Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2016 - 10 ZB 14.2380

published on 04/04/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2016 - 10 ZB 14.2380
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Verwaltungsgericht Regensburg, RN 4 K 13.1069, 23/09/2014

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 21. Mai 2013 weiter, mit dem sie als Eigentümerin der Hanggrundstücke FlNr. 30 und 32 Gemarkung B. A. verpflichtet worden war, durch geeignete Maßnahmen den sicher-heitsgefährdenden Zustand der schadhaften und einsturzgefährdeten Mauer entlang der vorbezeichneten Grundstücke zum Grundstück FlNr. 58/13 zu beseitigen, das im Eigentum des Beklagten steht.

Auf dem letztgenannten Grundstück verläuft oberhalb der Stützmauer ein für den Fußgängerverkehr gewidmeter beschränkt-öffentlicher Weg‚ der im Frühjahr 2013 vom Beklagten gesperrt wurde. Auf den unterliegenden Grundstücken betreibt die Klägerin eine Seniorenresidenz und wohnt dort. Die Mauer wurde von ihrem Rechtsvorgänger in den Jahren zwischen 1954 und 1960 errichtet‚ zu einem Zeitpunkt‚ als der oberhalb verlaufende Fußgängerweg bereits vorhanden war. Nach dem angefochtenen Bescheid habe der Rechtsvorgänger der Klägerin zur Herstellung einer nutzbaren Gartenfläche den bestehenden natürlichen Hang- und Felsenbereich abgraben und zur Stützung des Hangs die streitgegenständliche Mauer errichten lassen. Eine im Jahr 2011 vorgenommene Vermessung des Grenzverlaufs ergab‚ dass die Stützmauer über etwa die Hälfte ihrer Länge die Grenze zum Wegegrundstück FlNr. 58/13 des Beklagten geringfügig überschreitet. Nach der Kostenschätzung eines Ingenieurbüros vom 20. Juni 2011 belaufen sich die Kosten für eine Sanierung der Stützmauer auf mehr als 43.000‚- Euro und diejenigen der Sanierung des Fußweges auf mindestens weitere 30.000‚- Euro.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124 Abs. 4 Satz 4‚ Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.) noch liegt der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 3; VwGO; 2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

1.1 Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist zunächst nicht deswegen ernstlich zweifelhaft‚ weil es die Heranziehung von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG durch den Beklagten als Ermächtigungsnorm bejaht hat. Die bauordnungsrechtliche Generalklausel des Art. 54 Abs. 2 Satz 1‚ 2 BayBO‚ nach der die Bauaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften treffen können‚ schließt hier die Anwendung der sicherheitsrechtlichen Generalklausel nicht aus.

