Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss, 18. Juli 2019 - 1 VA 40/19

published on 18/07/2019 00:00
Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss, 18. Juli 2019 - 1 VA 40/19
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Tenor

I. Der Antrag vom 20. März 2019 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG, mit dem er den ablehnenden Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg betreffend die Übersendung senatsinterner Geschäftsverteilungspläne zur gerichtlichen Überprüfung stellen möchte.

Mit Faxschreiben vom 23. Januar 2019 ersuchte der Antragsteller den Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg, ihm gegen entsprechende Kostenrechnung die internen Geschäftsverteilungspläne des 1., 4. sowie 7. Zivilsenats für das Jahr 2019 in Form einer Kopie oder E-Mail zu übersenden. Er verwies zur Begründung auf die zum Az. 3 Va 5/18 ergangene Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Mit Bescheid vom 4. März 2019, dem Antragsteller zugegangen am 20. März 2019, wies der Gerichtspräsident das Gesuch zurück. Aus § 21g Abs. 7 i. V. m. § 21e Abs. 9 GVG ergebe sich zwar ein Einsichtsrecht in senatsinterne Geschäftsverteilungspläne des aktuellen Geschäftsjahres, denn diese Pläne seien in der vom Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen. Dabei könne dahinstehen, ob die Gewährung von Einsicht für nicht an einem Rechtsstreit Beteiligte die Darlegung eines anerkennenswerten Interesses erfordere, woran es hier fehle. Aus dem Einsichtsrecht folge aber entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf nach überwiegender und für zutreffend erachteter Auffassung in Literatur und Rechtsprechung kein Anspruch auf die Übersendung von Ablichtungen. Einsicht werde grundsätzlich nur in den Räumen des Oberlandesgerichts Nürnberg gewährt.

Der Antragsteller beabsichtigt, gegen diesen Bescheid einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Er hat hierfür unter Beifügung einer Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Faxschreiben vom 20. März 2019, eingegangen beim Bayerischen Obersten Landesgericht am selben Tag, um Prozesskostenhilfe nachgesucht und für den Fall der Bewilligung einen Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG sowie auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist angekündigt. Er ist der Meinung, durch den ablehnenden Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Bei dem Einsichtsrecht handele es sich um ein sog. „Jedermannsrecht“. Da es letztendlich um den gesetzlichen Richter nach Art. 101 GG gehe, dürfe jeder Bürger Einsicht nehmen. Die Darlegung eines anerkennenswerten Interesses sei nach dem Gesetz nicht erforderlich. Aus dem Einsichtsrecht folge auch ein Anspruch auf Übersendung einer Kopie, weil andernfalls wegen des Erfordernisses des persönlichen Aufsuchens des Gerichts das Einsichtsrecht unzumutbar erschwert würde. Vom Präsidenten des Gerichts oder vom aufsichtführenden Richter dürfe nur der Ort der Auslegung bestimmt werden, nicht jedoch der Kreis der Einsichtsberechtigten und ebenso wenig die Frage, ob sich ein Einsichtsberechtigter eine Kopie mache. Teils würden die ersuchten Gerichte ohne weiteres gegen Auslagenersatz die gewünschten Geschäftsverteilungspläne in Kopie oder als elektronisches Dokument übersenden. Dass ihm die Wahrnehmung seines Rechts beim Oberlandesgericht Nürnberg so schwer gemacht werde, sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls bestehe schon deshalb hinreichende Erfolgsaussicht für den angekündigten Antrag, weil das Oberlandesgericht Düsseldorf in der Entscheidung vom 29. November 2018 (3 Va 5/18) einen Anspruch auf Zusendung einer Kopie zugesprochen und die Rechtsbeschwerde zugelassen habe, über welche noch nicht entschieden sei. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei auch nicht mutwillig, weil er ein „Jedermannsrecht“ verfolge.

