Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 09. Jan. 2019 - RN 6 S 18.50495

published on 09/01/2019 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 09. Jan. 2019 - RN 6 S 18.50495
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Tenor

I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7.12.2017, RN 6 S 17.52188, wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für ... vom 12.10.2017 (GZ.: 7054695 - 272) angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am …1986 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger Sierra Leones und reiste am 2.2.2017 nach Deutschland ein. Er begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid des Bundesamts für ... (im Folgenden: Bundesamt), in dem die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet worden ist.

Nachdem ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 20.10.2017 erhobenen Klage mit Beschluss vom 7.12.2017 abgelehnt worden war, beantragt er nunmehr unter Abänderung dieses Beschlusses die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei die Überstellungsfrist am 7.6.2018 nach Art. 29 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr.604/2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) abgelaufen, da die Abschiebung seit Erlass des Beschlusses vom 7.12.2017 möglich gewesen und der Antragssteller nicht flüchtig gewesen sei.

Zuvor hatte der Antragsteller beim Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 13.2.2017 angegeben, er sei über Libyen nach Italien gekommen, wo er sich vier Monate aufgehalten habe. Er habe in keinem anderen Staat internationalen Schutz beantragt.

Eine EURODAC-Anfrage ergab für Italien einen Treffer der Kategorie 2. Deshalb richtete das Bundesamt am 5.4.2017 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden. Diese hatten mit Schreiben vom 9.8.2016 allgemein erklärt, dass ab 6.6.2016 alle Aufnahmegesuche mit fehlender deutscher EURODAC-Nummer, sowie alle Wiederaufnahmegesuche nach Fristablauf abgelehnt würden. Im Übernahmeersuchen wurde darauf hingewiesen, dass eine pauschale Ablehnung der Rückübernahme nicht akzeptiert werde.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten an das Bundesamt vom 2.4.2017 legte der Antragsteller ein Attest der Diabetologischen Schwerpunktpraxis Dr. … (Facharzt für Innere Medizin, Hämatologie & Onkologie, Gastroenterologie, Infektiologie, Reisemedizin) vom 9.3.2017 vor, in dem eine chronische HIV-Erkrankung bestätigt wurde, die im Februar 2017 erstmals diagnostiziert worden sei. Es liege eine Einschränkung der Immunität mit einer CD4-Zellzahl von 521/µl vor. Die HI-Viruslast liege bei 50.900 cp/ml. Es bestehe die Indikation für den Beginn einer antiretroviralen HIV-Therapie. Die HIV-Therapie sei ohne absehbares Ende fortzuführen. Eine Unterbrechung könne zu einer akuten und lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen.

Als Medikation wird morgens die Einnahme des Medikaments Genvoya angegeben.

Bei seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 12.4.2017 erklärte der Antragsteller, gegen eine Überstellung nach Italien spreche, dass er dort keine Behandlung seiner HIV-Infektion erhalten habe. Dort habe man aber auch nicht gewusst, dass er diese Erkrankung habe.

Er sei von den Betreuern im Camp auch gezwungen worden, Sex mit Männern zu haben.

Bei seiner Anhörung am 12.4.2017 gab er an, Schwierigkeiten zu haben, weil er Christ sei. Sein Großvater habe Zauberkraft und ihn deshalb bedroht und bewirkt, dass er Albträume habe. Auch habe er ihm etwas ins Essen getan. Nachdem der Antragsteller nicht mehr nachhause gekommen sei, habe der Großvater nach ihm gesucht.

Das Gesundheitsamt L … erklärte mit Schreiben vom 31.7.2017, dass der Antragsteller medikamentös gut eingestellt sei. Die medikamentöse Behandlung müsse regelmäßig und konsequent durchgeführt werden. Unter dieser Voraussetzung sei er gesundheitlich in der Lage, die Reise nach Italien durchzuführen. Hierfür müsse er eine größere Menge Tabletten mitbekommen, um eine nahtlose Behandlung durch einen italienischen Arzt sicherzustellen.

Mit Bescheid vom 12.10.2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4).

Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 AsylG unzulässig, da Italien wegen des dort gestellten Asylantrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, welche die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Nach den Erkenntnissen des Bundesamts lägen in Italien keine „systemischen Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vor, weshalb eine Überstellung nach Italien möglich sei.

