Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2014 - 10 C 14.1784

bei uns veröffentlicht am27.10.2014

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde, mit der der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter verfolgt, ihm unter Beiordnung eines von ihm benannten Rechtsanwalts für seine Klage gegen die durch Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2013 verfügte Ausweisung (und Abschiebungsandrohung) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist ungeachtet dessen, dass (auch) das von einem Mithäftling des Klägers verfasste Beschwerdeschreiben vom Kläger nicht eigenhändig unterschrieben ist (s. § 147 Abs. 1 VwGO), jedenfalls unbegründet. Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und § 121 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.

Das Verwaltungsgericht hat die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zu Recht verneint, weil die am 30. Juni 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) des Klägers entgegen § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach der ausweislich der Empfangsbestätigung des Klägers am 23. Dezember 2013 erfolgten Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung erhoben worden und damit unzulässig ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO wegen der vom Kläger versäumten Klagefrist hat das Erstgericht ebenfalls zu Recht abgelehnt, weil der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Einlegung der Klage einzuhalten.

Ein Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist dann anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, B. v. 4.10.2002 - 5 C 47.01, 5 B 33.5 B 33.01 - juris Rn. 2 m. w. N.; BayVGH, B. v. 19.9.2014 - 10 CS 14.1485 - Rn. 17). Danach ist hier aber von einem Verschulden des Klägers auszugehen.

Aus den vom Kläger mit seiner Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründen für die Versäumung der Klagefrist, er habe die rechtliche Bedeutung (des Bescheids) nicht verstanden und „Probleme in Sprache und Schrift“, die er jedoch seit seiner Verlegung in die JVA Heimsheim versuche in den Griff zu bekommen, ergibt sich nicht, dass er ohne Verschulden an der fristgerechten Klageerhebung verhindert war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordern Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG zwar, dass die mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprache bei einem Ausländer nicht zur Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Gericht führen darf. Versäumt daher ein der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtiger Ausländer eine Rechtsmittelfrist, so verbieten es die Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG, die Versäumung dieser Frist, soweit sie auf den unzureichenden Sprachkenntnissen des Ausländers beruht, als nicht unverschuldet im Sinne des Rechts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen (vgl. BVerfG, B. v. 2.6.1992 - 2 BvR 1401/91 u. a. - juris Rn. 19 m. w. N.). Unzureichende Sprachkenntnisse entheben den Ausländer allerdings nicht der Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung seiner Rechte. Wird ihm daher ein Bescheid zugestellt, dessen Rechtsmittelbelehrung ihm unverständlich ist, kann er aber seine Bedeutung jedenfalls so weit erfassen, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handeln könnte, das eine ihn belastende Verfügung enthält, so können im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb angemessener Frist, die sich nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falles richtet, Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen. Erfüllt der Betroffene die ihm insoweit obliegende Sorgfaltspflicht nicht, so kann das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden (BVerfG a. a. O. Rn. 20).

Legt man dies zugrunde, war es dem Kläger zuzumuten, sich nach dem Empfang der Ausweisungsverfügung der Beklagten am 23. Dezember 2013 umgehend und intensiv darum zu bemühen, den Inhalt des ihm nach seinen Angaben nicht verständlichen Schreibens zu erkunden und sich auch über den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung - etwa mit Hilfe eines Rechtsanwalts - Klarheit zu verschaffen (vgl. auch BVerfG a. a. O. Rn. 23; BayVGH, B. v. 19.9.2014 - 10 CS 14.1485 - Rn. 20). Gründe dafür, dass ihm dies aufgrund mangelnder Sprach- und Rechtskenntnisse bis zum Ablauf der Klagefrist § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO und sogar bis zum Zeitpunkt seiner Klageerhebung über ein halbes Jahr nach Bekanntgabe des streitbefangenen Bescheids nicht möglich gewesen wäre, hat der Kläger aber weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren geltend und vor allem glaubhaft gemacht.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2014 - 10 C 14.1784

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2014 - 10 C 14.1784

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2014 - 10 C 14.1784 zitiert 12 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2014 - 10 C 14.1784 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2014 - 10 CS 14.1485

bei uns veröffentlicht am 19.09.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird unter Ablehnung des Antrags, der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, verworfen. II. Der Antrag, der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. Juni 2016 - Au 6 K 16.768

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherhe

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird unter Ablehnung des Antrags, der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, verworfen.

