Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2017 - 1 ZB 16.1233

published on 04/12/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2017 - 1 ZB 16.1233
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beklagte genehmigte 2004 auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung E ..., eine „Wellness- und Relaxvilla“. Die Bordellnutzung wurde im Dezember 2009 aufgegeben. Entsprechend einer gerichtlichen Einigung wurde mit Bescheid vom 27. Mai 2013 eine Tektur zur Errichtung eines Bordells mit Wellness- und Relaxcenter genehmigt; die Gesamtnutzfläche wurde dabei von 307,54 m² auf 589,53 m² erweitert. Den im Zuge der Baumaßnahme gestellten Antrag der Klägerin auf Nutzungsänderung der Betreiberwohnung zur Erweiterung der Wellness-Relax-Fläche lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Oktober 2014 ab. Laut Betriebsbeschreibung umfasse die Nutzungsänderung eine Grundfläche von 109,44 m², wovon 84,25 m² für Buffet und Essen vorgesehen seien. Durch die zusätzliche Flächenerweiterung erreiche die Nutzungseinheit Wellness- und Relaxcenter mit Bordell einen Umfang, der auch im Hinblick auf die weiteren bordellartigen Betriebe nicht mehr mit dem Gebietscharakter des Gewerbegebiets vereinbar sei. In dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2016 wird ausgeführt, dass das klägerische Vorhaben in dem faktischen Gewerbegebiet nach der Art der Nutzung grundsätzlich zulässig sei, da es sich bei Bordellen bzw. bordellartigen Betrieben um Gewerbebetriebe aller Art im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO handele. Das Vorhaben sei aber nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne sich bei Bordellen eine mit der Eigenart des Gewerbebetriebes nicht zu vereinbarende Anzahl dann ergeben, wenn in dem Gebiet bereits ein solcher Betrieb oder gar eine Mehrzahl vorhanden sei. Bordelle bzw. bordellartige Betriebe befänden sich auf dem klägerischen Grundstück sowie mindestens auf drei weiteren Anwesen in der näheren Umgebung. Das Gericht gehe davon aus, dass die Schwelle, ab der der sog. trading-down-Effekt eingreife, im Gewerbegebiet D ...- ... erreicht bzw. überschritten sei. Unter § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sei auch die vorliegende Konstellation zu subsumieren, dass der Bordellbetrieb in nicht unerheblicher Weise vergrößert und intensiviert und damit in seiner Qualität verändert und für die Kunden attraktiver werde.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem klägerischen Vorhaben um die Erweiterung eines Bordells handelt, das als Gewerbebetrieb aller Art im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Gewerbegebiet grundsätzlich zulässig ist. Es hat weiter zutreffend festgestellt, dass mit mindestens vier Bordellbetrieben im Gewerbegebiet D... ...- ... die Schwelle, ab der es zu einer mit einer Niveauabsenkung verbundenen Strukturveränderung des Gebiets kommen kann (sog. trading-down-Effekt), bereits erreicht ist und der trading-down-Effekt durch eine Vergrößerung des klägerischen Betriebs verstärkt würde.

Der Senat hat in seinen Entscheidungen vom 14. Mai 2014 und 19. Oktober 2015 (1 ZB 13.886 – juris, 1 B 15.886 – NVwZ 2016, 706) noch offen gelassen, ob Bordelle bzw. bordellartige Betriebe als Gewerbebetriebe oder Vergnügungsstätten anzusehen sind. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist mittlerweile geklärt, dass ungeachtet der Neubestimmung des Verhältnisses von Vergnügungsstätten und Gewerbebetrieben durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl I S. 127) Bordelle oder bordellähnliche Betriebe „Gewerbebetriebe aller Art“ im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind. Maßgeblich für diese Rechtsprechung ist nicht die Motivation der Besucher, sondern sind die städtebaulich bedeutsamen Begleiterscheinungen der Prostitutionsausübung in Bordellen. Bordellbetriebe sind Einrichtungen, für die sich im Hinblick auf die sich aus dem „Milieu“ ergebenden Begleiterscheinungen eher ein Standort eignet, der außerhalb oder allenfalls am Rande des „Blickfeldes“ und der Treffpunkte einer größeren und allgemeinen Öffentlichkeit liegt und auch nicht in der Nachbarschaft von Wohnungen (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.2015 – 4 B 32.15 – NVwZ 2016, 151; U.v. 25.11.1983 – 4 C 21.83 – BVerwGE 68, 213). Da das Bundesverwaltungsgericht für die Einstufung der Bordelle nach der Art der Nutzung auf die milieutypischen Begleiterscheinungen abstellt, kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob in dem Bordell – wie vorliegend – zusätzliche Angebote wie Wellness-Oase, Sauna, verschiedene Speisen und Getränke gemacht werden (vgl. zu Zusatzangeboten, Stühler, Prostitution und öffentliches Baurecht, BauR 2010, 1013, 1021; offen gelassen in VGH BW, B.v. 5.3.2012 – 5 S 3239/11 – juris Rn. 8).