Der Bescheid wurde am 18.10.2017 zugestellt.

Der Antragsteller erhob mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg auf Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2017.

Zur Begründung wird vorgetragen, der Antragsteller sei schwer erkrankt und nicht reisefähig. Der Arzt beim Gesundheitsamt könne dies nicht beurteilen, da er kein Immunologe sei. Demgegenüber habe der behandelnde Arzt Dr. … in seinem aktuellen Attest vom 19.10.2017 festgestellt, dass der Antragsteller bis zur nächsten Verlaufskontrolle nicht reisefähig sei.

Die kontinuierliche medizinische Versorgung in Italien sei nicht gewährleistet. Bei vulnerablen Personen habe die Antragsgegnerin sicherzustellen, dass eine Übergabe an eine gesicherte Unterkunft mit medizinisch qualifiziertem Personal erfolge. Eine entsprechende Zusicherung der italienischen Behörden liege nicht vor.

Die italienischen Behörden hätten Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuche auch mit Schreiben vom 9.8.2016 pauschal abgelehnt.

In einem vergleichbaren Fall sei auch von der Antragsgegnerin ein Selbsteintrittsrecht ausgeübt worden.

Mit Beschluss vom 7.12.2017, RN 6 S 17.52188, lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 4.5.2018 teilte die Antragsgegnerin dem italienischen Innenministerium mit, der Antragsteller sei flüchtig. Die Überstellungsfrist verlängere sich dadurch bis 7.6.2019.

Mit Schreiben vom 11.5.2018 teilte die Polizeiinspektion V … mit, der Antragsteller habe am 23.4.2018 um 10.30 Uhr rücküberstellt werden sollen. Dies sei nicht möglich gewesen, da er am 23.4.2018 um 7.30 Uhr nicht angetroffen worden sei. Nach Angabe der Zentralen Ausländerbehörde bei der Regierung von Niederbayern in D … sei sein Aufenthaltstitel am 7.12.2017 erloschen.

Am 3.5.2018 habe der Beschuldigte aufgesucht werden sollen. Er sei aber in der Unterkunft nicht angetroffen worden. Anwesende Personen hätten über seinen Aufenthaltsort keine Auskunft geben können. Er halte sich in unregelmäßigen Abständen in der Unterkunft auf. Oft sei er jedoch mehrere Tage nicht in der Unterkunft.

Vom Landratsamt sei am 6.5.2018 bestätigt worden, dass er sich seit ca. zwei Wochen nicht mehr in der Unterkunft aufhalte. Er habe damit seit dem 20.4.2018 weder durch die Polizeiinspektion noch durch das Landratsamt angetroffen werden können. Sein derzeitiger Aufenthaltsort sei nicht bekannt.

Mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 13.7.2018 beantragte der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei die Überstellungsfrist am 7.6.2018 abgelaufen. Sie habe sich nicht bis 7.6.2019 verlängert, da er nicht untergetaucht sei.

Nach der vorgelegten E-Mail des Herrn … vom 6.6.2018 sei er am 24.4., 30.5., 1.6. und 6.6.2018 im Gesundheitsamt gewesen. Herr … erklärte, den Antragsteller ausdrücklich gebeten zu haben, sich in den letzten Tagen vor Ablauf der Überstellungsfrist außer zu Arztbesuchen, Einkäufen und Behördengängen nicht aus der Unterkunft zu entfernen.

Am 8.6.2018 habe der Antragsteller bei Herrn … angerufen und ihm erklärt, er sei in der Unterkunft.

Am 23.4.2018 sei er in der Arztpraxis Dr. …, am 16.4., 2.5. und 9.5.2018 bei der Caritas gewesen.

Der Antragsteller beantragt nunmehr,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7.12.2017 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 12.10.2017, RN 6 S 17.52188, anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller sei darüber belehrt worden, dass er sich abmelden müsse, wenn er mehr als drei Tage nicht in der Unterkunft sei. Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts wird dies mit der gesetzlichen Belehrung mit Formblatt nach § 50 Abs. 4 AufenthG begründet.