II.

Der Antrag, der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

III.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin, die philippinische Staatsangehörige ist, ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage weiter, die sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann richtet, der sowohl die deutsche als auch die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt.

Die Beschwerde ist nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO unter Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (I.). Dementsprechend ist der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, abzulehnen (II.)

I.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist, der vor dem Verwaltungsgerichtshof als Bevollmächtigter zugelassen ist (1.), und der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann (2.).

1. Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Dies muss nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten geschehen. Denn nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Verwaltungsgerichtshof durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen, wobei dies nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen gilt, durch die wie im Falle der Einlegung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind dabei gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen und gemäß § 67 Abs. 4 Satz 7 VwGO auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen.

Danach ist die Beschwerde der Antragstellerin aber unzulässig. Denn innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden, der nach § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof als Bevollmächtigter zugelassen ist.

a) Der den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2014, gegen den sich die Beschwerde richtet, wurde dem Ehemann der Antragstellerin, den sie nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO als volljährigen Familienangehörigen bevollmächtigt hatte, sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu vertreten, und an den daher die Zustellung des Beschlusses nach § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO zu richten war, am 24. Juni 2014 zugestellt. Die Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO von zwei Wochen für die Einlegung der Beschwerde endete daher nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO sowie § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 8. Juli 2014.

Bis zum Ablauf des 8. Juli 2014 ist die Beschwerde aber nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden, der nach § 67 Abs. 4 Satz 3 oder 7 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof als Bevollmächtigter zugelassen ist. Innerhalb der Beschwerdefrist ist vielmehr lediglich am 2. Juli 2014 ein Schreiben vom 1. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangen, das von der Antragstellerin und ihrem Ehemann als Bevollmächtigtem gemeinsam unterschrieben ist und in dem die Antragstellerin gegen den Beschluss vom 18. Juni 2014 Beschwerde einlegt. Damit ist aber entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht innerhalb der Beschwerdefrist Beschwerde durch einen vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden. Denn der Ehemann der Antragstellerin gehört weder zu den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen noch zu den in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen, die nach § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof als Bevollmächtigte zugelassen sind. Als volljähriger Familienangehöriger der Antragstellerin war er vielmehr nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO lediglich vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt. Damit ist die Beschwerde aber nicht fristgerecht durch eine vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugte Person oder Organisation eingelegt worden.

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin geltend macht, die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 18. Juni 2014 sei irreführend und damit rechtsfehlerhaft.

Zwar beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nach § 58 Abs. 1 VwGO nur zu laufen, wenn der betreffende Beteiligte über das Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist. Ist die Belehrung unrichtig erteilt, ist die Einlegung des Rechtsmittels nach § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres seit der Zustellung der Entscheidung zulässig, gegen die es sich richtet. Jedoch liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Denn die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 18. Juni 2014 ist nicht unrichtig, so dass die Frist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Zustellung des Beschlusses zu laufen begonnen hat und es daher dabei bleibt, dass die Beschwerde nicht fristgerecht durch eine beim Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugte Person oder Organisation eingelegt worden ist.

Die Rechtsmittelbelehrung belehrt im Einklang mit § 58 Abs. 1 VwGO zutreffend über das Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist. Denn sie führt im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen aus, dass den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zusteht (§ 146 Abs. 1 VwGO), dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und dass die Frist auch gewahrt ist, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeht (§ 147 Abs. 2 VwGO). Schließlich gibt sie auch die Adressen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs und damit deren Sitz zutreffend an.

Allerdings ist eine Rechtsmittelbelehrung nicht nur dann im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht oder unzutreffend enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsmittels hervorzurufen und ihn dadurch davon abzuhalten, das Rechtsmittel überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 C 2.01 - juris Rn. 11 m. w. N.). Jedoch erweist sich die Rechtsmittelbelehrung auch nach diesen Maßgaben nicht als unrichtig. Denn entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind ihre Angaben zur Notwendigkeit, sich im Beschwerdeverfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, nicht irreführend.

