Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 06. Aug. 2015 - Au 4 S 15.1067

published on 06/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 06. Aug. 2015 - Au 4 S 15.1067
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz in Bezug auf eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von drei Reihenhäusern mit Carports.

Mit Unterlagen vom 19. Februar /17. März 2015 reichte der Beigeladene einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von drei Reihenhäusern (Dreispänner) mit Carports auf dem Grundstück Fl. Nr. ..., Gemarkung ..., ein. Der Antragsteller ist Eigentümer des unmittelbar östlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstücks Fl. Nr. ..., Gemarkung ... Dieses ist mit einem Einfamilienhaus bebaut.

Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 14. Juli 1964 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 2 für das Gebiet „Östliche Ortskernerweiterung ...“ der Gemeinde ... Der Bebauungsplan setzt in § 2 für die Art der Nutzung ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO 1962 fest. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung enthält er unter anderem die Festsetzung „E+1 zwingend Erdgeschoß und 1 Vollgeschoß“. Ferner enthält der Bebauungsplan Festsetzungen über die vordere, seitliche und rückwärtige Baugrenze.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 bat der Antragsgegner den Beigeladenen unter anderem darum, die für sein Vorhaben erforderlichen Befreiungen zu beantragen und zu begründen. Mit beim Antragsgegnern am 13. Mai 2015 eingegangenem Formblatt beantragte der Beigeladene daraufhin eine Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans gem. § 31 Abs. 2 BauGB (Baugrenzen; Geschossflächenzahl 0,77 anstelle von 0,7; Dachneigung 20° anstelle von 25°; Geländeaufschüttung). Zur Begründung wurde jeweils angeführt, dass diesbezügliche Befreiungen im Gebiet des Bebauungsplans bereits erteilt worden seien.

Mit Bescheid vom 13. Mai 2015 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen unter Gewährung der beantragten Befreiungen die Baugenehmigung. Die Befreiungen beträfen keine Grundzüge der Planung, sondern nur einzelne Festsetzungen, die aber nicht die Grundkonzeption der Planung berührten. Die Abweichungen seien auch städtebaulich vertretbar, weil sie ohne weiteres Gegenstand einer rechtmäßigen Planung sein könnten. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan nicht abwägungsfehlerfrei planbar sein sollten. Schließlich sei die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Die Zulassung einer Befreiung liege im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Allerdings handle es sich um ein intendiertes Ermessen. Besondere Umstände, die der Zulassung der beantragten Abweichung entgegenstünden, seien nicht zu erkennen.

Gegen den ihm am 19. Mai 2015 zugestellten Baugenehmigungsbescheid ließ der Antragsteller am 12. Juni 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben (Au 4 K 15.841).

Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2015 ließ der Antragsteller ferner beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung des Landratsamts ... vom 13.5.2015 (Az. ...) anzuordnen.

Der Beigeladene habe mit der Realisierung des Bauvorhabens begonnen. Es würden wohl Ausschachtungsarbeiten durchgeführt.

Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2015 wurde der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes näher begründet. Auch bei summarischer Prüfung sei die im Hauptsacheverfahren angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Das Bauvorhaben sprenge das im Bebauungsplan festgesetzte Baufenster deutlich in südlicher und östlicher Richtung. Durch das östliche Reihenendhaus werde die Baugrenze in Richtung des Antragstellers um ca. 2,50 m überschritten. Sei eine Baugrenze festgesetzt, dürften Gebäude und Gebäudeteile diese gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO nicht überschreiten. Eine Ausnahme nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO liege nicht vor, da kein unwesentlicher Gebäudeteil, sondern das Gebäude selbst mit einem wesentlichen Teil die Baugrenze überschreite. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sei nicht möglich, da die Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen des Antragstellers mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar sei.

Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche dienten nicht nur allgemein städtebaulichen Zwecken, sondern auch dem Nachbarschutz, soweit sie für benachbarte Grundstücke wechselseitig wirkende Beschränkungen bzw. Begünstigungen zur Folge hätten. Seitliche und hintere Baugrenzen und Baulinien entfalteten regelmäßig eine Schutzwirkung zugunsten der gegenüber liegenden Nachbargrundstücke. Mit derartigen Festsetzungen solle grundsätzlich ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis begründet und ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme geschaffen werden. Es sei verfehlt, zusätzlich einen belegbaren subjektiven planerischen Willen zu fordern. Eine nachbarschützende Funktion sei umso mehr anzunehmen, je größer die Wohndichte und je näher der Bezug zur Wohnqualität im Plangebiet sei. Die Wohnqualität stehe bei dem hier vorliegenden ruhigen Wohnviertel jedenfalls im Vordergrund. So komme auch den Gärten insbesondere eine Erholungsfunktion zu. Rückwärtige Baugrenzen könnten auch generell der Schaffung und Erhaltung rückwärtiger Ruhebereiche dienen.

