Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Jan. 2015 - AN 4 K 14.30037

published on 15/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Jan. 2015 - AN 4 K 14.30037
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger ist nach eigenen Angaben ukrainischer Staatsangehöriger mit ukrainischer Volkszugehörigkeit. Er stellte am 30. November 2011 beim Bundesamt für ... einen Asylantrag.

Im Rahmen der Identitätsklärung erklärte der Kläger, dass er die Ukraine am 15. November 2011 in einem Zug nach Moskau mit seinem ukrainischen Reisepass verlassen habe. Am 18. November 2011 sei er von Moskau mit dem Zug nach St. Petersburg gereist. Am 19. November 2011 habe er Russland auf dem Luftweg verlassen. Noch in Charkov habe er sich ein Flugticket von St. Petersburg nach Tel Aviv mit Zwischenstopp in Frankfurt gekauft, da ukrainische Bürger kein Visum für die Einreise nach Israel benötigten. Nach der Ankunft in Frankfurt habe er sich im Transitbereich als Asylsuchender gemeldet.

In der Anhörung beim Bundesamt am 3. Januar 2012 erklärte der Kläger, dass er verheiratet sei. 1994 habe er seine Frau in … das erste Mal geheiratet. Sie seien geschieden worden, wann genau, wisse er aber nicht mehr. Jedenfalls habe er 1996 die gleiche Frau noch einmal standesamtlich in … geheiratet. Seine Frau lebe in … Sie halte sich dort versteckt. Aus einer früheren Ehe habe er eine Tochter. In der Ukraine habe er Unternehmen in mehreren Bereichen betrieben. Während der letzten zweieinhalb Jahre bis zu seiner Ausreise habe er in … ein Geschäft für Baumaterialien mit ungefähr 30 Mitarbeitern gehabt. Er habe die Ukraine verlassen müssen, weil er Probleme mit einem bestimmten Polizisten gehabt habe. Im Jahr 2007 habe er in … ein Geschäft, in dem zum Beispiel Fenster für neue Häuser hergestellt und verkauft worden seien, besessen. Eine Gruppe von mehreren Leuten habe ihm das Geschäft abkaufen wollen. Man habe Druck auf ihn ausgeübt, weil er einen Verkauf abgelehnt habe. Man habe am 31. Dezember 2006 bzw. in der Nacht zum darauf folgenden Tag Feuer in seinem Unternehmen gelegt. Dabei sei ein Angestellter von ihm ums Leben gekommen. Die Staatsanwaltschaft habe keine weiteren Ermittlungen angestellt, weil sie davon ausgegangen sei, dass das Feuer durch eine Zigarette entstanden sei. Die Ehefrau des getöteten Mitarbeiters habe auf keinen weiteren Ermittlungen bestanden, weil sie das Erbe ihres Mannes habe bekommen wollen. Im Februar 2007 hätten ihn Angehörige dieser Gruppe, vier Männer, in der Nähe einer Garage in … brutal zusammengeschlagen. Sie hätten gesagt, dies sei eine letzte Warnung. Nach diesem Vorfall habe er sich zweieinhalb Monate im Krankenhaus zur Behandlung befunden. Anfang Mai 2007 habe er bei dem genannten Polizisten in … Anzeige erstattet. Dieser habe ihm aber gleich gesagt, er solle diese Anzeige zurücknehmen, weil er sonst noch größere Probleme bekommen würde. Daraufhin habe der Kläger seine Anzeige Ende Mai 2007 zurückgenommen. Außerdem habe die Gruppe immer wieder Geld von ihm verlangt. Im September 2008 habe er die Situation nicht länger ausgehalten und dieser Gruppe sein Geschäft überlassen. Im November 2008 habe er Anzeige bei der Staatsanwaltschaft … gegen diese Gruppe erstattet. Er wisse nicht, welche Ermittlungen die Staatsanwaltschaft nach seiner Anzeige geführt habe. Er habe in diesem Zusammenhang nichts mehr