Zwar trifft es zu, dass die Rechtsmittelbelehrung zunächst nur darauf hinweist, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht einzulegen ist und dass die Frist auch gewahrt ist, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Verwaltungsgerichtshof eingeht, wie die Antragstellerin geltend macht. Ebenso ist es richtig, dass über die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erst im Anschluss an einen weiteren Absatz mit Hinweisen zur Begründung der Beschwerde belehrt wird. Gleichwohl ist die Rechtsmittelbelehrung jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht geeignet, einen Irrtum über die Notwendigkeit hervorzurufen, sich bereits bei der Einlegung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, der nach § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugt ist.

Die Rechtsmittelbelehrung weist in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO darauf hin, dass sich die Beteiligten vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen müssen. Ebenso belehrt sie dem Wortlaut von § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO entsprechend darüber, dass dies auch für Prozesshandlungen gilt, durch die das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Schließlich wird in Übereinstimmung mit § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO ausgeführt, dass als Bevollmächtigte die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen sind.

Entspricht damit aber die Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Notwendigkeit, sich vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, der gesetzlichen Regelung, so ist sie auch nicht geeignet, bei dem Betroffenen einen Irrtum über diese Notwendigkeit hervorzurufen, der sie im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig machen könnte. Dass auf das Erfordernis einer Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nicht bereits bei der Belehrung über die Beschwerdefrist und das Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, sondern erst im weiteren Verlauf der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wird, ist nicht geeignet, bei den Betroffenen den irrigen Eindruck hervorzurufen, die Beschwerde könne ohne vor dem Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten beim Verwaltungsgericht eingelegt werden, wie die Antragstellerin geltend macht. Denn wie die Einlegung eines Rechtsmittels nach einer Rechtsmittelbelehrung zu erfolgen hat, lässt sich nicht der isolierten Betrachtung einer einzelnen Passage, sondern nur der Rechtsmittelbelehrung insgesamt entnehmen. Danach geht aber aus der Rechtsmittelbelehrung ohne weiteres hervor, dass auch die Einlegung der Beschwerde als diejenige Prozesshandlung, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einleitet, durch einen Prozessbevollmächtigten erfolgen muss.

2. Der Antragstellerin kann auch nicht entsprechend ihrem Antrag nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm zwar nach dieser Regelung auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wobei die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen sind (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Danach kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch nicht in Betracht. Denn die Antragstellerin war nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Beschwerde nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu wahren.

Ein Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist dann anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, B. v. 4.10.2002 - 5 C 47.01, 5 B 33.5 B 33.01 - juris Rn. 2 m. w. N.). Legt man dies zugrunde, so ist hier aber von einem Verschulden der Antragstellerin auszugehen.

a) Die Antragstellerin macht zunächst geltend, ihr Ehemann sei am Abend des 4. Juli 2014 so erkrankt, dass er das Bett habe hüten müssen. Sein Gesundheitszustand habe sich zunehmend verschlechtert, so dass er schließlich am 7. Juli 2014 habe in das Klinikum Kempten eingeliefert und dort zwei Tage stationär behandelt werden müssen. Er sei daher nicht in der Lage gewesen, sich um zusätzliche Informationen zu bemühen, die Angelegenheit im Sinne der Rechtslage zu korrigieren oder einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Aus diesen Ausführungen ergibt sich aber nicht, dass die Antragstellerin ohne Verschulden an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Bevollmächtigten verhindert war.

Zum einen beruhte das Versäumnis, die Beschwerde fristgerecht durch einen vor dem Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Bevollmächtigten einzulegen, nicht auf der Erkrankung des Ehemanns, sondern, wie aus dem am 2. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenen und als Beschwerde bezeichneten Schreiben der Antragstellerin vom 1. Juli 2014 hervorgeht, auf der Ansicht der Antragstellerin und ihres Ehemanns, die Beschwerde könne auch ohne einen solchen Bevollmächtigten erhoben werden. Die Erkrankung des Ehemanns der Antragstellerin war daher nicht ursächlich für die Versäumung der Beschwerdefrist (vgl. zum Erfordernis der Kausalität des Hindernisses für die Fristversäumung BVerwG, B. v. 6.11.2007 - 3 B 60.07 - juris Rn. 10; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rn. 101). Zum anderen wäre die Antragstellerin wegen der Erkrankung ihres Ehemanns, selbst wenn diese die Ursache für die Fristversäumnis gewesen wäre, nicht ohne ihr eigenes Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Bevollmächtigten verhindert gewesen. Sie hätte dann vielmehr diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Denn für einen solchen Prozessführenden wäre es in diesem Fall geboten und zumutbar gewesen, sich - insbesondere etwa durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts - selbst um die rechtzeitige Einlegung der Beschwerde zu bemühen. Dass ihr dies angesichts der Kürze der noch zur Verfügung stehenden Zeit oder mangelnder Sprachkenntnisse nicht möglich gewesen wäre, hat die Antragstellerin weder geltend noch glaubhaft gemacht.

