Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2018 - 13a AS 18.50050

published on 17/08/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2018 - 13a AS 18.50050
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Tenor

I. Unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21. März 2018 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. März 2017 (Az. 6951145-423) angeordnet.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

In der Hauptsache wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 13a ZB 18.50036) gegen das seiner Bevollmächtigten am 7. Mai 2018 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. Mai 2018, mit dem seine Klage gegen den Dublin-Bescheid des Bundesamts für ... (Bundesamt) vom 9. März 2017 abgewiesen worden war.

Das Verwaltungsgericht hat zunächst den Antrag vom 20. März 2017, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 9. März 2017 anzuordnen, mit Beschluss vom 12. April 2017 abgelehnt (Az. B 1 S 17.50304). Auf den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO vom 5. Dezember 2017 hat es mit Beschluss vom 16. Januar 2018 unter Änderung des Beschlusses vom 12. April 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsordnung angeordnet (Az. B 6 S 17.51188). Mit weiterem Beschluss vom 27. Februar 2018 (Az. B 6 S 18.50083) hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen seinen Beschluss vom 16. Januar 2018 nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO aufgehoben. Den weiteren Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO vom 13. März 2018 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. März 2018 (Az. B 6 S 18.50141) abgelehnt, da keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände vorlägen.

Das Bundesamt hatte mit einem teilweise zweisprachigem Fax (Deutsch/Englisch) vom 27. Juni 2017 dem Innenministerium der Republik Kroatien unter der Überschrift „Dublinverfahren Transfer – STORNO“ mitgeteilt, die bereits organisierte Überstellung müsse vorübergehend ausgesetzt werden, weil der Antragsteller flüchtig sei. Die auf dem Formblatt weiter vorgesehene Ankreuzmöglichkeit „Die Überstellung erfolgt bis spätestens … gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-VO“ ist weder angekreuzt noch ausgefüllt worden.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 an das Verwaltungsgericht teilte das Bundesamt mit, eine andere Mitteilung an Kroatien als die vom 27. Juni 2017 sei nicht erfolgt. Dennoch gehöre es zur gängigen Praxis, dass dem Mitgliedstaat lediglich mitgeteilt werde, dass der Antragsteller flüchtig sei. Da unter den Mitgliedstaaten bei Erfüllen des Tatbestands des Flüchtigseins immer auch eine Fristverlängerung gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf insgesamt 18 Monate erfolge, sei davon auszugehen, dass Kroatien diese Mitteilung auch als Mitteilung nach Art. 9 Abs. 2 DVO interpretiert habe.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 an das Innenministerium der Republik Kroatien bat das Bundesamt um Bestätigung, dass die dortigen Mitarbeiter das Schreiben vom 27. Juni 2017 als Schreiben im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verstanden haben und dass die Frist am 12. Oktober 2018 endet. Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 bestätigte das Innenministerium der Republik Kroatien gegenüber dem Bundesamt, dass es sich bei dem Anschreiben vom 27. Juni 2017 um eine Fristverlängerung für die Überstellung im Sinne der Dublin-III-VO gehandelt habe und die Frist am 12. Oktober 2018 ende.

Der Antragsteller macht geltend, seinem Interesse, von Vollzugsmaßnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben, komme gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse Vorrang zu. Als neue Gründe kämen das Ende der Überstellungsfrist am 24. Juli 2018 sowie das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union im Verfahren C-163/17 hinzu. Im Hinblick auf den effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG sei vorliegend die grundsätzliche Bedeutung der europarechtlichen Fragen von besonderer Bedeutung.

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2018 ausgeführt, die Überstellungsfrist sei bis 12. Oktober 2018 verlängert worden.

II.

Der Antrag auf Abänderung der vorangegangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5, Abs. 7 VwGO, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist für den Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Hinblick auf den bei ihm anhängigen Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 13a ZB 18.50036) als Gericht der Hauptsache zuständig (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 142).

Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die Entscheidung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes richtig ist; es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage eine andere Entscheidung bezüglich der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG, B.v. 12.7.2018 – 1 VR 4.18, 1 PKH 21 PKH 29.18 – juris Rn. 5; B.v. 26.7.2017 – 1 VR 6.17 – juris Rn. 3; B.v. 10.3.2011 – 8 VR 2.11 – juris Rn. 8). Das ist hier der Fall.

Der Antrag ist zulässig, weil sich aus den neu vorgetragenen Umständen zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergibt.

Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2018. Ein solcher ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich nach der gerichtlichen Entscheidung, d.h. im Zeitpunkt des Erlasses des vorausgegangenen Beschlusses, eine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage ergeben hat. Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sind aber nicht nur bei einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage im engeren Sinn gegeben, vielmehr rechtfertigt auch eine sich nachträglich ergebende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder die Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage einen Antrag auf Abänderung, falls sich dies auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsacheentscheidung auswirkt (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 197). Im Hinblick auf die Garantie eines effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erscheint es ausreichend, dass die Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage aus dem Gemeinschaftsrecht zwar noch nicht abschließend erfolgt ist, diese aber im Rahmen eines beim Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens bevorsteht und die Auslegung des relevanten Gemeinschaftsrechts durch den Generalanwalt für einen Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren spricht. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eine eigenständige Abwägung darüber vor, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts, oder diejenigen, die für die Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71 ff.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach derzeitigem Stand dürfte die Antragsgegnerin für ein Asylverfahren des Antragstellers zuständig geworden sein. Das ergibt sich aus Folgendem: Der letzte Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO datiert vom 21. März 2018. Neuere Umstände, die nach diesem Beschluss entstanden sind, sind die Schlussanträge des Generalanwalts vom 25. Juli 2018 im Vorabentscheidungsverfahren C-163/17 nach Art. 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Mit Beschluss vom 15. März 2017 (Az. A 11 S 2151/16 – juris) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dem Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem die Frage vorgelegt, ob Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31 – Dublin-III-VO), dahin auszulegen ist, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist allein dadurch zustande kommt, dass der ersuchende Mitgliedstaat vor Ablauf der Sechsmonatsfrist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich eine konkrete Frist benennt, die 18 Monate nicht übersteigen darf, bis zu der die Überstellung durchgeführt werden wird, oder ob eine Verlängerung der Sechsmonatsfrist nur in der Weise möglich ist, dass die beteiligten Mitgliedstaaten einvernehmlich eine verlängerte Frist festlegen.

Zwar geht es bei der Fragestellung, ob das Bundesamt mit seinem Fax vom 27. Juni 2017 an Kroatien die Überstellungsfrist von sechs Monaten auf 18 Monate verlängert hat, nicht um die Frage einer einseitig festzulegenden oder einvernehmlich zu vereinbarenden Fristverlängerung. Gleichwohl ist die dem Gerichtshof der Europäischen Union vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vorgelegte Fragestellung zu den Voraussetzungen und verfahrensmäßigen Modalitäten voraussichtlich auch für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, da hier in Frage steht, ob für eine Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO die bloße Information des ersuchten Mitgliedstaats über die Flucht ausreicht oder ob zusätzlich eine konkrete Fristbenennung erforderlich ist. Es ist zu erwarten, dass sich zumindest mittelbar aus der Beantwortung der Vorlagefrage auch Rückschlüsse für das vorliegende Verfahren entnehmen lassen.

Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen darauf hingewiesen, dass in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-III-VO keine Abstimmung zwischen dem ersuchenden und dem zuständigen Mitgliedstaat über die nach dieser Bestimmung mögliche Fristverlängerung vorgesehen ist. Im Übrigen sei die Befugnis zur Festigung einheitlicher Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten nach Art. 29 Abs. 4 der Dublin-III-VO an die Kommission delegiert, die diese einheitlichen Bedingungen insbesondere in Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 343/2003 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (ABl. 2014, L 39, S. 1 – DurchführungsVO) normiert hat. Nach Ansicht des Generalanwalts ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 9 der DurchführungsVO, dass die vorgesehene Sechsmonatsfrist, wenn die betreffende Person nachweislich flüchtig ist, vom ersuchenden Mitgliedstaat einseitig auf bis zu 18 Monate verlängert werden kann, vorausgesetzt, dieser unterrichtet den anderen Mitgliedstaat unverzüglich darüber, dass sich die Überstellung verzögert und beachtet die Modalitäten gemäß Art. 9 der Durchführungsverordnung. Nach Art. 9 Abs. 2 der DurchführungsVO muss er dies vor Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-VO festgesetzten Sechsmonatsfrist tun. Der Generalanwalt kommt daher zu dem Ergebnis, dass Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO und Art. 9 Abs. 2 der DurchführungsVO dahingehend auszulegen sind, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist allein dadurch zustande kommt, dass der ersuchenden Mitgliedstaat vor Ablauf der Sechsmonatsfrist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich eine konkrete Frist benennt, die achtzehn Monate nicht übersteigen darf, bis zu der die Überstellung durchgeführt werden wird.

Wendet man die vorstehend dargelegte Auslegung des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO durch den Generalanwalt auch im Verfahren des Antragstellers an, so ergibt sich, dass der am 27. Juni 2017 vom Bundesamt gegenüber Kroatien erfolgten Mitteilung, der Antragsteller sei flüchtig, mangels gleichzeitiger ausdrücklicher Festlegung einer neuen Überstellungsfrist voraussichtlich keine fristverlängernde Wirkung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO zukommt und damit die sechsmonatige Überstellungsfrist, die mit der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht am 12. April 2017 neu zu laufen begonnen hat, am 12. Oktober 2017 abgelaufen wäre. Damit wäre zum jetzigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) die Zuständigkeit mit Ablauf des 12. Oktober 2017 auf die Beklagte übergegangen und stellt sich der Dublin-Bescheid des Bundesamts mittlerweile wohl als rechtswidrig dar. Im Hinblick auf den Wortlaut des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, wonach die Überstellungsfrist auf höchstens achtzehn Monate verlängert werden kann, dürfte die bloße Mitteilung des Flüchtigseins nicht als gleichzeitige stillschweigende Fristverlängerung aufgrund einer bislang geübten Verwaltungspraxis auszulegen sein. Dem steht nicht zuletzt auch der Umstand entgegen, dass den Wiederaufnahme- und Überstellungsfristen der Dublin-III-VO aufgrund des intensiveren Individualrechtsschutzes der Dublin-III-VO im Vergleich zur Dublin-II-VO nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Drittschutz zukommt (EuGH, U.v. 7.6.2016 – C-63/15, Ghezelbash; U.v. 7.6.2016 – C-155/15, Karim; vgl. auch U.v. 26.7.2017, C-670/16, Mengesteab; vgl. auch BVerwG, U.v. 9.8.2016 – 1 C 6.16 – juris Rn 22; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AsylG § 29 Rn. 39). Somit haben sich die Umstände im Verfahren des Antragstellers dahingehend geändert, dass nach derzeitiger Einschätzung seine Klage voraussichtlich Erfolg haben wird, weshalb die aufschiebende Wirkung anzuordnen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf den Gegenstandswert von 2.500,00 Euro nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
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published on 15/03/2017 00:00

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt, um nach Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichthofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen einzuholen:1. Ist ein Asylbewerber nur dann flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 VO (EU) 604/2013, we
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published on 27/09/2018 00:00

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die Regierung von * - Zentrale Ausländerbehörde * - anzuweisen, von der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zur Überstellung des An
published on 09/01/2019 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7.12.2017, RN 6 S 17.52188, wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für ... vom 12.10.2017 (G
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.