I.
Der Kläger begehrt eine teilweise Rückzahlung des von ihm für das Jahr 2012 gezahlten Entgelts für die Mitbenutzung der Entwässerungseinrichtung der Beklagten.
Die Beklagte gestattet mehreren Zweckverbänden und einer Reihe von Gemeinden aus der Region München die Mitbenutzung ihrer Entwässerungseinrichtung. In den Entsorgungsgebieten der angeschlossenen Zweckverbände und Umlandgemeinden wird das Abwasser im Trennverfahren abgeleitet. Die Beklagte übernimmt in ihre Entwässerungseinrichtung nicht das anfallende Niederschlagswasser. In der Zweckvereinbarung (im Folgenden: ZV) vom 12. Oktober 1994/14. März 1995 haben der Kläger und die Beklagte die gegenseitigen Rechte und Pflichten geregelt. Danach verpflichtet sich die Beklagte, das Abwasser, das aus den Gemeinden Unterhaching, Oberhaching und (teilweise) Taufkirchen im Wege des Trennverfahrens dem Entwässerungsnetz des Klägers aus den im Verbandsgebiet angeschlossenen Grundstücken zufließt, ohne Vorbehandlung durch den Kläger für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung abzunehmen und zusammen mit dem im Netz des Beklagten anfallenden Abwasser zu klären. Für die Mitbenutzung der städtischen Entwässerungseinrichtung entrichtet der Kläger ein Entgelt.
Dazu wird in § 12 Abs. 1 und 2 ZV (Laufendes Entgelt) Folgendes geregelt:
„1. Für die Mitbenutzung der städtischen Entwässerungseinrichtung zahlt der Zweckverband ein Entgelt, das den Aufwendungen der Stadt zur ordnungsgemäßen Beseitigung des vom Zweckverband angelieferten Abwassers entspricht. Dieses Entgelt wird auf der Grundlage des Rechenmodells des Gutachtens des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes vom 13. Dezember (richtig: Februar) 1989 für die darin behandelten Zweckverbände und Gemeinden einheitlich ermittelt. Die bei dieser Berechnung anfallenden Kosten gehen in die von den Nachbargemeinden und Zweckverbänden zu tragende Kostenmasse ein.
2. Die aus dem Gebiet des Zweckverbandes dem städtischen Entwässerungsnetz zugeführte Abwassermenge wird nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 durch Abwassermessvorrichtungen gemessen. Die Messergebnisse werden der Berechnung des Entgelts zugrunde gelegt.
Muss die Jahresabwassermenge rechnerisch ermittelt werden, so berechnet sie sich nach dem Wasserverbrauch der angeschlossenen Grundstücke abzüglich 10%.
Dazu hat der Zweckverband der Stadt auf Verlangen den Wasserverbrauch mitzuteilen. In gleicher Weise wird für das Abwasser der Grundstücke verfahren, die wegen zu geringen Abwasseranfalls ohne Messeinrichtung angeschlossen werden. Hierbei wird auf den Wasserbezug aus gemeindlichen und aus privaten Wasserversorgungsanlagen, z.B. aus Brunnen, abgestellt. Der Zweckverband wirkt darauf hin, dass durch den Erlass entsprechender ortsrechtlicher Vorschriften der Wasserverbrauch in ausreichender Weise ermittelt werden kann. Ein weiterer Abzug evtl. dem Kanalnetz nicht zugeführten, auf den angeschlossenen Grundstücken verbrauchten Frischwassers wird ausgeschlossen.“
Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (im Folgenden: Prüfungsverband) ermittelt seit 1998 das laufende Entgelt für die Beseitigung des Schmutzwassers aus den angeschlossenen Zweckverbänden und Umlandgemeinden durch die Entwässerungseinrichtung der Beklagten (erstmals für das Rechnungsjahr 1997). Die Berechnungen für die Jahre 1997 bis 2011 wurden von allen beteiligten Gemeinden und Zweckverbänden akzeptiert. Für das Rechnungsjahr 2012 erkannte der Kläger erstmals einen Teil der gestellten Forderung nicht an. Er machte geltend, dass bei der Abrechnung als Schmutzwassermenge nach § 12 Abs. 2 ZV die Ergebnisse der Abwassermesseinrichtungen zugrunde gelegt würden. Lediglich für