Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2015 - 1 CE 15.1226

bei uns veröffentlicht am15.07.2015

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München wird der Streitwert auf 7.500‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO die Einstellung von Bauarbeiten‚ die der Beigeladene zur Errichtung von zwei Reihenhäusern mit insgesamt sieben Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. 640 Gemarkung A. im Genehmigungsfreistellungsverfahren vornimmt. Den maßgeblichen Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der G. Straße“ hat der Senat mit Beschluss vom 17. April 2015 (1 NE 14.2678) u. a. deshalb außer Vollzug gesetzt‚ weil die Belange des Antragstellers‚ eines Landwirts mit Betriebssitz in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet‚ abwägungsfehlerhaft behandelt wurden.

Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 28. Mai 2015 den Antrag auf Einstellung der Bauarbeiten unmittelbar durch das Gericht als unzulässig abgelehnt und den Hilfsantrag auf Verpflichtung des Landratsamts F., jegliche Bauarbeiten durch entsprechenden Verwaltungsakt einzustellen‚ zwar als zulässig‚ jedoch mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs als unbegründet angesehen.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller weiterhin sein Rechtschutzziel. Die übrigen Beteiligten treten der Beschwerde entgegen.

II.

Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe‚ auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ geben keine Veranlassung‚ die angegriffene Entscheidung zu ändern.

1. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde weiterhin das Ziel des Hauptantrags verfolgt‚ die Bauarbeiten unmittelbar durch das Gericht einstellen zu lassen‚ fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung der für die Beschwerde maßgeblichen Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO); die Beschwerde befasst sich nicht substanziiert mit den - im Übrigen zutreffenden - Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts (BA II., S. 11). Sie ist daher insoweit unzulässig.

2. Im Hinblick auf den Hilfsantrag ist die Beschwerde des Antragstellers zwar zulässig‚ bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Es spricht einiges dafür‚ dass der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO in Ermangelung der Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) bereits unzulässig ist (2.1). Jedenfalls geht das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus‚ dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (2.2).

2.1 Es ist zweifelhaft‚ ob eine mögliche Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme als einzig erkennbares, den Antragsteller als Nachbarn schützendes subjektiv-öffentliches Recht im vorliegenden Fall nicht schon deshalb von vornherein ausscheidet‚ weil die vom Antragsgegner eingeholte, fachlich nicht zu beanstandende immissionschutzfachliche Stellungnahme vom 18. Mai 2015 (vgl. insbesondere die anhängenden Geruchsrasterkarten) deutlich aufzeigt, dass bei Berücksichtigung der vom Antragsteller betriebenen Rinderhaltung und des genehmigten, aber noch nicht realisierten Schweinestalls sowie bei gleichzeitiger Berücksichtigung des bestehenden Pensionspferdebetriebs östlich des Betriebs des Antragstellers an den streitgegenständlichen Wohnhäusern keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen auftreten werden. Dies stellt auch der Antragsteller nicht grundsätzlich in Abrede. Selbst wenn man mit der Gutachterin - zugunsten des Antragstellers - zusätzlich noch die Gerüche eines weiteren (fiktiven) Schweinestalls von derselben Größe wie des bereits genehmigten in Ansatz bringen wollte‚ würde die Geruchshäufigkeit den für ein allgemeines Wohngebiet anzunehmenden Wert von 10% der Jahresstunden am Standort der beiden Wohngebäude nicht erreichen (vgl. S. 9 der Stellungnahme v. 15.5.2015, Bl. 143 der VG-Akte). Die beiden Wohngebäude werden in einer Entfernung von immerhin etwa 400 m zum Betrieb des Antragstellers errichtet. Offenbleiben kann, ob angesichts des Umstandes, dass die dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers nächstgelegene bestehende Wohnbebauung (östlich der G. Straße) nur circa 250 m entfernt und in etwa gleicher Windrichtung liegt, überhaupt von einer an den Geruchsemittenten heranrückenden Wohnbebauung gesprochen werden kann.

