Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Mai 2018 - L 6 R 423/16

published on 16/05/2018 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Mai 2018 - L 6 R 423/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Sozialgericht München, S 10 R 1712/11, 18/07/2013

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Juli 2013 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.311 Euro zu zahlen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rücküberweisung von Rentenleistungen in Höhe von Euro 1.311,00 streitig, welche von der Klägerin für Zeiten nach dem Tod des Versicherten G. B. auf das von der Beklagten geführte Konto überwiesen worden waren.

Der Versicherte, welcher von der Klägerin Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. zuletzt Euro 206,28 monatlich bezog, verstarb am 2009. Die monatlichen Zahlungen wurden vom Rentendienst noch bis einschließlich September 2010 auf das von der Beklagten geführte Konto des Versicherten überwiesen. Es entstand eine Überzahlung von insgesamt Euro 2.475,36. Im Zeitpunkt des Todes des Versicherten wies das Konto einen negativen Saldo in Höhe von Euro 7.751,99 auf. Die Beklagte erlangte am 28.09.2009 Kenntnis vom Ableben des Versicherten. Die erste Rentenüberzahlung (für Oktober 2009) wurde am 30.09.2009 auf dem Konto des verstorbenen Versicherten verbucht.

Am 22.09.2010 ging das Rückforderungsverlangen des Rentendienstes der Klägerin bei der Beklagten ein. Diese überwies das zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto befindliche Guthaben in Höhe von Euro 1.164,36 an die Klägerin. Das Konto wurde am 04.10.2010 aufgelöst. Da die Beklagte zunächst - unzutreffend - mitgeteilt hatte, Kenntnis vom Ableben des Versicherten erst am 22.09.2010 erlangt zu haben, nahm die Klägerin bezüglich des Restbetrages von Euro 1.311,00 den kontobevollmächtigten Sohn des Verstorbenen in Anspruch. Nachdem dieser mitgeteilt hatte, die Beklagte bereits am 28.09.2009 über das Ableben seines Vaters informiert zu haben, forderte die Klägerin nunmehr die Beklagte mit Schreiben vom 14.02., 02.03. und 31.03.2011 erfolglos zur Rücküberweisung des noch offenen Betrags auf.

Am 01.07.2011 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG) mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von Euro 1.311,00 zu verurteilen. Diese sei nach der Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI zur Rücküberweisung der nach dem Tode des Versicherten erfolgten und unter gesetzlichem Vorbehalt stehenden Rentenüberzahlungen verpflichtet. Auf anderweitige Verfügungen im Sinne von § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI könne sich die Beklagte nicht berufen, da nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) insoweit nicht auf den Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens sondern auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Beklagten vom Tode des Versicherten abzustellen sei. Diese Rechtsauffassung werde auch durch verschiedenste Urteile nachgeordneter Instanzen bestätigt. Die Beklagte habe im vorliegenden Fall Kenntnis vom Tode des Versicherten am 28.09.2009 erlangt.

Die Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, dass ausschließlich auf den Eingang des Rückforderungsersuchens der Beklagten am 22.09.2010 abzustellen sei. Zu diesem Zeitpunkt seien die zu Unrecht überwiesenen Rentenzahlungen ihrer Höhe nach bereits mehrfach durch anderweitige Verfügungen aufgezehrt worden, die Beklagte habe den im Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens noch bestehenden Habensaldo in Höhe von Euro 1.164,36 an die Klägerin ausgekehrt und sei damit allen ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen. Die anderweitige Auffassung stehe in Widerspruch zum eindeutigen Gesetzeswortlaut; ein weiteres Tatbestandsmerkmal im Sinne einer „Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis“ der Bank vom Tod des Rentenberechtigten sei in § 118 Abs. 3 SGB VI nicht normiert. Dementsprechend hätten auch bereits mehrere Sozialgerichte entschieden, dass die Kenntnis vom Tod des Leistungsempfängers auf Seiten des kontoführenden Geldinstitutes dem Auszahlungseinwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nicht entgegenstehe. Dies stehe im Einklang mit der herrschenden Rechtsauffassung, wonach eine Kontoauflösung vor Eingang des Rückforderungsersuchens den Rückforderungsanspruch insgesamt entfallen lasse.

Mit Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 18.07.2013 wies das SG die Klage ab. Aufgrund schwerer Erkrankung des Kammervorsitzenden wurden Urteilsgründe nicht abgesetzt. Das Urteil wurde den Beteiligten jeweils am 06.06.2014 zugestellt.

