Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2017 - 10 ZB 16.133

published on 19/07/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2017 - 10 ZB 16.133
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage bezüglich der Fälligstellung von Zwangsgeld und einer erneuten Zwangsgeldandrohung weiter.

Mit bestandskräftigem Bescheid der Beklagten vom 2. April 2014 war dem Kläger auferlegt worden, seinen Hund „Nino“ nur noch angeleint auszuführen, wobei die Leine schon vor Verlassen der Wohnung anzulegen sei und erst nach Rückkehr wieder abgelegt werden dürfe; Freiauslauf dürfe dem Hund gewährt werden auf allseits übersichtlichen, weiträumigen Freiflächen ohne Sichtbehinderung durch Bepflanzung und Bebauung, soweit nicht andere Bestimmungen entgegenstünden und keine Kinder in Sichtweite seien. Für den Fall eines Verstoßes wurde ein Zwangsgeld von 500,- Euro angedroht. Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 stellte die Beklagte fest, dass das Zwangsgeld nach einem Vorfall vom 7. April 2015 fällig geworden sei, und drohte mit Bescheid vom gleichen Tag ein Zwangsgeld von nunmehr 1.000,- Euro für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Anleinpflicht an. Das Verwaltungsgericht hat mit dem Urteil vom 19. November 2015 die auf Feststellung, dass das mit Schreiben vom 4. Mai 2015 fällig gestellte Zwangsgeld nicht zur Zahlung fällig sei, und auf Aufhebung des Bescheids vom 4. Mai 2015 gerichtete Klage abgewiesen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11).

1. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Hinblick auf die begehrte Feststellung, das fällig gestellte Zwangsgeld von 500,- Euro sei nicht fällig geworden, im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid vom 2. April 2014 sei ein wirksamer und vollstreckbarer Grundverwaltungsakte im Sinn des Art. 19 Abs. 1 VwZVG; hinsichtlich der vom Kläger beanstandeten Höhe des Zwangsgeldes liege jedenfalls keine Nichtigkeit vor. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass der Kläger am 7. April 2015 gegen die Leinenanordnung aus Ziff. 1 des Bescheids vom 2. April 2014 verstoßen habe.

a) Der Kläger bringt hierzu vor, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass das Zwangsgeld wegen wirtschaftlicher Unangemessenheit zu hoch sei, weil keine konkrete Gefahr für andere Personen, insbesondere Kinder, und Hunde bestanden habe. Insoweit reiche die Rechtswidrigkeit der Festsetzung des Zwangsgeldes von 500,- Euro aus, besonders schwerwiegende und offenkundige Fehler im Sinn von Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG seien nicht erforderlich.

Der Kläger lässt hier außer Acht, dass der Bescheid der Beklagten vom 2. April 2014, in dessen Ziff. 4 das Zwangsgeld in der Höhe von 500,- Euro angedroht worden ist, bestandskräftig geworden und somit auch die Höhe des Zwangsgeldes unanfechtbar ist. Ein Fall des Art. 21 VwZVG ist weder geltend gemacht noch erkennbar. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass keine Gefahr für andere Personen bestanden habe; vielmehr war gerade die Tatsache, dass durch den Hund des Klägers ein Kleinkind verletzt worden war, Anlass für die Anordnungen in dem Bescheid vom 2. April 2014.

b) Weiter trägt der Kläger vor, die Festsetzung des Zwangsgeldes sei materiell rechtswidrig. Nach dem Bescheid vom 2. April 2014 dürfe er auf allseits übersichtlichen, weiträumigen Freiflächen ohne Sichtbehinderung durch Bepflanzung und Bebauung seinem Hund freien Auslauf ohne Leine gewähren. Um eine solche Freifläche handele es sich aber bei der „streitgegenständlichen Wiese“ an der H.-Straße. Einen Beweisantrag auf Ortseinsicht habe das Verwaltungsgericht nicht beschieden.

