Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2017 - 10 CS 17.10

published on 13/07/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2017 - 10 CS 17.10
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Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen die Untersagung der Vermittlung von und Werbung für Sportwetten. Sie ist Aufstellerin von Wettterminals, an denen Kunden selbstständig Sportwetten bei dem eigentlichen Wettveranstalter abschließen können.

Die Antragsgegnerin stellte bei einer Ortseinsicht in der Gaststätte „C.“ in Augsburg fest, dass sich dort zwei Wettterminals und zwei internetfähige Computer der Antragstellerin befanden, in welchen Sportwetten vermittelt wurden. Ferner wurde festgestellt, dass in der Gaststätte drei Geldspielgeräte aufgestellt und in Betrieb waren.

Nach erfolgter Anhörung untersagte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12. Okto-ber 2016 der Antragstellerin die Vermittlung von Sportwetten in der Gaststätte „C.“ ab zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids (Nr. 1). Die in der Gaststätte befindlichen Einrichtungen mit Internetzugriff (Computer) müssten so programmiert sein (z.B. durch Speichersoftware), dass damit keine Sportwetten vermittelt werden könnten; die entsprechende Programmierung müsse bis spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides erfolgt sein (Nr.2). Die Antragstellerin habe sämtliche technischen Einrichtungen (z.B. Wettterminals), Systeme und schriftlichen Unterlagen, die für die Vermittlung von Sportwetten erforderlich seien, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides aus den Räumlichkeiten der Gaststätte „C.“ zu entfernen (Nr. 3). Die Werbung für die unter Nr. 1 des Bescheids untersagte Vermittlung von Sportwetten werde ab zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids untersagt; das Werbeverbot umfasse auch Hinweise auf solche Sportwettangebote (Nr. 4) Für Fälle der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen in Nrn. 1 bis 4 des Bescheides wurden jeweils Zwangsgelder in einer Höhe zwischen 1.000 und 5.000 Euro angedroht (Nrn. 5 bis 8).

Die Antragstellerin ließ gegen diesen Bescheid Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben (Au 5 K 16.1513) und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 ordnete das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg zwar die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Nummern 2 und 6 des Bescheides vom 12. Oktober 2016 an, lehnte den Antrag jedoch im Übrigen ab.

Die Untersagungsverfügung werde sich in ihren Nummern 1, 3 und 4 nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im Hauptsacheverfahren als voraussichtlich rechtmäßig erweisen.

Rechtsgrundlage für die Anordnungen in Nummern 1 und 3 des Bescheids sei § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV, wonach insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagt werden könne. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes könne gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen.

Die gegenständlichen Wetten seien voraussichtlich materiell nicht erlaubnisfähig. Zwar regele § 21 Abs. 2 GlüStV die Vermittlung von Sportwetten in einer Gaststätte mit Geldspielgeräten vom Wortlaut her nicht ausdrücklich. Das in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Trennungsgebot, das auf den Erwägungen des § 1 GlüStV zur Vermeidung von Glücksspielsucht als Ziel des Staatsvertrages beruhe, erfasse jedoch nach der gesetzgeberischen Wertung auch das hier vorliegende Nebeneinander von Sportwettangeboten und Geldspielmöglichkeiten in einer Gaststätte. Diese gesetzgeberische Wertung könne nach summarischer Prüfung über § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV bei der Prüfung der materiellen Erlaubnisfähigkeit einer Sportwettvermittlung in einer Gaststätte, in der auch Geldspielgeräte aufgestellt seien, nutzbar gemacht werden, ohne gegen den Parlamentsvorbehalt, den Wesentlichkeitsgrundsatz und den Vorbehalt des Gesetzes zu verstoßen. Dem in § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV normierten Ziel der Vorbeugung und Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht laufe es zuwider, wenn in Vermittlungsstellen für Sportwetten auch die Möglichkeit zum Geldautomatenspiel angeboten werde. Hierdurch werde die Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung eröffnet, in der sich Personen aufhielten, von denen eine beträchtliche Anzahl anfällig für die Entwicklung einer Glücksspiel- oder Wettsucht sei. Die räumliche Verknüpfung von gewerblichen Glücksspielautomaten in einer Betriebsstätte für die Vermittlung von Sportwetten biete daher für diese in hohem Maße suchtgefährdeten Personen einen nach der Zielsetzung des GlüStV unerwünschten Anreiz, sich auch den Sportwetten zuzuwenden. Ebenso könnten durch eine Kumulation beider Angebote die an Sportwetten interessierten Kunden dazu animiert werden, sich auch dem Geldautomatenspiel zuzuwenden. Dafür spreche auch die Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV, die bestimme, dass in Wettannahmestellen Geldspielgeräte nicht aufgestellt werden dürften. Dieses Trennungsgebot spiegele sich in einer Vielzahl von expliziten Regelungen des Glücksspielrechts wider. Die gesetzgeberische Wertung, eine Häufung von Glücksspielmöglichkeiten zur beschränken, sei daraus klar erkennbar.

