Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Juli 2015 - L 7 AS 548/14

published on 23/07/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Juli 2015 - L 7 AS 548/14
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Gericht

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Gründe

Rechtskräftig: unbekannt

Spruchkörper: Senat

Hauptschlagwort: Absetzungsbeträge Anfechtungsklage Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit Nichtigkeitsgründe

Titel:

Normenkette:

Leitsatz:

in dem Rechtsstreit

A., A-Straße, A-Stadt

- Kläger und Berufungskläger -

gegen

Jobcenter Memmingen, vertreten durch den Geschäftsführer, Lindentorstraße 22, 87700 Memmingen - -

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Der 7. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in München

am 23. Juli 2015

durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht Dr. Mayer, den Richter am Bayer. Landessozialgericht Thanner und die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Herz sowie die ehrenamtlichen Richter Bär und Werner

für Recht erkannt:

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Juni 2014, S 11 AS 577/13, wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten für die Zeit vom 01.04.2013 bis 30.09.2013 höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Im Rahmen seines Antrags auf Leistungen nach dem SGB II gab der Kläger an, ein Gewerbe „An- und Verkauf von Flohmarktartikeln, Computern“ sowie einen ebay-Handel zu betreiben, wovon nach Abzug der Kosten aber kein Erwerbseinkommen bliebe. Zudem sei er monatlich mit Unterhaltsrückstandszahlungen belastet und darüber hinaus mit Zahlungen für den laufenden, titulierten Kindesunterhalt für seine Tochter. Für seine Wohnung mit 44 qm bezahle er monatlich 135,80 Euro Kaltmiete, einen monatlichen Abschlag in Höhe von 87,00 Euro für Nebenkosten (Monate April bis Juni, von Juli bis September nur noch 62,00 Euro) und einen monatlichen Abschlag in Höhe von 40,00 Euro für Heizkosten und Warmwasser. Die Warmwasserversorgung erfolge dezentral.

Mit Bescheid vom 22.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2013 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 01.04.2013 bis 30.09.2013 Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen vorläufig. Die endgültige Höhe der Leistungen werde erst nach Vorlage von Nachweisen über die Zahlung von laufendem Unterhalt und Vorlage der Unterlagen bezüglich der selbstständigen Tätigkeit festgesetzt. Zahlungen auf Unterhaltsrückstände könnten nicht vom Einkommen abgesetzt werden.

Hiergegen erhob der Kläger am 10.06.2013 Klage zum Sozialgericht Augsburg.

Von seinem Einkommen müssten 100,00 Euro monatlich wegen seiner Zahlungen auf den UVG-Rückstand abgesetzt werden, dazu 50,00 Euro monatlich auf den rückständigen Trennungsunterhalt bezüglich seiner Frau. Zudem zahle er laufend Unterhalt in Höhe von 343,00 Euro an seine Tochter, der in dieser Höhe auch tituliert ist.

Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erhob der Kläger auch eine Nichtigkeitsfeststellungsklage. Alle für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis 30.09.2013 ergangenen Verwaltungsakte seien nichtig, weil der zuständige Sachbearbeiter beim Beklagten Zahlungen auf Unterhaltsrückstände nicht als vom Einkommen abzusetzende Unterhaltszahlungen anerkannt habe und damit verursacht habe, dass der Kläger seinen Unterhaltspflichten nicht habe nachkommen können mit dem Strafbarkeitsrisiko nach § 170 StGB. Daraus ergebe sich auch eine Befangenheit des zuständigen Sachbearbeiters beim Beklagten, da dieser stets zu seinem Nachteil habe handeln wollen.

Nachdem der Kläger im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine Überschussrechnungen für den streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegt hatte, erließ der Beklagte für die Zeit vom 01.04.2013 bis 30.09.2013 einen „Änderungsbescheid“ mit Datum vom 22.11.2013, mit dem die Leistungen endgültig festgesetzt wurden; insoweit wird auf Blatt 149 der sozialgerichtlichen Akte S 11 AS 577/13 Bezug genommen. Als Unterhaltszahlungen wurden dabei Zahlungen auf laufenden, titulierten Kindesunterhalt jeweils in der monatlich nachgewiesenen tatsächlich geleisteten Höhe berücksichtigt.

Mit Urteil vom 16.06.2014 wies das Sozialgericht die Klage als unbegründet ab.

Die Nichtigkeitsfeststellungsklage sei unbegründet, da die für die Zeit vom 01.10.2012 bis 31.03.2013 ergangenen Verwaltungsakte nicht nichtig seien.

