Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Feb. 2017 - 6 S 916/16

published on 20/02/2017 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Feb. 2017 - 6 S 916/16
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 06. April 2016 - 5 K 650/16 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.01.2016, mit der ihm untersagt wurde, in der Gaststätte „...“, ... in ... Sportwetten zu vermitteln oder derartige Tätigkeiten zu unterstützen, ihm aufgegeben wurde, die zur Vermittlung von Sportwetten vorgehaltenen Geräte dauerhaft aus der Gaststätte zu entfernen (Ziff. 1) und die untersagten Tätigkeiten unverzüglich und dauerhaft einzustellen sowie dies dem Regierungspräsidium Karlsruhe schriftlich mitzuteilen (Ziff. 2) und für den Fall, dass er den genannten Verpflichtungen nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht wurde (Ziff. 3), stattzugeben.
Das Verwaltungsgericht, das auf die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers abgestellt hat, ist davon ausgegangen, dass die auf § 9 Abs. 1 GlüStV (in der Fassung des Art. 1 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011, GBl. 2012, S. 385 ff.) gestützte Untersagungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig sei, weil der Antragsteller unter Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 c) LGlüG, an dessen Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht keine Zweifel bestünden, Sportwetten in einer Gaststätte vermittele, in der alkoholische Getränke ausgeschenkt würden und überdies Geldspielgeräte aufgestellt seien. Auf die Frage, ob die Untersagung mit dem bloßen Fehlen einer Erlaubnis begründet werden könne und wie im Hinblick auf die ausstehende Konzessionsvergabe zu verfahren sei, komme es nicht an, da das Regierungspräsidium die Untersagung gerade nicht hierauf gestützt habe.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers ohne Erfolg.
Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die auf § 9 Abs. 1 GlüStV gestützte Untersagungsverfügung aller Voraussicht nach rechtmäßig ist. Nach der Rechtsprechung des Senats, die das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss im Wesentlichen wörtlich wiedergegeben hat, kann eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung darauf gestützt werden, dass die Vermittlung von Sportwetten, für die eine Erlaubnis nicht vorliegt, nicht erlaubnisfähig ist, weil sie in einer Gaststätte erfolgt, in der - wie im Fall des Antragstellers - alkoholische Getränke ausgeschenkt werden oder Geldspielgeräte aufgestellt sind (vgl. grundlegend den Beschluss des Senats vom 22.04.2014 - 6 S 215/14 -, NVwZ-RR 2014, 640). Das Trennungsgebot als materiell-rechtliche Voraussetzung der Sportwettvermittlung findet seine Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 c) LGlüG. Diese Vorschrift beruht in ihrer derzeitigen Fassung vom 01.12.2015 (GBl. S. 1033) auf der genannten Rechtsprechung des Senats zu der bis zum 04.12.2015 geltenden Vorgängernorm § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG. Zu dieser hat der Senat im Einzelnen dargelegt, dass das Trennungsgebot bei verfassungs- und unionsrechtskonformer Auslegung sowohl mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG als auch mit Art. 56 AEUV sowie sonstigem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. den Beschluss des Senats vom 22.04.2014, a.a.O.). Hieran hält der Senat auch in Bezug auf den nunmehr geltenden § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 c) LGlüG, mit dem der Gesetzgeber der zuvor notwendigen verfassungskonformen Auslegung dahingehend, dass das Trennungsgebot nur für Gaststätten gilt, in denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden oder Geldspielgeräte aufgestellt sind, Rechnung getragen hat (vgl. LT-Drucks. 15/7443, S. 15), fest.
Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Soweit er insbesondere geltend macht, es bestehe nach wie vor keine Möglichkeit, eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten zu erhalten, ist ihm entgegenzuhalten, dass - worauf bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - die streitgegenständliche Verfügung gerade nicht auf die formelle Illegalität wegen Fehlens der erforderlichen Erlaubnis gestützt ist. So heißt es darin ausdrücklich, dass unerheblich sei, ob es sich „um erlaubte oder unerlaubte Sportwetten“ handele (II. 3. Absatz der Verfügung), und dass die Verfügung für die genannte Örtlichkeit nur solange gelte, als dort eine Gaststätte mit Alkoholausschank und/oder Geldspielgeräten betrieben werde (II. letzter Absatz der Verfügung). Der Untersagungstatbestand wird damit allein mit dem Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 c) LGlüG begründet. Dieses gilt unabhängig davon, ob die Wettvermittlungsstelle im Übrigen erlaubnisfähig ist oder nicht, und müsste auch bei einer Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV, § 20 Abs. 1 Satz 1 LGlüG an den Antragsteller von ihm beachtet werden. Einer Durchsetzung des Trennungsgebots des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 c) LGlüG im Wege der Untersagungsverfügung steht, entgegen der Ansicht des Antragstellers, daher auch nicht entgegen, dass dessen Einhaltung dem Wortlaut nach als Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle normiert ist. Mit § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 c) LGlüG hat der Gesetzgeber auf Grundlage von § 28 Satz 2 GlüStV materiell-rechtliche Anforderungen an die Vermittlung von Sportwetten aufgestellt, die unabhängig von einem Erlaubnisverfahren Geltung beanspruchen und auch im Lichte der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht zu beanstanden sind. Anders als der Antragsteller meint, folgt aus einer etwaigen Unionsrechtswidrigkeit der Erlaubnispflichtigkeit in ihrer derzeitigen Gestalt nicht gleichsam die Unionsrechtswidrigkeit weiterer materiell-rechtlicher Anforderungen, die - wie das Trennungsgebot - unabhängig von einem möglicherweise faktisch fortbestehenden Sportwettenmonopol an die Sportwettvermittlung gestellt werden.
