Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 14. Apr. 2014 - 3 K 13.870
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten, die er für die Unterbringung des Leistungsberechtigten in der Pflegefamilie in der Zeit vom 16.05.2013 bis 13.12.2013 erbracht hat, in Höhe von insgesamt 3.075,00 EUR.
Der geistig behinderte Leistungsberechtigte, geb. ... lebt seit 2005 bei seinen Großeltern väterlicherseits (Pflegeeltern). Die Herausnahme aus der Herkunftsfamilie war wegen der Drogenabhängigkeit der leiblichen Eltern notwendig; sie waren nicht in der Lage, für den Leistungsberechtigten adäquat und verantwortlich zu sorgen. Die Pflegeeltern teilen sich das Sorgerecht mit der leiblichen Mutter. Der nicht sorgeberechtigte Vater war stationär in der Nervenklinik untergebracht.
Der gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 29.07.2004 antragsberechtigte Beklagte, Kreisjugendamt, beantragte mit Schreiben vom 25.05.2012 beim Beklagten (Fachbereich Jugend und Familie, wirtschaftliche Jugendhilfe) geeignete Sozialleistungen, da sich die Großeltern mittlerweile nicht mehr in der Lage sähen, die Betreuung und Versorgung ihres geistig behinderten Enkels unentgeltlich zu leisten. Beigelegt war ein sonderpädagogisches Gutachten zur Aufnahme des Enkels in die Schulvorbereitende Einrichtung vom 05.07.2005. Darin war u. a. ein IQ von 52 ermittelt worden.
Diesen Antrag leitete der Beklagte mit Schreiben vom 30.05.2012 an den Kläger zur selbstständigen Bearbeitung weiter. Der Kläger lehnte zunächst mit Schreiben vom 12.06., 26.06. und 16.07.2012 die Hilfeleistung ab, weil keine Teilhabeleistung, sondern nur Geldleistungen beantragt seien.
Dagegen erhob der Pfleger des Leistungsberechtigten mit Schreiben vom 30.07.2012 Widerspruch. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 23.01.2013). Zur Begründung ist ausgeführt, dass es sich bei dem Schreiben des Klägers vom 16.07.2012 um keinen Verwaltungsakt gehandelt habe.
Das Sozialgericht Bayreuth verpflichtete den Kläger im Rahmen eines Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 02.07.2013, in der Zeit vom 16.05.2013 bis 31.05.2013 vorläufig Leistungen in Höhe von 205,00 EUR und vom 01.06. bis 31.12.2013 in Höhe von 410,00 EUR - längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens - zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung am 16.05.2013 in der vom Beklagten beim Sozialgericht Bayreuth erhobenen Klage vom 25.02.2013 wurde vorgetragen, dass der Leistungsberechtigte vom Kläger Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung an Schultagen in der Tagesstätte gewährt und die Großeltern Pflegegeld nach Stufe I erhalten. Der Kindsvater, derzeit untergebracht in der Nervenklinik, zahle aktuell 309 EUR Unterhalt.
Der Kläger gewährte dem Leistungsberechtigten daraufhin mit Bescheid vom 09.07.2013 Leistungen entsprechend dem o.g. Beschluss des Sozialgerichts.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 09.07.2013 beim Beklagten Kostenerstattung für den Bewilligungszeitraum vom 16.05.2013 bis 31.12.2013. Der Kläger sei als Jugendhilfeträger zur Leistung nach dem SGB VIII verpflichtet, während es an einem gleichartigen Anspruch nach dem SGB XII fehle.
Mit Schriftsatz vom 22.11.2013, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 03.12.2013, erhob der Kläger Klage. Er beantragt:
Der Beklagte wird verpflichtet, die in der Zeit vom 16.05.2013 bis 31.12.2013 entstandenen Kosten der Vollzeitpflege in der Pflegefamilie ... in Höhe von 3.075,00 EUR zu erstatten.