Soweit der Kläger im Gerichtsverfahren vorgetragen habe, dass die Bescheide ihn an der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gehindert hätten und er sich deshalb strafbar gemacht hätte, so dass die entsprechenden Bescheide nichtig seien, treffe dies nicht zu. Die ergangenen Bescheide verlangten vom Kläger nicht unmittelbar strafbares Verhalten. Insbesondere sei dem Kläger nicht die Erfüllung einer bestehenden Unterhaltspflicht verboten worden. Die Frage der Einkommensverwendung, wie etwa zur Zahlung von Unterhaltsrückständen, sei unabhängig von der Höhe der bewilligten Leistung.

Soweit der Kläger sich auf eine Befangenheit des Sachbearbeiters berufe, könne dies nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts führen, da bloße Befangenheit eines Sachbearbeiters an sich nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts führe.

Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass die Bescheide nichtig seien, weil seine Unterhaltszahlungen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, handle es sich schon nach dem Sachvortrag um keinen „offensichtlichen“ Fehler, der eine Nichtigkeit bedingen könnte.

Auch die Anfechtungs- und Leistungsklage in Bezug auf höhere Leistungen sei nicht begründet; der Beklagte habe die Leistungen zutreffend festgesetzt.

Soweit Einkommen vom Kläger zum Abzug gebracht worden war, habe sich der Beklagte an die Berechnungen des Klägers gehalten. Lediglich Unterhaltszahlungen seien nicht in vom Kläger gewünschten Umfang berücksichtigt worden.

Die Zahlungen auf Unterhaltsrückstände seien vom Beklagten zu Recht nicht berücksichtigt worden, da diese nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 20.02.2014, B 14 AS 53/12 R keine Absetzbeträge vom Einkommen darstellten.

Zutreffend seien vom Beklagten an laufendem, titulierten Kindesunterhalt jeweils der Betrag berücksichtigt worden, den der Kläger nachgewiesenermaßen tatsächlich bezahlt habe.

Das Urteil wurde dem Kläger am 02.07.2014 zugestellt.

Hiergegen hat der Kläger am 17.07.2014 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Die Bescheide für den Bewilligungszeitraum vom April 2013 bis September 2013 seien aus den erstinstanzlich dargelegten Gründen nichtig, zumindest aber rechtswidrig, da die Zahlungen auf Unterhaltsrückstände als Absetzbeträge anerkannt werden müssten. Ebenso müssten Rücklagen in Höhe von 50,00 Euro monatlich für eventuelle Anwaltskosten sowie Rücklagen in Höhe von 50,00 Euro monatlich für die Anschaffung eines Kfz vom Einkommen abgesetzt werden. Einen separaten Nichtigkeitsfeststellungsantrag wie im erstinstanzlichen Verfahren stelle er im Berufungsverfahren nicht mehr.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16.06.2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 22.11.2013 abzuändern und ihm für die Zeit vom 01.04.2013 bis 30.09.2013 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, insbesondere unter Anrechnung seiner Unterhaltszahlung, auch soweit es sich um die Tilgung titulierter Unterhaltsrückstände handelt, sowie unter Absetzung von Rücklagen für Rechtsanwaltskosten in Höhe von 50, 00 Euro/monatlich und Rücklagenbildung für die Anschaffung eines Kfz in Höhe von 50, 00 Euro/monatlich von seinem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nichtigkeitsgründe für die Bescheide seien nicht erkennbar. Absetzbeträge bezüglich Zahlungen auf Unterhaltsrückstände seien nicht veranlasst.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von April 2013 bis einschließlich September 2013 (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R Rz. 12).

Diesen Anspruch verfolgt der Kläger prozessual in der Berufungsinstanz nur mehr im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage auf höhere Leistungen nach den SGB II.

Streitgegenstand ist insoweit lediglich der Bescheid vom 22.11.2013, mit dem der Beklagte Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum endgültig festgesetzt hat. Der endgültige Bescheid hat die vom Kläger geltend gemachte Beschwer nicht beseitigt und ist damit nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden (BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R Rz. 12 m. w. N.).

Hiermit sind die vorher ergangenen und ausdrücklich als vorläufig erlassenen (vgl. § 80 SGB II i. V. m. § 328 SGB III) Bescheide nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits (vgl. BSG, a. a. O.) im Rahmen der Anfechtungs- und Leistungsklage. Die vorläufigen Bescheide haben sich mit Erlass des endgültigen Bescheids vom 22.11.2013 gemäß § 39 SGB X erledigt (vgl. BSG a. a. O.). Der endgültige Bescheid vom 22.11.2013 hat die vorläufigen Bescheide ersetzt, ohne dass es einer Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Entscheidungen bedurft hätte (BSG a. a. O.). Insoweit ist es im Übrigen auch unschädlich, dass der Beklagte den Bescheid als „Änderungsbescheid“ tituliert hat.

