Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2016 - 12 ZB 16.173

published on 22/02/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2016 - 12 ZB 16.173
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 6 K 15.851, 12/11/2015

Gericht

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Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 12 ZB 16.173

Beschluss

vom 22. Februar 2016

(VG Ansbach, Entscheidung vom 12. November 2015, Az.: AN 6 K 15.851)

12. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1521

Hauptpunkte:

Zustimmung zur ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung eines Schwerbehinderten

Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung im Rahmen der vom Integrationsamt zu treffenden Ermessensentscheidung

Ermessensfehlerhaftigkeit der Zustimmung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch: Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

beigeladen: Wohnstudio Otte, vertreten durch den Geschäftsführer, Claffheim 38, 91522 Ansbach,

bevollmächtigt: HBE Handelsverband Bayern e. v. Bezirksgeschäftsführung Recht Arbeit und Soziales, Sandstr. 29, 90443 Nürnberg,

wegen Schwerbehindertenrechts;

hier: Antrag des Beklagten und des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. November 2015,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Mayer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Kurzidem, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Kraheberger ohne mündliche Verhandlung am 22. Februar 2016 folgenden Beschluss:

I.

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II.

Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Zustimmung des Beklagten zur ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung des einem Schwerbehinderten gleichgestellten Klägers durch den Beigeladenen.

1. Am 11. Dezember 2014 beantragte der Beigeladene beim Integrationsamt des Beklagten die Zustimmung zur beabsichtigten ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses. Das Verhalten des Klägers gegenüber Kollegen und dem Beigeladenen sei weder teamförderlich noch verkaufsfördernd noch zuverlässig. Er führe ihm zugewiesene Aufgaben selten fehlerfrei aus und weise die Schuld anderen zu. Komplexere Aufgaben unterbreche er alle ein bis zwei Stunden mit regelmäßiger Nahrungsaufnahme an seinem Arbeitsplatz oder durch andere Tätigkeiten. Vertrauen und Verlässlichkeit als Grundlage der Arbeit in einem kleinen Team seien nicht mehr gegeben. Trotz mehrerer Gespräche seit Mai 2014 habe der Kläger sein Verhalten nicht geändert.

2. Nachdem der Kläger gegen die Zustimmung zur Kündigung Einwendungen erhoben hatte, führte das Integrationsamt am 19. Februar 2015 einen Gütetermin durch, bei dem eine Einigung nicht erzielt werden konnte. Der Kläger habe die vom Beigeladenen dargestellte Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses nicht nachvollziehen können. Aus Sicht des Integrationsamts fehle es an der Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Objektivierbare Kündigungsgründe lägen nicht vor; vielmehr stünde Aussage gegen Aussage.

3. In einer Stellungnahme vom 25. März 2015 kam der vom Beklagten eingeschaltete Integrationsfachdienst ebenfalls zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Kündigungsgründe zu häufig Aussage gegen Aussage stünde und nicht mit genauer Sicherheit beurteilt werden könne, welche Partei im Recht sei. Ob das Arbeitsverhältnis angesichts des völlig zerrütteten Verhältnisses der beiden Parteien sinnvoll fortgeführt werden könne, sei zweifelhaft. Die Argumente der Arbeitgeberseite erwiesen sich zum Teil als pauschaliert und nicht immer konkret beschrieben. Auch sei die Häufigkeit des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers zum Teil nicht hinreichend belegt. Insoweit sei fraglich, ob die vom Arbeitgeber vorgetragenen Gründe ausreichten, um eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen.

4. Nachdem das Integrationsamt des Beklagten ferner unter dem 15. April 2015 eine Stellungnahme des den Kläger behandelnden Diplom-Psychologen P. W. eingeholt hatte, erteilte es mit Bescheid vom 7. Mai 2015 die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Bei seiner Ermessensentscheidung sei es zu der Überzeugung gelangt, dass im konkreten Fall den Interessen des Arbeitgebers der Vorzug einzuräumen sei. Die beabsichtigte Kündigung finde ihre Rechtfertigung im Fehlverhalten des Klägers, wobei ein Zusammenhang zwischen der festgestellten Behinderung und dem Kündigungsgrund nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Abmahnung des Klägers vor Ausspruch der Kündigung sei aufgrund des massiv gestörten Vertrauensverhältnisses entbehrlich gewesen. Das Verhältnis unter den Kollegen im Betrieb des Beigeladenen erweise sich als völlig zerrüttet, was im Rahmen des Gütetermins deutlich zum Ausdruck gekommen sei. Für den Arbeitgeber sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar. Soweit der Kläger die Kündigungsgründe für vorgeschoben erachte, müsse dem entgegengehalten werden, dass es nicht Aufgabe des Integrationsamts sei, schwerbehinderte Menschen vor vorgetäuschten Kündigungsgründen zu schützen. Die Gesamtumstände führten hier zu der Schlussfolgerung, dass die für ein Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensbasis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig gestört sei.