Der Leistungsberechtigte zähle zum Personenkreis des § 53 SGB XII und sei in seiner Fähigkeit zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft eingeschränkt. Er habe deshalb grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 54 ff SGB XII. Die Voraussetzungen für Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Unterbringung in einer Pflegefamilie lägen allerdings nicht vor. Gemäß § 54 Abs. 3 SGB XII sei zwar auch die Betreuung in einer Pflegefamilie eine Leistung der Eingliederungshilfe, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Vorliegend sei allerdings der Tatbestand der Vermeidung des Aufenthalts in einer Einrichtung der Behindertenhilfe nicht gegeben. Eine Unterbringung in einer solchen Einrichtung sei zu keiner Zeit notwendig gewesen und könne deshalb auch nicht beendet werden; es werde auch konkret eine solche vollstationäre Betreuung nicht vermieden. Aus diesem Grund sei auch kein Vorrang- bzw. Nachrangverhältnis von Ansprüchen nach dem SGB VIII und SGB XII gegeben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der vom Kläger vorgebrachten Rechtsauffassung werde widersprochen. Es wurde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2013, Az. 5 C 30.12, sowie auf das Gutachten des Deutschen Vereins vom 02.10.2013 Bezug genommen.
Der Kläger erwiderte, dass in dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lediglich über die Wahrung des Interessengrundsatzes zu entscheiden gewesen sei. Ob tatsächlich ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in der streitgegenständlichen Form bestanden habe, sei nicht entschieden worden. Auch unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt grundsätzlich von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen habe. Bei den Pflegeeltern handele es sich um Verwandte 2.Grades. Sie seien zweifellos für die Funktion von Pflegeeltern sehr gut geeignet gewesen seien. Sie hätten auch keiner Erlaubnis zur Vollzeitpflege bedurft. Sie hätten allerdings mehrfach betont, dass die Betreuung in der bestehenden Form keinesfalls verändert werden solle. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 16.05.2013 geltend gemachte Bedarf würde keinesfalls eine stationäre Unterbringung rechtfertigen. Es handele sich um eine rein durch Jugendhilfetatbestände generierte Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII.
Die Beteiligten wurden zum Erlass eines Gerichtsbescheids angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Aufwendungen in Höhe von 3.075,00 EUR.
1. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX erstattet ein Rehabilitationsträger einem anderen Rehabilitationsträger, der Leistungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX erbracht hat, seine Aufwendungen, wenn nach Bewilligung der Leistung festgestellt wird, dass der andere Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist. Stellt der zweitangegangene Rehabilitationsträger (hier der Kläger) fest, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistungen zuständig ist, gewährt ihm § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften (wie ein vorläufig leistender Leistungsträger; vgl. BSG, Urt. v. 26.06.2007, Az. B 1 KR 34/06 R). Für diesen speziellen Fall geht § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX als Spezialvorschrift den allgemeinen Regelungen über die Kostenerstattung zwischen Leistungsträgern (§§ 102 bis 105 SGB X) vor. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte sind Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 SGB IX).
Die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch sind nicht gegeben, weil der Kläger selbst zuständiger Träger (im Sinne von § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX) für die erbrachte Leistung (Unterbringung in einer Pflegefamilie) ist.
Ein Kostenerstattungsanspruch ist damit nicht gegeben, selbst wenn neben dem Kläger u.U. auch der Beklagte nach § 35a SGB VIII zur Leistung der vom Kläger bewilligten Leistungen der Eingliederungshilfe verpflichtet gewesen sein sollte; denn Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII gehen Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII unstreitig vor (siehe dazu unten Nr. 1.2.).
1.1. Der Kläger war und ist dem Leistungsberechtigten gegenüber gemäß § 53 ff SGB XII zur Leistung verpflichtet.
Das Gericht hat keine Zweifel und es ist zwischen den Beteiligten auch unstrittig, dass der Leistungsberechtigte zum Personenkreis des § 53 SGB XII zählt.
