Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2017 - 10 ZB 16.997

published on 04/12/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2017 - 10 ZB 16.997
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 135,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen einen Leistungsbescheid der Beklagten weiter. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen, weil sie verspätet erhoben worden sei und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

a) Das Verwaltungsgericht hat seine Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO wegen der Versäumung der Klagefrist damit begründet, dass der Klägerbevollmächtigte bei Gesamtbetrachtung seines Vorbringens und der vorhandenen Beweismittel nicht hinreichend habe glaubhaft machen können, dass die Klagefrist ohne sein Verschulden versäumt worden sei. Organisatorische Vorkehrungen und Maßnahmen in seiner Kanzlei, die für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen könnten, dass der Klageschriftsatz vom 10. November 2015 rechtzeitig auf den Weg zum Gericht gebracht worden sei, habe der Bevollmächtigte nicht darlegen können. Den vorgelegten Mitteln zur Glaubhaftmachung – anwaltliche Versicherung, eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters, die Einlassungen des Bevollmächtigten – habe wegen nicht plausibel ausgeräumter Widersprüche kein ausreichender Beweiswert zugemessen werden können.

Unter eingehender Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, dass eine Partei, die den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist damit begründet, der Klageschriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen, glaubhaft machen muss, dass die Ursache für die Versäumung der Klagefrist außerhalb eines ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Anwaltsverschuldens liegt. Ein Anwalt sei verpflichtet, durch organisatorische Vorkehrungen in seiner Kanzlei zu gewährleisten, dass die für den Postversand vorgesehenen Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden. Zu diesem Zweck habe er eine Ausgangskontrolle zu organisieren, die einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen biete, was detailliert darzulegen sei. Den Verlust eines Schriftstücks auf dem Postweg könne die Partei regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post; dabei sei im Einzelnen darzulegen, wann, von wem, in welcher Weise das Schriftstück zur Post gegeben worden sei. Die anwaltliche Versicherung reiche hierfür nicht aus, vielmehr seien hier zusätzlich objektive Beweismittel erforderlich, vor allem die Eintragung der Frist im Fristenkontrollbuch und deren Löschung aufgrund der Eintragung im Postausgangsbuch. Eine eidesstattliche Versicherung oder anwaltliche Versicherung allein sei zur Glaubhaftmachung nur dann geeignet, wenn keine weiteren Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung stünden.

Der Klägerbevollmächtigte habe hier keine objektiven Beweismittel vorgelegt, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit seinen Vortrag tragen könnten, der Schriftsatz vom 10. November 2015 sei an diesem Tag auch zur Post gegeben worden; den vorgelegten Erklärungen des Bevollmächtigten, auch in der mündlichen Verhandlung, und seines Mitarbeiters habe im Hinblick auf nicht plausibel aufgeklärte Widersprüche und Ungereimtheiten kein hinreichender Beweiswert zugesprochen werden können. Der Klägerbevollmächtigte habe keine Kanzleiorganisation darstellen können, die mit hinreichender Sicherheit und nachvollziehbar gewährleiste, dass Schriftsätze auch die Kanzlei verlassen und in der vorgesehenen Versendungsart auf den Weg gebracht werden. Er führe kein Postausgangsbuch und habe auch im Übrigen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darlegen können, dass der Klageschriftsatz vom 10. November 2015 die Kanzlei an diesem Tag verlassen habe. Die Zweifel des Gerichts beruhten vor allem darauf, dass dieser Klageschriftsatz im Adressfeld den Vermerk „Telefax“ mit der Faxnummer des Verwaltungsgerichts Würzburg enthalte. In der mündlichen Verhandlung habe der Bevollmächtige angegeben, wenn eine solche Versendungsart gewünscht werde, werde dies diktiert und erscheine dann auch auf dem Schriftsatz. Dann hätte in diesem Fall aber der Bedienstete entgegen der Weisung gehandelt, wenn er den Schriftsatz wie vorgetragen als einfachem Brief verschickt habe. Die spätere Erklärung, dass das Schreibprogramm automatisch eine Faxnummer einfüge, sei nicht plausibel, da die weiteren Schriftsätze des Bevollmächtigten den Vermerk „vorab per Fax“ oder auch gar keinen Fax-Vermerk enthielten.

b) Mit seinem Vortrag kann der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründen.

