Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Mai 2015 - M 11 E1 15.1624

published on 28/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Mai 2015 - M 11 E1 15.1624
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutz um die Verpflichtung des Antragsgegners, gegen das Vorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., in Form einer Baueinstellungsverfügung bauaufsichtlich einzuschreiten.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., mit Rinderhaltung und im Besitz einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mastschweinestalles für 252 Schweine (vgl. hierzu VG München, U. v. 22.03.2012 - M 11 K 10.1016 sowie BayVGH, B. v. 09.10.2012 - 1 ZB 12.1023).

Die Gemeinde ... hat im Umgriff dieses Betriebes des Antragstellers in den letzten Jahren mehrere Bebauungspläne erlassen. Zunächst wurde unter anderem für das Grundstück des Antragstellers der Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum ... Moos“ aufgestellt, mit dem unter anderem für das Grundstück des Antragstellers Geruchskontingente festgesetzt wurden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diesen Bebauungsplan mit Urteil vom 1. April 2015 (1 N 13.1138) für unwirksam erklärt.

Weiterhin hat die Gemeinde ... einen Bebauungsplan „Wohn- und Dorfgebiet westlich der ...-straße“ erlassen, mit dem für den unmittelbar nördlich angrenzenden Teil ein zweigeteiltes Dorfgebiet festgesetzt wurde. Diesen Bebauungsplan hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. Februar 2014 (1 NE 13.2508) außer Vollzug gesetzt. Die Hauptsache (1 N 13.2507) wurde in der Folge in der Hauptsache für erledigt erklärt und das Verfahren eingestellt.

Schließlich hat die Gemeinde ... den Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der ...-straße“ im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Dieser Bebauungsplan sieht Wohnbebauung vor (WA) und betrifft einen Umgriff entsprechend dem bei den Behördenakten befindlichen Plan vom 14. Januar 2015 („... Moos Reihenhäuser Bebauungsplan mit Nummerierung“). Die Wohnbebauung ist westlich bzw. südwestlich von der ...-straße vorgesehen, beginnend nördlich in dem Winkel, den die ...-straße mit der ...-straße bildet. Von dort aus zieht sich die vorgesehene Wohnbebauung westlich der ...-straße Richtung Süden bis zur Kreuzung der ...-straße mit dem nach Süd-Westen abbiegenden ...-weg.

Auch diesen Bebauungsplan hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. April 2015 (1 NE 14.2678) außer Vollzug gesetzt.

Auf den Beschluss wie auf die übrigen genannten Entscheidungen wird Bezug genommen.

Über die Hauptsache ist noch nicht entschieden.

Im äußersten Norden dieses Bebauungsplangebietes hat die Beigeladene mit dem Bau von 7 Reihenhäusern (1 Vierspänner und 1 Dreispänner) begonnen (im Plan werden diese Reihenhäuser als „Reihenhäuser 1 - 3“ sowie „Reihenhäuser 4 - 7“ bezeichnet und sind mit 18.1 - 18.3 sowie 19.1 - 19.4 nummeriert). Diese Vorhaben werden im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO errichtet.

Auf die bei den Behördenakten befindlichen Bauantragserstschriften (...: Haus 18.1 - 18.3 sowie ...: Haus 19.1 - 19.4) wird Bezug genommen.

Die Bauanträge vom 17. November 2014 bzw. 10. November 2014 gingen am 17. November 2014 bei der Gemeinde ... sowie am 19. November 2014 beim Antrasgegner bzw. am 17. November 2014 bei der Gemeinde ... und am 19. November 2014 beim Antragsgegner ein. Die Vorlagen erfolgten im Genehmigungsfreistellungsverfahren.

Mit Schreiben der Gemeinde ... - jeweils vom 19. November 2014 - wurde der Beigeladenen mitgeteilt, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden solle.

Die Baubeginnsanzeigen gingen jeweils am 20. November 2014 beim Antragsgegner ein.

Mit Schreiben vom 22. April 2015 setzte der Antragsgegner die Beigeladene in Kenntnis, dass der zugrunde liegende Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der ...-straße“ vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof außer Vollzug gesetzt wurde. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass das Landratsamt aus diesem Grunde einen Baustopp prüfe.

Ein Baustopp wurde in der Folge allerdings nicht ausgesprochen.

Auf einen Gesprächsvermerk des Antragsgegners vom 22. April 2015 (jeweils Bl. 26 der Behördenakten zu den begonnenen Vorhaben) wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 24. April 2015, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten im Wege der einstweiligen Anordnung beantragen,

die Bauarbeiten auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... werden eingestellt.

Hilfsweise:

Der Antragsgegner, vertreten durch das Landratsamt ..., wird angewiesen, per Ordnungsverfügung jegliche Bauarbeiten auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... einzustellen.

