Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 27. Sept. 2018 - Au 1 E 18.50712

published on 27/09/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 27. Sept. 2018 - Au 1 E 18.50712
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Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die Regierung von * - Zentrale Ausländerbehörde * - anzuweisen, von der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zur Überstellung des Antragstellers nach Italien abzusehen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller, nach eigenen Angaben ein gambischer Staatsangehöriger, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Regierung von * - Zentrale Ausländerbehörde * - anzuweisen, von der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zur Überstellung des Antragstellers nach Italien abzusehen.

Er reiste am 29. Oktober 2017 in das Bundesgebiet ein und stellte am 30. November 2017 einen förmlichen Asylantrag. Nachdem für den Antragsteller ein EURODAC-Treffer vorlag, stellte das Bundesamt am 20. Dezember 2017 ein Übernahmegesuch an Italien, auf welches Italien nicht reagierte.

Mit Bescheid vom 8. Januar 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen und ordnete die Abschiebung nach Italien an.

Ausweislich der in den Akten befindlichen Empfangsbestätigung wurde der Bescheid dem Antragsteller am 11. Januar 2018 persönlich in der Aufnahmeeinrichtung * ausgehändigt.

Am 12. Januar 2018 erhob der Antragsteller hiergegen Klage (Au 8 K 18.50073) und begehrte zudem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen (Au 8 S 18.50074). Den Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 22. Januar 2018 ab. Die Klage wurde mit Urteil vom 9. März 2018 abgewiesen. Das Urteil ist seit dem 12. Mai 2018 rechtskräftig.

Der Antragsteller befand sich vom 15. März 2018 bis 22. Mai 2018 in Untersuchungshaft. Aufgrund des Ersuchens der Zentralen Ausländerbehörde * vom 4. April 2018 erteilte die Staatsanwaltschaft * am 6. April 2018 ihr Einvernehmen mit der Abschiebung. Am 15. Mai 2018 verlängerte die Antragsgegnerin die Überstellungsfrist bis zum 22. Januar 2019, weil eine Überstellung des Antragstellers wegen dessen Inhaftierung nicht möglich sei und teilte dies den italienischen Behörden mit Schreiben vom 15. Mai 2018 mit.

Am 28. August 2018 ließ der Antragsteller Klage erheben und begehrt die Aufhebung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2018. Über die Klage ist bislang noch nicht entschieden worden. Vorliegend begehrt er einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung wird ausgeführt, dass ein Anordnungsanspruch gegeben sei, weil eine Abschiebung des Antragstellers wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist nicht mehr erfolgen dürfe. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor, weil das Bundesamt sowie die für die Durchführung der Überstellung zuständige Zentrale Ausländerbehörde * von einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers ausgingen.

Der Antragsteller beantragt,

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Zentralen Ausländerbehörde * die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen.

Das Bundesamt hat die Behördenakte vorgelegt, sich ansonsten im vorliegenden Verfahren aber nicht geäußert.

Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

1. Gegenstand des nach § 123 VwGO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Antrags ist die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung der Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Regierung von * - Zentrale Ausländerbehörde * - anzuweisen, von der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zur Überstellung des Antragstellers nach Italien abzusehen.

2. Der Antrag ist auch begründet.

a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind dabei gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsgrundes sowie eines Anordnungsanspruches glaubhaft gemacht.

(1) Die Antragsgegnerin sowie die Zentrale Ausländerbehörde * gehen - wie sie dem Gericht gegenüber telefonisch mitgeteilt haben - davon aus, dass eine Überstellung des Antragstellers nach Italien wegen der Verlängerung der Überstellungsfrist nach wie vor noch möglich und rechtlich zulässig ist. Der Antragsteller muss daher immer noch mit der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen rechnen, sodass ein Anordnungsgrund besteht.

(2) Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zu. Eine Überstellung nach Italien darf nicht mehr erfolgen, weil nach Ablauf der Überstellungsfrist am 22. Juli 2018 die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin-III-VO) auf die Antragsgegnerin übergegangen ist. Damit stellt sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2018 mittlerweile als rechtswidrig dar (siehe hierzu auch BayVGH, B.v. 17.8.2018 - 13a AS 18.50050 - juris, Rn. 15).