Entgegen der Meinung des Klägers genügt es für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist (§ 60 VwGO) im vorliegenden Fall nicht, durch eine anwaltliche Versicherung oder eine eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters zu erklären, dass der gemäß seinem Vortrag auf dem Postweg verloren gegangene Klageschriftsatz zur Post gebracht bzw. in den Briefkasten eingeworfen worden sei. Wie das Verwaltungsgericht unter umfassender Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausführlich dargelegt hat, ist vielmehr auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft zu machen, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Bevollmächtigten eingetreten ist (BGH, B.v. 10.9.2015 – III ZB 56/14 – juris Rn. 14). Der Prozessbevollmächtigte muss hierzu durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass für den Postversand vorgesehene Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden, und zu diesem Zweck eine Ausgangskontrolle organisieren, die einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (ausführlich und mit weiteren Nachweisen hierzu: BGH, B.v. 7.1.2015 – IV ZB 14/14 – juris Rn. 8; BFH, B.v. 13.12.2001 – X R 42/01 – juris Rn. 10 ff.). Für die Ausgangskontrolle ist zwar nicht notwendigerweise ein gesondertes Postausgangsbuch zu führen – wie der Kläger insoweit richtigerweise geltend macht –, jedoch ist jedenfalls im Rahmen eines zu führenden Fristenkalenders zuverlässig die rechtzeitige Fertigung und der Versand fristwahrender Schriftsätze zu organisieren und zu überwachen (BGH, B.v. 16.2.2010 – VIII ZB 76/09 – juris Rn. 7, m.w.N.; BGH, B.v. VI ZB 15/15 – juris Rn. 8; OVG Berlin-Bbg, B.v. 10.8.2016 – 11 S. 40.16 – juris Rn. 2; NdsOVG, B.v. 2.8.2017 – 11 LA 142/17 – juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 2.5.2017 – 9 A 1733/16 – juris Rn. 5 ff.).

Wenn der Kläger hier beanstandet, dass das Verwaltungsgericht sich in der mündlichen Verhandlung wie auch in dem angefochtenen Urteil „umfänglich mit der Postkontrolle und der Fristenkontrolle“ befasst habe, entsprechen diese Erwägungen gerade den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und liegen nicht „neben dem Kern der Sache“, wie der Kläger meint. Das Verwaltungsgericht hat zurecht nicht allein auf die Erklärungen des Bevollmächtigten und seines Büroleiters über den Einwurf der verlorengegangenen Klageschrift vom 10. November 2015 in den Briefkasten abgestellt, sondern auch die Darlegungen des Bevollmächtigten zu seiner Büroorganisation sowie den auf dem nachgereichten Exemplar der Klageschrift enthaltenen Fax-Vermerk in seine Erwägungen einbezogen.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, wie er sicherstelle, dass Schriftsätze seine Kanzlei auch verließen, angegeben, er gebe eine Anweisung an seine Mitarbeiter; diese erfolge mündlich und habe bisher immer geklappt. Ein Postausgangsbuch führe er nicht; die Fristenkontrolle erfolge durch eine Anwaltssoftware, ferner durch einen handschriftlichen Kalender (vgl. Niederschrift S. 3). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht daraus den Schluss gezogen, dass damit keine Kanzleiorganisation dargestellt worden sei, die mit hinreichender Sicherheit und nachvollziehbar gewährleiste, dass Schriftsätze auch die Kanzlei verlassen und in der vorgesehenen Versendungsart auf den Weg gebracht werden (UA S. 17). Aus den dem Verwaltungsgericht vorgelegten Kopien aus dem handschriftlich geführten Kalender geht lediglich hervor, dass für den 16. November 2015 eine Vorfrist und für den 23. November 2015 ein Fristablauf der Klagefrist eingetragen war und diese Einträge jeweils abgehakt bzw. durchgestrichen waren. Ein nachvollziehbarer Vermerk, dass bereits am 10. November 2015 eine Klageschrift ausgelaufen sein soll, ist daraus nicht zu erkennen. Auch aus dem nunmehr im Zulassungsverfahren in Kopie vorgelegten Deckblatt der Handakte des Bevollmächtigten ergibt sich insoweit nichts. Die erste Eintragung unter “Fristen/Wiedervorlagen“ lautet “1.12.“; daraus lässt sich weder etwas bezüglich des Datums des Schriftsatzes vom 10. November 2015 noch zum Ablauf der Klagefrist am 23. November 2015 erkennen.