Der Freistaat Bayern, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht München, beantragt, das Prozesskostenhilfegesuch zurückzuweisen. Er ist der Meinung, dem beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung fehle die notwendige Erfolgsaussicht. Ohnehin finde losgelöst von konkreten Verfahren keine Überprüfung interner Geschäftsverteilungspläne statt. Ein Rechtsuchender sei daher nicht generell zur Einsicht berechtigt, sondern nur dann, wenn und soweit er ein berechtigtes Interesse habe. Jedenfalls stehe dem Antragsteller über ein Einsichtsrecht hinaus kein Anspruch auf Übersendung zu. Die gesetzlich vorgeschriebene Auflegung der Geschäftsverteilungspläne stelle eine mindere Form der Veröffentlichung dar. Eine darüber hinausreichende Pflicht zu weitergehender Veröffentlichung, Mitteilung, Übersendung oder Auskunft enthalte die Vorschrift nicht. Ein Übersendungsanspruch lasse sich mangels Vergleichbarkeit auch nicht aus angeblichen Gemeinsamkeiten mit den das Akteneinsichtsrecht regelnden Vorschriften ableiten. Das Recht der Parteien (§ 299 ZPO) bzw. Berechtigten (§ 13 Abs. 3 FamFG), sich Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften aus Gerichtsakten erteilen zu lassen, sei mit dem Recht auf Einsichtnahme in einen Geschäftsverteilungsplan nicht vergleichbar. Hinsichtlich des Prozesskostenhilfeantrags würde ein Antragsteller, der die Verrfahrenskosten selbst finanzieren müsse, von einer Rechtsverfolgung absehen (§ 114 Abs. 2 ZPO). Hier sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller kein erkennbares Interesse am Erhalt der Geschäftsverteilungspläne habe.

II.

Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung (§ 29 Abs. 4 EGGVG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist mutwillig im Sinne von § 29 Abs. 4 EGGVG, § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO. Eine für die Kosten des beabsichtigten Verfahrens aus eigenem Vermögen aufkommende Partei in der Situation des Antragstellers würde von einer weiteren Rechtsverfolgung absehen.

1. Zuständig für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch für das beabsichtigte gerichtliche Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG wegen einer Maßnahme der Justizverwaltung auf dem Gebiet des Zivilprozesses ist das Bayerische Oberste Landesgericht gemäß § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG in der ab dem 1. Februar 2019 geltenden Fassung.

2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt unter anderem voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint.

Mutwillig ist die Rechtsverfolgung nach der auch im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG maßgeblichen Legaldefinition in § 114 Abs. 2 ZPO dann, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Die Definition wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in die Zivilprozessordnung eingefügt; mit ihr soll sowohl die eigenständige Bedeutung dieses Merkmals neben dem der hinreichenden Erfolgsaussicht betont als auch der sachliche Gehalt des in § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO verwendeten Begriffs gesetzlich klar und in Übereinstimmung mit verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BT-Drucks. 17/11472 S. 16) gefasst werden.

Gemäß dem vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung vor allem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) hergeleiteten Gebot der Rechtsschutz- und Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten muss es dem Bedürftigen in gleicher Weise wie dem Bemittelten offenstehen, seine subjektiven Rechte gerichtlich und außergerichtlich zu verteidigen. Der Unbemittelte ist deshalb einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der bei seiner Entscheidung über die Inanspruchnahme kostenauslösender Maßnahmen zur Verfolgung seiner Rechte auch den hiermit verbundenen finanziellen Aufwand berücksichtigt und vernünftig abwägt. Hingegen ist es nicht Aufgabe der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit Rechtsstreitigkeiten zu ermöglichen, die eine Partei, die den Prozess selbst finanzieren müsste, bei vernünftiger Abwägung insbesondere, aber nicht nur der Prozesschancen und -risiken nicht führen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2013, 1 BvR 68/12 und 1 BvR 965/12, NJW 2013, 2013/2014; Beschluss vom 11. Mai 2009, 1 BvR 1517/08, NJW 2009, 3417; Beschluss vom 14. Oktober 2008, 1 BvR 2310/06, BVerfGE 122, 39/49 f.; Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347/357; BGH, Beschluss vom 13. April 2016, XII ZB 238/15, NJW 2016, 2188 Rn. 15, 22 f.). Dieser Maßstab gibt den Gerichten ausreichend präzise, jedoch gleichzeitig flexible Kriterien für die vorzunehmende Bewertung vor (vgl. BT-Drucks. 17/13538 S. 26).

3. Nach diesem Maßstab erweist sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers als mutwillig.

a) Zwar besteht hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Zum einen hat der im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 ZPO bedürftige Antragsteller den Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens innerhalb der einmonatigen Antragsfrist (§ 26 Abs. 1 EGGVG) gestellt und bereits einen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 26 Abs. 2 EGGVG nach Wegfall des Hindernisses angekündigt. Zum anderen hat er in den vor den Oberlandesgerichten Düsseldorf (Beschluss vom 29. November 2018, 3 Va 5/18, MDR 2019, 502) und Stuttgart (Beschluss vom 25. März 2019, 14 VA 2/19, nicht veröffentlicht) bei vergleichbarer Situation geführten gerichtlichen Verfahren - jedenfalls vorläufig -Erfolg gehabt.

b) Mutwillig ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung dennoch.