Damit liege keine bloße formelle Illegalität der Sportwettenvermittlung vor, auf die unter Umständen eine Untersagungsverfügung nicht hätte isoliert gestützt werden können, sondern es fehle an der materiellen Erlaubnisfähigkeit. Vor diesem Hintergrund bleibe auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Ince“ (U.v. 4.2.2016 – C-336/14) ohne Einfluss auf die hier zu treffende Entscheidung. Der Bescheid verstoße demnach nach Ansicht der Kammer nicht gegen Unionsrecht. Die Rechtsprechung des EuGH betreffe Rügen bezüglich der Konzessionserteilung und damit der formellen Legalität von Wetten. Dies sei mit der Problematik der Monopolstellung der staatlichen Wettstellen begründet worden. Nicht davon erfasst seien jedoch Untersagungsverfügungen, die unabhängig von der Monopolstellung des Staats gelten. Bei einer materiellen Illegalität wie im vorliegenden Fall ergebe sich keine Unionsrechtswidrigkeit. Demgemäß dürfe sich eine Untersagung nicht auf die formelle Illegalität wegen der fehlenden Konzession stützen, eine solche wegen materieller Illegalität dürfe dagegen erfolgen.

Ebenso liege kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Die Vermittlung von Pferdewetten unterscheide sich nach der Rechtsprechung von der Vermittlung von sonstigen Sportwetten. Es handele sich dabei um ein historisch gewachsenes Sondersegment innerhalb des Glücksspielmarkts mit einem vergleichsweise geringen Anteil. Eine unterschiedliche Behandlung entspreche somit den Besonderheiten des Sektors der Pferdewetten.

Die Anordnung der Entfernung der technischen Einrichtungen und schriftlichen Unterlagen nach Nr. 3 des Bescheides diene der Durchsetzung der in Nr. 1 ergangenen Untersagungsverfügung. Sie stelle eine nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV erforderliche Anordnung in Einzelfall dar und sei hinreichend bestimmt.

Die gesetzte Frist von zwei Wochen sei angemessen.

Das in § 9 Abs. 1 GlüStV eröffnete Ermessen sei rechtsfehlerfrei ausgeübt worden.

Auch die Untersagung der Werbung in Nr. 4 des Bescheides sei rechtmäßig. Nach § 5 Abs. 5 GlüStV sei die Werbung für unerlaubte Glücksspiele verboten; sie könne nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV untersagt werden.

Selbst wenn man hinsichtlich der Verpflichtungen aus den Nrn. 1, 3 und 4 davon ausgehen würde, dass die Erfolgsaussichten der Klage derzeit offen seien, müsse eine reine Interessenabwägung insoweit ebenfalls zu Lasten der Antragstellerin ausgehen. Das öffentliche Interesse, vor den oben genannten glücksspielbedingten Gefahren geschützt zu werden, die von Sportwetten ausgehen, überwiege das rein wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin, bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache von der streitgegenständlichen Anordnung verschont zu bleiben.

