Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. Juni 2016 - Au 6 K 16.768

bei uns veröffentlicht am29.06.2016

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.

Der 1976 in … geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und im Bundesgebiet mehrfach straffällig geworden; zuletzt wurde er mit Urteil des Amtsgerichts … vom 13. Januar 2015 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wegen gemeinschaftlichem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln in fünf Fällen in Tatmehrheit mit acht Fällen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit zwei Fällen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils rechtlich zusammentreffend mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Az. 301 Js 104811/11).

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2015 (zugestellt am 31.10.2015, vgl. PZU in der Behördenakte Bl. 262), der eine ordnungsgemäße Rechtbehelfsbelehrung beinhaltete, wies das Landratsamt … den Kläger nach vorheriger Anhörung aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1). Die Wirkung der Ausweisung bzw. die Wirkung einer evtl. durchzuführenden Abschiebung wurde bis zum Ablauf von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der nachgewiesenen Ausreise, befristet (Nr. 2). Die Abschiebung in die Türkei wurde angeordnet. Die Abschiebung könne auch in einen anderen Staat erfolgen, in den die Einreise erlaubt werde oder der zur Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 3). Sollte die Abschiebung nicht durchgeführt werden können, werde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise werde die Abschiebung in die Türkei angedroht. Die Abschiebung könne auch in einen anderen Staat erfolgen, in den die Einreise erlaubt werde oder der zur Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 4). Wegen der Einzelheiten seiner Begründung wird auf den Bescheid verwiesen.

Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 25. Januar 2016 an die Ausländerbehörde mit dem sinngemäßen Begehren, die Abschiebung zurückzunehmen und ihn im Bundesgebiet zu belassen.

Der Kläger hat am 23. Mai 2016 Klage erhoben; er beantragt (sinngemäß):

Der Bescheid des Landratsamts … vom 30. Oktober 2015 wird aufgehoben.

Gleichzeitig beantragte er mit Schreiben vom 15. und 20. Juni 2016 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Gründe des Bescheids seien oft falsch und „an den Haaren herbeigezogen“. Die Ausweisung sei dem Kläger am 30. Oktober 2015 zugestellt worden, er habe erst in der Justizvollzugsanstalt (JVA) erfahren, dass diese „rechtskräftig“ sei. Er habe mit Schreiben vom 25. September bzw. November 2015 an die Ausländerbehörde Klage erheben wollen, die sein Schreiben nicht weitergeleitet habe.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits unzulässig, weil der angefochtene Bescheid am 31. Oktober 2015 zugestellt worden sei. Erst mit Schreiben vom 25. Januar 2016 habe der Kläger angezeigt, dass er sich gegen die Ausweisung „verteidigen“ wolle.

Das Gericht hat den Kläger mit Schreiben vom 10. Juni 2016 darauf hingewiesen, dass die Klage mangels Einhaltung der Klagefrist wohl bereits unzulässig sein dürfte.

Mit Beschluss der Kammer vom 22. Juni 2016 wurde der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

Gründe

Die Klage, über die trotz Ausbleibens der Beteiligten verhandelt werden konnte, da sie zuvor darauf hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist unzulässig, da die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO versäumt ist und keine Wiedereinsetzungsgründe vorliegen.

1. Die Klage ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO beim Gericht erhoben wurde (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, wenn - wie hier - ein Widerspruch i.S.d. § 68 VwGO nicht erforderlich und dem Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:(vgl. § 58 Abs. 2 VwGO) angefügt ist. Nach den Vorschriften der §§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 Abs. 1 ZPO, die über Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VwZVG anwendbar sind, erbringt die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Damit ist hier der Beweis dafür erbracht, dass der streitgegenständliche Bescheid am 31. Oktober 2015 (s. Bl. 262 der Behördenakte) in den zur Wohnung des Klägers zugehörigen Briefkasten eingelegt wurde, nachdem eine Übergabe des Bescheids an den Kläger in dessen Wohnung nicht möglich war. Mit der Einlegung in den Briefkasten gilt die Zustellung als bewirkt. Zwar ist nach § 418 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig. Dieser ist jedoch nur dann geführt, wenn die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und die Richtigkeit der in der Urkunde dokumentierten Tatsachen ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 11 CS 13.1307, 11 C 13.1348 - juris; BGH, U.v. 10.11.2005 - 3 ZR 104/05 - NJW 2006, 150). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall; der Kläger räumt vielmehr ein, dass er den Bescheid im Oktober 2015 erhalten habe. Der Gegenbeweis ist damit nicht erbracht.

Die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO begann daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am1. November 2015 zu laufen und endete am Montag, den 30. November 2015 um 24.00 Uhr (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 und 3 BGB). Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist gemäß § 188 Abs. 3 BGB mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Der Kläger erhob erst am 23. Mai 2015 Klage beim Gericht gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, so dass diese offensichtlich verfristet ist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das am 12. Mai 2016 bei Gericht eingegangene Schreiben des Klägers, mit dem er lediglich um Mitteilung bat, ob der zuständige Sachbearbeiter des Landratsamtes seine Klage weitergeleitet habe, stellt keine wirksame Klageerhebung dar. Gleiches gilt für das Schreiben des Klägers vom 25. Januar 2016 (eingegangen beim Landratsamt … am 27.1.2016; s. Bl. 287 der Behördenakte), mit dem er die Ausländerbehörde um Rücknahme der Abschiebung bat, denn gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Klage beim Gericht zu erheben. Eine Weiterleitung seitens des Landratsamtes war hier nicht veranlasst, denn die Verwaltungsbehörde erfüllt keine Postaufgaben, auch nicht gegenüber dem Verwaltungsgericht.

