Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 05. Mai 2017 - B 1 K 16.31660

published on 05/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 05. Mai 2017 - B 1 K 16.31660
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist nach seinen Angaben afghanischer Staatsangehöriger mit Volkszugehörigkeit der Hazara und schiitischer Religionszugehörigkeit. Er sei im Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und stellte am 20.07.2016 einen Asylantrag.

Anlässlich seiner Anhörung beim Bundesamt am 28.09.2016 gab der Kläger an, sie hätten den Iran ungefähr im Juli 2014 verlassen und seien Ende Februar 2015 aus Afghanistan eingereist. Sie seien ca. sieben Monate illegal in der Türkei gewesen. Dort habe sich seine Schwester verlobt, außerdem hätten sie finanzielle Probleme gehabt. Beide Elternteile des Klägers seien ebenfalls in Deutschland (Az. B 1 K 17.30445). Im Iran lebten noch eine Tante und die Familie des Onkels, der jedoch schon gestorben sei. In Afghanistan habe der Kläger keine Verwandten. Er habe eine Klasse im Gymnasium besucht, aber nicht erfolgreich abgeschlossen. Er habe also praktisch Mittlere Reife. Er habe sich zum nächsten Jahr Gymnasium einschreiben wollen, dies sei aber abgelehnt worden, da keine Afghanen in diesem Jahr mehr zugelassen worden seien. Er solle es im nächsten Jahr wieder probieren, dann habe er angefangen zu arbeiten. Er habe in einer Fabrik gearbeitet, in der Garn hergestellt worden sei. Er habe im Monat ca. 1,5 Millionen Toman (ca. 450,00 bis 500,00 EUR) verdient. Die Flucht vom Iran in die Türkei habe 2,5 Millionen Toman pro Person gekostet, die Überfahrt von der Türkei nach Griechenland 1.000,00 US-Dollar pro Person und der Rest bis Deutschland insgesamt 1.000,00 EUR. Die Flucht von Afghanistan in den Iran habe der Vater des Klägers bezahlt. Bis zur Türkei seien sie mit eigenen Ersparnissen ausgekommen, dort hätten sie gearbeitet und ein Onkel aus Australien habe ihnen 5.000,00 US-Dollar geschickt.

Befragt nach den Gründen für seine Ausreise gab der Kläger an, er habe im Iran im Dezember 2013 einen Motorradunfall erlitten, bei dem er von einem Auto angefahren worden sei und der Fahrer Unfallflucht begangen habe. Sein Vater habe den Vorfall angezeigt, da seien die Aufenthaltsgestattungen bei der Polizei einbehalten worden. Der Kläger sei ohne Führerschein Motorrad gefahren, daher habe die Polizei den Unfallgegner nicht gesucht, sondern sogar geschützt. Sein Vater habe die Aufenthaltsgestattung zurückbekommen, nicht aber der Kläger. Da er ohne Führerschein Motorrad gefahren sei, habe er nach Afghanistan abgeschoben werden sollen. Afghanen würden im Iran benachteiligt, er habe gar nicht die Möglichkeit gehabt, einen Führerschein zu machen. Sein Vater habe dann ein Attest vom Krankenhaus geholt, damit der Kläger noch drei Monate im Iran habe bleiben dürfen. Er habe aufgrund der Verletzung damals noch nicht einmal richtig laufen können. Dann seien sie als ganze Familie nach Afghanistan ausgereist.

