Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 10. Feb. 2016 - L 6 R 74/14
vorgehend
nachgehend
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Der Kläger hat den Betrag von 225,00 Euro an die Staatskasse zu zahlen.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung seiner am
Mit Schreiben an die Beklagte vom
Mit dem angefochtenen Bescheid vom
Die hiergegen am 25.02.2013 zum SG München erhobene Klage hat der Kläger - der sich als Anwalt selbst vertritt - im Wesentlichen damit begründet, dass die Zeiten der gemeinsamen Kindererziehung nur der Mutter angerechnet worden seien und er jetzt allein die Kosten des Studiums der Tochter trage. Nach Art. 6 Abs. 1 GG dürften Ehe- bzw. Lebenspartner ohne Kinder nicht bessergestellt werden, als Lebensgefährten, die mit Kind eine Restfamilie bildeten. Bisher habe die Beklagte seine entsprechenden Argumente nicht gewürdigt; sie habe somit sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Der Begriff „Lebenspartner“, wie er in § 46 Abs. 4 SGB VI verwendet werde, sei auslegungsfähig und familienfreundlich auslegbar. Wieso unter „Lebenspartner“ im Sinne des § 46 Abs. 4 SGB VI nur der „eingetragene Lebenspartner“ zu verstehen sei, habe die Beklagte nicht nachvollziehbar begründet.
Auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2013 hat das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei weder Ehegatte noch Lebenspartner im Sinne des § 46 SGB VI der Verstorbenen gewesen. Unter Lebenspartnerschaft sei nur die eingetragene Lebenspartnerschaft zu verstehen, was sich bereits aus Satz 2 des § 46 Abs. 4 SGB VI ergebe, in dem dieser von der „Aufhebung oder Auflösung der Lebensgemeinschaft“ spreche. Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits am 30.03.1994 entschieden, dass eine Auslegung im Lichte von Art. 6 GG nicht zu einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente eines nichtehelichen Lebensgefährten führe (B 4 RA 18/93
Die hiergegen am 28.01.2014 eingelegte Berufung hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, dass sich das SG unzutreffend auf die Rechtsprechung des BSG und des BVerfG berufe, die bereits vor der gesetzlichen Änderung mit Einführung des Begriffes „Lebenspartner“ ergangen sei. Dieser seit 2003 in § 46 SGB VI verwendete Begriff sei „familienfreundlich“ auszulegen (gemäß Art. 6 Abs. 1 GG). Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der überlebende Lebenspartner gegenüber dem gemeinsamen Kind die volle Verantwortung trage. Zudem habe er durch die Erziehung des gemeinsamen Kindes die Ausübung einer Berufstätigkeit und die damit verbundene erhebliche Erhöhung der Rentenanwartschaften der Verstorbenen ermöglicht (Bl. 3 LSG-Akte). Sein betreuungsbedingter Verzicht auf mehr Einkommen und Vermögensbildung sei durch Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Lebenspartnerin auszugleichen, da es hierfür nicht auf die formelle Eheschließung, sondern auf die Begründung einer Familie durch Erziehung eines Kindes ankommen müsse. Dies ergebe sich aus Art. 1 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 GG, wodurch - laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes - als Familie die „umfassende Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern“ geschützt werde. Das SG habe ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt, diese wesentlichen Gesichtspunkte in der mündlichen Verhandlung vorzutragen und habe somit das Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG setze sich in der Urteilsbegründung fort, indem diese mit keinem Wort auf seine verfassungsrechtlichen Ausführungen in der Klage dezidiert eingehe. Sie stütze sich auf die Rechtsprechung des BSG und des BVerfG, die bereits vor Einführung des Begriffes „Lebenspartner“ als weitere anführungsberechtigte Person in § 46 SGB VI ergangen sei. Die im SG-Urteil zitierte Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts unterscheide sich vom vorliegenden Fall insbesondere dadurch, dass dort die unverheiratete Klägerin kein gemeinsames Kind mit dem verstorbenen Lebenspartner gehabt habe, also insoweit keine schutzwürdige Familie existiert habe. Es könne nicht auf den formellen Bestand einer Ehe bis zur Scheidung abgestellt werden, da Eheleute vor der Scheidung bereits getrennt lebten und z.T. Ehen auch opportunistisch aus steuerlichen Gründen oder um einen legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen, geschlossen würden. Maßgeblich für den Hinterbliebenenrentenanspruch sei die Familie. Im Übrigen habe das SG die in § 46 Abs. 4 SGB VI verwendeten Begriffe der Auflösung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft dahingehend fehlinterpretiert, dass damit nur eine „rechtliche Aufhebung“ und nicht die tatsächliche, z. B. durch Tod, gemeint sei.
Auf die Hinweise des Senats mit Schreiben vom
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München
Weiter wird beantragt,
die Zuziehung des anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, der Kläger sei weder Witwer noch anspruchsberechtigter Lebenspartner der verstorbenen Versicherten im Sinne des Gesetzes.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des SG und des LSG Bezug genommen.