2.2 Jedenfalls vermag die Beschwerde mit ihrem Vortrag nicht durchzudringen, das Verwaltungsgericht habe den Antrag auf einstweilige Anordnung mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) zu Unrecht als unbegründet abgelehnt. Der nach dem Vortrag des Antragstellers vorläufig zu sichernde Anspruch gegen den Antragsgegner auf bauaufsichtliches Einschreiten (hier: Baueinstellung nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO) besteht nicht.

2.2.1 Zunächst hat der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Umstand‚ dass auf seinen Antrag hin der maßgebliche Bebauungsplan vom Senat mit Beschluss vom 17. April 2015 (a. a. O.) außer Vollzug gesetzt wurde‚ keine Bedeutung für die Frage, ob durch die Errichtung der beiden streitgegenständlichen Wohngebäude im Norden des Plangebiets subjektiv-öffentliche Rechte des Antragstellers verletzt werden. Zwar entsprechen die beiden Wohnbauvorhaben, die auf der Basis von nach Außerkraftsetzung des Bebauungsplans rechtswidrig gewordenen Freistellungsbescheiden errichtet werden, - zumindest derzeit - nicht mehr dem objektiven Recht, weil sie aufgrund ihrer Außenbereichslage nicht mehr zulässig sind. Allein hieraus folgt jedoch - anders als der Antragsteller vorträgt - kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten. Auch verletzen die beiden Vorhaben nicht das den Antragsteller als Nachbarn schützende Gebot der Rücksichtnahme, das jede an einen landwirtschaftlichen Betrieb heranrückende Wohnbebauung zu beachten hat, gleich ob sie in einem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (§ 15 Abs. 1 Satz 2, 2. Altern. BauNVO) oder im Außenbereich (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 2. Variante BauGB) entstehen soll. Nicht einmal der „strengste“ Richtwert der Geruchsimmissionsrichtlinie in der Fassung vom 29. Februar 2008 (GIRL) - 10% der Jahresgeruchsstunden - wird am Standort der beiden Wohngebäude nach der bereits erwähnten gutachterlichen Stellungnahme vom 15. Mai 2015 erreicht, auch dann nicht, wenn man zugunsten des Antragstellers noch einen weiteren (fiktiven) Schweinestall in Ansatz bringen will (vgl. 2.1 der Stellungnahme).

Bliebe demnach eine Klage mit dem Ziel, den Antragsgegner zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten gegen die Beigeladene zu verpflichten‚ ohne Erfolg, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Dabei wird zugunsten des Antragstellers der Prüfungsumfang im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 BayBO) in der erforderlichen Weise an denjenigen im Verfahren nach den §§ 80‚ 80a VwGO angeglichen‚ mit dem ein Nachbar im Falle der Erteilung einer Baugenehmigung einen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage durchsetzen kann; es kann hier also offenbleiben, ob als zusätzliche Voraussetzung für eine stattgebende Entscheidung noch eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung der geschützten Belange des Nachbarn zu verlangen ist (so aber: VG München, BA S. 15). Ist die angegriffene Bebauung dem Antragsteller gegenüber nicht „rücksichtslos“, kann auch die Einstellung von Bauarbeiten zur Verhinderung der Schaffung vollendeter, später nur schwer rückgängig zu machender Tatsachen nicht geboten sein.

2.2.2 Auch die weiteren vorgetragenen Argumente verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Zu Unrecht entnimmt der Antragsteller dem Beschluss des Senats vom 17. April 2015 (a. a. O.)‚ dass auch die Planung der nördlichen Bebauung‚ zu der die hier streitgegenständlichen Wohnhäuser gehören‚ gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem Betrieb des Antragstellers verstößt. Der Senat hat sich im genannten Beschluss ausschließlich mit der Unzulänglichkeit der planerischen Bewältigung der Geruchsproblematik im Hinblick auf die im südlichen Teil des Plangebiets festgesetzte Wohnbebauung beschäftigt.

