Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - M 11 K 16.1125

published on 12/10/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - M 11 K 16.1125
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Gericht

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Tenor

I. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Einschreiten gegen die dauerhafte Zäunung auf den Flächen FlNr. 990, 989, 991, 992 der Gemarkung ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage ein naturschutzrechtliches Einschreiten des Beklagten gegen eine vom Beigeladenen errichtete Umzäunung der Grundstücke FlNr. 989, 990, 991, 992, Gemarkung ..., auf einer Fläche von ca. 5 ha mit einem zwischen 0,8m und 1m hohen Maschendrahtzaun.

Die Grundstücke sind Teil einer in allen Richtungen von Waldflächen umschlossenen Lichtung und werden vom Beigeladenen als Grünland bewirtschaftet.

Der Kläger ist Pächter eines Gemeinschaftsjagdreviers, das auch den Bereich der Grundstücke umfasst.

Mit Schreiben vom .... Oktober 2015 wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers an das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen und verlangte unter Hinweis auf jagdrechtliche und naturschutzrechtliche Bestimmungen ein Einschreiten gegen die Umzäunungen. In naturschutzrechtlicher Hinsicht wurde geltend gemacht, die Zäune seien Sperren, die das freie Betretungsrecht einschränken würden und einer Anzeige bedürften. Es werde um Auskunft gebeten, inwieweit dies vorgenommen worden sei. Wenn die Zäune nicht im Einklang mit dem Naturschutz stünden, könne eine Beseitigungsanordnung erlassen werden.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 lehnte das Landratsamt - untere Jagdbehörde - und mit Schreiben vom 6. November 2015 das Landratsamt - untere Naturschutzbehörde - ein Einschreiten ab. Naturschutzrechtlich wurde darauf hingewiesen, im Frühjahr 2015 sei ein Schafzaun mit ca. 1m Höhe um die Wiese errichtet worden. Dieser stelle keine wirkliche Sperre für den Zugang von Menschen dar, weil er wegen seiner geringen Höhe relativ problemlos überstiegen werden könne. Es liege keine Sperre im Sinne des Naturschutzgesetzes vor, eine Anzeige sei deshalb nicht erforderlich und eine Beseitigungsanordnung nicht veranlasst.

Der Kläger hat durch seinen Bevollmächtigten am ... Februar 2016 Klage gegen die Schreiben vom 15. Oktober 2015 und vom 6. November 2015 erheben lassen. Die Klage wegen des Vollzugs der Jagdgesetze wurde unter dem Aktenzeichen M 7 K 16.909 anhängig.

