Bayerisches Oberstes Landesgericht Urteil, 29. Juni 2021 - 205 StRR 141/21
Gericht
Submitted by
Bayerisches Oberstes Landesgericht
Urteil vom 29. Juni 2021
Az.: 205 StRR 141/21
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 8. Oktober 2020 wird verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
III. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
IV. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht Kempten (Allgäu) verurteilte den Angeklagten am 24. Januar 2019 wegen schwerer Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung in sieben weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Gegen dieses Urteil legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Berufung ein. Mit Urteil vom 8. Oktober 2020 änderte das Landgericht Kempten (Allgäu) auf die Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 24. Januar 2019 ab und fasste es neu. Der Angeklagte wurde nunmehr wegen fahrlässiger Körperverletzung in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden dem Angeklagten auferlegt, die Berufungsgebühr wurde um ½ ermäßigt.
Gegen dieses Urteil legten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision ein. Der Angeklagte legte zudem sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein. Der Angeklagte beantragt, das ergangene Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen. Gerügt werde die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Mit der von der Generalstaatsanwaltschaft M. vertretenen Revision der Staatsanwaltschaft wird ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) halte einer sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung sei lückenhaft und widersprüchlich; zudem leide sie an einem Darstellungsmangel.
Die Generalstaatsanwaltschaft M. beantragt auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 8. Oktober 2020 mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) zurückzuverweisen und die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
II.
1. Revision des Angeklagten:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der mit der nicht näher ausgeführten Verfahrensrüge sowie der Sachrüge begründeten Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Zu Recht führt das Landgericht aus, dass eine wirksame Einwilligung der Geschädigten in die Operationen nicht vorliegt (UA S. 22f). Eine rechtswirksame Einwilligung setzt eine Aufklärung voraus, die dem Patienten Wesen, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestaltung in den Grundzügen erkennen lassen und ihn in die Lage versetzen, das Für und Wider des Eingriffs abschätzen zu können (BGH, Beschluss vom 22. Mai 1981 - 4 StR 225/81, NStZ 1981, 351). Diese Aufklärung obliegt grundsätzlich dem Arzt, der den Eingriff vornimmt; für ihn entfällt diese Pflicht ausnahmsweise nur dann, wenn er davon überzeugt sein darf, dass die Aufklärung bereits durch einen anderen Arzt ordnungsgemäß erfolgt ist. Er allein, nicht der andere Arzt, trägt auch dann die Verantwortung und das Risiko einer irrtumsfreien Einwilligung (BGH a.a.O.). Inhaltlich liegt der Schwerpunkt dieser Aufklärungspflicht in einer sogenannten Risikoaufklärung (Kraatz in NStZ-RR 2016, 233, 236) und bezieht sich vorrangig zunächst auf die bedeutsamen Umstände und Folgen des Eingriffs selbst. Der dieser Risikoeinwilligung zugrundeliegende Gedanke des Selbstbestimmungsrechts des Patienten und dessen sinnvolle Wahrnehmung kann aber in besonders gelagerten Einzelfällen die Aufklärungspflicht auch auf Risiken ausdehnen, die sich durch die Person bzw. in der Person des Operateurs ergeben, wie beispielsweise bei einer - unter Umständen auch nur vorübergehenden - körperlichen Beeinträchtigung, durch die eine sachgerechte Durchführung des ärztlichen Eingriffs erkennbar gefährdet wird. Wird die Aufklärung nicht durch den Operateur selbst, sondern durch Dritte durchgeführt, so müssen solche spezifischen in der Person des Operateurs liegenden Besonderheiten gleichwohl in das Aufklärungsgespräch mit aufgenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Patient nicht im Rahmen eines Vorgesprächs oder einer Voruntersuchung durch den Operateur gleichsam ein eigenes Bild von dem Operateur machen konnte.