Nicht zutreffend ist schließlich der Vorwurf‚ das Verwaltungsgericht habe mit seinem Beschluss vom 28. Mai 2015 (a. a. O.) die Interessenabwägung „quasi vorweggenommen“‚ mit der Folge, dass sie im Falle eines neuerlichen Planaufstellungsverfahrens zur Nachbesserung des außer Vollzug gesetzten Bebauungsplans nun zulasten des Antragstellers ausfallen müsse. Es ist vielmehr davon auszugehen‚ dass die planende Gemeinde ihrer Verpflichtung zu einer eigenständigen Abwägung der planerischen Entscheidungen unter Berücksichtigung sämtlicher betroffener Interessen nachkommen wird (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB), ohne dass eine vorgreifliche Wirkung der Beschlüsse im vorliegenden Verfahren in irgendeiner Form erkennbar ist.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen‚ weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es erscheint billig‚ ihm auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen‚ weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 Satz 1 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013). Der Streitwert war angesichts des Umstandes, dass der maßgebliche wirtschaftliche Schaden des Antragsstellers durch zwei heranrückende Wohnhäuser bestimmt wird, zu verdoppeln. Die Befugnis zur Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2015 - 1 CE 15.1226

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2015 - 1 NE 14.2678

bei uns veröffentlicht am 17.04.2015

Tenor I. Der Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der G... Straße“ der Antragsgegnerin wird außer Vollzug gesetzt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kos
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2016 - 9 CS 16.1139

bei uns veröffentlicht am 02.09.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. III. Der S

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2016 - 9 CS 16.1138

bei uns veröffentlicht am 02.09.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. III. Der S

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I. Der Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der G... Straße“ der Antragsgegnerin wird außer Vollzug gesetzt.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 15.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller‚ Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Grund-stück FlNr. 641 Gemarkung A... mit Rinderhaltung und im Besitz einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mastschweinestalls für 252 Schweine‚ begehrt die Außervollzugsetzung des von der Antragsgegnerin am 23. Oktober 2014 bekannt gemachten Bebauungsplans „Wohngebiet westlich der G... Straße“. Der Bebauungsplan wurde im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB aufgestellt‚ nachdem der Senat mit Beschluss vom 3. Februar 2014 (1 NE 13.2508) den Vorläuferbebauungsplan „Wohn- und Dorfgebiet westlich der G... Straße“ außer Vollzug gesetzt hatte. Auf die Gründe des den Hauptbeteiligten bekannten Beschlusses vom 3. Februar 2014 wird verwiesen.

Der Betrieb des Antragstellers liegt im Bereich des mit Urteils des Senats vom 1. April 2015 (1 N 13.1138)‚ dessen Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen‚ für unwirksam erklärten, unmittelbar angrenzenden Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A...“. Mit diesem Bebauungsplan wird u.a. der Bereich der landwirtschaftlichen Hofstelle des Antragstellers als Sondergebiet ausgewiesen‚ in dem eine landwirtschaftliche Tierhaltung nur im Rahmen eines bestimmten Geruchsemissionskontingents möglich ist. Das Betriebsgrundstück des Antragstellers grenzt nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern wird hiervon durch einen östlich liegenden, weiteren landwirtschaftlichen Betrieb (Pensionspferdehaltung) getrennt, für den der für unwirksam erklärte Bebauungsplan ebenfalls ein mit einem Geruchsemissionskontingent belegtes Sondergebiet festsetzt.

Der Antragsteller trägt vor, durch die heranrückende Wohnbebauung werde seine betriebliche Entwicklung‚ die bereits durch das festgesetzte Geruchsemissionskontingent auf den Bestand beschränkt worden sei‚ zusätzlich weiter eingeschränkt; erschwert werde etwa eine Verlagerung von geruchsintensiven Einheiten in den nordöstlichen Bereich seines Betriebsgrundstücks. Seine Belange seien im ergänzenden Verfahren nicht ausreichend abgewogen worden.