Im vorliegenden Verfahren wurde zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Einschreiten gegen die dauerhafte Zäunung auf den Flächen FlNr. 989, 990, 991, 992 der Gemarkung ... im Gemeinschaftsjagdrevier ...- ... unter Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Zur Begründung wurden die Ausführungen im Schreiben vom ... Oktober 2015 wiederholt und ergänzend auf Folgendes hingewiesen: Die Zäunungen seien dauerhaft und würden auch im Winter nicht abgebaut. Der Kläger sorge für einen ausreichenden Abschuss, Wildschäden würden durch die Jagdpächter ausgeglichen. Die zunehmenden Wildschutzzäunungen seien nicht notwendig und würden eine unverhältnismäßige Einschränkung des Jagdausübungsrechts darstellen. Durch die Zäunung werde das freie Betretungsrecht der Natur unzulässig und unverhältnismäßig eingeschränkt. Wenn Grünland in diesem Umfang eingezäunt werde, gebe es bald keinen frei zugänglichen Naturraum mehr. Zudem werde eine prekäre Situation auch in den Vegetationsmonaten geschaffen. In der Folge komme es zu einer Schneeballsystemwirkung mit Umzäunungen auch im Forst. Hinsichtlich des Ermessens könne sogar von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bestünden Zweifel an der Klagebefugnis. Das Betretungsrecht diene dem Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur, nicht jedoch der Bewegungsfreiheit von Wildtieren, die der Kläger offenkundig erreichen wolle. In der Sache wurde darauf hingewiesen, es sei fraglich, ob die Einzäunung eine Sperre im Sinne des Naturschutzgesetzes darstelle, die das Betretungsrecht beschränke. Ziel der Einzäunung sei das Fernhalten von Wildschweinen zum Schutz des eingezäunten Grünlandes. Durch die verhältnismäßig niedrige Höhe sowie die für Erholungsuchende uninteressante eingezäunte Grünfläche sei gut erkennbar, dass sie nicht dem Menschen gelte. Eine Sperre sei nach Maßgabe des verfolgten Zwecks zudem gemäß Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG naturschutzrechtlich zulässig. Die offenbar in der Vergangenheit vorgefallenen Schäden am Grünland insbesondere durch Wildschweine würden die zulässige Nutzung nicht nur unerheblich einschränken. Darauf deute schon der Umstand hin, dass der Grundstückseigentümer den nicht nur geringfügigen Kosten- und Arbeitsaufwand auf sich genommen habe, um die Einzäunung zur Abwehr der Wildschweine zu errichten. Es sei auch allgemein bekannt, dass Schwarzwild durch Aufwühlen von Erde bei der Suche nach Kleintieren erheblichen Schaden anrichten könne, was beim vorliegenden Grundstück nach Angaben des Sohnes und Bruders des Klägers bereits der Fall gewesen sei. Eine Beseitigung sei im Übrigen nicht erforderlich, da es sich bei der eingezäunten Fläche um einfaches Grünland handle, dem keine besondere Schönheit oder Erholungswert zukomme. Zudem seien im Rahmen der Ermessensausübung die Interessen des Nutzungsberechtigten zulässigerweise höher gewichtet worden, als die Interessen des Klägers und der Allgemeinheit.

Der Kläger ist dem entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, bei den Zäunen handle es sich entsprechend ihrer Höhe sowie im Hinblick auf die psychologische Wirkung um Sperren. Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG ermögliche eine Errichtung von Sperren lediglich zum Schutz von Forstkulturen, Sonderkulturen oder sonstige Nutzpflanzen, nicht aber für Grünland. Das freie Betretungsrecht beziehe sich nicht nur auf bestimmte Naturschönheiten, sondern auf die gesamte freie Landschaft.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die Kammer hat die gegenständlichen Grundstücke und die nähere Umgebung in Augenschein genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift zum Augenscheinstermin und zur mündlichen Verhandlung sowie auf die Gerichtsakte in diesem und im Verfahren M 7 K16.909 sowie auf die jeweils vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die - im streitgegenständlichen Klageverfahren ausschließlich auf eine Verpflichtung des Beklagten zu einer Neuverbescheidung des Antrags auf naturschutzrechtliches Einschreiten gerichtete - Verpflichtungsklage ist zulässig, wobei sich der Kläger auf einen entsprechenden Verpflichtungsantrag beschränkt und von einem - ohnehin lediglich der Rechtsklarheit dienenden Aufhebungsantrag - hinsichtlich des Schreibens vom 6. November 2015 abgesehen hat. Auf die Frage, ob es sich bei dem Schreiben um einen Versagungsbescheid handelt, kommt es vor dem Hintergrund, dass andernfalls gemäß § 75 VwGO die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage vorliegen würden, nicht an.

Das hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens auf Neuverbescheidung des Antrags auf naturschutzrechtliches Einschreiten vom 5. Oktober 2015 beschränkte Klagebegehren ist nach Maßgabe von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausreichend bestimmt. Die fehlende Angabe eines Adressaten und einer konkreten Maßnahme ist vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der geforderten Verbescheidung zur Gewährleistung des hier maßgeblichen Betretungsrechts der freien Natur neben einer vollständigen Beseitigung der Umzäunung auch andere Maßnahmen in Betracht kommen, nicht zu beanstanden.