Gründe
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist auch im Übrigen zulässig, sachlich aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch nach §§ 46, 99 Abs. 2 SGB VI auf große Witwerrente ab Beginn des 12. Monats vor Rentenantragstellung. Denn er ist weder Witwer noch überlebender Lebenspartner der am 01.08.2011 verstorbenen Versicherten.
Gemäß § 46 Abs. 2 SGB VI haben Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwerrente, wenn sie
1. ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen versicherten Ehegarten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2. das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3. erwerbsgemindert sind.
Nach Absatz 4 des § 46 gelten für einen Anspruch auf Witwerrente als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
Der Begriff Witwer setzt voraus, dass mit der versicherten Person bis zu deren Tod eine rechtsgültige Ehe bzw. Lebenspartnerschaft bestanden hat. Ob im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person eine rechtswirksame Ehe oder Lebenspartnerschaft mit der die Witwerrente begehrende Person bestanden hat, ist nach deutschem Familien- und Personenstandsrecht zu beurteilen. Das Sozialversicherungsrecht bietet insoweit keinen Ansatzpunkt für eine eigenständige Ausgestaltung. Soweit es familienrechtliche Begriffe ohne nähere Umschreibung verwendet oder an Tatbestände dieses Rechtsgebietes anknüpft, folgt es dem bürgerlichen Recht (vgl. Hauck/Noftz - Kommentar zum SGB VI, zu § 46 SGB VI - juris Rdnr. 5). Die Begründung einer Lebenspartnerschaft erfolgt nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) durch die Abgabe entsprechender Erklärungen vor der zuständigen Behörde. Erforderlich ist hierbei eine Erklärung der Lebenspartner über ihren Vermögensstand (§§ 1 Abs. 1 Satz 4, 6 Abs. 1 LPartG, Hauck/Noftz, a. a. O., Rdnr. 6). Die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft muss beim Tod des versicherten Ehegatten bzw. Lebenspartner noch Bestand haben. Dies ist zu verneinen, wenn die Ehe gemäß § 1564 Satz 2 BGB rechtskräftig geschieden oder die Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 1 LPartG aufgehoben worden ist. Ohne Bedeutung ist, ob die Eheleute bzw. Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes des versicherten Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebten oder sich vorher getrennt hatten. Ist ein die Auflösung der Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft aussprechendes Urteil bereits verkündet, aber im Zeitpunkt des Todes des Versicherten noch nicht rechtskräftig, hat auch dann noch eine rechtsgültige Ehe bzw. Lebenspartnerschaft bestanden (§ 619 ZPO, § 29 Satz 2 EheG; § 661 ZPO - vgl. Hauck/Noftz, a. a. O., Rdnr. 16).
Eine von zwei Personen gleichen Geschlechts wirksam begründete Lebenspartnerschaft im Sinne des am 01.08.2001 in Kraft getretenen Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft (BGBl. 2001 I S. 266) stand hinterbliebenenrentenrechtlich nach der zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage einer Ehe nicht gleich. Der persönliche Geltungs- und Anwendungsbereich des Rechts der „Renten wegen Todes“ beschränkte sich auf Witwer, Witwen, Waisen, Halbwaisen und sogenannte geschiedene Ehegatten. Die Anwendung des Hinterbliebenenrentenrechts auf eingetragene Lebenspartner war ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 29.01.2004 - B 4 RA 29/03 R). Für eine „erweiternde Auslegung“ der Begriffe „Witwer“ und „Ehegatte“ zur Erfassung des eingetragenen Lebenspartners war kein Raum, weil die Rechtsbegriffe „Ehegatte“ und „Lebenspartner“ sich ausschlossen (so BVerfGE 105, 313, 347).
Diese Rechtslage hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl. 2004 I S. 3396) mit Wirkung zum 01.01.2005 geändert. Nach § 46 Abs. 4 SGB VI gelten nunmehr als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner. Der Überlebende einer „eheähnlichen Lebensgemeinschaft“ erfüllt die Witwereigenschaft im Sinne des § 46 SGB VI jedoch nicht. § 46 SGB VI ist nicht verfassungswidrig. Für eine analoge Anwendung des § 46 SGB VI in Fällen nichtehelicher Lebensgemeinschaft fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Auch der Hinterbliebene einer gleichgeschlechtlichen, nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft hat keinen Anspruch gemäß § 46 SGB VI (vgl. insgesamt Hauck/Noftz, a. a. O., Rdnr. 16 - letzter Absatz m. w. N.).
