Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Okt. 2016 - L 7 R 920/15

published on 20/10/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Okt. 2016 - L 7 R 920/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Sozialgericht Regensburg, S 2 R 8064/12, 11/12/2013

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 11. Dezember 2013 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2012 abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, wobei die Beigeladenen ihre Kosten selbst tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

IV.

Der Streitwert wird für beide Instanzen festgesetzt auf jeweils 5.000,00 Euro.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beigeladene zu 1 bei seiner Tätigkeit für die Klägerin, die er in der Zeit vom 01.05.2011 bis einschließlich 26.06.2012 mittels eines Beratervertrages ausübte, wegen abhängiger Beschäftigung versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung war.

Die Klägerin wurde durch notariellen Vertrag vom 20.01.2011 gegründet und am 12.04.2011 in das Handelsregister eingetragen. Das Stammkapital der Klägerin beläuft sich auf 25.000,00 Euro. Am Stammkapital waren zunächst die vier Gründungsmitglieder und Gesellschafter (C.), (L.), (Cz.) und der Beigeladene zu 1 jeweils mit 25 v. H. beteiligt. Nach § 6 Abs. 5 der Satzung der Klägerin können Gesellschafterbeschlüsse nur einstimmig gefasst werden. Zum alleinigen Geschäftsführer wurde Cz. berufen.

Die Klägerin und der Beigeladene zu 1 schlossen am 01.05.2011 einen „Beratungsvertrag“, der im Einzelnen folgende Bestimmungen enthielt:

* Der Beigeladene zu 1 erhält den Auftrag, die Klägerin zu beraten bei „Marketing/Vertrieb für die Internet-Plattform xy.de (früherer Name der Klägerin) (Nr. 1).

* Ort und Zeit der Leistungserbringung werden im Einzelnen einvernehmlich vereinbart. In der Regel habe der Beigeladene zu 1 seine Leistung außerhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers zu erbringen und für die erforderliche Arbeitsausstattung selbst Sorge zu tragen. Der Beigeladene zu 1 verpflichte sich, sein gesamtes Knowhow einzusetzen (Nr. 2).

* Der Beigeladene zu 1 erhalte für die erbrachte Leistung eine monatliche Pauschale in Höhe von 2.500,00 Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese Beratungsvergütung werde jeweils zum Monatsende nach entsprechender Rechnungstellung durch den Beigeladenen zu 1 fällig. Darüber hinaus erhalte der Beigeladene zu 1 den Ersatz von Fahrtkosten bei entsprechendem Nachweis per Beleg (Nr. 3).

* Der Vertrag gelte unbefristet und sei für beide Parteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende jeweils kündbar, wobei das Recht zur außerordentlichen Kündigung unberührt bleibe (Nr. 5).

* Die Klägerin habe dafür Sorge zu tragen, dass der Beigeladene zu 1 alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig erhalte und Informationen rechtzeitig erhalte, insbesondere solche, die erst während der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 bekannt werden. Auf Verlangen des Beigeladenen zu 1 habe die Klägerin die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen und Informationen schriftlich zu bestätigen (Nr. 6).

* Der Beigeladene zu 1 unterliege einer Schweigepflicht und dürfe die ihm bekannt gewordenen Daten im Rahmen seiner Tätigkeit nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Klägerin weitergeben (Nr. 7).

* Der Beigeladene zu 1 unterliege einem Wettbewerbsverbot (Nr. 8).

* Der Beigeladene zu 1 habe die ihm übergebenen Unterlagen aufzubewahren und nach Ende seiner Tätigkeit zurückzugeben (Nr. 9).

Durch Vertrag vom 13.12.2011 erwarb Herr (P.) Gesellschaftsanteile von insgesamt 3 v. H. Dabei erhielt P. von dem Beigeladenen zu 1, C. und L., jeweils 1% der Stammanteile an der Gesellschaft. Cz. behielt weiterhin 25 v. H.

Am 28.03.2012 wurde Antrag auf Statusfeststellung bezüglich der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 bei der Beklagten gestellt. Aufgrund weiterer Änderungen der Gesellschaftsanteile wegen erneuten Anteilskäufen durch P. belief sich der Anteil des Beigeladenen zu 1 am Stammkapital nach dem Registerauszug vom 17.04.2012 zu diesem Zeitpunkt nur noch auf 5.000,00 Euro, also 20%. Der Beigeladene zu 1 sei aufgrund seines Know-how jedoch von Anfang an Kopf und Seele der Klägerin gewesen und habe in Zusammenschau mit seinem gesellschaftsrechtlich abgesicherten Vetorecht in § 6 Abs. 5 der Satzung der Klägerin, mit dem er ihm nicht genehme Gesellschafterbeschlüsse habe verhindern können, eine einem Selbstständigen vergleichbare Stellung innegehabt.