Gemäß § 54 Abs. 4 SGB XII umfasst eine Leistung der Eingliederungshilfe auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Da vorliegend die Großeltern die Pflege übernommen haben, bedürfen sie gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII keiner besonderen Erlaubnis nach § 44 SGB VIII.
Das Gericht hat entgegen der Auffassung des Klägers keine Zweifel, dass im vorliegenden Fall die Leistungsvoraussetzungen nach § 54 Abs. 3 SGB XIII gegeben sind.
§ 54 Abs. 3 SGB XII erweitert seit dem 05.08.2009 den Leistungsumfang der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder und Jugendliche auf deren Unterbringung in einer Pflegefamilie. In der Gesetzesbegründung ist ausgeführt, dass das SGB XII, anders als das SGB VIII, „keine Regelung über die Vollzeitpflege in Pflegefamilien“ enthalte, und dies in der Praxis dazu führe, „dass seelisch behinderte Kinder oftmals in Pflegefamilien aufgenommen würden, während körperlich und geistig behinderte Kinder in der Regel in vollstationären Einrichtungen betreut werden.“ Es sei zu Zuständigkeitsschwierigkeiten zulasten des behinderten Kindes gekommen. Nach dem Gesetzeszweck sollte mit dieser Regelung neben der bis dato bevorzugten Unterbringung von geistig behinderten Kindern in stationären Einrichtungen auch deren Unterbringung in Pflegefamilien ermöglicht werden, wenn es dem Wohle der betroffenen Kinder entspricht. Es sollte erreicht werden, dass auch diese Möglichkeit der Unterbringung als Alternative zur vollstationären Betreuung in Anspruch genommen wird, wenn es dem Wohle des Kindes dient (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus - Bundestagsdrucksache 16/13417 - vom 17.06.2009, S. 6). Der Gesetzgeber passte deshalb ausdrücklich auch die finanzielle Belastung von Eltern entsprechend an, um eine Bevorzugung der stationären Betreuung aus finanziellen Erwägungen der Eltern zu vermeiden.
Damit kann die Regelung in § 54 Abs. 3 SGB XII nur so verstanden werden, dass anstelle der Unterbringung in einer stationären Einrichtung auch eine Unterbringung in einer Pflegefamilie erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen für eine stationäre Unterbringung vorliegen. Beide Unterbringungsmöglichkeiten sollten gleichberechtigt nebeneinander ermöglicht werden. Mit der Wortwahl in § 54 Abs. 3 SGB XII („soweit dadurch der Aufenthalt in vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden …. werden kann.“) wollte der Gesetzgeber offensichtlich nur ausdrücken, dass für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe und in einer Pflegefamilie die gleichen Voraussetzungen gelten. Denn sollte das Kind nicht in einer Pflegefamilie untergebracht werden können, dann kann es nach dem Willen des Gesetzgebers gleichwertig in einer entsprechenden vollstationären Einrichtung untergebracht werden.
Dass die Voraussetzungen auch für eine Unterbringung des Leistungsberechtigten in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vorliegen bzw. vorlagen, ist nicht zweifelhaft und wird vom Kläger auch nicht ernsthaft bestritten. Da eine Rückkehr des Leistungsberechtigten zu seiner Mutter wegen deren Drogenabhängigkeit nicht möglich ist, wäre - wenn die Pflegeltern nicht mehr bereit wären, den Leistungsberechtigten zu betreuen - die Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung die einzige Alternative.
Dass die seinerzeit erfolgte Unterbringung bei der Großmutter wegen des Erziehungsdefizits der leiblichen Mutter erfolgte, ist unerheblich, denn maßgeblich ist im Rahmen des § 54 Abs. 3 SGB XII lediglich, dass zumindest auch ein behinderungsbedingter Bedarf wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung zu decken ist. Das ist hier der Fall. Auf die Gründe des Bedarfs - hier Ausfall elterlicher Betreuungsleistungen - kommt es dagegen nicht an (vgl. BayVGH, B.v. 24.02.2014 - 12 ZB 12.715 - Rn. 34, juris).