Eine Lebenspartnerschaft i. S. v. § 1 LPartG bestand zwischen dem Kläger und der Verstorbenen bereits mangels Gleichgeschlechtlichkeit nicht. Eine erweiterte Anlegung des Begriffs der Lebenspartnerschaft ist angesichts der klaren Definition des § 1 LPartG nicht möglich. Der Kläger beruft sich letztlich darauf, dass die von ihm begründete nichteheliche Lebensgemeinschaft einer Ehe in den Fällen gleich zu stellen sei, in denen eine Restfamilie aufgrund der Erziehung eines Kindes durch den Hinterbliebenen besteht. Diese Rechtsauslegung findet keine Bestätigung durch das BVerfG. Insoweit wird unter anderem auf den Nichtannahmebeschluss des 1. Senats, 3. Kammer des BVerfG vom 17.11.2010 (1 BvR 1883/10) verwiesen. Auch in diesem Fall entstammte der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Kind (eine im Mai 2000 geborene Tochter). Die Verfassungsbeschwerde wurde - unbeschadet der Beantwortung weiterer Zulässigkeitsfragen - vom BVerfG als unbegründet beurteilt, da es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, Witwenrenten nach § 46 SGB VI nur dem Überlebenden einer zivilrechtlich geschlossenen Ehe zu gewähren. Im Nichtannahmebeschluss wurde ausgeführt, das Bundesverfassungsgericht habe wiederholt bereits entschieden, dass es dem Gesetzgeber wegen des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe, den Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz anordnet, nicht verwehrt ist, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (a. a. O., m. w. N.). Dies gelte insbesondere im Verhältnis der Ehe zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften; diese fallen nicht unter den Begriff der Ehe. Daher ist es gerechtfertigt, die Partner im Falle der Auflösung der Ehe durch Tod besser zu stellen als Menschen, die in weniger verbindlichen Paarbeziehungen zusammenleben (BVerfG a. a. O. - insbesondere unter Hinweis auf BVerfGE 124, 199, 225). Dem entspricht die Nichteinbeziehung von überlebenden nichtehelichen Lebensgefährten in die Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung.
Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 4 und Abs. 5 GG, deren Verletzung dort von der Beschwerdeführerin gerügt worden war. Art. 6 Abs. 4 GG betrifft nur Situationen, in denen die Mutter Nachteile erleidet, die auf ihre Mutterschaft zurückzuführen sind, nicht aber Regelungen für Sachverhalte, die nicht allein Mütter betreffen. Der Ausschluss nichtehelicher Partner von der Hinterbliebenenrente in § 46 SGB VI knüpft aber weder an die Mutterschaft an noch betrifft er ausschließlich Mütter. Art. 6 Abs. 5 GG - auf den sich auch der Kläger beruft - schließlich begünstigt nur nichteheliche Kinder, nicht aber deren Eltern (vgl. BVerfG, a. a. O., m. w. N.). Entsprechendes gilt naturgemäß auch für Väter, denen nach dem Versterben der Mutter die Alleinerziehung gegebenenfalls obliegt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der 1. Senat des BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluss vom 02.05.2012 (1 BvL 20/09
Auch für die nach § 46 Abs. 2a SGB VI maßgebliche Ehedauer von mindestens einem Jahr kommt der „eheähnlichen Lebensgemeinschaft“ vor der Eheschließung keine Anspruchs begründende Bedeutung zu. Denn selbst die gesetzliche Vermutung einer „Versorgungsehe“ wird durch diese inoffizielle Partnerbeziehung grundsätzlich nicht widerlegt (Urteil der 13.Ka. des SG Aachen
Für die vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte besteht rechtsdogmatisch kein Raum und der Berufung ist insgesamt - hinsichtlich des Haupt und Hilfsantrages - der Erfolg zu versagen.
Unter Hinweis auf diese neuere Rechtsprechung des BVerfG ist dem Kläger in der mündlichen Verhandlung die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung dargelegt und ihm die Auferlegung von Verschuldenskosten in Aussicht gestellt worden. Als verursachter Kostenbetrag i. S. d. § 192 Abs.1Satz 3 SGG gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs.2 SGG, der für das Verfahren vor dem Landessozialgericht 225,00 Euro beträgt. Dieser Mindestbetrag wurde vom Senat für angemessen erachtet, nachdem der Kläger den Rechtsstreit ohne hinreichende Begründung fortführte.
Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger mit seinen Berufungsanträgen auch die - erstmalige - Entscheidung des Senats zur Notwendigkeit seiner Zuziehung im Widerspruchsverfahren begehrt hat, erweist sich dieses Rechtsschutzbegehren als unstatthaft. Denn hierüber ist durch den Urkundsbeamten im Verfahren nach § 197 SGG zu entscheiden (vgl. z. B. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. zum SGG, 11.A., § 193 Rdnr. 5b).
Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 10. Feb. 2016 - L 6 R 74/14
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 10. Feb. 2016 - L 6 R 74/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
- 1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, - 2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder - 3.
erwerbsgemindert sind.
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
- 1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, - 2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder - 3.
erwerbsgemindert sind.
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
- 1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, - 2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder - 3.
erwerbsgemindert sind.
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
- 1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, - 2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder - 3.
erwerbsgemindert sind.
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
- 1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, - 2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder - 3.
erwerbsgemindert sind.
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
- 1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, - 2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder - 3.
erwerbsgemindert sind.
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. Dieses Gesetz gilt für
- 1.
vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und - 2.
im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.
Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
(1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch richterliche Entscheidung aufgehoben.
(2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn
- 1.
die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und - a)
beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder - b)
nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,
- 2.
ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben, - 3.
die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.
(3) Die Lebenspartnerschaft soll nach Absatz 2 Satz 1 nicht aufgehoben werden, obwohl die Lebenspartner seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wenn und solange die Aufhebung der Lebenspartnerschaft für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Lebenspartnerschaft auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
(4) Die Aufhebung nach Absatz 2 Satz 2 ist bei einer Bestätigung der Lebenspartnerschaft ausgeschlossen; § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 und § 1317 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(5) Die Lebenspartner leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt. § 1567 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
- 1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, - 2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder - 3.
erwerbsgemindert sind.
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. Dieses Gesetz gilt für
- 1.
vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und - 2.
im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.
Gründe
- 1
-
Die Beschwerdeführerin begehrt die Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Todes ihres nichtehelichen Lebensgefährten.
-
I.
- 2
-
Die im Februar 1960 geborene Beschwerdeführerin hatte mit ihrem am 30. November 2004 verstorbenen Lebensgefährten nach eigener Darstellung bis zu dessen Tod sechzehn Jahre zusammengelebt. Der Beziehung entstammt eine im Mai 2000 geborene Tochter. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte schlossen am 15. Juli 2004 nach buddhistischem Zen-Ritus in Frankreich eine Ehe. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin beabsichtigten sie auch eine standesamtliche Eheschließung, die auf den 21. Februar 2005 terminiert gewesen sei.
- 3
-
Nach dem Tod ihres Lebenspartners beantragte die Beschwerdeführerin im Dezember 2004 eine Witwenrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Dieser lehnte den Antrag unter Hinweis auf die fehlende Witweneigenschaft im Sinne von § 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ab. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos.
- 4
-
Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht mit angegriffenem Urteil abgewiesen. Das Landessozialgericht lehnte sodann die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mit angegriffenem Beschluss mangels Erfolgsaussichten ab. Die Berufung selbst wurde vom Landessozialgericht mit nicht vorgelegtem und nicht angegriffenem Beschluss zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht mit angegriffenem Beschluss als unzulässig verworfen, weil sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung benannt habe und auch nicht die Klärungsbedürftigkeit des von ihr angesprochenen Fragekomplexes dargelegt habe.
- 5
-
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, dass die Gerichte den Begriff der "Witwe" in einer mit Art. 6 GG in Verbindung mit Art. 8 EMRK nicht zu vereinbarenden Weise ausgelegt hätten. Zwar verstünden die deutschen Gesetze, wenn sie den Begriff "Witwe" oder "Witwer" verwenden, durchweg die Überlebenden aus einer formal geschlossenen Ehe. Eine davon abweichende Auslegung gebiete aber der fürsorgerische Gedanken, der auch Überlebende aus einer nichtehelichen Partnerschaft als schutzbedürftig erscheinen lasse, der verfassungsrechtliche Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG, der nicht nur ehelich begründete Familien umfasse, sowie Art. 8 EMRK, der auch faktische Beziehungen schütze. In dieselbe Richtung weise auch Art. 23 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte. Dass eine verfassungskonforme Interpretation des Begriffs "Witwe" jede überlebende Partnerin einer familiären Beziehung unabhängig vom bürgerlich rechtlichen Familienstand jedenfalls dann erfasse, wenn sie zugleich Mutter eines gemeinsamen Kindes sei, ergebe sich zudem aus Art. 6 Abs. 4 und Abs. 5 GG. Bei einer anderen Auslegung des Witwenbegriffs stelle sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen. Die Verweigerung einer Witwenrente verstoße darüber hinaus gegen Art. 14 EMRK und Art. 1 des 12. Zusatzprotokolls zur EMRK.
-
II.
- 6
-
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
- 7
-
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren richtet, ist sie verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss ist am 9. Dezember 2009 beim Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin eingegangen; die Verfassungsbeschwerde ist indes erst am 22. Mai 2010 erhoben worden.
- 8
-
2. Die Verfassungsbeschwerde ist - unbeschadet der Beantwortung weiterer Zulässigkeitsfragen - unbegründet, soweit sie sich gegen die Sachentscheidung des Sozialgerichts richtet. Die Auslegung des Begriffs "Witwe" in § 46 SGB VI durch das Sozialgericht dahingehend, dass nur die Überlebende einer zivilrechtlich geschlossenen Ehe hierunter zu verstehen sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 9
-
a) Das Bundesverfassungsgericht prüft die Auslegung und die Anwendung einfachen Rechts nur darauf, ob sie Auslegungsfehler enthält, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte beruhen, und ob sie willkürlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 85, 248 <257 f.>; 108, 351 <365>).