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO kommt nicht in Betracht.

Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dies hat der Betroffene glaubhaft zu machen. Verschuldet ist die Fristversäumung dann, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß handelnden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2014 - 10 C 14.1784 - juris Rn. 3; B.v. 12.9.2013 - 11 CS 13.1307, 11 C 13.1348 - juris). Wiedereinsetzung kann nur gewährt werden, wenn der geltend gemachte Hinderungsgrund für die Versäumung der Frist ursächlich war. Mit dem Antrag oder jedenfalls innerhalb der Antragsfrist sind die Tatsachen vorzubringen, die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages dienen sollen. An einer solchen Darlegung fehlt es hier.

Die Versäumung der Frist kann ihre Ursache etwa darin haben, dass dem Betroffenen gar nicht bekannt war, dass ein Bescheid ergangen ist. Dies war vorliegend gerade nicht der Fall. Der Kläger räumt vielmehr selbst ein, dass er den Bescheid im Oktober 2015 erhalten hat. Der Kläger war demnach nicht ohne Verschulden gehindert, die gesetzliche Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO einzuhalten.

3. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. Juni 2016 - Au 6 K 16.768

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. Juni 2016 - Au 6 K 16.768

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. Juni 2016 - Au 6 K 16.768 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Zivilprozessordnung - ZPO | § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt


(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. (2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Lande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 182 Zustellungsurkunde


(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418. (2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:1.die Bezeichnung der Person, der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 81


(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 S

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. Juni 2016 - Au 6 K 16.768 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2014 - 10 C 14.1784

bei uns veröffentlicht am 27.10.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde, mit der der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter verfo

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde, mit der der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter verfolgt, ihm unter Beiordnung eines von ihm benannten Rechtsanwalts für seine Klage gegen die durch Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2013 verfügte Ausweisung (und Abschiebungsandrohung) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist ungeachtet dessen, dass (auch) das von einem Mithäftling des Klägers verfasste Beschwerdeschreiben vom Kläger nicht eigenhändig unterschrieben ist (s. § 147 Abs. 1 VwGO), jedenfalls unbegründet. Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und § 121 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.

Das Verwaltungsgericht hat die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zu Recht verneint, weil die am 30. Juni 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) des Klägers entgegen § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach der ausweislich der Empfangsbestätigung des Klägers am 23. Dezember 2013 erfolgten Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung erhoben worden und damit unzulässig ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO wegen der vom Kläger versäumten Klagefrist hat das Erstgericht ebenfalls zu Recht abgelehnt, weil der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Einlegung der Klage einzuhalten.

Ein Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist dann anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, B. v. 4.10.2002 - 5 C 47.01, 5 B 33.5 B 33.01 - juris Rn. 2 m. w. N.; BayVGH, B. v. 19.9.2014 - 10 CS 14.1485 - Rn. 17). Danach ist hier aber von einem Verschulden des Klägers auszugehen.

Aus den vom Kläger mit seiner Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründen für die Versäumung der Klagefrist, er habe die rechtliche Bedeutung (des Bescheids) nicht verstanden und „Probleme in Sprache und Schrift“, die er jedoch seit seiner Verlegung in die JVA Heimsheim versuche in den Griff zu bekommen, ergibt sich nicht, dass er ohne Verschulden an der fristgerechten Klageerhebung verhindert war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordern Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG zwar, dass die mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprache bei einem Ausländer nicht zur Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Gericht führen darf. Versäumt daher ein der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtiger Ausländer eine Rechtsmittelfrist, so verbieten es die Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG, die Versäumung dieser Frist, soweit sie auf den unzureichenden Sprachkenntnissen des Ausländers beruht, als nicht unverschuldet im Sinne des Rechts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen (vgl. BVerfG, B. v. 2.6.1992 - 2 BvR 1401/91 u. a. - juris Rn. 19 m. w. N.). Unzureichende Sprachkenntnisse entheben den Ausländer allerdings nicht der Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung seiner Rechte. Wird ihm daher ein Bescheid zugestellt, dessen Rechtsmittelbelehrung ihm unverständlich ist, kann er aber seine Bedeutung jedenfalls so weit erfassen, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handeln könnte, das eine ihn belastende Verfügung enthält, so können im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb angemessener Frist, die sich nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falles richtet, Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen. Erfüllt der Betroffene die ihm insoweit obliegende Sorgfaltspflicht nicht, so kann das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden (BVerfG a. a. O. Rn. 20).

Legt man dies zugrunde, war es dem Kläger zuzumuten, sich nach dem Empfang der Ausweisungsverfügung der Beklagten am 23. Dezember 2013 umgehend und intensiv darum zu bemühen, den Inhalt des ihm nach seinen Angaben nicht verständlichen Schreibens zu erkunden und sich auch über den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung - etwa mit Hilfe eines Rechtsanwalts - Klarheit zu verschaffen (vgl. auch BVerfG a. a. O. Rn. 23; BayVGH, B. v. 19.9.2014 - 10 CS 14.1485 - Rn. 20). Gründe dafür, dass ihm dies aufgrund mangelnder Sprach- und Rechtskenntnisse bis zum Ablauf der Klagefrist § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO und sogar bis zum Zeitpunkt seiner Klageerhebung über ein halbes Jahr nach Bekanntgabe des streitbefangenen Bescheids nicht möglich gewesen wäre, hat der Kläger aber weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren geltend und vor allem glaubhaft gemacht.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.