gehört. Im Dezember 2011 habe eine Gerichtsverhandlung gegen den besagten Polizisten stattfinden sollen, weil mehrere Anzeigen, unter anderem eine Anzeige vom Kläger, gegen ihn vorgelegen hätten. Der Kläger habe deshalb Anzeige erstattet, weil der Polizist ihn vorher gezwungen habe, seine erste Anzeige gegen die Gruppe zurückzunehmen und weil er mit dieser Gruppe zusammengearbeitet habe. Er sei von Angehörigen dieser Gruppe mehrfach, zuletzt etwa zwei Monate vor seiner Ausreise, auf der Straße angesprochen worden. Ihm sei damit gedroht worden, dass er nicht mehr lange leben werde. Auch deshalb habe er bei der Staatsanwaltschaft in … Anzeige erstattet. Es sei aber auch auf diese Anzeige hin nichts unternommen worden. Bis zu seiner Ausreise aus der Ukraine Mitte 2011 sei dann konkret nichts mehr passiert. In der letzten Zeit vor seiner Ausreise habe er sich aber zusammen mit seiner Frau in … immer wieder versteckt und neue Wohnungen gesucht. In einen anderen Landesteil habe er nicht gehen können. Er habe sich niemals politisch betätigt und sei nie Mitglied einer Partei gewesen.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2013, zugestellt am 9. Januar 2014, erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1 des Bescheids), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2 des Bescheids), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3 des Bescheids), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen und drohte die Abschiebung unter Fristsetzung in die Ukraine an (Ziffer 5 des Bescheids). Der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass er einer Gefahr ausgesetzt sei. Die von ihm behauptete Verfolgung durch eine Gruppe von Leuten sei nicht nachvollziehbar. Er habe keine Anhaltspunkte mitteilen können, die die Einschätzung der Staatsanwaltschaft … hinsichtlich der Entstehung des Feuers in seinem Geschäft am 31. Dezember 2006 widerlegen könnten. Er habe die Personen, die ihn verfolgt hätten, nicht benennen und den Hintergrund der behaupteten Verfolgung nicht schildern können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb man von ihm die ganze Zeit Geld verlangt habe, wenn man doch gerade sein Geschäft habe kaufen wollen. Die Schilderung des Überfalls auf seine Person sei detailarm, oberflächlich und von so vagem Charakter, dass sie nicht den Schluss auf tatsächlich Erlebtes zulasse. Gleiches gelte für den Vortrag, dass er mehrfach von Angehörigen dieser Gruppe um diesen Polizisten angesprochen und bedroht worden sein wolle. Er habe weder darlegen können, wie er zu dem Schluss komme, dass es eine Gruppe um diesen Polizisten gebe, noch wie er zu dem Schluss komme, dass die Personen, die ihn angesprochen haben sollen, mit dieser Gruppe in Zusammenhang stünden. Es sei zudem nicht glaubhaft, dass der Kläger vom Fortgang der von ihm angestrengten Ermittlungen keine Kenntnis erlangt habe. Zumindest aber hätte er von der Verhandlung im Verfahren gegen den Polizisten Kenntnis gehabt. Allein die Tatsache, dass es ein Verfahren gegen den Polizisten gegeben habe, widerspreche der Behauptung des Klägers, dass der ukrainische Staat ihn nicht schütze. Der Kläger könne bei einer Rückkehr in einen anderen Ort in einem anderen Teil der Ukraine ohne weitere Probleme leben.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16. Januar 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,

