Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Okt. 2014 - 15 K 13.5380
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin, deren Eltern in ... wohnen, für den Besuch eines privaten Gymnasiums mit angeschlossenem Internat in ... für die Zeiträume 04/2012 bis 07/2012 (5. Jahrgangsstufe), 07/2013 (6. Jahrgangsstufe) sowie 08/2013 bis 07/2014 (7. Jahrgangsstufe) Ausbildungsförderung zusteht.
Die am 10. Mai 2001 geborene Klägerin, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und durch ihre Eltern gesetzlich vertreten wird, beantragte am 22. März 2012 die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 5. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der ... Privatschulen in ... ab 16. April 2012.
Die Mutter der Klägerin begründete den Antrag damit, dass die Klägerin in der Grundschule eine der besten Schülerinnen gewesen sei, im Städtischen Gymnasium dann die schlechteste. Die Lehrkräfte hätten ihr daher empfohlen, auf die Realschule zu gehen und dort die 5. Klasse zu wiederholen. Die Klägerin sei hierzu jedoch nicht zu überreden gewesen. Sie habe im Rahmen einer Aktion der ... Privatschulen eine Woche den Probeunterricht besucht. Im Internat der ... Privatschulen seien nur 10 Kinder in einer Klasse, bei Sprachenfächern würde diese nochmals geteilt. Es gebe jeden Tag Intensivierungsnachmittage der Klassenlehrerin und zusätzlich Hausaufgabenbetreuung etc. Die Eltern könnten der Klägerin bei den Hausaufgaben nicht helfen. Die Klägerin wolle unbedingt das Gymnasium besuchen und einen guten Berufsabschluss schaffen.
Mit Bescheid vom 11. April 2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen für eine Förderung wegen notwendiger auswärtiger Unterbringung gemäß Art. 4 Abs. 1 BayAföG i. V. m. § 2 Abs. 1a BAföG nicht vorlägen. Das W.-Gymnasium und das S.-Gymnasium in ... entsprächen dem besuchten privaten Gymnasium, da beide Gymnasien zur Hochschulreife führten. Hin- und Rückweg erforderten vom Wohnort der Eltern aus auch regelmäßig weniger als 120 Minuten.
Die daraufhin erhobene Klage hat die Kammer mit Urteil vom 8. November 2012 (M 15 K 12.2257) als unbegründet abgewiesen.
Auf die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris) das Urteil der Kammer vom 8. November 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2012 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 22. März 2012 auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 5. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der ... Privatschulen in ... im Bewilligungszeitraum 4/2012 bis 08/2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Am 12. Juli 2013 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für den Besuch der 6. Jahrgangsstufe, am 22. Juli 2013 für den Besuch der 7. Jahrgangsstufe des Gymnasiums der ... Privatschulen.
In einem Aktenvermerk vom 18. Juli 2013 nahm die Gymnasialabteilung des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (StMUK) zum Konzept des Gymnasiums der ... Privatschulen Stellung und stellte fest, dass in dem bei der Gründung eingereichten pädagogischen Konzept der Schule vorgesehen sei, den Kindern zusätzlich Türkischunterricht anzubieten. Als staatlich genehmigtes Gymnasium mit naturwissenschaftlich-technologischer Ausbildungsrichtung habe das Gymnasium der ... Privatschulen die in der Gymnasialschulordnung festgelegte Stundentafel zu erfüllen. Über die Erfüllung der Stundentafel hinaus seien Zusatzangebote möglich. Über ein darüber hinausgehendes spezielles Konzept im Hinblick auf die Integration oder Lernförderung von Kindern mit Migrationshintergrund in der Schule sei nichts bekannt.
Am 8. August 2013 hörte die Beklagte die Eltern der Klägerin und die Klägerin selbst zu deren besonderen Förderbedarf an. Dabei gaben sie an, dass die Klägerin in Deutsch und Englisch in der 5. Klasse große Probleme gehabt habe. Auch angebotene Nachhilfe habe ihr nicht geholfen. Im S.-Gymnasium habe es eine Hausaufgabenbetreuung für 1 ½ Stunden täglich gegeben. Mehrere Klassen seien hierbei gleichzeitig von zwei Personen betreut worden, die in der Zeit gerade Abitur geschrieben hätten. Das habe der Klägerin nicht geholfen, da es sehr laut gewesen und sie ständig abgelenkt worden sei. Die Klassen hätten aus 29 Schülern bestanden. Im Fach Deutsch habe es die Möglichkeit gegeben, von Schülerinnen aus höheren Klassen Nachhilfeunterricht zu erhalten. Allerdings habe es tatsächlich keine Schülerinnen aus einer höheren Klasse gegeben, die den jüngeren Schülerinnen eine entsprechende Nachhilfe angeboten hätten. Als die Klägerin diese Schule besucht habe, sei das Angebot sehr neu gewesen. Im Deutschunterricht seien bei Verständnisproblemen der Schülerinnen keine Sachverhalte wiederholt oder nochmals erklärt worden, da davon ausgegangen worden sei, dass an einem Gymnasium alles beim ersten Mal verstanden werden müsse.