Es ist bereits fraglich‚ ob sich die Klägerin mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu in einer Art und Weise auseinandergesetzt hat‚ die dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht wird; danach muss sich die Zulassungsbegründung mit dem angefochtenen Urteil substanziell auseinandersetzen und dabei auf die im angefochtenen Urteil verwendete Argumentation eingehen (vgl. Happ in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014‚ § 124a Rn. 59 ff.). Daran dürfte es im vorliegenden Fall schon deshalb fehlen‚ weil sich die Zulassungsbegründung nicht mit dem vom Verwaltungsgericht dargestellten Verhältnis der beiden Subsidiaritätsklauseln - Art. 7 Abs. 2 Halbsatz 1 LStVG für die sicherheitsrechtliche Befugnisnorm einerseits, Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO für die bauordnungsrechtliche Aufgabenzuweisung andererseits - beschäftigt. Die Klägerin setzt sich insbesondere nicht mit dem in diesem Zusammenhang entscheidenden Argument des angefochtenen Urteils auseinander‚ dass die Anwendbarkeit des Landestraf- und Verordnungsgesetzes im vorliegenden Fall wegen der Zielrichtung der auf allgemeine Gefahrenabwehr gerichteten Maßnahme eröffnet ist, mit der der Schutz eines bestimmten Personenkreises bezweckt ist und der es nicht um eine Bekämpfung von dem Bauordnungsrecht widersprechenden Zuständen durch Abriss- oder Sanierungsanordnungen geht (vgl. für Maßnahmen zur Herbeiführung oder Erhaltung der Standsicherheit und für Hangsanierung: Molodovsky, BayBO, Stand: Oktober 2015, Art. 54 Rn. 34 m. w. N.). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte gerade keine seinen Aufgabenbereich überschreitende bauordnungsrechtliche Verfügung erlassen, sondern beabsichtigt, vor allem konkrete Gefahren durch herabfallende Mauerteile von den Nutzern der beiden Grundstücke abzuwehren. Gegenüber der Argumentation im angefochtenen Urteil geht der Vortrag, das Eingreifen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage von Art. 54 Abs. 2 BayBO sei „sachnäher und spezialgesetzlich vorrangig“, ins Leere. Ebensowenig kann nachvollzogen werden, warum der Beklagte durch die Sperrung des Fußweges unter sicherheitsrechtlichen Aspekten bereits alles seinerseits Notwendige getan haben und die Abwehr von Gefahren für die unterliegenden Grundstücke nicht mehr in seine gemäß Art. 6, 7 Abs. 2 LStVG eröffnete Zuständigkeit fallen sollte.

1.2 Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist auch nicht deshalb ernstlich zweifelhaft‚ weil der Beklagte im Rahmen der nach Ermessensausübung vorzunehmenden Störerauswahl (Art. 9 Abs. 2 LStVG, Art. 40 BayVwVfG) nur auf die Klägerin als Zu-standsstörerin zurückgegriffen hat und seine Verantwortlichkeit als Eigentümer des Wegegrundstücks für den die Allgemeinheit gefährdenden Zustand der Mauer nicht hinreichend berücksichtigt hat.

Die Klägerin meint‚ die marode „Grenzmauer“ stehe zumindest im Bereich des Grundstücks FlNr. 32 zum Teil im Eigentum des Beklagten und damit nicht nur in ihrer Unterhaltungspflicht‚ sondern zugleich auch in der des Beklagten; die Sanierung des Bauwerks könne daher nicht von ihr allein verlangt werden. Dies folge aus den §§ 921‚ 922 BGB‚ wonach gemeinschaftlich benutzte‚ dem Vorteil beider Grundstück dienende Grenzanlagen von den Nachbarn zu gleichen Teilen unterhalten werden müssten. Dagegen sei § 912 BGB auf den vorliegenden Fall schon deswegen nicht anwendbar‚ weil er sich nur auf Gebäude und nicht auf eine Mauer beziehe und auch die vom Verwaltungsgericht bejahte analoge Anwendung ausscheide. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht übersehen‚ dass auf der Mauer der Druck des ansteigenden Geländes laste und ihre Standfestigkeit auch durch die langjährige Benutzung des Fußwegs beeinträchtigt worden sei.