- 10
-
b) Dies ist hier nicht Fall. Zum einen ist die Auslegung des Sozialgerichts nicht willkürlich. Die Beschwerdeführerin geht selbst und zu Recht davon aus, dass die deutschen Gesetze - hier konkret § 46 SGB VI - unter "Witwe" nur den Überlebenden einer - hier unstreitig nicht vorliegenden - zivilrechtlich wirksam geschlossenen Ehe verstehen (vgl. etwa BSGE 53, 137 <138>; BSG, Urteil vom 30. März 1994 - 4 RA 18/93 -, NJW 1995, S. 3270 <3271>; Löns, in: Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl. 2008, § 46 Rn. 4). Diese Auslegung des einfachen Rechts liegt auch der Rechtsprechung der Bundesverfassungsgerichts zugrunde (vgl. BVerfGE 112, 50 <65>).
- 11
-
c) Sie ist zum anderen auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass es dem Gesetzgeber wegen des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe, den Art. 6 Abs. 1 GG anordnet, nicht verwehrt ist, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55 <76>; 105, 313 <348>; 124, 199 <225>; BVerfGK 12, 169 <175, 177>). Dies gilt insbesondere im Verhältnis der Ehe zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften (vgl. BVerfGE 117, 316 <327>); sie fallen nicht unter den Begriff der Ehe (vgl. BVerfGE 36, 146 <165>; 82, 6 <15>; 112, 50 <65>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2003 - 1 BvR 1587/99 -, NJW 2003, S. 3691). Daher ist es gerechtfertigt, die Partner im Falle der Auflösung der Ehe durch Tod besser zu stellen als Menschen, die in weniger verbindlichen Paarbeziehungen zusammenleben (vgl. BVerfGE 124, 199 <225>). Dem entspricht die Nichteinbeziehung von überlebenden nichtehelichen Lebensgefährten in die Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung.
- 12
-
d) Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 4 und Abs. 5 GG, deren Verletzung die Beschwerdeführerin rügt. Art. 6 Abs. 4 GG betrifft nur Situationen, in denen die Mutter Nachteile erleidet, die auf ihre Mutterschaft zurückzuführen sind (vgl. BVerfGE 60, 68 <74>), nicht aber Regelungen für Sachverhalte, die nicht allein Mütter betreffen (vgl. BVerfGE 87, 1 <42>; 94, 241 <259>; Aubel, Der verfassungsrechtliche Mutterschutz, 2003, S. 177 ff.). Der Ausschluss nichtehelicher Partner von der Hinterbliebenenrente in § 46 SGB VI knüpft aber weder an die Mutterschaft an noch betrifft er ausschließlich Mütter. Art. 6 Abs. 5 GG schließlich begünstigt nur nichteheliche Kinder, nicht aber deren Eltern (vgl. BVerfGE 79, 203 <209>; 112, 50 <67>).
- 13
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
- 1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, - 2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder - 3.
erwerbsgemindert sind.
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
- 1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, - 2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder - 3.
erwerbsgemindert sind.
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
- 1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, - 2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder - 3.
erwerbsgemindert sind.
- 1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, - 2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf große Witwenrente.
3Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist die Witwe des am 11.11.1955 geborenen und am 19.11.2012 verstorbenen, bei der Beklagten rentenversicherten T. C. (im Folgenden: Versicherter). Die Ehe der Klägerin und des Versicherten wurde am 12.11.2012 auf der Palliativstation des Universitätsklinikum Aachen geschlossen. Die Eheleute hatten zuvor seit Mai 2003 in einer Partnerschaft zusammengelebt. Aus einer ersten – 1983 geschlossenen und 1993 geschiedenen – Ehe des Versicherten stammt ein Sohn. Die Klägerin war zuvor noch nicht verheiratet gewesen; sie hat eine Tochter aus einer früheren nichtehelichen Beziehung. Die Klägerin ist angelernte Gärtnerin und seit über 25 Jahren als Verkäuferin im Einzelhandel beschäftigt. Der Versicherte war ausgebildeter Koch und seit 1974 als Koch und Küchenleiter versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 01.03.2011 war er arbeitslos, seit 15.07.2011 arbeitsunfähig.
4Am 06.09.2011 beantragte der Versicherte bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung. Vom 16.11. bis 21.12.2011 nahm er an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme teil, in der er insbesondere wegen einer wiederkehrenden depressiven Störung behandelt wurde. Da die Reha-Ärzte das Leistungsvermögen des Versicherten vorübergehend auf drei bis unter sechs Stunden arbeitstäglich gesunken ansahen, bewilligte die Beklagte dem Versicherten durch Bescheid vom 24.02.2012 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.02.2012, befristet bis 28.02.2013.