Auf weitere Nachfragen des Verwaltungsgerichts werden insbesondere E-Mails des Landratsamtes vom 17.5., 30.5., 4.6. und 14.8.2018 vorgelegt. Danach soll der Antragsteller am 2.5.2018 sein Taschengeld von der Stadt V … abgeholt haben. „Für die Auszahlung Juni 2018 ist er von der Liste gestrichen, Vorsprache im LRA, ebenso verweigert er die Arbeitsgelegenheit gemäß § 5 AsylbLG (Putzjob in der Unterkunft)“.

Am 17.5.2018 sei er beim Landratsamt im Bereich Sozialhilfe gewesen, um Putzsachen abzuholen. Auf Nachfrage habe er seine Meldeadresse als Aufenthaltsort angegeben. Andere würden ihn selten sehen, da er ein Einzelzimmer habe. Er müsse immer in der Unterkunft sein, da er dort auch seine Medikamente habe.

Am 17.5.2018 teilte die Sozialhilfeverwaltung nach Befragung eines Herrn … (nach späterer telefonischer Mitteilung gegenüber dem Gericht am 9.1.2018 durch die Regierung von Niederbayern handelt es sich um einen geduldeten ausreisepflichtigen Asylbewerber in der Unterkunft ohne Funktion) mit, der Antragsteller komme nur etwa alle 14 Tage einmal nachts in die Unterkunft und halte sich dort ein bis zwei Stunden auf. Seiner Verpflichtung zur gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit (Putzjob) komme er nur äußerst unzureichend nach (einmal putzen in zwei Wochen).

Nach einer anderen E-Mail soll Herr … gesagt haben, dass der Antragsteller einmal wöchentlich putze. Vermutlich halte er sich in der früheren Unterkunft in E … auf.

Am 30.5.2018 soll der Antragsteller bei der Sozialhilfeverwaltung gewesen sein. Er habe angegeben, dass er in der Unterkunft sei und am Tag zuvor die Liste des Außendienstes unterschrieben habe. Er habe auch geputzt. Davor sei er in den Asylbewerberunterkünften in B … und E … gewesen.

Nach einer E-Mail einer Mitarbeiterin der Ausländerbehörde vom 4.6.2018 soll am 28.5.2018 die Haustüre verschlossen gewesen sein. Niemand habe geöffnet. Am 29.5.2018 habe sie den Antragsteller persönlich in seinem Zimmer angetroffen. Am 30.5.2018 sei er nicht angetroffen worden, habe aber im Landratsamt vorgesprochen. Gleiches sei am 1.6.2018 gewesen.

Zusammenfassend für die Zeit vor Ablauf der Überstellungsfrist wurde seitens der Regierung von Niederbayern mit E-Mail vom 14.8.2018 festgehalten, dass der Antragssteller in dieser Zeit nur noch unregelmäßig in der Unterkunft gewesen sei und deshalb als untergetaucht gemeldet worden sei. Er unterschreibe immer in einer anderen Unterkunft seine Anwesenheit. Er wisse, dass die Überstellungsfrist ablaufe, habe Angst vor der Polizei und sei von anderen Bewohnern seit Längerem nicht gesehen worden. Dass er bei der Caritas oder einem Arzt vorspreche und das Gesundheitsamt kontaktiere, heiße nicht zwangsläufig, dass er sich in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhalte.

Nach telefonischer Mitteilung gegenüber dem Gericht am 9.1.2018 durch die Regierung von Niederbayern unter Nachfrage beim Landratsamt D … handelt es sich bei der Unterkunft V …, in der sich der Antragsteller aufhalten muss, um eine kleine Unterkunft, in der der Unterkunftsleiter kein Büro hat und nur gelegentlich anwesend ist.

Mit Schreiben der Zentralen Ausländerbehörde vom 20.12.2018 wurde die Überstellung nach Italien für den 25.1.2019 angekündigt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die elektronische Akte des Bundesamts Bezug genommen.

II.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die Entscheidung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes richtig ist; es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage eine andere Entscheidung bezüglich der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG, B.v. 12.7.2018 - 1 VR 4.18, 1 PKH 21 PKH 29.18 - juris Rn. 5; B.v. 26.7.2017 - 1 VR 6.17 - juris Rn. 3; B.v. 10.3.2011 - 8 VR 2.11 - juris Rn. 8, BayVGH, B.v. 17.8.2018 - 13a AS 18.50050 - juris). Das ist hier der Fall. Der Antragsteller kann nicht mehr nach Italien abgeschoben werden.

