Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. Juli 2016 - L 6 R 149/16
Gericht
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München
II.
Es wird festgestellt, dass der ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 6 R 4/13 vor dem Sozialgericht München anhängige Rechtsstreit nicht durch Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 SGG beendet wurde.
III.
Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten bleibt der Endentscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Verfahren auf Feststellung rentenrechtlicher Zeiten vor dem SG (S 6 R 4/13) durch fiktive Klagerücknahme gemäß § 102 Abs. 2 SGG beendet wurde.
Mit Bescheid vom 22.11.2011 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf des Klägers enthaltenen Daten für die Zeit bis 31.12.2004 verbindlich fest. Der Widerspruch, mit welchem der Kläger die Berücksichtigung weiterer Zeiten (Arbeitslosigkeit, Kindererziehung) begehrte, wurde mit Bescheid vom 27.11.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger am 02.01.2013 Klage zum Sozialgericht München (SG), welche unter dem Aktenzeichen S 6 R 4/13 aufgenommen wurde. Im Rahmen dieses Verfahrens übermittelte die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.10.2013 einen aktualisierten Feststellungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI vom 24.09.2013 und bat um Mitteilung, ob die Klage weiter aufrechterhalten werde. Mit Schreiben vom 28.10.2013 übermittelte das SG den Schriftsatz der Beklagten nebst Anlagen mit einfachem Brief an die Wohnsitzadresse des Klägers zur Kenntnis und Stellungnahme binnen einer Woche, ob die Klage angesichts des Vorbringens der Beklagten und dem ergangenen Feststellungsbescheid vom 24.09.2013 für erledigt erklärt werde. Auf dem Entwurf des Schreibens ist handschriftlich vermerkt „nochmals abgesandt am 27.11.2013“. Nachdem in der Folge keine Reaktion des Klägers erfolgte, erließ das SG mit Datum vom 05.02.2014 eine Betreibensaufforderung nach § 102 Abs. 2 SGG. Das Schreiben, welchem keine Anlagen beigefügt waren, hatte folgenden Wortlaut: „ ... werden Sie hiermit zur Vermeidung der unten genannten Rechtsfolge letztmals aufgefordert, das gerichtliche Schreiben vom 28.10.2013 zu beantworten. Die Klage gilt gemäß § 102 Abs. 2 SGG als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt, er also ungeachtet einer Aufforderung des Gerichts nicht fristgemäß die vom Gericht als geboten angesehene Mitwirkungshandlung erbringt oder hinreichend durch Tatsachen darlegt und begründet, warum die geforderte Handlung nicht vorgenommen werden kann. In diesen Fällen unterstellt das Gericht den Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers.“ Das Schreiben war vom Kammervorsitzenden persönlich unterzeichnet worden und dem Kläger laut Zustellungsurkunde am 18.02.2014 zugestellt worden. Am 19.03.2014 rief der Kläger laut aktenkundigem Telefonvermerk bei der Geschäftsstelle des SG an und teilte mit, dass er zwar das Schreiben vom 05.02.2014 nicht jedoch das Schreiben vom 28.10.2013 nebst Anlagen erhalten habe. Um nochmalige Zusendung dieses Schreibens wurde gebeten. Daraufhin wurde am 19.03.2014 das Schreiben vom 28.10.2013 nebst Anlagen nochmals mit einfachem Brief an den Kläger versandt. Nachdem in der Folge wiederum keine Reaktion des Klägers erfolgte, wurde das Verfahren mit Verfügung des Kammervorsitzenden vom 04.06.2014 aufgrund fiktiver Klagerücknahme gemäß § 102 Abs. 2 SGG mit der Begründung ausgetragen, der Kläger habe trotz Aufforderung des Gerichts das Verfahren länger als drei Monate nicht betrieben.
Am
Das SG führte das Verfahren daraufhin unter dem Aktenzeichen S 6 R 1533/15 fort. Zu der in der Folge anberaumten mündlichen Verhandlung vom
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des Sozialgerichts und die Akten Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG unter denen die Klage als zurückgenommen gilt, sind nicht erfüllt. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist aufzuheben. Das Sozialgericht wird das unter dem Aktenzeichen S 6 R 4/13 rechtshängig gewordene und anhängig gebliebene Klageverfahren fortzuführen haben.
Gem. § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als 3 Monate nicht betreibt. In der Betreibensaufforderung ist der Kläger auf die sich aus § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Die Betreibensaufforderung unterliegt hierbei formellen, materiellen und inhaltlichen Anforderungen, ohne deren Erfüllung sie nicht Grundlage der Rücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG sein kann (BSG, Urteil vom 01.07.2010, Az.: B 13 R 58/09 R).