Das Verwaltungsgericht hat mit seinem Vorgehen auch nicht die richterlichen Hinweispflichten verletzt, indem es etwaige „Zweifel an der Darstellung des Prozessbevollmächtigten in seiner anwaltlichen Versicherung“ nicht „alsbald“ geäußert hat. Wie dargelegt, ging es dem Gericht nicht allein um „Zweifel“ an der Darstellung über den Einwurf des fraglichen Schriftsatzes in einen Briefkasten, sondern umfassend um die Büroorganisation des Bevollmächtigten. Dazu wurde der Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2016 eingehend befragt. Daher geht das Vorbringen, bei einem entsprechenden Hinweis des Gerichts wäre der Büroleiter des Bevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung mitgebracht worden und hätte seine Darstellung nochmals in einer Zeugenaussage bekräftigen können, am Problem vorbei.

Im Übrigen sind die Anforderungen der Rechtsprechung an eine wirksame Organisation des Fristenwesens bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, B.v. 15.12.2015 – VI ZB 15/15 – juris Rn. 13, m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht darüber hinausgehend durch seine entsprechende Befragung in der mündlichen Verhandlung dem Bevollmächtigten des Klägers noch weitere Gelegenheit gegeben, die bisher fehlenden Ausführungen zu seiner Büroorganisation nachzuholen.

Das Verwaltungsgericht hätte auch nicht über den Wiedereinsetzungsantrag unverzüglich entscheiden und gegebenenfalls ein Beschwerdeverfahren abwarten müssen, wie der Kläger meint. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung die Vorschriften anzuwenden, die für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Bei der Versäumung der Klagefrist ist deshalb über die Wiedereinsetzung durch Urteil oder Gerichtsbescheid zu entscheiden, also grundsätzlich durch Endurteil (§ 107 VwGO). Möglich ist auch ein Teilurteil über die Zulässigkeit (§ 109 VwGO), jedoch nur dann, wenn die Wiedereinsetzung gewährt und die Klage für zulässig erklärt wird; hält das Gericht die Klage für unzulässig, muss es sie durch Endurteil abweisen. Über die Wiedereinsetzung durch Beschluss zu befinden, ist – soweit diese Entscheidungsform nicht wie in §§ 80 f., § 123 Abs. 4, § 124a Abs. 5, § 125 Abs. 2, § 144 Abs. 1 VwGO für das Verfahren in der Sache selbst ausdrücklich vorgesehen ist – nicht zulässig (Bier in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Okt. 2016, § 60 Rn. 75; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Okt. 2016, § 109 Rn. 5; Lindner in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2017, § 109 Rn. 8).

Soweit eine Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag durch beschwerdefähigen Beschluss vereinzelt für zulässig gehalten wird (vgl. Bier in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Okt. 2016, § 60 Rn. 75, unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 29.11.1963 – V C 20.63 – BVerwGE 17, 207; ausführlich hierzu OVG Berlin, B.v. 12.7.1989 – 3 L 5/88 – juris), betrifft dies nur Fälle, in denen die Wiedereinsetzung gewährt wurde. Eine solche Vorgehensweise ist im Gegensatz zur Meinung des Klägerbevollmächtigten auch keine in der Verwaltungsgerichtsbarkeit übliche Praxis.

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Der Kläger hält für klärungsbedürftig „die Anforderungen, die an ein Wiedereinsetzungsgesuch und dessen Glaubhaftmachung zu stellen sind, und welche richterlichen Hinweispflichten bestehen, wenn das Gericht den Wiedereinsetzungsgrund für nicht hinreichend glaubhaft gemacht hält“.

Dass zur Glaubhaftmachung ausreicht, dass das Vorbringen „überwiegend wahrscheinlich“ ist, ist höchstrichterlich geklärt (BGH, B.v. 10.9.2015 – III ZB 56/14 – juris Rn. 13, m.w.N.), wie der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrag selbst darlegt. Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht auch seiner Entscheidung zugrunde gelegt (UA S. 12 f.). Der Kläger ist weiter der Meinung, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen überspannt, weil es den Vortrag für nicht ausreichend gehalten habe, was dem Verwaltungsgerichtshof Gelegenheit gebe, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen. In dieser allgemeinen Formulierung ist keine klärungsbedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage dargelegt. Zudem fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der Frage, weil – wie der Kläger verkennt – es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ausreicht, lediglich den Einwurf des fraglichen Schriftsatzes in den Briefkasten durch eine eidesstattliche Versicherung zu bekräftigen, sondern dass – worauf das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgestellt hat – durch eine Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft gemacht werden muss, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Bevollmächtigten eingetreten ist.

Die Kostenentscheidung folgt nach alledem aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.

Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.