Maßgeblich ist vorliegend, ob die Frist für die Überstellung des Antragstellers nach Italien abgelaufen ist.

Die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO beträgt sechs Monate nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat. Zwar hat Italien die Aufnahmebereitschaft für den Antragsteller nicht erklärt, das Wiederaufnahmegesuch wurde seitens des Bundesamts aber ordnungsgemäß innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO gestellt. Da die italienischen Behörden auf das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb von zwei Wochen reagiert haben, ist nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO davon auszugehen, dass Italien dem Gesuch stattgegeben hat. Damit steht fest, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war und die Abschiebung nach Italien durchgeführt werden konnte.

Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG darf eine Abschiebungsanordnung erst dann erfolgen, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Abschiebung muss rechtlich möglich und tatsächlich durchführbar sein, Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO. Die Abschiebung war bei rechtzeitiger Antragstellung im Verfahren RN 6 S 17.52188 nach § 80 Abs. 5 VwGO nach § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG nicht zulässig, sodass die Überstellungsfrist von sechs Monaten (von Beginn an) erst ab der Entscheidung vom 7.12.2017 zu laufen begann (Berlit, Anspruch auf Beanspruchung von Dublin-Zuständigkeitsbestimmungen bei (Wieder-) Aufnahmebereitschaft eines unzuständigen Mitgliedstaats, 2016, m.w.N. - juris).

Diese Frist ist zwischenzeitlich abgelaufen. An ihre Stelle tritt nicht eine Frist von höchstens achtzehn Monaten, Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, da der Antragsteller nicht „flüchtig“ war.

Die Definition des Begriffs „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ist umstritten. Das Gericht schließt sich hierbei den Ausführungen des Verwaltungsgerichthofes Baden-Württemberg (Vorlagebeschluss an den EuGH vom 15.3.2017 - A 11 S 2151/16 - Rn. 20) an:

„Geht man von der Legaldefinition der Fluchtgefahr in Art. 2 lit. n) Verordnung (EU) Nr.604/2013 aus, wonach ein „Entziehen“ durch Flucht festgestellt werden muss, so liegt auch nach dem allgemeinen Wortsinn nahe, im Begriff des „Entziehens“ ein Element des Planvollen und Vorsätzlichen bzw. Bewussten zu sehen, mit anderen Worten ein Verhalten, das bewusst in Bezug auf die erwartete Überstellung erfolgt ist. Ein Flüchtigsein wäre nicht schon dann anzunehmen, wenn der oder die Betreffende nicht angetroffen wird und bei dieser Gelegenheit der aktuelle Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann. Die englische Fassung spricht in Art. 2 lit. n) bzw. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr.604/2013 allerdings (nur) von „risk of absconding“ bzw. von „if the person concerned absconds“; im Französischen ist demgegenüber wiederum Rede von „risque de fuite“ und „si la personne concernée prend la fuite“. Jedenfalls die deutsche wie auch die französische Fassungen legen ein weites Verständnis nicht nahe. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass sich aus den öffentlich zugänglichen Materialien des Normsetzungsverfahrens nichts Erhellendes ablesen lässt. Die Vorschrift des Art. 29 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr.604/2013 entspricht wörtlich der des Art. 20 Abs. 2 Verordnung (EG) 343/2003. Im Kommissionsentwurf (KOM/2001/0447endg - ABl. C 2001, 304 E, 192) war der hier interessierende Satz 2 noch gar nicht enthalten. Er wurde, soweit ersichtlich, erst im Kontext der abschließenden Beratungen des Rates eingefügt. Andererseits sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Vorschrift des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ein missbilligtes Verhalten des Ausländers sanktioniert werden soll. Der Senat versteht Sinn und Zweck der Vorschrift dahin gehend, dass das effektive Funktionieren des Dublin-Systems gesichert werden soll. Dieses Funktionieren kann erheblich beeinträchtigt werden, wenn die Überstellungen nicht zeitnah erfolgen können, weil dem Gründe entgegen stehen, die nicht in die Verantwortungssphäre des überstellenden Mitgliedstaat fallen. Im Übrigen würden praktisch gesehen oftmals erhebliche Ermittlungs- bzw. Beweisschwierigkeiten bestehen, wenn den Betroffenen nachgewiesen werden müsste, dass sie sich gerade, um eine Überstellung unmöglich zu machen oder zu erschweren, von ihrer Wohnung entfernt bzw. sich verborgen hatten. Hiervon ausgehend sprechen gute Gründe dafür, es ausreichen zu lassen, dass der zuständigen Behörde der Aufenthalt zum Zeitpunkt des Überstellungsversuchs und auch noch zum Zeitpunkt der Information der zuständige Behörde des zuständigen Mitgliedstaat nicht bekannt war und es auch keine verlässlichen Anhaltspunkte für diese gab, wie der aktuelle Aufenthalt in zumutbarer Weise zu ermitteln sein könnte. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass zuständige Behörden hier im konkreten Fall das Bundesamt für ... - für das Asylverfahren - sowie das Regierungspräsidium K. - für die Durchführung der Überstellung - waren. Legt man dieses weitere Verständnis der Norm zugrunde, so wäre der Kläger, insbesondere nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung auch noch am 16. Juni 2015 flüchtig gewesen, zumal sich aus diesen noch nicht einmal entnehmen lässt, ob überhaupt oder ggf. wann er wieder nach Heidelberg zurückkehren wollte.“

