Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 24. Apr. 2018 - 1 A 94/15

published on 24/04/2018 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 24. Apr. 2018 - 1 A 94/15
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Gericht

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Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung zur Beseitigung des Eichenprozessionsspinners und begeht die Erstattung der durch die angeordnete Beseitigung ihr entstandenen Kosten.

2

Sie war Eigentümerin des Grundstücks A-Straße 32 in der Gemarkung M. (Flur 2, Flurstück 81/1), auf dem sich direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück (Flur 2, Flurstück 81/6) 10 Eichen befinden, die im Juni 2014 vom Eichenprozessionsspinner befallen waren. Auf die Beschwerde der Eigentümerin des Nachbargrundstückes führte die Beklagte zusammen mit Vertretern der Klägerin, des Landkreises A. und verschiedenen Anwohnern, darunter auch die sich beschwerende Nachbarin, am 18.06.2014 einen Ortstermin durch. Hierbei stellte die Beklagte fest, dass in den auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Bäumen Nester der Raupen zu erkennen waren und die Raupen sich auch auf dem Grundstück der Nachbarin befanden. Als die Bäume in den Vorjahren von dem Eichenprozessionsspinner befallen waren, hatte die Klägerin ihn mittels chemischer Behandlung bekämpft. Im Termin vor Ort erklärte sie sich aber nicht bereit, ohne Ordnungsverfügung (Anordnung des Absaugens des Eichenprozessionsspinners oder der Fällung der Bäume) weitere Maßnahmen zu treffen. Über die Kosten könne man nach der durchgeführten Maßnahme streiten. Sie sei nicht die Verursacherin. Der Befall der Bäume durch den Eichenprozessionsspinner sei ein Naturphänomen. Bereits bei dem Ortstermin ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin an, zum Absaugen des Eichenprozessionsspinners schnellstmöglich eine Firma zu beauftragen.

3

Mit Bescheid vom 19.06.2014 forderte die Beklagte die Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, unverzüglich, mindestens jedoch eine Woche nach Zugang der Verfügung die Beseitigung der Eichenprozessionsspinner an den befallenen Eichen durch Absaugen vorzunehmen. Gegen den Bescheid vom 19.06.2014 legte die Klägerin Widerspruch am 30.06.2014 Widerspruch ein. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Gefahren, die vom Eichenprozessionsspinner ausgingen, stelle sie nicht in Abrede. Sie sei aber keine Zustandsstörerin, weil von ihrem Grundstück keine unmittelbare Gefahr ausginge. Die Gefahr ginge erst von den wild lebenden Tieren, den Eichenprozessionsspinnern aus. Auch ließen sich – wie das Beispiel des Landes Brandenburg zeige – mit einer koordinierten grundstücksübergreifenden Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners, die bereits im Frühjahr ihren Anfang nehmen müsse, deutlich bessere Erfolge erzielen. Die jeweiligen Grundstückseigentümer seien dort durch eine Allgemeinverfügung gehalten, die behördlichen Maßnahmen auf ihren Grundstücken zu dulden. Am 01.07.2014 begann eine von der Klägerin beauftragte Firma mit dem Absaugen der Nester des Eichenprozessionsspinners. Für die Beseitigung des Eichenprozessionsspinners stellte die beauftragte Firma der Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.665,20 Euro in Rechnung. Der Landkreis A. wies mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2015, zugestellt am 25.02.2015, den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.

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Hierauf hat die Klägerin am 23.03.2015 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung der Klage trägt er Folgendes vor: Die Klage sei als Anfechtungsklage zulässig. Der angefochtene Verwaltungsakt habe sich nicht etwa erledigt. Denn die Beschwer, d. h. die von der Klägerin aufgewandten Kosten der Bekämpfung bestünden noch fort. Der Antrag auf Erstattung der Kosten sei als Annexantrag zur Anfechtungsklage zulässig. Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin habe keine tatsächliche Gewalt über die Tiere gehabt und ihr Grundstück habe die Gefahr nicht in sich selbst getragen. Der auf dem Grundstück befindliche Eichenbestand stelle selbst keine Gefahr dar.

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Die Klägerin beantragt,

6

1. den Bescheid der Beklagten vom 19.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2015 aufzuheben und

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2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die durch die im vorgenannten Bescheid angeordnete Beseitigung der Eichenprozessionsspinner entstandenen Kosten in Höhe von 3.665,20 Euro zu erstatten.

