Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2017 - 10 CS 17.405

published on 03/05/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2017 - 10 CS 17.405
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Verwaltungsgericht Würzburg, W 5 S 17.24, 06/02/2017

Gericht

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Tenor

I. In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Februar 2017 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Anordnung in Nr. 2. des Bescheids des Antragsgegners vom 28. November 2016 wiederhergestellt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin den in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. November 2016 weiter. Darin verfügte der Antragsgegner unter Anordnung des Sofortvollzugs für die Schäferhündin der Antragstellerin „Darcy“ in zusammenhängend bebauten Gebieten den Leinenzwang (Nr. 1.) sowie bei freiem Auslauf außerhalb der zusammenhängenden Bebauung das Anlegen eines Maulkorbs (Nr. 2.) und drohte für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnungen ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- Euro an.

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung (nur) im tenorierten Umfang, weil die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin zu treffende Abwägungsentscheidung hinsichtlich des verfügten Maulkorbzwangs zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen. Denn der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 28. November 2016 erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bezüglich dieser in Nr. 2. getroffenen Anordnung zur Haltung der Schäferhündin „Darcy“ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig (nachfolgend 2.). Dagegen ist der in Nr. 1. angeordnete Leinenzwang nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts voraussichtlich rechtmäßig (nachfolgend 1.) Mit den Ausführungen des Erstgerichts zur Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs (im Hinblick auf § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) sowie der Zwangsgeldandrohung im streitbefangenen Bescheid setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

1. Gemäß Art. 18 Abs. 2 LStVG können die Gemeinden zum Schutz der in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Rechtsgüter Anordnungen zur Haltung von Hunden für den Einzelfall treffen. Solche Anordnungen wie insbesondere auch der verfügte Leinenzwang ergehen, soweit die Gemeinde nicht erkennbar nur zur Abwehr entsprechender Gefahren für die örtliche Gemeinschaft tätig wird, regelmäßig im übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde mit der Folge, dass die Anordnungen auch außerhalb des Gemeindegebiets und damit letztlich bayernweite Geltung beanspruchen (vgl. zum Leinenzwang bereits BayVGH, B.v. 7.4.2004 - 24 CS 04.53 - NVwZ-RR 2004, 490; U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 20; Schwabenbauer in Beck‘scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand: 1.1.2017, LStVG Art. 18 Rn. 119 f. m.w.N.).

Soweit die Antragstellerin geltend macht, gegen eine so weitgehende Ermächtigung zu Anordnungen im Einzelfall spreche vor allem die Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 LStVG und damit auch auf dessen örtliche Begrenzung (insb. Abs. 1 Satz 2), verkennt sie die grundlegenden Unterschiede dieser beiden Instrumente der Gefahrenabwehr und der jeweiligen Ermächtigungsgrundlagen. Während die Normsetzungsermächtigung in Art. 18 Abs. 1 LStVG (wie auch den anderen sicherheitsrechtlichen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen) zwingend auf den räumlichen (Zuständigkeits-)Bereich der durch den Gesetzgeber ermächtigten Gebietskörperschaft beschränkt ist, gilt dies für Befugnisnormen zu sicherheitsrechtlichen Einzelfallanordnungen gerade nicht in gleicher oder entsprechender Weise; denn die damit regelmäßig verfolgte Schutzwirkung (Abwehr von konkreten Gefahren) endet nicht (zwangsläufig) an der Grenze des Gemeindegebiets. Auch das weitere Argument der Antragstellerin, für eine Beschränkung dieser Befugnisnorm sprächen auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das für Einzelfallanordnungen geltende Bestimmtheitsgebot (s. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG), greift nicht durch. Wenn die Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - mit der Anordnung des Leinenzwangs konkrete Gefahrensituationen nicht nur innerhalb ihrer gemeindlichen Grenzen, sondern auch außerhalb des Gemeindegebiets abwehren bzw. bekämpfen will, stehen dem grundsätzlich weder der Zweck dieser Ermächtigungsgrundlage noch etwa der zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 8 LStVG) oder das Bestimmtheitsgebot (zu dessen Anforderungen bei einer Anordnung des Leinenzwangs vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.3.2017 - 10 ZB 17.136 - juris Rn. 7) entgegen. Denn die Gefahrensituation durch das freie Umherlaufen von (großen) Hunden innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile endet nicht etwa an der gemeindlichen Gebietsgrenze; der betroffene Hund soll nach der mit der Anordnung verfolgten Schutzwirkung vielmehr auch dann, wenn er sich z.B. auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde aufhält, in der entsprechenden Situation an die Leine genommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2004 - 24 CS 04.53 - NVwZ-RR 2004, 490).