Mit seiner Kubatur und Baumasse schaffe das Bauvorhaben zudem die Gefahr einer planfremden Verdichtung und löse in erheblichem Maße bodenrechtliche Spannungen aus. Der Antragsteller befürchte, dass mit der Zulassung des Bauvorhabens einer ungesteuerten Nachverdichtung der Weg bereitet würde. Er könne sich aber nach den Grundsätzen des Gebietserhaltungsanspruchs gegen eine drohende Gebietsverfremdung und gegen ein Umkippen des Gebietscharakters wehren.

Zudem sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Mit dem Bauvorhaben werde praktisch die gesamte Westseite des Grundstücks des Antragstellers verriegelt. Auch der nach Süden ausgerichtete Gartenbereich werde zum Teil entwertet. Im Verhältnis zum Hausgrundstück des Antragstellers wirke das herannahende Bauvorhaben erdrückend. Es werde diesem förmlich die Luft genommen. Das Gefühl eines Eingemauertseins entstehe. Die Größe des erdrückenden Gebäudes sei aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls - trotz Wahrung erforderlicher Abstandsflächen - übermächtig. Außerdem schaffe das geplante Gebäude im vorliegenden Fall beachtliche Einblicks- und Mithörmöglichkeiten, die die Grundstücksnutzung des Antragstellers unangemessen einschränkten.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 30. Juli 2015,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte er aus: Es sei nicht erkennbar, dass durch die erteilten Befreiungen die Grundzüge der Planung verletzt sein sollten. Festsetzungen eines Bebauungsplanes hätten - abgesehen von den hier nicht betroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung - grundsätzlich keine drittschützende Wirkung. Aus dem einschlägigen Bebauungsplan sei nicht erkennbar, dass die Festsetzungen, von denen befreit worden sei, eine ausdrückliche nachbarschützende Funktion beinhalteten. Die östliche Baugrenze, die den Antragsteller unmittelbar betreffe, werde durch das Gebäude um ca. 1 m, sowie durch einen Erker um ca. 2,50 m überschritten. Der Erker, der nur im Erdgeschoss nach außen trete, sei ein untergeordnetes Bauteil im Sinne von Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO. In dieser Ausführung würden nachbarschützende Rechte nicht verletzt. Die Abstandsflächen zum Grundstück des Antragstellers seien eingehalten. Auch sei die Überschreitung der Grundflächenzahl für das Baugebiet nicht außergewöhnlich oder rahmensprengend, da auf Nachbargrundstücken die Wohndichte in gleichem Maße ausgenutzt worden sei.

Zudem könne der Antragsteller die erteilten Abweichungen im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht rügen. Dem Antragsteller sei am 14. Dezember 2004 die Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport erteilt worden. In dieser Baugenehmigung seien in gleichem Umfang Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze durch das Wohnhaus und den Carport, der zulässigen Dachneigung und der Geschossflächenzahl erteilt worden. Eine Rechtsverletzung könne nicht geltend gemacht werden, wenn der Nachbar selbst qualitativ und quantitativ in etwa gleichem Umfang von den Vorschriften des Bebauungsplans abgewichen sei. Schließlich habe für einen nachträglichen Vordachanbau im Jahr 2010 die erforderliche Abstandsfläche nur durch eine Abstandsflächenübernahme zum gegenständlichen Baugrundstück eingehalten werden können.

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht erkennbar. Die Dimensionen des Nachbargebäudes führten nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers im Sinne einer erdrückenden Wirkung oder durch die Schaffung von besonderen Einsichtsmöglichkeiten. Auf der östlichen Giebelseite befänden sich keine Fenster, sondern nur die Türöffnung des Erkers im Bereich des Erdgeschosses. Anhaltspunkte für eine unzumutbare Verschattung, erdrückende oder einmauernde Wirkung seien nicht erkennbar.