8

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

10

Zur Klageerwiderung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klage sei unbegründet. Denn die Gefahr sei unmittelbar von dem Grundstück der Klägerin ausgegangen. Die Nester der Raupen seien "gewissermaßen" Bestandteil der Eichen geworden, so dass man wertend davon ausgehen könne, dass die Gefahr unmittelbar von den vom Eichenprozessionsspinner befallenden Bäumen ausgegangen und damit vom Eigentümer als Zustandsverantwortlichen zu beseitigen gewesen sei. Die angefochtene Ordnungsverfügung sei auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig gewesen. Sie sei die kostengünstigste Möglichkeit zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

13

Die mit dem Antrag zu 1 gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2015 erhobene Klage ist als Anfechtungsklage i. S. v. § 42 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VwGO zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht das Rechtschutzbedürfnis. Denn der angefochtene Verwaltungsakt hat sich nicht i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 43 Abs. 2 VwVfG, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt, obwohl eine von der Klägerin beauftragte Firma die im angefochtenen Bescheid angeordnete Beseitigung des Eichenprozessionsspinners vorgenommen hat.

14

Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG wird ein Verwaltungsakt unter anderem dann unwirksam, wenn er sich, auf welche Weise auch immer, erledigt hat. Eine Erledigung in diesem Sinne ist zu bejahen, wenn der Verwaltungsakt keine rechtlichen Wirkungen mehr entfaltet oder wenn die ihm immanente Steuerungsfunktion weggefallen ist (BVerwG, B. v. 17.11.1998 – 4 B 100.98 -, juris, Rdnr. 9). Ob ein Verwaltungsakt keine rechtlichen Wirkungen mehr entfaltet, ist anhand der materiellen Rechtslage zu entscheiden (ThürOVG, U. v. 23.05.2005 – 1 KO 188/705 -, juris, Rdnr. 21). Zwar hat sich der primäre Regelungsgehalt des angegriffenen Bescheides, nämlich das an die Klägerin gerichtete Verlangen, die Eichenprozessionsspinner zu beseitigen, mit dem Absaugen des Schädlings von den befallenen Eichen erledigt. Allein daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass aufgrund dieses Vollzugs von dem Verwaltungsakt keine rechtlichen Wirkungen mehr ausgehen und daher kein schützenswertes Interesse an seiner Aufhebung besteht. Der Verwaltungsakt entfaltet trotz seines Vollzugs noch Rechtswirkungen. Denn der Behörde ist es gestattet, Folgenbeseitigungsansprüche abzuwehren. § 113 Abs. 1 Satz 1 bis 3 VwGO setzt voraus, dass trotz des Vollzugs des Verwaltungsaktes dieser weiterhin aufhebbar bleibt. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO ermöglicht die gleichzeitige Verurteilung zur Folgenbeseitigung, was die Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsaktes zwingend voraussetzt. Daher hat sich ein Verwaltungsakt nicht erledigt, solange ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch geltend gemacht werden kann (ThürOVG, U. v. 23.05.2005 – 1 KO 188/705 -, a. a. O.; BVerwG, B. v. 17.11.1998 – 4 B 100.98 -, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 20.11.1996 - 8 A 13546/95 -, juris, Rdnr. 2). So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat nicht nur einen Anfechtungsantrag gestellt, sondern zugleich begehrt, ihr die verauslagten Kosten zu erstatten, die für die Beseitigung der Eichenprozessionsspinner entstanden sind. Dieses Begehren kann sie im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO erreichen. Dass die Klägerin der sofort vollziehbaren Anordnung im Bescheid der Beklagten vom 19.06.2014 Folge geleistet hat, steht der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht entgegen. Diese Vorschrift erfasst sowohl den Fall, dass die Behörde im Wege der Ersatzvornahme tätig wird, als auch die Fallgestaltung, dass der Betroffene der Anordnung selbst Folge leistet. Unter Vollzug im Sinne dieser Vorschrift sind alle tatsächlichen Maßnahmen zu verstehen, auf die der Verwaltungsakt gerichtet ist. Wer sie ausgeführt hat, ist unerheblich (ThürOVG, U. v. 23.05.2005 – 1 KO 188/705 -, a. a. O.; Wolff in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 113, Rdnr. 196 f. m. w. N.). Da die Kosten für die Beseitigung der Eichenprozessionsspinner unmittelbare Folge der Verpflichtung zur Durchführung der angeordneten Maßnahme waren, sind sie vom Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch vom Umfang her grundsätzlich umfasst (vgl. ThürOVG, U. v. 23.05.2005 – 1 KO 188/705 -, a. a. O.).

15

Die Anfechtungsklage ist auch begründet.