Der Kläger ist klagebefugt. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Bei Verpflichtungsklagen genügt es für die Erfüllung der Darlegungslast, wenn aus der Klage erkennbar ist, dass und aufgrund welcher Tatsachen der Kläger auf den begehrten Verwaltungsakt ein Recht zu haben glaubt (vgl. zu einem vergleichbaren Fall BayVGH, B.v. 11.5.2017 - 14 ZB 16.1775 - juris Rn. 7 unter Hinweis auf Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 42 Rn. 17).

Diesen Anforderungen genügt die Klage, da der Kläger unter anderem geltend macht, dass durch die Umzäunung sein Betretungsrecht der freien Natur verletzt werde. Die für das beantragte Einschreiten in Betracht kommende Befugnisnorm nach Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG vermittelt unter Berücksichtigung des nach Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV bestehenden Grundrechts auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur Individualschutz bzgl. des Betretens der freien Natur.

Im Hinblick darauf, dass der Kläger in der Nähe der gegenständlichen Grundstücke wohnt und im Bereich der Grundstücke ein Gemeinschaftsjagdrevier gepachtet hat, bestehen auch keine ernsthaften Zweifel, dass der Kläger von seinem Betretungsrecht Gebrauch macht - auch außerhalb Ausübung der Jagd - so dass dahinstehen kann, ob und in welchem Umfang auch das Betreten der freien Natur im Zusammenhang mit der Jagdausübung vom Schutzbereich des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG erfasst wird. Das wird auch vom Beklagten nicht in Frage gestellt. Der Hinweis, der Kläger wolle offenkundig die Bewegungsfreiheit von Wildtieren erreichen, die vom Betretungsrecht nicht umfasst sei, ist zutreffend, lässt aber die Klagebefugnis im Hinblick auf das hiervon unabhängige Betretungsrecht der freien Natur durch den Kläger nicht entfallen und bietet auch keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf das Betretungsrecht mit dem ausschließlichen Ziel einer Verbesserung der Situation hinsichtlich der Jagdausübung.

Die Klage ist auch begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Verbescheidung seines Antrags auch naturschutzrechtliches Einschreiten, der bisher seitens des Beklagten nicht erfüllt worden ist, und wird hierdurch in Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Nach Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG kann die untere Naturschutzbehörde die Beseitigung einer bestehenden Sperre anordnen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach Abs. 2 die Errichtung der Sperre untersagt werden müsste. Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG regelt, dass eine Sperre zur untersagen ist, wenn dies im gegenwärtigen oder absehbaren zukünftigen Interesse der erholungsuchenden Bevölkerung erforderlich ist und die Sperre den Voraussetzungen des Art. 33 BayNatSchG widerspricht.

Bei der Umzäunung handelt es sich um eine Sperre im Sinne des Art. 34 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BayNatSchG. Ein Hindernis ist dann eine Sperre, wenn es (auch) die Wirkung hat, die Allgemeinheit vom Betreten eines Privatweges oder einer sonstigen Fläche in der freien Natur abzuhalten, selbst wenn es demjenigen, der das Hindernis errichtet hat, darauf nicht ankam. Für die Beurteilung ist entscheidend die objektive Situation, wie sie sich dem Betretenden an Ort und Stelle darbietet. Das Hindernis muss nicht unüberwindbar sein, eine hermetische Abriegelung ist nicht begriffsnotwendig. Es reicht aus, dass ein Zaun als psychisches Hindernis Erholungsuchende objektiv am freien Betreten der Natur hindert. Ob ein Hindernis eine Sperre darstellt, bemisst sich dementsprechend nach dem objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Erholungsuchenden (BayVGH, B.v. 11.5.2017 a.a.O. - juris Rn. 9 m.w.N.).