In dem Sachverhalt, der dem Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichthofes Baden-Württemberg zugrunde lag, wurde als ungewöhnliche Zuspitzung angegeben, dass sich der dortige Kläger genau an dem Tag, an dem die Mitteilung der Antragsgegnerin (dortigen Beklagten) an die italienischen Behörden erfolgt war, wieder bei der Stadt H. gemeldet hat, eine entsprechende Information aber nicht mehr an das Bundesamt gelangt war. Nicht feststellbar war, ob zum genauen Zeitpunkt der Meldung bei der Stadt H. die Information des italienischen Innenministeriums durch das Bundesamt für ... bereits erfolgt war oder nicht. Nicht absehbar war andererseits, ob der Asylbewerber vor Ablauf der Überstellungsfrist wieder in die Stadt (bzw. den Bereich der zuständigen Ausländerbehörde) kommen werde.

Das VG Bayreuth (U.v. 23.10.2017 - B 3 K 17.50068 - juris) führt zum Begriff der Flucht aus:

„Ein Asylbewerber ist bereits dann „flüchtig“, wenn er sich seiner sonst möglichen Überstellung durch sein Nichtdasein bewusst entzieht. Erforderlich ist nicht, dass er seine Wohnung (dauerhaft) verlässt, den Ort wechselt bzw. untertaucht und sich dadurch den Zugriff der Behörden entzieht. Die Formulierung „flüchtig ist“ knüpft nämlich an die Überstellung an. In einem solchen Fall hat nicht der Mitgliedstaat, sondern der Asylbewerber den Ablauf der Frist zu vertreten (vgl. VG Regensburg, U.v. 20.02.2015 - RN 3 K 14.50264 - juris; VG Magdeburg, B.v. 11.12.2014 - 1 B 1196/14 - juris; VG Ansbach, B.v. 29.08.2017 - AN 14 E 17.50998 - juris; VG Ansbach, B.v. 26.9.2017 - AN 14 E 17.51000 - juris). Der Asylbewerber ist daher schon bei jeder Form eines unbekannten Aufenthalts, mit der er sich vorsätzlich und unentschuldigt seiner Abschiebung entzieht, „flüchtig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO (BayVGH, B.v. 29.04.2016 - 11 ZB 16.50024 - juris). Dieses subjektive Moment im Sinne eines dolus eventualis ergibt sich aus dem Wort „flüchtig“, das zwar mehr voraussetzt als nur „abwesend“ oder “nicht erreichbar“, aber die Inkaufnahme einer vergeblichen Abschiebung genügen lässt (VG Ansbach, B.v. 29.08.2017 - AN 14 E 17.50998 - juris). Dies gilt insbesondere in Anbetracht des § 10 Abs. 1 AsylG, über den die Kläger belehrt wurden, wonach sie während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen haben, dass sie Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können. Für die Einstufung als flüchtig kommt es insbesondere auch nicht darauf an, ob den Klägern die bevorstehende Abschiebung bekannt war oder nicht bzw. ob konkrete Abschiebungsversuche unternommen wurden. Sie mussten - jedenfalls mit dem nahenden Ende der sechs monatigen Überstellungsfrist - mit einer Überstellung rechnen (vgl. VG Ansbach B. v. 29.8.2017 - AN 14 E 17.50998 - juris).