Zur Begründung ist ausgeführt:

Ein Tätigwerden des Antragsgegners sei nicht zu erwarten. Dieser habe mit E-Mail vom 23. April 2015 mitgeteilt, dass die Einstellung der begonnenen Bauten nicht verfügt werde. Aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. April 2015 gehe hervor, dass der Antragsteller von den Baumaßnahmen, die eingestellt werden sollten, betroffen sei. Für die Freistellung sei erforderlich, dass ein in Kraft befindlicher, gültiger und wirksamer Bebauungsplan existiere. Ein außer Vollzug gesetzter Bebauungsplan genüge hierfür nicht; die Außervollzugsetzung beseitige auch rückwirkend die Grundlage für die Genehmigungsfreistellung. Der hier einschlägige Bebauungsplan sei nicht heilbar. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners liege ein Fall des Art. 75 Abs. 1 Nr. 2 b BayBO analog vor. Es bestehe ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf bauaufsichtliches Einschreiten, weil das Ermessen des Antragsgegners auf Null reduziert sei. Die begonnenen Vorhaben seien auch weder nach § 34 noch nach § 35 BauGB genehmigungsfähig. Vor der Aufstellung des Bebauungsplanes habe es sich unstreitig um einen Außenbereich gehandelt. In einem Baugenehmigungsverfahren müsste auch geprüft werden, ob die nachbarlichen Belange ausreichend berücksichtigt seien. Der Bauherr sei aufzufordern, einen Eingabeplan einzureichen. Bis zur Durchführung dieser Prüfungen dürfe mit dem Bau nicht begonnen bzw. dieser nicht fortgesetzt werden. Das Verhalten des Antragsgegners stelle dem Bauherren quasi die Erteilung der Baugenehmigung als „sicher“ in Aussicht. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit gebe es jedoch nicht. Der Bauträger genieße keinen Schutz. Er habe von Anfang an gewusst, dass sowohl der gegenständliche Bebauungsplan als auch der Bebauungsplan „... Moos“ angefochten worden seien. Er habe auch gewusst, dass ein Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung gestellt worden sei. Dennoch habe er die Grundstücke gekauft, die Planung betrieben und mit dem Bau begonnen. Der Bauträger habe also gewusst, welches Risiko er eingehe.

In den Anlagen zu der Antragsschrift ist unter anderem eine E-Mail des Antragsgegners vom 23. April 2015 enthalten, in der mitgeteilt wird, dass der Antragsgegner die Bauten im nördlichen Teil des Gebietes des außer Vollzug gesetzten Bebauungsplanes nicht einstellen werde. Es seien genügend Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die beiden im Bau befindlichen Vorhaben im nördlichen Teil möglicherweise nachträglich genehmigungsfähig sein könnten. Im Hinblick auf eine mögliche Schadensersatzpflicht sowie aus Verhältnismäßigkeitsgründen sei daher davon abzusehen, die Bauarbeiten einzustellen.

Mit Beschluss vom 28. April 2015 wurde die Bauherrin beigeladen.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2015, beim Verwaltungsgericht München eingegangen per Telefax am selben Tag, legte der Antragsgegner die Behördenakten vor und beantragte

Antragsablehnung.

Der Antrag sei unbegründet. Der Beginn der Bauarbeiten sei legal gewesen. Der Bauherrin sei es daher grundsätzlich nicht zumutbar, nach diesem legalen Baubeginn erneut in das Verfahren einzutreten. Bei der Prüfung einer Baueinstellung sei im Ermessen zu berücksichtigen, wieweit ein Einschreiten im öffentlichen Interesse geboten sei und inwieweit sich der Nachbar selbst schützen könne. Maßnahmen im nachbarlichen Interesse würden nur in Betracht kommen, wenn dieser in spürbarer Weise beeinträchtigt werde, insbesondere das Vorhaben für ihn unzumutbar sei. Dies sei hier nicht der Fall. Laut der beigefügten Stellungnahme des Immissionsschutzreferates des Antragsgegners vom 4. Mai 2015 könne der zulässige Immissionswert für Wohngebiete selbst bei Berücksichtigung eines weiteren Mastschweinestalles im Bereich der geplanten und im Bau befindlichen Reihenhäuser 1 - 7 sowie der geplanten Doppelhäuser 1 - 5 eingehalten werden, so dass hier von keiner erheblichen Belästigung im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes auszugehen sei und das nachbarliche Rücksichtnahmegebot nicht verletzt sei. Für den Fall der Nichtigkeit eines Bebauungsplanes während der Bauausführung sei durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Einstellung formell illegaler Bauarbeiten zu differenzieren, wie weit das Bauvorhaben bereits ausgeführt worden sei. Wenn eine Beseitigungsanordnung unverhältnismäßig wäre, so wäre auch eine Baueinstellung unverhältnismäßig und müsse unterbleiben. Dies sei hier der Fall, weil der Vertrauensschutz der Bauherrin Vorrang habe.