Zulässige Klageart ist die Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 SGG i. V. m. § 54 Abs. 4 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 11.02.2015, B 4 AS 29/14 R Rz.12) gegen den Bescheid vom 22.11.2013. Im Rahmen der Anfechtungsklage sind auch Nichtigkeitsgründe zu prüfen.

Die Berufung ist unbegründet, weil der Bescheid vom 22.11.2013, der wie ausgeführt, allein Streitgegenstand ist, rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

a) Im Rahmen der Anfechtungsklage ist zunächst zu klären, ob der Bescheid wegen Vorliegens von Nichtigkeitsgründen angreifbar und damit der Weg für eine Leistungsklage auf höhere Leistungen schon deshalb eröffnet ist.

Nichtigkeitsgründe gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 SGB X sind jedoch nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass der Bescheid ihn an der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gehindert hätte und er sich deshalb strafbar gemacht hätte, kommt allenfalls ein Nichtigkeitsgrund nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB X in Betracht.

Nichtigkeit nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB X liegt jedoch nur vor, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Strafe oder bußgeldbedrohte Handlung verlangt wird. Dies war jedoch nicht der Fall. Vom Kläger wurde durch den Bescheid keine - strafbare oder nicht strafbare - Handlung verlangt, sondern ihm vielmehr lediglich höhere Leistungen verwehrt. Die Frage, wie ein Leistungsempfänger mit seiner Leistung umgeht, ist unabhängig von der Höhe der bewilligten Leistung. Darin erschöpft sich jedoch der Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes.

Deshalb kann eine Strafbarkeit gemäß § 170 Strafgesetzbuch (StGB) niemals direkt einen Leistungs- oder sogar auch einen Ablehnungsbescheid erfüllt werden (BSG, Urteil vom 20.02.2014, B 14 AS 53/12 R, Rz. 28). § 170 StGB setzt voraus, dass der Betreffende „sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht“ und auch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit erfüllt ist.

Die beiden sonstigen vom Kläger vorgetragenen angeblichen Nichtigkeitsgründe, nämlich die Befangenheit des Sachbearbeiters und die fehlerhafte Annahme der Behörde, dass es sich bei Zahlungen auf Unterhaltsrückstände um keine Unterhaltszahlung handle, stellen keine im Gesetz explizit geregelten Fallgestaltungen dar und können daher allenfalls nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 SGB X zur Nichtigkeit führen.

Gemäß § 40 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

Hiervon ist nur auszugehen, wenn zum einen ein besonders schwerwiegender Fehler vorliegt, wie beispielsweise absolute sachliche Unzuständigkeit der erlassenen Behörde, absolute rechtliche Unmöglichkeit, völlige Unbestimmtheit oder Unverständlichkeit des Verwaltungsaktes. Auch erschlichene Verwaltungsakte oder solche, die durch Drohung, arglistige Täuschung oder Bestechung erlangt worden sind, können nichtig sein.

Zudem muss der Mangel offensichtlich sein. Dafür reicht es nicht aus, dass es sich um einen besonders schwerwiegenden Fehler handelt.

Ausgehend von diesen Grundsätzen, kann die vom Kläger vorgetragene eventuelle Befangenheit eines Sachbearbeiters niemals zur Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes führen (vgl. von Wulffen/Schütze SGB X, 8. Auflage, 2014, § 17 Rz. 8). Bloße Befangenheit eines Sachbearbeiters ist für sich genommen - wenn sie vorläge - kein so schwerwiegenden Fehler, der den Verwaltungsakt nichtig macht. Vielmehr muss der Verwaltungsakt im Ergebnis einen offensichtlichen schwerwiegenden Fehler aufweisen, was hier nicht der Fall ist.

Soweit der Kläger geltend macht, dass der Bescheid nichtig sei, weil die Behörde nicht anerkannt habe, dass auch die Zahlungen auf Unterhaltsrückstände vom Einkommen abzusetzen seien, kann - selbst wenn dem so wäre - hierin ebenfalls kein offensichtlicher Fehler liegen, der zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nach § 40 Abs. 1 SGB X führen würde. Ob eine Behörde alles vollständig und richtig ermittelt und den Sachverhalt richtig gewürdigt und rechtlich zutreffend entschieden hat, ist eine Frage der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, bedingt aber keine Nichtigkeit.

b) Die Anfechtungs- und Leistungsklage hat auch im Übrigen keinen Erfolg.

Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II sind §§ 19 ff. i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Grundvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, werden vom Kläger erfüllt; auch liegt kein Ausschlusstatbestand (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5 SGB II) vor. Strittig ist nur das Ausmaß seiner Hilfebedürftigkeit und damit die Höhe seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II (vgl. BSG, Urteil vom 20.02.2014, B 14 AS 53/12 R Rz. 11).

Der Kläger hat in keinem der Bewilligungsmonate einen höheren Anspruch auf Alg II als von der Beklagten bewilligt.

Der Bedarf des Klägers ist korrekt bestimmt worden und wird von den Beteiligten auch nicht in Zweifel gezogen. Der Bedarf des Klägers setzt sich zusammen aus dem jeweils gültigen Regelbedarf für Alleinstehende, einem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II für die Kosten der dezentralen Warmwasseraufbereitung und aus den Kosten für Unterkunft und Heizung.

Zutreffend hat der Beklagte für die sechs Monate einen monatlichen Regelbedarf in Höhe von 382,00 Euro zugrundegelegt.

Hinzu kommt ein Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 7 SGB II in Höhe von 8,79 Euro monatlich im Jahr 2013 aufgrund der dezentralen Warmwasseraufbereitung in der Wohnanlage des Klägers, der sich aus 2,3% des jeweiligen Regelbedarfs ergibt (vgl. BayLSG Urteil vom 26.02.2015, L 7 AS 215/14 Rz. 39).

Bezüglich weiterer Mehrbedarfe, die unabtrennbarer Bestandteil der Leistungen nach dem SGB II sind (BSG Urteil vom 11.02.2015, B4 AS 27/14 R Rz. 10) und daher vom Antrag auf Leistungen umfasst wären, hat der Kläger in Berufungsverfahren nichts vorgetragen und es bestehen auch keine Anhaltspunkte hierfür.

Ebenfalls richtig hat der Beklagte die monatlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung festgesetzt, indem die monatliche Grundmiete von 135,80 Euro und die Nebenkostenpauschale in Höhe von 87,00 Euro monatlich für die Monate April bis Juni 2013 (ab Juli bis September nur noch 62,00 Euro) in voller Höhe anerkannt.

Der Heizkostenabschlag von 40,00 Euro im Jahr 2013 monatlich wurde bereinigt wegen des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II und zudem ein Abschlag von 4,95 Euro monatlich vorgenommen wegen der Nutzung von Kochgas (BSG Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R), der nach den Feststellungen des Senats für den Anteil eines Ein-Personen-Haushalts an Energie zum Kochen realitätsbezogen ist (vgl. BSG a. a. O.).

Der Bedarf des Klägers lag damit - wovon die Beteiligen auch übereinstimmend ausgehen - in den Monaten April bis Juni 2013 bei jeweils 639,95 Euro und in den Monaten Juli bis September 2013 bei jeweils 614,85 Euro.

Der Beklagte hat das vom Kläger erzielte Einkommen aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit entsprechend den Angaben des Klägers - von den Beteiligten insoweit auch nicht in Frage gestellt - berücksichtigt und nach entsprechender Bereinigung auf den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum verteilt mit einem Betrag in Höhe von 80,41 Euro monatlich.

Vom monatlichen Einkommen in Höhe von 80,41 Euro wurde vom Beklagten anschließend monatlich ein Freibetrag in Höhe von 100,00 Euro zum Abzug gebracht mit der Folge, dass in keinem Bewilligungsmonat Einkommen angerechnet wurde und die Leistungen in voller Höhe des Bedarfs erbracht wurden.

Soweit der Kläger mit seiner Berufung nunmehr höhere Leistungen begehrt mit dem Vorbringen, dass zusätzlich von seinem Einkommen monatlich 150,00 Euro wegen der Zahlungen auf Unterhaltsrückstände abgezogen werden müssten, geht dieses Begehren schon deshalb ins Leere, weil kein Einkommen zur Anrechnung kam und er den vollen Bedarf von 639,85 Euro in den Monaten April bis Juni 2013 bzw. von 614,85 Euro in den Monaten Juli bis September 2013 bewilligt bekommen hat.

Gleichermaßen geht das klägerische Vorbringen, es müssten Absetzbeträge wegen Rücklagenbildung für evtl Rechtsanwaltskosten und die Anschaffung eines Kfz ins Leere.

Im Ergebnis ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG unter Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind - nachdem der Kläger Leistungen in voller Höhe seines Bedarfs erhalten hat - nicht ersichtlich.

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Annotations

(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.