbereich des Oettinger Forsts von knapp 22 km als großflächige Sperre anzusehen. Ebenso wie die Pistenbetreiber in der oben genannten Fallgestaltung verweist der Beigeladene auf die Möglichkeit, Alternativrouten nutzen zu können. Der Elektro-Litzenzaun betrifft auch eine Vielzahl von Grundrechtsträgern, da Waldgebiete in der Regel von zahlreichen Erholungsuchenden (z.B. Spaziergänger, Mountainbiker, Jogger, Pilzsammler) aufgesucht werden(vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 a.a.O. Rn. 53). Das Verwaltungsgericht hat somit zutreffend bei der Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung als Ermessensgesichtspunkte ausschließlich Vertrauensschutzgründe auf Seiten des Eigentümers im Hinblick auf nach einer ordnungsgemäßen Anzeige getätigte erhebliche Investitionen (die zu einer angemessenen Auslauffrist führen könnten), Verhältnismäßigkeitsgründe in Fallgestaltungen, in denen schon eine Teilbeseitigung, etwa die Herstellung weiterer Öffnungen in einem Zaun, die unzulässige Sperrwirkung entfallen lässt, und Gleichbehandlungsgesichtspunkte, die ein Vorgehen nur gegen einen Eigentümer im Hinblick auf im selben Bereich bestehende weitere (gewichtige) Sperren anderer Eigentümer im Ergebnis als willkürlich erscheinen lassen, in den Blick genommen, sie vorliegend aber nicht als gegeben angesehen.

Anhaltspunkte, die entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts derartige Ermessensgesichtspunkte hier begründen könnten, hat der Beigeladene nicht aufgezeigt. Sein Vorbringen, er könne sich auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, da der Beklagte nach Kenntnis von der Errichtung des Elektro-Litzenzauns untätig geblieben sei bzw. einen anderen, vom Beigeladenen errichteten, angrenzenden Zaun mit Bescheid vom 20. Juni 2008 genehmigt habe und infolge dessen erhebliche Investitionen getätigt worden seien, verfängt schon deshalb nicht, weil der Beigeladene die Errichtung des Elektro-Litzenzauns gerade nicht angezeigt hat, also die Investitionen vor Kenntnis der Behörde getätigt wurden. Unabhängig davon ist die bloße Untätigkeit der Behörde nicht geeignet, ein für die Ausübung des Verwaltungsermessens beachtliches Vertrauen darin zu begründen, gegen eine rechtswidrige Anlage werde auch künftig nicht eingeschritten (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2005 - 15 ZB 05.1119 - juris Rn. 3). Die mit Bescheid vom 20. Juni 2008 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung des ca. zehn km langen Zauns im südöstlichen Bereich des Oettinger Forsts vermag keine Vertrauensgesichtspunkte für den streitgegenständlichen Zaun zu schaffen.

Soweit der Beigeladene auf weitere Umstände verweist, wie auf mögliche Schwarzwildschäden auf angrenzenden Jagd- und Ackerflächen bei einer Beseitigung des streitgegenständlichen Zauns, die zulässige Errichtungsmöglichkeit von Zäunen gemäß Art. 33 BayNatSchG und deren Auswirkungen auf das Landschaftsbild bzw. deren Geeignetheit zum Schutz gegen Wildschäden sowie darauf, dass neben der Beschwerde des Klägers lediglich zwei weitere Beschwerden vorlägen, und er damit auf eine besondere Waldsituation im Oettinger Forst abstellen möchte, die nach seiner Auffassung einen im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigenden „atypischen Fall“ aufgrund der „Sondersituation“ des Oettinger Forsts begründet, kann auch dieses Vorbringen die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen, weil diese Umstände keine im Sinne der nach der Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigende Fallgestaltung darstellen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11. 2013 - 14 BV 13.487 - VGH n.F. 66, 230 Rn. 54). Dass auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer „Sondersituation“ selbst bei Berücksichtigung der besonderen Waldstruktur des Oettinger Forsts erkennbar sind, hat das Verwaltungsgericht insbesondere unter Hinweis auf die von fachlicher Seite vorgeschlagene intensivere Bejagung zur Reduzierung des Schwarzwildbestands zutreffend begründet (vgl. UA S. 24-26). Auch der Vortrag des Beigeladenen, die besonders hohe Zahl an Schwarzwild resultiere aus den großen Dickungen im Forst und dessen außergewöhnlich langer und gewundener Wald-Feld-Grenze, führt daher zu keinem anderen Ergebnis.