Am 20.06.2014 legte die Klägerin Berufung beim Bayer. Landessozialgericht ein. In der Sache wiederholten die Beteiligten im Wesentlichen die bereits vor dem Sozialgericht vorgebrachten Argumente. Die Klägerin berief sich auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil des 5a/4. Senats vom 22.04.2008, Az.: B 5a/4 79/16 R; Urteil des 5. Senats vom 03.06.2009, Az.: B 5 R 120/07 R) sowie auf eine Vielzahl diese Auffassung bestätigender Urteile nachgeordneter Instanzen. Die Beklagte berief sich erneut auf den Gesetzeswortlaut sowie auf die Entstehungsgeschichte der Norm, welche zu dem Zweck geschaffen worden sei, eine Vereinbarung zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft aus dem Jahr 1982 gesetzlich fortzuschreiben. Die damalige Praxis habe aber für den Auszahlungseinwand gerade nicht auf die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Versicherten abgestellt. Das Bundessozialgericht habe in früheren Entscheidungen festgestellt, dass die Vorschrift einem typisierenden Interessenausgleich zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Geldinstituten diene. Es soll damit verhindert werden, dass die Geldinstitute Verluste des Rentenversicherungsträgers aus eigenem Vermögen ersetzen müssten und damit schlechter gestellt werden. Auch nach dem Tode des Versicherten sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die bankübliche Kontoführung zu gewährleisten. Erst das Rückforderungsverlangen der Klägerin habe diese Verpflichtung der Beklagten wirksam unterbrechen können. Insoweit sei nicht das Geldinstitut, sondern der Gesamtrechtsnachfolger des Versicherten Adressat des gesetzlichen Vorbehalts des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des BSG hätten die streitige Rechtsfrage lediglich als Nebenfrage im Sinne eines obiter dictums behandelt. Würde man der Rechtsauffassung der Klägerin folgen, hätten die Geldinstitute beim Tod eines Kontoinhabers umfangreiche, aufgrund der oft erst sehr viel später erfolgenden Rückforderungsersuchen der Rentenversicherungsträger unzumutbare und nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes letztlich auch undurchführbare Prüfpflichten hinsichtlich der Frage, ob der verstorbene Kontoinhaber Empfänger einer gesetzlichen Rente war und wer nach dessen Tod wann welche Verfügung getroffen hat.

Im Hinblick auf zu der streitgegenständlichen Frage beim 5. und 13. Senat des BSG anhängige Revisionen wurde das Verfahren vorübergehend ruhend gestellt. Nachdem der 13. Senat des BSG mit Urteil vom 24.02.2016 (B 13 R 22/15 R) die Rechtsauffassung der der Klägerin bestätigt hatte, wurde das Verfahren fortgeführt.

In der Folge berief sich die Beklagte erstmals auf eine ihrer Auffassung nach entgegenstehende Kenntnis der Klägerin vom Tode des Versicherten. Da sowohl die Pensionsbehörde, die Stadt W., wie auch die Beklagte selbst am 28.09.2009 vom Tode des Versicherten erfahren hätten, sei auch bei der Klägerin Kenntnis ab diesem Zeitpunkt zu unterstellen. Damit habe sie die Rentenzahlungen nicht mehr unter der auflösenden Bedingung „Erleben vorbehalten“ überweisen können. Nur wenn die Beklagte nachweise, dass sie erst nach dem 31.08.2010 Kenntnis vom Tode des Versicherten erhalten habe, sei die Beklagte bereit, die streitgegenständliche Forderung anzuerkennen. Die Klägerin hielt dem entgegen, dass die Auffassung der Beklagten weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Stütze finde. Auf die Kenntnis des Rentenversicherungsträgers vom Tode komme es nicht an. Das BSG habe bereits mit Urteil vom 13.11.2008 (Az.: B 13 R 48/07 R) klargestellt, dass die entsprechende Vorschrift des § 814 BGB wie auch der darin enthaltene Rechtsgedanke im Bereich des § 118 Abs. 3 SGB VI keine Anwendung finde. Es handle sich insoweit um ein „privatrechtsverdrängendes“ öffentliches Sonderrecht des Staates.