Ist der Ausländer nur für eine unerheblich kurze Zeit oder unverschuldet ohne Abmeldung unauffindbar (Einkauf, sonstige private Erledigung, Arztbesuch, etc.), ist dagegen nicht von Flüchtigkeit auszugehen.

… Ein Auszug aus der Unterkunft, also ein „Untertauchen“, ist aufgrund des Vorbringens … zwar nicht anzunehmen, aber auch gar nicht erforderlich zur Annahme von „Flüchtigkeit“. Auch das wiederholte Sich-Entfernen von der Unterkunft ohne Abmeldung wie hier genügt, um eben zu verhindern, dass die Beklagte sechs Monate ununterbrochen zur Verfügung hat, um die Abschiebung zu planen, vorzubereiten und durchzuführen (VG Ansbach, B.v. 26.9.2017 - AN 14 E 17.51000 - juris).“

Maßgeblich ist aber, dass der Asylbewerber nachweislich untergetaucht ist (BayVGH, B.v. 17.8.2018 - 13a AS 18.50050, mit Verweis auf den Generalanwalt im Vorlageverfahren des VGH Baden-Württemberg vom 15.3.2017 - A 11 S 2151/16 - juris). Dies entspricht auch allgemeiner Rechtsprechung, wonach die Darlegungslast für Ausnahmen die Partei hat, die sich auf das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen beruft.

Hierzu führt der Generalanwalt Wathelet im Vorlageverfahren in seinen Schlussanträgen (vom 25.7.2018 - C-163/17 - juris) aus.

„(60) Trotz des Ausnahmecharakters von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-III-Verordnung wäre eine Pflicht zur Erbringung des Nachweises, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, sich gezielt und bewusst dem Zugriff der für die Durchführung der Überstellung zuständigen nationalen Behörden entzogen hat, um die Überstellung zu vereiteln bzw. zu erschweren, meines Erachtens jedoch überzogen und könnte das bereits komplizierte und schwierige System der Überstellungen, das mit der Dublin-III-Verordnung eingeführt wurde, erheblich durcheinanderbringen.

(62) Die Frage, ob eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, flüchtig ist, muss nach meiner Meinung auf der Grundlage konkreter und objektiver Beweise für diese „Flucht“ beantwortet werden, wobei alle maßgeblichen Umstände sowie der Kontext des Einzelfalls im Ausgangsverfahren zu berücksichtigen sind, ohne dass irgendwelche Absichten der flüchtigen Person nachzuweisen wären. Da das mit der Dublin-III-Verordnung eingeführte Verfahren nicht strafrechtlicher Natur ist, sollten die zivilrechtlichen Beweisanforderungen gelten (Kriterium der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - „on the balance of probabilities“). Die Beweislast tragen zwangsläufig die zuständigen nationalen Behörden, die geltend machen, die betreffende Person sei flüchtig, da sie sich auf die Ausnahmebestimmung in Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung berufen wollen.

(64) Die Mitgliedstaaten können nämlich „aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder wenn es für eine zügige Bearbeitung und wirksame Überwachung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist“ „einen Beschluss über den Aufenthaltsort des Antragstellers fassen“(23) und „die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen an die Bedingung knüpfen, dass sich Antragsteller tatsächlich an dem Ort aufhalten, der von den Mitgliedstaaten festgelegt wird“(24). Außerdem schreiben „[d]ie Mitgliedstaaten … Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihre aktuelle Adresse und schnellstmöglich etwaige Adressenänderungen mitzuteilen“(25). Ich halte diese Einschränkungen und Auflagen für notwendig, um u. a. sicherzustellen, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, schnell ausfindig gemacht werden kann, damit die Prüfung ihres Antrags und gegebenenfalls ihre Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 29 der Dublin-III-Verordnung erleichtert wird.