Mit Bescheiden vom 21.05.2012 stellte die Beklagte fest, dass die Beratungstätigkeit für die Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werde und daher seit dem 01.05.2011 Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Der Beigeladene zu 1) habe zwar eine gesellschaftsrechtliche Stellung, mit der er ihm nicht genehme Beschlüsse verhindern könne, sei aber nicht Geschäftsführer und unterliege somit im Rahmen seines Beratungsvertrages den Weisungen des Geschäftsführers wie ein abhängig Beschäftigter.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.

Im Laufe des Widerspruchsverfahrens wurden der Beigeladene zu 1 sowie C. und L. durch Geschäftsführervertrag vom 20.06.2012 mit Wirkung zum 27.06.2012 neben Cz. zu gleichberechtigten Geschäftsführern bestellt.

Mit Bescheiden vom 20.12.2012 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 als Minderheitengesellschafter-Geschäftsführer ab dem 27.06.2012 nicht mehr im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und daher sozialversicherungsfrei sei. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Für die Zeit ab 01.05.2011 hatte die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 29.11.2012 jedoch die Widersprüche zurückgewiesen, da der Beigeladene zu 1 aufgrund des Beratervertrags und seiner fehlenden Geschäftsführerstellung abhängig beschäftigt gewesen sei.

Die Klägerin erhob demgemäß gegen den Bescheid vom 21.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2012 Klage zum Sozialgericht Regensburg, soweit darin noch eine Versicherungspflicht für die Zeit vom 01.05.2011 bis 26.06.2012 festgestellt wurde.

Mit Urteil vom 11.12.2013 hob das Sozialgericht Regensburg den Bescheid der Beklagten vom 21.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2012 auf und stellte fest, dass der Beigeladene zu 1 bezüglich seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 01.05.2011 bis einschließlich 26.06.2012 nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig gewesen sei.

Der Beigeladene zu 1 habe im streitigen Zeitraum vom 01.05.2011 bis 26.06.2012 zunächst über Anteile von 25 v. H. und zuletzt von 20 v. H. am Stammkapital verfügt, sei aber aufgrund des gesellschaftsvertraglich abgesicherten Vetorechts jederzeit in der Lage gewesen, ihm nicht genehme Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern. Der Beigeladene zu 1 sei in dieser Zeit zwar nicht Geschäftsführer der Klägerin gewesen. Zu Unrecht habe die Beklagte jedoch auf die Geschäftsführerstellung abgestellt. Diesem Umstand käme keine entscheidende Bedeutung zu. Aus dem Beratungsvertrag habe sich keine Weisungsgebundenheit ergeben. Vielmehr sei die Klägerin auf die fortdauernden Leistungen des Beigeladenen zu 1 bei der Entwicklung und dem Betrieb der XY-Plattform angewiesen gewesen, die das Herzstück der Klägerin gebildet hätten. Für den streitgegenständlichen Zeitraum sei daher auf die tatsächlichen Verhältnisse und die de facto gleichberechtigte Stellung des Beigeladenen zu 1 mit dem Geschäftsführer Cz. abzustellen. Entscheidend sei die weitgehende Weisungsfreiheit des Beigeladenen zu 1. Die Gesamtwürdigung aller Umstände ergebe, dass der Beigeladene zu 1 nicht abhängig beschäftigt gewesen sei.

Hiergegen hat die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Ein mitarbeitender, aber nicht zum Geschäftsführer bestellter Gesellschafter wie der Beigeladene zu 1 besitze allein aufgrund seiner gesetzlichen Gesellschafterrechte nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben oder abzuschwächen. Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag sei die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht über Angestellte einer GmbH Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung. Habe eine Gesellschafterversammlung im Gesellschaftervertrag Weisungsrechte gegenüber Beschäftigten der GmbH weder an sich gezogen noch vorgehalten, werde der mitarbeitende Gesellschafter als Erfüllungsgehilfe der Geschäftsführung tätig. Entscheidend seien daher die Elemente des Beratungsvertrages, die schon aufgrund des Festgehaltes für eine abhängige Beschäftigung sprächen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 11. Dezember 2013 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2012 abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine Gesamtabwägung ergebe, dass eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 vorgelegen habe. Zu Recht habe das Sozialgericht entschieden, dass der Beigeladene zu 1 als Herzstück der Klägerin seine Tätigkeit gleichberechtigt neben dem damaligen Geschäftsführer ausgeübt habe.

Die weiteren Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 11.12.2013 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2012 abgewiesen.