Sie seien zu einem Onkel, dem Bruder seines Vaters gezogen. Dieser sei Polizeivorsteher seines Stadtteils gewesen. Der Onkel habe gesagt, dort sei alles unsicher, die Mädchen würden entführt und missbraucht, die Jungs würden entführt und zwangsrekrutiert. Die Taliban beherrschten das ganze Gebiet, er habe ihnen verboten, das Haus zu verlassen. Wenn sie doch mal das Haus hätten verlassen müssen, hätten sie sich beobachtet gefühlt. Sie hätten die Gefahr regelrecht gespürt. Sie seien auch äußerlich aufgefallen, weil sie etwas anders gekleidet gewesen seien und nicht, wie die Einheimischen, einen langen Bart gehabt hätten. Auch sein Onkel sei von den Taliban bedroht worden, er solle aufhören, bei der Polizei zu arbeiten, sonst würde er erschossen. Es habe nur zwei große Räume in dem Haus gegeben, in einem der Räume hätten sie sich aufhalten dürfen. Da sie bei seinem Onkel gewohnt hätten, seien sie auch bedroht gewesen. Wäre er in seinem Haus überfallen worden, wären sie auch dran gewesen. Die Taliban seien nachts mit Waffen und Gewalt gekommen, sie machten, was sie wollten. Auf Nachfrage des Bundesamts, aus welchem Grund sie kein eigenes Haus gesucht hätten, gab der Kläger an, dann wäre die Gefahr noch größer gewesen, dass seine Schwestern entführt würden und das sie als Jungs in den Krieg gezwungen würden. Sie seien erst als Gast bei ihrem Onkel gewesen. Als sie gesehen hätten, wie schlimm die Situation in Afghanistan gewesen sei, hätten sie beschlossen, weiter zu flüchten. Sie hätten warten müssen, bis sein Fuß verheilt gewesen sei und bis es wärmer geworden sei. Als sie in die Türkei geflüchtet gewesen seien, sei sein Onkel von den Taliban in seinem Auto erschossen worden. Auf Frage des Bundesamts nach dem Bein des Klägers gab dieser an, es sei noch nicht ganz verheilt. Er könne zwar laufen, aber seine Zehen nicht bewegen. Er habe Gefühl in den Zehen, sein großer Zeh sei abgetrennt gewesen, er sei ihm in Iran angenäht worden. Auf weitere Frage, warum er nicht versucht habe, in einem anderen Gebiet in Afghanistan ein neues Leben aufzubauen, gab der Kläger an, sie hätten woanders niemanden gekannt. Außerdem sei es überall in Afghanistan sehr unsicher, die jungen Afghanen müssten sich den Taliban anschließen oder sie würden erschossen.

Mit Bescheid vom 21.11.2016 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Nr. 1). Zugleich wurde der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Nr. 2), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Nr. 3) sowie festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Klageverfahrens. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Afghanistan abgeschoben. Der Kläger könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).

Zur Begründung des Bescheids wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor.

Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stehe entgegen, dass der Kläger internen Schutz in Kabul finden könne. Aufgrund der Anonymität der Großstadt sei die Befürchtung, dass er dort erkannte werden würde und dem Risiko ausgesetzt wäre, wegen seines vergangenen Verhaltens verfolgt zu werden, nicht plausibel. Gemäß den Erkenntnissen von EASO stelle das Aufspüren weniger bekannter Personen in der Stadt Kabul keine Priorität für die Aufständischen dar. Bei gesunden und arbeitsfähigen jungen Männern sei grundsätzlich davon auszugehen, dass eine interne Schutzmöglichkeit zumindest in afghanischen Städten wie z.B. Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif sowie in den Provinzen Bamiyan und Panjshir bestehe und dass sie dort das erforderliche Existenzminimum erlangen könnten. Dies gelte auch, wenn sie bei einer Rückkehr nicht auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen könnten. Kabul sei für den Kläger ohne Schwierigkeiten erreichbar, diesbezügliche Probleme seien auch nicht vorgetragen worden. Danach könne es dem Kläger zugemutet werden, sich in diesem sicheren Landesteil aufzuhalten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger jung, gesund und in einem arbeitsfähigen Alter sei. Er habe zwar zu seiner Gesundheit angegeben, dass er seine Zehe nicht fühlen, aber laufen könne. Ein Hindernis bzgl. seiner Erwerbsfähigkeit sei hierbei nicht zu erkennen. Darüber hinaus müsse er sich darauf verweisen lassen, dass er noch über einige Verwandte in seinem Heimatland verfüge, welche ihn zumindest übergangsweise finanziell unterstützen könnten. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass er in seinem Heimatland nicht mindestens das Existenzminimum erreichen könne. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor und es seien auch keine Abschiebungsverbote gegeben (wird näher ausgeführt). Auf die weiteren Ausführungen wird verwiesen.