Nicht durchgreifend ist auch die Rüge der Antragstellerin, bei „kritischer Gefahrenprognose“ seien im vorliegenden Fall schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 LStVG nicht erfüllt, weil sich hier „eine allgemeine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung nicht realisiert“ habe, es keine Belege für weitere Vorfälle mit der Hündin der Antragstellerin gebe, beim (Beiß-) Vorfall am 22. August 2016 eine „klassische Passant-Hund“-Konstellation nicht vorgelegen, sondern vielmehr die Geschädigte mit ihrem Hund die Reaktion bzw. den Reflex der Schäferhündin „Darcy“ (mit-)verursacht habe. Zwar darf eine Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nur erlassen werden, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter vorliegt (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 19 m.w. Rspr-nachweisen). Jedoch geht von großen Hunden wie der Schäferhündin der Klägerin, wenn sie auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst dann eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter aus, wenn es in der Vergangenheit noch nicht zu konkreten Beißvorfällen gekommen ist (BayVGH a.a.O. Rn. 19). Erst recht gilt dies, wenn es wie hier - aus welchen Gründen auch immer (z.B. Reflex, Fehlreaktion anderer Personen) - schon zu einem Beißvorfall gekommen ist. Gerade weil das Verhalten von frei laufenden Hunden bei innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile regelmäßig zu erwartenden Kontakten mit anderen Menschen oder Hunden, wie die Antragstellerin selbst ausführt, „nur begrenzt vorhersehbar“ ist, hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zu Recht im konkreten Fall eine tatbestandsmäßige konkrete Gefahr angenommen. Der Einwand der Antragstellerin, die bei dem Vorfall geschädigte Hundeführerin könne gerade nicht einem „Passanten“ gleichgestellt werden, ist deshalb schon im Ansatz verfehlt. Letztlich unerheblich ist im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose demzufolge auch, ob es Belege für zwei weitere Vorfälle mit der Hündin der Klägerin gibt oder ob der zuständige Sachbearbeiter der Gemeinde tatsächlich erklärt hat, dass er (noch) keinen Anlass für sicherheitsbehördliche Maßnahmen nach Art. 18 LStVG sehe. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht in Kenntnis der Behördenakte auch die von der Antragstellerin verlangten „weiteren Ermittlungen“ zur Frage der „Herrenlosigkeit“ der Schäferhündin „Darcy“ in der konkreten Situation und zur „Verletzung von Halterpflichten der Geschädigten“ zu Recht als nicht erforderlich angesehen.

Keine mit Blick auf die anzustellende Gefahrenprognose maßgeblich veränderte Sachlage bewirkt schließlich der von der Antragstellerin geltend gemachte Umstand, sie habe inzwischen „vorsorglich einen Begleithundeschein und diverse Prüfungen abgelegt“.

Das Verwaltungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass die somit grundsätzlich mögliche Anordnung des Leinenzwangs nicht ermessensfehlerhaft und bei Abwägung der gegenläufigen Interessen insbesondere nicht unverhältnismäßig (Art. 8 LStVG) ist, weil sie im Grunde lediglich ein Verhalten bestimmt, das ein verantwortungsbewusster Hundehalter von sich aus ohnehin beachten würde. Durchgreifende Einwände hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren insoweit nicht erhoben.

Die Anordnung des Leinenzwangs „in zusammenhängend bebauten Gebieten“ genügt entgegen der Auffassung der Antragstellerin schließlich auch den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG (zu diesen Anforderungen vgl. BayVGH, B.v. 10.3.2017 - 10 ZB 17.136 - juris Rn. 7). Damit wird für die Antragstellerin als Adressatin dieser Verfügung klar und unzweideutig erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass die Verpflichtung nur innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete bzw. Ortsteile gelten soll, wobei der Antragsgegner hier in nicht zu beanstandender Weise auf einen vom Gesetzgeber im Bauplanungsrecht zur Abgrenzung des Innenvom Außenbereich verwendeten Begriff (s. § 34 BauGB) zurückgreift. In den Gründen des streitbefangenen Bescheids wird die Begrenzung des Leinenzwangs auf den sogenannten Innenbereich ebenfalls hinreichend deutlich.

2. Dagegen erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung die in Nr. 2. getroffene Anordnung zur Haltung der Schäferhündin „Darcy“ (Maulkorbzwang bei freiem Auslauf außerhalb der zusammenhängenden Bebauung) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig.