Mit Beschluss vom 07.04.2016 fragte der 5. Senat des BSG im Hinblick auf das dort noch anhängige Revisionsverfahren (B 5 R 26/14 R) beim 13. Senat an, ob dieser an seiner im Urteil vom 24.02.2016 zusätzlich geäußerten Rechtsauffassung festhalte, der Anspruch nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI auf Rücküberweisung setze nicht die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraus. Im Weiteren legte der 5. Senat dar, dass er beabsichtige, die Revision der klagenden Rentenversicherung im Hinblick auf die dort im Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens bereits erfolgte Kontoauflösung zurückzuweisen. Nachdem der 13. Senat mit Beschluss vom 14.12.2016 (B 13 R 20/16 S) an seiner Rechtsauffassung festgehalten hatte, rief der 5. Senat mit Beschluss vom 17.08.2017 (B 5 R 26/14 R) den Großen Senat des BSG an. Vorgelegt wurde hierbei alleine folgende divergierende Rechtsfrage: „Setzt ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden sind, die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraus?“ Zur Frage der Möglichkeit einer Berufung auf „anderweitige Verfügungen“ trat der 5. Senat hingegen ausdrücklich der Rechtsauffassung des 13. Senats bei, wonach dieser anspruchsvernichtende Einwand dem Geldinstitut nach Kenntnis vom Tod des Versicherten nicht mehr zusteht.

Gleichwohl ging die Beklagte weiterhin davon aus, dass über letztere Rechtsfrage, nach wie vor nicht höchstrichterlich entschieden worden sei. Die Entscheidung des Großen Senats sei abzuwarten. Erst danach sei endgültig geklärt, ob die Geldinstitute mit ihrem eigenen Vermögen für Rentenrückzahlungen haften. Dies sei nach Auffassung des 5. Senats nicht der Fall. Da im Übrigen für den Rücküberweisungsanspruch der Klägerin nur das Konto des Rentenempfängers hafte, hätte die Klägerin in Ihrem Klageantrag dies auch so zum Ausdruck bringen müssen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.07.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 1.311,00 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Klägerin, die Akte des Sozialgerichts sowie die Senatsakte Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von Euro 1311,00 gegen die Beklagte zu.

Die erhobene Leistungsklage ist statthaft, § 54 Abs. 5 SGG. Soweit es um die Rückforderung einer Geldleistung nach § 118 Abs. 3 SGB VI geht, stehen sich der leistungserbringende Rentenversicherungsträger und das Geldinstitut, das zur Rücküberweisung aufgefordert wird, in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber. Der Leistungsträger handelt mithin nicht hoheitlich, er kann seine Rückforderung nicht durch Verwaltungsakt durchsetzen (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.1998, Az: B 9 V 48/97 R m.w.N).

Die Leistungsklage ist auch begründet. Nach § 118 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 SGB VI (in der hier maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 27.12.2003, BGBl I 3019) gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann.

Die Voraussetzungen des in § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI geregelten Rücküberweisungsanspruchs sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin hat auf das Konto des Versicherten für die Zeit nach dessen Tod am 2009 noch bis einschließlich September 2010 den Zahlbetrag der Altersrente i.H.v. insgesamt Euro 2.475,36 überweisen lassen. Auf das Rückforderungsverlangen des Rentendienstes vom 22.09.2010 überwies die Beklagte das zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto befindliche Guthaben in Höhe von Euro 1.164,36. Der Klägerin steht darüber hinaus auch ein Anspruch auf Rücküberweisung der für die Zeit nach dem Tod des Versicherten unter dem gesetzlichen Vorbehalt des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI erbrachten und damit ohne Rechtsgrund erfolgten (vgl. BSG vom 03.06.2009, Az: B 5 R 120/07 R, m.w.N) weiteren Rentenüberzahlung in Höhe von Euro 1.311,00 zu.