Mit diesem Vorbringen vermag die Klägerin keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer sicherheitsrechtlichen Heranziehung als Zustandsstörerin aufzuzeigen. Es kann dabei dahinstehen, ob die vom Verwaltungsgericht angenommene analoge Anwendung von § 912 BGB, der die zivilrechtlichen Rechtsfolgen eines entschuldigten Überbaus durch ein „Gebäude“ regelt, auf eine einfache Stützmauer zulässig ist (vgl. hierzu: BGH‚ U. v. 27.3.2015 - IV ZR 216/13 - juris Rn. 27 ff.: bejaht für die Ufermauer der Spree in Berlin; Staudinger/Roth‚ BGB‚ Stand: 2016 § 912 Rn. 2‚ 6 bis 8). Ebensowenig kommt es im Hinblick auf die Frage nach der sicherheitsrechtlichen Verantwortlichkeit für die hier unstreitig vorliegende Gefahrenlage i. S. v. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG darauf an, ob die Stützmauer als in der Unterhaltungspflicht beider Parteien stehende „Grenzanlage“ im Sinne der § 921‚ 922 BGB angesehen werden kann, wie die Klägerin meint, weil sie eine Abtrennung „zum Vorteil beider Grundstücke“ vornimmt. Denn auch diese Vorschriften regeln nur das nachbarrechtliche Rechtsverhältnis.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klägerin als Zustandsverantwortliche nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG angesehen, nachdem keine andere Person als vorrangig zu verpflichtender Handlungsstörer nach Art. 9 Abs. 1 LStVG in Betracht kommt (vgl. UA, S. 16, 3.3). Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG sind die wegen des Zustands einer Sache (bewegliche Sache oder Grundstück) notwendigen Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten, also gegen die Person, die aufgrund eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses die Möglichkeit der unmittelbaren Einwirkung auf die Sache besitzt (vgl. 9.4 Vollz. B.ek. zu Art. 9 LStVG; Koehl in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: September 2015, Art 9 Rn. 38, 47). Unter den Begriff des Zustands einer Sache fällt dabei deren Beschaffenheit, etwa auch die Baufälligkeit eines Bauwerks, wobei nicht erforderlich ist, dass die Gefahr von einer dauerhaften Eigenschaft der Sache ausgeht; vielmehr reicht auch eine nur vorübergehende Eigenschaft (z. B. gelockerter Fels, vgl. Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 4. Aufl. 2014, Art. 8 Rn. 2). Ob diejenige Person, die aufgrund ihrer Inhaberschaft der tatsächlichen Gewalt zur effektiven Gefahrenabwehr in der Lage ist, zugleich auch einer entsprechenden zivilrechtlichen Verpflichtung unterliegt, ist im maßgeblichen Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr ohne Bedeutung. Die Zustandsstörerhaftung des Inhabers der tatsächlichen Gewalt ist jedoch auf die Fälle beschränkt, in denen die Sache die ursächliche Quelle der Gefahren ist und diese unmittelbar mit dem Zustand der Sache in Verbindung stehen (Koehl in Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 9 Rn. 41, 42).

Unter Anlegung der dargestellten Maßstäbe konnte die Klägerin als (alleinige) Zustandsstörerin nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 StVG zur Beseitigung des gefahrenträchtigen Zustands verpflichtet werden. Sie ist Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft über die beiden unmittelbar am Fuß der Stützmauer befindlichen Grundstücke, an deren Rückseite sich die Mauer erhebt. Dass ein Teil der Mauer offenbar unbeabsichtigt auf dem Grundstück des Beklagten errichtet wurde‚ ist im Hinblick auf die sicherheitsrechtliche Störerhaftung ohne Bedeutung. Selbst wenn die Mauer - unter der Annahme der von der Klägerin vorgetragenen, nach §§ 93, 94 BGB lotrecht vorzunehmenden realen Teilung - zu einem geringen Teil im Eigentum der Beklagten stehen sollte, könnte dieser Umstand allenfalls eine Rolle spielen, wenn es um eine Instandsetzungsanordnung nach bauordnungsrechtlichen Grundsätzen ginge (vgl. OVG Hamburg, U. v. 26.1.1984 - Bf II 46/81 - BRS 42, Nr. 210 für eine baufällige grenzüberschreitende Mauer); im vorliegenden Fall geht es aber um eine Anordnung der allgemeinen Sicherheitsbehörde zur Abwehr konkreter Gefahren im Sinn von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG, denen möglichst schnell und effektiv begegnet werden muss. Neben diesem im (allgemeinen) Sicherheitsrecht entscheidenden Gesichtspunkt spricht für die sicherheitsrechtliche (Zustands-)Verantwortlichkeit der Klägerin zudem, dass die Stützmauer von ihrem Rechtsvorgänger offenbar in den späten 1950er Jahren ausschließlich zu dem Zweck errichtet wurde, auf den stark abfallenden Hanggrundstücken eine (waagerechte) Gartenfläche mittels Abgrabungen und durch Entfernung der dortigen Felsformationen herzustellen, um so die Hanggrundstücke überhaupt erst nutzen zu können. Für das höher gelegene Wegegrundstück des Beklagten hat die Terrassierung keine unmittelbaren Vorteile gebracht; der dort verlaufende Gehweg bestand - wenn auch noch nicht in gewidmeter Form - tatsächlich schon viel länger als die Stützmauer. Daraus ergibt sich, dass die Gefahrenlage unmittelbar grundstücksbezogen und damit der Sphäre und Verantwortlichkeit gerade des jeweiligen Besitzers/Eigentümers zuzurechnen ist.