Die Antragsgegnerin sieht den Antragsteller als nicht antragsbefugt an, weil er als nicht unmittelbar Planbetroffener keine Rechtsverletzung substanziiert dargelegt habe. Sie hält eine Erweiterung seiner Tierhaltung nach wie vor für möglich, wenn er zusätzliche technische Maßnahmen zur Geruchsminderung ergreife, mit deren Hilfe eine Überschreitung des Emissionskontingents verhindert werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Normaufstellungsakten sowie auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren des Normenkontrollantrags (1 N 14.2552) Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig und begründet.

1. Der Antragsteller ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO)‚ denn er hat ausreichend dargelegt‚ durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan möglicherweise in seinem Recht auf gerechte Abwägung der privaten Belange (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) verletzt zu werden. Durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets westlich seiner landwirtschaftlichen Hofstelle ist er der Gefahr von Einschränkungen der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Hinblick auf geruchliche Emissionen ausgesetzt. Auch wenn sich nach dem planerischen Konzept der Antragsgegnerin die Deckelung der tierischen Gerüche aus den Festsetzungen des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A...“ ergeben soll und die Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets auf den dort festgesetzten Geruchsbeschränkungen aufbaut‚ kann der Antragsteller geltend machen‚ dass durch eine im Falle der Unwirksamkeit des letztgenannten Bebauungsplans zulässige Erhöhung der Tierzahlen eine im Rahmen der Abwägung des angefochtenen Bebauungsplans nicht bewältigte Konfliktsituation dadurch entsteht‚ dass die heranrückende Wohnbebauung einer über 10% der Jahresgeruchsstunden hinausgehenden Geruchsbelastung ausgesetzt ist.

Dem Antragsteller kann auch nicht zugemutet werden‚ an Stelle eines Vorgehens gegen den Bebauungsplan einstweiligen Rechtschutz gegen die Einzelbauvorhaben zu erlangen.

2. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist im Sinn von § 47 Abs. 6 VwGO aus wichtigen Gründen geboten.

2.1 Da die begehrte Anordnung im Vorgriff auf eine nachfolgende Normenkontrollentscheidung (im Verfahren 1 N 14.2552) ergeht‚ kommt es in erster Linie darauf an‚ ob nach summarischer Prüfung im Eilverfahren ein Erfolg des Normenkontrollantrags absehbar ist (vgl. BayVGH‚ B.v. 3.1.2013 – 1 NE 12.2151 – BayVBl 2013‚ 406; B.v. 3.2.2014‚ a.a.O., juris; NdsOVG‚ B.v. 1.2.2006 – 9 MN 40/05 – juris). Darüber hinaus bedarf der Erlass einer einstweiligen Anordnung der für den vorläufigen Rechtsschutz typischen Dringlichkeit; hiervon ist in der Regel auszugehen‚ wenn der Vollzug der Norm vor einer Entscheidung in der Hauptsache Auswirkungen befürchten lässt‚ die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers‚ betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind‚ dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit der Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachentscheidung geboten ist (Gerhardt/Bier in Schoch/Schneider/Bier‚ VwGO‚ Stand: Oktober 2014‚ § 47 Rn. 164 ff.). Insbesondere das Interesse‚ nicht wieder rückgängig zu machende Fakten mit erheblichen Folgen für öffentliche und private Belange zu verhindern‚ die auf der Grundlage einer voraussichtlich unwirksamen Rechtsvorschrift geschaffen werden‚ stellt einen wichtigen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dar‚ ohne dass es angesichts des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens darauf ankommt‚ ob durch die angegriffene Norm Belange des Antragstellers beeinträchtigt werden (vgl. Ziekow in Sodan/Ziekow‚ VwGO‚ 4. Aufl. 2014‚ § 47 Rn. 392 f.).

Nach vorläufiger Einschätzung des Senats verstößt der angefochtene Bebauungsplan in seinem südlichen Bereich gegen den Grundsatz der städtebaulichen Erforderlichkeit einer Festsetzung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Dort wird gemäß der textlichen Festsetzung Ziffer 13 eine Wohnbebauung nur unter der bedingenden Festsetzung des Vorliegens einer rechtlichen Sicherung zugelassen, die gewährleistet, dass für die dortige Wohnbebauung dauerhaft keine höhere Geruchsbelastung als 10% der Jahresstunden auftritt (2.1.2). Die Festsetzung der übrigen, nördlich davon liegenden Wohnbauparzellen dürfte abwägungsfehlerhaft erfolgt sein‚ weil die Problematik der aus den Tierhaltungen stammenden und auf die Wohnbebauung einwirkenden Geruchsbelästigungen planerisch nicht bewältigt worden ist (2.1.1).

