Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2014 - 1 ZB 13.886

published on 14/05/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2014 - 1 ZB 13.886
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Previous court decisions
Verwaltungsgericht München, 11 K 11.167, 29/11/2012

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg, da keiner der zwei geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Büros in ein Bordell bzw. einen bordellartigen Betrieb auf FlNr. ... der Gemarkung E. verneint und die Klage gegen die im Bescheid vom 2. Dezember 2010 ausgesprochene Untersagung der bereits durchgeführten Nutzung, mit dem auch die Erteilung der Baugenehmigung abgelehnt wurde, abgewiesen.

1.1. Der Senat kann die - nach wie vor umstrittene Frage - offen lassen, ob Bordelle bzw. bordellartige Betriebe als Gewerbebetriebe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO oder als Vergnügungsstätten i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO anzusehen sind (offen gelassen BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 4 C 8/12 - NVwZ 2014, 69; grundlegend BVerwG, U. v. 25.11.1983 - 4 C 21.83 - BVerwGE 68, 213; für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs: BayVGH, U. v. 12.12.2013 - 15 N 12.1020 - juris Rn. 23 ff.; BayVGH, B. v. 13.2.2008 - 15 ZB 07.2200 - juris Rn. 5/6; VGH BW, B. v. 5.3.2012 - 5 S 3239/11 - juris Rn. 5 f.; zusammenfassend Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 8 Rn. 22 mit Darstellung der unterschiedlichen Auffassungen; a. A. HessVGH, B. v. 30.4.2009 - 3 A 1284/08.Z - UPR 2010, 104; OVG Saarlouis, B. v. 30.6.2009 - 2 P 367/09 - juris Rn. 13; Stühler NVwZ 1997, 861/867 und NVwZ 2000, 990/993). Es macht im vorliegenden Fall nämlich letztlich keinen Unterschied, ob das geplante Vorhaben dem Begriff des „Gewerbebetriebs“ i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO oder demjenigen der „Vergnügungsstätte“ i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO unterfällt, da es in beiden Varianten aus den unter 1.2. dargestellten Gründen im hier unstreitig vorliegenden faktischen Gewerbegebiet planungsrechtlich unzulässig ist: Sollte es sich um einen Gewerbebetrieb handeln, wäre das Vorhaben zwar gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO grundsätzlich zulässig; es verstieße jedoch dann im vorliegenden Einzelfall gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Im Fall der Annahme einer Vergnügungsstätte hingegen wäre es gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO erst recht nicht zulässig. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass es für die Beurteilung, ob ein Gewerbebetrieb oder eine Vergnügungsstätte vorliegt, entgegen der Auffassung der Beklagten im angefochtenen Bescheid nicht darauf ankommen kann, ob in dem Betrieb zusätzlich Kinovorführungen oder Ähnliches geplant sind, so dass es auch auf die Frage der Wirksamkeit der im Schreiben des Klägers vom 16. November 2010 erklärten „Rücknahme“ hinsichtlich des beantragten Teilbereichs „Filmvorführung“ ohne Änderung der Eingabepläne nicht ankommt.

1.2. Die Zulässigkeit des Vorhabens scheitert an § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, wenn man vom Vorliegen eines Gewerbebetriebs i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ausgeht. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind bestimmte Betriebe im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 25.11.1983 - 4 C 21.83 - BVerwGE 68, 213) kann sich bei Bordellen eine mit der Eigenart eines Gewerbegebiets nicht zu vereinbarende Anzahl bereits dann ergeben, „wenn in dem Gebiet bereits ein solcher Betrieb oder gar eine Mehrzahl vorhanden ist“. Das Verwaltungsgericht setzt sich im Einzelnen detailliert und zutreffend damit auseinander, dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände dieses Einzelfalles und der Feststellungen des Augenscheins ein weiterer hinzutretender Bordellbetrieb der Eigenart des Gewerbegebiets widerspräche. Es stellt zutreffend fest, dass im Umkreis weniger 100 Meter vom Vorhaben des Klägers entfernt schon drei genehmigte Bordelle bzw. bordellartige Betriebe (K.-Str. ..., K.-Str. ..., O.-Str. ...) vorhanden sind, wobei sich zwei dieser Betriebe in derselben Straße und auf derselben Straßenseite wie das Vorhaben des Klägers befinden, einer davon sogar auf dem Baugrundstück. Bei dieser Betrachtung lässt das Verwaltungsgericht sogar zugunsten des Klägers offen, ob das ebenso im Umkreis weniger 100 Meter vom Vorhaben des Klägers entfernt genehmigte, aber derzeit nicht betriebene Bordell in der O-straße ... zu berücksichtigen ist. Auch wenn man die drei derzeit faktisch betriebenen, aber nicht genehmigten Bordelle bzw. bordellartigen Betriebe in der K.-Straße ... und ... sowie in der O.-Straße ... nicht in die Betrachtung mit einbezieht, ist der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei dieser Sachlage vom Vorliegen eines sog. trading-down-Effekts (s. hierzu z. B. BVerwG, B. v. 4.9.2008 - 4 BN 9/08 - BauR 2009, 76) auszugehen ist, zuzustimmen. Dem setzt der Kläger keine substantiierten Einwendungen entgegen:

Abgesehen davon, dass es sich insoweit um einen Verfahrensfehler i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO handeln würde, rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe sich nicht auf im Rahmen des Augenscheins vom 29. November 2012 selbst getroffene Feststellungen, sondern auf Angaben der Beklagten bezogen, die vom Kläger nicht nachvollzogen werden könnten. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 29. November 2012 wurde „Bl. 25 der Behördenakte im Verfahren M 11 K 11.5017“ zum Gegenstand des „hiesigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens“ gemacht und dem Kläger und dessen Bevollmächtigtem Einsicht gewährt. Wenn der Kläger nunmehr im Berufungszulassungsverfahren erstmals geltend macht, das Verwaltungsgericht habe sich allein auf diese Unterlage als Übersichtsplan für die bereits vorhandenen Bordellbetriebe bzw. bordellartigen Betriebe bezogen und die darin gemachten Angaben ohne Durchführung eines Augenscheins als wahr unterstellt, so ist dem entgegenzuhalten, dass es dem Bevollmächtigten des Klägers unbenommen gewesen wäre, diese Feststellungen im Laufe der mündlichen Verhandlung zu bestreiten und eventuell einen entsprechenden Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins zu stellen. Ohne dass es rechtlich darauf ankäme, hat die Beklagte im Übrigen mit Schriftsatz vom 6. Juni 2013 im Berufungszulassungsverfahren mitgeteilt, dass das Verwaltungsgericht am 29. November 2012 nicht nur das Vorhabensgrundstück, sondern im Rahmen von drei weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch die Bordellbetriebe in der K.-Straße ..., in der K.-Straße ... und in der O-straße ... in Augenschein genommen hat.

Dass sich das Verwaltungsgericht schließlich bezüglich der Zahl der der Prostitutionsausübung dienenden Zimmer und der tätig werdenden Frauen auf die Stellungnahme der Kriminalpolizeiinspektion Fürstenfeldbruck vom 3. November 2010 verlassen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal der Kläger weder im verwaltungsgerichtlichen noch im Zulassungsverfahren substantiierte Einwendungen hiergegen vorbringt. Dies gilt auch für seinen Vortrag, „dass wegen der niedrigwertigen Nutzungen in der näheren Umgebung des klägerischen Bauvorhabens ein weiteres „trading-down“ nur schwer angenommen“ werden könne. Damit widerlegt der Kläger nicht den für die Beklagte und das Verwaltungsgericht maßgeblichen Gesichtspunkt, dass letztlich ein Abrutschen in ein Rotlichtviertel verhindert werden soll. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht schließlich darauf hin, dass der Vortrag des Klägers, die Aufnahme einer Büronutzung im fraglichen Teil des Gebäudes sei wegen der genannten Umgebung nicht mehr möglich, gerade zeige, dass die Schwelle, ab der eine Häufung von Bordellen der Eigenart eines Gewerbegebiets i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO widerspricht, niedrig anzusetzen sei. Soweit der Kläger dem nunmehr entgegenhält, dass der veraltete Standard des Gebäudes angesichts des großen Überangebots von Büroimmobilien derzeit und bis auf Weiteres es fast unmöglich mache, einen Büromieter zu auch für den Vermieter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu finden, ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Klägers bzw. seines Verpächters ist, den veralteten Standard des Gebäudes zu modernisieren. Schließlich ändert auch der vom Kläger propagierte „tiefgreifende Wandel“ im Hinblick auf die gesellschaftliche Anschauung von Bordellbetrieben ebenso wie der vermeintliche Mangel an solchen Betrieben als bloße Behauptung nichts daran, dass der beabsichtigte Betrieb hier gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verstößt.

Nach alledem scheiterte die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens auch dann, wenn man dieses als Vergnügungsstätte ansehen wollte (s. o. 1.1.), da die Erteilung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nach dem soeben Gesagten erst recht nicht in Frage käme.

2. Der Fall ist damit auch nicht besonders rechtlich oder tatsächlich schwierig (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 2, § 47 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Dabei geht der Senat wie das Verwaltungsgericht von einem der Sache gerecht werdenden Streitwert in Höhe von 10.000 Euro aus.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di
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published on 12/09/2013 00:00

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000‚- Euro festgesetzt. Grün
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Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom ... Mai 2013 wird in den Nummern I.1 und 2 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 11/13, die Beklagte 2/13. I
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.