Die antragstellerseits angesprochene nachträgliche Beurteilung der im Bau befindlichen Vorhaben entweder nach § 34 Abs. 1 oder nach § 35 Abs. 2 BauGB sei derzeit nicht entscheidungsreif und bleibe gegebenfalls einem anderen Verfahren vorbehalten. Ein Bauantrag könne überdies nicht eingereicht werden, solange der Bayerische Verwaltungsgerichtshof noch nicht endgültig über die Aufhebung des Bebauungsplanes entschieden habe. Aus diesen Gründen habe der Antragsgegner entschieden, von einer Baueinstellung abzusehen.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 zeigte der Bevollmächtigte der Beigeladenen deren Vertretung an.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 ließ die Beigeladene durch ihren Bevollmächtigten

Antragsablehnung

beantragen.

Zur Begründung ist ausgeführt:

Beide Bauvorhaben stünden im Rohbau. Auf einem sei bereits der Dachstuhl errichtet und das Dach zum größten Teil gedeckt. Im Hinblick auf die planungsrechtlich ungeklärte Situation sei nicht geplant, mit dem Bau weiterer Gebäude zu beginnen. Eine Baueinstellung hätte zur Folge, dass bei dem Gebäude, dessen Dach noch nicht eingedeckt sei, das gesamte Gebäude der Witterung ungeschützt ausgesetzt sei. Durch die jetzt im Rohbau bereits entstandenen Gebäude rücke die Wohnbebauung nicht näher an das Anwesen des Antragsellers heran. Der Betreiber der Pferdehaltung östlich des Grundstücks des Antragstellers (Anm.: Fl.Nrn. ... sowie ... der Gemarkung ...) habe sich gegenüber dem Beigeladenen verpflichtet, die Pferdehaltung aufzugeben. Die durch die Pferdehaltung ausgelöste Geruchsemmissionsbelastung würde deswegen wegfallen. Die Gemeinde ..., auf deren Gebiet das betroffene Grundstück liege, halte an ihrem Planungsziel fest. Sie habe - um die Immissionsproblematik zu bewältigen - eine Teilung des Bebauungsplanes vorgenommen. Nunmehr solle vorrangig der „nördliche Teil“ verfolgt werden. Grundlage hierfür seien die weiterentwickelten immissionsschutzrechtlichen Einschätzungen gewesen, die zuletzt in einer Stellungnahme vom 18. Mai 2015 gemündet hätten. Diese Stellungnahme beträfe den „nördlichen Teil“; sie komme zu dem Ergebnis, dass für alle untersuchten Varianten keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruch innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Wohngebiet westlich der ...-straße, nördlicher Teilbereich“ vorliege. Dem Antrag fehle das Rechtschutzbedürfnis, da der Antragsteller von der Baumaßnahme nicht betroffen sei. Jedenfalls liege keine Ermessensreduzierung auf „Null“ vor, da die Baumaßnahme bereits weit fortgeschritten, legal begonnen worden sei und das öffentliche Interesse nicht offensichtlich einen Baustopp fordere.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 replizierte der Bevollmächtigte des Antragstellers zur Antragserwiderung sowie zur Stellungnahme des Bevollmächtigten der Beigeladenen. Die Befürchtung der Beigeladenen, dass die Bausubstanz bei einer Einstellung Schaden erleide, sei unerheblich und unbegründet. Die Beigeladene könne Sicherungsmaßnahmen treffen. Der Hinweis, dass der Inhaber der Pferdepension der Beigeladenen gegenüber sich schuldrechtlich verpflichtet habe, den Pferdebetrieb einzustellen, sei irrelevant. Dies gelte selbst im Fall einer dinglichen Sicherung. Die einstweilige Anordnung sei unerlässlich, um eine einseitige Planung zu verhindern bzw. durch Schaffung von Fakten eine an sich unzulässige Planung zu vermeiden. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung könne das Verwaltungsgericht nicht anders entscheiden als der Verwaltungsgerichtshof, zumal die Beigeladene keinen Bestandsschutz genieße und auch eine Reduzierung des Ermessens des Antragsgegners auf Null nicht erforderlich sei. Aus Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim wie auch des Verwaltungsgerichts München gehe hervor, dass es nur auf eine mögliche Verletzung irgendeiner nachbarschützenden Norm ankomme. Eine Ermessensreduzierung hingegen sei nicht erforderlich. Diese Entscheidung habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigt. Die Antragsbefugnis und die Verletzung möglicher nachbarlicher Interessen des Antragstellers seien in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. April 2015 unter Z II 1 (Rn. 7) dargelegt. Diese hätten auch in diesem Verfahren Geltung. Es sei schlechterdings undenkbar, dass der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren die Verletzung von Nachbarrechten geltend machen könne, die ihm nunmehr bei der Einstellung von begonnenen Bauten, denen er mit seinem Antrag die Rechtsgrundlage entzogen habe, abgesprochen werden solle. Mit dem Normenkontrollverfahren wolle er verhindern, dass im Nahbereich seines Betriebs Wohnbauten entstünden. Deshalb seien die Bauten einzustellen. Ob der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der ...-straße, nördlicher Teilbereich“ realisiert werden könne, könne erst nach Abschluss des Verfahrens festgestellt werden. Der Beigeladenen sei zuzumuten, den Ausgang des Planungsverfahrens abzuwarten.

Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 äußerte sich die Gemeinde ... durch ihre Bevollmächtigten.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten einschließlich aller eingereichten Schriftsätze sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Hauptantrag, gerichtet auf eine Untersagung durch das Gericht direkt gegen den Beigeladenen scheidet bereits deswegen aus, weil sich jedenfalls grundsätzlich Anordnungen in einer stattgebenden Entscheidung gegen den Antragsgegner als Hoheitsträger zu richten haben (BayVGH, B. v. 13.09.2005 - 11 CS 05.987 -, juris) und nicht gegen einen Beigeladenen. Außerdem würde dann etwas zugesprochen, was das materielle Recht nicht vorsieht. Materiellrechtlich ist ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde denkbar, nicht durch das Gericht. Zudem würde dadurch im einstweiligen Rechtsschutz etwas zugesprochen, was in einer entsprechenden Hauptsacheklage nicht zu erreichen wäre. Nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 VwGO darf eine einstweilige Anordnung nur „in Bezug auf den Streitgegenstand“ ergehen. Daraus ist abzuleiten, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich im Wege des § 123 Abs. 1 VwGO nicht mehr verfügen darf als ein Antragsteller im Hauptsacheverfahren zu erlangen vermag (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, Rn. 228 m. w. N.). Von diesem Grundsatz gibt es zwar Ausnahmen (BVerfG, Kammerb. v. 24.03.2009 - 2 BvR 2347/08 -, juris). Eine solche kommt hier aber nicht in Betracht, da nicht ersichtlich ist, warum die (einstweilige) Verpflichtung des Antragsgegners hier nicht ausreichen würde; es ist nicht dargetan noch sonst zu erwarten, dass der Antragsgegner eine gerichtliche Verpflichtung etwa nicht erfüllen würde.

Damit ist die Bedingung für die Entscheidung über den Hilfsantrag eingetreten, der jedoch auch ohne Erfolg bleibt.

Der Antrag ist zulässig.

Der Antrag ist nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) keine Baugenehmigung erteilt wird, gegen die eine Anfechtungsklage erhoben werden und vorläufiger Rechtschutz nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Nachbarn beantragt werden könnte. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme als nachbarschützendes Recht, auf das sich der Antragsteller als Grundstückseigentümer und Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs gegen die heranrückende Wohnbebauung berufen kann, erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen. Eine mögliche Rechtsverletzung findet ihre Grundlage in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Variante 2 Baugesetzbuch (BauGB), gegebenfalls ergänzend dazu in der Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, die der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers genießt.

Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtschutzbedürfnis.

Der Antragsteller hat durch seinen Bevollmächtigten einen Antrag auf Baueinstellung bei der Antragsgegnerin gestellt, der jedoch abgelehnt wurde. Auch aufgrund des Umstandes, dass die beiden streitgegenständlichen Baukörper, bei denen der Antragsteller die Einstellung der Bauarbeiten erreichen will, sich bereits im Rohbaustadium befinden (ein Baukörper sogar bereits mit Dach), fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nicht. Das Rechtschutzbedürfnis für einen Nachbarantrag auf einstweiligen oder vorläufigen Rechtschutz entfällt mit der Fertigstellung des Rohbaus dann, wenn der Nachbar nur eine Beeinträchtigung durch das Gebäude als solches - etwa weil es Abstandsflächen oder ähnliches nicht einhält - vorläufig abwehren will (BayVGH, B. v. 26.01.2012 - 2 CE 11.2767 -, juris Rn. 10). Ausnahmsweise kann trotz Fertigstellung des Rohbaus eines angegriffenen Vorhabens das Rechtschutzbedürfnis des Nachbarn im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage oder wo es - wie hier - keinen anfechtbaren Verwaltungsakt gibt, im Hinblick auf die vorläufige Sicherung eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten im Wege des § 123 VwGO, fortbestehen, falls sich der Nachbar nicht nur von der Errichtung der baulichen Anlage, sondern auch oder insbesondere von einer aufgenommenen oder bevorstehenden Nutzung in seinen Rechten verletzt sieht (BayVGH, B. v. 26.07.2010 - 2 CS 10.465 -, juris Rn. 4). So liegt es hier. Die Beeinträchtigung, die der Antragsteller geltend macht - nämlich der Umstand, dass durch die an seinen landwirtschaftlichen Betrieb heranrückende Wohnbebauung dessen Existenz bzw. zumindest dessen mögliche Erweiterung aus rechtlichen, insbesondere immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten in Frage gestellt wird - setzt nicht oder jedenfalls nicht vordergründig an der Errichtung der Wohnhäuser, sondern vielmehr an deren bevorstehender Nutzung an. Denn insofern besteht seine Befürchtung ja gerade darin, dass die Nutzung der Gebäude zum Wohnen sich auf seinen landwirtschaftlichen Betrieb negativ auswirken kann. Daher fehlt dem Antrag nicht das Rechtschutzbedürfnis, da eine Baueinstellung vor dem Hintergrund der vom Antragsteller vorgebrachten Rechte auch im jetzigen Stadium immer noch sinnvoll wäre. Den Antragsteller stattdessen auf die Geltendmachung einer (präventiven) Nutzungsuntersagung gegen die zukünftige Wohnnutzung zu verweisen, erscheint nicht zumutbar, solange eine Baueinstellung wie hier jedenfalls mangels Abschlusses der (Bau-)Arbeiten noch möglich ist und das Stadium einer Nutzungsuntersagung mangels Benutzbarkeit der Anlage noch nicht eingetreten ist.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht - auch schon vor Klageerhebung - eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung - um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen - nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO).