2.1.1 Maßgebliches Element der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin war der Umstand‚ dass sowohl der Tierhaltungsbetrieb des Antragstellers als auch der benachbarte Betrieb einer Pensionspferdehaltung nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A...“ nur bis zu einem bestimmten Maß Geruchsemissionen verbreiten dürfen; damit geht eine erhebliche Einschränkung von betrieblichen Erweiterungen einher. In der Niederschrift über die Beschlussfassung in der Gemeinderatssitzung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014 (Nr. 2.5.) wird festgestellt‚ dass durch die weitgehende Ausschöpfung des Geruchsemissionskontingents durch den Betrieb des Antragstellers bereits aktuell eine „weitreichende Beschränkung einer betrieblichen Entwicklung“ bestehe‚ so dass eine „Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs … nicht mehr möglich sein wird“. Diese für die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets entscheidende Überlegung wurde jedoch durch das Urteil des Senats vom 1. April 2015 (1 N 13.1138) gegenstandslos‚ weil damit die beiden Geruchsemissionskontingente entfallen und beide landwirtschaftlichen Betriebe ihren Tierbestand erhöhen können, ohne daran von Festsetzungen eines Bebauungsplan gehindert zu sein. Aus dieser Möglichkeit ergibt sich erhebliches Konfliktpotential in Bezug auf die von Nordosten heranrückende Wohnbebauung, wie bereits der „Untersuchung zur Geruchskontingentierung“ vom 27. Februar 2012 („Anhang Rasterkarten“, Grafik 1, tatsächliche Gesamtbelastung) entnommen werden kann. Ohne rechtswirksame Bebauungsplanung kann der drohende Nutzungskonflikt nicht bewältigt werden. Der Abwägungsfehler wird auch aus der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans (S. 3) sichtbar‚ wo es heißt, der benachbarte Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A...“ in der Fassung vom 13. März 2012 sei „rechtskräftig“ geworden; offenbar hat die Antragsgegnerin das zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung am 21. Oktober 2014 anhängige, ebenfalls vom Antragsteller angestrengte Normenkontrollverfahren (1 N 13.1138) nicht in Rechnung gestellt und ist von der Rechtswirksamkeit der im Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A...“ festgesetzten Geruchsemissionskontingente ausgegangen.