Entsprechend diesem Maßstab handelt es sich bei der errichteten Umzäunung um eine Sperre. Sie ist nach Art, Umfang und Höhe sowohl als physisches Hindernis als auch aufgrund der psychologischen Wirkung und der Regelung in Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG, wonach das Betretungsrecht nicht ausgeübt werden kann, soweit Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten ihres Grundstücks durch für die Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren, insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen untersagt haben, ohne weiteres geeignet, die Allgemeinheit davon abzuhalten, die umzäunten Flächen zu betreten. Überstiege bestehen nur vereinzelt und sind mangels Kennzeichnung und entsprechender Hinweise für die Allgemeinheit als solche auch nicht erkennbar. Auf die Frage, ob und unter welchen Bedingungen derartige Überstiege die Eigenschaft einer Umzäunung als Sperre entfallen lassen können (vgl. die Gesetzesbegründung zu Art. 15 Abs. 3 BayNatSchG a.F. in LT-Drs. 7/3007, S. 25; ablehnend bei Durchgängen in größeren Abständen und mit Handisolatoren zu öffnenden Aushängetoren für eine großflächige Umzäunung mit einem Elektrozaun in einem Wald BayVGH, B.v. 11.5.2017 a.a.O. - juris Ls. 1 und Rn. 10), kommt es daher nicht an.

Die Voraussetzungen, unter denen nach Art. 34 Abs. 2 die Errichtung der Sperre untersagt werden müsste, liegen vor, da dies im gegenwärtigen oder absehbaren zukünftigen Interesse der erholungsuchenden Bevölkerung erforderlich ist und die Sperre den Voraussetzungen des Art. 33 BayNatSchG widerspricht.

Im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Untersagung bzw. Beseitigung wegen des Interesses der erholungsuchenden Bevölkerung ist zu beachten, dass die damit angesprochene Erholungsfunktion der freien Natur vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich verbürgten Rechts auf Genuss der Naturschönheiten in Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV weit auszulegen ist. Das Betretungsrecht ist weder auf besonders herausragende Naturschönheiten noch auf befestigte Wege begrenzt und umfasst - mit den Einschränkungen des Art. 30 BayNatSchG - auch landwirtschaftlich genutzte Flächen wie Grünland.

Durch die streitgegenständliche Umzäunung wird das Betretungsrecht in großem Umfang für Grünland- und teilweise auch Waldflächen eingeschränkt. Die Beschränkung geht weit über die Bagatellgrenze hinaus, betrifft einen Bereich, der sich für Aktivitäten der erholungsuchenden Bevölkerung in der freien Natur ohne weiteres anbietet und birgt darüber hinaus eine Nachahmungsgefahr.

Die Voraussetzungen nach Art. 33 BayNatSchG zur Zulässigkeit einer Errichtung von Sperren liegen nicht vor.

In Betracht kommt ausschließlich Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG. Nach dessen Satz 1 können Sperren errichtet werden, wenn anderenfalls die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht unerheblich behindert oder eingeschränkt würde. Nach Satz 2 gilt das insbesondere, wenn die Beschädigung von Forstkulturen, Sonderkulturen oder sonstigen Nutzpflanzen zu erwarten ist, oder wenn das Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten und dadurch in seinem Ertrag erheblich gemindert oder in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird.

Die Regelungen in Art. 33 BayNatSchG stehen dabei als Schranken des verfassungsrechtlich geschützten Betretungsrechts der freien Natur unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit.

Die errichtete Umzäunung entspricht diesen Anforderungen nicht. Entgegen den Ausführungen des Landratsamtes im Schreiben vom 6. November 2015 handelt es sich nicht um einen Schafzaun - die erfolgte Umzäunung wäre nach Maßgabe der auf dem Grünland befindlichen geringen Anzahl an Schafen weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang erforderlich. An einer entsprechenden Zweckbestimmung wurde im Klageverfahren auch weder seitens des Beklagten noch des Beigeladenen festgehalten. Zweck der Umzäunung ist vielmehr unstreitig der Schutz des umzäunten Grünlands vor Schäden durch Schwarzwild.