die Beklagte werde die Schmutzwassermenge rechnerisch ermittelt. Es sei bereits bei der Erstellung des Rechenmodells vom 13. Februar 1989 bekannt gewesen, dass in der gemessenen Abwassermenge des Klägers nachweislich eine nicht unerhebliche Menge Grundwasser (Fremdwasser) enthalten sei. Bei der Kalkulation seien 2% für die Grundwasserkosten der Umlandgemeinden veranschlagt worden. Diese dürften in voller Höhe auf den Kläger entfallen, weil dieser neben der Beklagten die einzigen Umlandgemeinden als Mitglieder habe, die neben Schmutzwasser auch Grundwasser (Fremdwasser) in das Kanalnetz der Beklagten einleiteten. Es widerspreche dem Rechenmodell vom 13. Februar 1989, wenn die gemessene Abwassermenge des Klägers zur Gänze als Schmutzwasser behandelt werde. Ausgehend von der gemessenen Abwassermenge solle vielmehr eine Aufteilung in Schmutz- und Grundwasser erfolgen, wobei die Schmutzwassermenge in Anlehnung an die Berechnung für die Beklagte aus dem Frischwasserverbrauch rechnerisch ermittelt werden könne.
Gemäß der in § 17 Abs. 4 ZV vorgesehenen Schiedsvereinbarung überprüfte der Prüfungsverband die Einwände des Klägers und kam zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger gewünschte Handhabung aufgrund der ausdrücklichen Regelung in der Zweckvereinbarung, dass die Messergebnisse dem Berechnungsentgelt zugrunde gelegt würden, ausscheide.
Der Kläger erhob daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 460.715,48 Euro nebst Zinsen i.H.v. 8% über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen. Im Unterschied zu den übrigen Abwasserzweckverbänden und Umlandgemeinden beinhalte das von ihm eingeleitete Schmutzwasser Fremdwasser (Grundwasser). Im Jahr 2012 habe er laut Messung eine Gesamtabwassermenge von 2.956.306 m³ eingeleitet. Ausgehend von dem (gemessenen) Frischwasserverbrauch abzüglich eines Anteils von 10% für nicht eingeleitetes Frischwasser ergebe sich eine Schmutzwassermenge von 2.558.317 m³, so dass sich eine Fremdwassermenge von 397.989 m³ errechne. Die Entgeltvereinbarung enthalte in § 12 ZV keine ausdrückliche Regelung zur Behandlung des Fremdwassers. Der Fremdwasseranteil sei erheblich. Seine Beseitigung verursache gegenüber der Beseitigung des übrigen Abwassers deutlich geringere Kosten. Die vertragliche Vereinbarung bedürfe daher einer Auslegung gemäß Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB. Es sei der wirkliche Wille der Vertragsparteien zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Nach § 12 Abs. 1 ZV sei ein Entgelt zu entrichten, das den Aufwendungen der Beklagten zur ordnungsgemäßen Beseitigung des vom Kläger angelieferten Abwassers entspreche. Dieses Entgelt werde auf der Grundlage des Rechenmodells des Gutachtens des Prüfungsverbands vom 13. Februar 1989 ermittelt. Bezüglich der Abwassermenge sehe § 12 Abs. 2 ZV alternativ die Möglichkeit einer Messung durch Abwassermessvorrichtungen oder einer rechnerischen Ermittlung nach Maßgabe des Wasserverbrauchs der angeschlossenen Grundstücke vor. Das Gutachten vom 13. Februar 1989 differenziere bei der Aufwandsermittlung zwischen den Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung und den Kosten für die Grundwasserbeseitigung. Hiernach sei es geboten, getrennt nach den beiden Kostenmassen das Entgelt zu errechnen. Dem stünden die unter § 12 Abs. 2 ZV getroffenen Vereinbarungen nicht entgegen. Dieser Absatz regele lediglich die Ermittlungsmethoden für den Ansatz der Abwassermenge, schließe jedoch Differenzierungen nach den genannten Kostenmassen nicht aus. Dem Unterabsatz 2, welcher für die rechnerische Ermittlung der Jahresabwassermenge auf den Wasserverbrauch der angeschlossenen Grundstücke abzüglich 10% (für verbrauchtes