  • 1.Der Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2013, Gz.: …, wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen.

Hilfsweise: die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu zuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Ukraine vorliegen.

Zur Begründung wird angeführt, dass das Geschäft nicht im Wege eines formalen Kaufvertrages überlassen worden sei, so dass dem Kläger auch keine konkreten Angaben zur Identität dieser Personen vorlägen oder möglich seien. Im Brandprotokoll vom 3. Januar 2007 sei zwar aufgeführt, dass wahrscheinliche Brandursache ein fahrlässiger Umgang mit Feuer während des Rauchens durch das Todesopfer gewesen sei. Der Kläger habe das Protokoll aber nur deshalb unterschrieben, weil ihn der Leiter des Feuerwehreinsatzes dazu genötigt und ihm anderenfalls mit einer Verhaftung durch die zuständigen Polizeiorgane im Hinblick auf den Tod seines Angestellten gedroht habe. Der Überfall auf den Kläger, bei dem er von vier Männern brutal zusammengeschlagen worden sei, habe sich richtigerweise nicht im Februar 2007, sondern Ende Januar 2007 ereignet. Der Kläger habe sich in der Folge vom 29. Januar 2007 bis zum 3. Februar 2007 in stationärer Behandlung befunden. Im Anschluss an diesen Krankenhausaufenthalt sei der Kläger vom 5. Februar 2007 bis zum 20. April 2007 auf der chirurgischen Station Nummer 1 des Krankenhauses … stationär behandelt worden. Der Überfall habe sich am 29. Januar 2007 ereignet. An diesem Tag sei er von Passanten aufgelesen und nach Hause gebracht worden. Von dort habe er dann einen Krankenwagen gerufen, der ihn zur Behandlung seiner schweren Verletzungen ins Krankenhaus gebracht habe. Er sei insbesondere im Bereich des ihm bereits zuvor infolge eines Verkehrsunfalls amputierten linken Unterschenkels bzw. im Beinstumpfbereich verletzt worden, sodass eine komplizierte erneute Versorgung mit einer Unterschenkelprothese habe erfolgen müssen. Es sei klarzustellen, dass die im November 2008 erstattete Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft … nicht gegen die Angehörigen der Verfolgergruppe, sondern ausschließlich gegen den korrupten Polizeibeamten gerichtet gewesen sei. Die in diesem Zusammenhang im Anhörungsprotokoll festgehaltene Begründung für die Erstattung der Strafanzeige gegen die Verfolgergruppe beziehe sich richtigerweise auf die zunächst im Mai 2007 erstattete Strafanzeige. Im Verfahren gegen den Polizisten habe der Kläger in der Gerichtsverhandlung sogar als Zeuge vernommen werden sollen. In diesem Zusammenhang sei ihm verständlicherweise auch der Termin für diese Verhandlung im Dezember 2011 bekannt geworden. Außerdem lasse sich aus der Auskunft der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 8. August 2011 ein klares Muster ableiten, nach dem Verbrechen, die von Personen begangen würden, die mit den korrupten Behörden in Verbindung stehen, regelmäßig von den ukrainischen Behörden vertuscht würden, indem in den maßgeblichen Protokollen harmlose Gründe für den jeweiligen Vorfall angegeben würden. Außerdem ergebe sich daraus, dass die in der Ukraine gesetzlich vorgesehene Kostenfreiheit für medizinische Behandlung nur auf dem Papier bestehe. Der Kläger könne bei einer erzwungenen Rückkehr in die Ukraine keine Behandlung seiner nachgewiesenen psychischen Behandlung erhalten. Er verfüge über keine Angehörigen mehr, von denen er finanzielle Unterstützung zum Zwecke einer medizinischen Behandlung erwarten könnte. Seine Ehefrau habe im Juni diesen Jahres die Scheidung beantragt. Zu seiner in Russland lebenden Schwester habe er seit Jahren keinen Kontakt mehr. Die Mietverträge würden allesamt keine offizielle Anschrift des Klägers betreffen, unter der er auch gemeldet gewesen wäre. Die Bedrohung durch die mafiöse Gruppe habe im Jahr 2006 begonnen. Im Jahr 2007 hätten die Probleme mit den Polizisten angefangen. Das Feuer im Unternehmen des Klägers sei an Neujahr gelegt worden. Die Bedrohungen durch die Gruppe habe der Kläger bei der Staatsanwaltschaft in … vorgetragen. Eine gesonderte förmliche Strafanzeige habe er nicht gestellt. Der korrupte Polizeibeamte sei zwischenzeitlich suspendiert worden.

Die Beklagte ist mit Schriftsatz vom 21. Januar 2014 der Klage entgegengetreten. Sie beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Sitzungsniederschrift, und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in Abwesenheit der Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte, ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG (I)) noch auf Asylanerkennung (II)) noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG (III)) noch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG (IV)). Das Gericht verweist auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend wird ausgeführt:

I) Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG.

Nach § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylVfG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung, insbesondere wegen seiner politischen Überzeugung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylVfG), außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung im Heimatstaat ist zu bejahen, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, in dem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Unter Würdigung des klägerischen Vorbringens sowie der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Ukraine staatliche Verfolgungsmaßnahmen, welche im Rahmen des § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen sind, nicht drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung aus flüchtlingsrelevanten Gründen konnte der Kläger nicht glaubhaft machen.

Der Kläger beruft sich auf Schwierigkeiten mit einer Gruppe von Banditen, zu der auch ein Polizist gehört habe. Mit diesem Vorbringen konnte der Kläger eine flüchtlingsrelevante Verfolgung bereits deshalb nicht begründen, weil seine Angaben in der mündlichen Verhandlung im Widerspruch zu den Ausführungen in der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stehen.

