Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2019 - 10 CS 19.684

published on 11/06/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2019 - 10 CS 19.684
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 15 S 18.01380, 01/03/2019

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 350,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 17. Juli 2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2018 weiter. Mit diesem Bescheid wurde er unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. 2.) verpflichtet, für die fachkundige Entfernung der Gespinstnester des Eichenprozessionsspinners auf der (näher bezeichneten) befallenen Eiche auf seinem Grundstück Flur-Nr. 1922/0 der Gemarkung Lauf a.d. Pegnitz zu sorgen (Nr. 1.), und ihm für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung bis zum 20. Juli 2018 durch Beauftragung einer Fachfirma mit der zeitnahen Entfernung der Gespinstnester die Ersatzvornahme mit voraussichtlichen Kosten in Höhe von 700,- Euro angedroht (Nr. 3.).

Den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen diesen Bescheid hat das Verwaltungsgericht Ansbach im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Rechtsgrundlage für die in Nr. 1. des Bescheids getroffene Anordnung sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Von den im Rahmen eines Ortstermins an der betroffenen Eiche festgestellten Nestern des Eichenprozessionsspinners gehe eine Gesundheitsgefahr aus. Die Brennhaare der Raupen des Eichenprozessionsspinners, die lange haltbar seien, sich über mehrere Jahre in der Umgebung anreichern würden und deren Konzentration in alten Gespinstnestern oft sehr hoch sei, würden leicht in die Haut und Schleimhäute eindringen, sich dort festsetzen und dadurch allergische Reaktionen (Hautausschläge, Reizungen an Mund- und Nasenschleimhaut, schmerzhafter Husten und Asthma, Bronchitis) sowie Allgemeinerscheinungen wie Schwindel, Fieber und Müdigkeit auslösen. Daher bestehe eine erhebliche Gesundheitsgefahr insbesondere für die Anwohner, vor allem weil sich in der näheren Umgebung Kinder, eine schwangere Frau und eine besonders empfindliche, auf Brennhaare allergisch reagierende Person befänden. Der Antragsteller sei gemäß Art. 9 Abs. 2 LStVG als Zustandsstörer für diese Gefahr verantwortlich. Erforderlich sei insoweit zwar, dass eine gewisse Kausalität zwischen der Sache selbst und der Gefahrenquelle bestehe. Diese Unmittelbarkeit sei gegeben, wenn bei wertender Betrachtung aller Umstände durch den Zustand der Sache selbst die Gefahrengrenze überschritten werde. Eine solche unmittelbare Verknüpfung zwischen der Sache und der Gefahr liege zur Überzeugung der Kammer hier vor. Denn bei wertender Betrachtung aller Umstände gehe die Gefahr jedenfalls unmittelbar von dem Zustand der Eiche auf dem Grundstück des Antragstellers in Gestalt eines Befalles dieses Baumes mit dem Eichenprozessionsspinner aus. Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall auch von dem in der Rechtsprechung entschiedenen Fall der Gefährdungslage bei Verunreinigungen durch Taubenkot in der Nähe eines Brückenbauwerks (OVG NW, B.v. 6.9.2004 - 13 A 3802/02 - juris). Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2012 (14 B 10.1750 - juris) verhalte sich lediglich zur Frage einer nicht beabsichtigten Härte im Sinne der Baumschutzverordnung bei einem Befall mit dem Eichenprozessionsspinner, nicht jedoch zur Störerfrage. Die getroffene Anordnung sei zur Gefahrenabwehr geeignet, erforderlich und angemessen, da sie Rechte des Antragstellers nicht unverhältnismäßig beschränke.

Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, da die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zumindest als offen einzuschätzen seien, habe die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu seinen Gunsten auszugehen. Die Zustandsstörerhaftung des Sacheigentümers sei nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts auf die Fälle beschränkt, in denen die Gefahr ursächlich unmittelbar mit dem Zustand der Sache in Verbindung stehe; durch den Zustand der Sache selbst müsse die Gefahrengrenze überschritten sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Denn die Gefahr gehe von den Gespinstnestern selbst und nicht vom Baum des Antragstellers aus. Daher habe letztlich das gleiche zu gelten wie in dem in der Entscheidung zitierten Taubenkotfall. Auch beim Eichenprozessionsspinner handle es sich um ein Wildtier, von dessen Brennhaaren die Gefahr ausgehe. Der Baum als Sache trage die Gefahr nicht in sich selbst. Zudem hänge die Gefährdung bei den Brennhaaren auch noch wesentlich von der Windrichtung und damit von Zufällen ab. Schließlich habe der Baumeigentümer regelmäßig keine Einflussmöglichkeit, um einen Befall mit dem Eichenprozessionsspinner zu verhindern. Ein solcher Befall sei auch nicht typisch oder regelmäßig. Die Verbreitung des Eichenprozessionsspinners im Hitzesommer 2018 gehe auf den Klimawandel zurück und dürfe nicht dem einzelnen Baumeigentümer angelastet werden.

Die Antragsgegnerin tritt Beschwerde entgegen. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Gefahr und dem Zustand der Sache, da sich die Gespinstnester im Baum befänden und mit dem Baum verbunden seien. Die Brennhaare könnten ihre gesundheitsschädigende Wirkung auch über mehrere Jahre entfalten. Ihre besonderen Gefahren für die Gesundheit von Menschen seien in der Rechtsprechung bereits anerkannt.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördensowie die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angegriffenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zustandsverantwortlichkeit des Antragstellers gemäß Art. 9 Abs. 2 LStVG und voraussichtlichen fehlenden Erfolgsaussichten seiner Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2018 verfügte Anordnung zur Entfernung der Gespinstnester des Eichenprozessionsspinners auf der befallenen Eiche ausgegangen.

Macht das Verhalten oder der Zustand eines Tieres oder der Zustand einer anderen Sache Maßnahmen nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz notwendig, so sind diese Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 2 LStVG gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Sachherrschaft; Satz 1) bzw. den Eigentümer oder den sonst dinglich Verfügungsberechtigten (Satz 2) zu richten. Die Zustandsverantwortlichkeit oder Zustandsstörerhaftung nach dieser Bestimmung knüpft an die sich aus der tatsächlichen und rechtlichen Herrschaft über die Sache ergebenden Pflicht an, dafür zu sorgen, dass von der Sache keine Gefahr ausgeht (BVerwG, B.v. 31.7.1998 - 1 B 229-97 - NJW 1999, 231; BayVGH, B.v. 4.4.2016 - 10 ZB 14.2380 - juris Rn. 10). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Sache die ursächliche Quelle der Gefahr ist und die Gefahr unmittelbar mit dem Zustand der Sache in Verbindung steht (BayVGH, B.v. 4.4.2016 a.a.O.; Koehl in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz, Stand Mai 2018, Art. 9 Rn. 41 f.; vgl. auch BVerwG, B.v. 16.6.2005 - 3 B 129.04 - juris Rn. 6; zur unmittelbaren Verursachung und dem erforderlichen engen Wirkungszusammenhang beim Zustandsstörer vgl. Gallwas/Lindner/Wolff, Bayerisches Polizei- und Sicherheitsrecht, 4. Aufl. 2015, Rn. 449 ff., sowie Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Aufl. 2018, § 4 Rn. 268; a.A. Gusy, Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl. 2011, Rn. 352).