2.1.2 Die „bedingende Festsetzung“ nach § 9 Abs. 2 BauGB (Ziffer 13) ist städtebaulich nicht erforderlich im Sinn von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Nach Ziffer 13 ist eine Bebauung der im Südteil des Plangebiets gelegenen Parzellen 12 und 21 bis 25 erst dann zulässig‚ wenn für die in diesem Bereich vorgesehene Wohnbebauung eine rechtliche Sicherung im Hinblick auf eine Obergrenze der Belastung durch tierische Gerüche besteht. Diese Grenze kann nach den vorliegenden Geruchsuntersuchungen vom 11. April 2013‚ ergänzt mit Kurzbericht vom 26. Mai 2014‚ nur eingehalten werden‚ wenn der Pensionspferdebetrieb die derzeit betriebene Tierhaltung aufgibt, der Grundeigentümer auf das ihm zustehende Geruchsemissionskontingent verzichtet und die Geruchsimmissionen aus dem Betrieb des Antragstellers wirksam auf den bisherigen Umfang beschränkt werden (vgl. Begründung des Bebauungsplans‚ S. 8 „Geruchsimmissionen“). Nachdem der Senat beide Geruchsemissionskontingente als rechtsunwirksam beurteilt hat, kann zwar der Grundeigentümer des Pensionspferdebetriebs mit entsprechender dinglicher Sicherung auf jegliche emissionsträchtige Tierhaltung verzichten; damit würde auch nach den derzeitigen tatsächlichen Verhältnissen und unter Einbeziehung der aus dem gerade im Bau befindlichen Schweinestall stammenden tierischen Gerüche die nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) zulässige Geruchsbelastung von 10% der Jahresstunden an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden. Allerdings könnte dieser Wert ohne weiteres dadurch überschritten werden‚ dass der Antragsteller seinen Tierbestand erhöhen oder neue Tierhaltungsanlagen insbesondere im nordöstlichen Bereich seines Grundstücks FlNr. 641 Gemarkung A... errichten würde; hieran wäre er nach der Feststellung der Unwirksamkeit des ihn betreffenden Emissionskontingents im Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A...“ nicht mehr gehindert. Die freiwillige Abgabe einer Erklärung durch den Antragsteller‚ mit der die rechtliche Sicherung einer bestimmten Obergrenze der Geruchsbelastung dauerhaft gewährleistet werden und damit die Bedingung nach Ziffer 13 eintreten könnte‚ steht angesichts seines Widerstands gegen die näher rückende Wohnbebauung nicht im Raum. Eine Festsetzung aber, die unter einer Bedingung steht‚ deren Eintritt von der planenden Gemeinde als realistisch angesehen wird‚ obwohl er nach den tatsächlichen Verhältnissen so gut wie ausgeschlossen ist‚ entbehrt der städtebaulichen Erforderlichkeit; eine solche Festsetzung ist für die städtebauliche Entwicklung nicht vernünftigerweise geboten, sondern mangels Eintritt der Bedingung auf absehbare Zeit vollzugsunfähig.

Aus der Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Ziffer 13 folgt die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, weil die Antragsgegnerin in Kenntnis der Unwirk-samkeit dieser Festsetzung die das gesamte Baugebiet von Nord nach Süd durchlaufende Erschließungsstraße nicht in dieser Form geplant hätte. Vielmehr hätte es nahegelegen, die Straße zwar an der gleichen Stelle im Norden an der W...straße beginnen‚ sie aber etwa in der Mitte des Plangebiets in die G... Straße einmünden zu lassen.

2.1.3 Erweist sich der angegriffene Bebauungsplan aber bereits aus den vorstehend dargestellten Überlegungen‚ die die zentrale Abwägung gegenstandslos werden lassen‚ voraussichtlich als unwirksam‚ bedarf es keines Eingehens auf die weiteren‚ vom Antragsteller behaupteten Rechts- und Abwägungsmängel. So kann dahin-stehen‚ welche Folgen der Umstand hat‚ dass der Bebauungsplan von der Antragsgegnerin nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens mit Rückwirkung zum 27. November 2013 in Kraft gesetzt wurde‚ obwohl es sich bei ihm nach Auffassung des Senats wegen der grundlegend geänderten Identität um einen neuen Bebauungsplan und nicht nur um die einem Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zugängliche Änderung eines in seiner Grundkonzeption fortbestehenden Bebauungsplans handelt.

2.2 Da mit der Umsetzung des angegriffenen‚ voraussichtlich unwirksamen Bebauungsplans - insbesondere im Nordteil des Plangebiets - durch Aufnahme der Bebauung (Parzelle 18‚ 19) und Erteilung von Freistellungsbescheinigungen (Parzelle 1 bis 5) bereits begonnen wurde‚ besteht die Gefahr‚ dass nur schwer wieder rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden. Es liegt auch nicht im öffentlichen Interesse‚ den Bebauungsplan zu vollziehen‚ obwohl er aller Voraussicht nach für unwirksam erklärt werden wird. Aus der begonnenen Umsetzung des Bebauungsplans ergibt sich auch die Dringlichkeit für den Erlass der einstweiligen Anordnung.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens‚ weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es erscheint billig‚ dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen‚ weil sie sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Analog § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO hat die Antragsgegnerin die Nr. I der Entscheidungsformel in derselben Weise zu veröffentlichen wie die streitgegenständliche Satzung.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 und Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.