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Antragstellerin:

Unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Dezember 2016 wird die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. Oktober 2016 auch insoweit angeordnet bzw. wiederhergestellt, soweit sich die Klage gegen die Nrn. 1, 3, 4 und 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2016 richtet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen:

Für die angefochtenen Verfügungen gebe es keine Rechtsgrundlage; das Gesetz verbiete es gerade nicht, Wettvermittlung in einer Gaststätte zu betreiben, in der auch Geldspielgeräte aufgestellt seien. § 21 Abs. 2 GlüStV verbiete lediglich, in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich auch eine Spielhalle oder eine Spielbank befinde, Sportwetten zu vermitteln. Der Gesetzgeber habe den Bereich der Gaststätten unzweifelhaft im Blick gehabt, diese hier aber gerade nicht genannt. Die vom Verwaltungsgericht hier getroffene Auslegung sei unzulässig; eine Gaststätte und eine Spielhalle ließen sich nicht gleichsetzen. Ein allgemeines Trennungsgebot lasse sich den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags nicht entnehmen.

Die Verfügungen richteten sich auch an den falschen Adressaten bzw. gäben der Antragstellerin etwas vor, was sie in dieser Form gar nicht umsetzen könne und dürfe. Sie sei nämlich nicht Betreiberin der Gaststätte und habe daher gar nicht das Recht, etwaige Werbung, die es überdies auch nicht gebe, aus der Gaststätte zu entfernen. Sie könne ohne Zustimmung des Gastwirts auch keinen Wettterminal aus der Gaststätte entfernen, da sie nicht alleinige Betreiberin des Terminals sei, sondern diesen gemeinsam mit dem Gastwirt betreibe.

Die Verfügung sei auch deswegen unrechtmäßig, weil alternativ die Geldspielgeräte aus der Gaststätte hätten entfernt werden können, um dem angeblichen Trennungsgebot zu genügen. Dem Gastwirt sei jedoch diese Gelegenheit nicht gegeben worden, er sei nicht einmal angeschrieben worden.

Auch die Hinweise des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Vermittlung von Pferdewetten seien nicht nachvollziehbar; ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege hier vor.

Aus der „Ince“-Entscheidung ergebe sich, dass die Prüfung der Erlaubnisfähigkeit durch die Untersagungsbehörde anhand der Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags nicht dazu führe, dass das Fehlen einer Erlaubnis, also das Sportwettenmonopol, dem Wettanbieter vorgehalten werden könne.

Auch das bestehende Vollzugsdefizit führe dazu, dass dem Eilantrag insgesamt stattzugeben sei. Es sei unerheblich, wenn die Antragsgegnerin vortrage, sie würde im Rahmen ihrer Kompetenz gegen vermeintlich unzulässige Sportwettangebote vorgehen. Solange dies nicht bundesweit oder zumindest landesweit in Form eines nachvollziehbaren und mindestens weitestgehend einheitlichen Vollzugs stattfinde, liege hier ersichtlich ein Vollzugsdefizit vor. Das vorliegende Verfahren sei derzeit das einzige Untersagungsverfahren in ganz Bayern, in dem die Vermittlung von Sportwetten über einen Wettterminal in einer Gaststätte untersagt worden sei.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hält, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, die Zurückweisung der Beschwerde für rechtens.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Dezember 2016 hat keinen Erfolg.

Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (auch) gegen die weiteren Verfügungen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2016 anzuordnen. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass dem Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der im Bescheid vom 12. Oktober 2016 getroffenen Regelungen – soweit nicht bereits das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung angeordnet hat – gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, in der Gaststätte „C.“ weiterhin die Vermittlung von Sportwetten zu betreiben, der Vorrang einzuräumen ist.

Auch wenn sich aufgrund der nur summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine eindeutige Aussage über die Erfolgsaussichten der Klage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, treffen lässt, ist auch nach Würdigung des Beschwerdevorbringens ein Erfolg dieses Rechtsmittels eher unwahrscheinlich. Dem gesetzlich bestimmten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV) kommt daher ein höheres Gewicht zu.

a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsgrundlage für die Anordnungen in Nummern 1, 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV ist, wonach die Veranstaltung, Durchführung und – wie hier – Vermittlung von unerlaubten Glücksspielen und die Werbung hierfür untersagt werden kann. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen; hierin liegt die Rechtsgrundlage für die Anordnung, die technischen Einrichtungen, Systeme und schriftlichen Unterlagen zu entfernen (vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2015 – 10 CS 15.1538 – juris Rn. 16).