5. Der gegen die Zustimmung erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. November 2015 statt. Die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers liege im Ermessen des Integrationsamts. Bei der Entscheidung hierüber seien die Interessen des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten mit den Interessen des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes abzuwägen. Im Zuge dieser Abwägung sei das Integrationsamt indes der ihm nach § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) obliegenden Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Insbesondere genügten die Ermessenserwägungen nicht den Erfordernissen des Schwerbehindertenschutzes. Dieser gewinne dann an Gewicht, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt werde, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben. Abzustellen sei maßgeblich auf den vom Arbeitgeber vorgetragenen Kündigungssachverhalt, unabhängig davon, ob dieser arbeitsrechtlich eine Kündigung rechtfertige.

Zwar habe im vorliegenden Fall das Integrationsamt auf der Basis der medizinischen Befunde zutreffend festgestellt, dass ein Zusammenhang zwischen der Behinderung des Klägers und der Kündigung des Beigeladenen nicht ausgeschlossen werden könne. Liege ein derartiger Zusammenhang vor, habe das Integrationsamt den Kündigungssachverhalt umso sorgfältiger zu prüfen und dürfe sich nicht allein auf den Vortrag des Arbeitgebers verlassen. Die Aufklärungspflicht aus § 20 SGB X werde dann verletzt, wenn das Integrationsamt sich damit begnüge, das Vorbringen des Arbeitgebers nur auf seine Schlüssigkeit hin zu prüfen. Hinsichtlich der vom Arbeitgeber vorgetragenen Kündigungsgründe habe sowohl das Integrationsamt im Gütetermin wie auch der Integrationsfachdienst festgestellt, dass Aussage gegen Aussage stehe und nicht genau angegeben werden könne, wessen Aussage zutreffe. Auch teile der Kläger die Einschätzung des Beigeladenen nicht, dass das Arbeitsverhältnis völlig zerrüttet sei. Von daher liege es auf der Hand, dass das Integrationsamt noch weitere Aufklärung hätte betreiben müssen. Hinzu komme, dass das dem Kläger vorgeworfene Verhalten lediglich pauschal behauptet werde und konkrete Angaben zu Anlass, Anzahl, Häufigkeit und Schwere des Fehlverhaltens fehlten, so dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, den Vortrag des Beigeladenen substantiiert zu bestreiten. Seien bereits die der Kündigung zugrunde liegenden Pflichtverletzungen nicht hinreichend geklärt, lasse sich auch keine verlässliche Aussage darüber treffen, ob das Arbeitsverhältnis, wie behauptet, völlig zerrüttet sei. Ferner entbinde auch der Umstand, dass es sich bei dem Beigeladenen um einen Kleinbetrieb handele, den Beklagten nicht von seiner Verpflichtung zur umfassenden Sachverhaltsermittlung. Weiter habe der Beklagte den unzureichend ermittelten Sachverhalt im Rahmen der Abwägungsentscheidung auch einseitig zugunsten des Beigeladenen gewichtet. Demgegenüber hätten Interessen des Klägers an der Beibehaltung seines Arbeitsplatzes annähernd keine Erwähnung gefunden. Die Entscheidung des Integrationsamts erweise sich mithin als ermessensfehlerhaft.

6. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil richten sich die Anträge des Beklagten und des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung.