Diese Entscheidungen der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin und den Beigeladenen zu 1) nicht nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in ihren Rechten. Zu Recht hat die Beklagte mit streitgegenständlichen Bescheiden festgestellt, dass der Beigeladene zu 1 bei seiner Tätigkeit mittels Beratungsvertrages abhängig beschäftigt und damit in der Zeit vom 01.05.2011 und 26.06.2012 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung war.

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Feststellungsbescheid ist § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach können Beteiligte schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hätte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Hierfür bestehen im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte.

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI] und § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer solchen versicherungspflichtigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine solche versicherungspflichtige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen z. B. BSG, Urteil v. 29.08.2012, B 12 R 14/10 R, BSG, Urteil v. 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R,).

Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt dabei den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu (vgl. BSG, Urteil v. 29.08.2012, B 12 R 14/10 R). Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben.

Ob eine „Beschäftigung“ i. S. v. § 7 SGB IV vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil v. 28.09.2011, B 12 R 17/09 R).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beklagte zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beigeladene zu 1 im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Klägerin als Berater abhängig beschäftigt gewesen ist.

Die Bewertung und Gewichtung der relevanten Abgrenzungsmerkmale zeigt, dass das vertraglich vereinbarte und tatsächlich praktizierte Vertragsverhältnis im Wesentlichen dem einer abhängigen Beschäftigung entspricht, wogegen Aspekte, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, nicht in relevantem Umfang vorhanden sind.

Diese allgemeinen Grundsätze zur Unterscheidung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit gelten auch für Geschäftsführer einer GmbH.

Grundsätzlich kann ein Geschäftsführer einer GmbH zu dieser in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Allerdings schließt ein rechtlich maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft aufgrund der Gesellschafterstellung ein Beschäftigungsverhältnis aus, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer damit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern kann. Das Bundessozialgericht bejaht eine selbstständige Tätigkeit, wenn der Geschäftsführer auch Gesellschafter ist und als solcher entweder Mehrheitsgesellschafter ist oder über eine Sperrminorität dergestalt verfügt, dass er an ihn gerichtete Weisungen verhindern kann (BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, Rn. 25). Demgegenüber geht das BSG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Fremdgeschäftsführer (Geschäftsführer ohne Gesellschaftsanteile) in der Regel in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (siehe BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 R 14/10 R, Rn. 21).

Die neuere Rechtsprechung des BSG stellt bei der Beurteilung, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer anhängig beschäftigt ist, im Ergebnis in erster Linie darauf ab, ob der Geschäftsführer aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter die Rechtsmacht hat, unliebsame Weisungen in Bezug auf seine Geschäftsführertätigkeit zu verhindern (vgl. etwa BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R und B 12 KR 13/14 R) kommt einer solchen Gesellschafterstellung entscheidende Indizwirkung für eine selbstständige Tätigkeit zu.

Dies gilt jedoch nur, wenn ein Gesellschafter gleichzeitig auch Geschäftsführer ist und in keinem anderen Rechtsverhältnis für die Gesellschaft tätig wird, bei dem er Weisungen des Geschäftsführers der Gesellschaft unterliegt (BSG, Urteil vom 25.01.2006, B 12 KR 30/04 R, Rn. 23).

Der Geschäftsführer der Klägerin Cz. war im Rahmen der laufenden Geschäftsführung rechtlich und tatsächlich in der Lage, Weisungen gegenüber Angestellten bzw. anderen abhängig Beschäftigten der Klägerin, damit auch gegenüber dem Beigeladenen zu 1, zu erteilen. Eine Einschränkung des Weisungsrechts sah weder der Gesellschaftsvertrag noch der Geschäftsführervertrag vor (vgl. dazu BayLSG Urteil vom 26.06.2015, L 16 R 1240/13 Rz. 44). Der Geschäftsführer war berechtigt und auch verpflichtet, soweit notwendig, Weisungen zu erteilen.

Der Kläger hätte Weisungen des Geschäftsführers Cz. an sich nur verhindern können, wenn er aufgrund seiner Gesellschafterstellung die Gesellschafterversammlung beherrscht hätte. Eine derartige Rechtsmacht hatte der Kläger nicht. Anders als bei einem zum Geschäftsführer bestimmten Gesellschafter reicht bei einem mitarbeitenden Gesellschafter eine Sperrminorität nicht aus. Vielmehr muss ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschafterversammlung bestehen, um von einer selbstständigen Tätigkeit ausgehen zu können. Der Kläger hätte Weisungen der Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführung hinsichtlich seiner Tätigkeit als Berater verhindern können müssen. Das war vorliegend nicht der Fall. Der Kläger konnte zwar direkte Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern. Weisungen des Geschäftsführers im Rahmen der ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte konnte er jedoch weder rechtlich noch tatsächlich verhindern.