Das Verwaltungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass das Aufstellen eines Sportwettautomaten ohne entsprechende Erlaubnis den Tatbestand des unerlaubten Glücksspiels erfüllt, weil hierfür eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlich ist. Sportwetten sind als Wetten gegen Entgelt Glücksspiele nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV. Da beim Anbieten von Sportwetten in einer grundsätzlich jedermann zugänglichen Gaststätte eine Teilnahmemöglichkeit für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis besteht, liegt bei den vom Antragsteller vermittelten Sportwetten nach § 3 Abs. 2 GlüStV außerdem ein öffentliches Glücksspiel vor. Dieses ist schließlich auch unerlaubt, denn der Antragsteller besitzt nicht die für die Vermittlung dieser Wetten nach § 10a Abs. 5 Satz 2 GlüStV notwendige Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV.

Wenn die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung die „Existenz einer nachvollziehbaren Ermächtigungsgrundlage“ für die Untersagung bezweifelt, bezieht sie sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur materiellen Erlaubnisfähigkeit der in Frage stehenden Sportwettenvermittlung (BA Rn. 25). Dieses ist – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats – davon ausgegangen, dass § 21 Abs. 2 GlüStV die Sportwettvermittlung in einer Gaststätte, in der zugleich Geldspielgeräte aufgestellt sind, nicht ausdrücklich regelt (siehe ausführlich BayVGH, B.v. 10.11.2015 – 10 CS 15.1538 – juris Rn. 21 f.). Jedoch kann die in § 21 Abs. 2 GlüStV enthaltene gesetzgeberische Wertung, wonach das sog. Trennungsgebot von Spielhallen und Sportwettvermittlungsstellen der Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs dient und damit eine Maßnahme der Spielsuchtprävention darstellt (LT-Drs. 16/11995, S. 30), nach summarischer Prüfung wohl über § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV bei der Prüfung der materiellen Erlaubnisfähigkeit einer Sportwettvermittlung in einer Gaststätte, in der auch Geldspielgeräte aufgestellt sind, nutzbar gemacht werden, ohne gegen den Parlamentsvorbehalt, den Wesentlichkeitsgrundsatz und Vorbehalt des Gesetzes zu verstoßen. Es läuft jedenfalls dem Ziel der Vorbeugung und Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV zuwider, wenn in Vermittlungsstellen für Sportwetten zusätzlich auch die Möglichkeit zum Geldautomatenspiel angeboten wird. Hierdurch wird die Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung eröffnet, in der sich Personen aufhalten, von denen eine beträchtliche Anzahl anfällig für die Entwicklung einer Glücksspiel- oder Wettsucht ist. Denn das Geldautomatenspiel bringt die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten hervor (LT-Drs. 16/11995, S. 20). Die räumliche Verknüpfung von gewerblichen Geldautomatenspielen in einer Betriebsstätte für die Vermittlung von Sportwetten bietet daher für diese in hohem Maße suchtgefährdeten Personen einen nach der Zielsetzung des GlüStV unerwünschten Anreiz, sich auch den Sportwetten zuzuwenden. Ebenso könnten durch eine Kumulation beider Angebote die an Sportwetten interessierten Kunden dazu animiert werden, sich auch dem Geldautomatenspiel zuzuwenden. Daher bestimmt auch die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV, dass in Annahmestellen für Sportwetten Geldspielautomaten nicht aufgestellt werden dürfen. Jedenfalls kann angesichts dieser gesetzgeberischen Wertungen nicht von einer sogar offensichtlichen materiellen Erlaubnisfähigkeit der Vermittlung von Sportwetten in einer Gaststätte, in der auch Geldspielgeräte aufgestellt sind, ausgegangen werden (BayVGH, B.v. 10.11.2015 – 10 CS 15.1538 – juris Rn. 22; krit. hierzu SächsOVG, B.v. 12.1.2017 – 3 B 135/16 – juris Rn. 11).