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO können Bordellbetriebe im Einzelfall im Gewerbegebiet unzulässig sein, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Bordell der Eigenart eines Gewerbegebietes widersprechen kann, wenn in dem Gebiet bereits ein solcher Betrieb oder gar eine Mehrzahl vorhanden sind (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1983, a.a.O.), hat das Verwaltungsgericht zunächst festgestellt, dass mit dem genehmigten klägerischen Vorhaben und mindestens drei weiteren Bordellen bzw. bordellartigen Betrieben in der näheren Umgebung die Schwelle, ab der der sog. trading-down-Effekt eintritt, erreicht bzw. überschritten ist. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 14. Mai 2014 zu dem vorliegenden Gewerbegebiet ausgeführt, dass im Hinblick auf jedenfalls drei bestehende, genehmigte Bordelle (das klägerische Bordell war nicht in die Berechnung einbezogen) vom Vorliegen eines sog. trading-down-Effekts auszugehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2014 - 1 ZB 13.886 – juris Rn. 4). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Konzentration von Bordellbetrieben wie auch von Vergnügungsstätten eine Gebietsabwertung („trading-down-Effekt“) auslösen kann. Es besteht dabei die begründete Besorgnis, dass angesichts des vermehrten Hinzukommens von Bordellen oder Vergnügungsstätten die anderen Nutzungen, die die nähere Umgebung prägen, abzuwandern oder verdrängt zu werden drohen (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2008 – 4 BN 9.08 – BauR 2009, 76; BayVGH, U.v. 12.12.2013 – 15 N 12.1020 – juris Rn. 21). Diese Entwicklung ist einerseits gekennzeichnet durch eine Konkurrenzsituation zwischen Betrieben mit typischerweise geringem Investitionsbedarf und vergleichsweiser hoher Ertragsstärke sowie „normalen“ Gewerbebetrieben mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke. Hierdurch kommt es tendenziell zu einer Erhöhung der Grundstücks- und Mietpreise und damit zu einer Verdrängung von Gewerbebranchen mit schwächerer Finanzkraft. Andererseits besteht die Gefahr, dass sich das Gebiet für die gewünschte Nutzung als unattraktiv erweist, weil sie auf eine aus ihrer Sicht nachteilige Vorprägung des Gebiets trifft (OVG RhPf, B.v. 27.8.2009 – 8 A 10480/09 – juris Rn. 14). Ein trading-down-Effekt und eine Unzulässigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO kann sich aus den genannten Gründen aber nicht nur aus der Anzahl der Bordellbetriebe, sondern auch aus deren Umfang ergeben. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. September 2008 (a.a.O.) ausgeführt, dass sich die Frage, ob ein trading-down-Effekt zu bejahen ist, nicht (nur) nach quantitativen Faktoren beurteilt. Entscheidend sind die konkreten Umstände der städtebaulichen Konfliktlage. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Bordellbetrieb mit der beantragten Erweiterung in nicht unerheblicher Weise vergrößert und intensiviert wird und sich mit diesem Umfang negativ auf die Umgebung auswirken kann. Die von der Klägerin dagegen vorgebrachten Argumente sind nicht stichhaltig.

Soweit die Klägerin zunächst geltend macht, dass das Verwaltungsgericht die Wiederaufnahme eines vorübergehend eingestellten genehmigten bordellartigen Betriebes mit der Neuaufnahme eines weiteren Bordells gleichgesetzt habe und diese Argumentation fehlerhaft sei, hat das Gericht einen derartigen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht aufgestellt. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass sich auf dem klägerischen Grundstück ein Bordell befindet, das als bestehendes, genehmigtes, wenn auch derzeit nicht betriebenes Vorhaben erweitert werden soll und in dieser Konstellation nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig sei (UA S. 12, 13). Soweit das Gericht im Folgenden die tatsächliche Situation beschrieben hat, dass derzeit keine Bordellnutzung stattfindet, hat es vermieden, hieraus rechtliche Konsequenzen zu ziehen („Jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht ...“), sondern hat maßgeblich auf die Vergrößerung des Bordellbetriebs abgestellt. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht von einer neu hinzukommenden Bordellnutzung durch das klägerische Vorhaben ausgegangen, indem es auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 25.11.1983 – 4 C 21.83 – BVerwGE 68, 213) Bezug genommen hat. Es hat damit nur begründet, dass bereits ein trading-down-Effekt vorliegt, und von dieser Ausgangslage die Erweiterung des Bordellbetriebes beurteilt. Im Übrigen würde, selbst wenn man davon ausgeht, dass das Gericht einen entsprechenden Rechtssatz aufgestellt hat, damit nur eine von mehreren selbständig tragenden Begründungen angegriffen (vgl. UA S. 13 „Unabhängig davon ...). Ist das Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und auch vorliegt (BVerwG, B.v. 8.8.2008 – 9 B 31.08 – juris Rn. 7).