Entgegen ihrer anderweitigen Auffassung kann die Beklagte dem Rücküberweisungsanspruch nicht den Einwand anderweitiger Verfügungen (Auszahlungseinwand) nach § 118 Abs. 3 Satz 3 HS. 1 SGB VI entgegenhalten. Zwar sind auf dem Konto des Versicherten nach dessen Tod und noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens Kontobewegungen erfolgt, die den Kontostand gemindert haben. Dies steht dem Anspruch der Klägerin mangels Gutgläubigkeit der Beklagten jedoch nicht entgegen. Ein Geldinstitut kann gegenüber dem Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nicht den anspruchsvernichtenden Auszahlungseinwand geltend machen, dass bei Eingang eines Rückforderungsverlangens über einen der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt worden sei, wenn es bei Ausführung der in Betracht kommenden Verfügungen Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers und Rentenempfängers hatte. Denn die Gutgläubigkeit der Bank hinsichtlich der Berechtigung des über das Konto Verfügenden ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 118 Abs. 3 Satz 3 HS 1 SGB VI. Dies folgt nach gefestigter Rechtsprechung des 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 24.02.2016, Az: B 13 R 22/15 bestätigt mit Beschluss vom 14.12.2016, Az.: B 13 R 20/16 S) aus dem systematischen Gefüge sowie aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihrer Entstehungsgeschichte. Diese Auffassung wird nunmehr auch vom 5. Senat des Bundessozialgerichts ausdrücklich bestätigt. Im Vorlagebeschluss an den Großen Senat des Bundessozialgerichts vom 17.08.2017 (B 5 R 26/14 R, Rn. 24, zitiert nach juris) führt der 5. Senat insoweit aus, dass er mit dem 13. Senat die Rechtsansicht teilt, dass sich das Geldinstitut auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Vornahme anderweitiger Verfügungen noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens nach § 118 Abs. 3 S. 3 HS. 1 SGB VI nicht berufen kann, wenn es bei deren Ausführung Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten hatte. Auch der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung vollumfänglich an. Vorliegend hatte die Beklagte bereits am 28.09.2009 - und damit auch schon im Zeitpunkt der ersten Rentenüberzahlung auf das Konto des Versicherten am 30.09.2009 - unstreitig Kenntnis vom Tod des Versicherten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Entscheidung des Großen Senats des Bundessozialgerichts über den Vorlagebeschluss des 5. Senats vom 17.08.2017 (a.a.O.) nicht abzuwarten. Die vorgelegte Rechtsfrage, ob der Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraussetzt, ist für den hier zu beurteilenden Fall nicht entscheidungserheblich, da das Rückforderungsverlangen am 22.09.2010 bei der Beklagten eingegangen ist, das Konto hingegen erst am 04.10.2010 aufgelöst wurde (zur Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Rückforderungsverlangens, vgl. Anfrage des 5. Senats vom 07.04.2016, Az.: B 5 R 26/14 R, Rn. 11, zitiert nach juris). Es ist nicht zu erwarten, dass sich der Große Senat zu der von beiden Rentensenaten des BSG übereinstimmend geäußerten Rechtsauffassung, dass die Kenntnis der Bank vom Tod des Kontoinhabers bei Ausführung einer Verfügung zulasten dieses Kontos den Einwand anderweitiger Verfügungen im Sinne von § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ausschließt, äußern oder diesbezüglich sogar eine andere Rechtsauffassung vertreten wird. Der Große Senat ist insoweit an die vorgelegte Rechtsfrage gebunden, vgl. § 41 Abs. 7 Satz 1 SGG.

Auch die Argumentation der Beklagten, der vorgelegten Rechtsfrage lägen unterschiedliche grundsätzliche Interpretationen der Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI zugrunde und es sei zu erwarten, der Große Senat werde die Auffassung des 5. Senates bestätigen, wonach Kreditinstitute nicht mit eigenem Vermögen für die überzahlte Rente haften, vermag ein weiteres Zuwarten nicht zu rechtfertigen. Denn es kommt für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit auch nach Auffassung des 5. Senats des BSG nicht darauf an. Ist nämlich das Konto des verstorbenen Versicherten im maßgeblichen Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens noch existent, so haftet das in Anspruch genommene Geldinstitut regelmäßig nicht mit eigenem Vermögen, denn es kann die Rücküberweisung unmittelbar auf diesem Konto verbuchen (BSG, Vorlagebeschluss vom 17.08.2017, a.a.O., Rn. 57, zitiert nach Juris). Sollte sich hierbei ein negativer - bzw. unter dem Betrag der zu Unrecht gutgeschriebenen Rente liegender - Saldo ergeben, so kann dieser den Rechtsnachfolgern des Versicherten in Rechnung gestellt werden. Sollte das Geldinstitut mit seiner aus dem Kontoführungsvertrag resultierenden Forderung gleichwohl ausfallen (z.B. Insolvenz des Erben) so liegt dieser Ausfall alleine im Rechtsverhältnis zwischen dem kontoführenden Geldinstitut und dem neuen Kontoinhaber bzw. Erben begründet. Das Risiko aus dieser Beziehung betrifft aber eine andere Rechtsbeziehung als die hier streitige zwischen dem RV-Träger und dem kontoführenden Geldinstitut und vermag daher zur Auslegung von Normen, die dieses Rechtsverhältnis regeln, nichts beizutragen (BSG, Vorlagebeschluss vom 17.08.2017, a.a.O., Rn. 48 f.). Gleiches gilt nach Ansicht des Senats im Übrigen auch hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten datenschutzrechtlichen Bedenken bei der Identifizierung von Konten verstorbener Rentenempfänger.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin darüber hinaus auch nicht gehalten, bereits im Klageantrag die Haftung auf das noch existierende Empfängerkonto zu beschränken. Die Buchung auf diesem, durch das konkrete Rückforderungsverlangen ohne weiteres bestimmbaren Konto stellt eine bei Rückbuchung einer Überweisung im banküblichen Zahlungsverkehr selbstverständliche Vorgehensweise dar (vgl. insoweit auch Wortlaut § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI „zurück zu überweisen“). Auch ohne die gewünschte Präzisierung ist das Geldinstitut nicht gehindert, die umgehend auszuführende Rücküberweisung auf dem - in Fällen wie dem vorliegenden noch existenten - Konto des Versicherten zu verbuchen und den Betrag sodann von den Rechtsnachfolgern zu fordern. Es bleibt dem Rentenversicherungsträger daher unbenommen, vorprozessual und insbesondere auch im anschließenden gerichtlichen Verfahren das im Wege einer - regelmäßig weiteren zu begründenden - allgemeinen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG durchzusetzende Begehren alleine in Form einer betragsmäßigen Bezifferung zu beantragen.