Während vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes auszugehen ist, wurde ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners - genauer auf vorläufige Einstellung der Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Beigeladenen - kann sich aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO ergeben. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Bauarbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Ein Anordnungsanspruch eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten setzt voraus, dass das Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Grundsätzlich wäre auch Voraussetzung, dass das behördliche Ermessen ausnahmsweise auf Null reduziert ist, denn grundsätzlich hat der Nachbar nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich des Einschreitens. Allerdings fällt in der vorliegenden Konstellation die Ermessensreduzierung auf Null mit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Nachbarn zusammen, wenn Letzteres besteht. Dies bedeutet, dass wenn eine Nachbarrechtsverletzung tatsächlich gegeben ist, ein Nachbar bereits dann ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde verlangen kann. Dies ist der besonderen Situation des Genehmigungsfreistellungsverfahrens gemäß Art. 58 BayBO geschuldet. Sinn und Zweck dieser Verfahrensgestaltung ist es nicht, den Rechtschutz für einen Nachbarn zu verkürzen; zudem wird durch das Freistellungsverfahren, anders als bei der Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO, nicht eine geringere boden- oder nachbarrechtliche Relevanz zum Ausdruck gebracht als beim „normalen“ Genehmigungsverfahren. Daher ist insofern der Prüfungsumfang an denjenigen des Verfahrens nach §§ 80, 80 a VwGO anzugleichen. Dort aber hätte der Nachbar - wenn die Baugenehmigung gegen ihn schützende Vorschriften verstößt - auch einen Anspruch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Hauptsacheklage, da es in diesem Verfahren auf ein Ermessen der Bauaufsichtsbehörde nicht ankommt. Gibt es keine Baugenehmigung aufgrund eines Freistellungsverfahrens, kann die Sachlage nicht anders beurteilt werden. Daher besteht beim Freistellungsverfahren ein Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten bereits dann, wenn ein freigestelltes Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt und hierdurch geschützte Belange des Nachbarn mehr als nur geringfügig beeinträchtigt werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 123, Rn. 28 sowie § 42 Rn. 102 a - jeweils m. w. N.).

Jedoch fehlt es an einer Verletzung des Antragstellers in ihm zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechten.

Zwar bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Vorhaben erhebliche Bedenken. Die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung liegen derzeit nicht vor, da es an der Voraussetzung des Art. 58 Abs. 2 Nr. 1 BayBO fehlt. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist derzeit auch nicht recht ersichtlich, dass sich hieran in Zukunft mit hinreichender Sicherheit etwas ändern wird. Ob die Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 2 Nr. 1 BayBO durch einen neuen bzw. geänderten Bebauungsplan wieder eintreten werden, ist im derzeitigen Stadium völlig ungewiss. Auch die zweite Möglichkeit - die Erteilung einer Baugenehmigung für die streitgegenständlichen Vorhaben - kann derzeit nicht als gegeben angenommen werden. Die Vorhaben liegen unter Zugrundelegung der bei den Akten befindlichen Lageplänen ohne weiteres im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Beigeladenen vermögen die streitgegenständlichen Vorhaben selbst - quasi für sich - keinen Bebauungszusammenhang mit Ortsteilcharakter herzustellen. Die Vorhaben sind - vorbehaltlich eines in einem möglichen Hauptsacheverfahren durchzuführenden Augenscheines - nach den Lageplänen ersichtlich auch nicht Teil eines bestehenden Bebauungszusammenhanges. Eine Baugenehmigung könnte in bauplanungsrechtlicher Hinsicht daher allenfalls auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 BauGB erfolgen; es steht jedoch mit ausreichender Sicherheit zu befürchten, dass dadurch mehrere öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beeinträchtigt würden - beispielswese Nrn. 5 und 7, zu Nr. 3 dagegen sogleich.