Über die von den Oberlandesgerichten Düsseldorf und Stuttgart jeweils zugelassene und - jedenfalls in einem Fall - eingelegte Rechtsbeschwerde ist noch nicht entschieden. Eine verständige, nicht hilfsbedürftige Person in der Situation des Antragstellers, die die Kosten für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens selbst zu zahlen hätte, würde bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung unter Abwägung des somit bestehenden Prozessrisikos gegen den Nutzen der Verfahrensdurchführung von einer Rechtsverfolgung Abstand nehmen.

Die Rechtsverfolgung bringt dem Antragsteller aus objektiver Sicht keinen erkennbaren Nutzen. Er bedarf der Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne (durch Übersendung einer Kopie oder als elektronisches Dokument) nicht zur Feststellung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG), denn er ist nicht Beteiligter eines Verfahrens vor den Senaten, deren Geschäftsverteilungspläne er erbeten hat.

Auch sonst ist ein objektiver Nutzen für den Antragsteller nicht zu erkennen. Allein deshalb, weil ihm - wie „jedermann“ (so OLG Düsseldorf und OLG Stuttgart, a. a. O.; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 21g GVG Rn. 9a mit § 21e GVG Rn. 26 - jeder Rechtsuchende; Lückemann in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 21e GVG Rn. 35; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 21g Rn. 40 - nur bei Vorliegen eines anerkennenswerten Interesses; Schuster in Münchener Kommentar, StPO, 1. Aufl 2018, § 21g GVG Rn. 16 - bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses; in Bezug auf Verfahrensbeteiligte: BGH, Beschluss vom 5. Mai 1994, VGS 1-4/93, NJW 1994, 1735/1740; BayObLG, Beschluss vom 30. September 1977, BReg 3 Z 98/77, MDR 1978, 232/233; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Februar 2006, 3 VAs 13/06, NStZ-RR 2006, 208) - ein Recht auf Einsicht zustehe, verlangt er Kopien oder ein elektronisches Dokument. Selbst wenn er sich hierbei als Hüter öffentlicher Interessen verstehen sollte, würde die Übersendung allenfalls eine abstrakte Überprüfung der internen Geschäftsverteilungspläne dahingehend ermöglichen, ob die Pläne den an sie zu richtenden generellen Anforderungen genügen. Dass Bedarf für eine solche Überprüfung bestehe und der Antragsteller zur Überprüfung diesbezüglich berufen sei, ist jedoch nicht ersichtlich.

Ob es ein subjektives Bedürfnis des Antragstellers ist, Gerichte für seine Anträge in Anspruch zu nehmen, ist nicht maßgeblich. Für einen solchen Zweck hat jedenfalls nicht die Allgemeinheit aufzukommen. In dem Ausschluss mutwilliger Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) kommt der Grundsatz zum Ausdruck, dass Prozesskostenhilfe nur in Anspruch genommen werden kann, soweit es für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (BGH, Beschluss vom 28. April 2010, XII ZB 180/06, juris Rn. 8). Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (BGH, Beschluss vom 10. August 2017, III ZA 42/16, MDR 2017, 1261 Rn. 6; auch BGH, Beschluss vom 21. November 2013, III ZA 28/13, juris). Für die Verfolgung eines (möglichen) Einsichtsrechts durch Übersendung von Kopien oder elektronischen Dokumenten aber würde eine vernünftig abwägende bemittelte Person unabhängig von der Höhe der für ein gerichtliches Verfahren anfallenden Kosten im Hinblick auf das bestehende Prozessrisiko kein eigenes Geld einsetzen, wenn sie - wie hier der Antragsteller - der Pläne nicht bedarf. Sie würde hiervon vielmehr trotz hinreichender Erfolgsaussicht mit Blick auf das verbleibende Kostenrisiko absehen, zumindest bis zu einer Klärung der Frage über die Reichweite des Einsichtsrechts im bereits anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, dass dann aus zeitlichen Gründen eine Einsicht in den konkret betroffenen Geschäftsverteilungsplan gegebenenfalls wegen Ablaufs des Geschäftsjahrs nicht mehr in Betracht kommt (so OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2018, 15 VA 30/18, juris).