Nicht notwendig ist bei dieser Betrachtung, dass eine Aufnahme in eine stationäre Einrichtung konkret angedacht wird oder wurde. Vielmehr ist dem Zweck der genannten Vorschrift zu entnehmen, dass Fallgestaltungen, bei denen aufgrund einer Prognose festgestellt werden kann, dass durch die Pflegeeltern der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung „abstrakt“ verhindert werden kann, ebenfalls erfasst sind.
Der Einwand des Klägers, seine Leistungspflicht bestehe (nur deshalb) nicht, weil - wegen der nach wie vor vorhandenen und bewundernswerten Aufnahmebereitschaft der Pflegeeltern - die Unterbringung des Leistungsberechtigten nicht der Vermeidung eines stationären Aufenthaltes diene, geht damit vollständig am Gesetzeszweck vorbei. Andere Alternativen als die Unterbringung des Leistungsberechtigten entweder in der Pflegefamilie oder in einer stationären Einrichtung (für beide Unterbringungsmöglichkeiten ist der Kläger zuständig) hat der Kläger jedenfalls nicht benannt, so dass auch deshalb nicht ersichtlich ist, warum die Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 SGB XII nicht gegeben sein sollen. Soweit der Kläger allgemein mit seinen fiskalischen Interessen und der mangelnden Infrastruktur im Hinblick auf Vollzeitpflegefamilien argumentiert, ist dies unbehelflich, denn wie oben ausgeführt, entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass behinderte Kinder und Jugendliche mit Funktions- und Fähigkeitsbeeinträchtigung in körperlicher oder kognitiver Art in Pflegefamilien betreut werden können, ohne dass es zu einer geteilten Zuständigkeit zwischen Sozial- und Jugendhilfeträgern kommt (vgl. BT - Druck 16/13417, S. 6).
1.2. An dieser Zuständigkeit des Klägers zur Leistung ändert sich auch dann nichts, wenn neben ihm auch der Beklagte zur Leistung verpflichtet sein sollte. Denn nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gehen Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII unstreitig vor. Gleiches ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 64 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze - AGSG -. Danach werden Maßnahmen der Eingliederungshilfe durch die Träger der Sozialhilfe nach den Vorschriften des SGB XII gewährt, wenn ein junger Mensch neben einer körperlichen oder geistigen Behinderung, die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII erfordert, auch eine seelische Behinderung hat, die die gleichen Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII erfordert, oder er von einer solchen Mehrfachbehinderung bedroht ist.
Der Anwendungsbereich der Konkurrenznormen des § 10 Abs. 4 SGB VIII und Art. 64 AGSG wäre bei einer Leistungsverpflichtung des Beklagten nach dem SGB VIII eröffnet. Denn dann hätte der Hilfeempfänger zwei miteinander konkurrierende, auf dieselbe Leistung (Unterbringung in einer Pflegefamilie) gerichtete Ansprüche sowohl nach dem SGB VIII als auch nach dem SGB XII (§ 33 SGB VIII: Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege in einer anderen Familie, sowie § 54 Abs. 3 SGB XII: Eingliederungshilfe als Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie).
Nachdem der Kläger für die von ihm gewährten Leistungen als überörtlicher Sozialhilfeträger selbst (zumindest vorrangig) zuständig war, hat er keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Beklagten.
2. Da die Klage erfolglos bleibt, hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO besteht nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern (§ 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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Annotations
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:
- 1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3, - 2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3, - 3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5, - 4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3, - 5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5, - 6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie - 7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.
(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.
(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen
- 1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt, - 2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises, - 3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad, - 4.
bis zur Dauer von acht Wochen, - 5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches, - 6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.