In der im Wege der Amtshilfe eingeholten sachverständigen Beurteilung stellte der Schulleiter des Städt. S.-Gymnasiums mit Schreiben vom 9. September 2013 (Bl. 215 f. der Behördenakte - BA) fest, dass bei der Klägerin ein migrationsbedingter Förderbedarf im Fach Deutsch bestanden habe. Nachdem am Städt. S.-Gymnasium sehr viele Schülerinnen mit Migrationshintergrund unterrichtet würden und das Beherrschen der deutschen Sprache eine wesentliche Voraussetzung für das Arbeiten auf gymnasialem Niveau sei, würden die Klassen in der 5. und 6. Jahrgangsstufe im Fach Deutsch geteilt. Dies ermögliche es, besonders intensiv individuell fördern zu können. Zudem sei die Klägerin im Rahmen des Mercator-Projekts in einer Kleingruppe (3 bis 5 Schülerinnen) in Deutsch gefördert worden. Aufgrund mangelhafter Leistungen im Fach Englisch sei die Klägerin in den angebotenen Förderkurs eingeladen worden und habe daran auch teilgenommen. Nachdem die 5. Jahrgangsstufe eine Gelenkklasse sei, würden die Schülerinnen dieser Klassen besonders intensiv beraten. Der Klägerin sei auf der Grundlage der erbrachten Leistungen und der mangelnden Arbeitshaltung (u. a. seien mehrere Hinweise wegen nicht gemachter Hausaufgaben im Fach Deutsch an die Eltern geschickt worden) im Zwischenzeugnis zum Übertritt an eine Realschule geraten worden. Zusammenfassend sei zu sagen, dass bei der Klägerin durchaus ein migrationstypischer Förderbedarf vorliege, der jedoch nicht über den Bedarf anderer Schüler mit Migrationshintergrund hinausgehe. Dieser weit verbreitete Bedarf werde an den Gymnasien durch (kostenfreien) Förderunterricht und/oder andere Angebote (z. B. Klassenteilung) gedeckt.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2013 wurde der Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung für den Besuch des Gymnasiums der ... Privatschulen für die Zeiträume 04/2012 bis 07/2012 (5. Jahrgangsstufe), 07/2013 (6. Jahrgangsstufe) und 08/2013 bis 07/2014 (7. Jahrgansstufe) abgelehnt. Es bestehe bei der Klägerin zwar ein migrationstypischer Förderbedarf, dieser werde durch das Angebot der ... Privatschulen jedoch nicht hinreichend gedeckt. Die Förderangebote des privaten Gymnasiums hätten sich nur in eingeschränktem Umfang positiv auf die schulischen Leistungen der Klägerin in Deutsch und in den Fremdsprachenfächern ausgewirkt. Insbesondere in der 6. Klasse sei die Vorrückerlaubnis nur sehr knapp erreicht worden, wobei zu berücksichtigen sei, dass insoweit nicht die gleichen Voraussetzungen wie bei staatlich anerkannten, staatlichen oder kommunalen Gymnasien gelten würden. Außerdem übertreffe das Integrations- und Förderangebot am Städt. S.-Gymnasium in Angebotsvielfalt und Qualität das Angebot des Gymnasiums der ... Privatschulen. Das Städt. S.-Gymnasium sei am Förderbedarf von Schülerinnen mit Migrationshintergrund ausgerichtet. Es werde auf vielfältige Art und Weise auf migrationstypische Defizite vor allem in Deutsch und in den Fremdsprachen eingegangen. Der Förderbedarf der Klägerin werde durch das Angebot am Städt. S.-Gymnasium mindestens in dem Maße wie beim privaten Gymnasium der ... Privatschulen gedeckt.