Auch vor dem Hintergrund der aus dem Rechtsgedanken des § 909 BGB folgenden Wertung bestehen im Übrigen keine Bedenken gegenüber der Inanspruchnahme der Klägerin als Zustandsstörerin. Nach dieser nachbarrechtlichen Vorschrift darf ein Grundstück nicht in einer Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist (vgl. zum Anschneiden eines Hangfußes: BGH‚ U. v. 28.1.1972 - V ZR 20/70 - juris Rn. 10). Wie sich aus der Untersuchung des Ingenieurbüros H. vom 25. Mai 2011 und der angefügten Fotodokumentation ergibt‚ hat der oberhalb der Stützmauer auf dem Grundstück des Beklagten verlaufende Gehweg als Folge der Veränderung der Hanggestaltung und des baufälligen Zustands der Stützmauer bereits teilweise seinen Halt verloren.

Bei seiner Würdigung hat das Verwaltungsgericht auch nicht übersehen‚ dass durch den Weg und vor allem den weiter oberhalb liegenden Hang und seinen Bewuchs ständig ein gewisser Druck auf die Mauer ausgeübt wurde und wird (vgl. UA‚ S. 17); es hat diesen Umstand angesichts der dargestellten, in der sicherheitsrechtlichen Verantwortung und Interessenssphäre der Klägerin liegenden Umstände jedoch zu Recht in den Hintergrund gerückt.

Nach alldem konnte das Verwaltungsgericht offenlassen‚ ob die Klägerin nicht schon als Verhaltensstörerin nach Art. 9 Abs. 1 LStVG zu Sicherungsmaßnahmen verpflichtet werden konnte. Auch wenn einiges für die Richtigkeit dieser von der Beklag-ten vertretenen Auffassung spricht, weil der Klägerin vorgeworfen werden kann‚ in der Vergangenheit eine ausreichende Unterhaltung der Mauer versäumt zu haben, braucht diese Frage wegen der nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG zutreffend angenommenen Zustandsverantwortlichkeit nicht geklärt zu werden.

1.3 Die Klägerin trägt weiter vor‚ das Urteil sei auch deswegen ernstlich zweifelhaft‚ weil das Verwaltungsgericht nicht die fehlerhafte Ermessensausübung im angefoch-tenen Bescheid erkannt habe; insbesondere habe der Beklagte seine eigene Unterhaltungspflicht nicht gewürdigt‚ nicht abgewogen‚ dass der Zustand der Mauer im Bereich des Grundstück FlNr. 30 wesentlich besser und dort kaum instandhaltungsbedürftig sei‚ und nicht erkannt, dass der Überbau in Kenntnis des Beklagten und auch zur Abstützung des Fußwegs erfolgt sei, so dass der Zustand der Mauer zugleich durch den öffentlichen Fußgängerverkehr beeinträchtigt werde. Es sei ermessensfehlerhaft‚ der Klägerin allein die Kosten für die notwendige Sanierung der Mauer aufzuerlegen.