Die Frage, über welche konkreten Einzelheiten aufzuklären ist, ist aus der Sicht eines verständigen, nicht übertrieben angstbehafteten Patienten zu beurteilen, wobei der Art der Operation entscheidende Bedeutung zukommt. Die Approbation ist grundsätzlich die Bestätigung der fachlichen und gesundheitlichen Eignung, als Arzt - bzw. im konkreten Einzelfall als Augenarzt - tätig werden zu dürfen. Die Approbation entbindet den Arzt aber nicht von der Pflicht, seine ärztlichen Fähigkeiten für das Tätigwerden im konkreten Einzelfall selbstkritisch zu hinterfragen. Das Tätigkeitsfeld eines Arztes - bzw. im konkreten Einzelfall eines Augenarztes -, das die Approbation erfasst, umfasst nämlich nicht nur chirurgische Eingriffe, sondern beispielsweise auch Augendiagnostik, Voruntersuchungen, das Führen von Aufklärungsgesprächen oder Nachuntersuchungen. Bei Augenoperationen wegen eines grauen Stars bzw. bei sogenannten Kataraktoperationen versteht es sich allerdings von selbst, dass über jegliche Umstände, die Zweifel an der Feinmotorik des Operateurs nachvollziehbar begründen können, ein verständiger Patient aufzuklären ist. Wie das Landgericht zu Recht feststellt, ist die Frage, welche Konsequenzen eine solche Aufklärung für die berufliche Situation des Artes hat, irrelevant (UA S. 23). Den Bedenken, die von Seiten der Verteidigung gegen eine Ausdehnung der Aufklärungspflicht über den Eingriff hinaus im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arztes vorgetragen werden, sind auf Seiten der Patienten deren Recht auf körperliche Unversehrtheit entgegenzuhalten (Nowrousian, „Zur Wirksamkeit der Einwilligung eines Patienten bei verschwiegenen Gesundheitsproblemen des Arztes“, JR 2020, 364, 367). Bei einer Abwägung dieser gegenläufigen Interessen wird dem Patientenwohl zumindest dann regelmäßig der Vorrang einzuräumen sein, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Arzt nach wie vor - wenn auch nicht als Operateur - seine berufliche Tätigkeit ausführen kann.
2. Revision der Staatsanwaltschaft:
Mit ihrem Rechtsmittel beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte lediglich wegen einer Fahrlässigkeitstat verurteilt worden ist. Das Landgericht sei der Einlassung des Angeklagten, er sei davon überzeugt gewesen, dass seine Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Vornahme einer Kataraktoperation wiederhergestellt gewesen seien, gefolgt, ohne diese Einlassung anhand anderer Beweisanzeichen auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Die Rüge hat Erfolg.
a) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Die revisionsrechtliche Beurteilung ist auf die Prüfung beschränkt, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. November 2019 - 3 StR 301/19 -, juris Rdn. 9, m.w.N.). Ferner ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (BGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - 2 StR 132/17 -, juris Rdn. 16, m.w.N.).
An die Bewertung der Einlassung des Angeklagten sind dabei die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Entlastende Angaben des Angeklagten sind insbesondere nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Auch im Übrigen hat der Tatrichter seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 StR 436/17 -, juris, Rdn. 10 m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung im Ergebnis zutreffend ausführt.
Zusammenfassend ist hierzu Folgendes anzumerken:
aa) Das Landgericht führt aus, dass dem Angeklagten seine Einlassung, er sei davon überzeugt gewesen, dass seine Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Vornahme einer Kataraktoperation wiederhergestellt gewesen seien, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht widerlegt werden könnten (UA S. 10). Hieran anschließend folgen zunächst Ausführungen zu dem vom Angeklagten erlittenen Schlaganfall mit Gehirnblutung sowie einmaligem epileptischem Anfall und den Folgen dieser Erkrankung (UA S. 10). Daran schließen sich Ausführungen dazu an, dass die neurologischen Einschränkungen des Angeklagten zu einer objektiven Unmöglichkeit einer Tätigkeit als ambulanter Operateur von Kataraktoperationen geführt hätten (UA S. 11/13). Es folgen Ausführungen, dass zwischen der objektiven Ungeeignetheit des Angeklagten zur Durchführung ambulanter Operationen und den konkret bei neun Patienten während oder nach der Operation aufgetretenen Komplikationen ein direkter kausaler Zusammenhang nicht nachweisbar sei (UA S. 14/15) und dass es bei den vom Angeklagten durchgeführten Operationen keine signifikante Häufung von Komplikationen gegeben habe (UA S. 15/16). Daran schließen sich Ausführungen zur Praxisorganisation (UA S. 16 ff) und zu den berufsrechtlich und standesrechtlich erfolgten Maßnahmen (UA S. 21/22) an.