Letztlich ist auch der Einwand der Beklagten nicht stichhaltig, dem Anspruch auf Rücküberweisung stehe es entgegen, wenn der Rentenversicherungsträger im Zeitpunkt der Überzahlung bereits Kenntnis vom Tode des Versicherten gehabt habe. Die Beklagte trägt insoweit unter Berufung auf das Urteil des 13. Senats vom 24.02.2016 (B 13 R 22/15 R) vor, eine Überweisung der Rente unter der auflösenden Bedingung „Erleben vorbehalten“ könne nur erfolgen, wenn der Rentenversicherungsträger im Zeitpunkt der Überweisung gutgläubig gewesen sei. Entscheidungserheblich sei demzufolge, wann die Klägerin vorliegend Kenntnis vom Tode des Versicherten erlangt habe. Diese Ansicht wird vom erkennenden Senat nicht geteilt: Unbeschadet der Tatsache, dass die Beklagte vorliegend ausweislich ihrer Akten eine entsprechende Kenntnis erst am 16.09.2010 erlangt hat, kann dem zitierten Urteil eine solche Rechtsansicht nicht ansatzweise entnommen werden. Die Beklagte übersieht insoweit, dass die auflösende Bedingung „Erleben vorbehalten“ nicht von der Klägerin, sondern vom Gesetz selbst angeordnet wird. Dem Wortlaut der Vorschrift des § 118 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 SGB VI lässt sich die von der Beklagten vorgenommene Einschränkung nicht entnehmen. Der Annahme eines entsprechenden ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals steht die genannte Rechnung des Bundessozialgerichts entgegen. Der 13. Senats des BSG hat klargestellt, dass die Wertung des § 814 BGB durch den in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI zu Gunsten des Rentenversicherungsträgers geregelten Vorbehalt ausgeschlossen ist. Für den Rücküberweisungsanspruch ist es unerheblich, ob der Rentenversicherungsträger die Überzahlung in Kenntnis des Todes des Versicherten vorgenommen hat (vgl. BSG vom 13.11.2008, Az: B 13 R 48/07 R; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 118 SGB VI, Rn. 10).

Nach alledem hat die Berufung der Klägerin Erfolg, dem Klagebegehren war stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen im Hinblick auf die für die streitgegenständliche Frage einheitliche Rechtsprechung des BSG nicht vor.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 17/08/2017 00:00

Tenor Dem Großen Senat des Bundessozialgerichts wird folgende Rechtsfrage wegen Divergenz iS von § 41 Abs 2 SGG vorgelegt:
published on 14/12/2016 00:00

Tenor Der 13. Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI auf Rücküberweisung von Geldleistungen,
published on 24/02/2016 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer Senat gebildet.

(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, je zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der Arbeitgeber sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten und der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Legt der Senat für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Krankenkassen und dem Kreis der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten an. Legt der Senat für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem zwei ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Vorgeschlagenen an. Sind Senate personengleich besetzt, wird aus ihnen nur ein Berufsrichter bestellt; er hat nur eine Stimme. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.