Nachdem aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung kein ausschlaggebendes Indiz für die Beurteilung der Tätigkeit als selbstständig oder abhängig beschäftigt abgeleitet werden kann, ist in erster Linie der Beratungsvertrag für die Beurteilung der Tätigkeit ausschlaggebend.

Dieser Vertrag enthält typische Merkmale eines Angestellten, der abhängig beschäftigt ist, vor allem das monatliche Festgehalt. Der Beigeladene zu 1 erhielt damit seine fachlichen Beiträge für die Klägerin unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin ohne unternehmerisches Risiko bezahlt. Bei seiner Tätigkeit im Rahmen der Beratung unterlag er den Weisungen des Gesellschaftergeschäftsführers Cz. Denn die Durchführung des Beratungsvertrages oblag auf Seiten der Klägerin ausschließlich dem Geschäftsführer, der vom Beigeladenen zu 1 die vertraglich geschuldeten Leistungen einfordern konnte. Insoweit war der Geschäftsführer gegenüber dem Beigeladenen zu 1 weisungsbefugt. Bei seiner Tätigkeit, die der Beigeladene zu 1 für die Klägerin ausführte, war der Beigeladene zu 1 auch in die Organisationsstruktur der Klägerin eingegliedert. Er hatte seine Tätigkeit in enger Zusammenarbeit mit der Klägerin zu erbringen, insbesondere auch die Geschäftsidee so umzusetzen, dass die Klägerin erfolgreich auf dem Markt starten konnte.

Demgegenüber fallen die Elemente, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, nur unwesentlich ins Gewicht. Bezüglich Ort und Zeit der Leistungserbringung war der Beigeladene zu 1 zwar im Wesentlichen frei, auch wenn nach Nr. 2 des Vertrages letztlich Einvernehmen mit der Klägerin hierfür notwendig war. Soweit die Vertragspartner im Vertrag beide eine selbstständige Tätigkeit wollten, kommt diesem Willen ebenso nur eine untergeordnete Bedeutung zu wie dem Fehlen arbeitnehmertypischer Rechte wie z. B. Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall usw.. Dies alles sind von den Vertragspartnern gewählte Gestaltungselemente, die hinter der in §§ 7, 7a SGB IV zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Bewertung von Tätigkeiten als Beschäftigung regelmäßig zurücktreten, da sie in erster Linie nur formalen Charakter haben.

Für eine selbstständige Tätigkeit spricht zwar des Weiteren, dass der Beigeladene zu 1 sein Know-how in die Klägerin einbrachte, mit seiner Geschäftsidee auch Mitgründer der Klägerin war und im Kern die Klägerin um die Geschäftsidee des Beigeladenen zu 1 entstanden ist. Jedoch wurde in Umsetzung der Geschäftsidee des Beigeladenen zu 1 die Firmenstruktur mittels des Gesellschaftsvertrages, einem anderen Geschäftsführer und lediglich einem Beratungsvertrages für den Beigeladenen zu 1 so gewählt, dass der Beigeladene zu 1, sollte es zu Schwierigkeiten aufgrund des Beratungsvertrages kommen, sich letztlich insoweit mit dem Geschäftsführer auseinandersetzen musste. Sein Vetorecht innerhalb der Gesellschaft aufgrund seiner Anteile und der gesellschaftsrechtlich abgesicherten Stimmbindung war insoweit unbedeutend, da im Gesellschaftervertrag der Gesellschafterversammlung bei Ausführung des Beratungsvertrages keine eigenständigen Rechte eingeräumt waren.

Im Ergebnis wurde der Kläger daher in der genannten Zeit nicht als Selbstständiger für die Klägerin tätig und der Berufung der Beklagten war im Ergebnis stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG und der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Begehren erfolglos blieb.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 5.000,00 Euro festgesetzt gemäß § 197a SGG i. V. m. § 52 Gerichtskostengesetz (GKG) entsprechend der Rechtsprechung des Senats(Beschluss vom 07.07.2015, 3/15 B), die wiederum auf der Rechtsprechung des BSG beruht.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
7 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 26/06/2015 00:00

Gründe Leitsatz: in dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt - Kläger und Berufungsbeklagter - Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt - - gegen ... Rentenversicherung ..., vertreten durch das Direktori
published on 11/11/2015 00:00

Tenor Auf die Revision der Beigeladenen zu 2. wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Juni 2014 geändert.
published on 11/11/2015 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Mai 2014 und des Sozialgerichts Gießen vom 4. Juni 2013 aufgehoben.
published on 29/08/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Beigeladenen zu 2. werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. November 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 22. Oktober 2009 a
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.