Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2016 - 10 ZB 16.901

published on 01/09/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2016 - 10 ZB 16.901
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen, soweit das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage gegen Nr. 2 des Bescheids der Beklagten vom 21. März 2014 in der Fassung des (Änderungs-)Bescheids vom 1. März 2016 (Befristung der Wirkungen der Ausweisung) abgewiesen hat.

II.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

III.

Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird hinsichtlich des abgelehnten Teils des Antrags auf 5.000,- Euro und, soweit die Berufung zugelassen wird, vorläufig auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, ein am 22. September 1990 geborener, irakischer Staatsangehöriger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 21. März 2014 und 1. März 2016 weiter. Mit dem Bescheid vom 21. März 2014 wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus (Nr. 1) und untersagte ihm die Wiedereinreise für sieben Jahre (Nr. 2). Mit dem Bescheid vom 1. März 2016 änderte sie Nummer 2 des Bescheides vom 21. März 2014 dahingehend ab, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sieben Jahre befristet wird, wenn keine neuen Ausweisungsgründe bekannt und Straf- und Alkoholfreiheit nachgewiesen werden. Für den Fall, dass diese Bedingung nicht erfüllt wird, wurde die Sperrfrist auf neun Jahre ab Ausreise festgesetzt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg, soweit er sich gegen die Abweisung der Klage gegen Nr. 2 des Bescheids vom 21. März 2014 in der Fassung des Bescheids vom 1. März 2016 richtet (2.). Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen (1.).

1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen bezüglich der Ausweisungsverfügung in Nr. 1 des Bescheides vom 21. März 2014 nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten, bestünden nämlich nur dann vor, wenn der Kläger diesbezüglich einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumente in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung bezüglich der Ausweisungsverfügung damit begründet, dass das persönliche Verhalten des Klägers eine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr sei, dass die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss vom 8. Januar 2016 nicht nur nicht auf die Anordnung einer Führungsaufsicht verzichtet habe, sondern sogar die Höchstdauer für die Führungsaufsicht angeordnet und zahlreiche Auflagen verhängt habe. Nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer sei nicht zu erwarten, dass der Kläger auch ohne diese Maßnahme künftig straffrei leben werde. Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 22. Juni 2015 ergebe sich nichts anderes. Der Gutachter komme darin unter sehr vorsichtigen Annahmen zum Ergebnis, dass es verantwortet werden könne, den Kläger unter zahlreichen Weisungen vorzeitig aus der Haft zu entlassen. Die Prämissen des Gutachtens seien jedoch teilweise nicht zutreffend. Die mündliche Verhandlung habe ergeben, dass der Kläger noch immer nicht die Verantwortung für sein Handeln übernehmen wolle. Er leugne die Tat vom 27. Juli 2011 nach wie vor. Auch sein Verhalten nach der abgeurteilten Tat vom 8. September 2012 stütze die Annahme einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr. In der Haft sei er disziplinarisch geahndet worden. Die Tatsache, dass der Kläger erstmals eine langjährige Haftstrafe verbüße, spräche nicht gegen das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Er habe sich außerhalb der Justizvollzugsanstalt noch nicht über einen längeren Zeitraum bewährt. Auch in familiärer Hinsicht hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben, die zum Wegfall einer Wiederholungsgefahr führen könnten.

Demgegenüber bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, dass er sich in der Haft mit seinem strafrechtlichen Fehlverhalten auseinandergesetzt habe und fest entschlossen sei, seinem Leben eine andere, straffreie Richtung zu geben. Er habe seit seiner Inhaftierung bzw. seit seiner Entlassung keinen Alkohol mehr getrunken. In der Haft habe er eine Ausbildung im Druckergewerbe begonnen, die er fortsetzen möchte. Er habe in der JVA an einer Schuldenpräventionsmaßnahme mit fünf Gruppensitzungen und an einem Anti-Aggressions-Training im Umfang von fünfzehn Stunden teilgenommen. Der Kläger sei weder drogensüchtig noch bestehe aus anderen Gründen bei ihm ein Hang zur Begehung von Straftaten. Vielmehr habe er die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat aufgrund einer besonderen Situation begangen, die sich so sicherlich nicht wiederholen werde. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung sei auch der Umstand, dass es sich bei ihm um einen Erstverbüßer handle, besonders in Betracht zu ziehen. Der Kläger sei am 26. Februar 2016 aus der Haft entlassen worden. Seither habe er keine Straftat mehr begangen. Zu berücksichtigen seien auch seine familiären Bindungen.

Mit diesem Vorbringen zieht der Kläger jedoch die Ausführung des Verwaltungsgerichts zum Bestehen einer Wiederholungsgefahr nicht ernsthaft in Zweifel. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. BVerwG, U. v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, B. v. 16.3.2016 - 10 ZB 15.2109 - juris Rn. 18 m. w. N.).