b) Nicht ohne Verschulden verhindert, die Beschwerde fristgerecht durch einen beim Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Bevollmächtigten zu erheben, war die Antragstellerin auch, soweit sie geltend macht, weder sie noch ihr Ehemann seien als Laien und angesichts unzureichender Sprachkenntnisse in der Lage gewesen, die Rechtsmittelbelehrung zu verstehen. Denn selbst wenn dies zuträfe, was zumindest hinsichtlich ihres Ehemanns zwischen den Beteiligten streitig ist, hätte die Antragstellerin diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihr nach den Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Denn wenn weder die Antragstellerin selbst noch ihr von ihr bevollmächtigter Ehemann als Laien und nach ihren Sprachkenntnissen in der Lage waren, die dem Beschluss vom 18. Juni 2014 beigefügte Rechtsmittelbelehrung richtig zu erfassen, wäre es für die Antragstellerin als gewissenhafte Prozessführende geboten gewesen, sich über den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung insbesondere etwa mit Hilfe eines Rechtsanwalts Klarheit zu verschaffen.

c) Schließlich war die Antragstellerin auch nicht deshalb ohne Verschulden an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde durch einen beim Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten verhindert, weil sich ihr Ehemann, wie sie geltend macht, beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts wenige Tage nach Zustellung des Beschlusses erkundigt habe, ob er die Beschwerde ohne fremde Hilfe für die Antragstellerin einlegen könne, und dabei die Auskunft erhalten habe, die Beschwerde könne innerhalb von zwei Wochen zunächst persönlich mit der eigenen Unterschrift eingelegt und dann binnen weiterer zwei Wochen mit anwaltlicher Hilfe begründet werden. Denn dass der Ehemann der Antragstellerin eine solche Auskunft erhalten hat, ist nicht glaubhaft gemacht.

Der betreffende Urkundsbeamte erklärte in seiner vom Verwaltungsgerichtshof veranlassten Stellungnahme vom 21. August 2014, eine Auskunft in der behaupteten Form sei nicht erfolgt. Der Ehemann der Antragstellerin sei von ihm darüber belehrt worden, dass sich die Beteiligten anders als im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen müssten. Der Vortrag der Antragstellerin sei entweder als Schutzbehauptung oder als Missverständnis zu bewerten. In ihrer Äußerung zu dieser Stellungnahme hielt die Antragstellerin an ihrer Darstellung der ihrem Ehemann erteilten Auskunft fest und rügte, dass der Urkundsbeamte in seiner Stellungnahme nicht auf die seinerzeit konkret besprochene Vorgehensweise eingegangen sei. Daraufhin holte der Verwaltungsgerichtshof eine weitere Stellungnahme des Urkundsbeamten ein. Darin führte dieser aus, er habe dem Ehemann der Antragstellerin mitgeteilt, dass sich im Beschwerdeverfahren gemäß § 67 Abs. 4 VwGO die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssten und dass dies auch für Prozesshandlungen gelte, durch die ein Verfahren unter anderem vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet werde. Daraus ergebe sich, dass die gesetzliche Regelung einen zweigeteilten Ablauf in der Form, dass zunächst Privatpersonen die Beschwerde einlegten und erst deren Begründung dann durch Rechtsanwälte erfolge, nicht zulasse und dass dies auch an den Ehemann der Antragstellerin so nicht weitergegeben worden sei. Er habe dem Ehemann der Antragstellerin vielmehr empfohlen, umgehend einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vertrete. Ihm sei in Erinnerung, dass diese Aussage dem Ehemann der Antragstellerin Schwierigkeiten bereitet habe.

Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen und Äußerungen kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin deshalb unverschuldet an der rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde durch einen vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten verhindert war, weil ihr Ehemann eine unrichtige Auskunft erhalten hatte. Es stehen sich vielmehr einander widersprechende Darstellungen der dem Ehemann der Antragstellerin erteilten Auskunft gegenüber. Die Antragstellerin hat ihre eigene Darstellung über die Ausführungen ihres Rechtsanwalts hinaus weder durch eine Versicherung an Eides Statt ihres Ehemanns noch in anderer Weise glaubhaft gemacht (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 294 Abs. 1 ZPO). Außerdem erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass der Urkundsbeamte, der offenbar seit längerer Zeit in der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts tätig ist und dessen Aufgabe es gerade ist, Rechtsbehelfe zur Niederschrift entgegenzunehmen, dem Ehemann der Antragstellerin eine unzutreffende Auskunft erteilt hat. Es besteht daher zumindest die Möglichkeit, dass die Antragstellerin in Kenntnis der zutreffenden Auskunft des Urkundsbeamten, auch zur Einlegung der Beschwerde bedürfe es eines beim Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten, und entgegen dessen Empfehlung, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, die Beschwerde statt durch einen nach § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten gemeinsam mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht vertretungsbefugten Ehemann als Bevollmächtigtem selbst eingelegt hat. In diesem Fall wäre sie aber an der rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, weil sie trotz der anderslautenden Auskunft und Empfehlung des Urkundsbeamten auf die Einlegung der Beschwerde durch einen vertretungsbefugten Bevollmächtigten verzichtet hätte. Ist damit jedoch die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumung gegeben, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (vgl. BGH, B. v. 26.9.1992 - I ZB 12/91 - juris Rn. 6; B. v. 18.10.1995 - I ZB 15/95 - juris Rn. 8; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rn. 49).

II.

Kann der Antragstellerin danach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden und ist deshalb die Beschwerde unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch einen beim Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist, so kann der Antragstellerin auch Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden. Denn nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird Prozesskostenhilfe nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier jedoch angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG,

Einer Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.

[28] Da Gerichtskosten nicht erhoben werden, ist eine Streitwertfestsetzung für das Prozesskostenhilfeverfahren entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird unter Ablehnung des Antrags, der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, verworfen.

II.

Der Antrag, der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

III.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin, die philippinische Staatsangehörige ist, ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage weiter, die sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann richtet, der sowohl die deutsche als auch die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt.

Die Beschwerde ist nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO unter Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (I.). Dementsprechend ist der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, abzulehnen (II.)

I.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist, der vor dem Verwaltungsgerichtshof als Bevollmächtigter zugelassen ist (1.), und der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann (2.).

1. Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Dies muss nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten geschehen. Denn nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Verwaltungsgerichtshof durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen, wobei dies nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen gilt, durch die wie im Falle der Einlegung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind dabei gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen und gemäß § 67 Abs. 4 Satz 7 VwGO auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen.

Danach ist die Beschwerde der Antragstellerin aber unzulässig. Denn innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden, der nach § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof als Bevollmächtigter zugelassen ist.

a) Der den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2014, gegen den sich die Beschwerde richtet, wurde dem Ehemann der Antragstellerin, den sie nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO als volljährigen Familienangehörigen bevollmächtigt hatte, sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu vertreten, und an den daher die Zustellung des Beschlusses nach § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO zu richten war, am 24. Juni 2014 zugestellt. Die Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO von zwei Wochen für die Einlegung der Beschwerde endete daher nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO sowie § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 8. Juli 2014.

Bis zum Ablauf des 8. Juli 2014 ist die Beschwerde aber nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden, der nach § 67 Abs. 4 Satz 3 oder 7 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof als Bevollmächtigter zugelassen ist. Innerhalb der Beschwerdefrist ist vielmehr lediglich am 2. Juli 2014 ein Schreiben vom 1. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangen, das von der Antragstellerin und ihrem Ehemann als Bevollmächtigtem gemeinsam unterschrieben ist und in dem die Antragstellerin gegen den Beschluss vom 18. Juni 2014 Beschwerde einlegt. Damit ist aber entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht innerhalb der Beschwerdefrist Beschwerde durch einen vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden. Denn der Ehemann der Antragstellerin gehört weder zu den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen noch zu den in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen, die nach § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof als Bevollmächtigte zugelassen sind. Als volljähriger Familienangehöriger der Antragstellerin war er vielmehr nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO lediglich vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt. Damit ist die Beschwerde aber nicht fristgerecht durch eine vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugte Person oder Organisation eingelegt worden.