5Im Februar 2012 erfuhren der Versicherte und die Klägerin, dass der Versicherte Lungenkrebs hatte, der bereits ein fortgeschrittenes Stadium IIIa hatte. Im März 2012 erfolgten deshalb u.a. eine erweiterte Pneumektomie, die Entfernung von Lymphknoten, eine Herzbeutelteilentfernung, anschließend eine Chemotherapie und eine Strahlentherapie. Zuletzt war der Versicherte ab 25.10.2012 wegen LWS-Beschwerden und blutigem Urin zur stationären Behandlung im Universitätsklinikum. Zwei Tage zuvor waren eine Auflösung von Knochengewebe und Metastasen im LWS-Bereich festgestellt worden. Ab 26.10.2012 erhielt der Versicherte eine weitere Strahlentherapie. In den folgenden Tagen verschlechterte sich sein Allgemeinzustand zunehmend, es traten psychotische Symptome auf. Am 08.11.2012 wurde er in die Klinik für Palliativmedizin verlegt. Wegen zunehmender Schwierigkeiten, Medikamente oral einzunehmen, und wegen zunehmender Unruhe und Husten mit eitrigem Sputum erhielt der Versicherte ab 11.11.2012 subkutan bzw. intravenös Medikamente gegen die Schmerzen, zur Ruhigstellung und zur Antibiose. Im Verlauf des Aufenthalts des Versicherten auf der Palliativstation hatte er durchaus "Phasen, in denen er orientiert war" (Bericht der Klinik für Palliativmedizin des Universitätsklinikums Aachen vom 26.11.2012). Am 12.11.2012 heirateten der Versicherte und die Klägerin auf der Palliativstation. Ab dem 17.11.2012 verschlechterte sich der Zustand des Versicherten kontinuierlich; am 19.11.2012 verstarb er.
6Am 12.12.2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die große Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes. Sie trug vor, die Heirat sei erfolgt, da ein Versprechen eingelöst werden sollte. Man sei zehn Jahre zusammen gewesen; die Hochzeit sei für Mai 2012 geplant gewesen. Als sie im Februar 2012 von der Krebserkrankung erfahren hätten, habe der Hochzeitstermin verschoben werden müssen, da eine Chemo- und später Strahlentherapie angestanden hätten. Sie hätten gute Hoffnung auf Heilung gehabt und im Mai des dann darauf folgenden Jahres heiraten wollen. Leider sei ihnen dies nicht vergönnt gewesen. Als so ziemlich letzten Wunsch habe ihr Lebensgefährte geäußert, sie noch zu heiraten. Diesen Wunsch habe sie ihm nicht abgeschlagen, da er ihre große Liebe gewesen sei. Der Versicherte habe sein Versprechen, sie zu heiraten, einhalten wollen. Es gebe noch Menschen, die aus Liebe heiraten. Er fehle ihr so. Die Klägerin fügte ihrer Darstellung ein Bild des Versicherten bei, das ihn im Krankenbett auf der Palliativstation zeigt.
7Nach Einholung einer Stellungnahme ihres sozialmedizinischen Dienstes lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 31.01.2013 ab. Die vorgetragenen Gründe seien nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, zu widerlegen.
8Den hiergegen am 27.02.2013 eingelegten und nicht näher begründeten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 05.06.2013 zurück.
9Dagegen hat die Klägerin am 05.07.2013 Klage erhoben. Sie trägt vor, die Heirat sei nicht aus "versorgungstechnischen" Gründen erfolgt. Sie und der Versicherte seien schon im Mai 2003 zusammengezogen. Hintergrund der erst für Mai 2012 bzw. dann 2013 geplanten Eheschließung sei gewesen, dass der Versicherte jahrelang mit seinem – erwachsenen – Sohn um Kindesunterhalt gestritten habe; er habe nur seine Rente gehabt und sei deshalb nur gering leistungsfähig gewesen; er habe nicht gewollt, dass sie – die Klägerin – mit ihrem Einkommen mittelbar den Kindesunterhalt zahle. Wenn in einem solchen Fall Krebs dazwischen komme und man – um seine Liebe nach außen zu zeigen – "kurz vor Toresschluss" heirate, liege keine Versorgungsehe vor.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31.01.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2013 zu verurteilen, ihr eine große Witwenrente aus der Versicherung des am 19.11.2012 verstorbenen T. C. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie weist daraufhin, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung offenkundig gewesen sei. Sie meint, dass in einem solchen Fall ein Ausnahmetatbestand in der Regel nicht erfüllt sei. Das Bestehen einer Liebesheirat und die wiederholte Äußerung von Heiratsabsichten sowie das langjährige Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft reichten für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe nicht aus.
15Das Gericht hat die Klägerin zu den Umständen und Hintergründen der Eheschließung mit dem Versicherten in der mündlichen Verhandlung ausführlich befragt. Desweiteren ist darüber Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Standesbeamten sowie der beiden Trauzeugen, die als Ärztin bzw. Krankenschwester auf der Palliativstation tätig sind. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 18.02.2014 verwiesen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen, die Klägerin und den Versicherten betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
19Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Sie hat keinen Anspruch auf große Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes.