Am 23.11.2016 erhob der Kläger zur Niederschrift der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Bayreuth Klage gegen den Bescheid vom 21.11.2016.

Durch seine Bevollmächtigte ließ der Kläger geltend machen, er müsse aufgrund seiner Religions- und Volkszugehörigkeit der Sadat Hazara und aufgrund seiner Familienzugehörigkeit mit Verfolgung, Folter und dem Tod rechnen, wenn er nach Afghanistan abgeschoben würde. Dies ergebe sich aufgrund der besonderen familiären Situation und zum anderen aufgrund der in Afghanistan herrschenden Verfolgung und Tötung der schiitischen Hazara (wird erläutert). In der Türkei habe die Schwester M* … des Klägers in einer Näherei gearbeitet und einen jungen Afghanen kennengelernt. Dieser habe die Familie sehr stark bedrängt, da er die Schwester des Klägers habe heiraten wollen. Schließlich habe der Vater des Klägers dem zugestimmt, obwohl der junge Afghane Sunnit gewesen sei. N* … sei kurz danach von der Türkei in die USA gereist, während die Familie des Klägers nach Deutschland gekommen sei und hier Asyl beantragt habe. N* … habe gedroht, nach Deutschland zu kommen und M* … Säure ins Gesicht zu gießen oder die türkische Mafia einzuschalten, zu der er angeblich Verbindungen hätte. Da eine Heirat zwischen einer Schiitin und einem Sunniten immer als Familienangelegenheit betrachtet werde, sei der Kläger ebenfalls von den Konsequenzen dieser gescheiterten Ehe betroffen. In Afghanistan werde eine solche Ehe nicht toleriert und würde für die ganze Familie, also auch für den Kläger, den Ausschluss aus der schiitischen Gemeinschaft zur Folge haben. Zwischenzeitlich habe die Schwester des Klägers vor dem Amtsgericht … Scheidungsantrag eingereicht. Durch diese Scheidung sei eine extreme Gefährdung der gesamten Familie eingetreten, weil die Trennung und Scheidung in den Augen der extremistischen Sunniten ein Affront und eine Beleidigung sei. Der Kläger befinde sich in einem doppelten Konflikt, zum einen mit der schiitischen Gemeinschaft und zum anderen durch die Bedrohung durch die extremistischen Sunniten. Der Kläger habe im Rahmen seiner Anhörung nichts weiter zu der ihm drohenden Gefahr gesagt, die ihm durch die Scheidung seiner Schwester drohe. Er sei nämlich vom Dolmetscher dazu aufgefordert worden, hier nichts mehr zu sagen, da der Sachverhalt bereits in der Anhörung des Vaters des Klägers sowie in der Anhörung der Schwester des Klägers enthalten sei und vom Bundesamt als gemeinschaftliche „Familienanhörung“ gewertet und in seine Beurteilung eingehen werde. Im streitgegenständlichen Bescheid sei jedoch zu dieser familiären Problematik nichts ausgeführt worden, obwohl sich die Familie dadurch in größter Gefahr befinde, wenn sie zurück nach Afghanistan müsste. Der Ehemann der Schwester habe paschtunische Wurzeln und stamme aus einer großen paschtunischen Familie in Afghanistan. Diese habe dort großen Einfluss. Für die Paschtunen gelte heute noch die Tradition der Blutfehde und -rache. Der Kläger und seine Familie müssten daher bei einer Abschiebung damit rechnen, dass die paschtunische Familie von N* … sie gezielt verfolge und sich an ihnen rächen wolle für die Beleidigung, die die Familie des Klägers ihnen dadurch angetan habe, dass sich die Schwester des Klägers erst von N* … getrennt und dann auch noch die Scheidung eingereicht habe. Dies verletzte die Verhaltens- und Ehrvorstellungen der Paschtunen. Es werde auf einen Ausschnitt aus den UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 hingewiesen. Unabhängig davon drohe eine persönliche Gefährdung, weil es sich beim Kläger um einen Angehörigen der schiitischen Sadat Hazara handele (wird näher ausgeführt). Die Hazara seien eine verfolgte und diskriminierte religiös-ethnische Minderheit in Afghanistan. Hazaras seien Schiiten und würden von der Opposition der sunnitischen Extremisten der Taliban und des IS als Ungläubige gezielt verfolgt. Die Diskriminierung der Hazara und Gewalt gegen diese nähmen zu, nicht nur von Seiten der regierungsfeindlichen AGEs, sondern auch von Behörden und der afghanischen lokalen Polizei. Die Einschätzung der Sicherheitslage und deren Entwicklung zeigten eine unkalkulierbare Verschärfung der Sicherheitslage, darunter hätten besonders die Minderheiten wie die Hazara zu leiden. Die Abschiebung des Klägers nach Afghanistan stelle für diesen nicht nur ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar, sondern hätte für ihn ein menschenunwürdiges Leben zur Folge. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Kläger und dessen Familie mit dem Tod rechnen müssten, wenn sie nach Afghanistan abgeschoben würden, zum einen aufgrund der anstehenden Blutrache der Familie von N* …und andererseits aufgrund der Übergriffe der Taliban gegenüber den Hazara. Unterstützung aus der schiitischen Gemeinde würden sie aufgrund der Heirat von M* … nicht erhalten, sondern vielmehr aus dieser Gemeinschaft verstoßen werden. Auf die weiteren Ausführungen in der Klagebegründung wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt zuletzt,