b) Die Anordnungen in dem streitgegenständlichen Bescheid sind auch nicht an den falschen Adressaten gerichtet. Unstreitig betreibt die Antragstellerin in den Räumen der Gaststätte „C.“ die Vermittlung von Sportwetten; somit konnte ihr diese Tätigkeit untersagt werden. Soweit die Antragstellerin vorbringt, sie könne ohne Zustimmung des Gastwirts weder einen Wettterminal noch etwaige Werbebeschilderungen aus der Gaststätte entfernen, ist dies nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Gegenüber dem Verwaltungsgericht ist in dem Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 in Bezug auf die in der Gaststätte „C.“ aufgestellten Computer vorgetragen worden, dass diese nicht der Antragstellerin, sondern dem Gastwirt gehören; insoweit hat jedoch bereits das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. In Bezug auf die Wettterminals ist erstmals in der Beschwerdebegründung behauptet worden, die Antragstellerin könne sie nicht ohne die Zustimmung des Gastwirts aus der Gaststätte entfernen. Es ist aber nicht substantiiert vorgetragen und nicht nachvollziehbar, dass der Gastwirt tatsächlich die Entfernung der Wettterminals aus der Gaststätte „C.“ verhindern kann und will; sollte dies tatsächlich der Fall sein, könnte die Antragsgegnerin ggf. auch den Gastwirt durch weiteren Bescheid zu einem entsprechenden Handeln bzw. Dulden verpflichten. Im Übrigen ist erkennbar, dass die Anordnung in Nr. 3 des Bescheids, die technischen Einrichtungen, Systeme und schriftlichen Unterlagen, die für die Vermittlung von Sportwetten erforderlich sind, aus dem Räumlichkeiten der Gaststätte „C.“ zu entfernen, sich auf die Untersagungsverfügung gegenüber der Antragstellerin in Nr. 1 des Bescheids bezieht; sie hat also nur diejenigen technischen Einrichtungen, Systeme und schriftlichen Unterlagen zu entfernen, die sie selbst dort eingebracht bzw. aufgestellt hat oder dort bereithält.

c) Die Antragstellerin bringt weiter vor, alternativ hätten aus der Gaststätte „C.“ die dort durch den Gastwirt aufgestellten Geldspielgeräte entfernt werden können, doch sei diesem diese Gelegenheit niemals gegeben worden, er sei nicht einmal angeschrieben worden.

Dieser Vortrag entspricht nicht den Tatsachen. Der Betreiber der Gaststätte „C.“, Herr C., wurde mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 3. März 2016 (Bl. 10 der Behördenakte) angehört. Er wurde darin aufgefordert, die Sportwettenvermittlung einzustellen und die Wettterminals aus den Räumen der Gaststätte zu entfernen; alternativ bestehe auch die Möglichkeit, die Geldspielgeräte außer Betrieb zu nehmen und zu entfernen. Sollte Herr C. sich nicht dazu äußern, welche der beiden Nutzungen er aufgeben wolle, sei beabsichtigt, die Sportwettenvermittlung zu untersagen und die Entfernung der Wettterminals anzuordnen.

Mit Schreiben vom 22. März 2016 (Bl. 12 der Behördenakte) äußerten sich die Bevollmächtigten, die auch im vorliegenden Verfahren die Antragstellerin vertreten, namens des Gaststättenbetreibers C. zu dem Schreiben der Antragsgegnerin; sie wandten sich insgesamt gegen die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, gingen aber nicht auf die erwähnte Wahlmöglichkeit ein.

d) Ebenso wenig durchgreifend ist der Vortrag, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einer (nicht gegebenen) Ungleichbehandlung gegenüber Pferdewetten seien „aus der Luft gegriffen“. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA Rn. 27) sind kein “willkürlicher Grund“, „den man wohl mal irgendwo als Richter aufgeschnappt hat“, sondern geben vielmehr teilweise wörtlich die überzeugenden Ausführungen des Bayer. Verfassungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 25. September 2015 (Vf. 9-VII-13 u.a., Rn. 208) wieder; das Verwaltungsgericht hat diese Fundstelle auch ausdrücklich genannt.

