Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Jan. 2015 - L 7 AS 647/13
Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München
II.
Die außergerichtlichen Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nichtig ist.
Die 1953 geborene alleinstehende Klägerin bezog bis Oktober 2001 Arbeitslosengeld nach SGB III, danach bis
Mit Schreiben vom
Die Klägerin arbeitete dort 14,5 Stunden im November 2008 bei einem Lohn von 91,90 Euro und 34,5 Stunden im Dezember 2008 für 212,20 Euro. Es handelte sich um insgesamt 13 Arbeitseinsätze, davon acht am Wochenende bzw. Feiertag. An den Werktagen begannen die Einsätze um 17:45 Uhr (ein Einsatz), 18:15 Uhr (ein Einsatz), 18:45 Uhr (ein Einsatz) und 19:15 Uhr (zwei Einsätze).
Mit Schreiben vom
Die Klägerin erschien zu der Informationsveranstaltung. Nach ihren Angaben wies sie den dort anwesenden Mitarbeiter des Beklagten (Herrn B.) auf die neue geringfügige Beschäftigung hin und bezweifelte, dass sie an der Maßnahme noch teilnehmen müsse. Die Klägerin sei wie die übrigen Teilnehmer namentlich aufgerufen und gebeten worden, die vorgelegte Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Die Klägerin habe sich nochmals bei Herrn B. erkundigt, ob sie die Vereinbarung überschreiben müsse. Herr B. habe diese Frage bejaht und die Klägerin dabei darauf hingewiesen, dass die Klägerin dazu verpflichtet sei. Die Klägerin unterschrieb daraufhin die Vereinbarung und nahm an der Eingliederungsmaßnahme von 18.12.2008 bis zu deren Ende am 17.09.2009 teil.
Mit der strittigen Eingliederungsvereinbarung vom
Auf dem im Klageverfahren vorgelegten Vertragsexemplar befindet sich ein nur von der Klägerin unterzeichneter handschriftlicher Zusatz, wonach sie auf die Zusage verweise, dass die Maßnahmetermine mit den Terminen der geringfügigen Beschäftigung abgesprochen würden. Ansonsten müsste sie eine unzumutbare Konventionalstrafe zahlen. Drei Mitarbeiter (darunter Herr B.) hätten ihr versprochen, dass die erst begonnene Arbeit den Terminen der Maßnahme vorgehe.
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
In einem weiteren Schreiben führte die Klägerin aus, dass sie die Vereinbarung nicht hätte unterschreiben müssen, weil sie bereits in Arbeit gestanden habe. Außerdem sei ihr die Unterschrift abgenötigt worden, weil sie auf die Rechtsfolgenbelehrung mit einem Abzug von 30% hingewiesen worden sei. Eine Überlegungsfrist sei ihr nicht gewährt worden. Die Maßnahme sei nicht mit ihrer geringfügigen Arbeit vereinbar, weil sie jederzeit auf Abruf arbeiten müsse. Der Abschluss der EV sei rechtswidrig und die EV sei anzufechten. Sie nehme aber weiterhin und unter Vorbehalt an der Maßnahme teil.
Der Widerspruch vom
Im Oktober 2010 wurde die Klägerin erfolglos aufgefordert, eine EGV zu unterschreiben. Im Dezember 2010 wurde die Klägerin aufgefordert, eine EGV zu einer Eingliederungsmaßnahme Kompaqt50plus zu unterschreiben. Am 13.01.2014 erging ein Eingliederungsverwaltungsakt, der Gegenstand eines für die Klägerin erfolglosen Eilverfahrens war. Die Klägerin ist seit 2005 ununterbrochen im Leistungsbezug.
Die Klägerin erhob bereits am 24.04.2009 Klage zum Sozialgericht München. Ihre Eingliederung in Arbeit sei bereits durch die geringfügige Tätigkeit erfolgt. Die Pflicht, sofort zu unterschreiben, sei eine Nötigung gewesen. Die Maßnahme sei zeitlich mit der Erwerbstätigkeit unvereinbar gewesen. Die Arbeit gehe aber vor. Es bestehe ein Feststellungsinteresse. Mit Schreiben vom 28.03.2013 wurde erstmals vorgetragen, dass ein Amtshaftungsprozess wegen entgangener Erwerbseinkünfte beabsichtigt sei.