Auch damit werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Frage gestellt. Noch in der Begründung des Zulassungsantrags wird zugestanden, es sei richtig, „dass der Kläger selbst eingeräumt hat, seinen Hund auf dem Weg zum Müllhäuschen und an der Ecke F.-Straße/H.-Straße unangeleint laufen“ gelassen zu haben. Damit ist unbestritten, dass der Hund bei dem Vorfall an dieser Straßenkreuzung, den die Beklagte zum Anlass für die Fälligstellung des Zwangsgelds genommen hat, allein und unangeleint gewesen ist, unabhängig davon, ob er dort wirklich einen anderen Hund angegriffen hat. Unerheblich ist damit, ob der Hund sich (vorher) auch noch auf einer „allseits übersichtlichen, weiträumigen Freifläche ohne Sichtbehinderung durch Bepflanzung und Bebauung“ im Sinn der Ziff. 2 des Bescheids vom 2. April 2014 befunden hat. Damit kann offen bleiben, ob es sich bei der Grünfläche, die sich an das Nebengebäude („Müllhäuschen“) neben dem Anwesen H.-Straße 40 (mit der Wohnung des Klägers) anschließt, um eine Freifläche in diesem Sinn handelt. Nach dem zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gemachten Luftbild ist die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts aber durchaus nachvollziehbar. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich zwischen der fraglichen Grünfläche und der Kreuzung F.-Straße/H.-Straße noch ein weiteres Bauquartier befindet und die Entfernung etwa 50 m beträgt. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurde auch kein Beweisantrag auf Durchführung einer Augenscheinseinnahme gestellt.

2. Die Abweisung der Anfechtungsklage gegen die erneute Zwangsgeldandrohung vom 4. Mai 2015 hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Höhe von 1.000,- Euro im Wesentlichen damit begründet, dass dies den Vorschriften des Art. 36 Abs. 5 und des Art. 31 Abs. 2 VwZVG entspreche.

Die Höhe des Zwangsgeldes sei nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes festzusetzen. Dabei sei das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen. Ebenso von Bedeutung seien die Umstände des Einzelfalls wie Verschuldensgründe, Ausmaß des Ungehorsams, Dauer und Intensität der Pflichtverletzung und öffentliches Interesse an der Durchsetzung der Anordnung.

Gegen die Höhe des Zwangsgeldes von 1.000,- Euro bestünden keine rechtlichen Bedenken. Sie halte sich am unteren Rand des gesetzlichen Rahmens gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Die der Bemessung zugrundeliegenden Erwägungen der Beklagten seien nicht zu beanstanden. Diese stütze die Entscheidung im Wesentlichen auf das öffentliche Interesse an einer wirksamen Gefahrenabwehr und die notwendige Beugewirkung. Eine Verdopplung des ersten Zwangsgeldes erscheine vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das erste Zwangsgeld den Kläger nicht zur Einhaltung der Anordnung habe anhalten können, zwar nicht zwingend, aber durchaus vertretbar, um die Öffentlichkeit vor Gefahren, die von dem unangeleinten Hund ausgingen, wirksam zu schützen. Darüber hinaus entspreche die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 1.000,- Euro für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, die dem Gericht aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt sei. Es sei nichts Stichhaltiges dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, was im vorliegenden Einzelfall ein Abweichen von der bewährten Praxis gebieten würde.

Mit seinem Einwand, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes mit 1.000,- Euro unverhältnismäßig hoch sei, kann der Kläger diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellen. Es hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Höhe des Zwangsgeldes auch darauf ausgerichtet sein muss, den Verpflichteten effektiv zur Befolgung der jeweiligen Anordnung anzuhalten; es muss also eine „Beugewirkung“ haben, um das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer sicherheitsrechtlichen Anordnung zu gewährleisten (vgl. Kugele/Kugele/Thum, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand: April 2017, Art. 31 VwZVG Rn. 3; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: März 2017, Art. 31 VwZVG Anm. VI). Der Kläger hat bereits im Rahmen seiner Anhörung am 14. April 2015 unumwunden eingeräumt, dass er seinen Hund beim Verlassen des Hauses nicht angeleint und ihn außerdem aus den Augen gelassen hatte, während er im Müllhäuschen war. Das angedrohte Zwangsgeld von 500,- Euro hat ihn offensichtlich nicht an diesem Verhalten gehindert.

Wenn der Kläger erneut darauf hinweist, dass es sich bei der „streitgegenständlichen Wiese“ um eine übersichtliche Freifläche handle, ist nicht erkennbar, warum das Zwangsgeld von 1.000,- Euro deswegen unverhältnismäßig hoch sein sollte; der Hund des Klägers ist eben nicht auf dieser Wiese nahe der H.-Straße 40 unangeleint angetroffen worden, sondern an der beträchtlich entfernten Kreuzung F.-Straße/H.-Straße.

Die Kostenentscheidung folgt nach alledem aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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published on 20/12/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.000 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.