Es kann offen bleiben, ob und unter welchen Umständen ein Schutz von Grünland vor Schäden durch Schwarzwild die Errichtung von Sperren dem Grunde nach und darüber hinaus ganzjährig rechtfertigen kann. Die Beantwortung der Frage hängt vor allem im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Errichtung von Sperren von einer Vielzahl tatsächlicher Umstände ab, die mangels entsprechender Angaben des Beigeladenen im Rahmen eines Bauantrags (eine Genehmigungsfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayBO dürfte nicht in Betracht kommen) oder einer naturschutzrechtlichen Anzeige nach Maßgabe von Art. 34 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BayNatSchG und entsprechender Ermittlungen des Landratsamtes ungeklärt geblieben sind. Zur Beurteilung der Erforderlichkeit genügt insofern nicht der Hinweis auf die Kosten und den Aufwand der Errichtung der Umzäunung. Für die Erforderlichkeit der Umzäunung genügt auch nicht die Aussage des Vertreters der Unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung, wonach bei einer Entfernung des Zauns mit erheblichen Schäden durch Wildschweine zu rechnen sei. Vielmehr wären neben einer Ermittlung der örtlichen Belastungssituation unter Heranziehung der Schäden in der Vergangenheit bzw. auf vergleichbaren Grundstücken auch die bayernweite Situation (vgl. die sog. Schwarzwildverbreitungskarten des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - veröffentlicht unter www.wildtierportal.bayern.de), die Möglichkeiten einer Schadensvermeidung, -minderung und -regulierung vor allem nach Maßgabe jagdrechtlicher und -fachlicher Vorgaben sowie die mit der Errichtung von Sperren verbundenen Folgewirkungen und Nachahmungseffekte einzubeziehen.

Die Umzäunung erweist sich aber ungeachtet davon bereits deswegen als unzulässig, weil sie das Betretungsrecht über das zum Schutz des Grünlands Erforderliche hinaus beschränkt. Die vorhandenen Überstiege sind aufgrund ihrer geringen Anzahl und mangels Erkennbarkeit - etwa durch entsprechende Hinweisschilder - nicht geeignet und ausreichend, das Betretungsrecht der freien Natur sicherzustellen.

Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beseitigung der errichteten Sperre vorliegen, besteht ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag vom .... Oktober 2015, der bislang nicht erfüllt wurde. Das Schreiben vom 6. November 2015, wonach eine Beseitigungsanordnung nicht veranlasst sei, beruhte ausschließlich auf der unzutreffenden Annahme, es liege keine Sperre vor und enthielt keine Ermessenserwägungen – insofern liegt ein vollständiger Ermessensausfall vor. Eine Ergänzung von Ermessenserwägungen im Klageverfahren (§ 114 Satz 2 VwGO) kommt bei einem Ermessensausfall nicht in Betracht, so dass es auf die Tragfähigkeit der vom Landratsamt angestellten Erwägungen im Rahmen der Klageerwiderung nicht entscheidungserheblich ankommt.

Für das weitere Verfahren weist das Gericht aber bereits jetzt darauf hin, dass maßgeblich für eine fehlerfreie Ermessensausübung zunächst die Frage ist, ob die Voraussetzungen nach Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG für die Errichtung einer ganzjährigen Sperre zum Schutz von Grünland vor Schwarzwild dem Grunde nach vorliegen und ob die Umzäunung nach Maßgabe der Gefährdungssituation vor Ort und unter Berücksichtigung der bayernweiten Situation erforderlich ist.

Für den Fall, dass sich die Errichtung der Umzäunung bereits dem Grunde nach als unzulässig erweist, verbleiben voraussichtlich nur ganz eingeschränkte Ermessensgesichtspunkte, die es bei einer entsprechenden Gewichtung rechtfertigen können, von der Beseitigung der Sperre abzusehen. Insbesondere können nicht unabhängig von den Voraussetzungen des Art. 33 BayNatSchG Interessen des Nutzungsberechtigten in die Ermessenserwägungen eingestellt werden. Den Grundeigentümern wird durch das Betretungsrecht zugunsten von jedermann eine im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums zulässige Duldungs- und Unterlassungspflicht auferlegt (BayVGH, B.v. 11.5.2017 a.a.O. - juris Rn. 11) - Art. 33 BayNatSchG regelt den damit verbundenen Interessenkonflikt im Hinblick auf die Errichtung von Sperren abschließend.