Die Klage wurde mit Urteil vom 09.08.2013
Die Klägerin hat am
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage war zulässig, aber unbegründet, weil die Eingliederungsvereinbarung (EGV) nicht unwirksam oder nichtig ist.
Streitgegenstand ist die EGV vom 15.12.2008. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß §§ 53 ff SGB X, speziell um einen subordinationsrechtlichen Vertrag nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X, weil ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II möglich war (ebenso BayLSG, Urteil vom 05.12.2012, L 16 AS 927/11; befürwortend aber offen gelassen BSG, Urteil vom 02.04.20134, B 4 AS 26/13 R und BSG, Urteil vom 06.12.2012, B 11 AL 15/11 R). Zugleich handelt es sich um einen sog. hinkenden Austauschvertrag nach § 55 SGB X (Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 55 Rn. 4; Kador in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 15 Rn. 8). Soweit die EGV nach a. A. einer anderen Handlungsform zugeordnet wird, wird überwiegend der Prüfungsmaßstab für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag entsprechend angewendet (vgl. BSG, Urteil vom 06.12.2012, B 11 AL 15/11 R, Rn. 22).
Nicht Streitgegenstand ist der Widerspruchsbescheid vom 25.03.2009. Dies wurde von der Klägerin zu Recht nicht beantragt. Die EGV ist kein Verwaltungsakt, so dass § 95 SGG nicht gilt. Im Übrigen war der Widerspruchsbescheid rechtlich zutreffend.
Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft. Der Umstand, dass der Geltungszeitraum der Eingliederungsvereinbarung vom 15.12.2008 am 17.09.2009 endete, steht dem nicht entgegen. Auch vergangene Rechtsverhältnisse können Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, § 55 Rn. 8). Das gemäß § 55 Abs. 1 SGG erforderliche Feststellungsinteresse ist wegen Wiederholungsgefahr zu bejahen (vgl. Keller, a. a. O. § 55 Rn. 15b). Die Klägerin befindet sich ununterbrochen im Leistungsbezug und ihr wurden nachfolgend wiederholt Eingliederungsvereinbarungen angeboten.
Die Berufung ist zurückzuweisen, weil die Feststellungsklage unbegründet ist. Die begehrte Feststellung kann nicht erfolgen. Die EGV ist nicht nichtig oder - gleichbedeutend - unwirksam. Auf schlichte Rechtswidrigkeit wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nicht geprüft.
Prüfungsmaßstab für die EGV sind §§ 53 ff SGB X und § 15 SGB II. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag unterliegt keiner allgemeinen Rechtmäßigkeitsprüfung, wie § 58 Abs. 2 Nr. 2 SGB X und § 59 SGB X zeigen. Wenn eine materielle Rechtswidrigkeit vorliegt, ist dies nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 SGB X nur relevant, wenn dies den Beteiligten bekannt war. § 59 SGB X verschafft dem Vertrag eine höhere Bestandskraft als § 48 SGB X dies für Verwaltungsakte einschränkt (BSG, Urteil vom 06.12.2012, B 11 AL 15/11 R, Rn. 34 a. E.). Von daher kann auch die Überschreitung der Regeldauer von sechs Monaten (hier neun Monate) nach § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht zu der begehrten Feststellung führen. Eine derartige Überschreitung würde auch bei einem Verwaltungsakt nur zu einer Rechtswidrigkeit führen, wenn keine rechtfertigende Ermessenserwägungen vorlägen (BSG, Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R, Rn. 20).
Die EGV muss wirksam zustande gekommen sein, zulässig sein im Sinn von §§ 53 ff SGB X, darf nicht - etwa durch Anfechtung oder Kündigung (§ 59 SGB X) - weggefallen sein und es darf kein Nichtigkeitsgrund nach § 58 SGB X bestehen.
Die EGV wurde durch übereinstimmende Willenserklärungen nach § 61 Satz 2 SGB X i. V. m. §§ 145 ff BGB abgeschlossen. Das Schriftformerfordernis nach § 56 SGB X wurde gewahrt.