Die vorgenannten ausgeführten Umstände tragen aber nicht die Schlussfolgerung des Landgerichts, die Einlassung des Angeklagten, er sei davon überzeugt gewesen, dass seine Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Vornahme einer Kataraktoperation wiederhergestellt gewesen seien, könne nicht widerlegt werden.
bb) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist zudem lückenhaft, weil wesentliche Umstände unerörtert bleiben. So beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Recht, dass sich das Tatgericht mit den Ausführungen der Sachverständigen Dr. R., die Anhaltspunkte für eine gestörte Selbstwahrnehmung des Angeklagten im Sinne einer Anosognosie nicht enthalten, nicht auseinandersetzt. Gerade im Hinblick darauf, dass der Angeklagte nach den Ausführungen der Sachverständigen „feine Bewegungen nur plump und ohne Feinsteuerung“ durchführen könne (UA S. 11), lässt die Beweiswürdigung eine entsprechende Auseinandersetzung mit der behaupteten gestörten Selbstwahrnehmung vermissen. Das gilt auch hinsichtlich der Ausführungen der Sachverständigen, dass sich beim Angeklagten „in nicht medizinischen Alltagstätigkeiten Auffälligkeiten beim Schuhe binden, schreiben und ankleiden“ zeigen würden und „bei einer feinmotorischen höchst anspruchsvollen Tätigkeit wie einer Operation am Auge unter dem Mikroskop mit Instrumenten im Bewegungsradius von Millimetern die Behinderung des Angeklagten zu starken Einschränkungen“ führe (UA S. 11). Das Gleiche gilt im Hinblick auf die Ausführungen der Zeugin J., wonach es eine Anordnung durch den Angeklagten gegeben habe „den Patienten, wenn sie nachfragen, nichts von dem Schlaganfall des Angeklagten zu erzählen“ (UA S. 13). Auch mit dem Umstand, dass der Angeklagte am 2. Juni 2010 einen Selbstmordversuch unternahm, weil er mit den Therapiefortschritten nach seinem Schlaganfall nicht zufrieden war, ab März 2011 aber wieder eigenständig ambulante Augenoperationen durchführte (UA S. 5), setzt sich die Beweiswürdigung im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten nicht auseinander. Letztendlich lässt die Beweiswürdigung auch eine Auseinandersetzung mit dem Umstand vermissen, dass der Angeklagte als eigentlich operierender Arzt auch nach der Wiederaufnahme seiner Operationstätigkeit regelmäßig weder an Aufklärungsgesprächen noch an Voruntersuchungen beteiligt war (UA S. 7).
Bevor die Berufungskammer von einer nicht widerlegbaren Einlassung des Angeklagten, wonach er geglaubt habe, dass seine Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Vornahme einer Kataraktoperation wiederhergestellt gewesen seien, ausging, hätten die genannten Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung in die Beweiswürdigung einbezogen werden müssen. Das Urteil beruht auch auf diesem Mangel, da nicht auszuschließen ist, dass das Tatgericht bei vollständiger und fehlerfreier Beweiswürdigung einen Erlaubnistatbestandsirrtum analog § 16 StGB nicht angenommen hätte.
3. Aufgrund der aufgezeigten Mängel war das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO) und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Mit der Aufhebung des Urteils ist auch die Entscheidung über die Kosten aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung ist damit gegenstandslos (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. § 464 Rdn. 20).
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(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.