Die objektive Rechtswidrigkeit der Vorhaben berechtigt den Antragsteller jedoch noch nicht, ein bauaufsichtliches Einschreiten im Wege der Baueinstellung zu verlangen. Diesen Anspruch hat er erst, wenn gegen die Rechtmäßigkeit der Vorhaben auch in nachbarrechtlicher Hinsicht Bedenken bestehen.

Insofern erscheint es jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach Aktenlage voraussichtlich als ausgeschlossen, dass das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme - hier in seiner Ausprägung in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Variante 2 BauGB - hinsichtlich des auf dem Grundstück des Antragstellers genehmigten Betriebs durch die heranrückende Wohnbebauung in Gestalt der streitgegenständlichen Vorhaben verletzt wird.

Ein Nachbarschutz des Antragstellers aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 Variante 2 („oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden“) Baunutzungsverordnung (BauNVO) enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme kommt derzeit nicht in Betracht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der ...-straße“ der Gemeinde ... wirksam wäre. Wegen der Außervollzugsetzung durch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist dies aus gegenwärtiger Sicht jedoch nicht der Fall.

Weil derzeit von der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes auszugehen ist, beurteilen sich die Bauvorhaben - wie oben dargestellt - nach § 35 BauGB. Auch in diesem Fall kann die Baugenehmigung rechtswidrig sein und Rechte des Antragstellers verletzen, wenn die Vorhaben insoweit gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Die Grenze dessen, was einem Nachbarn bei Außenbereichsvorhaben zugemutet werden kann, wird in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) mit dem Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ umschrieben. Dabei begründet das Gebot der Rücksichtnahme nicht nur einen Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern - wie der Wortlaut der Vorschrift zeigt - schützt auch den Inhaber eines emittierenden Betriebes. Vorliegend ist maßgeblich, ob der Betrieb auf dem Grundstück des Antragstellers durch die Bauvorhaben der Beigeladenen unangemessen eingeschränkt wird.

Fraglich ist schon, ob eine Rechtsverletzung des Antragstellers in der aktuellen Situation überhaupt in Betracht kommen kann. Denn rechtlich besteht die Gefahr einer Einschränkung seines Betriebs nicht durch ein ohne Genehmigung oder sonstige Zulassung errichtetes Gebäude, sondern erst durch eine Bestandsschutz vermittelnde Genehmigung oder eine vergleichbare behördlich vermittelte Erlaubtheit eines Vorhabens wie z. B. die Genehmigungsfreistellung dann, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Daran fehlt es im gegenwärtigen Zeitpunkt. Weder liegt eine Baugenehmigung der Vorhaben der Beigeladenen vor noch ist derzeit zu erwarten, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO sicher wieder eintreten werden. Sollte doch eine Genehmigung erteilt werden, könnte sich der Antragsteller dann gegen diese mit Anfechtungsklage und Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Wehr setzen.

Allerdings ist auf diese Weise ein umfassender Rechtsschutz des Antragstellers wohl nicht sichergestellt. Denn wenn andererseits von der Gemeinde ... ein neuer Bebauungsplan in Kraft gesetzt und erneut das Freistellungsverfahren angewandt würde, dann könnte sich der Antragsteller zwar immer noch mit einem Antrag auf Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde auf vorläufige Nutzungsuntersagung zur Wehr setzen. Das wäre aber, da dann das Vorhaben jedenfalls fertig errichtet wäre, realistisch betrachtet nicht so wirksam, wie ein Vorgehen im jetzigen Stadium.

Daher kommt es darauf an, dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Rechtsverletzung des Antragstellers voraussichtlich nicht vorliegt.

Entscheidend für den Schutz des Antragstellers ist zunächst seine derzeitige baurechtliche Genehmigungssituation. Insofern ist das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme durch eine Einschränkung des Betriebes aufgrund der „heranrückenden“ Wohnbebauung der Beigeladenen nicht verletzt. Aufgrund der Aktenlage erscheint es als ausgeschlossen, dass der auf dem Grundstück des Antragstellers genehmigte Betrieb infolge der auf die Bauvorhaben einwirkenden Geruchsemmissionen eingeschränkt wird, weil insofern die auf die Grundstücke der Beigeladenen einwirkenden Geruchsemmissionen vom Betrieb des Antragstellers für diese nicht unzumutbar sind.