Dieses Unmittelbarkeitserfordernis bzw. den erforderlichen engen Wirkungszusammenhang und das Überschreiten der Gefahrengrenze durch den Zustand der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht aufgrund wertender Betrachtung aller Umstände (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.2005 - 3 B 129.04 - juris Rn. 6) bei der auf dem Grundstück des Antragstellers befindlichen, vom Eichenprozessionsspinner (einem Nachtschmetterling) befallenen Eiche in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Gesundheit der betroffenen Menschen (s. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG) durch die nur bis zu 0,2 mm langen Brennhaare der Eichenprozessionsspinnerraupe droht. Ab dem dritten Raupenstadium werden diese Brennhaare, deren Anzahl mit jedem weiteren Entwicklungsstadium (insgesamt 5 bis 6) zunimmt (jede Altraupe besitzt bis zu 700.000 Brennhaare), ausgebildet. Diese Brennhaare brechen leicht ab, sind mit Widerhaken versehen und enthalten das lösliche Eiweiß „Thaumetopoein“. Ihre Reizwirkung an Hautstellen (Oberhaut) und an den Schleimhäuten ist zum einen mechanisch, da sie in die Haut eindringen, zum anderen wirkt das enthaltene giftige Protein biochemisch und verursacht allergische Reaktionen, die bei verschiedenen Personen unterschiedlich stark ausfallen können und bei wiederholtem Kontakt an Intensität zunehmen. Zu den Symptomen gehören lokale Hautausschläge (Raupendermatitis) in unterschiedlich starker Ausprägung, Reizungen an Mund- und Nasenschleimhaut bis hin zu Bronchitis, schmerzhaftem Husten und Asthma; begleitend treten Allgemeinsymptome wie Schwindel, Fieber, Müdigkeit und Bindehautentzündung auf, in Einzelfällen bei überempfindlichen Personen allergische Schockreaktionen. Eine Gefährdung entsteht nicht nur bei direktem Kontakt mit den Raupen (insbesondere während deren Fraßzeit), sondern - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - durch die Häutungsnester und die über Jahre am Baum (oder am Boden) verbleibenden Reste der Verpuppungsgespinste (bis zu 1 m lange Gespinstnester), wo sich die eine lange Haltbarkeit besitzenden Raupenhaare über Jahre hinweg anreichern können (zur Problematik vgl. eingehend: Merkblatt 15 der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft vom August 2018 „Eichenprozessionsspinner“, https://www.lwf.bayern.de/service/publikationen/lwf_merkblatt/ 022847/index.php; https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/arbeitsplatz_umwelt/biologische_umweltfaktoren/eichenprozessionsspinner/index.htm). Auf der Grundlage dieses Befundes durfte das Verwaltungsgericht den erforderlichen engen Wirkungszusammenhang und das Unmittelbarkeitserfordernis zwischen dieser Gesundheitsgefährdung und dem an die Wohnbebauung angrenzenden (Wald-)Grundstück des Antragstellers mit der in Grenznähe befindlichen, vom Eichenprozessionsspinner befallenen Eiche mit mehreren Gespinstnestern annehmen. Durch die an der Eiche anhaftenden Gespinstnester und - bei wertender Betrachtung - daher durch den Zustand der Sache selbst wird die Gefahrengrenze für die betroffenen Menschen überschritten. Bei der Bestimmung der sicherheitsrechtlichen Zustandsverantwortlichkeit ist entgegen der Auffassung des Antragstellers das Grundstück mit dem befallenen Baum (Eiche) nicht nur isoliert, d.h. im nicht befallenen, ursprünglichen Zustand zu betrachten. Nicht durchgreifend ist insbesondere sein Einwand, ein Befall durch den Eichenprozessionsspinner sei nicht typisch oder regelmäßig, sondern zufällig. Denn unabhängig davon, dass die Zustandsverantwortlichkeit gemäß Art. 9 Abs. 2 LStVG nicht etwa nur auf typische Gefahren begrenzt ist (vgl. dazu grds. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, § 21 S. 320), erstreckt sich das Verbreitungsgebiet des Eichenprozessionsspinners inzwischen über fast ganz Bayern, wobei Schwerpunkte des Befallsgebiets die Eichen-Mittelwälder in weiten Teilen Mittel- und Unterfrankens, einige Regionen Oberfrankens, Schwabens, Oberbayerns, der westlichen Oberpfalz sowie des Vorderen Bayerischen Waldes sind, wo seit Jahren eine dauerhaft deutlich erhöhte Populationsdichte besteht und der Schmetterling mittlerweile häufig zu beobachten ist; seit Ende der Neunzigerjahre werden auch flächig geschlossene Waldbestände vom Eichenprozessionsspinner befallen (vgl. Merkblatt 15 der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft vom August 2018 „Eichenprozessionsspinner“, https://www.lwf.bayern.de/ service/publikationen/lwf_merkblatt/022847/index.php; http://www.lwf.bayern.de/ waldschutz/monitoring/066204/index.php). Weder der Umstand, dass die feinen Brennhaare der Eichenprozessionsspinnerraupe durch Luftströmungen auch über größere Entfernungen verbreitet werden können, noch der Einwand des Antragstellers, er habe regelmäßig keine Einflussmöglichkeit, einen Befall mit dem Eichenprozessionsspinner zu verhindern, sprechen entscheidend gegen die erforderliche Unmittelbarkeit der Gefahrenverursachung. Bei der Zustandsverantwortlichkeit als einer Art sicherheitsrechtlicher Garantenhaftung des Sachherrrn kommt es weder auf ein Verschulden noch auf die Fähigkeit des Sachherrn an, die Entstehung des gefährlichen Zustandes abzuwenden oder die entstandene Gefahr zu beseitigen (vgl. Gallwas/Lindner/Wolff, Bayerisches Polizei- und Sicherheitsrecht, 4. Aufl. 2015, Rn. 456; Koehl, a.a.O., Art. 9 Rn. 42; Lindner in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 1.2.2019, LStVG Art. 9 Rn. 36). Damit ist der Befall mit dem Eichenprozessionsspinner bei wertender Betrachtung aber ein im Sinne von Art. 9 Abs. 2 LStVG relevanter Umstand, der geeignet ist, den engen Wirkungszusammenhang und das Überschreiten der Gefahrengrenze durch den Zustand der Sache - an Wohnbebauung angrenzendes Grundstück des Antragstellers mit befallener Eiche - herzustellen.