Der Beigeladene äußerte sich bisher zu Klage und Antrag nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft, aber unbegründet.

Nach § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, der gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt, aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen.

Die hierbei vorzunehmende Interessensabwägung durch das Verwaltungsgericht fällt im vorliegenden Fall zulasten des Antragstellers aus. Denn nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dürfte die streitgegenständliche Baugenehmigung keine nachbarschützenden Rechte verletzen, auf die sich der Antragsteller jedoch im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO allein berufen kann (vgl. etwa BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).

Voraussichtlich ergibt sich keine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die vom Antragsgegner erteilten Befreiungen von dem maßgeblichen Bebauungsplan.

Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22 m. w. N.).

Die Festsetzungen, von denen dem Beigeladenen eine Befreiung erteilt wurde, sind bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zugunsten des Antragstellers nachbarschützend. Dies gilt insbesondere für die vom Antragsteller in Bezug genommene rückwärtige und seitliche (in Richtung des Grundstücks des Antragstellers gelegene) Baugrenze.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - BauR 2013, 2011 - juris Rn. 3 m. w. N.). Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben dagegen ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine entsprechende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie dies ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin haben sollen (BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 24 m. w. N.; BayVGH, B. v. 28.5.2014 - 9 CS 14.84 - juris Rn. 17).

Dabei ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden ist oder - zumindest auch - einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll. Letztlich ausschlaggebend ist eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs (BayVGH, B. v. 28.5.2014 - 9 CS 14.84 - juris Rn. 17). Hingegen besteht nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich keine Vermutung für die nachbarschützende Wirkung der Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen (BayVGH, B. v. 14.8.2014 - 2 ZB 13.2011 - juris Rn. 3). Eine solche Vermutung besteht daher insbesondere nicht hinsichtlich seitlicher Baugrenzen. Vielmehr muss erkennbar werden, dass der Satzungsgeber einen Nachbarschutz tatsächlich gewollt hat (vgl. BayVGH, B. v. 14.8.2014 - 2 ZB 13.2011 - juris Rn. 3). Der Plangeber muss faktisch einzuhaltende Grenzabstände festsetzen und damit explizit denselben nachbarschützenden Zweck verfolgen wie die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO (BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 25).

Nach diesen Maßstäben dürfte die rückwärtige (südliche) Baugrenze keinen Nachbarschutz in Bezug auf den Antragsteller entfalten. Zwar kann nach der Rechtsprechung bei festgesetzter rückwärtiger Baugrenze ein Nachbarschutz vermittelndes „Austauschverhältnis“ dann gegeben sein, wenn durch die Baugrenze in einem einheitlich bebauten Straßengeviert im Inneren eine zusammenhängende, allen angrenzenden Grundstücken zugute kommende, unbebaute „grüne“ Fläche entsteht (BayVGH, B. v. 28.5.2014 - 9 CS 14.84 - juris Rn. 17). Um eine solche bauliche Situation handelt es sich hier jedoch offenkundig nicht. Das Grundstück des Antragstellers liegt nicht in Richtung dieser rückwärtigen Baugrenze, sondern östlich des Vorhabengrundstücks. Es liegt auch kein Straßengeviert mit Wohnbebauung vor, in deren Inneren eine derartige Grünfläche entstehen könnte. Vielmehr enden das Gebiet des Bebauungsplans sowie die derzeit vorhandene Bebauung südlich der Grundstücke des Antragstellers und des Beigeladenen. Die rückwärtige Baugrenze dürfte der Sicherstellung des Übergangs in den sich südlich anschließenden Außenbereich und damit öffentlichen Interessen dienen. Damit liegt es nahe, dass der Plangeber nicht die Interessen des östlich angrenzenden Nachbarn hat wahren wollen.