  • 1.Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.11.2016, Az. …, zugestellt am 22.11.2016, wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verpflichtet, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und festzustellen, dass subsidiärer Schutz zu bewilligen ist, hilfsweise, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

  • 3.Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung.

Mit Beschluss vom 16.03.2017 hat das Gericht den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit weiterem Beschluss vom 17.03.2017 wurde ein Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Am Tag der mündlichen Verhandlung ließ der Kläger eine ergänzende Klagebegründung vorlegen und noch einmal die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte samt Sitzungsniederschrift und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.11.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser hat keinen Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Verneinung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch die weiteren Entscheidungen im angefochtenen Bescheid erweisen sich als rechtmäßig.

In der Sache selbst schließt sich das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst den Gründen des angefochtenen Bescheides an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist zur Sache sowie zur Klage das Folgende auszuführen:

Für die Frage, ob der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) in Anspruch nehmen kann, ist auf die Verhältnisse und eine etwaige Gefährdungslage im Herkunftsland abzustellen. Herkunftsland im Sinne dieser Vorschriften ist das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, so dass für die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes zusteht, auf Afghanistan abzustellen ist.

Das Bundesamt hat rechtlich nicht zu beanstandend angenommen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes nicht gegeben sind.

1. Dem Kläger droht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara in Afghanistan keine Gruppenverfolgung im Rechtssinne, wobei es nach § 77 Abs. 1 AsylG auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt. Grundsätzlich kann sich die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer zwar nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmales verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden Gruppen gerichteten Verfolgung setzt dabei voraus, dass eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegt, die die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr einer Betroffenheit besteht. Zudem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, wenn also auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar ist (vgl. VG Augsburg, U.v. 7.11.2016 – Au 5 K 16.31853 – juris m.w.N.).

