Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Aug. 2014 - 13a ZB 14.30207

published on 20/08/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Aug. 2014 - 13a ZB 14.30207
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Verwaltungsgericht Regensburg, 8 K 13.30249, 13/05/2014

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Mai 2014 ist unbegründet, weil der gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO nicht vorliegt.

Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe sein Urteil auf Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 30.1.2014 - 13a B 13.30279; U.v. 1.2.2013 - 13a B 12.30045 und B.v. 28.1.2014 - 13a ZB 13.30690) gestützt, ohne diese zuvor in das Verfahren eingeführt zu haben. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wonach die zu verwertenden Beweismittel den Beteiligten vorher mitgeteilt werden müssten, so dass eine Äußerung möglich sei. Art. 103 Abs. 1 GG verbiete es, dem Urteil Erkenntnisquellen zugrunde zu legen, die nicht ordnungsgemäß eingeführt worden seien. Das Verwaltungsgericht habe die Entscheidungen auch nicht nur zur Unterstützung seiner Rechtsauffassung herangezogen, sondern nehme Bezug auf die Auswertung des Verwaltungsgerichtshofs.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 -1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Aus Art. 103 Abs. 1 GG i. V. m. § 108 Abs. 2 VwGO ergibt sich weiter, dass nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet werden dürfen, die vorher zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden und zu denen die Parteien sich äußern konnten (BVerfG, B.v. 18.6.1985 - 2 BvR 414/84 - BVerfGE 70, 180/189 = NJW 1986, 371; siehe auch die vom Kläger zitierten Entscheidungen des BVerwG: U.v. 1.10.1985 - 9 C 20.85 - InfAuslR 1986, 56; U.v. 18.10.1983 - 9 C 1036.82 - InfAuslR 1984, 20; U.v. 22.3.1983 - 9 C 860.82 - BVerwGE 67, 83; U.v. 8.2.1983 - 9 C 847.82 - InfAuslR 1983, 184; B.v. 7.9.1981 - 9 B 375.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 30). Die Verwertung tatsächlicher Feststellungen aus anderen Verfahren anstelle einer eigenen Beweiserhebung ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, erfordert aber ebenso, dass die betreffenden Entscheidungen den Beteiligten vorher zugänglich gemacht werden (BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1039). Werden die anderen Entscheidungen hingegen nur als bestätigender Beleg dafür herangezogen, dass dort die Lage (einer bestimmten Gruppe) in einem Land tatrichterlich in ähnlicher Weise gewürdigt wird, unterliegen solche Bezugnahmen nicht den besonderen Anforderungen des § 108 Abs. 2 VwGO.

Gemessen an diesen höchstrichterlichen Grundsätzen ist vorliegend der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Hinsichtlich § 60 Abs. 1 AufenthG geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass für eine Gruppenverfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara keine Anhaltspunkte zu erkennen seien. Unter Bezugnahme auf Berichte des Auswärtigen Amts, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, von UNHCR und von UNAMA wird ausgeführt, dass Hazara zwar weiterhin einem gewissen Grad an Diskriminierungen ausgesetzt seien, sich die Situation aber insgesamt verbessert habe. Zur Ermittlung der Verfolgungsdichte wird die Zahl der gegen Angehörige der Hazara gerichteten Verfolgungshandlungen der Gesamtzahl dieser Bevölkerungsgruppe (aus wikipedia und dem Lagebericht des Auswärtigen Amts) gegenübergestellt mit dem Ergebnis eines Risikos von 0,07%, an Leib oder Leben verletzt zu werden. Hierauf aufbauend verneint das Verwaltungsgericht auch eine individuelle Gefahr aufgrund eines bewaffneten Konflikts im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG. Nach einer Bewertung der im Einzelnen aufgelisteten Erkenntnismittel ist es zum Ergebnis gelangt, dass auch keine erhebliche individuelle Gefahr im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. vorliege (UA S. 9). Dabei hat das Verwaltungsgericht eigene Berechnungen angestellt (UA S. 8) und aufgrund eines Vergleichs der Situation in den Jahren 2011 und 2013 festgestellt, dass weder für das ganze Land noch für einzelne Gebiete auf eine „Extremgefahr im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG“ (a. F.) geschlossen werden könne (UA S. 9). Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat das Verwaltungsgericht Stellungnahmen des UNHCR zugrunde gelegt und gemessen an den Qualifikationen des Klägers sowie seiner persönlichen Situation ein Abschiebungshindernis verneint.

Damit hat das Verwaltungsgericht seine Feststellungen sowie die daraus in tatsächlicher Hinsicht gezogenen Schlussfolgerungen nicht auf Tatsachenfeststellungen in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, sondern auf die vorher von ihm selbst eingeführten Stellungnahmen gestützt. Es hat die Erkenntnismittel bewertet und ist auf deren Grundlage zu seiner Einschätzung gelangt. Lediglich ergänzend wird als Beleg für eine gleiche Würdigung auf die vom Kläger genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen.

Insoweit unterscheidet sich das vorliegende Urteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Kläger zitiert hat. Dort wurden die Entscheidungen jeweils ausschließlich durch Bezugnahme auf in anderen Verfahren ergangene Urteile getroffen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruht darauf, dass weder die in Bezug genommenen Urteile selbst noch die ihnen zugrundeliegenden Erkenntnisquellen eingeführt worden waren. Im vorliegenden Fall hingegen hat das Verwaltungsgericht für seine Entscheidung ordnungsgemäß eingeführte Erkenntnismittel herangezogen und - trotz der unklaren Formulierung bei der individuellen Gefahr im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG in der Heimatprovinz des Klägers - nicht ausschließlich auf die Entscheidungen des Senats Bezug genommen. Soweit sich der Kläger auf seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bezieht, hat das Verwaltungsgericht - wie oben ausgeführt - eine eigene Einschätzung des Gefahrenpotentials vorgenommen. Zudem ist zwar nicht das vom Kläger genannte, aber ein diese Volksgruppe betreffendes Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 - juris) ausweislich der Erkenntnismittelliste in das Verfahren eingeführt. Im Übrigen hat der Kläger im Zulassungsantrag auch nicht dargelegt, dass die Entscheidungen des Senats auf Erkenntnismittel gestützt wären, die das Verwaltungsgericht nicht bereits selbst eingeführt hätte. Dass Tatsachen oder Beweisergebnisse ohne entsprechende Einführung verwertet worden wären, ist auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache
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published on 30/01/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 24. Oktober 2012 wird die Klage insgesamt abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Das
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published on 23/09/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Klägerin reiste a
published on 10/11/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1Tatbestand 2Der nach eigenen Angaben am 00. 00. 1984 in B.       in der Provinz E.        geborene Kläger ist afghanischer St
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Annotations

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.