Dies ergibt sich zunächst aus der Stellungnahme des Immissionsschutzes des Antragsgegners vom 4. Mai 2015 in Verbindung mit der dort in Bezug genommenen Stellungnahme der von der Gemeinde ... beauftragten ... Ingenieure. Insofern wird auch Bezug genommen auf die als Anlage 4 des Schriftsatzes des Beigeladenenbevollmächtigten vom 21. Mai 2015 vorgelegte Stellungnahme der ... Ingenieure vom 18. Mai 2015. Aus S. 3 dieser Stellungnahme ergibt sich für die derzeitige Genehmigungslage (Rinder- und Schweinestall des Antragstellers) unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die Pferdehaltung auf dem Nachbargrundstück des Antragstellers ein maximaler Immissionswert als Geruchsstundenhäufigkeit von 10%. Damit läge die Geruchseinwirkung des Betriebes des Antragstellers auf die streitgegenständlichen Wohnbauvorhaben in einem Bereich, der anerkanntermaßen auch in einem allgemeinen Wohngebiet zumutbar ist (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 11.03.2013 - 14 ZB 12.2073 -, juris Rn. 10), was dann dazu führt, dass der Antragsteller keine Einschränkung seines Betriebes zu besorgen hat.

Auch für den Fall einer Erweiterung des Betriebes des Antragstellers enthält die genannte Stellungnahme eine Annahme; dort wird nämlich zum genehmigten Schweinestall ein zusätzlicher weiterer - fiktiver - Schweinestall - offenbar von derselben Größe wie der genehmigte - unterstellt. Insofern kommt die Geruchsstellungnahme zu dem Ergebnis, dass unter zusätzlicher Berücksichtigung der benachbarten Pferdehaltung ein maximaler Immissionswert als Geruchsstundenhäufigkeit von 11% geringfügig in der südwestlichen Ecke des Vorhabengrundstücks der Beigeladenen anzunehmen ist. Insofern läge zwar eine geringfügige Überschreitung der o.g. 10% vor; allerdings dürfte - unterstellt, bei den streitgegenständlichen Vorhaben der Beigeladenen handelt es sich tatsächlich um Außenbereichsvorhaben - nicht ein Wert von 10% - wie er nach allgemeiner Meinung für Wohngebiete anzusetzen ist - anzusetzen sein. Denn falls es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen um ein Außenbereichsvorhaben handelt, werden die Bewohner mehr an Geruchsimmissionen hinzunehmen haben, als dies in einem Bebauungsplangebiet der Fall wäre (vgl. z. B. OVG NW, B. v. 10.05.2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 28ff.; BayVGH, B. v. 25.10.2010 - 2 CS 10.2137, juris Rn. 23). Zwar steht aufgrund der Aktenlage nicht fest, wieviel mehr dies voraussichtlich wäre. Darauf kommt es jedoch deswegen nicht an, weil die angenommene Geruchshäufigkeit nur ganz geringfügig über dem für ein allgemeines Wohngebiet zulässigen Wert liegt und der Wert damit jedenfalls auf der „sicheren Seite“ liegen dürfte.

Bedenken dagegen, die genannten Stellungnahmen des Immissionsschutzes des Antragsgegners sowie der ... Ingenieure zugrunde zu legen, bestehen für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht. Zunächst ist die Zugrundelegung des Berechnungsmodells der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008/10. September 2008 nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Geruchsimmissions-Richtlinie auch nach ihrer Überarbeitung im Jahr 2008 im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren nicht anzuwenden, weil sie zu einer „Überzeichnung“ von Gerüchen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung und damit zu fragwürdigen Ergebnissen führen kann. Wenn aber selbst die Berechnung auf Basis der Geruchsimmissions-Richtlinie ergibt, dass eine unzumutbare Belästigung von Nachbarn durch Gerüche aus landwirtschaftlicher Tierhaltung nicht vorliegt, weil (sogar) die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie maßgeblichen Jahresgeruchsstunden eingehalten werden, stellt dies eine „worst-case-Betrachtung“ dar und das gefundene Ergebnis liegt „auf der sicheren Seite“ (vgl. BayVGH, B. v. 15.10.2012 - 1 ZB 12.1021 u. a. -, juris Rn. 9 f.). Demnach bestehen vorliegend keine Bedenken gegen die Heranziehung dieser auf der Grundlage der Geruchsimmissions-Richtlinie erstellten Immissionsprognose. Es ist nicht ersichtlich, dass die dort getroffenen Annahmen auf einer falschen Tatsachengrundlage beruhen, noch sind sonstige Anzeichen dafür erkennbar, dass die entsprechenden Schlussfolgerungen falsch wären. Die Stellungnahmen sind auch inhaltlich nachvollziehbar. Auch angesichts der tatsächlichen Abstände - aus den den Behördenakten beigefügten Lageplänen kann näherungsweise abgeschätzt werden, dass der Betrieb des Antragstellers von den Vorhaben der Beigeladenen über 400 m entfernt ist - erscheinen die getroffenen Immissionsschutz-Stellungnahmen nachvollziehbar.