Während der Beklagte den Zulassungsantrag in der Folge nicht begründet hat, macht der Beigeladene ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie Mängel im Verfahren nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Die Annahme von Ermittlungsdefiziten auf Seiten des Integrationsamts gehe fehl. Von der Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses habe sich der Beklagte beim Gütetermin selbst ein Bild verschafft. Umgekehrt fehle es auf Seiten des Klägers an einem substantiierten Bestreiten des Kündigungssachverhalts. Zum Teil habe er das ihm vorgeworfene Fehlverhalten selbst zugestanden. Weiterhin beruhe die angefochtene Entscheidung auch auf Verfahrensmängeln. Indem das Verwaltungsgericht den Zustimmungsbescheid wegen unzureichender Sachverhaltsermittlungen aufgehoben habe, habe es das rechtliche Gehör des Beigeladenen verletzt. Im Übrigen hätte es die erforderlichen Ermittlungen selbst nachholen müssen. Weiter verstoße das Urteil auch gegen § 113 Abs. 3 VwGO.

Der Kläger wendet sich gegen die Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Zulassungsantrag des Beklagten ist bereits unzulässig (1.), der des Beigeladenen hingegen unbegründet (2.).

1. Das Zentrum Bayern für Familie und Soziales, Region Mittelfranken, Integrationsamt, hat zwar innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO die Zulassung der Berufung gegen das streitbefangene Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach beantragt, jedoch trotz Ankündigung im Schriftsatz vom 28. Dezember 2015 innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keine Begründung eingereicht. Zur Antragstellung war das Integrationsamt als Ausgangsbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 der Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern (LABV) grundsätzlich neben der Landesanwaltschaft Bayern ermächtigt. Die Landesanwaltschaft Bayern hat ebenfalls keine Begründung für den Zulassungsantrag abgegeben. Da Gründe für eine eventuelle Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist nicht ersichtlich sind, war der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung daher als unzulässig zu verwerfen, so dass es dahingestellt bleiben kann, ob die den Zulassungsantrag unterzeichnende Regierungsdirektorin T. über die Befähigung zum Richteramt verfügt und damit nach § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof postulationsfähig ist.

2. Der Zulassungsantrag des Beigeladenen ist zulässig, aber unbegründet, da weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung noch Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts vorliegen bzw. nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt sind.

2.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach begegnet auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Beigeladenen im Zulassungsverfahren keinen ernstlichen Zweifel an seiner Richtigkeit, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Zustimmung des Beklagten zur ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung des Klägers durch den Beigeladenen als ermessensfehlerhaft aufgehoben.

2.1.1 Die ordentliche Kündigung eines schwerbehinderten oder eines einem Schwerbehinderten gleichgestellten Arbeitnehmers erfordert nach § 85 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) die vorherige Zustimmung des Integrationsamts. Bei der Zustimmung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der das Interesse des Arbeitgebers am Erhalt seiner wirtschaftlichen Gestaltungsfreiheit mit dem Interesse des betroffenen schwerbehinderten Arbeitsnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes abgewogen werden muss (vgl. BayVGH, U. v. 31.1.2013 - 12 B 12.860 - BayVBl. 2014, 440 ff. Rn. 28). Wesentliche Berücksichtigung kommt dabei dem Umstand zu, ob zwischen der Behinderung des Arbeitnehmers und dem vom Arbeitgeber vorgetragenen Kündigungssachverhalt ein Zusammenhang besteht (vgl. BayVGH, U. v. 28.9.2010 - 12 B 10.1088 - juris Rn. 30; U. v. 22.10.2008 - 12 BV 07.2256 - juris Rn. 16). Je stärker der Bezug der vorgebrachten Kündigungsgründe zur Behinderung des Arbeitnehmers ist, umso stärker sind auch seine Belange an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes zu gewichten (vgl. BayVGH, U. v. 31.1.2013 - 12 B 12.860 - BayVBl. 2014, 440 ff. Rn. 28). Dies gilt auch im Fall einer verhaltensbedingten Kündigung, wenn die Behinderung des Arbeitnehmers sich gerade in seinem Verhalten widerspiegelt (vgl. hierzu Hohmann in Wiegand, SGB IX Teil 2 - Schwerbehindertenrecht, § 85 SGB IX Rn. 93 f.).