Es bestehen auch nicht deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil das Gericht den Beklagten zur Anordnung der Beseitigung des gesamten streitgegenständlichen Elektro-Litzenzauns, zudem ohne Gewährung einer Auslauffrist, in der sich die angrenzenden Landwirte auf die neue Situation hätten einstellen können, verpflichtet hat. Zwar sind auch im Rahmen der Ermessensausübung nach Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG, wie oben dargelegt, Verhältnismäßigkeitsgründe in Fallgestaltungen zu berücksichtigen, in denen schon eine Teilbeseitigung, etwa die Herstellung weiterer Öffnungen in einem Zaun, die unzulässige Sperrwirkung entfallen lässt. Wenn der Beigeladene jedoch meint, die Errichtung weiterer im Einzelnen näher verorteter Durchlässe, das Anbringen zusätzlicher und eingängiger formulierter Beschilderungen und die Senkung der maximalen Gesamthöhe des Zauns, etwa durch die Senkung oder vollständige Herausnahme der obersten Litze, könnten die prohibitive Wirkung des Zauns entfallen lassen, verkennt er, dass insbesondere die Ausführung des Zauns als Elektrozaun Erholungsuchende vom Betreten des Oettinger Forsts abhalten dürfte und mithin auch weitere Durchlässe mittels Handisolatoren kein Offenlassen von Durchgängen in einer das Betretungsrecht wiederherstellenden Weise darstellen. Im Übrigen hat der Beigeladene nicht dargelegt, welche konkreten Maßnahmen ergriffen werden könnten, um einerseits die prohibitive Wirkung des streitgegenständlichen Zauns zu beseitigen und anderseits den von ihm mit der Errichtung des Zauns verfolgten Zweck zu erhalten. Die Gewährung einer Auslauffrist im Interesse der angrenzenden Landwirte konnte das Verwaltungsgericht unberücksichtigt lassen, da auf deren Feldern entstehende Schäden beim Revierinhaber geltend gemacht werden können.

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (hier: besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) liegt ebenfalls nicht vor.

Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 27). Die Ergebnisoffenheit indiziert die Schwierigkeit der Rechtssache. Davon ausgehend vermag der Senat besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht zu erkennen. Die Beantwortung der Frage, „ob der Kläger als Erholungsuchender über eine Klagebefugnis verfügt und in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Betretung der freien Natur nach Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV i.V.m. Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG durch die Ablehnung eines Antrags auf Beseitigung einer - unterstellten - naturschutzrechtswidrigen Sperre verletzt wird, von der ihm positiv bekannt ist, dass die,Sperre‘ subjektiv aus Sicht des,Sperrenden‘ keine Sperrwirkung gegenüber Erholungsuchenden entfalten soll, dass er berechtigt ist, die,Sperre‘ mit Einverständnis des,Sperrenden‘ an jeder Stelle zu überwinden, und dass die,Sperre‘ in regelmäßigen Abständen über Durchlässe verfügt, die ggf. ein Betreten des Waldes objektiv und subjektiv nicht an jeder Stelle für Dritte ermöglichen, die den Kläger aber nicht hindern, jede Stelle des Waldes (unter Inkaufnahme von Umwegen) zu betreten“ ist, wie den Ausführungen unter 1 zu entnehmen ist, nicht rechtlich schwierig. Dies gilt auch für Frage „ob Behörden auch in den Fällen, in denen eine unzulässige Sperre i.S.d. Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG die Zugänglichkeit und zumutbare Erreichbarkeit aller Teile der Natur nicht verhindert, nur ganz eingeschränkte Ermessensgesichtspunkte dafür heranziehen können, von der Beseitigung dieser Sperre abzusehen und wenn ja, ob es sich dabei um die in der Rechtssache 14 BV 13.483 aufgezählten drei Gesichtspunkte - Vertrauensschutzgründe, Verhältnismäßigkeitsgründe und Gleichbehandlungsgesichtspunkte - handelt und daneben sonstige öffentliche Interessen nicht mehr rechtfertigend herangezogen werden dürfen“. Ungeachtet dessen, dass die Frage schon insofern fehl geht, als eine unzulässige Sperre wie die streitgegenständliche das grundsätzlich uneingeschränkte Betretungsrecht der freien Natur verhindert, lassen sich die im genannten Urteil des Senats aufgestellten Grundsätze zu einem Anspruch eines Erholungsuchenden nach Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG zwanglos auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen (siehe oben 1 e).