(a) Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO geregelten Frist von sechs Monaten nach Entstehen der Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverpflichtung durchgeführt wird. Am 20. Dezember 2017 richtete die Antragsgegnerin ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden. Die italienischen Behörden haben auf das Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin nicht geantwortet und ihm damit stattgegeben, was die Verpflichtung nach sich zieht, die entsprechende Person wieder aufzunehmen (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Am 4. Januar 2018 galt somit die Zustimmung zur Wiederaufnahme des Antragstellers als erteilt und Italien hatte den Antragsteller wieder aufzunehmen. Die sechsmonatige Frist wäre demzufolge am 4. Juli 2018 abgelaufen. Vorliegend ist die Überstellungsfrist allerdings erst am 22. Juli 2018 abgelaufen, weil die sechsmonatige Überstellungsfrist mit der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht Augsburg am 22. Januar 2018 neu zu laufen begonnen hatte (vgl. auch BayVGH, B.v. 17.8.2018 - 13a AS 18.50050 - juris, Rn. 15).

(b) Die Überstellungsfrist ist von der Antragsgegnerin auch nicht wirksam gem. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO auf ein Jahr verlängert worden. Nach dieser Vorschrift kann die Frist höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte. Vorliegend ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Ausweislich des Wortlauts der Vorschrift des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist eine Verlängerung der Überstellungsfrist nur zulässig, wenn eine Überstellung innerhalb der Überstellungsfrist nicht möglich ist und hierfür die Inhaftierung der betreffenden Person ursächlich ist. Im Fall des Antragstellers ist allerdings eine Überstellung nicht wegen der Inhaftierung des Antragstellers gescheitert. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der von der Antragsgegnerin getroffenen Entscheidung zur Verlängerung der Überstellungsfrist auf ein Jahr am 15. Mai 2018 konnte die Antragsgegnerin nicht davon ausgehen, dass eine Überstellung des Antragstellers gerade wegen der Inhaftierung nicht erfolgen können wird. Denn bereits am 6. April 2018 erteilte die Staatsanwaltschaft * das Einvernehmen zur Abschiebung i.S.d. § 72 Abs. 4 AufenthG gegenüber der Zentralen Ausländerbehörde *. Wie sich zudem aus einem Schreiben der Polizeiinspektion - Schubwesen - * vom 9. Mai 2018 an die Staatsanwaltschaft * ergibt, war zum Zeitpunkt der Verlängerung der Überstellungsfrist bereits eine Luftabschiebung nach Italien für den 6. Juli 2018 geplant und ein konkreter Flug nach * ausgewählt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände durfte die Antragsgegnerin am 15. Mai 2018 keinesfalls davon ausgehen, dass eine Abschiebung des Antragstellers wegen dessen Inhaftierung scheitern werde. Selbst für den Fall, dass noch kein konkreter Abschiebetermin festgestanden hätte, hätte die Antragsgegnerin nicht annehmen können, dass eine Abschiebung aufgrund der Inhaftierung nicht werde erfolgen können, weil die Überstellungsfrist noch über zwei Monate gelaufen wäre und eine Überstellung sich auch innerhalb dieser Zeit organisieren und realisieren lassen müsste. Sofern dies nicht möglich ist, beruht dies nicht auf der Inhaftierung der betreffenden Person, sondern hat ihre Ursache in organisatorischen Schwierigkeiten der mit der Abschiebung befassten Behörden, die in deren Verantwortungsbereich fällt, aber eine Verlängerung der Überstellungsfrist nicht zu rechtfertigen vermag.

(c) Dem Antragsteller steht auch ein subjektives Recht zu, sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist und die mittlerweile eingetretene Zuständigkeit der Antragsgegnerin zu berufen. Er hat nach materiellem Asylrecht einen Anspruch darauf, dass die nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO zuständige Antragsgegnerin das Asylverfahren durchführt (EuGH, U.v. 25.10.2017 - C-201/16 - juris Rn. 46).

3. Die Kostenentscheidung für das gerichtliche Verfahren ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterlegener Teil hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä
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published on 17/08/2018 00:00

Tenor I. Unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21. März 2018 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. März 2017 (Az. 6951145-423) ang
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.

(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.

(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.