Wenig förderlich bei der vorzunehmenden wertenden Betrachtung aller Umstände ist dagegen der sowohl vom Verwaltungsgericht (für Zwecke der Abgrenzung bei der Frage der Unmittelbarkeit) als auch insbesondere vom Antragsteller in Bezug genommene seuchenrechtliche „Taubenkotfall“ (OVG NW, B.v. 6.9.2004 - 13 A 3802/02 -; BVerwG, B.v. 16.6.2005 - 3 B 129.04 - jew. juris). Zum einen ist hier, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht, schon die Gefährdungslage - Infektionsgefahr durch Taubenkotverunreinigungen in der Umgebung von Nistplätzen unter einer Eisenbahnbrücke - nicht direkt vergleichbar, zum anderen betreffen die dazu ergangenen Entscheidungen mit ihren Ausführungen zur Zustandsverantwortlichkeit unmittelbar nur die Auslegung des Ordnungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die naturschutzrechtliche Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 25.4.2012 - 14 B 10.1750 - juris), wonach es sich bei den gesundheitlichen Folgen eines Befalls mit einem Eichenprozessionsspinner nicht um grundstücksbezogene, sondern um individuelle Gründe handle, die nicht geeignet seien, eine Härte im Sinne der dort maßgeblichen Baumschutzverordnung zu begründen (BayVGH a.a.O. Rn 53), gibt für die hier maßgebliche Frage Überschreitung der Gefahrengrenze durch den Zustand der Sache ebenfalls nichts her.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Magdeburg (U.v. 24.4.2018 - 1 A 94/15 - juris), dass der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich vom Eichenprozessionsspinner befallene Bäume befinden, für die Beseitigung der von den Tieren ausgehenden Gefahr nicht als Zustandsstörer herangezogen werden kann, weil die ungehinderte gefahrenbegründende Nutzung des Grundstücks durch wild lebende Tiere in keiner hinreichend engen (unmittelbaren) Beziehung zum Grundstück und dessen Zustand stehe, vermag der Senat aus den dargelegten Gründen nicht zu teilen.

Kommt wie im vorliegenden Fall zur Gefahrenabwehr eine Absperrung des betroffenen Geländes in der Umgebung der befallenen Eiche nicht in Betracht, ist - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht festgestellt hat - die Entfernung der Gespinstnester des Eichenprozessionsspinners von diesem Baum durch eine geeignete Fachfirma eine geeignete, erforderliche und auch bezüglich der anfallenden Kosten zumutbare (Art. 8 Abs. 1 und 2 LStVG) Bekämpfungsmaßnahme, bei der sich die Frage nach den aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Grenzen der Zustandshaftung des Sachherrn bzw. Eigentümers (vgl. BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91,1 BvR 315/99 - juris) nicht stellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 04/04/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000‚- Euro fe
published on 24/04/2018 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung zur Beseitigung des Eichenprozessionsspinners und begeht die Erstattung der durch die angeordnete Beseitigung ihr entstandenen Kosten. 2 Sie war Eigentümerin des Grundstücks A-Straße 32
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.