Der Punkt, wie die Termine der Eingliederungsmaßnahme und die Arbeitstermine der Klägerin zu koordinieren sind, wurde nicht durch beiderseitigen schriftlichen Vertrag geregelt, weil nur die Klägerin diesen Punkt nach dem Vertragsabschluss auf der EGV notiert und unterschrieben hatte. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine einseitige nachträgliche Ergänzung eines schriftlichen Vertrages eine Teilnichtigkeit des Vertrages bewirken kann, weil die Wirksamkeit der EGV dadurch nicht gehindert würde. Gemäß § 58 Abs. 3 SGB X bewirkt eine Teilnichtigkeit nur dann eine Gesamtnichtigkeit eines Vertrages, wenn nicht anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Beide Parteien haben den Vertrag durchgeführt, ohne dass der Beklagte den Zusatz gegengezeichnet hatte. Außerdem bestand das durch den Zusatz zu lösende Koordinationsproblem tatsächlich gar nicht - der Zusatz war überflüssig. Die geringfügige Beschäftigung der Klägerin erfolgte entweder am Wochenende, Feiertagen oder an Werktagen in den Abendstunden. Die Maßnahmetermine an zwei Wochentagen erfolgten dagegen untertags. Selbst wenn es im weiteren Verlauf tatsächlich einmal zu einer Überschneidung der Termine gekommen wäre, hätte die Klägerin, wie § 2 Nr. 4 des Arbeitsvertrages belegt, dem Arbeitgeber bei Überschneidungen die Arbeitsverhinderung mitteilen müssen und können. Mit einer Konventionalstrafe hätte eine Arbeitsverhinderung ohnehin nichts zu tun gehabt. Nach § 5 des Arbeitsvertrages sah der Vertrag nur bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist eine Konventionalstrafe vor.
Es besteht auch kein Vertragsformverbot nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X, weil dem Vertrag keine Rechtsnormen entgegenstehen. Es wurden mit Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Mitwirkungspflichten der Klägerin die zulässigen Inhalte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II vereinbart. Bei der Maßnahme handelte es sich um eine Eignungsfeststellung bzw. Training nach § 48 SGB III in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung oder eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 46 SGB III in der von 01.01.2009 bis 31.03.2012 geltenden Fassung. Es handelte sich um Ermessensleistungen, so dass - ungeachtet § 55 Abs. 3 SGB X - § 53 Abs. 2 SGB X der Vereinbarung nicht entgegenstand.
Die Maßnahme Work first Ganzil, ein Eingliederungsprojekt von maximal neun Monaten Dauer mit Gruppen- und Einzelcoaching an zwei Wochentagen, Qualifizierungsmaßnahmen und der Unterbreitung von Arbeitsangeboten durch den Maßnahmeträger war auch hinreichend bestimmt. Ablauf und Inhalt der konkreten Einzelschritte waren von den individuellen Gegebenheiten des Teilnehmers abhängig. Im Übrigen würde mangelnde Bestimmtheit nur dann Nichtigkeit gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 1, § 40 Abs. 1 SGB X bewirken, wenn diese offensichtlich gewesen wäre (Engelmann a. a. O., 8. Auflage 2014, § 33 Rn. 16), was hier nicht der Fall war.
Die Vorgaben von § 55 Abs. 1 SGB X sind eingehalten. Insbesondere erfolgte die Gegenleistung der Klägerin (Teilnahme der Klägerin an der Maßnahme) zwecks Eingliederung in Arbeit, die gemäß §§ 14 ff SGB II Aufgabe des Beklagten war. Diese Gegenleistung war auch angemessen und entsprach unmittelbar der Leistung des Beklagten, der Übernahme der Maßnahmekosten. § 55 Abs. 2 SGB X ist nicht anwendbar, da die Eingliederungsmaßnahme eine Ermessensleistung war.
Die EGV ist nicht wegen Anfechtung der Willenserklärung der Klägerin als nichtig anzusehen (§ 61 SGB x i. V. m. § 142 Abs. 1 BGB).