20Zwar erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für eine große Witwenrente; denn sie ist die Witwe des am 19.11.2012 verstorbenen Versicherten, der die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren gem. § 50 Abs. 1 SGB VI erfüllt hatte; die Klägerin hatte im Zeitpunkt des Todes des Versicherten auch das 47. Lebensjahr vollendet. Dem Anspruch auf die große Witwenrente steht jedoch der Ausschlusstatbestand des § 46 Abs. 2a SGB VI entgegen. Danach haben Witwen keinen Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert, nämlich nur acht Tage vom 12.11. bis 19.11.2012. Unter Berücksichtigung aller ihr bekannt gewordenen Informationen, insbesondere aufgrund des Vorbringens der Klägerin und der Vernehmung der Zeugen M. (Standesbeamter), Dr. S. (Palliativmedizinerin und Trauzeugin) und J. (Palliativkrankenschwester und Trauzeugin) ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass auch nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
21§ 46 Abs. 2a SGB VI enthält eine gesetzliche Vermutung, mit der unterstellt wird, dass beim Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war. Diese gesetzliche Vermutung ist allerdings widerlegbar. Die Widerlegung der Rechtsvermutung erfordert nach § 202 SGG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils. Dies erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Urteil vom 05.05.2009 – B 13 R 55/08 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.02.2009 – L 3 R 80/08; LSG NRW, Urteil vom 10.02.2010 – L 8 R 134/09; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.01.2011 – L 16 R 936/10 ZVW; LSG NRW, Urteil vom 20.06.2012 – L 8 R 239/10; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2012 – L 11 R 392/11; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.09.2013 – L 27 R 765/12). Nach diesem Maßstab ist im Falle der Eheschließung der Klägerin und des Versicherten die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt.
22Als "besondere Umstände" im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Dabei kommt es auf die (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatter an. Die "Annahme" des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind (BSG, Urteil vom 05.05.2009 – B 13 R 55/08 R – m.w.N.).
23Eine gewichtige Bedeutung kommt stets dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. Ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe sprechender besonderer (äußerer) Umstand ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Tod des Versicherten, hinsichtlich dessen bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt ("kürzlich" und "unerwartet") eingetreten ist. Denn in diesem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass es alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat war, dem Ehegatten eine Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen. Hingegen ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, um so gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme ("Vermutung") einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden (BSG, Urteil vom 05.05.2009 – B 13 R 55/08 R).
24Die Ehe der Klägerin und des Versicherten hat nur acht Tage gedauert. Am Tag der Heirat war die Krebserkrankung des Versicherten bereits weit fortgeschritten; er lag auf der Palliativstation, konnte Medikamente nicht mehr oral aufnehmen, erhielt auf künstlichem Wege Schmerzmittel, Beruhigungsmedikamente und Antibiotika, sein naher Tod zeichnete sich ab. Dies ergibt sich aus dem Bericht der Klinik für Palliativmedizin vom 26.11.2012 und den Darlegungen der Zeugin Dr. S., die den Kläger als Palliativärztin betreut hat. Die Zeugin J. hat erklärt, man habe den – erst wenige Tage vor dem Hochzeitstermin in der Palliativstation konkret geäußerten – Heiratswunsch realisieren wollen, solange der Versicherte dazu noch in der Lage gewesen sei. Wenn in einer solchen Situation und unter solchen Umständen "kurz vor Toresschluss" (wie es der Bevollmächtigte der Klägerin selbst formuliert hat) geheiratet wird, liegt die Annahme einer Versorgungsehe mehr als nahe. Die – äußeren und inneren – Umstände, die ersichtlich geworden, von der Klägerin vorgetragen oder von den Zeugen dargelegt worden sind, reichen nicht aus, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen.
25Die Klägerin und der Versicherte haben vor der Heirat mehr als neun Jahre eheähnlich zusammengelebt. Von der Klägerin ist von Beginn des Rentenantragsverfahrens stets betont worden, es sei eine Heirat aus Liebe gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat sie – glaubwürdig und überzeugend – dargestellt, wie sehr sie den Versicherten und dieser sie geliebt habe. Ebenso hat die Klägerin wiederholt deutlich gemacht, der Versicherte habe ein ihr gegebenes Versprechen, nämlich sie zu heiraten, noch erfüllen wollen. In Bezug auf diese Motive geht die Kammer allerdings davon aus, dass – jedenfalls zum Zeitpunkt einer Heirat – "Liebe" das Motiv jeder Eheschließung ist. Ebenso geht in der Regel jeder Eheschließung eine Verlobung voraus, oftmals nicht im Sinne einer Feier, aber stets im Sinne ihrer eigentlichen Bedeutung, nämlich des Versprechens zweier Personen, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Umstand, dass sich die Eheleute geliebt haben, dass der Versicherte der Klägerin versprochen hatte, sie zu heiraten, und dass (auch) Liebe das Motiv zur Heirat war, bedeutet daher – gerade bei einer Heirat zu dem oben beschriebenen Zeitpunkt "kurz vor Toresschluss" und solange der Versicherte dazu noch in der Lage war – nicht, dass der Versorgungsgedanke keine oder allenfalls eine untergeordnete Bedeutung gespielt hat.