Auch die seitliche (östliche), zum Grundstück des Antragstellers weisende Baugrenze dürfte nicht nachbarschützend sein. Für einen nachbarschützenden Planungswillen der Gemeinde enthalten weder die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans noch der Plan selbst einen Anhaltspunkt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch diese Baugrenze ausschließlich aus städtebaulichen Gründen festgelegt wurde. Ausweislich des Bebauungsplans sollte offenbar mit den Baugrenzen im Süden der südlichen der beiden das Bebauungsplangebiet durchziehenden Straßen eine Gruppierung von jeweils zwei Wohnhäusern mit aneinander gebauten Garagen in der Mitte erreicht werden. Auf diese Weise ergaben sich drei nebeneinander liegende, in etwa kongruente und U-förmige Baufenster. Dieser Planung dürften städtebauliche Erwägungen zugrunde liegen, da so offenbar eine gewisse Symmetrie bei der Bebauung erreicht und auf ein einheitliches Ortsbild hingewirkt werden sollte. Eine ähnliche Form der Baufenster findet sich im Bebauungsbereich südlich der nördlichen Straße des Bebauungsplangebiets. Auch die zwischen den genannten Bereichen gelegenen Baufenster lassen die Absicht einer symmetrischen und damit städtebaulich motivierten Anordnung der Baukörper erkennen. Dass hingegen diese Festsetzungen mit dem Ziel erfolgten, im Sinne eines „Austauschverhältnisses“ dem jeweiligen Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Einhaltung der Baugrenzen zuzuerkennen, dürfte nicht anzunehmen sein.

Es kann offen bleiben, ob diese Konzeption des Bebauungsplans bei der Erteilung von Baugenehmigungen durchgehalten wurde. Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, käme dies dem Antragsteller nicht zugute. Zum einen kommt es auf den Planungswillen der Gemeinde bei Erlass des Bebauungsplans an, zum anderen müsste, falls die Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf Baugrenzen tatsächlich weitgehend nicht eingehalten wurden, die Frage der Funktionslosigkeit der entsprechenden Festsetzungen aufgeworfen werden, so dass der Antragsteller sich von vornherein nicht auf eine Missachtung der Baugrenzen zu seinen Lasten berufen könnte.

Der Antragsteller kann sich wohl auch nicht auf eine Verletzung eines „Gebietserhaltungsanspruchs“ berufen. Die vom Antragsteller als „gebietsverfremdend“ gerügte „Nachverdichtung“ betrifft zunächst das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche. Der von der Rechtsprechung anerkannte Gebietserhaltungsanspruch bezieht sich jedoch allein auf die Art der baulichen Nutzung (BayVGH, B. v. 2.12.2014 - 1 NE 14.2419 - juris Rn. 13). Ein von einer realen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung besteht nicht (BVerwG, B. v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - BauR 1995, 823 - juris Rn. 4). In Bezug auf die Art der baulichen Nutzung ist der Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers angesichts der beantragten und genehmigten Wohnbebauung gewahrt.

Das nach dem Vorstehenden dem Antragsteller allein zustehende Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) dürfte aller Wahrscheinlichkeit nach nicht verletzt sein.

Nach dem Vortrag des Antragsgegners hält das Vorhaben die nötigen Abstandsflächen ein. Dies dürfte ausweislich des Abstandsflächenplans (Bl. 46 des Behördenakts) zutreffen, insbesondere, dass der Vorsprung im Erdgeschoss des östlichen Reiheneckhauses in Richtung des Grundstücks des Antragstellers angesichts seiner Ausmaße gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO (eingeschossiger Erker) bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleibt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist, wenn - wie hier - die Abstandsvorschriften eingehalten sind (vgl. etwa BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 15 NE 12.2637 - juris Rn. 21 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879; BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 41). Eine Ausnahme von dieser Regel dürfte im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach nicht bestehen.

Insbesondere ist nichts für eine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung des genehmigten Bauvorhabens erkennbar. Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. etwa BayVGH, B. v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 9 m. w. N.). Davon kann hier keine Rede sein. Bereits der Bebauungsplan setzt „zwingend Erdgeschoss und 1 Vollgeschoss“ fest. Da dem Antragsteller in der vom Antragsgegner vorgelegten Baugenehmigung vom 14. Dezember 2004 keine diesbezügliche Befreiung erteilt wurde, ist davon auszugehen, dass auch das Wohnanwesen des Antragstellers entsprechende Ausmaße ausweist. Dass das streitgegenständliche Bauvorhaben den Rahmen der Umgebungsbebauung sonst in unmaßstäblicher Weise sprengen würde, ist weder vom Antragsteller dargetan noch ersichtlich.