Schon die Aussagen des Klägers hinsichtlich seines Unternehmens, das er angeblich im September 2008 unentgeltlich an die Gruppe überschrieben habe, sind widersprüchlich. So erklärte er in der mündlichen Verhandlung, dass er im Jahr 2006 Direktor einer Firma gewesen sei, die sich mit architektonischen Formen beschäftigt habe. Sie hätten sich mit Holz beschäftigt und Räume gehabt, in denen das Holz trocknete. Außerdem hätten sie Sachen aus Metall angefertigt. In der Anhörung beim Bundesamt erklärte der Kläger hingegen, dass die Gruppe ihm ein Geschäft habe abkaufen wollen, in dem zum Beispiel Fenster für neue Häuser hergestellt und verkauft worden seien. Ein Geschäft für Baumaterialien habe er nach seinen Ausführungen in der Anhörung erst während der letzten zweieinhalb Jahre bis zu seiner Ausreise betrieben. Außerdem erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, dass er Ende September/Anfang Oktober 2011 von einer Person der Gruppe angerufen worden sei, die sich mit ihm habe treffen wollen. Von einem Telefonat und einem anschließendem Treffen mit einem Mitglied dieser Gruppe, hat der Kläger im behördlichen Verfahren jedoch nichts erwähnt. Vielmehr hatte er in der Anhörung nur ausgeführt, dass es mehrfach vorgekommen sei, dass ihn Angehörige dieser Gruppe auf der Straße angesprochen hätten und ihm gesagt worden sei, er würde nicht mehr lange leben. Das letzte Mal sei dies etwa zwei Monate vor seiner Ausreise aus der Ukraine geschehen. Darüber hinaus erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, dass er Anfang September 2011 nach vorheriger telefonischer Vorladung bei der Staatsanwaltschaft gewesen sei, wo er seine Aussage gegen den Polizisten wiederholt habe und ihm gesagt worden sei, dass voraussichtlich im Dezember eine Verhandlung gegen diesen Polizisten stattfinden werde und er dort als Zeuge aussagen solle. In der Anhörung beim Bundesamt machte der Kläger jedoch keine Ausführungen dazu, dass er im September 2011 nochmals bei der Staatsanwaltschaft war und dort seine Aussage wiederholt hat.

Das Vorbringen des Klägers ist unglaubhaft und lässt auf keine flüchtlingsrelevante Verfolgung schließen. So hat der Kläger nicht glaubhaft vermitteln können, dass das Feuer in seiner Firma nicht, wie im Brandprotokoll festgestellt, durch fahrlässigen Umgang mit Feuer während des Rauchens entstanden ist. Auch der Überfall der Gruppe auf den Kläger ist unglaubhaft. Der Kläger hat zwar eine Bescheinigung des Ministeriums für Gesundheitswesen der Ukraine vom 7. Februar 2014 im gerichtlichen Verfahren vorgelegt, aus dem ersichtlich wird, dass der Kläger im Zeitraum vom 29. Januar 2007 bis zum 3. Februar 2007 wegen schweren Körperverletzungen und der Verletzung des Unterschenkelstumpfes links behandelt worden sei. Daraus wird allerdings nicht konkret ersichtlich, welche Verletzungen der Kläger tatsächlich hatte. Es kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Verletzungen aufgrund einer Schlägerei entstanden sind. Konkretere Angaben zu seinen Verletzungen hat der Kläger weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren gemacht. In der Bescheinigung des Ministeriums für Gesundheitswesen der Ukrainer vom 7. Februar 2014 wird erklärt, dass der Kläger zwecks weiterer Behandlung ins ukrainische wissenschaftliche Forschungsinstitut für Prothetik, Prothesenfertigung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit verlegt wurde. In der Bescheinigung Nr. … des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik der Ukraine, ukrainisches wissenschaftliches Forschungsinstitut für prothetische Versorgung, Prothesenherstellung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit wurde bestätigt, dass der Kläger vom 5. Februar 2007 bis 20. April 2007 stationär behandelt wurde. Als Diagnose wurde ein Defekt des linken Unterschenkels, untere Extremitäten, infolge eines Verkehrsunfalls, chronische venöse Stauung im Beinstumpfbereich, Hyperkeratose des Beinstumpfes gestellt. Nach einer durchgeführten Behandlung sei der Kläger mit einer Unterschenkelprothese versorgt worden. Auch daraus wird nicht ersichtlich, dass der Kläger typische Verletzungen aufgrund einer Schlägerei davongetragen hat. Darüber hinaus hat er auch keine konkreten Ausführungen zu dem angeblichen Überfall am 29. Januar 2007 durch Mitglieder der Gruppe machen können.