Wasser) abstelle, könne im Gegenteil entnommen werden, dass der Vertragswille der Parteien darauf gerichtet gewesen sei, das Fremdwasser entgeltmäßig gerade nicht wie das Schmutzwasser zu behandeln. Hiernach könne die Beklagte vom Kläger lediglich für die eingeleitete Schmutzwassermenge von 2.558.317 m³ ein Entgelt von 1,32 Euro/m³ verlangen, für das Fremdwasser dagegen nur ein Entgelt von 0,16 Euro/m³. Damit ergebe sich für das Jahr 2012 ein Entgelt i.H.v. insgesamt 3.441.608,44 Euro, so dass sich die Überzahlung auf 460.715,48 Euro belaufe. Der Kläger verlange keine Vertragsanpassung wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse, sondern berufe sich auf eine die bestehende Interessenlage berücksichtigende Auslegung der Zweckvereinbarung.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung und trug vor, die maßgebliche Einleitungsmenge sei zutreffend ermittelt worden. Eine summenmäßige Aufspaltung der gemessenen Einleitungsmenge in Schmutz- und Fremdwasser scheitere schon an der Tatsache, dass jedenfalls in der Entwässerungsanlage der Beklagten infolge Vermischung des Fremdwassers mit dem übrigen Schmutzwasser nur „echtes“ Schmutzwasser ankomme. Der gesonderten kostenmäßigen Berücksichtigung von Fremdwasser im Wege der Vertragsauslegung stehe zunächst entgegen, dass § 12 ZV dies nicht zulasse und insoweit auch nicht lückenhaft sei. Eine Korrektur der gemessenen Einleitungsmenge sei in § 12 ZV nicht vorgesehen. Den Beteiligten sei die Fremdwasserproblematik bereits zum Zeitpunkt des Erstellens des Rechenmodellgutachtens vom 13. Februar 1989 und damit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen. Eine unzumutbare Veränderung der Umstände werde vom Kläger weder vorgetragen noch seien Gründe, die die Annahme einer solchen rechtfertigten, ersichtlich. Es müsse im Gegenteil bezweifelt werden, ob beim Kläger tatsächlich in der behaupteten Größenordnung Fremdwasser anfalle. Eine Korrektur der tatsächlichen Einleitungsmenge im Wege einer „interessengerechten“ Auslegung der streitgegenständlichen Zweckvereinbarung scheitere jedenfalls daran, dass der Fremdwassereintrag in das Entwässerungsnetz ausschließlich dem Pflichtenkreis des Klägers zuzuordnen sei, weil gemäß § 4 Abs. 1 ZV „die Herstellung, Erweiterung und Unterhaltung seiner Entwässerungsnetze … Sache des Zweckverbandes“ sei. Die Auslegung der streitgegenständlichen Zweckvereinbarung habe sich an den werkvertraglichen Spezialvorschriften bzw. den sonstigen schuldrechtlichen Bestimmungen zu orientieren, bevor über §§ 133, 157 BGB auf allgemeine Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden dürfe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht trug der Vertreter des Klägers vor, dass nicht die Aufwandsermittlung gemäß § 12 Abs. 1 ZV streitig sei, sondern nur der Berechnungsmaßstab. Im Zweckverbandsgebiet lägen etwa 20 km der Kanäle im Grundwasser. Es seien in der Vergangenheit Sanierungsmaßnahmen vorgenommen worden; diese hätten aber nicht dazu geführt, dass das Fremdwasser völlig habe ausgeschlossen werden können. Es erfolge derzeit ein Eintrag von Fremdwasser von ca. 10%. Die Parteien trugen übereinstimmend vor, dass am 4. Dezember 2013 bzw. am 26. März 2015 eine erneute Zweckvereinbarung zwischen den Parteien unterschrieben worden sei, deren Entgeltregelung im Wesentlichen der bisherigen entspreche. Allerdings sei dort für den Fall, dass die Jahresabwassermenge rechnerisch ermittelt werden müsse, der Abzug von 10% weggefallen.