Am 25. November 2013 erhob die Bevollmächtigte der Klägerin Klage und beantragte,
den Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß Ausbildungsförderung in voller gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die von der Beklagten angestellten Ermittlungen seien als nicht ausreichend zu bewerten. Die Beklagte habe sich lediglich darauf konzentriert, das Angebot der ... Privatschulen mit dem Angebot des zuvor besuchten S.-Gymnasiums zu vergleichen. Das ebenfalls erreichbare W.-Gymnasium in ... sei seitens der Beklagten nicht angefragt worden. Dass hier ausschließlich das besondere Förderangebot des bereits besuchten S.-Gymnasiums ermittelt worden sei, widerspreche dem bekannten Umstand, dass die Klägerin beim Besuch des S.-Gymnasiums bereits gescheitert sei. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof habe sich gegen die Möglichkeit der Wiederholung einer Jahrgangsstufe ausgesprochen, da dies der Klägerin nicht zumutbar sei. So sei insgesamt doch stark davon auszugehen, dass das Angebot des S.-Gymnasiums eben nicht auf den individuellen Förderbedarf der Klägerin passend gewesen sei. Es könne auch nicht argumentiert werden, das Förderangebot der ... Privatschulen sei nicht ausreichend, da sich die Leistungen der Klägerin mittlerweile wieder verschlechtert hätten. Vielmehr sei positiv festzustellen, dass die Klägerin eben nicht eine Jahrgangsstufe habe wiederholen müssen, sondern, wenn auch mit schlechteren Ergebnissen, das Klassenziel erreicht habe und in die 6. Klasse versetzt worden sei. Sie sei auch in die 7. Jahrgangsstufe vorgerückt und habe dort das Klassenziel, wenn auch nicht mit optimalen Ergebnissen, erreicht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Von der Wohnung der Eltern der Klägerin aus seien entsprechend zumutbare Ausbildungsstätten erreichbar. Vergleichbare entsprechend zumutbare Gymnasien seien das Städt. S.-Gymnasium und das Städt. W.-Gymnasium in ..., die ebenfalls zahlreiche Förderungen anböten (Bl. 40 bis 116 BA).
Auf Frage des Gerichts teilte das Städt. S.-Gymnasium am 21. März 2014 (Bl. 122 GA) mit, dass die Klägerin das Modell 1 (Regelunterricht ohne Hausaufgabenbetreuung) besucht habe. Der Wechsel in ein Ganztagesmodell (2 oder 3) sei während des Schuljahrs zwar nur dann möglich, wenn die Eltern einen nachvollziehbaren wichtigen Grund nennen würden. Dies sei jedoch in der Praxis fast immer der Fall.
Mit Schreiben des Gerichts vom 5. August 2014 wurden das Gymnasium der ... Privatschulen, das Städt. S.-Gymnasium und das Städt. W.-Gymnasium zum Umfang der Intensivierungsstunden, des Förderunterrichts, der Hausaufgabenbetreuung und zu Nachhilfeangeboten in den Schuljahren 2011/2012 bis 2013/2014 für die Jahrgangsstufen 5 bis 7 befragt. Auf die Stellungnahmen des Gymnasiums der ... Privatschulen vom 9. September 2014 (Bl. 238 bis 240 GA), des Städt. S.-Gymnasiums vom 15. September 2014 (243 f. GA) und des Städt. W.-Gymnasiums vom 18. und 25. September 2014 (Bl. 254 f., 276 GA) wird Bezug genommen.
Ebenso wird auf die von der Beklagten zum Förderangebot und zu den Aufnahmemöglichkeiten an den ... Gymnasien vorgelegten Stellungnahmen des M.-Gymnasiums ... vom 27. Mai 2014 und 3. und 26. September 2014 mit weiteren Unterlagen (Bl. 154 bis 192, Bl. 247 f., 343 bis 346 GA), der Städt. W.-Gesamtschule vom 15. September 2014 mit weiteren Unterlagen (Bl. 154 bis 159, 193 bis 218, 250 f. GA), des Städt. L.-Gymnasiums vom 25. September 2014 (Bl. 332 bis 336 GA) und des Städt. W.-Gymnasiums vom 25. September 2014 (Bl. 337 f. GA) Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 19. September 2014 ließ die Klägerin mitteilen, dass sie für das laufende Schuljahr zwischenzeitlich an der W.-Gesamtschule aufgenommen worden sei und dort nun eine 8. Gymnasialklasse besuche. Den zuvor am S.-Gymnasium absolvierten Probeunterricht habe sie nicht bestanden,
Auf die zum migrationsbedingten Förderbedarf der Klägerin eingeholten Stellungnahmen des Städt. S.-Gymnasiums vom 15. September 2014 (243 f. GA) und des Gymnasiums der ... Privatschulen vom 25. September 2014 (Bl. 270 f.) wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen, in der die Klägerin informatorisch und der Schulleiter des Städt. S.-Gymnasiums sowie eine Mitarbeiterin der dortigen Schulleitung als sachverständige Zeugen gehört wurden (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch des privaten Gymnasiums der ... Privatschulen in ... für die Zeiträume 04/2012 bis 07/2012 (5. Jahrgangsstufe), 07/2013 (6. Jahrgangsstufe) sowie 08/2013 bis 07/2014 (7. Jahrgangsstufe) (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes (BayAföG) wird Ausbildungsförderung für den Besuch der Klassen 5 bis 9 von Gymnasien gewährt, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. Gemäß Art. 4 Abs. 1, Art. 5 BayAföG gilt § 2 Abs. 1a BAföG entsprechend.
