I.
Die Klägerin reiste am 10. Juni 2011 mit ihrem Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21. Juni 2011 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Asylantrag. Es wurde festgestellt, dass sie schon in Polen einen Asylantrag gestellt hatte. Deshalb wurde am 15. August 2011 ein Übernahmeersuchen an die polnischen Behörden gerichtet, die mit Schreiben vom 19. August 2011 die Übernahme bestätigten. Der Asylantrag wurde daraufhin mit Bescheid vom 7. November 2011 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Polen angeordnet.
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2011 (RO 9 S 11.30568) wurde die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid erhobenen Klage angeordnet. Am 11. März 2012 wurde die Tochter der Klägerin geboren. Bezüglich der Tochter wurde am 19. März 2012 von Amts wegen ein Asylverfahren eingeleitet. Mit Bescheid vom 9. April 2014 wurde der Asylantrag der Tochter als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Polen angeordnet. Die dagegen erhobene Klage wurde abgewiesen. Der diesbezügliche Antrag auf Zulassung der Berufung wird unter dem Aktenzeichen 11 ZB 14.30178 geführt.
Die Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 7. November 2011 wurde vom Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 8. Mai 2014 abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (grundsätzliche Bedeutung) nicht ausreichend dargelegt ist und der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG (Verfahrensmangel nach § 138 VwGO) nicht vorliegt.
1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert werden. Darüber hinaus muss ausgeführt werden, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und weshalb ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124a Rn. 54). Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht.
Die von der Klägerin als grundsätzlich angesehene Frage, ob die Regelungen hinsichtlich des Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahrens in Kapitel VI, Art. 20 bis 33 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 v. 29.6.2013, S. 31, Dublin-III-VO), zu den Kriterien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO gehören und damit auch hinsichtlich des Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahrens für vor dem 1. Januar 2014 gestellte Anträge auf internationalen Schutz weiterhin die Verfahrensvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 v. 25.2.2003, S. 1, Dublin-II-VO), anwendbar sind oder ob nunmehr die Verfahrensregelungen der Dublin-III-VO anwendbar sind, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO ist nicht auf das Datum des Antrags auf subsidiären Schutz, sondern auf den Zeitpunkt des Wiederaufnahmegesuchs abzustellen.
Nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO ist die Verordnung auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten (d. h. ab 1.1.2014) gestellt werden. Zudem gilt die Verordnung ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung (auf subsidiären Schutz) - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Daraus lässt sich entnehmen, dass für Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme, die ab 1. Januar 2014 gestellt werden, unabhängig von dem Zeitpunkt des Antrags auf subsidiären Schutz, die Dublin-III-VO zu beachten ist. Für vor dem 1. Januar 2014 gestellte Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuche findet demgegenüber die Dublin-II-VO Anwendung. Hier wurde das Wiederaufnahmegesuch am 15. August 2011 und damit lange vor Inkrafttreten der Dublin-III-VO gestellt, so dass darauf die Dublin-II-VO Anwendung findet.
Die von der Klägerin formulierte Frage würde sich nur dann stellen, wenn ein Wiederaufnahmegesuch erst nach dem 1. Januar 2014 oder überhaupt noch nicht gestellt worden wäre, und wird vom Bundesverwaltungsgericht entsprechend dem Wortlaut des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO dahingehend beantwortet, dass dann die Dublin-III-VO anwendbar ist (BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 C 7/13 - juris Rn. 27).
Welche Folge sich aus der Anwendung der Dublin-III-VO auf das Wiederaufnahmegesuch für den Fall der Klägerin ergeben sollte, wird ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Nachdem am 21. Juni 2011 der Asylantrag gestellt und am 15. August 2011 das Übernahmeersuchen an die polnischen Behörden gerichtet wurde, wäre die Frist des Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO ohnehin gewahrt.
2. Ein von der Klägerin geltend gemachter Verfahrensfehler nach § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Die Klägerin führt aus, das Verwaltungsgericht habe sein Urteil auf drei Gerichtsentscheidungen (VG Schleswig, B. v. 27.8.2013 - 1 B 43/13 - juris; VG Saarland, B. v. 24.6.2013 - 6 L 839/13 - juris; VG Oldenburg, B. v. 14.11.2013 - 3 B 6286/13 - juris) und Art. 73 des polnischen Flüchtlingsgesetzes gestützt, ohne diese Beweismittel ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführen. Da sie sich hierzu nicht habe äußern können, sei ihr rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG i. V. m. § 108 Abs. 2 VwGO verletzt.
Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Aus Art. 103 Abs. 1 GG i. V. m. § 108 Abs. 2 VwGO ergibt sich darüber hinaus, dass nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet werden dürfen, die vorher zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden und zu denen die Parteien sich äußern konnten (BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1039; BayVGH, B. v. 20.8.2014 - 13a ZB 14.30207 - juris Rn. 3; NdsOVG, B. v. 8.7.2014 - 13 LA 16/14 - AuAS 2014, 174 = juris Rn. 4; SächsOVG, B. 24.4.2012 - A 5 A 764/10 - juris Rn. 2). Die Verwertung tatsächlicher Feststellungen aus anderen Verfahren anstelle einer eigenen Beweiserhebung ist grundsätzlich möglich, erfordert aber, dass die Entscheidungen den Beteiligten vorher zugänglich gemacht werden, wenn sie nicht nur als bestätigender Beleg dafür herangezogen werden, dass dort die Lage in einem Land tatrichterlich in ähnlicher Weise gewürdigt wird (BVerwG, a. a. O.; BayVGH, a. a. O.). Gleiches gilt für Informationsquellen zu Inhalt und Zweck ausländischer Rechtsnormen (OVG NRW, B. v. 15.7.1999 - 23 A 5966/98.A - juris Rn. 8).
Daran gemessen liegt in den Bezugnahmen auf die drei Gerichtsentscheidungen kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor. Die gerügte Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schleswig v. 27. August 2013 auf Seite 9 des UA dient nur als bestätigender Beleg für Annahmen, die das Ausgangsgericht den deutsch- und englischsprachigen Erkenntnisgrundlagen entnommen hat. Es heißt dort wörtlich, „vgl. hierzu mit eingehender Darstellung der deutsch- und englischsprachigen Erkenntnisgrundlagen, auf die Bezug genommen wird, auch VG Schleswig …“. Aus dieser Formulierung ist ersichtlich, dass die tatsächlichen Feststellungen des Ausgangsgerichts den Erkenntnisgrundlagen entnommen wurden und nur zur Bestätigung auf die Entscheidung des VG Schleswig verwiesen wird.
Auch die Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlands vom 24. Juni 2013 auf Seite 9 des UA dient nur der Bestätigung von den Erkenntnismitteln entnommen Tatsachenfeststellungen. Der gesamte Absatz setzt sich ausführlich mit dem Bericht „Migration Is Not a Crime“ der polnischen Association for Legal Intervention, Warschau und der Helsinki Foundation for Human Rights, Warschau (weiterhin Bericht) auseinander und führt am Ende an, dass auch das Verwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Beschluss verschiedene Umstände aufgezeigt habe. Diese Tatsachenfeststellungen sind ausführlich auf den Seiten 20 bis 23 des Berichts dargestellt. Aus der Formulierung „wie auch“ lässt sich erkennen, dass damit keine eigene Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts des Saarlands in Bezug genommen wurde, sondern eine Bestätigung für die rechtliche Bewertung der Tatsachenfeststellungen aus den Erkenntnismitteln gemeint ist.
Die gerügte Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 14. November 2013 auf Seite 10 des UA stellt ebenfalls nur eine Bestätigung der aus den Erkenntnismitteln gewonnen Auffassung des Ausgangsgerichts dar. In dem Absatz werden verschiedene Probleme anhand der Erkenntnismittel erörtert. Dann wird festgestellt, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Klägerin im Falle einer Rückführung nach Polen dort asylverfahrensrechtlich ungeprüft eine Kettenabschiebung in ihren Heimatstaat droht und zum Vergleich wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg verwiesen. Damit werden nicht die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Oldenburg in Bezug genommen, sondern nur bestätigt, dass das Verwaltungsgericht Oldenburg die tatsächliche Lage entsprechend einschätzt.
Auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung wird auf Seite 10 und 11 des UA ausführlich unter Bezug auf den Bericht festgestellt, dass zumindest eine ärztliche Grundversorgung gewährt wird und auch eine fachärztliche und psychologische Versorgung besteht. Als Resümee wird ausgeführt, dass es zwar in Einzelfällen zu Problemen kommen mag, insgesamt aber nach der Erkenntnislage medizinische Hilfe gewährleistet ist. Zum Vergleich, und damit zur Bestätigung, wird dann auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Schleswig und des Saarlands verwiesen.
Auch die Erwähnung des Art. 73 des polnischen Flüchtlingsgesetzes, ohne diesen im Wortlaut in das Verfahren einzuführen, stellt keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar. Bei der vom Ausgangsgericht gewählten Formulierung handelt es sich um eine wörtliche Wiedergabe von Teilen der Antwort auf die 6. Frage in der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage verschiedener Abgeordneter in der Bundestagsdrucksache 17/14795 vom 25. September 2013. Diese Bundestagsdrucksache wurde ausdrücklich zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).