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 23. September 2015 ab. Bei der Berechnung des Entgelts für die Abnahme des Schmutzwassers aus dem Gebiet des Klägers sei zu Recht von der gemessenen Abwassermenge gemäß § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZV ausgegangen worden. Streitig zwischen den Parteien sei allein der Berechnungsmaßstab nach § 12 Abs. 2 ZV, der die Ermittlung der Abwassermenge betreffe. Diese werde nach § 12 Abs. 2 Unterabs. 1 ZV durch Abwassermessvorrichtungen gemessen, und die Messergebisse würden der Berechnung des Entgelts zugrunde gelegt. § 12 Abs. 2 Unterabs. 2 ZV sehe für den Fall, dass die Jahresabwassermenge rechnerisch ermittelt werden müsse, die Berechnung nach dem Wasserverbrauch der angeschlossenen Grundstücke abzüglich 10% vor. Der Wortlaut „muss“ und die Gliederung der Entgeltregelung in § 12 Abs. 2 ZV zeigten, dass die rechnerische Ermittlung der Jahresabwassermenge ein Hilfsmaßstab sei. Die Regelung sei – auch im Zusammenhang mit dem Unterabsatz 3 – so zu verstehen, dass die Jahresabwassermenge rechnerisch ermittelt werden müsse, wenn sie tatsächlich nicht gemessen werden könne, weil die Abwassermessvorrichtungen ausfielen oder weil Grundstücke wegen zu geringem Abwasseranfalls ohne Messeinrichtung angeschlossen seien. Der klägerischen Auffassung, wonach § 12 Abs. 2 ZV auch dann anwenden sei, wenn in dem übergebenen Abwasser eine erhebliche Menge an Fremdwasser (Grundwasser) enthalten sei, könne sich das Gericht bei der Auslegung von § 12 Abs. 2 ZV im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Vertragsvereinbarung nicht anschließen. Eine Differenzierung zwischen Schmutzwasser und Grundwasser sei zwar nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil bei den Übergabestellen tatsächlich nur ein einheitliches Abwasser ankomme. Auch wenn die im Abwasser enthaltene Menge an Grundwasser erheblich geringere Kosten bei der Abwasserreinigung verursache, ergebe sich für die vom Kläger gewünschte Differenzierung weder aus dem Inhalt der Regelung in § 12 Abs. 2 ZV noch dessen Gliederung oder seinem Sinn und Zweck Anhaltspunkte. Würde man der vom Kläger vertretenen Auslegung folgen, würde die gemessene Abwassermenge nur dazu dienen, das darin enthaltene Fremdwasser zu ermitteln. Dies würde aber das Verhältnis von § 12 Unterabs. 1 und 2 ZV in das Gegenteil verkehren. Hätten die Vertragsparteien eine Berechnung des Entgelts für das Schmutzwasser nach dem Frischwasserverbrauch gewollt, hätte es nahe gelegen, eine entsprechende Regelung in § 12 Abs. 2 ZV aufzunehmen. Es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass die anderen Zweckverbände und Gemeinden keinen erheblichen Anteil von Fremdwasser einleiteten. Nach dem Gutachten des Prüfungsverbands sei bisher nur festgestellt worden, dass aus dem Gebiet des Klägers Grundwasser in das Kanalnetz der Stadt komme und dass die Kanäle in diesem Verbandsgebiet zwischenzeitlich weitgehend saniert worden seien. Ausgehend von dem der Zweckvereinbarung zugrunde liegenden Gutachten habe daher kein Anlass bestanden, das Fremdwasser bei der Bemessung des Entgelts gesondert zu berücksichtigen. Dieser Auslegung stünden insbesondere die Maßgabe, dass das Entgelt einheitlich ermittelt werden solle, und die Tatsache, dass die anderen Betroffenen kein entsprechendes Problem und kein entsprechendes Interesse hätten, entgegen. Eine einheitliche Behandlung mit der Beklagten bei der Berechnung der Schmutzwasserkosten sei schon wegen der unterschiedlichen Entwässerungssysteme nicht geboten. Bei der Auslegung von § 12 Abs. 2 ZV sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger über viele Jahre hinweg – insgesamt 15 Jahre – die Vorschrift ebenso wie die anderen Betroffenen dahingehend verstanden habe, dass die Berechnung des Entgelts nach der gemessenen Abwassermenge erfolge. Auch hätten die Parteien beim Abschluss der neuen Zweckvereinbarung vom 4. Dezember 2013/26. März 2015, welche die alte Zweckvereinbarung ersetze, bei der Ermittlung des Entgelts wieder auf das Rechenmodell des Gutachtens des Prüfungsverbands und die gemessene Abwassermenge abgestellt. Es liege grundsätzlich im Interesse und Aufgabenbereich des Klägers, den Eintrag von Grundwasser in die Kanäle zu vermeiden bzw. möglichst gering zu halten.