Dies zugrunde gelegt, droht dem Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara nicht die Gefahr einer landesweiten Verfolgung. In Afghanistan sind keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung durch die Taliban oder andere (nicht-)staatliche Akteure wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara zu erkennen (vgl. BayVGH, U.v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064; VG Augsburg, U.v. 7.11.2016 – Au 5 K 16.31853 - juris). Die Verfolgungshandlungen, denen die Hazara partiell ausgesetzt sind, verfügen nicht über die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte. Hazara sind zwar in Afghanistan weiterhin einer gewissen Diskriminierung ausgesetzt (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016 – Lagebericht – S. 9). Es wird im Lagebericht des Auswärtigen Amtes aber eine grundsätzliche Verbesserung für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara festgestellt. Überdies ist jedenfalls keine landesweite Bedrohung von Volkszugehörigen der Hazara festzustellen. Für diese bildet insbesondere die Region Bamiyan westlich von Kabul einen sicheren Rückzugsort, der weitgehend von Volkszugehörigen der Hazara besiedelt ist (vgl. VG Augsburg, U.v. 7.11.2016 – Au 5 K 16.31853 – juris m.w.N.; s.a. auch Wikipedia – Stichwort „Hazara“). Auch unter Berücksichtigung ganz aktueller Erkenntnisse fehlt es offensichtlich an einer für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte (vgl. VG Augsburg, U.v. 19.1.2017 – Au 5 K 16.32053 – juris m.w.N.). Das erkennende Gericht stimmt in diesem Punkt nicht zuletzt mit der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs überein, der die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung von Hazara in Afghanistan klar verneint (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2017 – 13a ZB 16.30996 – juris). Soweit der Kläger geltend gemacht hat, er gehöre der Untergruppe der Sadat Hazara an, gilt nichts anderes. Es gibt keine Hinweise, die darauf hindeuten, dass für diese Untergruppierung die (Verfolgungs-)Situation anders, d.h. derart gravierender einzuschätzen wäre als für die Gruppe der Hazara insgesamt, dass eine rechtliche relevante Gruppenverfolgung in Betracht kommen könnte.

2. Auch der Umstand, dass es sich bei dem Kläger um einen schiitischen Religionszugehörigen handelt, führt nicht auf das Vorliegen einer Gruppenverfolgung. Nach der Erkenntnislage sind ca. 15 bis 20 Prozent der afghanischen Bevölkerung Schiiten. Auch wenn es durchaus in der Vergangenheit und auch aktuell immer wieder zu Anschlägen auf Schiiten gekommen ist, rechtfertigen diese Vorfälle nicht für jeden Schiiten in Afghanistan die Vermutung, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner Religion erleidet. Vielmehr ist vor allem angesichts der Vielzahl von Schiiten in Afghanistan die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte offensichtlich nicht gegeben.

3. Vor dem Hintergrund der aktuellen (Sicherheits-)Lage kann der Kläger nicht beanspruchen, dass ihm die Beklagte den subsidiären Schutzstatus zuerkennt. Dem Kläger droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden. Hier ist von Bedeutung, ob der Kläger bei Rückkehr in das Land seiner Staatsangehörigkeit einer erheblichen individuellen Bedrohung für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Diese Gefahr müsste sich in der Person des Klägers so verdichtet haben, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr bedeutet. Auch wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers fehlen, kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr eintreten, wenn praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit im betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Beim Fehlen individueller gefahrerhöhender persönlicher Umstände ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt notwendig (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10; U.v. 13.02.2014 – 10 C 6.13 – juris). Zur Ermittlung der Gefahrendichte bzw. ob die Schwelle der erheblichen individuellen Gefahr erreicht wird, ist zunächst aufgrund aktueller Quellen die Bevölkerungszahl zur Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der hierbei verletzten und getöteten Personen in Relation zu setzen (vgl. BayVGH, B.v. 17.01.2017 – 13a ZB 16.30182 – juris m.w.N.). Ferner bedarf es über die rein quantitativen Ermittlung hinaus auch einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2017 – 10 C 13.10 – juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass die Wahrscheinlichkeit eines drohenden Schadens von 1:800 (= 0,125%) weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist.

Legt man diese Maßstäbe an, droht dem Kläger angesichts der allgemeinen Sicherheitslage beispielsweise in der Region Kabul (oder auch in Herat bzw. Mazar-e Sharif) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden. Zwar hat sich die Sicherheitslage im 2. Halbjahr 2016 insgesamt eher verschlechtert. Gleichwohl ergibt sich bei einer Auswertung der insgesamt zur Verfügung stehenden aktuellen Auskunftsmittel, dass die Wahrscheinlichkeit, einen ernsthaften Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu erleiden, nach wie vor so gering ist, dass der Grad willkürlicher Gewalt gemessen an den Grundsätzen, die die obergerichtliche Rechtsprechung hierzu entwickelt hat und denen das erkennende Gericht folgt, nicht zu einer für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes notwendigen Gefahrendichte führt (ebenso VG Augsburg, U.v. 20.01.2017 – Au 5 K 16.31721 – juris). Auch im bisherigen Verlauf des Jahres 2017 ist keine rechtlich relevante Veränderung der Sicherheitslage festzustellen.

Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Taliban seinerzeit in den Besitz des Handys und von Unterlagen des Onkels des Klägers gekommen sein sollten, so führt dies nicht auf einen gefahrerhöhenden Umstand, der einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (oder eines Abschiebungsverbots) rechtfertigt. Zum einen bieten größere Städte in Afghanistan aufgrund ihrer Anonymität bereits eher Schutz als kleinere Städte oder Dorfgemeinschaften (vgl. Lagebericht, S.18). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger z.B. bei einer Niederlassung in Kabul einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sei, kann nicht festgestellt werden. Es ist allgemeinkundig, dass es in Afghanistan ein funktionierendes Meldewesen nicht gibt (vgl. auch Lagebericht, S. 25). Vor allem aber ist ein besonderes Verfolgungsinteresse der Taliban bezogen auf den Kläger überhaupt nicht ersichtlich. Er ist weder mit (führenden) Repräsentanten in Konflikt geraten noch hat er sonst Anlass gegeben, dass die Taliban auch nach der inzwischen verstrichenen Zeit ein ernsthaftes Interesse haben sollten, gerade seiner Person habhaft zu werden oder gerade ihm Schaden zuzufügen. Auch wenn der Kläger auf Fotos abgebildet sein sollte, die sich auf dem Handy seines Onkels, der selbst Polizeiangehöriger gewesen sein mag, befinden, so hebt dies die Person des Klägers nicht in rechtserheblicher Weise von anderen Hazara oder Schiiten ab. Ein besonderes, auf den Kläger bezogenes Verfolgungsinteresse der Taliban ist nicht anzunehmen.

4. Zu Recht hat das Bundesamt schließlich das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint. Nach aktueller Erkenntnislage sind erwerbsfähige junge Männer in Kabul (oder in einer anderen größeren Stadt wie beispielsweise Herat bzw. Mazar-e Sharif) in der Lage, sich jedenfalls durch Gelegenheitsarbeiten ein Existenzminimum zu sichern (vgl. nur BayVGH, B.v. 04.01.2017 – 13a ZB 16.30600 – juris). Der Kläger gehört zu dieser Gruppe von jüngeren afghanischen Staatsangehörigen; er ist auch der Landessprache Dari bzw. Farsi mächtig. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass es ihm nicht möglich sein sollte, sich bei Niederlassung in Kabul oder in einer anderen größeren Stadt eine existenzsichernde Grundlage zu erwirtschaften, zumal er auf berufliche Erfahrungen (vgl. S. 3 der Anhörungsniederschrift, S. 2 der Niederschrift) zurückblicken kann.

Es trifft zwar durchaus zu, dass gerade Kabul massiv vom starken Anstieg der Zahl der Rückkehrer aus Pakistan und anderen Ländern betroffen sowie Zufluchtsort zahlreicher Binnenvertriebener ist und dass die Wohnraumsituation extrem angespannt ist. Von Seiten des UNHCR wird jedoch in diesem Zusammenhang stets klargestellt, dass für die Frage, ob in Kabul (oder einer anderen Stadt) eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, stets die Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind. Nach den Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern von Dezember 2016 bleiben die Erwägungen aus den UNHCR-Richtlinien vom April 2016 ausdrücklich bestehen (vgl. S. 7/8). Nimmt man die individuellen Umstände des Klägers in den Blick (volljähriger erwerbsfähiger junger Mann ohne Unterhaltslasten, Berufserfahrung, einer der Landessprachen mächtig), so liegen in seiner Person die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nicht vor.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger die meiste Zeit seines Lebens im Iran verbracht hat. Eine Rückkehr nach Afghanistan bzw. dortige Ansiedlung und Integration scheitert vielmehr grundsätzlich nicht am fehlenden vorherigen Aufenthalt im Heimatland. Maßgeblich ist stattdessen, ob der Betroffene den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht hat und eine der beiden Landessprachen spricht. Dies ist im Falle des Klägers zu bejahen. Ein spezielles „Vertrautsein“ mit den afghanischen Verhältnissen ist nicht erforderlich; auch aus dem Umstand, dass der Antragsteller Volkszugehöriger der Hazara ist, ergibt sich nichts anderes (vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600 – juris). Im Falle des Klägers ist ergänzend zu berücksichtigen, dass es sich bei ihm nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck des Gerichts keineswegs etwa um eine unbeholfene, ängstlich wirkende oder verschüchtert auftretende Person handelt, sondern um einen selbstbewussten jungen Mann, der in der Lage ist, seine Anliegen und Interessen angemessen zu vertreten.