(66) Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 5 der Richtlinie 2013/33 die Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, schriftlich und in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über ihre Verpflichtungen im Rahmen der Aufnahmebedingungen unterrichten müssen(26). Wenn also diese Regeln nicht eingehalten wurden, kann eine Missachtung der Beschränkungen der Bewegungsfreiheit den Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, nicht entgegengehalten werden (68) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es für eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf bis zu 18 Monate gemäß Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung meines Erachtens genügt, wenn die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, sich über einen längeren Zeitraum nicht mehr in der ihr zugewiesenen Wohnung aufhält und die zuständigen nationalen Behörden nicht über ihren Verbleib informiert waren und deshalb eine geplante Überstellung nicht durchgeführt werden konnte, vorausgesetzt, diese Person ist über die in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie 2013/33 und Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Beschränkungen ihres Rechts auf Bewegungsfreiheit und über ihre dort ebenfalls vorgesehenen Verpflichtungen, sich bei diesen Behörden zu melden, unterrichtet worden(28).“

Was unter einem längerem Zeitraum zu verstehen ist, in dem sich der Asylbewerber nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhält, ergibt sich aus den Ausführungen des Generalanwalts nicht (Wathelet, a.a.O., Ergänzung Originalsprache Französisch Rn. 22). Soweit sich dem Vorlagebeschluss des VGH Baden-Württemberg (v. 15.3.2017 - A 11 S 2151/16) aber entnehmen lässt, aus dem dortigen Verfahren ergebe sich nicht, „ob überhaupt oder ggf. wann er wieder … zurückkehren wollte“, kann dort von einem längeren Zeitraum ausgegangen werden, ohne dass hieraus nähere Rückschlüsse auf die Definition eines längeren Zeitraums gezogen werden können. Es muss von den maßgeblichen Umständen des konkreten Einzelfalles ausgegangen werden.

Vorliegend ist ein Untertauchen des Antragstellers nicht nachgewiesen. Maßgeblich für die Frage der Flucht ist der Zeitpunkt der Mitteilung der Antragsgegnerin an das Innenministerium Italiens am 4.5.2018. Unabhängig von der noch nicht geklärten Rechtsfrage, ob die Verlängerung der Überstellungsfrist durch einseitige Mitteilung oder einvernehmliche Vereinbarung erfolgt (BayVGH, B.v. 17.8.2018 - 13a AS 18.50050 - juris, für das Ausreichen einer einseitigen Mitteilung Wathelet, a.a.O., Rn. 146, Entscheidungsvorschlag 3, juris), ist der Nachweis der Flucht (Wathelet, a.a.O., Rn. 146, Entscheidungsvorschlag 3, juris) erforderlich. Das heißt, dass zum Zeitpunkt der Mitteilung an die italienischen Behörden am 4.5.2018 ein Untertauchen über einen längeren Zeitraum vorgelegen haben muss.

Hierbei kommt es nicht allein darauf an, ob sich der Antragsteller im gesamten Zeitraum in der Unterkunft aufhielt. Vielmehr kann aus der von der Antragsgegnerin genannten Bestimmung über die Meldepflicht eines Wohnungswechsels innerhalb von drei Tagen nach § 50 Abs. 4 AufenthG geschlossen werden, dass der Gesetzgeber zumindest bei einer Frist von drei Tagen noch nicht von einer Flucht ausgeht.

Notwendig ist für das Feststellen einer Flucht, dass der Asylbewerber über einen längeren Zeitraum für die maßgeblichen Behörden, d.h. der Antragsgegnerin und der für die Abschiebung zuständigen (zentralen) Ausländerbehörde nicht erreichbar war. Hiervon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden, auch wenn die Kenntnis anderer Behörden oder Organisationen grundsätzlich nicht zugerechnet werden kann.

Am 23.4.2018 wurde eine Abschiebung des Antragstellers versucht. Sie schlug fehl, da der Antragsteller nicht angetroffen wurde. Es wurde nicht hinreichend festgestellt, warum der Antragsteller an diesem Tag um 7.30 Uhr von der Polizei nicht angetroffen wurde. Soweit im Ermittlungsbericht vom 11.5.2018 ausgeführt wird, das Landratsamt habe am 6.5.2018 mitgeteilt, der Antragsteller halte sich seit ca. zwei Wochen dauerhaft nicht mehr in der Unterkunft auf, ist nicht erkennbar, worauf diese Feststellung beruhen soll. Insbesondere handelt es sich um eine kleine Unterkunft ohne ständig anwesenden Unterkunftsleiter. Worauf die dem Gericht nicht vorgelegten Angaben beruhen, ist nicht ersichtlich.