Gegen das Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
1. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beklagten, dass eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hier schon deshalb nicht in Betracht komme, weil der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht hinsichtlich aller tragenden Gründe des Urteils dargelegt hätte (zu diesem Erfordernis vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2016 – 12 ZB 16.173 – juris; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 61). Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach bei der Auslegung von § 12 Abs. 2 ZV auch das jahrelange übereinstimmende Verständnis der Beteiligten über den Inhalt der Vorschrift sowie der mittlerweile erfolgte Abschluss einer insoweit inhaltsgleichen Zweckvereinbarung zu berücksichtigen seien, sind keine selbständig tragenden Entscheidungsgründe, sondern nur zusätzliche Erwägungen zur Stützung des insgesamt gefundenen Auslegungsergebnisses. Der Hinweis des Gerichts auf das Verhalten des Klägers nach Vertragsschluss kann insbesondere nicht dahingehend verstanden werden, dass einem etwaigen Anspruch auf gesonderte Berechnung des Fremdwasseranteils der Einwand der Verwirkung entgegenstünde.
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht. Der Kläger hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – NVwZ 2009, 515/516 m.w.N.).
2.1 Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsverfahren hat das Verwaltungsgericht mit der Annahme, dass sich das vom Kläger zu zahlende Entgelt grundsätzlich nach den gemessenen Abwassermengen bestimmt und dass der in § 12 Abs. 2 ZV angesprochene Frischwasserverbrauch der angeschlossenen Grundstücke abzüglich 10% nur einen Hilfsmaßstab für die im Urteil genannten Sonderfälle darstellt, nicht den mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien und die beiderseitige Interessenlage (vgl. Art. 62 Satz 2 BayVwVfG, §§ 133, 157 BGB) unberücksichtigt gelassen. Wie sich aus dem im Urteil zitierten Gutachten des Prüfungsverbands vom 13. Februar 1989 ergibt, war allen Beteiligten bereits damals bekannt, dass sich vor allem in den Abwassermengen des Klägers ein erheblicher Anteil von Grundwasser befindet. Es war daher von Anfang an ersichtlich, dass die Regelung in § 12 Abs. 2 ZV wegen des allein nach den Abwassermengen ermittelten Entgelts für den Kläger mit seinem hohen Grundwasseranteil im Abwasser ungünstiger sein würde als eine gleichartige Regelung für diejenigen Zweckverbände und Umlandgemeinden, die keinen oder nur einen geringen Grundwasseranteil im Abwasser aufweisen. Eine Änderung dieser Regelung hätte entweder zu Einnahmeverlusten bei der Beklagten geführt oder durch eine Anpassung auch der übrigen Zweckvereinbarungen kompensiert werden müssen. Sie hätte daher entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht der beiderseitigen Interessenlage (vgl. § 157 BGB) gedient, sondern lediglich einseitig den Interessen des Klägers. Dass dessen Vertragsauslegung nicht dem Willen der anderen einleitenden Zweckverbände und Umlandgemeinden und auch nicht dem der Beklagten entspricht, wird durch die bis 2011 zwischen allen Beteiligten unstreitige Vertragspraxis sowie durch die Beibehaltung der bisherigen Regelung in der neu abgeschlossenen Zweckvereinbarung vom 4. Dezember 2013/26. März 2015 belegt.
