Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. März 2018 - 12 C 17.2574

published on 08/03/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. März 2018 - 12 C 17.2574
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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsgegner sich gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgericht München vom 11. Dezember 2017 zum Zwecke der Durchsetzung eines Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum angeordnete Ersatzzwangshaft wendet, bleibt ohne Erfolg.

1. Mit dem Einwand, es liege ein absoluter Verfahrensmangel vor, weil die Richter mit ihrer Entscheidung vom 17. Oktober 2017 selbst über Befangenheitsanträge entschieden haben und damit das Gebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt und gegen die gesetzliche Wartepflicht aus § 54 Abs. 1 VwGO, § 47 Abs. 1 ZPO verstoßen hätten, kann der Antragsgegner nicht durchdringen.

1.1 Ein Verfahrensmangel läge nur dann vor, wenn eine fehlerhafte Ablehnung zugleich eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beinhaltete, was aber nur dann zuträfe, wenn die Zuständigkeitsvorschriften willkürlich angewandt worden wären (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 54 Rn. 22 m.w.N.). Dafür gibt es indes keine hinreichenden Anhaltspunkte, denn eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann nicht bereits in einer fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden. Vielmehr ist erforderlich, dass die gerichtliche Entscheidung „nicht mehr verständlich“ erscheint, „offensichtlich unhaltbar“ ist (Kopp/Schenke, a.a.O., § 54 Rn. 22 unter Hinweis auf BVerfGE 29, 207; 82, 194; NJW 2005, 3410) oder die „Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt“ worden ist (Kopp/Schenke, a.a.O.). Aus Verfahrensfehlern allein kann nicht ohne weiteres auf eine Besorgnis der Befangenheit geschlossen werden (vgl. Eyermann/Schmidt, 13. Aufl., § 54 Rn. 14).

1.2 Die Ablehnung des Befangenheitsantrags durch die im Verfahren M 9 X 17.4888 erkennende Kammer selbst begegnet entgegen der Auffassung des Antragsgegnerbevollmächtigten keinen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat mit Recht das Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich erachtet, weshalb ausnahmsweise hier entgegen § 54 Abs. 1 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO die Richter der abgelehnten Kammer selbst über die Entscheidung berufen waren. Ein Ablehnungsgesuch ist dann rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich, wenn die Begründung dieses Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird (BVerwG, B.v. 14.11.2012 – 2 KSt 1/11 – juris, m.w.N.). Die im streitgegenständlichen Verfahren auf Anordnung von Ersatzzwangshaft vorgebrachten Einwendungen zum Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit beziehen sich allesamt auf ein Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen die gleichen Richter der Kammer in von ihm betriebenen neun weiteren, völlig anders gelagerten Klageverfahren gegen zweckentfremdungsrechtliche Anordnungen bzw. die Festsetzung von Zwangsgeldern. Den vom Verwaltungsgericht völlig zu Recht festgestellten fehlenden sachlich nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit hat der Antragsgegnerbevollmächtigte auch im Beschwerdeverfahren nicht dargetan und wird ein solcher auch nach wie vor nicht ersichtlich.

1.3 Die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners in den genannten neun weiteren Verfahren mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 ebenfalls selbst abgelehnt hat. Aus der inhaltlichen Behandlung der vom Antragsgegner und dortigem Kläger gestellten Anträge ergibt sich grundsätzlich kein Ablehnungsgrund. Dass ein Richter bei der rechtlichen Beurteilung eines auf den weiteren Verfahrensablauf gestützten Befangenheitsantrags eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, reicht – selbst wenn die Ansicht rechtsirrig wäre – regelmäßig nicht aus, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (BVerwG, B.v. 12.12.2016 – 5 C 10/15 D – juris).

2. Der Ersatzzwangshaft anordnende Beschluss des Verwaltungsgerichts ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil, wie der Antragsgegnerbevollmächtigte meint, aufgrund des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 30. August 2017 alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO einzustellen seien bzw. das Verfahren zur Anordnung der Ersatzzwangshaft deshalb gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen wäre.

2.1 Die Insolvenz des Vollstreckungsschuldners hindert die Vollstreckung von Ersatzzwangshaft grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2017 – 12 C 17.1553). Andernfalls könnte sich ein Schuldner allein unter Hinweis auf seine Insolvenz und Mittellosigkeit seinen Verpflichtungen entziehen (vgl. VG Potsdam, U.v. 9.1.2017 – 4 K 480/15 – juris; Troidl, in: Engelhardt, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2017, § 16 VwVG Rn. 3). Bei der hier vorliegenden Anordnung der Ersatzzwangshaft handelt es sich primär um eine höchstpersönliche Verbindlichkeit des Antragsgegners, bei der der Insolvenzverwalter nicht in die Pflichten des Schuldners eintritt (Kayser, in: Kreft, Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011, § 80 InsO Rn. 29). Hierzu rechnen insbesondere solche Leistungen, die nicht ohne Änderung ihres Inhalts von einem anderen als dem Schuldner erbracht werden können (Kayser, in: Kreft, Insolvenzordnung, a.a.O., § 80 Rn. 29). Der Antragsgegner ist daher durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht daran gehindert, seiner (höchstpersönlichen) Unterlassungspflicht zu genügen und sein rechtswidriges Nutzungskonzept nicht weiter zu verfolgen.