Zunächst setzt sich der Kläger mit einem tragenden Argument der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, nämlich dass ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr die Anordnung der Führungsaufsicht für fünf Jahre durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg ist, nicht auseinander. Begründet habe die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung damit, dass nicht zu erwarten sei, dass der Verurteilte (der Kläger) auch ohne diese Maßnahme künftig straffrei leben werde (§ 68f Abs. 2 StGB). Hinzu kommt, dass die Strafvollstreckungskammer regelmäßige Alkoholkontrollen angeordnet und auch bestimmt hat, dass der Kläger innerhalb von drei Monaten nach seiner Haftentlassung nach näherer Weisung der Bewährungshilfe ein Antigewalttraining anzutreten, dieses ordnungsgemäß durchzuführen und nur mit Zustimmung des Gerichts zu beenden hat. Dies zeigt, dass das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung zur Führungsaufsicht zu Recht davon ausgeht, dass der Kläger ein Alkohol-problem hat und das in der JVA durchgeführte Anti-Aggressions-Training nicht ausreicht, um eine weitere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Gewalttaten seitens des Klägers auszuschließen. Auch das von der Strafvollstreckungskammer eingeholte psychiatrische Gutachten vom 22. Juni 2015 spricht von einer fehlenden Tragfähigkeit des sozialen Empfangsraums und befürwortet daher die Unterstellung unter die Bewährungshilfe, regelmäßige Alkoholkontrollen sowie die Teilnahme an einer Antiaggressionsgruppe. Die bloße Behauptung, der Kläger habe seit seiner Inhaftierung und Entlassung keinen Alkohol mehr getrunken, und die Teilnahme an einem Anti-Aggressions-Training ziehen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Wiederholungsgefahr daher nicht hinreichend in Zweifel.

Auch wenn der Kläger fest entschlossen ist, künftig keine Straftaten mehr zu begehen, ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass ihm das tatsächlich auch gelingen wird. Der Kläger war am 27. Juli 2011 an einer Schlägerei beteiligt. Das diesbezügliche Strafverfahren wurde am 13. November 2013 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil er in der Zwischenzeit durch das Urteil vom 25. Juni 2013 bereits zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Insofern trifft seine Behauptung im Zulassungsverfahren, es habe sich bei der Tat vom 8. September 2012 um einen einmaligen Vorfall gehandelt, der sich nicht wiederholen werde, nicht zu. Bei Begehung der abgeurteilten Straftat war der Kläger zudem bereits Erwachsener im Sinne des Strafrechts, so dass er sich auch nicht auf die fehlende Reife oder Einsichtsfähigkeit in die strafrechtliche Relevanz seines Handelns berufen kann.

Auch die Tatsache, dass der Kläger erstmals eine längere Haftstrafe verbüßt hat, spricht nicht gegen das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Zwar gehen die Straf- und Verwaltungsgerichte davon aus, dass die erstmalige Verbüßung einer Haftstrafe, insbesondere als erste massive Einwirkung auf einen jungen Menschen, unter Umständen seine Reifung fördern und die Gefahr neuen Straffälligwerdens mindern kann (vgl. BayVGH, B. v. 21.3.2016 - 10 ZB 15.1968 - juris Rn.10). Es ist beim Kläger aber nicht erkennbar, dass er sich mit seiner Straftat ernsthaft auseinandergesetzt hat und ihn die Verbüßung der Freiheitsstrafe so stark beeindruckt hat, dass es zu einem nachhaltigen Einstellungswandel gekommen ist. Immerhin musste er auch während der Verbüßung seiner Haftstrafe disziplinarisch geahndet werden. Gravierend fällt ins Gewicht, dass der Kläger nach wie vor leugnet, dass er bei dem Körperverletzungsdelikt vom 8. September 2012 mit dem Taschenmesser auf den Geschädigten eingestochen hat. Seine Einlassung, es könne sich um einen Korkenzieher bzw. den Schlüssel am Schlüsselbund gehandelt haben, hielt bereits das Strafgericht nicht für glaubhaft. Auch im fachpsychiatrischen Gutachten vom 22. Juni 2015 wird festgestellt, dass er „die vollzugsgegenständlichen Handlungen zum Teil bagatellisierte“. Dies gilt nach den Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2016 auch für die Tat vom 27. Juli 2011. Der Kläger leugne nach wie vor, dass er auf den Geschädigten eingeschlagen habe. Aus den Zeugenvernehmungen (vgl. Stellungnahme der Beklagten vom 14.7.2016) ergibt sich allerdings eindeutig etwas anderes.