Demzufolge obliegt es im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dem Integrationsamt zunächst, einen Zusammenhang zwischen der Behinderung und den vorgebrachten Kündigungsgründen aufzuklären. Dem ist das Integrationsamt im vorliegenden Fall durch Einholung einer Stellungnahme des den Kläger behandelnden Diplompsychologen und psychologischen Psychotherapeuten P. W. nachgekommen und dabei zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass ein derartiger Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden könne. Der Kläger habe sowohl bei seinem jetzigen Arbeitgeber wie in seinem vorhergehenden Arbeitsverhältnis Konflikte am Arbeitsplatz gehabt. Grundsätzlich sei er zwar in der Lage, soziale Rücksichtnahme und teamförderliches Verhalten zu praktizieren, er neige jedoch aufgrund seiner Persönlichkeit dazu, Grenzen auszuloten und Konflikten nicht auszuweichen, wobei es zu Selbstüberschätzungen kommen könne. Insoweit könnten die Arbeit in einem kleinen Team, komplexe Aufgabenstellungen und zu offene Arbeitsbedingungen konfliktverstärkend wirken. Beim Kläger liege insoweit keine Behinderung vor, die mit einer Verkennung der Realität einhergehe. Grundsätzlich könne er die Konsequenzen seines Handelns antizipieren, wenngleich dies viel Auseinandersetzung und eine konfliktfreie Atmosphäre erfordere.

Auf die Stellungnahme des Diplompsychologen und Psychotherapeuten P. W. nimmt auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich Bezug. Insofern geht der Vortrag der Bevollmächtigten des Beigeladenen fehl, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung die - unzutreffend als ärztliche Stellungnahme bezeichnete - Einschätzung von P. W. nicht berücksichtigt.

2.1.2 Des Weiteren obliegt es dem Integrationsamt, um die Zustimmungsentscheidung ermessensfehlerfrei treffen zu können, die ihm unterbreiteten Kündigungsgründe jedenfalls in der Sache nachzuvollziehen. Denn die Feststellung des Sachverhalts geht der Abwägung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zwingend voraus. Bleibt die Sachverhaltsermittlung des Integrationsamts unvollständig, ist die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung hingegen ermessensfehlerhaft (vgl. BayVGH, U. v. 31.1.2013 - 12 B 12.860 - BayVBl. 2014, 440 ff. Rn. 33; U. v. 22.10.2008 - 12 BV 07.2256 - juris Rn. 15; Hohmann in Wiegand, SGB IX Teil 2 - Schwerbehindertenrecht, § 85 SGB IX Rn. 95). Im Rahmen der gebotenen Sachaufklärung darf das Integrationsamt sich deshalb auch nicht allein auf eine Schlüssigkeitsprüfung des vom Arbeitgeber vorgetragenen Sachverhalts beschränken (BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 5 C 24.93 - BVerwGE 96, 336; BayVGH, U. v. 22.10.2008 - 12 BV 07.2256 - juris Rn. 17). Es muss vielmehr nach § 20 SGB X alle Tatsachen ermitteln, die unter Berücksichtigung des Antrags auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung erforderlich sind, um die gegensätzlichen Interessen gegeneinander abzuwägen und sich von der Richtigkeit der für die Entscheidung wesentlichen Behauptungen der Verfahrensbeteiligten eine eigene Überzeugung zu bilden (vgl. BVerwG, B. 24.11.2009 - 5 B 35.09 - juris Rn. 4; BayVGH, U. v. 31.1.2013 - 12 B 12.860 - BayVBl. 2014, 440 ff. Rn. 31; U. v. 28.9.2010 - 12 B 10.1088 - juris Rn. 36). Diesem Erfordernis ist das Integrationsamt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat - nicht ausreichend nachgekommen.