Eine Verstärkung des bereits eingetretenen trading-down-Effekts durch die beantragte Nutzungsänderung liegt nach Auffassung der Klägerin nicht vor, da ein vermehrter Besucherandrang durch die beantragte Flächenerweiterung und das Imbissangebot nicht zu erwarten sei; die Zimmeranzahl für die sexuellen Dienstleistungen habe sich nicht erhöht und die Ausübung sexueller Handlungen sei auf die Arbeitszimmer beschränkt. Dabei verkennt sie, dass es sich bei dem Bordell mit Wellness- und Relaxcenter um eine Einheit handelt. Nach der Betriebsbeschreibung wird ein Saunabetrieb zum Relaxen mit Essen und Trinken vom Buffet angeboten; die männlichen und weiblichen Besucher (die weiblichen Besucher sind die Prostituierten) können in den fünf Arbeitszimmern persönliche Entspannung suchen. Mit der Flächenmehrung wird, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, der Bordellbetrieb insgesamt größer und attraktiver, was zu einer gesteigerten Nachfrage führen soll. Es kommt nicht entscheidend auf die gleichbleibende Zahl der Arbeitszimmer an, sondern auf die gesteigerte Nutzungsmöglichkeit und -häufigkeit der Einrichtung. Ein negativer Vorbildcharakter wird, wie die Klägerin meint, nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Nutzungsänderung nach außen nicht erkennbar ist. Zum einen werden die Einzelheiten des Bordellbetriebs üblicherweise im Internet beworben, zum anderen dürfte es auch bei dieser Betriebsart gängige Praxis sein, dass sich konkurrierende Betriebsinhaber einen (persönlichen) Eindruck verschaffen. Soweit geltend gemacht wird, dass eine Fläche von über 600 m² für ein Gewerbegebiet als gewöhnlich zu erachten sei, wird die Zulässigkeit der baulichen Anlage nach dem Umfang im Sinn von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht allein durch die baulich-technische Gestaltung und Ausdehnung bestimmt, sondern auch durch den Benutzerkreis und die sonstigen Folgewirkungen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1. Mai 2017, § 15 BauNVO Rn. 17). Wie die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid zutreffend ausgeführt hat, stellt die Klägerin mit ihrem Betriebskonzept und angesichts mindestens drei weiterer Bordellbetriebe im Gewerbegebiet auf einen überörtlichen Einzugsbereich ab. Mit der sukzessiven Vergrößerung der Nutzfläche seit der ersten Baugenehmigung würde die Klägerin nunmehr eine Größe erreichen, die die städtebauliche Situation in Bezug auf das Entstehen eines auch für einen überörtlichen Kundenkreis bestimmten „Rotlichtviertels“ verschlechtert. Bei gewerblicher Prostitution ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtung mit milieutypischen Begleiterscheinungen wie Belästigungen durch alkoholisierte oder unzufriedene Kunden, organisierter Kriminalität, Menschen- und Drogenhandel, ausbeutender Zuhälterei, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Verstößen gegen das Waffenrecht, Gewaltkriminalität bis hin zu Tötungsdelikten zu rechnen (vgl. OVG Hamburg, U.v. 6.5.2015 – 2 Bf 2/12 – juris Rn. 55; bestätigt durch BVerwG, B.v. 2.11.2015 – 4 B 32.15 – NVwZ 2016, 151). Die Verstärkung des trading-down-Effekts tritt nicht durch die Wiederaufnahme des Bordellbetriebes auf, die entsprechend der Wirksamkeit der erteilten Baugenehmigung (Art. 69 Abs. 1 BayBO) möglich ist, sondern durch die beabsichtigte Erweiterung.

Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Klägerin stellt hierbei jeweils auf die Frage ab, ob die Wiederaufnahme eines vorübergehend eingestellten genehmigten bordellartigen Betriebes mit der Neuaufnahme eines weiteren Bordells gleich zu setzen sei, auf die es aus den genannten Gründen nicht entscheidungserheblich ankommt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 14/05/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe Der zulä
published on 06/05/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch der in 2. Instanz gestellte Feststellungsantrag abgewi
published on 05/03/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2011 - 3 K 2578/11 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen
published on 20/12/2010 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
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published on 14/12/2017 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2014 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstr
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(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.