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin geltend macht, die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 18. Juni 2014 sei irreführend und damit rechtsfehlerhaft.

Zwar beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nach § 58 Abs. 1 VwGO nur zu laufen, wenn der betreffende Beteiligte über das Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist. Ist die Belehrung unrichtig erteilt, ist die Einlegung des Rechtsmittels nach § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres seit der Zustellung der Entscheidung zulässig, gegen die es sich richtet. Jedoch liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Denn die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 18. Juni 2014 ist nicht unrichtig, so dass die Frist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Zustellung des Beschlusses zu laufen begonnen hat und es daher dabei bleibt, dass die Beschwerde nicht fristgerecht durch eine beim Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugte Person oder Organisation eingelegt worden ist.

Die Rechtsmittelbelehrung belehrt im Einklang mit § 58 Abs. 1 VwGO zutreffend über das Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist. Denn sie führt im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen aus, dass den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zusteht (§ 146 Abs. 1 VwGO), dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und dass die Frist auch gewahrt ist, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeht (§ 147 Abs. 2 VwGO). Schließlich gibt sie auch die Adressen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs und damit deren Sitz zutreffend an.

Allerdings ist eine Rechtsmittelbelehrung nicht nur dann im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht oder unzutreffend enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsmittels hervorzurufen und ihn dadurch davon abzuhalten, das Rechtsmittel überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 C 2.01 - juris Rn. 11 m. w. N.). Jedoch erweist sich die Rechtsmittelbelehrung auch nach diesen Maßgaben nicht als unrichtig. Denn entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind ihre Angaben zur Notwendigkeit, sich im Beschwerdeverfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, nicht irreführend.

Zwar trifft es zu, dass die Rechtsmittelbelehrung zunächst nur darauf hinweist, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht einzulegen ist und dass die Frist auch gewahrt ist, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Verwaltungsgerichtshof eingeht, wie die Antragstellerin geltend macht. Ebenso ist es richtig, dass über die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erst im Anschluss an einen weiteren Absatz mit Hinweisen zur Begründung der Beschwerde belehrt wird. Gleichwohl ist die Rechtsmittelbelehrung jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht geeignet, einen Irrtum über die Notwendigkeit hervorzurufen, sich bereits bei der Einlegung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, der nach § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugt ist.

Die Rechtsmittelbelehrung weist in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO darauf hin, dass sich die Beteiligten vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen müssen. Ebenso belehrt sie dem Wortlaut von § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO entsprechend darüber, dass dies auch für Prozesshandlungen gilt, durch die das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Schließlich wird in Übereinstimmung mit § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO ausgeführt, dass als Bevollmächtigte die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen sind.

Entspricht damit aber die Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Notwendigkeit, sich vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, der gesetzlichen Regelung, so ist sie auch nicht geeignet, bei dem Betroffenen einen Irrtum über diese Notwendigkeit hervorzurufen, der sie im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig machen könnte. Dass auf das Erfordernis einer Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nicht bereits bei der Belehrung über die Beschwerdefrist und das Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, sondern erst im weiteren Verlauf der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wird, ist nicht geeignet, bei den Betroffenen den irrigen Eindruck hervorzurufen, die Beschwerde könne ohne vor dem Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten beim Verwaltungsgericht eingelegt werden, wie die Antragstellerin geltend macht. Denn wie die Einlegung eines Rechtsmittels nach einer Rechtsmittelbelehrung zu erfolgen hat, lässt sich nicht der isolierten Betrachtung einer einzelnen Passage, sondern nur der Rechtsmittelbelehrung insgesamt entnehmen. Danach geht aber aus der Rechtsmittelbelehrung ohne weiteres hervor, dass auch die Einlegung der Beschwerde als diejenige Prozesshandlung, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einleitet, durch einen Prozessbevollmächtigten erfolgen muss.

2. Der Antragstellerin kann auch nicht entsprechend ihrem Antrag nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm zwar nach dieser Regelung auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wobei die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen sind (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Danach kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch nicht in Betracht. Denn die Antragstellerin war nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Beschwerde nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu wahren.