26Das langjährige Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und gemeinsam geschaffene Werte bilden für sich allein keine gegen eine Versorgungsehe sprechenden gewichtigen Umstände. Der Wunsch, "seine Liebe nach außen zu zeigen" (vgl. Schriftsatz vom 04.10.2013) ist zwar nicht von vornherein – losgelöst von den Umständen des konkreten Einzelfalles – ungeeignet, einen besonderen Umstand anzunehmen (so: BSG, Urteil vom 06.05.2010 – B 13 R 134/08 R). Wenn die Klägerin und der Versicherte mehr als zehn Jahre eheähnlich zusammen gelebt und – wie die Klägerin dargestellt hat – eine innige Liebensbeziehung aufgebaut haben, ohne zu heiraten, lässt dies aber eher den Schluss zu, dass sie der Ehe für ihre Liebe, ihre Beziehung und Bindung keine sehr große Bedeutung beigemessen haben. Einem langjährigen Zusammenleben "ohne Trauschein" liegt eher die bewusste Entscheidung zugrunde, eben nicht zu heiraten und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Eheleute gelten, zu unterliegen (Bayerisches LSG, Urteil vom 20.02.2013 – L 1 R 304/11; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.09.2013 – L 27 R 765/12).
27Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, zu der Zeit, als der Versicherte noch gearbeitet und Geld verdient habe, sei Heirat noch kein Thema gewesen; sie hätten nicht geheiratet, weil der Versicherte sie damals nicht gefragt habe. Später aber waren – auch wenn die Klägerin dies zunächst in Abrede gestellt hat ("Finanzielle Gründe waren für uns nicht maßgeblich, zu heiraten oder nicht zu heiraten.") – finanzielle Aspekte sehr wohl ein Grund, nicht zu heiraten. Dies war insbesondere zu der Zeit so, als der Sohn des Versicherten aus der ersten Ehe mit diesem um Kindesunterhalt stritt. Damals wollte der Versicherte nicht heiraten, um die Klägerin nicht mittelbar am Unterhalt für seinen Sohn zu beteiligen. Zwar haben – nach Darstellung der Klägerin – die Eheleute im Dezember 2011 beschlossen, im Mai 2012 heiraten zu wollen. Auch für diese Entscheidung aber gab es (zumindest auch) einen finanziellen Hintergrund. Nach Angaben der Klägerin ging es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr um den Kindesunterhalt, sondern "nur noch um Bafög für den Sohn"; da habe der Versicherte gesagt, "nun können wir auch heiraten". Ein konkreter Termin wurde jedoch nicht vereinbart, es gab keine Vorbereitungen bzgl. des Standesamtes, ihr (späterer) Mann sei "ein ziemlich spontaner Typ" gewesen. Lediglich abstrakte Pläne zur Heirat, ohne entsprechende Vorbereitungen und ohne definitiv ins Auge gefassten Termin, reichen aber nicht aus, um einen bereits vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschluss annehmen zu können (LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 16.11.2010 – L 11 R 1135/10 – und vom 16.10.2012 – L 11 R 392/11).
28Die Kammer unterstellt der Klägerin nicht, dass das von ihr für die Heirat angeführte Motiv der großen Liebe nicht vorgelegen hätte. Im Gegenteil, die Kammer hält dieses Motiv für glaubhaft und überzeugend. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ist angesichts der festgestellten äußeren Umstände jedoch davon auszugehen, dass dieses Motiv nicht ausschlaggebend für die Heiratsabsicht war bzw. dass es sich hierbei im Verhältnis zur Versorgungsabsicht jedenfalls nicht um einen zumindest gleichwertigen Beweggrund gehandelt hat. Allein Liebe – in fast zehnjährigem Zusammenleben ohne Trauschein gewachsen und gefestigt – braucht keine Heirat im letzten Augenblick im Angesicht des Todes.
29Die Zeugin Dr. S. hat ausgesagt, der geistige Zustand bei dem Hirntumor habe es nicht ausgeschlossen, dass sich der Versicherte zum damaligen Zeitpunkt auch über die Versorgung seiner Ehefrau Gedanken machen konnte. Mit dem Wunsch des Versicherten, in Kenntnis des bevorstehenden Sterbens seine Lebensgefährtin noch zu heiraten, kann durchaus auch der von Liebe geprägte Gedanke verbunden gewesen sein, diese noch über den Tod hinaus unterstützen zu wollen und zu können. Die Klägerin verdien(te) als Verkäuferin im Einzelhandel monatlich 1.300 bis 1.400 EUR netto. Ausweislich der – fiktiven – Rentenberechnung, die die Beklagte erstellt hat, läge eine große Witwenrente nach dem so genannten Sterbevierteljahr unter Anrechnung des Einkommens bei knapp 200 EUR. Das Einkommen der Klägerin würde sich durch die Rente also um ca. 15 % erhöhen. Ob der Versicherte wirklich (auch) an die Versorgung der Klägerin gedacht hat, kann das Gericht nicht mehr ergründen. Die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI geht jedoch für die Konstellation einer Eheschließung wie im vorliegenden Fall gerade von dieser Annahme aus. Die Kammer sieht diese Annahme nicht als widerlegt an.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
- 1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder - 2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern besetzt.
(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.
(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren
vor den Sozialgerichten auf | 150 Euro, |
vor den Landessozialgerichten auf | 225 Euro, |
vor dem Bundessozialgericht auf | 300 Euro |
festgesetzt.
(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.
(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.