Gemäß § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da es mit dem Städt. S.-Gymnasium, dem Städt. W.-Gymnasium, dem Städt. L.-Gymnasium und dem M.-Gymnasium ... mehrere der besuchten Privatschule entsprechende zumutbare öffentliche Gymnasien gibt, die von der Wohnung der Eltern aus erreichbar sind.
Eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem erstrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.1976 - V C 43.75
Für den danach anzustellenden Vergleich der in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz. Außer Betracht zu bleiben haben ferner unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang. Demgegenüber liegen wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten dann vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 19 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611; OVG NRW, B. v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris Rn. 3; B. v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7).
Derartige wesentliche Unterschiede zwischen zwei Bildungsstätten bejaht die Rechtsprechung etwa dann, wenn die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.1978 - V C 49.77
Von einem wesentlichen Unterschied zwischen der gewählten und der wohnortnahen Ausbildungsstätte kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn das prägende Profil der gewählten Bildungseinrichtung dem individuellen Förderbedarf des Auszubildenden - im Gegensatz zur wohnortnahen Ausbildungsstätte - im konkreten Fall entspricht. Decken sich Förderbedarf auf der einen und spezielle Schulstruktur und Bildungsgang der auswärtigen Bildungsstätte auf der anderen Seite und trifft dies auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte nicht zu, so kann der Auszubildende auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte als entsprechende zumutbare im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht verwiesen werden (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 21 unter Verweis auf OVG NRW, B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 12; VG Trier, U. v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 19).
Anders verhält es sich hingegen dann, wenn eine auswärtige Schule eine spezielle Sprach- und Studienförderung für Schüler mit Migrationshintergrund zwar anbietet, beim Auszubildenden jedoch ein entsprechendes Defizit nicht besteht (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 22; B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris Rn. 15).
Für die Feststellung des individuellen Förderbedarfs der Klägerin waren Stellungnahmen der Schulleitungen des Gymnasiums der ... Privatschulen und des zuvor besuchten Städt. S.-Gymnasiums einzuholen. Die Beklagte hatte ferner durch eine persönliche Anhörung der Klägerin und durch Berücksichtigung der von ihr erbrachten Leistungen festzustellen, ob bei ihr ein bestimmter, ausbildungsbezogener migrationstypischer Förderbedarf besteht, der dem speziellen Profil des Gymnasiums der ... Privatschulen entspricht, oder ob dieser Förderbedarf auch an einem der öffentlichen Gymnasien in ... hätte befriedigt werden können. Die von den Schulen angebotenen Fördermaßnahmen waren durch formlose (schriftliche) Anfragen zu ermitteln (vgl. BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 26).
Auf der Grundlage dieser Ermittlungen und gemessen an diesem Maßstab hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch des privaten Gymnasiums der ... Privatschulen in ... für die Zeiträume 04/2012 bis 07/2012 (5. Jahrgangsstufe), 07/2013 (6. Jahrgangsstufe) sowie 08/2013 bis 07/2014 (7. Jahrgangsstufe) zu Recht abgelehnt, da bei ihr zwar nach übereinstimmender Äußerung der Schulleiter des Städt. S.-Gymnasiums und des Gymnasiums der ... Privatschulen zwar ein migrationstypischer Förderbedarf festzustellen war, die gewählte Privatschule jedoch keine spezielle Ausrichtung am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund erkennen lässt, die über diejenigen Förderangebote hinausginge, die die in Betracht gezogenen Münchner Gymnasien an Förderangeboten bereithalten.
Bei der Klägerin bestand nach sachverständiger Beurteilung des Schulleiters des Städt. S.-Gymnasiums in seinem Schreiben vom 9. September 2013 (Bl. 215 BA) ein migrationsbedingter Förderbedarf im Fach Deutsch, der jedoch nicht über den Bedarf anderer Schülerinnen mit Migrationshintergrund hinausgeht. Dieser Eindruck hat sich in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Klägerin bestätigt.