Die Ermessensentscheidung hinsichtlich der Beseitigung einer für Erholungsuchende nicht nur unbedeutenden bzw. großflächigen bereits dem Grunde nach unzulässigen Sperre muss sich auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, insbesondere auf nach einer ordnungsgemäßen Anzeige getätigte erhebliche Investitionen (die zu einer angemessenen Auslauffrist führen können), Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte in Fällen, in denen schon eine Teilbeseitigung, etwa die Herstellung weiterer Öffnungen in einem Zaun, die unzulässige Sperrwirkung entfallen lässt, und Gleichbehandlungsgesichtspunkte, die ein Vorgehen nur gegen einen Eigentümer im Hinblick auf im selben Bereich bestehende weitere (gewichtige) Sperren anderer Eigentümer im Ergebnis als willkürlich erscheinen lassen (BayVGH, B.v. 11.5.2017 a.a.O. - juris Rn. 14), beschränken.

Vertrauensschutzgesichtspunkte dürften vor dem Hintergrund, dass für das Vorhaben weder eine naturschutzrechtliche Anzeige erfolgt noch ein Bauantrag gestellt worden ist, voraussichtlich keine Rolle spielen.

Auch die vom Vertreter des Landratsamtes in der mündlichen Verhandlung angesprochene Situation einer Vielzahl weiterer Umzäunungen im Landkreisgebiet dürfte voraussichtlich nur eine beschränkte Ermessensrelevanz haben. Zum einen ist die Umzäunung einer Grünlandfläche im Bereich einer Waldlichtung im Hinblick auf die Erholungsfunktion nicht mit einer Einzäunung von Grünland abseits von Waldflächen vergleichbar. Zum anderen kommt den Naturschutzbehörden gerade vor dem Hintergrund, dass das Betretungsrecht aus Gründen des Rechtsfriedens nach Art. 27 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG nicht ausgeübt werden kann, soweit Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten ihres Grundstücks durch für die Allgemeinheit geltende, deutlich sichtbare Sperren untersagt haben, eine herausgehobene Funktion zur Gewährleistung des verfassungsrechtlich geschützten Betretungsrechts zu. Es würde eine nachhaltige Beeinträchtigung des Betretungsrechts eintreten, wenn die Behörde ein Einschreiten ohne gewichtige Gründe ablehnen könnte (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2013 -14 BV 13.487 – juris Rn. 53 unter Hinweis auf Rspr. des BayVerfGH). Eine Vielzahl unzulässiger Sperren wird daher in der Regel nicht dazu führen, dass von einer Beseitigungsanordnung abgesehen werden kann, sondern eine Beseitigung aller vergleichbaren Sperren nach Maßgabe eines entsprechenden Konzepts zu veranlassen ist.

Ein Absehen von einer Beseitigung aus Ermessensgründen dürfte damit im Falle der Unzulässigkeit der Umzäunung bereits dem Grunde nach allenfalls aus Verhältnismäßigkeitsgründen in Betracht kommen, insbesondere falls das Betretungsrecht durch eine Teilbeseitigung bzw. die ausreichende Errichtung von erkennbarer Durchgänge sichergestellt werden könnte, wobei die Anforderungen aufgrund der Größe der umzäunten Fläche relativ hoch sein dürften.

Sollten die Voraussetzungen für die Errichtung einer ganzjährigen Umzäunung dem Grunde nach dagegen vorliegen, wären Ermessenserwägungen lediglich im Hinblick auf die Sicherstellung des Betretungsrechts veranlasst. Insoweit käme mit Blick auf die psychologische Wirkung der Umzäunung insbesondere auch eine Beschilderung mit einem Hinweis auf den Zweck und das Bestehen von Durchgängen in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 11/05/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.