3. Auch der vom Beigeladenen geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 36). Die dargelegte Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich sein (Klärungsfähigkeit, vgl. Happ, a.a.O., Rn. 37) und dieser Klärung auch bedürfen (Klärungsbedürftigkeit, vgl. Happ, a.a.O., Rn. 38).

a) Die Frage, ob „es rechtlich zutreffend ist, dass es für den Begriff der Sperre auf die objektive Situation, wie sie sich dem durchschnittlichen Betretenden an Ort und Stelle unter Einschluss seines Wissens darbietet, abzustellen ist“, ist wegen Widersprüchlichkeit schon nicht klärungsfähig. Eine Bewertung nach objektiven Kriterien schließt zwangsläufig die Berücksichtigung subjektiven Wissens aus. Soweit der Beigeladene mit dieser Frage klären möchte, ob für das Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Sperre auf objektive oder subjektive Kriterien abzustellen ist, ist diese Frage nicht klärungsbedürftig, da sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln beantworten lässt (siehe 1 b). Dies gilt ebenso für die für den Fall der Verneinung der ersten Frage aufgeworfene weitere Frage „welche Kenntnisse eines Hindernisses in der freien Natur ein Betretender hat, dem sich die objektive Situation an Ort und Stelle darbietet“, mit der der Beigeladene wohl sinngemäß darauf abstellt, welche objektiven Kriterien für das Vorliegen einer Sperre vorliegen müssen.

b) Die Frage, ob „es vom Schutzzweck des bayerischen Betretungsrechts umfasst ist, die freie Natur und ihre Teilbereiche auf dem kürzesten Weg zu betreten bzw. zu durchqueren“, ist geklärt. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Senats ist das freie Betretungsrecht räumlich nicht beschränkt und erstreckt sich grundsätzlich auf alle Teile der freien Natur. Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV gewährleistet das Recht, den Wald auch abseits befestigter Wege betreten zu dürfen und garantiert jedem Erholungsuchenden die Wahl, welche Teile der freien Natur er aufsuchen möchte. Er muss sich dabei nicht auf alternative Wege verweisen lassen (vgl. BayVerfGH, E.v. 16.6.1975 - Vf. 13-VII-74 u.a. - VerfGHE 28, 107; BayVGH, U.v. 21.11.2013 - 14 BV 13.487 - VGH n.F. 66, 230 Rn. 49, 53).

c) Die weitere Frage, ob „ein Erholungsuchender über eine Klagebefugnis oder über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beseitigung einer naturschutzrechtswidrigen Sperre verfügt, von der ihm bekannt ist, dass sie in regelmäßigen Abständen, insbesondere an öffentlichen Wegen, über Durchlässe verfügt, dass sie keine Sperrwirkung aus Sicht des Eigentümers entfalten soll und dass er sie an jeder Stelle übersteigen darf“, zielt auf die bereits unter a aufgeworfene Frage ab, ob sich das Vorliegen einer Sperre im Sinn des Naturschutzrechts nach objektiven oder subjektiven Kriterien beurteilt. Es kann daher auf die Ausführungen zu a verwiesen werden.

d.) Die Frage, ob „mehr als drei Ermessensgesichtspunkte - Vertrauensschutzgründe, Verhältnismäßigkeitsgründe und Gleichbehandlungsgesichtspunkte - von der zuständigen Behörde herangezogen werden können, den Antrag auf Beseitigung einer unzulässigen Sperre abzulehnen, wenn eine Sperre keinen Teilbereich der freien Natur absperrt“, war in dieser Fragestellung weder für die Vorinstanz von Bedeutung noch wäre sie für eine Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich. Soweit eine Sperre keinen Teilbereich der freien Natur absperrt, liegt keine Sperre im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes vor, was für den streitgegenständlichen Elektro-Litzenzaun nicht zutrifft, da er das uneingeschränkte Betretungsrecht der freien Natur verhindert. Querungen mittels Handisolatoren und Durchgänge an Forstwegen ändern hieran nichts (siehe 1 b).

Kosten: § 154 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG (geschätzte Beseitigungskosten).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.