Insoweit ist nämlich im konkreten Fall bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 LStVG zweifelhaft. Auch wenn von großen Hunden in der Regel eine konkrete Gefahr ausgeht, wenn sie sich auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr unangeleint bewegen, kann außerhalb von bewohnten Gebieten nach der Rechtsprechung des Senats eine solche Gefahr nicht ohne weiteres angenommen werden, weil es dort gerade nicht zwangsläufig zu den die konkrete Gefahrenlage begründenden Kontakten mit anderen Menschen oder Hunden kommt bzw. kommen muss; die bloße entfernte oder abstrakte Möglichkeit, dass die Schäferhündin der Klägerin (auch) außerhalb bewohnter Gebiete auf Menschen oder andere Hunde treffen und diese angreifen und von ihrer Halterin in solchen Situationen nicht oder nicht rechtzeitig zurückgehalten werden könnte, reicht für das Erfordernis einer konkreten Gefahr im oben genannten Sinn nicht aus (vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 20 m.w. Rspr-nachweisen). Zu dieser Frage verhält sich der Antragsgegner im streitbefangenen Bescheid aber nicht, sondern verweist zur Begründung des Maulkorbzwangs lediglich auf bei freiem Auslauf erforderliche „effektive Sicherungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr“ und beruft sich insoweit auf eine Entscheidung des Senats vom 9. November 2010 (10 BV 06.3053), wonach eine solche Anordnung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche. Abgesehen davon, dass im Fall der angeführten Senatsentscheidung vom 9. November 2010 ein Maulkorbzwang durch die Sicherheitsbehörde nicht angeordnet worden ist, genügt dies den oben dargelegten Anforderungen an eine tragfähige Gefahrenprognose nicht. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf (ältere) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 - juris bezüglich Einzelfallanordnungen zur Haltung einer Rottweiler-Hündin, darunter Maulkorbzwang) verweist, genügt dies hier ebenfalls nicht. In der angeführten Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass es dann, wenn ein Hund außerhalb geschlossener Ortschaften frei umherläuft, in gleicher Weise wie innerhalb des Ortes zu Kontakt mit dritten Personen kommen könne, weil der Hund auf Jogger, Spaziergänger, Radfahrer oder andere Nutzer des Außenbereichs treffen werde und es sich dabei keinesfalls um Einzelfälle, sondern um eine vielfach auftretende Problematik handle (BayVGH a.a.O. Rn. 43). Diese Annahme kann in dieser Pauschalität gerade bei Anordnungen, die auch außerhalb des Gemeindegebiets und damit letztlich bayernweite Geltung beanspruchen, so nicht aufrechterhalten werden. Denn eine Frequentierung des „Außenbereichs“ durch Passanten, Freizeitsportler und anderweitige Nutzer, die auch nur annähernd der des Innenbereichs entspricht, lässt sich in der Allgemeinheit gerade bayernweit nicht feststellen; ein relevanter Publikumsverkehr, der dem im Bereich bebauter Ortsteile in etwa vergleichbar ist und daher eine entsprechende Gefahrenlage begründen könnte, findet außerhalb bebauter Ortsteile regelmäßig gerade nicht statt, weil hier allenfalls gelegentlich mit Spaziergängern, Radfahrern, Joggern oder anderen Hunden zu rechnen ist (BayVGH, U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 20). Hinreichend tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass von der Schäferhündin der Klägerin auch dann, wenn diese außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unangeleint und ohne Maulkorb ausgeführt wird, konkrete Gefahren für die in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG genannten Schutzgüter zu befürchten sind, ergeben sich damit derzeit weder aus der Begründung des angefochtenen Bescheids des Antragsgegners noch aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung.

Auch hinsichtlich der Ermessensausübung des Antragsgegners und der Verhältnismäßigkeit der Anordnung eines (bayernweiten) Maulkorbzwangs bei Freilauf der Schäferhündin der Antragstellerin bestehen bei summarischer Prüfung insofern ernsthafte Zweifel. Einer etwaigen unerwarteten Begegnung des unangeleinten Hundes vor allem mit anderen Hunden, aber auch mit Spaziergängern, Radfahrern oder Joggern und daraus unter Umständen resultierenden Gefährdungen könnte nämlich z.B. auch dadurch Rechnung getragen werden, den freien Auslauf außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nur in entsprechend übersichtlichem Gelände zuzulassen, wo sich nähernde Passanten oder Hunde rechtzeitig wahrgenommen werden können und so gegebenenfalls eine unerwartete Begegnung wirksam ausgeschlossen werden kann (BayVGH, U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 21 f.). Eine solche wirksame Maßnahme zur Abwehr eines möglicherweise bestehenden „Restrisikos“ wird aber weder vom Antragsgegner im angefochtenen Bescheid noch vom Verwaltungsgericht in Erwägung gezogen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 06/04/2016 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 10 B 14.1054 Im Namen des Volkes Urteil vom 6. April 2016 (VG München, Entscheidung vom 15. März 2012, Az.: M 22 K 11.42) 10. Senat Sachgebietsschlü
published on 10/03/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
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published on 13/11/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I.
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.