Ein Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist dann anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, B. v. 4.10.2002 - 5 C 47.01, 5 B 33.5 B 33.01 - juris Rn. 2 m. w. N.). Legt man dies zugrunde, so ist hier aber von einem Verschulden der Antragstellerin auszugehen.

a) Die Antragstellerin macht zunächst geltend, ihr Ehemann sei am Abend des 4. Juli 2014 so erkrankt, dass er das Bett habe hüten müssen. Sein Gesundheitszustand habe sich zunehmend verschlechtert, so dass er schließlich am 7. Juli 2014 habe in das Klinikum Kempten eingeliefert und dort zwei Tage stationär behandelt werden müssen. Er sei daher nicht in der Lage gewesen, sich um zusätzliche Informationen zu bemühen, die Angelegenheit im Sinne der Rechtslage zu korrigieren oder einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Aus diesen Ausführungen ergibt sich aber nicht, dass die Antragstellerin ohne Verschulden an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Bevollmächtigten verhindert war.

Zum einen beruhte das Versäumnis, die Beschwerde fristgerecht durch einen vor dem Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Bevollmächtigten einzulegen, nicht auf der Erkrankung des Ehemanns, sondern, wie aus dem am 2. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenen und als Beschwerde bezeichneten Schreiben der Antragstellerin vom 1. Juli 2014 hervorgeht, auf der Ansicht der Antragstellerin und ihres Ehemanns, die Beschwerde könne auch ohne einen solchen Bevollmächtigten erhoben werden. Die Erkrankung des Ehemanns der Antragstellerin war daher nicht ursächlich für die Versäumung der Beschwerdefrist (vgl. zum Erfordernis der Kausalität des Hindernisses für die Fristversäumung BVerwG, B. v. 6.11.2007 - 3 B 60.07 - juris Rn. 10; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rn. 101). Zum anderen wäre die Antragstellerin wegen der Erkrankung ihres Ehemanns, selbst wenn diese die Ursache für die Fristversäumnis gewesen wäre, nicht ohne ihr eigenes Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Bevollmächtigten verhindert gewesen. Sie hätte dann vielmehr diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Denn für einen solchen Prozessführenden wäre es in diesem Fall geboten und zumutbar gewesen, sich - insbesondere etwa durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts - selbst um die rechtzeitige Einlegung der Beschwerde zu bemühen. Dass ihr dies angesichts der Kürze der noch zur Verfügung stehenden Zeit oder mangelnder Sprachkenntnisse nicht möglich gewesen wäre, hat die Antragstellerin weder geltend noch glaubhaft gemacht.

b) Nicht ohne Verschulden verhindert, die Beschwerde fristgerecht durch einen beim Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Bevollmächtigten zu erheben, war die Antragstellerin auch, soweit sie geltend macht, weder sie noch ihr Ehemann seien als Laien und angesichts unzureichender Sprachkenntnisse in der Lage gewesen, die Rechtsmittelbelehrung zu verstehen. Denn selbst wenn dies zuträfe, was zumindest hinsichtlich ihres Ehemanns zwischen den Beteiligten streitig ist, hätte die Antragstellerin diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihr nach den Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Denn wenn weder die Antragstellerin selbst noch ihr von ihr bevollmächtigter Ehemann als Laien und nach ihren Sprachkenntnissen in der Lage waren, die dem Beschluss vom 18. Juni 2014 beigefügte Rechtsmittelbelehrung richtig zu erfassen, wäre es für die Antragstellerin als gewissenhafte Prozessführende geboten gewesen, sich über den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung insbesondere etwa mit Hilfe eines Rechtsanwalts Klarheit zu verschaffen.

c) Schließlich war die Antragstellerin auch nicht deshalb ohne Verschulden an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde durch einen beim Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten verhindert, weil sich ihr Ehemann, wie sie geltend macht, beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts wenige Tage nach Zustellung des Beschlusses erkundigt habe, ob er die Beschwerde ohne fremde Hilfe für die Antragstellerin einlegen könne, und dabei die Auskunft erhalten habe, die Beschwerde könne innerhalb von zwei Wochen zunächst persönlich mit der eigenen Unterschrift eingelegt und dann binnen weiterer zwei Wochen mit anwaltlicher Hilfe begründet werden. Denn dass der Ehemann der Antragstellerin eine solche Auskunft erhalten hat, ist nicht glaubhaft gemacht.