Auch unter Heranziehung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 04.02.2016 in der Rechtssache Ince (- C-336/14 -, NVwZ 2016, 369) ergibt sich, entgegen der Ansicht des Antragstellers, kein anderes Ergebnis. Die Entscheidung erging im Rahmen von Strafverfahren, in denen Frau Ince zur Last gelegt wurde, Sportwetten ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis vermittelt zu haben. Der Europäische Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass Art. 56 AEUV die Strafverfolgungsbehörden daran hindert, die ohne Erlaubnis erfolgte Wettvermittlung zu ahnden, wenn ein privater Wirtschaftsteilnehmer theoretisch eine Erlaubnis für die Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten erhalten könnte, die Kenntnis von dem Verfahren zur Erteilung einer solchen Erlaubnis aber nicht sichergestellt ist und ein unionsrechtswidriges staatliches Sportwettenmonopol daher faktisch fortbesteht. Die in dem Urteil getroffenen Aussagen stellen damit zwar die Unionsrechtmäßigkeit der Erlaubnispflichtigkeit der Sportwettvermittlung in seiner derzeitigen Durchführung in Frage, berühren jedoch das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 c) LGlüG nicht. Die Untersagungsverfügung ist vorliegend allein darauf gestützt, dass die Art und Weise der Vermittlungstätigkeit aus monopolunabhängigen Gründen sowie losgelöst von ihrer Erlaubnispflichtigkeit materiell-rechtlich nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Hierzu trifft das genannte Urteil in der Rechtssache Ince keine Aussage.
Der Verweis des Antragstellers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2016 (- 8 C 5.15 -, ZfWG 2016, 433) sowie auf die jüngere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vom 09.06.2016 - 4 B 860/15 -, NWVBl 2016, 459 und - 4 B 1437/15 -, ZfWG 2016, 371) verhilft seiner Argumentation ebenso wenig zum Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 15.06.2016 (a.a.O.) der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Ince (a.a.O.), die einen strafrechtlichen Hintergrund hatte, angeschlossen und festgestellt, dass das bloße Fehlen einer Erlaubnis auch keine verwaltungsrechtliche Untersagung der Wettvermittlung begründen kann, wenn das für Private bis zur Anwendung einer glücksspielrechtlichen Neuregelung eingeführte Erlaubnisverfahren nicht transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet worden ist und deshalb faktisch weiterhin ein staatliches Sportwettenmonopol besteht. Eine Aussage dahingehend, dass eine Untersagung der Sportwettvermittlung nicht auf die materiell-rechtliche Unzulässigkeit der Vermittlungstätigkeit aus monopolunabhängigen Gründen gestützt werden kann, ist hingegen auch diesem Urteil nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für die vom Antragsteller in Bezug genommenen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Im Gegenteil geht das Oberverwaltungsgericht darin sogar ausdrücklich von der Zulässigkeit einer Untersagungsverfügung aus monopolunabhängigen Gründen aus. Dass es sich bei dem Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 c) LGlüG um eine monopolbezogene Anforderung an die Sportwettvermittlung handelte, ist nicht ersichtlich (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.10.2016 - 4 B 177/16 -, ZfWG 2016, 462 zu einem vergleichbaren Trennungsgebot; vgl. zudem OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.12.2016 - 11 ME 219/16 -, GewArch 2017, 80) und wurde auch vom Antragsteller nicht substantiiert dargetan. Auch dem von ihm zitierten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 06.05.2015 (- 10 Cs 14.2669 -, juris) kann der Senat den vom Antragsteller gewünschten Gehalt nicht entnehmen. Ihm lag eine in entscheidenden Punkten von der Situation des Antragstellers abweichende Fallgestaltung zugrunde.
Die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung folgt, entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht aus einem strukturellen Vollzugsdefizit in Bezug auf die rechtlichen Anforderungen an die Vermittlung von Sportwetten. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass konsequent gegen ihm bekanntwerdende Wettvermittlungsstellen vorgegangen werde, die die materiell-rechtlichen monopolunabhängigen Anforderungen an die Vermittlungstätigkeit aus § 20 Abs. 1 Satz 2 LGlüG nicht erfüllen. Dies entspricht in tatsächlicher Hinsicht auch der Beobachtung des Senats und wurde vom Antragsteller insoweit nicht substantiiert in Frage gestellt. In rechtlicher Hinsicht beruht diese Differenzierung im Vollzug auf sachlichen Gründen und ist daher nicht zu beanstanden.
Schließlich kann der Senat auch dem Vortrag des Antragstellers, es fehle bereits die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den Erlass der vorliegenden Untersagungsverfügung, nicht folgen. Aus der bundesweiten Zuständigkeit des Landes Hessen für die Konzessionsvergabe an Veranstalter von Sportwetten folgt nicht zugleich die Unzuständigkeit der nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Untersagung der unerlaubten Vermittlung von Sportwetten wegen des Verstoßes gegen materiell-rechtliche Anforderungen. Bei dem Trennungsgebot nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 c) LGlüG handelt es sich überdies um eine auf Grundlage von § 28 Satz 2 GlüStV aufgestellte weitergehende Anforderung nach Landesrecht, deren Durchsetzung den baden-württembergischen Behörden obliegt. Dass der hessischen Konzessionsbehörde - wie der Antragsteller meint - nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüStV eine umfassende Zuständigkeit zur Glücksspielaufsicht für das gesamte Bundesgebiet zukäme, kann der Senat nicht erkennen.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.