16

Der Bescheid der Beklagten vom 19.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

17

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides beurteilt sich nach der polizeilichen Generalklausel des § 13 SOG LSA. Hiernach können die Sicherheitsbehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwenden. Dass von den Nestern des Eichenprozessionsspinners eine Gefahr in diesem Sinne (für die menschliche Gesundheit) ausgegangen ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Auch das erkennende Gericht hat hieran keine Zweifel (vgl. hierzu auch: VG Neustadt (Weinstraße), U. v. 09.02.2017 – 5 K 566/16.NW -, juris, Rdnr. 31).

18

Die Beklagte hat die Klägerin jedoch zu Unrecht als für die Beseitigung der Gefahr haftende Störerin i. S. d. §§ 7 und 8 SOG LSA herangezogen.

19

Dass die Klägerin den Befall der auf ihrem Grundstück stehenden Eichen durch den Eichenprozessionsspinner selbst verursacht hat und sie deshalb als Verhaltensstörerin nach § 7 Abs. 1 SOG LSA zur Beseitigung des Schädlings herangezogen werden konnte, ist nicht ersichtlich.

20

Die Klägerin ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch keine Zustandsstörerin i. S. d. § 8 SOG LSA (a. A. VG Neustadt (Weinstraße), U. v. 09.02.2017 – 5 K 566/16.NW -, a. a. O., Rdnr. 34). Denn die Gefahr, die von den Eichenprozessionsspinnern ausging, steht nicht unmittelbar in Verbindung mit dem Grundstück der Klägerin.

21

Die Verantwortlichkeit des Eigentümers oder des Inhabers der tatsächlichen Gewalt für den polizeilichen Zustand von Sachen, ist Ausfluss der tatsächlichen und rechtlichen Sachherrschaft, welche die Nutzung der Sache mit den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Vorteilen ermöglicht. Wer die Sachherrschaft innehat, kann und muss dafür sorgen, dass andere - insbesondere die Benutzer der Sache - nicht durch ihren gefährlichen Zustand gestört oder gar geschädigt werden. Daher ist auch der Betreiber einer Anlage dafür verantwortlich, dass die Anlage im Rahmen seines bestimmungsgemäßen Gebrauchs sicher, insbesondere betriebssicher ist. Er ist aber - ohne besondere gesetzliche Regelung - nicht ohne weiteres verpflichtet, andere vor Schäden zu bewahren, die ein unbefugter Dritter durch den Missbrauch der Sache anrichten könnte. Allein die aus der tatsächlichen und rechtlichen Sachherrschaft des Eigentümers herzuleitende generelle Verantwortlichkeit für den gefahrlosen Zustand der Sache rechtfertigt dies nicht. Im Verhältnis zu einer die Gefahr oder den Schaden unmittelbar auslösenden Missbrauchshandlung eines Dritten ist der Zustand der Sache, auch wenn er gewisse Anreize für einen Missbrauch geben sollte, nur eine entferntere (mittelbare) Ursache. Solche mittelbaren Ursachen lösen die polizeiliche Zustandshaftung nicht aus. Anderenfalls würde nämlich die polizeiliche Zustandshaftung, weil haftungsbeschränkende Kriterien der Rechtswidrigkeit und Schuld insofern fehlen, in eine konturenlose Billigkeitshaftung umgewandelt werden, die aus dem hier maßgebenden Grunde der Herrschaft über die Sache nicht zu rechtfertigen wäre (BVerwG, U. v. 04.10.1985 – 4 C 76.82 -, juris, Rdnr. 21 m. w. N.).

22

Ob von einem Grundstück unmittelbar eine Gefahr ausgeht, ist von Fall zu Fall anhand einer wertenden Betrachtung festzustellen. Der Zustand einer Sache und die Sachherrschaft über sie können im Verhältnis zu der Gefahr oder dem Schaden auch eine nur entferntere, mittelbare Ursache darstellen; solche mittelbaren Ursachen lösen die polizeiliche Zustandshaftung nicht aus. Wenn aber wild lebende Tiere das Grundstück gefahrbegründend ungehindert nutzen können und allein deshalb von dem Grundstück eine Gefahr ausgeht, stellen der Zustand der Sache und die Sachherrschaft über sie grundsätzlich nur eine mittelbare Ursache der Gefahr dar. In diesen Fällen ist der Grundeigentümer, auch wenn von der Sache ein gewisser Anreiz für ihre Nutzung durch wild lebende Tiere ausgehen mag, nicht aus allgemeinen Gründen der Gefahrenabwehr verpflichtet, (auf eigene Kosten) Schutz vor der Nutzung des Grundstücks durch ein wild lebenden Tier zu schaffen, von dem Gesundheitsgefahren ausgehen können (OVG NRW, B. v. 06.09.2004 – 13 A 3802/02 -, juris, Rdnr. 23 ff.). Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass gleichsam naturgemäß zwingend jede Eiche von dem Eichenprozessionsspinner befallen wird.

