Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2014 - 12 ZB 14.26

published on 23/04/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2014 - 12 ZB 14.26
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Previous court decisions
Verwaltungsgericht Würzburg, 3 K 12.876, 21/11/2013

Gericht

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Tenor

I.

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... aus ... beigeordnet.

II.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, welcher Jugendhilfeträger für die Übernahme der im April und Juli 2012 für den Besuch eines Kindergartens durch N., den Sohn der Klägerin, angefallenen Teilnahmebeiträge zuständig ist.

Die Klägerin wohnte vor dem 1. März 2012 mit dem Vater des Jungen, mit dem sie jedenfalls auch noch im streitbefangenen Zeitraum das gemeinsame Sorgerecht für das Kind inne hatte, in F., wo das Kind einen Kindergarten besuchte. Am 29. Februar 2012 meldete die Klägerin ihren Sohn vom Kindergarten ab und verzog mit ihm ohne dessen Vater nach A.. Am 2. April 2012 meldete sie N. im Kindergarten St. A. in A. an und beantragte bei der Beklagten die Übernahme der Kosten hierfür.

Die Beklagte bestritt ihre örtliche Zuständigkeit und lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 30. Juli 2012 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Regierung von U... mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2012 zurück. Das Verwaltungsgericht W... verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 21. November 2013 antragsgemäß zur Übernahme der Teilnahmebeträge. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung der Beklagten.

II.

1. Nachdem die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, ist ihr gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Bilshausen beizuordnen (§ 121 ZPO).

2. Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zulassungsgründe liegen - soweit dargelegt - nicht vor (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

2.1 Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte und nicht die Beigeladene gemäß § 90 Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für die Übernahme der Teilnahmebeiträge für den Kindergartenbesuch des Sohnes der Klägerin in A. örtlich zuständig ist.

Die Betreuung des Sohnes der Klägerin im Kindergarten in A. stellt gegenüber seinem vor dem Umzug erfolgten Kindergartenbesuch in F. eine zuständigkeitsrechtlich neue Leistung dar. Daher richtet sich die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers für die Übernahme der dafür erhobenen Teilnahmebeiträge nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII und nicht nach der Bestimmung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, welche voraussetzt, dass die Eltern, denen die Personensorge für das Kind gemeinsam zusteht, erst nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen.

Die Betreuung von N. im Kindergarten St. A. in A. stellt keine Fortsetzung der bereits in F. begonnenen Jugendhilfeleistung dar. Ob eine einheitliche Leistung vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen. Hierunter fallen alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind (BVerwG, U. v. 29.1.2004 - 5 C 9/03 - BVerwGE 120, 116 ff. - juris Rn. 18; U. v. 25.3.2010 - 5 C 12/09 - BVerwGE 136, 185 ff. - juris Rn. 22; U. v. 19.10.2011 - 5 C 25/10 - BVerwGE 141, 77 ff. - juris Rn. 20 f; U. v. 13.12.2012 - 5 C 25/11 - BVerwGE 145, 257 ff. - juris Rn. 17). Wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, endet die Zuständigkeit des früheren Trägers jedoch unter anderem dann, wenn die Leistung eingestellt und eine zuständigkeitsrechtlich neue Leistung gewährt wird (BVerwG, U. v. 19.10.2011, a. a. O. - juris Rn. 37). Eine einheitliche Leistung liegt nur dann vor, wenn sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Hilfemaßnahme darstellt und nicht der Deckung eines andersartigen Bedarfs dient (BVerwG, U. v. 29.1.2004, a. a. O., juris Rn. 27).

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Betreuung des Kindes der Klägerin in F. mit dessen Abmeldung am 29. Februar 2012 beendet und die insoweit begonnene Leistung damit eingestellt worden war, steht nicht im Widerspruch zu der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In den genannten obergerichtlichen Entscheidungen wird zwar ausgeführt, dass der Wechsel von einzelnen Hilfearten und -formen nicht zwangsläufig als Beginn einer neuen Leistung zu werten ist. Hieraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass immer dann, wenn bereits eine Maßnahme der Jugendhilfe erfolgt ist, jede weitere in diesem Fall erbrachte Jugendhilfeleistung eine einheitliche Leistung darstellt (BVerwG, U. v. 29.1.2004, a. a. O., juris Rn. 23).

Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass allein aus dem Umstand, dass die Betreuung in Kindertagesstätten keine unter § 2 Abs. 1 SGB VIII fallende Leistung, sondern vielmehr ein Angebot nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII darstellt, nicht geschlossen werden kann, dass keine einheitliche Leistung vorliegt. Davon ist das Verwaltungsgericht aber auch nicht ausgegangen. Vielmehr hat das Gericht seine Bewertung auf die Abmeldung des Kindes im F. Kindergarten durch die Klägerin sowie auf den Umstand gestützt, dass die Neuanmeldung im Kindergarten in A., welche zum Zeitpunkt der Abmeldung nicht nur nicht konkret feststand, sondern lediglich den allgemeinen Wünschen der Mutter entsprach, erst über einen Monat später erfolgte. Dabei wurde, weil es hierauf nicht entscheidungserheblich ankam, ausdrücklich offen gelassen, ob auch bei einer Abmeldung des alten Betreuungsplatzes mit zeitlich unmittelbar anschließender Unterbringung in einem anderen Kindergarten von einer neuen Leistung ausgegangen werden kann. Soweit in der Entscheidung hervorgehoben wird, dass die Betreuung in einer Kindertagesstätte ein Angebot darstellt, das allein von der Annahme durch die Eltern abhängt, weist das Gericht zu Recht darauf hin, dass im Unterschied zur regelmäßig auf längere Zeit angelegten Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe bei der hier im Raum stehenden Jugendhilfemaßnahme dem Gesichtspunkt der Kontinuität einer bedarfsgerechten Leistungsgewährung lediglich ein geringeres Gewicht zukommt.

Hiervon ausgehend durfte das Verwaltungsgericht zu Recht den Besuch des Kindergartens in A. durch N. als eine neue Jugendhilfeleistung ansehen. Wenn sich, wie im vorliegenden Fall, die Eltern eines Kindes trennen und ein Elternteil mit dem Kind an einen anderen Ort umzieht, weshalb der bisherige Kindergartenplatz gekündigt wird und nach erfolgtem Umzug, zumal mit einer zeitlichen Unterbrechung, eine neue Anmeldung in einer Kindertagesstätte am neuen Wohnort erfolgt, stellt dies eine gravierende Veränderung der Lebensumstände dar, die eine neue Entscheidung über die konkrete Deckung des Betreuungsbedarfs erfordert (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, U. v. 27.5.2010 - 15 A 120/09 - juris Rn. 29). Daher besteht in diesem Zusammenhang auch kein Bedarf an einem Fortbestand der ursprünglichen örtlichen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers, auf den die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einheitlichen Leistungsbegriff gerade abstellt (BVerwG, U. v. 29.1.2004, a. a. O., Juris Rn. 18). Die Inanspruchnahme der Betreuung in einer anderen Kindertagesstätte am neuen Wohnort stellt sich daher bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht als Fortsetzung der Betreuung im Kindergarten in F., sondern als eine neue, selbstständige Jugendhilfeleistung dar.

Diese Auslegung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Abmeldung ihres Sohnes aus dem Kindergarten in F. bereits eine Betreuung ihres Kindes in einem Kindergarten am neuen Wohnort wünschte. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine einheitliche Maßnahme vorliegt oder ob eine neue Leistung begründet wird, ist nach der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein die Frage, ob ein qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf besteht oder nicht. Letzteres ist aufgrund der zeitlichen Zäsur und der tiefgreifenden Änderung der Lebenssituation des Sohnes der Klägerin nicht der Fall.