Außerdem konnte der Kläger weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Unterlagen über den Kontakt mit der Polizei oder Staatsanwaltschaft vorlegen, die beweisen würden, dass er Anzeigen erstattet und um Schutz nachgesucht hat. Auch die vorgelegten Mietverträge können das Vorbringen des Klägers nicht stützen. Einerseits schließen die Mietverträge im Zeitraum vom 25. September 2008 bis zum 1. Februar 2011, in dem der Kläger immer wieder von der Gruppe angesprochen worden sein will und man von ihm Geld verlangt habe, unmittelbar aneinander an. Es handelt sich dabei um Mietverträge, die notwendig geworden sind, weil der vorherige Mietvertrag durch Zeitablauf beendet war. Dass der Kläger bis zu seiner Ausreise noch drei weitere Mietverträge abgeschlossen hat, bedeutet nicht zwingend, dass der Grund für den Abschluss der Mietverträge jeweils eine Bedrohung durch die Gruppe war und ein ständiger Wohnungswechsel erforderlich wurde. Zudem hat der Kläger lediglich angegeben, dass immer wieder von ihm Geld verlangt und er von der Gruppe angesprochen worden sei. Konkrete Angaben zu diesen Ereignissen konnte er weder im behördlichen Verfahren noch im gerichtlichen Verfahren machen. Außerdem hat er weder eine Bescheinigung vorlegen können, dass er sein Unternehmen an die Gruppe übertragen hat noch einen Nachweis, dass dies unentgeltlich geschehen ist.

Gegen eine Furcht vor dieser Gruppe spricht zudem auch, dass sich der Kläger nach dem Anruf Ende September/Anfang Oktober am darauffolgenden Tag mit dem Anrufer tatsächlich getroffen hat. Einem solchen Treffen würde man bei einer Furcht vor Misshandlung aus dem Weg gehen. Darüber hinaus lebt seine Ehefrau auch weiterhin in der Ukraine ohne Veranlassung aufgrund von Problemen ausreisen zu müssen.

Nach alledem sind die Schilderungen des Klägers hinsichtlich einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung unglaubhaft. Daher hat er auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG.

Selbst wenn man das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellen würde, so bestünden keine Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 AsylVfG. Der Kläger wurde nicht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt. Außerdem handelt es sich um keine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung. Denn der Polizist, der angeblich dieser Gruppe angehörte, wurde nach den Aussagen des Klägers im gerichtlichen Verfahren aus dem Polizeidienst entfernt. Das gegen diesen Polizisten angestrengte gerichtliche Verfahren zeigt zudem, dass der ukrainische Staat in der Lage und auch willens ist, Schutz vor solchen Personen zu bieten. Dies ergibt sich auch aus dem Human Rights Report 2013 Ukraine, in dem bescheinigt wird, dass bis September Verfahren gegen 146 Polizisten, insbesondere wegen Korruption und Machtmissbrauch, eingeleitet wurden (S. 9). Darüber hinaus bietet sich für den Kläger auch die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil der Ukraine niederzulassen. Zwar erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, dass er sich registrieren lassen müsse, wenn er in eine andere Stadt gehen würde. Würde man sich nicht anmelde, so hätte man mit der Polizei zu tun. Durch die Vorlage der Mietverträge machte der Kläger allerdings gerade deutlich, dass auch dann eine Wohnung angemietet werden kann, wenn eine Ummeldung nicht erfolgt.

Daher hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG.

II) Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16 a Abs. 1 GG besteht nicht. Danach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung sind nicht erfüllt, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, dass er sein Heimatland Ukraine aus flüchtlingsrelevanten Gründen verlassen hat und ihm im Falle einer Rückkehr dorthin flüchtlingsrelevante Verfolgung drohen würde (s.o.). Auch für beachtliche Nachfluchtgründe ist nichts ersichtlich.

III) Auch ein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG besteht nicht. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG, § 60 Abs. 3 a.F.), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG, § 60 Abs. 2 AufenthG a.F.) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG, § 60 Abs. 7 Satz 2 a.F.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Hinsichtlich subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG, § 60 Abs. 3 a.F. und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG, § 60 Abs. 7 Satz 2 a.F. hat der Kläger keine Gründe geltend gemacht. Ob man aufgrund der Kampfhandlungen in der Ostukraine von einem internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in der Ukraine auszugehen hat, kann vorliegend dahinstehen, da der Kläger jedenfalls sicher und legal in einen anderen Landesteil einreisen kann und auch vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach den Schilderungen des Klägers ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass ihm bei einer Rückkehr in die Ukraine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG; § 60 Abs. 2 AufenthG a.F.) drohen könnte. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Der Kläger hat damit keinen Anspruch auf subsidiären Schutz.