Ein Abschiebungsverbot ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der Kläger im Iran einen Motorradunfall erlitten hatte. Eine alsbald eintretende erhebliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers ist im Falle seiner Rückkehr bzw. Rückführung nach Afghanistan in keiner Weise anzunehmen. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Daher ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen, kurz: bei existentiellen Gesundheitsgefahren, was insbesondere aus dem der Vorschrift immanenten Zumutbarkeitsgedanken folgt (vgl. OVG NRW, B.v. 30.12.2004 – 13 A 1250/04.A mit zahlreichen weiteren Nachweisen; siehe ferner BayVGH, B.v. 12.8.2015 – 11 ZB 15.30054 – juris).

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, die Wunde sei zwischenzeitlich verheilt und er benötige wegen seines Beins keine Medikamente. Er hat zwar weiter ausgeführt, er könne aktuell ohne Schuhe nicht richtig laufen, spiele aber Fußball (S. 3 der Niederschrift). Eine fortbestehende gesundheitliche Beeinträchtigung dahin, dass der Kläger nicht in der Lage wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, liegt nach alledem nicht vor.

Schließlich ist nicht wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor dem Hintergrund ausgesetzt ist, dass N* …, der Noch-Ehemann der Zeugin, d.h. seiner Schwester M* …, Drohungen gegenüber M* … ausgesprochen habe und davon auch der Kläger betroffen bzw. erfasst sei. Nach den Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung hätten sich die konkret ausgesprochenen Bedrohungen allein gegen die Zeugin selbst gerichtet. Selbst wenn man aber annehmen möchte, dass auch der Kläger als männlicher Angehörige von den ausgesprochenen Bedrohungen tangiert sei, so ist festzustellen, dass ein Aufeinandertreffen des Klägers und N* … bzw. dessen Verwandten angesichts der Größe von Afghanistan, der Vielzahl von Einwohnern und der Anonymität, die größere Städte bieten, sehr unwahrscheinlich ist, zumal N* … und/oder seine Verwandten auch überhaupt keinen Anlass haben, in Afghanistan nach dem Kläger zu suchen, denn der Kontakt zwischen der Zeugin und N* … sei nach den Angaben der Zeugin schon im April 2016 abgerissen (S. 7 der Niederschrift). Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass es – wie schon erwähnt – ein funktionierendes Meldewesen in Afghanistan nicht gibt.

Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer etwaigen Gefährdung des Klägers ergibt sich ferner nicht daraus, dass er seit nunmehr ca. 1,5 Jahren in Deutschland lebt und sich damit in einem nicht-islamisch bzw. „westlich“ geprägten Land aufgehalten hat. Aus den eingeführten Erkenntnismitteln ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer alleine wegen eines solchen kurzzeitigen Aufenthalts beispielsweise in Deutschland im Falle ihrer Rückkehr einer besonderen Gefahrenlage ausgesetzt wären, wenn sie in der Lage sind, sich (wieder) in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Dies ist jedoch im Fall des Klägers, der prägende Lebensjahre im islamisch geprägten Iran verbracht hat, ohne Weiteres anzunehmen.

Ein anderes Ergebnis ergibt auch nicht unter Einbeziehung der weiteren in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel bzw. Unterlagen, so dass die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m.§§ 708 ff. ZPO.

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Beru
published on 20/01/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand
published on 19/01/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufu
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.