In formeller Hinsicht muss wegen der einschneidenden Folgen der Rücknahmefiktion sichergestellt sein, dass es sich bei der Betreibensaufforderung nicht lediglich um einen Entwurf handelt und dass der Richter nicht von einer Routine-Verfügung ausgeht; hierüber muss auch für die Betroffenen Gewissheit bestehen. Die Betreibensaufforderung muss daher nach der Rechtsprechung des BSG vom zuständigen Richter verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet werden. Ein den Namen abkürzendes Handzeichen (Paraphe) genügt als Unterschrift nicht. Auch die gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG zuzustellende Ausfertigung/beglaubigte Abschrift der Betreibensaufforderung muss diesen Umstand erkennen lassen, d. h. durch Wiedergabe des vollen Namens des Richters ausweisen, dass die Betreibensaufforderung von ihm stammt (BSG, Urteil vom 01.07.2010, a. a. O.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens muss daneben auch inhaltlichen Anforderungen genügen. Dem Kläger muss im Rahmen des § 102 Abs. 2 S. 3 SGG klar und unzweifelhaft deutlich gemacht werden, welche Verfahrenshandlung er vornehmen muss, um die Fiktion der Rücknahme seiner Klage abzuwenden. Die Handlungen zum (hinreichenden) Betreiben des Verfahrens müssen - abhängig vom Stand des Verfahrens - möglichst konkret bezeichnet werden; allgemeine Aufforderungen zum Tätigwerden genügen grundsätzlich nicht (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, Rn. 8c zu § 102; NK-VwGO/Schmid § 92 Rn. 33; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom.
Diese Anforderungen werden durch die im vorliegenden Verfahren unter dem Datum vom 05.02.2014 erteilte Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens nicht erfüllt. Das SG hat bei der angegriffenen Feststellung, das Verfahren sei durch fiktive Klagerücknahme erledigt, übersehen, dass der Nachweis einer ordnungsgemäßen Betreibensaufforderung nicht geführt werden kann. Zwar wurde die Aufforderung vom 05.02.2014 an den Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde am 18.02.2014 zugestellt. Aus dieser Aufforderung alleine war für den Kläger jedoch nicht zu entnehmen, welche Verfahrenshandlungen konkret gefordert waren. Es wurde dort lediglich pauschal gefordert, das „gerichtliche Schreiben vom 28.10.2013“ zu beantworten. Den Zugang dieses ersten Schreibens nebst Anlagen hat der Kläger aber stets bestritten und diesen Umstand - wie auch seine erfolglosen Bemühungen an das Schreiben nebst Anlagen zu gelangen - in der mündlichen Verhandlung nochmals glaubhaft dargelegt. Der Betreibensaufforderung selbst war dieses Schreiben nebst Anlagen nicht beigefügt. Zwar wusste der Kläger aufgrund des nachweislich mit der Geschäftsstelle des SG geführten Telefonats, dass mit diesem gerichtlichem Schreiben vom 28.10.2013 ein Verfahrensschriftsatz der Beklagten übermittelt werden und er zur Fortführung des Verfahrens Stellung nehmen sollte. Gleichwohl konnte diese Verfahrenshandlung vom Kläger ernsthaft nicht verlangt werden, da sich in den Akten des SG kein Nachweis findet, dass der Kläger das der Betreibensaufforderung zugrunde liegende Schreiben vom 28.10.2013 nebst Anlagen auch tatsächlich erhalten hat. Das Schreiben wurde zwar mehrfach abgesandt, jedoch jeweils nur mit einfachem Brief. Spätestens nachdem der Kläger am 19.03.2014 telefonisch mitgeteilt hatte, das Schreiben vom 28.10.2013 nebst Anlagen nicht erhalten zu haben und hierzu auch zumindest glaubhafte Gründe angab, hätte es sich für das SG aufdrängen müssen, zur nachweislichen Herbeiführung der Voraussetzungen einer fiktiven Klagerücknahme auch die Aufforderung vom 28.10.2013 nebst Anlagen förmlich zuzustellen. Denn ohne Nachweis der Kenntnis des Klägers von dem aktualisierten Feststellungsbescheid der Beklagten vom 24.09.2013 lagen gerade keine begründeten Anhaltspunkte für den ausnahmsweisen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers vor (Meyer-Ladewig, a. a. O., Rn. 8a zu § 102). Wird der Zugang des Ausgangsschreibens bestritten, so steht das Fehlen eines entsprechenden Zustellungsnachweises auch für das Ausgangsschreiben der Rechtsfolge des § 102 Abs. 2 S 1SGG regelmäßig entgegen (so auch Bayer. LSG, Beschluss vom 21.03.2011, Az.: L 10 AL 165/09).
Infolge der nicht eingetretenen Beendigung durch Klagerücknahmefiktion ist das Klageverfahren weiterhin am SG rechtshängig i. S.v. § 94 SGG, so dass eine Zurückverweisung gemäß § 159 Abs. 1 SGG in die Ausgangsinstanz entbehrlich ist (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.04.2015, Az.: L 7 SB 105/13 m. w. N.).
Die Kostenentscheidung berücksichtigt die in erster Instanz weiterbestehende Rechtshängigkeit.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.
(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).
(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.
(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.
(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.
(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn
- 1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, - 2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.