IV) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 AufenthG n.F. (1)) und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG n.F. (2)).

1) Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht nicht. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat der Kläger diesbezüglich auch nichts vorgetragen.

2) Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG n.F.. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass von dieser Vorschrift nur sogenannte „zielstaatsbezogene“ Abschiebungshindernisse erfasst werden, d.h. nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solche ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich auch daraus ergeben, dass die im Abschiebezielstaat zu erwartende Rechtsgutsbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet (vgl. BayVGH, U.v. 23.11.2012 – 13a B 12.30061 – unter Bezugnahme auf BVerwG, BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 – jeweils juris). Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist es aber erforderlich, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogene Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, die diesem alsbald nach seiner Rückkehr in die Heimat droht (BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18.05 – juris). Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung oder eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat ist eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben zu bejahen, wenn dort eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist, was dann der Fall wäre, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlimmern würde (BVerwG, U.v. 29.7.1999 – 9 C 2.99 – juris). Daher reicht es nicht aus, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, sich die Erkrankung aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zielt nicht auf Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland, sondern auf Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung der Rechtsgüter Leib und Leben. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist deshalb auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. etwa BVerwG, B.v. 24.5.2006 – 1 B 118.05 – juris).

Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nach Überzeugung des Gerichts in Bezug auf die geltend gemachte psychische Erkrankung nicht gegeben. Zwar hat das Klinikum Nürnberg, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Schreiben vom 2. Juli 2014 die Diagnose depressive Störung als schwere Episode ohne psychotische Symptome bzw. mit vorläufigen Arztbrief vom 5. August 2014 eine mittelgradige depressive Episode bescheinigt. Allerdings enthält die Bescheinigung vom 2. Juli 2014 insbesondere keine Aussage darüber, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Außerdem wurde keine Aussage zur Behandlungsbedürftigkeit (Medikation und Therapie) und zu den Folgen eines Abbruchs der ambulanten Behandlung gemacht. Aus dem vorläufigen Arztbrief vom 5. August 2014 ergibt sich, dass der Kläger von der Behandlung profitiert habe und dass bei Entlassung keine Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe. Es wird nicht ersichtlich aus welchem Grund sich daraus eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Klägers ergeben sollte. Auf die Atteste vom 21. Februar 2014, 11. September 2014 und 8. Januar 2015 kann insoweit nicht abgestellt werden, weil sie nicht von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ausgestellt wurden. Die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie … bescheinigte am 13. Januar 2015 zwar, dass der Kläger am 21. August 2014 und am Tag vor der mündlichen Verhandlung, am 13. Januar 2015, zur ärztlichen Behandlung in ihrer Praxis war. Ein ärztliches Attest wurde allerdings nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beim Gericht jedenfalls einen gefestigten und selbstbewussten Eindruck hinterlassen. Da für den Kläger eine konkrete Gefahr damit nicht besteht, kommt es auf die Zustände in den psychischen Kliniken nicht an. Selbst wenn man von einer Behandlungsbedürftigkeit des Klägers ausginge, bestünde in der Ukraine eine zureichende Behandlungsmöglichkeit für den Kläger. Nach dem Länderinformationsblatt Ukraine vom August 2013 gibt es in der Ukraine ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Das Krankenhaus für schwere psychische Erkrankungen befindet sich in Kiew (Stadt). Die Patienten erhalten Unterkunft, Vollverpflegung und medizinische Behandlung. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass in solchen Einrichtungen vom Patienten Zuzahlungen geleistet werden müssen.

Daher liegt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer psychischen Erkrankung des Klägers nicht vor. Somit besteht auch kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG n.F..

V) Schließlich ist der Bescheid auch in Ziffer 5 rechtmäßig. Die Abschiebungsandrohung hatte die Beklagte nach § 34 Abs. 1 AsylVfG zu erlassen. Der Kläger ist nicht asylberechtigt, die Flüchtlingseigenschaft wurde ihm nicht zuerkannt, ihm wurde kein subsidiärer Schutz gewährt, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG liegen nicht vor und er besitzt keinen Aufenthaltstitel.

VI) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.