Soweit die Beklagte darlegt, es sei der Regelfall, dass die Eltern bei erstmaliger Anmeldung ihres Kindes im Kindergarten einen Besuch bis zum Eintritt in die Schule beabsichtigen, ein Wechsel der Kindertagesstätte aber ungeachtet dessen aus verschiedenen Umständen heraus dennoch notwendig werden kann, ergibt sich hieraus nicht zwingend der Schluss, dass die Betreuung in verschiedenen Kindertagesstätten regelmäßig als eine einheitliche Maßnahme zu bewerten ist. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht auch eine Betreuung in Kindertagesstätten für „fortsetzungsfähig“ erachtet und eine einheitliche Leistungsgewähr in einem Fall bejaht, in dem eine Mutter umgezogen und damit den Zuständigkeitsbereich der Jugendhilfeträger gewechselt hatte (BVerwG, U. v. 14.11.2002 - 5 C 57/01 - BVerwGE 117, 184 ff.). In diesem Fall war die Betreuung des Kindes aber ununterbrochen und weiterhin in derselben Einrichtung geleistet worden, weshalb die dieser Entscheidung zugrundeliegende Konstellation mit der hiesigen nicht vergleichbar ist. Nachdem vorliegend die Betreuung des Sohnes der Klägerin nicht in derselben Einrichtung wie ursprünglich fortgesetzt wurde, sondern nach dem Umzug vielmehr am neuen Wohnort in einer anderen Kindertagesstätte erfolgte, ist - zumal angesichts der zeitlichen Unterbrechung und der wesentlichen Veränderung der gesamten Lebensumstände der Familie - vielmehr von dem Beginn einer neuen Jugendhilfeleistung auszugehen.

Auch die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Juni 2013 (Az. AN 14 B 13.01062) kann die geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht begründen. Entgegen der Einlassung der Beklagten hat das Verwaltungsgericht diesen Beschluss nicht als entscheidungsunerheblich bewertet, sondern sich hiermit auseinandergesetzt und zutreffend darauf hingewiesen, dass wegen der Unterschiede der zugrundeliegenden Sachverhalte keine Vergleichbarkeit besteht und es zudem im dort entschiedenen Fall nicht entscheidungserheblich darauf ankam, ob eine einheitliche Leistung vorlag oder nicht, weil der Wechsel der Tagesstätte im Gebiet ein und desselben Jugendhilfeträgers erfolgt war.

Die vom Beklagten angeführte Regelung des § 86 a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2004 (a. a. O., juris Rn. 21) unter anderem diese Vorschrift als Argument dafür herangezogen, dass der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff eine Gesamtbetrachtung der zur Deckung eines jugendhilferechtlichen Bedarfs nötigen (ggf. verschiedenen) Maßnahmen und Hilfen erfordert. Hieraus lässt sich aber, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht der Schluss ziehen, dass Leistungen der Jugendhilfe, die mit einer zeitlichen Unterbrechung von bis zu drei Monaten erbracht werden, zwingend als eine einheitliche Leistung zu bewerten sind; vielmehr setzt diese Annahme, wie bereits dargelegt, weiterhin voraus, dass diese der Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs dienen (BVerwG, U. v. 29.1.2004, a. a. O. - juris Rn. 18). Dies ist entsprechend obigen Ausführungen hier aber gerade nicht der Fall.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind deshalb nicht ersichtlich.

2.2 Entsprechend vorstehenden Ausführungen liegt auch die von der Beklagten gerügte Divergenz zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2004 (5 C 9.03) und vom 19. Oktober 2011 (5 C 25/10) nicht vor, ohne dass es noch darauf ankommt, ob die Beklagte insoweit ihrer Darlegungspflicht Genüge getan hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO. Billigkeitsgründe, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - sofern solche überhaupt angefallen sind - nach § 162 Abs. 3 VwGO der Beklagten aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich.

4. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO). Mit dieser Entscheidung wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. November 2013 rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 19/10/2011 00:00

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Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Jugendhilfekosten, die er in der Zeit vom 13. Dezember 2001 bis zum 31. August 2004 für das Kind D.
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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.