Zur Sachverhaltsklärung hat zunächst der Gütetermin beim Integrationsamt des Beklagten am 19. Februar 2015 nichts beigetragen. Denn im hierüber gefertigten Ergebnisprotokoll wird ausdrücklich festgehalten (Bl. 35 der Verwaltungsakte), dass es an „objektivierbaren Kündigungsgründen“ des Beigeladenen fehle, dass letztlich „Aussage gegen Aussage“ stehe und dass die Einschätzung des Beigeladenen, das Arbeitsverhältnis sei völlig zerrüttet, vom Kläger nicht habe nachvollzogen werden können. Auch aus der zusätzlich eingeholten Stellungnahme des Integrationsfachdienstes vom 25. März 2015 (Bl. 42 ff. der Akte) lässt sich nichts anderes entnehmen. Sie kommt zu dem Schluss, dass nicht genau festgestellt werden könne, welche Partei angesichts des für die Kündigung herangezogenen Sachverhalts Recht habe. Die Argumente der Arbeitgeberseite seien „teilweise pauschaliert und nicht immer konkret beschrieben“. Außerdem sei die Häufigkeit des Fehlverhaltens des Arbeitsnehmers „zum Teil nicht hinreichend belegt“. Ferner sei zu hinterfragen, „ob die vom Arbeitgeber hervorgebrachten Gründe für das Fehlverhalten des Arbeitnehmers (z. B. Post, Internet, Nahrungsaufnahme) ausreichen, um eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen“. Angesichts dessen ist das Verwaltungsgericht zutreffend von einer defizitären Sachverhaltsermittlung durch das Integrationsamt ausgegangen.

Soweit die Bevollmächtigten des Beigeladenen in der Zulassungsbegründung demgegenüber vortragen, das Integrationsamt habe sich „sehr wohl mit den Kündigungsgründen beschäftigt“, die Kündigung sei - arbeitsrechtlich zulässig - aufgrund einer Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses erfolgt und die vom Arbeitgeber vorgetragenen Kündigungsgründe habe der Kläger weder vollständig noch substantiiert bestritten, ignoriert dieses Vorbringen die Feststellungen sowohl des Integrationsamts wie des Integrationsfachdienstes, es fehle an objektivierbaren und nachvollziehbaren Kündigungsgründen. Auch ersetzt der Verweis auf die sowohl vom Integrationsamt wie vom Integrationsfachdienst festgestellte „Zerrüttung“ des Arbeitsverhältnisses, die der Kläger zudem bestreitet, die erforderliche Überprüfung des Kündigungssachverhalts nicht, die ihrerseits erst eine Bewertung erlaubt, in wessen Verantwortungsbereich die „Zerrüttung“ fällt, was wiederum bei der Ermessensentscheidung über die Zustimmung zu berücksichtigen ist.

Inwieweit die Einschätzung der „Zerrüttung“ des Arbeitsverhältnisses durch die dem Integrationsamt vorgelegten Arbeitgebernotizen vom 10. Mai 2014 und 20. Februar 2015 untermauert werden kann, legen die Beigeladenenbevollmächtigten ebenfalls nicht substantiiert dar. Sie setzen sich insbesondere nicht mit der Auffassung im angefochtenen Urteil auseinander, wonach bereits nicht klar sei, ob die in den Notizen niedergelegten Angaben dem Kläger überhaupt zur Kenntnis gebracht worden seien, und ihnen deshalb keine Aussagekraft zukomme.

Auch der weitere Vortrag, der Kläger habe selbst einen Teil der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe eingeräumt, kann die Annahme eines Ermittlungsdefizits auf Seiten des Integrationsamts nicht in Frage stellen. Zwar findet sich im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 30. Dezember 2014 das „Zugeständnis“ der Aussage des Klägers, nur derjenige mache keine Fehler, der nicht arbeite. Indes bildet diese Aussage nur einen kleinen - nicht näher präzisierten - Teil des dem Integrationsamt vom Beigeladenen vorgetragenen Kündigungssachverhalts. Insoweit fehlt es an der Aufklärung der näheren Umstände der genannten Äußerung, die erst deren sachgerechte Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensentscheidung ermöglicht. Dies gilt gleichermaßen, soweit der Beigeladene im Zulassungsverfahren vorträgt, der Kläger habe im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren nunmehr weitere Kündigungsgründe „zugestanden“, konkret die Aussage „Ich lasse mich nicht hetzen. Ich bin auf der Arbeit, nicht auf der Flucht“. Zu dem aus dem im arbeitsgerichtlichen Schriftsatz angeführten Hintergrund dieses „Zugeständnisses“, nämlich dass es sich um die Aufschrift der Bürotasse des Klägers handele und er diese Aussage erkennbar nur im Scherz getroffen habe, verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht.