2.2 Entgegen der Auffassung des Antragsgegnerbevollmächtigten ist vorliegend auch für eine Unterbrechung des anhängigen Verfahrens gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 240 ZPO kein Raum. Nach § 240 Satz 1 ZPO wird das Verfahren im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, zwar unterbrochen bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Nach Satz 2 gilt Entsprechendes, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Die Vorschrift findet jedoch nur dann Anwendung, wenn die Insolvenzmasse überhaupt (§ 35 InsO) betroffen ist, d.h. wenn der streitbefangene Gegenstand zur Insolvenzmasse gehört und aus ihr zu leisten oder zu erfüllen ist, wobei, worauf der Antragsgegnerbevollmächtigte zwar zu Recht hinweist, eine mittelbare Betroffenheit der Insolvenzmasse genügt (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 240 ZPO Rn. 4). Nicht betroffen ist die Insolvenzmasse hingegen durch alle nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten (vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, a.a.O., § 240 Rn. 6), wie sie, wie oben ausgeführt, hier vorliegt.

3. Entgegen der Auffassung des Antragsgegnerbevollmächtigten handelt es sich, wovon auch das Verwaltungsgericht völlig zu Recht ausgeht, bei der Verpflichtung des Antragsgegners um eine Unterlassungsverpflichtung. Diese Einschätzung zu widerlegen dient auch nicht die vom Antragsgegnerbevollmächtigten zitierte Rechtsprechung des Senats vom 9. Mai 2016 (12 CS 16.899). Soweit er Randnummer 4 der Entscheidung anführt, ist dies aus dem Zusammenhang gerissen. Denn an dieser Stelle wird begründet, warum zur Vollstreckung der Grundverfügung eine Ersatzvornahme nach Art. 32 Satz 1 BayVwZVG deshalb nicht in Betracht kommt, weil es sich bei der vom Antragsgegner geforderten Verpflichtung um eine unvertretbare Handlung (§ 188 ZPO) handelt. Lediglich beispielhaft ist angeführt, dass allenfalls die Räumung selbst eine vertretbare Handlung (§ 887 ZPO) wäre. Ausdrücklich weist der Senat jedoch darauf hin, dass dem Antragsgegner (dem dortigen Antragsteller) ein Wahlrecht zusteht, wie er der in der Grundverfügung auferlegten Verpflichtung, die Unterbringung von Personen mit kurzer Aufenthaltsdauer zu beenden, nachkommt. Davon geht auch das Verwaltungsgericht aus, indem es beispielhaft verschiedene Optionen für die Aufgabe seines Nutzungskonzepts aufzeigt und ausdrücklich darauf hinweist, dass die Abgabe einer Kündigungserklärung allein nicht genügt. Auf die Rechtsauffassung des Amtsgerichts München über die Unmöglichkeit der Kündigung kommt es deshalb entscheidungserheblich nicht an. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch nicht maßgeblich auf die vom Antragsgegner beanstandete Widersprüchlichkeit im Vortrag des Antragsgegners zur Kündigung abgestellt.

4. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Ersatzzwangshaft bei der Vollstreckung einer Unterlassungsverfügung stellt letztlich auch der Antragsgegnerbevollmächtigte nicht in Frage. Sie ist entgegen seiner Auffassung vorliegend auch nicht unangemessen. Nachdem die Zwangsgeldandrohung erfolglos geblieben ist und weder die Anwendung unmittelbaren Zwangs noch eine Ersatzvornahme in Frage kommen, stehen mildere Mittel als die Anordnung von Ersatzzwangshaft nicht mehr zur Verfügung. Die Einleitung eines Bußgeldverfahrens kommt nicht in Betracht, da dieses Verfahren in Art. 29 Abs. 2 BayVwZVG nicht als Zwangsmittel vorgesehen ist und außerhalb des Vollstreckungsrechts steht. Im Übrigen hat den Antragsgegner bislang nicht einmal die mehrfache Androhung eines Zwangsgeldes zu beeindrucken vermocht, so dass sich von daher nicht erschließt, wie ihn die Verhängung eines Bußgeldes erreichen sollte. Vielmehr kann in einem derartigen Fall Ersatzzwangshaft als einschneidenderes Mittel beantragt und angeordnet werden, wenn dies – wie hier – notwendig ist, um den Pflichtigen von künftigen weiteren Verstößen gegen ein Unterlassungsgebot – die Fortsetzung der Zweckentfremdung von Wohnraum – abzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.1996 – 8 C 96.216 – BayVBl 1996, 600; B.v. 20.8.1997 – 8 C 96.4230 –, NVwZ-RR 1998, 310; s. auch Käß, in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand: März 2017, Art. 33 Rn. 10).

5. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Wideranträge als für das Beschlussverfahren nicht statthaft erachtet. § 89 VwGO ist in selbständigen Beschlussverfahren – wie hier – nicht anwendbar (vgl. § 122 Abs. 1 VwGO; Rennert, in: Eyermann, VwGO, a.a.O., § 89 Rn. 3). Im Übrigen wären auch bei Auslegung der vom Antragsgegner gestellten Anträge im Sinne des Antragstellerbevollmächtigten als Erinnerung gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung die „Wideranträge“ deshalb unzulässig, weil sie sich gegen den Gerichtsvollzieher richten, also einen im anhängigen Verfahren nicht beteiligten Dritten. Ein „Widerantrag“ könnte jedoch allenfalls gegen die Antragstellerin gestellt werden (vgl. Rennert, in: Eyermann, a.a.O., § 89 Rn. 5).

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da in Beschwerdeverfahren keine streitwertabhängigen Gebühren anfallen (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Annotations

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt. Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 52 Nr. 1 für die Klage wegen des Gegenanspruchs ein anderes Gericht zuständig ist.

(2) Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist die Widerklage ausgeschlossen.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.