23

Eine Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer kommt hingegen dann in Betracht, wenn die Gefahr und das Grundstück hinreichend eng (unmittelbar) in Beziehung stehen, weil etwa durch die Ablagerung von Unrat oder Abfall Ratten angelockt werden oder das Grundstück andere besondere Anreize für die Nutzung eines wild lebenden Tieres bietet, von dem eine Gefahr ausgehen kann (vgl. OVG NRW, B. v. 06.09.2004 – 13 A 3802/02 -, juris, Rdnr. 31). Allein die Bepflanzung oder der Bewuchs des Grundstückes mit einer bestimmten Baumart, der sogar als im Allgemeininteresse als schützenswert gilt, löst keinen besonders Anreiz für die Anlockung eines gefahrbegründenden wild lebenden Tieres aus, für den der Grundstückeigentümer polizeirechtlich zu haften hat, selbst wenn dieses Tier nach artgerechter Lebensweise regelmäßig nur diese Pflanzenart befällt.

24

In diesen Fällen kann der Grundstückseigentümer nur als nicht verantwortliche Person i. S. v. § 10 SOG LSA etwa durch den Erlass eines Bescheides, indem er auf Kosten der Behörde durchzuführende Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen zu dulden hat, in Anspruch genommen werden.

25

Auch der von der Klägerin mit ihren Antrag zu 2 verfolgte Leistungsantrag auf Erstattung der für die Beseitigung der Eichenprozessionsspinner aufgewandten Kosten in Höhe von 3.665,20 Euro ist zulässig und begründet.

26

Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann die Klägerin neben der Anfechtungsklage bereits einen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch geltend machen. Ihr fehlt nicht deshalb Rechtsschutzbedürfnis, weil sie sich nach der rechtskräftigen Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit ihrem Erstattungsbegehren zunächst an die Beklagte wenden könnte. Diesen Weg will ihr der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerade ersparen.

27

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der von ihr für die Beseitigung der Eichenprozessionsspinner aufgewandten Kosten in Höhe von 3.665,20 Euro. Der Erstattungsanspruch beruht auf den durch die Rechtsprechung gewohnheitsrechtlich anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch. Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung ist gegeben, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen wird, der noch andauert. Er richtet sich gegen den für den Eingriff Verantwortlichen, also die handelnde Behörde. Er ist seinem Inhalt nach grundsätzlich auf die Wiederherstellung des Zustandes, der im Zeitpunkt des rechtswidrigen Eingriffs bestand, und zwar in natura gerichtet. Geldrestitution ist dann möglich, wenn die rechtswidrigen Folgen in einem Geldverlust bestehen. Ausnahmsweise ist auch dann Geldersatz zu leisten, wenn der Verpflichtete nicht mehr zur Folgenbeseitigung in der Lage ist (Schmidt in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 113, Rdnr. 28 m. w. N.).

28

Die Voraussetzungen für eine Folgenbeseitigung des vollzogenen Bescheides der Beklagten vom 19.06.2014 in Form eines Geldersatzes liegen vor. Die Anordnung zur Beseitigung der Eichenprozessionsspinner war ein hoheitlicher Eingriff in die Rechte der Klägerin, durch den ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wurde. Der rechtswidrige und mit der vorliegenden Entscheidung aufzuhebende Bescheid vom 19.06.2014 ist zur Legalisierung dieses Zustandes nicht geeignet. Verantwortlich für den rechtswidrigen Eingriff ist die Beklagte, weil sie den rechtswidrigen Bescheid gegenüber der Klägerin erlassen hat. Die Folgenbeseitigung kann vorliegend nur in Geldersatz geleistet werden, weil die Beseitigung des Eichenprozessionsspinners nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Ausschlussgründe für eine Folgenbeseitigung (Unzumutbarkeit für die Behörde, unzulässige Rechtsausübung oder Mitverantwortung des rechtswidrigen Zustandes durch die Klägerin) sind nicht ersichtlich. Die Höhe des Erstattungsbetrages ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und von der Klägerin durch die Vorlage der Rechnung der von ihr mit der Beseitigung des Schädlings beauftragten Firma belegt.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 709 ZPO.

30

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 Satz 1 GKG und entspricht der Höhe der Kosten, die die Klägerin für die im streitigen Bescheid angeordnete Beseitigung der Eichenprozessionsspinner aufgewandt hat.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 09/05/2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Aufhebung eines Kostenbescheides über insgesamt 1.672,
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published on 11/06/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 350,- Euro festgesetzt. Gründe I.
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Annotations

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.