Auch das weitere Argument des Beigeladenen, ein Ermittlungsdefizit des Integrationsamts bestehe deshalb nicht, weil der Kläger sich gegenüber dem Kündigungssachverhalt nicht substantiiert, sondern - falls überhaupt - pauschal eingelassen habe, greift nicht durch, da es unberücksichtigt lässt, dass sowohl das Integrationsamt wie auch der Integrationsfachdienst und - ihnen folgend - das Verwaltungsgericht die vorgebrachten Kündigungsgründe jeweils für „nicht objektivierbar“ bzw. zu „pauschal“ angesehen haben, mit der Folge, dass dem Kläger eine substantiierte Entgegnung nicht möglich sei. Dass entgegen dieser Auffassung der Beigeladene hinreichend konkrete und substantiierte Kündigungsgründe vorgetragen habe, wird im Zulassungsvorbringen indes nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen angesichts dessen nicht.

2.1.3 Soweit das Verwaltungsgericht die Ermessensfehlerhaftigkeit der Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts auch darauf stützt, dass das Integrationsamt seine Entscheidung einseitig zugunsten des Beigeladenen getroffen und Gründe, die den Interessen des Klägers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes zu dienen geeignet wären, annähernd nicht erwähnt habe, ferner dem Fürsorgegedanken des Schwerbehindertenschutzes nicht hinreichend Rechnung getragen habe, geht es von einem Ermessensfehlgebrauch des Beklagten bei der Entscheidung über die Zustimmung und damit von einem weiteren Ermessensfehler des Beklagten aus. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen des Beigeladenen nicht. Stützt indes, wie im vorliegenden Fall, das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere tragende Gründe, werden hingegen vom Rechtsmittelführer nur Richtigkeitszweifel hinsichtlich einer Begründung dargelegt, vermag dies die Richtigkeit der Entscheidung insgesamt nicht in Zweifel zu ziehen, so dass eine Zulassung der Berufung bereits aus diesem Grund ausscheidet (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 61).

2.2 Darüber hinaus ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auch nicht verfahrensfehlerhaft im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergangen.

2.2.1 Soweit der Beigeladene eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, wird bereits nicht substantiiert dargelegt, worin diese im vorliegenden Verfahren konkret liegen soll. Insoweit konzediert er selbst, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass es die streitgegenständliche Zustimmungsentscheidung für ermessensfehlerhaft halte.

Auch der sinngemäße Vortrag, das Verwaltungsgericht habe seine aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO resultierende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen verletzt, bleibt unsubstantiiert. Die Bevollmächtigten des Beigeladenen erkennen überdies nicht, dass es bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung nach § 85 SGB IX nicht zur Pflicht des Verwaltungsgerichts rechnet, bei einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung durch die Behörde den Sachverhalt selbst zu ermitteln, da das Gericht nicht zu einer eigenen Ermessensentscheidung berechtigt ist, mithin seine Ermessenserwägungen gerade nicht an die Stelle derjenigen der Ausgangsbehörde setzen darf. In einem derartigen Fall beschränkt sich die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, die Streitsache zur Spruchreife zu bringen, folglich auf die Ermittlung, ob die von der Behörde herangezogenen Erwägungen ausreichen, die getroffene Verwaltungsentscheidung zu tragen (vgl. BayVGH, U. v. 31.1.2013 - 12 B 12.860 - BayVBl. 2014, 440 ff. LS. 5 Rn. 33 ff. mit weiteren Nachweisen; VG Augsburg, U. v. 4.11.2014 - Au 3 K 14.40 - juris Rn. 37). Dieser Pflicht ist das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nachgekommen.

Dass das Verwaltungsgericht die Spruchreife der Streitsache bereits dergestalt herbeigeführt hat, berücksichtigt der Beigeladene auch nicht, soweit er einen Verstoß gegen § 113 Abs. 3 VwGO behauptet. Denn das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall den Zustimmungsbescheid des Beklagten nicht deshalb aufgehoben, weil es eine weitere Sachverhaltsaufklärung für erforderlich gehalten, sondern weil es vielmehr den Bescheid aufgrund mehrerer Ermessensfehler für materiell rechtswidrig erachtet hat. Diesbezüglich war die Streitsache spruchreif, so dass es einer Abwägung nach § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht bedurfte. Mithin kommt die Zulassung der Berufung wegen Verfahrensfehlerhaftigkeit ebenfalls nicht in Betracht.

3. Der Beklagte und der Beigeladene tragen nach § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.