Der betreffende Urkundsbeamte erklärte in seiner vom Verwaltungsgerichtshof veranlassten Stellungnahme vom 21. August 2014, eine Auskunft in der behaupteten Form sei nicht erfolgt. Der Ehemann der Antragstellerin sei von ihm darüber belehrt worden, dass sich die Beteiligten anders als im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen müssten. Der Vortrag der Antragstellerin sei entweder als Schutzbehauptung oder als Missverständnis zu bewerten. In ihrer Äußerung zu dieser Stellungnahme hielt die Antragstellerin an ihrer Darstellung der ihrem Ehemann erteilten Auskunft fest und rügte, dass der Urkundsbeamte in seiner Stellungnahme nicht auf die seinerzeit konkret besprochene Vorgehensweise eingegangen sei. Daraufhin holte der Verwaltungsgerichtshof eine weitere Stellungnahme des Urkundsbeamten ein. Darin führte dieser aus, er habe dem Ehemann der Antragstellerin mitgeteilt, dass sich im Beschwerdeverfahren gemäß § 67 Abs. 4 VwGO die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssten und dass dies auch für Prozesshandlungen gelte, durch die ein Verfahren unter anderem vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet werde. Daraus ergebe sich, dass die gesetzliche Regelung einen zweigeteilten Ablauf in der Form, dass zunächst Privatpersonen die Beschwerde einlegten und erst deren Begründung dann durch Rechtsanwälte erfolge, nicht zulasse und dass dies auch an den Ehemann der Antragstellerin so nicht weitergegeben worden sei. Er habe dem Ehemann der Antragstellerin vielmehr empfohlen, umgehend einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vertrete. Ihm sei in Erinnerung, dass diese Aussage dem Ehemann der Antragstellerin Schwierigkeiten bereitet habe.

Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen und Äußerungen kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin deshalb unverschuldet an der rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde durch einen vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten verhindert war, weil ihr Ehemann eine unrichtige Auskunft erhalten hatte. Es stehen sich vielmehr einander widersprechende Darstellungen der dem Ehemann der Antragstellerin erteilten Auskunft gegenüber. Die Antragstellerin hat ihre eigene Darstellung über die Ausführungen ihres Rechtsanwalts hinaus weder durch eine Versicherung an Eides Statt ihres Ehemanns noch in anderer Weise glaubhaft gemacht (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 294 Abs. 1 ZPO). Außerdem erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass der Urkundsbeamte, der offenbar seit längerer Zeit in der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts tätig ist und dessen Aufgabe es gerade ist, Rechtsbehelfe zur Niederschrift entgegenzunehmen, dem Ehemann der Antragstellerin eine unzutreffende Auskunft erteilt hat. Es besteht daher zumindest die Möglichkeit, dass die Antragstellerin in Kenntnis der zutreffenden Auskunft des Urkundsbeamten, auch zur Einlegung der Beschwerde bedürfe es eines beim Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten, und entgegen dessen Empfehlung, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, die Beschwerde statt durch einen nach § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten gemeinsam mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht vertretungsbefugten Ehemann als Bevollmächtigtem selbst eingelegt hat. In diesem Fall wäre sie aber an der rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, weil sie trotz der anderslautenden Auskunft und Empfehlung des Urkundsbeamten auf die Einlegung der Beschwerde durch einen vertretungsbefugten Bevollmächtigten verzichtet hätte. Ist damit jedoch die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumung gegeben, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (vgl. BGH, B. v. 26.9.1992 - I ZB 12/91 - juris Rn. 6; B. v. 18.10.1995 - I ZB 15/95 - juris Rn. 8; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rn. 49).

II.

Kann der Antragstellerin danach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden und ist deshalb die Beschwerde unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch einen beim Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist, so kann der Antragstellerin auch Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden. Denn nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird Prozesskostenhilfe nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier jedoch angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG,

Einer Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.

[28] Da Gerichtskosten nicht erhoben werden, ist eine Streitwertfestsetzung für das Prozesskostenhilfeverfahren entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.