Die von der Klägerin in den streitgegenständlichen Zeiträumen besuchte Privatschule bietet allerdings in dem allein maßgeblichen schulischen Bereich keine nennenswerte spezielle Förderung für Schülerinnen mit ausbildungsbezogenen migrationsbedingten Defiziten an. Das Gymnasium der ... Privatschulen ist eine gebundene Ganztagschule für Mädchen mit einem angeschlossenen Internat. Nach dem Schreiben der Schulleitung der ... Privatschulen vom 9. September 2014 (Bl. 238 GA) werden den Schülerinnen in allen Kernfächern Intensivierungsstunden angeboten. Am Nachmittag findet eine Hausaufgabenbetreuung statt, die überwiegend von Lehrkräften durchgeführt wird. Im Bedarfsfall werden am Nachmittag Übungsstunden in den Kernfächern in kleinen Gruppen angeboten. An diesen Übungsstunden hat die Klägerin in den Fächern Mathematik, Deutsch, Englisch und Französisch teilgenommen. Die Unterrichtssprache ist ausschließlich Deutsch bzw. Englisch oder Französisch. Im Internat werden zusätzlich jeden Abend Lernzeiten angeboten, die von Betreuerinnen durchgeführt werden. Dort können türkischstämmige Erzieherinnen den Schülerinnen Inhalte aus dem Unterricht ggf. auch in türkischer Sprache erklären, wenn es notwendig ist.
Mit diesem Angebot unterscheidet sich die streitgegenständliche Privatschule insgesamt nicht von anderen Privatschulen, die mit kleinen Klassen und damit bedingter intensiverer Betreuung werben und deren Angebote sich generell an „schwächere“ Schüler richten. Die von den türkischstämmigen Erzieherinnen am Abend angebotenen Lernzeiten werden nicht durch die Schule, sondern neben der Schule im angegliederten Internat angeboten und gehören somit nicht zum Ausbildungsinhalt des privaten Gymnasiums.
Dem entspricht auch die Äußerung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus in seinem Aktenvermerk vom 18. Juli 2013 (Bl. 191 BA), dass in dem bei der Gründung der ... Privatschulen eingereichten pädagogischen Konzept vorgesehen sei, den Kindern zusätzlich Türkischunterricht anzubieten. Ein darüber hinausgehendes spezielles Konzept im Hinblick auf Integration oder Lernförderung von Kindern mit Migrationshintergrund sei nicht bekannt.
Dem am Gymnasium der ... Privatschulen als Wahlfach angebotenen Türkischunterricht kommt angesichts des gesamten Ausbildungsinhalts, der sich mit dem an öffentlichen Gymnasien derselben Ausbildungsrichtung deckt, kein solches Gewicht zu, dass er dem von der Klägerin besuchten privaten Gymnasium eine besondere Prägung verleihen könnte. Er dient darüberhinaus auch nicht dem Ausgleich ausbildungsbezogener migrationsbedingter Defizite.
Das Angebot der von der Klägerin gewählten Privatschule geht damit nicht wesentlich über die Förderangebote hinaus, die an den öffentlichen Gymnasien in Bayern im Rahmen des G 8, insbesondere an den Ganztagesschulen, regelmäßig angeboten werden (vgl. BayVGH, B. v. 7.7.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 23). Dazu gehören insbesondere die wöchentlichen Intensivierungsstunden in mehreren Kernfächern sowie eine intensivere Betreuung der Schüler durch Teilung der Klassen in bestimmten Fächern, v. a. im Fach Deutsch, bzw. durch Team-Teaching, d. h. zwei Lehrer betreuen gleichzeitig eine Klasse. Auch die Hausaufgabenbetreuung am Nachmittag bzw. der Förderunterricht oder die Nachhilfe in bestimmten Fächern werden regelmäßig an Ganztagesschulen angeboten, so auch an dem von der Klägerin in der 5. Jahrgangsstufe besuchten Städt. S.-Gymnasium. Auch diese Angebote lassen daher keinen Rückschluss auf eine spezielle Ausrichtung der ... Privatschulen am migrationsbedingten Förderbedarf ihrer Schülerinnen zu. Generell lässt sich das Angebot von Hausaufgabenbetreuung bzw. Nachhilfe in bestimmten Fächern nicht einem speziellen Profil zur migrationsbedingten Förderung zuordnen. Vielmehr besteht der Bedarf an Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfestunden bei einer Vielzahl von Schülern mit und ohne Migrationshintergrund, deren Eltern ihren Kindern aus Zeitgründen (weil beide berufstätig sind) oder aus anderen Gründen (weil sie beispielsweise selbst über keine entsprechende Bildung verfügen oder die Noten der Kinder trotz Hilfe der Eltern nachhaltig schlecht sind) nicht selbst bei den Hausaufgaben helfen (können), sondern externe Betreuungsprogramme bzw. Nachhilfe in Anspruch nehmen müssen.
Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass - zumindest im städtischen Umgriff - auch die öffentlichen Gymnasien mittlerweile über einen erheblichen Anteil an Schülern mit Migrationshintergrund verfügen und einen entsprechenden Förderbedarf auch abdecken. Nach Angabe des Schulleiters des Städt. S.-Gymnasiums in seinem Schreiben vom 15. September 2014 (Bl. 243 GA) und in der mündlichen Verhandlung liegt der Anteil an Schülerinnen mit Migrationshintergrund an seiner Schule in allen Klassen bei weit über 30%. Dies gelte auch für die jeweiligen Abiturjahrgänge, die jeweils zu etwa 1/3 aus Schülerinnen mit Migrationshintergrund bestünden. Im diesjährigen Abiturdurchgang sei am Städt. S.-Gymnasium niemand durchgefallen. Im Jahrgang 2011/2012 (5. Jahrgangsstufe), den die Klägerin besucht habe, habe der Migrationsanteil sogar bis zu 60% betragen. In der mündlichen Verhandlung hat der Schulleiter des S.-Gymnasiums zudem darauf hingewiesen, dass seiner sachverständigen Meinung nach das migrationsbedingte Defizit für das Bestehen des Abiturs nicht primär entscheidend sei. Entscheidend sei vielmehr die Frage der Bildungsferne. Da das Städt. S.-Gymnasium im ... liege, verfüge es über einen relativ hohen Anteil an Schülerinnen aus bildungsfernen Familien. Ein migrationsbedingtes Defizit äußere sich hauptsächlich in der deutschen Sprache. In der deutschen Sprache hätten aber mindestens 20% aller Schülerinnen, nicht nur derjenigen mit Migrationshintergrund, Schwierigkeiten und Förderbedarf. Dieser weit verbreitete Bedarf werde an den Gymnasien durch (kostenfreien) Förderunterricht und/oder andere Angebote gedeckt. So würden am Städt. S- ... Gymnasium die Intensivierungsstunden in den Kernfächern sowie der Pflichtunterricht im Fach Deutsch in der Unterstufe im halben Klassenverband (12 bis 15 Schülerinnen) erteilt und dabei auf sprachbedingte Verständnisprobleme eingegangen, sofern diese zu erkennen seien. Auch in dem in den Fächern Mathematik, Englisch, Französisch und Deutsch angebotenen Förderunterricht könne besonders intensiv auf individuelle, sprachbedingte Verständnisprobleme eingegangen werden, da kein Lehrplan bestehe und die Anzahl der Teilnehmerinnen meist sehr klein sei. Die Klägerin habe am Förderunterricht Englisch (8 Schülerinnen), Mathematik (10 Schülerinnen) und Deutsch als Fremdsprache (Mercator-Projekt, 3 Schülerinnen) teilgenommen. Darüberhinaus gebe es das Nachhilfeprojekt „Schülerinnen helfen Schülerinnen“, das von zwei Lehrkräften koordiniert werde.
Auch das Städt. W.-Gymnasium, das Städt. L.Gymnasium sowie das M.-Gymnasium ... bieten neben den nach der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO - vom 23.1.2007) ohnehin vorgesehenen Intensivierungsstunden unterschiedliche Fördermöglichkeiten und Ganztagesmodelle mit Hausaufgabenbetreuung etc. an. So gibt es auch spezielle Förderprogramme, die sich an Schüler mit Migrationshintergrund richten, wie beispielsweise Zusatzstunden für Schüler mit Deutsch als Zweitsprache, das an einigen Schulen angebotene Mercator-Projekt, das jetzt „Schule für alle“ heißt und zwei Stunden wöchentlich Unterricht in Deutsch als Zweitsprache in Kleinstgruppen vorsieht, oder Leseförderung in unterschiedlichster Ausgestaltung.