Die Klägerin hatte mit Schreiben vom
Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei wegen der geringfügigen Erwerbstätigkeit tatsächlich nicht verpflichtet gewesen, die EGV zu unterschreiben, ist dies schon in der Sache falsch. Es liegt gar kein Irrtum vor, weil die stundenweise Beschäftigung die Klägerin nicht von der laut § 2 Abs. 1 S. 2 SGB II bestehenden Pflicht eine EGV abzuschließen entband. Die geringfügige abendliche Tätigkeit war nur eine nicht ausreichende Eingliederung in Arbeit und sie stand der Durchführung der nicht abends stattfindenden Maßnahme ohnehin nicht entgegen. Im Übrigen würde es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum über den Beweggrund der Willenserklärung handeln (Palandt, BGB, § 119 Rn. 29).
Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei mit Sanktionsdrohungen zur Unterschrift genötigt worden, erklärt sie eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung nach § 123 Abs. 1 BGB. Es fehlt schon an der Widerrechtlichkeit, weil die Sanktion in § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB II a. F. genau so vorgesehen war und es keine dem entgegenstehende Rechtsprechung des BSG gab. Dass es einzelne LSG-Entscheidungen gab, die von der Rechtswidrigkeit einer derartigen Sanktion ausgingen, ist unerheblich, weil es auf die Sicht des Drohenden ankommt (Palandt § 123 Rn. 19 unter Hinweis auf BGH NJW 2005, 2766). Der Beklagte ist von der Rechtmäßigkeit einer derartigen Sanktion ausgegangen.
Die Maßnahme war auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin ausgeübten Erwerbstätigkeit verhältnismäßig (vgl. zu diesem Erfordernis vgl. Engelmann, a. a. O., § 53 Rn. 23).
Die längerfristige Eingliederungsmaßnahme mit der Möglichkeit der individuellen Ausrichtung war angesichts der langjährigen Erwerbslosigkeit der Klägerin geeignet und sinnvoll. Die Klägerin übte seit kurzem nur eine geringfügige Beschäftigung aus, die nur einen Teil des existentiellen Bedarfs abdecken konnte (von 400,- Euro verbleiben nach Bereinigung maximal 240,- Euro als anrechenbares Einkommen), wogegen die Eingliederung in Arbeit nach § 2 Abs. 1 und 2 SGB II zum Ziel hat, die Hilfebedürftigkeit insgesamt zu beenden. Außerdem bestand, wie oben dargelegt, kein zeitlicher Konflikt zwischen der Tätigkeit und der Maßnahme: Selbst wenn es tatsächlich gelegentlich zu Terminkollisionen gekommen wäre, war dies kein Grund, die Maßnahme abzulehnen. Der Arbeitsvertrag bot der Klägerin in § 2 Nr. 4 die Möglichkeit, auf eine Arbeitsverhinderung hinzuweisen, ohne das eine Konventionalstrafe fällig war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG ersichtlich sind.
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Annotations
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
- 1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen, - 2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, - 3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
- 1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen, - 2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, - 3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder - 4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, - 2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, - 3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, - 4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.
(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 32 sein könnte.
(3) § 53 Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 nicht.
Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, - 2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, - 3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, - 4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre, - 2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war, - 3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre, - 4.
sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre, - 2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war, - 3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre, - 4.
sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre, - 2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war, - 3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre, - 4.
sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre, - 2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war, - 3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre, - 4.
sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
(1) Die Agentur für Arbeit kann Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen durch vertiefte Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung fördern (Berufsorientierungsmaßnahmen), wenn sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen. Die Agentur für Arbeit kann sich auch mit bis zu 50 Prozent an der Förderung von Maßnahmen beteiligen, die von Dritten eingerichtet werden.
(2) Die besonderen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und von schwerbehinderten Schülerinnen und Schülern sollen bei der Ausgestaltung der Maßnahmen berücksichtigt werden.
(1) Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung von Menschen mit Behinderungen sowie schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne des § 2 des Neunten Buches bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist.
(2) Arbeitgeber können Zuschüsse für eine behinderungsgerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erhalten, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Teil 3 des Neunten Buches nicht besteht.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.
(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 32 sein könnte.
(3) § 53 Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 nicht.
(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre, - 2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war, - 3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre, - 4.
sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, - 3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, - 4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 5.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.
(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 32 sein könnte.
(3) § 53 Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 nicht.
Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
- 1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen, - 2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, - 3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
- 1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen, - 2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, - 3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder - 4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.