Die insbesondere in Bezug auf Belichtung und Besonnung wesentliche Südseite des Grundstücks des Antragstellers bleibt frei von Bebauung. Dem Antragsteller mögen bisher Richtung Westen ebenfalls die Vorzüge eines unbebauten Geländes zugute gekommen sein. Dieser Belang ist im Rahmen des Rücksichtnahmegebots jedoch nicht schützenswert, insbesondere, nachdem der einschlägige Bebauungsplan in dieser Richtung seit jeher weitere Wohngebäude vorgesehen hatte.

Der Antragsteller kann wohl auch durch das genehmigte Vorhaben hervorgerufene „Einblicks- und Mithörmöglichkeiten“ nicht mit Erfolg rügen. Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in aller Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten (BayVGH, B. v. 14.4.2014 - 15 ZB 13.205). Zudem kann ein Grundeigentümer, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück zur Wehr setzt, auch unter dem Blickwinkel etwaiger Einsichtsmöglichkeiten grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz hinausgeht, der diesen Interessen durch die - hier eingehaltenen - Grenzabstandsvorschriften zu Teil wird (BayVGH, B. v. 17.3.2000 - 26 ZS 99.3064 - juris Rn. 24).

Der allgemeine Vortrag des Antragstellers, die bisherige Wohnruhe und Wohnqualität würden beeinträchtigt, dürfte zu keiner anderen Beurteilung führen. Einen Anspruch auf Beibehaltung einer bisherigen, vorteilhaften Situation vermittelt auch das Gebot der Rücksichtnahme nicht. Vielmehr verleiht die Baugenehmigung demjenigen, der sich seine Bauwünsche erfüllt, nicht die Rechtsmacht, durch die Art und Weise der Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit der Nachbargrundstücke zu nehmen. Als Folge des Rechts, ein Grundstück in Übereinstimmung mit einer erteilten Baugenehmigung zu bebauen, müssen sich künftige Bauinteressenten nicht mit einer Nutzung begnügen, die weder zu einer Beschränkung der Aussichtslage noch zu einer Erweiterung von Einsichtsmöglichkeiten führt. Aus einer Baugenehmigung, die zur Ausnützung eines bloß augenblicklichen Lagevorteils am Rande des Außenbereichs Gelegenheit bietet, lässt sich kein Schutz vor einer Verschlechterung der freien Aussicht oder vor Einsichtsmöglichkeiten von später genehmigten Gebäuden herleiten. Die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht und das Fehlen von Anlagen, von denen aus das Grundstück eingesehen werden kann, stellen eine durch die Baugenehmigung vermittelte Chance dar, deren Vereitelung nicht dem Entzug einer Rechtsposition gleichkommt (vgl. bereits BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - BauR 1994, 354 - juris Rn. 24).

Überdies ist im Rahmen der Beurteilung, was im Rahmen des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme zumutbar ist, zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller in der ihm erteilten Baugenehmigung vom 14. Dezember 2004 ebenfalls Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans, unter anderem von der Baugrenze, erteilt worden sind. Dies gilt ausweislich eines sich in den Behördenakten (S. 31) befindlichen Plans zumindest für die vordere (nördliche) Baugrenze. Zudem hat der Antragsgegner vorgetragen, dass bezüglich eines nachträglichen Vordachanbaus im Jahre 2010 die Abstandsflächen nur durch eine Abstandsflächenübernahme auf dem hier in Rede stehende Vorhabengrundstück eingehalten werden konnte. Ein solches Vordach ist auch auf Luftbildern gut zu erkennen. Es mag noch keine, wie der Antragsgegner andeutet, unzulässige Rechtsausübung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben darstellen, gerichtlich gegen ein ebenfalls unter Erteilung von Befreiungen genehmigtes Vorhaben auf dem Nachbargrundstück vorzugehen. Jedoch ist es im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme durchaus von Belang, ob ein Bauherr selbst gesetzliche Ausnahmeregelungen bzw. Ausnahmen vom Bebauungsplan zur Verwirklichung seines Bauvorhabens in Anspruch genommen hat (vgl. BVerwG, U. v. 6.10.1989 - 4 C 14/87 - BVerwGE 82, 343 - juris Rn. 15, wonach, wer sich auf den Bebauungsplan berufen kann, bei der Interessenabwägung grundsätzlich einen gewissen Vorrang hat).

Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, trägt er seine außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Reduzierung auf die Hälfte des Streitwerts im Hauptsacheverfahren vorzunehmen war (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 02/12/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000&#
published on 29/08/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerde
published on 14/08/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf
published on 14/04/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert fü
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Annotations

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.