Obgleich dies aufgrund des Prognosecharakters der Entscheidung über die Ausbildungsförderung zumindest für den Zeitraum 04/2012 bis 07/2012 (5. Jahrgangsstufe) keine Bedeutung haben kann, vermag auch die Entwicklung der schulischen Leistungen der Klägerin in der 6. und 7. Jahrgangsstufe nicht zu belegen, dass ihr an der von ihr gewählten Privatschule eine auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene, passendere Förderung zugekommen wäre, als an dem zuvor besuchten Städt. S.-Gymnasium. Zwar hatte sie sich ausweislich des Jahreszeugnisses der 5. Jahrgangsstufe des privaten Gymnasiums kurzzeitig deutlich verbessert. Diese Entwicklung hat sich jedoch in der 6. Jahrgangsstufe wieder umgekehrt, in deren Zwischenzeugnis das Vorrücken in die nächst höhere Jahrgangsstufe als „sehr gefährdet“ bezeichnet wurde. Die Klassenziele der 6. und 7. Jahrgangsstufe hat die Klägerin nur knapp erreicht. Damit hat sich die Klägerin insgesamt gegenüber dem Zwischenzeugnis der 5. Jahrgangsstufe, in dem sie in den Fächern Deutsch und Englisch jeweils die Note 5 erhalten hatte, nicht signifikant verbessert.
Zusammenfassend lässt die von der Klägerin besuchte Privatschule eine spezielle Ausrichtung am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund nicht erkennen, die über diejenige Förderung hinausgeht, die eine Ganztagesschule mit Intensivierungsstunden, Hausaufgabenbetreuung und Förderunterricht bzw. ein normales Gymnasium in Bayern an Intensivierungsunterricht im Rahmen des G 8 regelmäßig anbietet (vgl. BayVGH, B. v. 7.7.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 23). Bezogen auf die Intention der öffentlichen Ausbildungsförderung, den Auszubildenden das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles zu ermöglichen, würde es - auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtes auf Bildung - ausreichen, wenn die Klägerin an einer der in Bezug genommenen öffentlichen Schulen eine ihrem ausbildungsbezogenen migrationsbedingten Defizit entsprechende Förderung erhielte. Leistungen einer Privatschule, die generell eine intensivere individuelle Rundum-Betreuung von Schülern anbieten, müssen - auch, wenn sie für sich gesehen nützlich und sinnvoll sein sollten - nicht mit Mitteln der Ausbildungsförderung finanziert werden (vgl. OVG NRW, U. v. 28.5.2013 - 12 A 1277/12 - juris Rn. 45).
Es war somit für den Zeitraum 04/2012 bis 07/2012 (5. Jahrgangsstufe) keine auswärtige Unterbringung notwendig. Es wäre der Klägerin zuzumuten gewesen, die 5. Jahrgangsstufe am Städt. S.-Gymnasium zu beenden, zumal sie ohnehin nicht - der Empfehlung der Klassenkonferenz folgend - an eine Realschule wechseln wollte, wie sie in der mündlichen Verhandlung angegeben hat.
Zum einen hat das Zwischenzeugnis der 5. Jahrgangsstufe gerade einmal die Leistungen der Klägerin in den ersten Monaten am Gymnasium abgebildet, die notwendigerweise von einem Umstellungsprozess im Rahmen des Wechsels von der Grundschule an das Gymnasium geprägt sind. Zum anderen hatte die Klägerin bis zu ihrem Wechsel auf das private Gymnasium auch nicht alle Möglichkeiten zur Leistungsverbesserung ausgeschöpft. Ihre Eltern konnten ihr scheinbar bei den Hausaufgaben nicht die notwendige Hilfestellung geben, denn immerhin hat das Städt. S.-Gymnasium die Klägerin bereits im Oktober 2011 bzw. ihre Eltern noch einmal im November 2011 darauf hingewiesen, dass die Klägerin ihre Hausaufgaben im Fach Deutsch des Öfteren nicht habe vorzeigen können (Bl. 243 GA). Es wäre daher für die Klägerin angezeigt gewesen, sich um einen Wechsel in das angebotene Ganztagesmodell (2 oder 3) zu bemühen, um dort die notwendige Unterstützung bei den Hausaufgaben zu erhalten. Dies gilt umso mehr, als sich in der 5. Jahrgangsstufe nach Angabe der Mitarbeiterin in der Schulleitung des Städt. S.-Gymnasiums in der mündlichen Verhandlung ca. 90% der Schülerinnen für ein Ganztagesmodell entscheiden, nur 10% dagegen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Schülerin mit schwachen Leistungen, die noch dazu ab und an ihre Hausaufgaben nicht vorzeigen kann, auf eine Privatschule wechseln soll, um dort mit Mitteln der Ausbildungsförderung das Ganztagesangebot wahrzunehmen, das sie an der öffentlichen Schule ausgeschlagen hat. Darüber hinaus hätte die Klägerin im Rahmen des am Städt. S.-Gymnasium angebotenen Projekts „Schülerinnen helfen Schülerinnen“ Nachhilfe in den kritischen Fächern in Anspruch nehmen können.