e) Die Anwendung des § 21 GlüStV als Maßstab für die Prüfung der materiell-rechtlichen Zulässigkeit von Sportwetten verstößt auch unter Berücksichtigung der „Ince“-Entscheidung (EuGH, U.v. 4.2.2016 – C-336/14) nicht gegen Unionsrecht (Art. 56 AEUV).

Dem genannten Urteil lässt sich nicht entnehmen, das „Ahndungsverbot“ führe dazu, dass auch die materiell-rechtlichen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages für private Sportwettenvermittler wegen des faktischen Fortbestands des glücksspielrechtlichen Monopols nicht anwendbar seien. Der Gerichtshof hat ausschließlich auf die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen geantwortet. Das vorlegende Gericht spricht lediglich in Frage 1.c) (Sind die unionsrechtlichen Grundsätze, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit, sowie das Urteil Stanleybet International u. a. [C-186/11 und C-209/11, ECLI:EU:C:2013:33] dahin auszulegen, dass sie einer dauerhaften, als „präventiv“ bezeichneten Untersagung oder Sanktionierung der grenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten entgegenstehen, wenn dies damit begründet wird, dass für die Untersagungsbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht „offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar war“, dass die Vermittlungstätigkeit alle materiellen Erlaubnisvoraussetzungen – abgesehen von dem monopolistischen Staatsvorbehalt – erfüllt?) die materiellen Voraussetzungen für eine glücksspielrechtliche Erlaubnis an, wobei es dem vorlegenden Gericht dabei um das Offensichtlichkeitskriterium für die Erlaubnisfähigkeit ging. In seiner Interpretation der Vorlagefrage beschränkt sich der Gerichtshof (a.a.O. Rn. 51) aber dann nur auf die Konsequenzen für staatliches Handeln, wenn die Möglichkeit, eine Erlaubnis zu erlangen, faktisch nicht gegeben ist (vgl. auch Krimpove in EuR 2016, 313/316), ohne nochmals auf das Kriterium der „Offensichtlichkeit“ der materiellen Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung einzugehen. Die Frage, ob ein „Ahndungsverbot“ auch dann besteht, wenn zweifelhaft ist, ob die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen, beantwortet der Gerichtshof somit nicht. Im einstweiligen Rechtsschutz lässt sich jedenfalls keine so weitreichende Aussage treffen, dass sich aus der Interpretation der Entscheidungsgründe der „Ince“-Entscheidung ergebe, auch die nicht monopolabhängigen materiell-rechtlichen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags könnten nicht angewandt werden, solange kein dem Unionsrecht genügendes transparentes und diskriminierungsfreies nationales Verwaltungsverfahren zur Erlangung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis existiere (BayVGH, B.v. 1.8.2016 – 10 CS 16.893 – juris Rn. 27 ff.; ebenso VGH BW, B.v. 20.2.2017 – 6 S 916/16 – juris Rn. 6, OVG Berlin-Bbg, B.v. 10.5.2017 – 1 N 72.15 – juris Rn. 14).