Auch dieses Vorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf. Der Bescheid lässt erkennen‚ dass sich der Beklagte der Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung gemäß Art. 40 BayVwVfG bewusst war‚ auch wenn der Begriff „Ermessen“ in den Gründen nicht aufscheint. Denn sie enthalten jedenfalls ausreichende und im Ergebnis rechtlich tragfähige Überlegungen zur Auswahl des Adressaten (Störerauswahl; vgl. dazu oben) und zu den der Klägerin im Einzelnen überlassenen Handlungsmöglichkeiten (Sicherung‚ Neuerrichtung‚ Sanierung der Mauer etc.).

Die Klägerin übersieht auch an dieser Stelle‚ dass sie mit dem angegriffenen Bescheid nicht unmittelbar zur Tragung der Kosten einer (umfassenden) Sanierung der Stützmauer verpflichtet wurde, sondern vielmehr dazu‚ den sicherheitsgefährdenden Zustand durch herabfallende Fels- oder Mauerteile im Bereich ihrer beiden Grundstücke „durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen“. Wie die Klägerin dieser Verpflichtung zur nachhaltigen Abwehr der aktuellen Gefahren nachkommt, ob etwa im Wege vorläufiger Stütz- und Sicherungsmaßnahmen oder einer teilweisen oder umfassenden Sanierung der Mauer‚ bleibt zunächst ihr überlassen. Darüber hinausgehende Ermessenserwägungen etwa im Hinblick auf eine künftige Wiedereröffnung des Fußgängerwegs auf dem Grundstück des Beklagten oder auf die Frage bestehender zivil- oder straßen- und wegerechtlicher Unterhaltungspflichten waren nicht geboten; der Bescheid beschränkt sich vielmehr entsprechend des durch die Eingriffsbefugnis in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG vorgegebenen rechtlichen Rahmens auf die unmittelbare Abwehr der den Nutzern der Grundstücke der Klägerin drohenden Gefahren.

Das angefochtene Urteil begegnet im Hinblick auf die Prüfung der Ermessens-ausübung des Beklagten auch nicht deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken‚ weil im Bescheid nicht zwischen dem unterschiedlichen Grad der Baufälligkeit der Mauer je nach Grundstück (FlNr. 30 und 32) differenziert wird. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt‚ dass sich die gesamte Mauer in einem desolaten Zustand befindet‚ von dem für die Nutzer der beiden tieferliegenden Grundstücke Gefahren ausgehen‚ denen durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen begegnet werden muss. Eine Differenzierung zwischen den beiden Grundstücksbereichen kann von der Klägerin ggf. bei der konkreten Durchführung der (allgemein) geforderten Gefahrenbeseitigung ohne Verstoß gegen den angefochtenen Bescheid vorgenommen werden; die Anordnung eröffnet der Klägerin insoweit zu Recht einen gewissen Spielraum.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang formulierte Rechtsfrage‚ es sei zu klären‚ ob § 912 BGB analog auf Grenzmauern‚ die teils auf privatem, teils auf öffentlichem Grund stünden, mit der Folge angewendet werden könne, dass die Instandhaltung allein durch den Privaten zu leisten sei‚ stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Die formulierte Rechtsfrage ist schon deswegen nicht entscheidungserheblich, weil mit dem angefochtenen Bescheid nicht die Instandhaltung der Mauer verlangt wird und vor allem § 912 BGB im Rahmen der Frage der Störerauswahl keine Rolle spielt (s. o. 1.2).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Als Streitwert war der Regelstreitwert in Höhe von 5000 Euro und nicht der für eine Instandsetzung der Mauer erforderliche Aufwand anzusetzen, weil Streitgegenstand die nach Wahl der Klägerin zu treffenden Sicherungsmaßnahmen sind, deren Kosten daher zum derzeitigen Zeitpunkt nicht näher beziffert werden können.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 10/03/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR216/13 vom 10. März 2014 in dem Rechtsstreit Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 10. März 2014 einstimmig beschlossen: D
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published on 11/06/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 350,- Euro festgesetzt. Gründe I.
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.