Dass das zu zahlende Entgelt in zwei Stufen zu ermitteln ist, wobei in der ersten Stufe die Abwassermenge und in der zweiten Stufe die Aufwendungen für die Reinigung des Abwassers nach dem Gutachten vom 13. Februar 1989 zu ermitteln sind, spricht entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht dafür, dass der im Abwasser enthaltene Grundwasseranteil bestimmt werden müsste. Der Grundwasseranfall im Gebiet der Beklagten und im Gebiet der angeschlossenen Zweckverbände und Gemeinden wurde zwar im damaligen Gutachten berücksichtigt, dies aber nur als (negativer) Kostenfaktor für die Berechnung der Schmutzwasserentsorgungskosten, wobei ein Anteil für das von den angeschlossenen Zweckverbänden und Gemeinden eingeleitete Grundwasser ebenso einkalkuliert wurde wie die Tatsache, dass die Grundwasserentsorgung deutlich geringere Kosten als die Schmutzwasserentsorgung verursacht. Für eine über diesen pauschalen Berechnungsansatz hinausgehende Berücksichtigung eines jährlich neu zu ermittelnden individuellen Fremdwasseranteils einzelner Körperschaften bietet weder das Gutachten noch der Text der Vereinbarung einen Anhaltspunkt.
2.2 Soweit der Kläger vorträgt, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe bei Abschluss der Zweckvereinbarung durchaus Anlass bestanden, das Fremdwasser bei der Berechnung des Entgelts gesondert zu berücksichtigen, da das Gutachten des Prüfungsverbands vom 13. Februar 1989 sogar eine Berechnungsformel hierfür enthalte, übersieht er, dass diese Formel lediglich dazu diente, die Kosten der Schmutzwasserentsorgung von den Kosten der Niederschlagswasserentsorgung einerseits und der Grundwasserentsorgung andererseits abzugrenzen und dadurch die Kosten für die Schmutzwasserentsorgung zu berechnen. Sie diente dagegen nicht dazu, die vom Kläger der Entwässerungseinrichtung der Beklagten zugeführte Abwassermenge zu bestimmen.
2.3 Der Kläger trägt weiter vor, die vom Verwaltungsgericht gebilligte Entgeltberechnung führe zu einer extremen Ungleichbehandlung der jeweiligen Gebührenschuldner, welche letztlich für die Refinanzierung der Abwasserbeseitigungskosten aufzukommen hätten. Während auf Seiten des Klägers das Fremdwasser infolge der Abwassermessung in voller Höhe der Schmutzwassermenge zugeordnet werde, bleibe es auf Seiten der Beklagten aufgrund der Berechnung nach dem Frischwassermaßstab überwiegend unberücksichtigt. Um einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 118 Abs. 1 BV zu vermeiden, müsse entweder auf Seiten des Klägers das anfallende Fremdwasser mit den deutlich niedrigeren Reinigungskosten berücksichtigt werden oder es müssten auf Seiten des Beklagten – was zu einer erheblichen Mehrbelastung führen würde – bei der Entgeltberechnung auch die Fremdwassermengen berücksichtigt werden.
Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 118 Abs. 1 BV verlangt nicht, dass der Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserentsorgung im Gebiet des Klägers und im Gebiet der Beklagten gleich sein muss. Denn jeder Träger öffentlicher Gewalt – und damit auch jede Gemeinde bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben – hat den Gleichheitssatz nur innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs zu beachten (BVerfG, B.v. 21.12.1966 – 1 BvR 33/64 – BVerfGE 21, 54/68; Osterloh/Nußberger in Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 81). Da die Frage, nach welchen Maßstäben der Kläger und die Beklagte ihre jeweiligen Abwassergebühren kalkulieren und festsetzen, nicht Gegenstand der gemeinsamen Zweckvereinbarung war, musste darin auch keine Regelung getroffen werden, die auf eine gleich hohe Gebührenbelastung im Stadt- und im Verbandsgebiet abzielte.
Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung durch die Beklagte im Vergleich zu den anderen angeschlossenen Zweckverbänden und Umlandgemeinden geltend machen möchte, ist darauf hinzuweisen, dass für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 118 Abs. 1 BV gilt, sondern lediglich das objektive Willkürverbot, das auch innerhalb des hoheitlichen Staatsaufbaus zu berücksichtigen und bei einschlägigen gerichtlichen Entscheidungen zu beachten ist (vgl. BVerfG, B.v. 2.5.1967 – 1 BvR 578/63 – BVerfGE 21, 362/372). Ein Verstoß gegen das objektive Willkürverbot ist hier nicht ersichtlich. Aus Sicht der Beklagten besteht ein sachlicher Grund dafür, auf die an den Übergabestellen gemessenen Abwassermengen abzustellen, weil sie selbst die bei allen angeschlossenen Zweckverbänden und Umlandgemeinden verbrauchten Frischwassermengen nicht ermitteln und berechnen kann, sondern hierfür auf die Feststellungen der Zweckvereinbarungspartner angewiesen wäre. Auf die Beklagte käme anderenfalls die zusätzliche Aufgabe zu, die Feststellungen der angeschlossenen Zweckverbände und Umlandgemeinden zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Misst sie dagegen lediglich die übergebenen Abwassermengen, lassen sich diese leicht und eindeutig feststellen.
2.4 Dass der Abwassermengenregelung i.V.m. der Entgeltregelung insgesamt ein unangemessener Kostenersatz im Sinne von Art. 10 Abs. 3 KommZG zugrunde läge, die zur Ungültigkeit der Zweckvereinbarung führen würde (vgl. § 134 BGB i.V.m. Art. 59 Abs. 1 BayVwVfG), hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht dargelegt. Ein diesbezüglicher Rechtsverstoß liegt auch nicht vor. Denn die im Abwasser enthaltenen Grundwassermengen können nicht isoliert betrachtet werden. Das Schiedsgutachten des Prüfungsverbands vom 29. Juli 2014 weist am Ende (S. 6 unten) zu Recht darauf hin, dass das Berechnungsmodell des Gutachtens 1989 zahlreiche Schätzungen, Aufteilungen und Vorschläge zur Kostenaufteilung und Kostenverteilung enthalte, die in einem längeren Prozess mit allen Beteiligten abgestimmt worden seien und sicherlich von allen Beteiligten gewisse Zugeständnisse erfordert hätten; es sei daher nicht sachgerecht, einzelne Schlüssel anzupassen und die übrigen Ansätze und Verteilungsschlüssel ungeprüft weiter beizubehalten.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Da es hier nur um die Auslegung einer einzelnen Bestimmung der Zweckvereinbarung und nicht um die konkrete Entgeltberechnung in den Gutachten des Prüfungsverbands (grundlegend 1989, sodann für die einzelnen Jahre) geht, weist die Rechtsache weder bei der Rechtsanwendung noch in tatsächlicher Hinsicht einen über das normale Maß hinausgehenden Schwierigkeitsgrad auf.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
5. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).