f) Auch ein (angebliches) landes- oder bundesweites Vollzugsdefizit steht der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügungen nicht entgegen. Die Antragsgegnerin hat gegenüber dem Verwaltungsgericht (im Schriftsatz vom 14. November 2016) vorgetragen, dass sie ihm Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten gleichmäßig Sportwettenanbieter im Stadtgebiet überprüfe und nötigenfalls einschreite. In der Beschwerdebegründung wird dies auch nicht in Frage gestellt; die Antragstellerin ist vielmehr der Meinung, es liege ersichtlich ein Vollzugsdefizit vor, solange nicht bundesweit oder zumindest landesweit in Form eines nachvollziehbaren und mindestens weitestgehend einheitlichen Vollzugs entsprechend vorgegangen werde. Damit kann der Antragsgegnerin jedoch kein unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 1 GG willkürliches Vorgehen gegen die Antragstellerin vorgeworfen werden. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass außerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin keine oder nur wenige vergleichbare Maßnahmen getroffen sein sollten – die Antragstellerin spricht selbst von „einer Handvoll Ausnahmen bundesweit“ –, begründet der aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Anspruch auf Rechtsanwendungsgleichheit keinen Anspruch auf Fortführung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis. Der Umstand, dass andere Glücksspielaufsichtsbehörden in Bayern oder in der Bundesrepublik in ihrem Zuständigkeitsbereich keine entsprechenden Untersagungsverfügungen gegen Sportwettenvermittler ausgesprochen haben, würde nicht dazu führen, dass die Antragsgegnerin ebenfalls auf ein behördliches Einschreiten gegen Vermittler materiell-rechtlich unzulässiger Wetten verzichten müsste (BayVGH, B.v. 1.8.2016 – 10 CS 16.893 – juris Rn. 48).

g) Aus den von der Antragstellerin zur Stützung ihrer Rechtsansicht im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gerichtsentscheidungen ergibt sich nichts anderes; sie betreffen andere Sachverhalte oder Rechtsprobleme:

Gegenstand des Urteils des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2017 (4 A 3244/06) ist die Feststellung, dass die dortige Klägerin Sportwetten an private, im EU-Ausland konzessionierte Wettanbieter vermitteln darf. Im vorliegenden Verfahren wird der Antragstellerin aber nicht die Sportwettvermittlung als solche, sondern nur an einem konkreten Ort untersagt.

Das VG Aachen hat in seinem Beschluss vom 2. März 2017 (3 L 430/16) in einem vergleichbaren Fall zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV als wohl erfüllt angesehen, aber einen Ermessensfehlgebrauch angenommen, weil die Behörde die Untersagungsverfügung allein auf das (formelle) Fehlen einer Erlaubnis gestützt und außerdem mit nicht dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Erwägungen begründet hatte. Beides trifft im vorliegenden Fall nicht zu.

Im Beschluss vom 20. Februar 2017 (4 B 609/18) hat das OVG Nordrhein-West-falen in einem ähnlichen Fall offengelassen, ob § 21 Abs. 2 GlüStV verletzt ist, aber wegen hier nicht einschlägiger Gesichtspunkte einen Ermessensfehlgebrauch angenommen. Im Wesentlichen hat es beanstandet, dass die Behörde – da der dortige Antragsteller der Betreiber sowohl der Spielhalle wie auch der Sportwettenvermittlung war – durch dessen Anhörung nicht ermittelt hatte, ob statt der Untersagung der Sportwettenvermittlung als milderes Mittel auch die Einstellung des Spielhallenbetriebes in Betracht gekommen wäre. Dieser Sachverhalt liegt hier nicht vor (siehe oben c).

Der Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2017 (4 B 919/16) erörtert eine Mindestabstandsregelung von Wettvermittlungsstellen zu öffentlichen Schulen und öffentlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht und gibt für den vorliegenden Fall nichts her.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. März 2017 (411 HKO 24/17) schließlich betrifft wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, wobei das Landgericht selbst feststellt, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung wegen unterschiedlicher Regelungszwecke insoweit nicht herangezogen werden könne.

Im Übrigen steht bei nicht eindeutigen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels dem öffentlichen Vollzugsinteresse, dem gesetzlich der Vorrang eingeräumt ist (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV), kein gleichwertiges Interesse des Antragstellers gegenüber. Auch wenn derzeit Konzessionen nach § 10a Abs. 2 GlüStV und Wettvermittlungserlaubnisse nach § 10a Abs. 5 GlüStV nicht erteilt werden, heißt dies nicht, dass materiell nicht offensichtlich erlaubnisfähige Wettangebote vom Antragsgegner ohne weiteres geduldet werden müssten. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass er etwa durch die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in der Gaststätte „C.“ in seiner Existenz bedroht wäre.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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published on 24/07/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe I
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Annotations

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.