Nach dem Gesagten kann offenbleiben, ob für das gegenständliche Verfahren überhaupt eine Erweiterung des Betriebes des Antragstellers in Rechnung zu stellen ist. Anders als bei der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens dürften sich hier im Vergleich zum hiesigen Verfahren - bei dem es um Einzelvorhaben geht - Unterschiede ergeben. Während im Bauleitplanverfahren eine potentielle Erweiterung - soweit sie im Betrieb des Antragstellers angelegt ist - zu berücksichtigen ist, müssten wohl bei der Beurteilung eines Einzelvorhabens konkretere Absichten des Antragstellers vorliegen; wenn auch noch nicht beispielsweise die Stellung eines Baugenehmigungsantrages zu verlangen ist, so müsste doch irgendeine Absicht nach Erweiterung konkret bekundet werden, woran es im vorliegenden Fall mangels entsprechendem Vortrag auf Antragstellerseite fehlt (VG München, U. v. 19.01.2011 - M 9 K 10.2023 -, juris Rn. 56).

Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang noch zu berücksichtigen, dass es im Bereich der Gemeinde ... bereits jetzt Wohnbebauung gibt, die näher am Betrieb des Antragstellers liegt, als die Vorhaben der Beigeladenen. In östlicher Richtung des Betriebes des Antragstellers beginnt jenseits der ...-straße die nächste Wohnbebauung in einem Abstand von - nach dem Lageplan näherungsweise bestimmt - etwa 350 m. Aufgrund der Windverhältnisse - der Betrieb des Antragstellers liegt von dieser vorhandenen Bebauung fast genau westlich, während er von den Vorhaben der Beigeladenen etwa südwestlich liegt - ist nicht anzunehmen, dass sich die Geruchsverhältnisse am bestehenden Wohnbaubestand günstiger darstellen als am Standort der Vorhaben der Beigeladenen (BayVGH, U. v. 03.01.1995 - 2 B 91.2878 -, BayVBl 1995,347).

Daher spricht vieles dafür, dass eine Erweiterung des Betriebes des Antragstellers nicht an den Vorhaben der Beigeladenen scheitern wird.

Ob sich die Geruchsstundenhäufigkeit zugunsten des Antragstellers verringert, wenn und weil sein östlicher Nachbar seine Pensionspferdehaltung aufgibt, kann offen bleiben, weil auch unter Einbeziehung des Bestehenbleibens dieses Betriebs eine Rechtsverletzung des Antragstellers voraussichtlich nicht gegeben ist. Daher kommt es auf den Streit der Beteiligten und der Gemeinde ..., ob die Aufgabe dieses Betriebs rechtlich ausreichend gesichert oder nicht, für dieses Verfahren nicht an.

Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers ist es nicht undenkbar, dass der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren mögliche Rechtsverletzungen geltend machen kann, diese ihm im hiesigen Verfahren jedoch keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten vermitteln. Zwar geht aus dem Beschluss zur einstweiligen Anordnung hervor, dass auch die Festsetzung der Wohnbauparzellen im nördlichen Bereich des Bebauungsplangebiets abwägungsfehlerhaft sein dürfte (B. v. 17.04.2015 - 1 NE 14.2678 -, juris Rn. 12). Daraus folgt jedoch nicht, dass jedes denkbare Vorhaben in diesem Bereich automatisch eine Verletzung des Antragstellers im Rücksichtnahmegebot gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB beinhaltet. Bezogen auf die hier streitgegenständlichen Vorhaben im nördlichsten Teil des außer Vollzug gesetzten Bebauungsplans ist das nach dem oben Gesagten voraussichtlich nicht der Fall. Dazu kommt noch, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans unter Betrachtung des mutmaßlichen Willens der Trägerin der Planungshoheit deswegen annimmt, weil die Planung der Erschließungsstraße von Norden nach Süden des Planungsgebiets durchlaufend erfolgt ist und nicht etwa die Straße gleichfalls von Norden beginnend etwa in der Mitte des Plangebiets in die ... Straße einmündet (B. v. 17.04.2015 - 1 NE 14.2678 -, juris Rn. 15).

Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 Halbsatz 1 sowie § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2013, Beilage 2, dort Nrn. 9.7.1 sowie 1.5).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 17/04/2015 00:00

Tenor I. Der Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der G... Straße“ der Antragsgegnerin wird außer Vollzug gesetzt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kos
published on 03/02/2014 00:00

Tenor I. Der am 27. November 2013 bekannt gemachte Bebauungsplan „Wohn- und Dorfgebiet westlich der G. Straße“ der Antragsgegnerin wird außer Vollzug gesetzt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfah
published on 01/04/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 1 N 13.1138 Im Namen des Volkes Urteil vom 1. April 2015 1. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Bebauungsplan „Sondergebiete La
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.