Möglich ist zwar die Darstellung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller über Zeiträume von bis zu zwei Wochen abwesend war. Dies kann auch aus den anscheinend nicht regelmäßig ausgeführten Putzdiensten geschlossen werden. Möglich ist aber nach den eigenen Angaben des Antragstellers auch, dass er zumindest nicht regelmäßig über längere Zeiträume abwesend war. Es ist nachvollziehbar, dass er sich zumindest immer wieder in der Unterkunft aufhielt, da den Putzpflichten zumindest zum großen Teil nachgekommen wurde.

Besteht der begründete Verdacht, dass ein Asylbewerber flüchtig ist, müssen entsprechende Feststellungen getroffen werden. Sind diese nicht durch einen in der Unterkunft anwesenden Unterkunftsleiter möglich, kann die Unterbringung in einer Unterkunft mit anwesendem Unterkunftsleiter angeordnet oder der Asylbewerber verpflichtet werden, sich in kurzen Zeitabständen zu melden (Wathelet, a.a.O., Ergänzung Originalsprache Französisch Rn. 27). Gegebenenfalls kann vom Sozialamt die Mitteilung eingeholt werden, ob der jeweilige Asylbewerber das monatliche Taschengeld abholt bzw. abgeholt hat. Einer mit einzelnen Daten bzw. angegebenem Wochentag konkretisierten Meldepflicht dürfte dabei auch nicht entgegenstehen, dass ein Abschiebungstermin nicht angekündigt werden darf, § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG.

Werden diese Maßnahmen nicht ergriffen, gehen Zweifel an der Flucht eines Asylbewerbers zulasten der sich auf die Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO berufenden Antragsgegnerin.

Das Gericht hat für den Zeitpunkt der Mitteilung der Verlängerung der Überstellungsfrist an die italienischen Behörden am 4.5.2018 nicht nur erhebliche Zweifel an der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Flucht, es erscheint vielmehr eher wahrscheinlich, dass der Antragsteller sich zumindest bis kurz vor diesem Zeitpunkt in der Unterkunft aufhielt, da er zumindest am 2.5.2018 in V … war, wo er beim Sozialamt der Stadt V … sein Taschengeld abholte und auch bei der Caritas war. Damit befand er sich zumindest zu diesem Zeitpunkt nicht im Bereich der Asylbewerberunterkünfte in E … oder B … Damit waren nach der im vorliegenden Verfahren notwendigen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung die Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO nicht gegeben. Da die Überstellungsfrist von sechs Monaten, Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO, nach der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelaufen ist, ist davon auszugehen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nicht mehr zulässig ist. Die Zuständigkeit für das Verfahren ist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf Deutschland übergegangen. Es liegt damit eine für den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage vor, die zur Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7.12.2017, RN 6 S 17.52188, und zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung führt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 29/04/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
published on 17/08/2018 00:00

Tenor I. Unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21. März 2018 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. März 2017 (Az. 6951145-423) ang
published on 20/02/2015 00:00

Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Klage nicht als zurückgenommen gilt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III.
published on 29/08/2017 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller ist äthiopischer Staatsangehöriger. Er reiste am 17. Juli 201
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und in vergleichbaren Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden; von der Bereitstellung dieser Arbeitsgelegenheiten unberührt bleibt die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, Tätigkeiten der Selbstversorgung zu erledigen. Im übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.

(2) Für die zu leistende Arbeit nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 1 Satz 2 wird eine Aufwandsentschädigung von 80 Cent je Stunde ausgezahlt, soweit der Leistungsberechtigte nicht im Einzelfall höhere notwendige Aufwendungen nachweist, die ihm durch die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit entstehen.

(3) Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so auszugestalten, daß sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann. § 11 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn die oder der Leistungsberechtigte eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen hat.

(4) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht nur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1. Der Leistungsberechtigte ist vorher entsprechend zu belehren.

(5) Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden nicht begründet. § 61 Abs. 1 des Asylgesetzes sowie asyl- und ausländerrechtliche Auflagen über das Verbot und die Beschränkung einer Erwerbstätigkeit stehen einer Tätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 nicht entgegen. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden entsprechende Anwendung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.

(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.

(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.

(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.