Der Zumutbarkeit des weiteren Besuchs des Städt. S.-Gymnasiums steht auch die Empfehlung der Klassenkonferenz zur Anmeldung an einer Realschule vom 17. Februar 2012 nicht entgegen. Hierzu hat die Mitarbeiterin in der Schulleitung mit Schreiben vom 9. September 2013 (Bl. 215 BA) erläutert, dass die Schülerinnen der 5. Jahrgangsstufe besonders intensiv beraten würden, da die 5. Jahrgangsstufe eine sog. Gelenkklasse darstelle. Bei der Klägerin sei auf der Grundlage der erbrachten Leistungen und der mangelnden Arbeitshaltung (wegen nicht vorgezeigter Hausaufgaben im Fach Deutsch) der Rat zum Übertritt an eine Realschule gegeben worden. Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ergänzte die Mitarbeiterin in der Schulleitung, dass in der 5. Jahrgangsstufe in der Regel etwa zwei bis drei Schülerinnen empfohlen werde, vom Gymnasium zur Realschule zu wechseln. Diese Empfehlung befolgten die Eltern selten. Dies geschehe im Regelfall nur, wenn das Kind am Ende des Schuljahres tatsächlich durchfalle. Im Schuljahr 2011/2012 seien in der 5. Jahrgangsstufe 10 Schülerinnen im Vorrücken gefährdet gewesen, davon sei am Ende des Schuljahres nur eine Schülerin durchgefallen. Ein Wechsel in der 5. Jahrgangsstufe während des laufenden Schuljahres sei sehr selten.
Schließlich stand auch der Aufnahme der Klägerin in die 6. und 7. Jahrgangsstufe eines wohnortnahen öffentlichen Gymnasiums und damit der Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte für die Zeiträume 07/2013 (6. Jahrgangsstufe) und 08/2013 bis 07/2014 (7. Jahrgangsstufe) kein unüberwindliches rechtliches oder tatsächliches Hindernis entgegen (vgl. BVerwG, U. v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611 m. w. N.; BayVGH, B. v. 7.7.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 26). Die Aufnahme der Klägerin in die 6. und 7. Jahrgangsstufe eines der genannten öffentlichen Gymnasien wäre grundsätzlich möglich gewesen, wenn sie gemäß § 33 Abs. 3 i. V. m. § 30 GSO Aufnahmeprüfung und Probezeit bestanden hätte (vgl. BayVGH, B. v. 7.7.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 26). Da die Kapazitäten der 6. und 7. Jahrgangsstufen je nach Gymnasium und Ausbildungsrichtung unterschiedlich ausgelastet waren, wie sich aus den Stellungnahmen der Gymnasien ergibt, hätte eine Aufnahme in die 6. und 7. Jahrgangsstufe eines der genannten Gymnasien unter Umständen einer Zuweisung durch den Ministerialbeauftragten bedurft. Die Klägerin hat jedoch nicht versucht, an ein öffentliches Gymnasium zurückzuwechseln, obwohl ihr ein Wechsel der Schule nach der 5. und nach der 6. Jahrgangsstufe im Hinblick auf die in § 2 Abs. 1a BAföG zum Ausdruck kommende Nachrangigkeit der staatlichen Schülerförderung zumutbar gewesen wäre. Da das von der Klägerin besuchte private Gymnasium seinem Unterricht die gleichen Lehrpläne zugrunde legt und dieselbe Ausbildungsrichtung anbietet wie einige der genannten öffentlichen Gymnasien, zöge ein Schulwechsel - v. a. in einem so frühen Stadium der Ausbildung, in dem die Stundentafeln der verschiedenen Ausbildungsrichtungen noch gleich sind - keine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung nach sich (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.1978 - V C 49.77
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- 1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, - 2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, - 3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, - 4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, - 5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, - 6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
- 1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, - 2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
- 1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, - 2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
- 1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und - 2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
- 1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, - 2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält, - 3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder - 4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- 1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt, - 2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, - 3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, - 4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, - 5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, - 6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
- 1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, - 2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, - 3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
- 1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, - 2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
- 1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und - 2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
- 1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, - 2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält, - 3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder - 4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.