Der Zeitraum, der seit der Entlassung aus der Haft am 26. Februar 2016 verstrichen ist, ist zu kurz, um bereits jetzt von einem Entfallen der Wiederholungsgefahr auszugehen. Bei der prognostischen Beurteilung der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr ist zwar zu berücksichtigen, dass er seit seiner Entlassung aus der Strafhaft keine Straftaten mehr begangen hat. Eine „Bewährungszeit“ von derzeit sechs Monaten reicht insoweit aber nicht aus. Zudem hat er derzeit den Auflagen und Weisungen aus dem Beschluss zur Führungsaufsicht nachzukommen, so dass sein Verhalten einer Kontrolle unterliegt. Sonstige Gesichtspunkte, die auf eine weitere Stabilisierung der persönlichen Verhältnisse des Klägers nach der Haftentlassung hindeuten würden, wurden im Zulassungsverfahren nicht vorgetragen. Das Zusammenleben mit seinem Bruder, der Mitbeschuldigter an der Straftat vom 27. Juli 2011 war, sieht die Beklagte zu Recht als wenig förderlich an. Offensichtlich hat der Kläger auch noch nicht, wie von ihm beabsichtigt, eine Ausbildungsstelle gefunden, bei der er seine in der JVA begonnene Ausbildung zum Medientechnologen/Drucker fortsetzen könnte. Im Prozesskostenhilfeantrag hat er jedenfalls angegeben, dass er derzeit arbeitslos sei.

1.2 Zur Verhältnismäßigkeit der Ausweisungsentscheidung in Bezug auf Art. 8 EMRK hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kläger mittlerweile 25 Jahre alt sei und nicht mehr der Pflege oder Zuwendung seiner Familie bedürfe. Bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung habe sich der Kläger ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet aufgehalten und sei lediglich geduldet gewesen. Seine Prägung habe der Kläger im Heimatland erhalten. Er spreche nach eigenen Angaben sowohl kurdisch als auch arabisch und sei mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut. Er halte sich erst seit 2011 im Bundesgebiet auf und habe hier einen Sprachkurs besucht. Von einer Verfestigung seines Aufenthalts in der Weise, dass von einer Ausweisung abzusehen sei, könne daher nicht ausgegangen werden.

Insoweit bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, dass er im Falle einer Aufenthaltsbeendigung seine Beziehungen zu seinen Eltern und Geschwistern verlieren würde. Darin liege ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben. Der Kläger verfüge über keine tragfähigen sozialen Bindungen zum Irak. Er habe dort keine Verwandten, die ihn unterstützen könnten. Aufgrund seiner gesamten Entwicklung sei der Kläger faktisch zu einem Inländer geworden. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger erneut derart schwerwiegende Straftaten begehen würde, dass seine Aufenthaltsbeendigung als notwendig erachtet werden könnte.

Mit diesen Ausführungen zieht der Kläger die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der Ausweisung nicht ernsthaft in Zweifel. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Kläger, der erst 2011 im Alter von fast 21 Jahren ins Bundesgebiet eingereist ist, bereits kurz nach der Einreise straffällig geworden ist und dreieinhalb Jahre von sechs Jahren Aufenthalt in Haft verbracht hat, zu einem faktischen Inländer geworden sein soll. Alleine die Tatsache, dass die gesamte Familie des Klägers im Bundesgebiet lebt, führt zu keiner „Entwurzelung“ von seinem Heimatland, in dem er bis zu seinem 20. Lebensjahr gelebt hat. Einem 25 Jahre alten, gesunden Mann, der die Landessprache beherrscht und in diesem Land aufgewachsen ist, ist zumutbar, dass er auch ohne seine Familienangehörigen dort wieder Fuß fasst. Im Übrigen wird sich der Kläger trotz der verfügten Ausweisung auf unabsehbare Zeit im Bundesgebiet aufhalten dürfen, weil ihm mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Die Beklagte verweist insoweit zu Recht darauf, dass selbst dann, wenn durch die Ausweisung ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, das das Netz an persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen umfasst, erfolgen sollte, die Ausweisung dennoch nicht unverhältnismäßig ist, wenn sie nicht zur Beendigung des tatsächlichen Aufenthalts in Deutschland führt (vgl. VGH BW, U. v. 13.1.2016 - 11 S 889/15 - juris Rn. 109 ff.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit die Klage gegen Nr. 1 des Bescheides vom 21. März 2014 abgewiesen worden ist, rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

2. Die Berufung war zuzulassen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Befristungsbescheid vom 1. März 2016 richtet. Insoweit bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Den von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen lässt sich nicht entnehmen, weshalb die Dauer der Befristung von ursprünglich sieben Jahren in Nr. 2 des Bescheids vom 14. März 2014 auf nunmehr neun Jahre im Bescheid vom 1. März 2016 verlängert wird.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 GKG.

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Hinweis: Über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird gesondert entschieden. Der Kläger hat zwar die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Die entsprechenden Belege für die in der Erklärung gemachten Angaben sind jedoch noch nachzureichen.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 21/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe Mit se
published on 16/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Grü
published on 13/01/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2015 - 1 K 102/12 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Kl
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

(2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.