III.

1. Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Mitgliedern unter Einschluss des Vorsitzenden (§ 122 GVG). Es handelt sich um eine Entscheidung in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 10 Abs. 2 EGGVG. In den Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG sind die Regelungen des FamFG weiterhin (trotz Streichung des zuvor in § 29 EGGVG a. F. enthaltenen Verweises auf das FGG) auch ohne ausdrücklichen Verweis ergänzend - also soweit die §§ 23 ff. EGGVG keine spezielle Regelung enthalten - heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 17. März 2016, IX AR (VZ) 1/15, WM 2016, 837; IX AR (VZ) 2/15, NJW 2016, 2037; IX AR (VZ) 3/15, juris; IX AR (VZ) 4/15, KTS 2017, 57; Pabst in Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl. 2017, Vorbem. zu § 23 EGGVG Rn. 5; Mayer in Kissel/Meyer, GVG, § 29 EGGVG Rn. 2).

2. Da der Antragsteller kein Ablehnungsgesuch (§ 6 FamFG, § 42 ZPO) gegen den Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts angebracht hat und auch die übrigen Voraussetzungen des § 48 ZPO nicht vorliegen, kann über das Prozesskostenhilfegesuch trotz der Erwägungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 20. März 2019, drittletzter Absatz, dahin, dass der Präsident des Bayerischen Obersten Landesgerichts Kommentator des von Zöller begründeten Kommentars zur Zivilprozessordnung sei, entschieden werden. Eine vorherige Bekanntgabe darüber, dass keine Anzeige nach § 48 ZPO über die dem Antragsteller bekannte Tätigkeit des Präsidenten als Kommentator in dem genannten Kommentar erfolgt, ist nach Wortlaut und Zweck der Norm nicht erforderlich.

3. Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht veranlasst. Daher bedarf es auch keiner Geschäftswertfestsetzung.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, § 29 Abs. 4 EGGVG, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Im Verfahren der Prozesskostenhilfe kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde in Betracht, wenn wesentliche verfahrensrechtliche Fragen oder solche betreffend die persönlichen Voraussetzungen der Bewilligung einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2016, XII ZB 238/15, NJW 2016, 2188 Rn. 6; Kratz in BeckOK, ZPO, 32. Ed. Stand 1. März 2019, § 127 Rn. 48). Dies ist hier in 1 VA 40/19 - Seite 8 Bezug auf die personenbezogene Beurteilung des Merkmals der Mutwilligkeit der Fall (Kratz in BeckOK, ZPO, § 127 Rn. 28 m. w. N.).

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 27. März 2019 (14 VA 12/19) bei vergleichbarer Situation Mutwilligkeit allein mit der Begründung verneint, dass es sich bei der Einsichtnahme in die Geschäftsverteilungspläne um ein Jedermannsrecht handele. Im Interesse des Vertrauens in eine geordnete Rechtspflege erscheint somit wegen der über den Einzelfall hinaus reichenden Wirkung der unterschiedlichen Beurteilung des Merkmals der Mutwilligkeit bei gleicher Sachlage die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 17/03/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX AR (VZ) 3/15 vom 17. März 2016 in dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ECLI:DE:BGH:2016:170316BIXARVZ3.15.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. D
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Annotations

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.

(2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.

(2) Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; er kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach den Vorschriften der Prozessordnungen die Verfahren durch den Spruchkörper einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen werden können.

(4) Ist ein Berufsrichter an der Beschlussfassung verhindert, tritt der durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmte Vertreter an seine Stelle.

(5) § 21i Abs. 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Bestimmung durch den Vorsitzenden getroffen wird.

(6) Vor der Beschlussfassung ist den Berufsrichtern, die von dem Beschluss betroffen werden, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(7) § 21e Abs. 9 findet entsprechend Anwendung.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.

(2) Die Strafsenate entscheiden über die Eröffnung des Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Besetzung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt der Strafsenat, daß er in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn nicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung zweier weiterer Richter notwendig erscheint. Über die Einstellung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses entscheidet der Strafsenat in der für die Hauptverhandlung bestimmten Besetzung. Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann der nunmehr zuständige Strafsenat erneut nach Satz 2 über seine Besetzung beschließen.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.