Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Dez. 2016 - L 2 P 19/15

published on 14/12/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Dez. 2016 - L 2 P 19/15
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Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 06.03.2015 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht München zurückverwiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die am 13.12.2013 beim Sozialgericht München (SG) eingegangene Klage als zurückgenommen gilt und ob der Kläger Anspruch auf Leistungen nach Pflegestufe I hat.

Mit Bescheid vom 10.12.2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Leistungen aus der Pflegeversicherung ab. Den vom Klägerbevollmächtigten eingelegten, aber nicht begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2013 zurück.

Mit Klageschriftsatz vom 10.12.2013 hat sich der Klägerbevollmächtigte gegen den Bescheid der Beklagten vom 05.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 04.12.2013 gewandt und Klagebegründung mit gesondertem Schreiben angekündigt, ohne Anträge zu stellen (Az.: S 20 P 411/13).

Mit Schreiben vom 17.12.2013 hat das SG den Klägerbevollmächtigten zur Klagebegründung, zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und zur Rücksendung der ausgefüllten und unterschriebenen beigefügten Vordrucke aufgefordert und um Mitteilung gebeten, ob der Kläger für eine eventuelle Untersuchung oder für die mündliche Verhandlung einen Dolmetscher benötigt. Die Vordrucke betrafen die Entbindungserklärung von der Geheimhaltungs- und Schweigepflicht sowie einen Fragebogen über Medizinische Behandlungen bzw. Leistungsbezug.

Die Vollmacht hat der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 12.02.2014 zugesandt. Mit Schreiben vom 10.03.2014 hat das SG an Erledigung des Schreibens vom 17.12.2013 erinnert. Die dafür vom Klägerbevollmächtigten am 08.04.2014 beantragte Fristverlängerung bis 30.05.2014 ist gewährt worden.

In einem als Richterbrief gefasstem Schreiben vom 04.06.2014 ist der Klägerbevollmächtigte letztmalig unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgefordert worden, die Klagebegründung und die ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucke vorzulegen und mitzuteilen, ob der Kläger einen Dolmetscher benötigt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf dieses Schreiben Bezug genommen. Es ist dem Klägerbevollmächtigten ausweislich der Postzustellungsurkunde (PZU) am 07.06.2014 durch Einlegen in den zum Geschäftsraum seiner Kanzlei gehörenden Briefkasten zugestellt worden.

Weitere Schreiben des Klägerbevollmächtigten sind beim SG nicht eingegangen.

Daraufhin hat das SG den Beteiligten mit Schreiben vom 16.09.2014 mitgeteilt, dass der Klägerbevollmächtigte das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betrieben habe und die Klage somit als zurückgenommen gelte (§ 102 Abs. 2 SGG).

Am 10.10.2014 hat der Klägerbevollmächtigte vom SG Fortsetzung des Verfahrens begehrt, weil die Voraussetzungen von § 102 Abs. 2 SGG nicht vorliegen würden. § 102 Abs. 2 SGG setze eine Betreibensaufforderung durch das Gericht voraus. Weiter heißt es: „Diese befindet sich in unserer Akte. Das letzte in unserer Akte befindliche Schreiben des Gerichts ist die Fristverlängerung bis 30.05.2014.“ Eine Betreibensaufforderung könne nicht an eine fehlende Klagebegründung oder Stellungnahme geknüpft werden, da die Klage nach § 92 SGG nur begründet werden solle, aber nicht begründet werden müsse. Die Aufforderung müsse sich auf eine konkrete verfahrensfördernde Handlung beziehen. Auf die in diesem Schreiben enthaltenen Klageanträge und die Klagebegründung werde verwiesen.

Nach Anhörung der Beteiligten zu einer Entscheidung mittels Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG stellte das SG mit Gerichtsbescheid vom 06.03.2015, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 11.03.2015, fest, dass der Rechtsstreit unter dem Az. S 29 P 411/13 als zurückgenommen gilt gemäß § 102 Abs. 2 SGG. Die Zustellung der Betreibensaufforderung an den Klägerbevollmächtigten sei laut PZU am 07.06.2014 erfolgt. Zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung hätten begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bzw. für ein Desinteresse des Klägers an der Verfolgung seines Begehrens bestanden. Denn aus der Klageschrift sei außer den angegriffenen Bescheiden nichts zu entnehmen gewesen und die Beklagte habe mit Schreiben vom 19.12.2013 zu erkennen gegeben, dass sie erst nach Klagebegründung und Antragstellung zum Klagebegehren sinnvoll Stellung nehmen könne. Auf die gerichtliche Aufforderung zur Klagebegründung und zur Übersendung von Vollmacht und Vordrucken vom 17.12.2013 sei erst am 12.02.2014 die Vollmacht vorgelegt worden, ohne zu der vom Klägerbevollmächtigten selbst angekündigten Klagebegründung ein Wort zu verlieren. Auch innerhalb der wunschgemäß bis 30.05.2014 verlängerten Frist sei keinerlei Reaktion des Klägers erfolgt. Der Kläger habe auch nicht innerhalb der Dreimonatsfrist substantiiert dargetan, dass und warum das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen sei, trotz des in der Betreibensaufforderung manifestierten Zweifels des Gerichts. Auf die Betreibensaufforderung sei keinerlei Reaktion des Klägers erfolgt. Selbst auf die Mitteilung der Rücknahmefiktion vom 16.09.2014 habe der Klägerbevollmächtigte erst mit Schreiben vom 10.10.2014 reagiert. Aus der fehlenden Klagebegründung sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände auf ein Desinteresse des Klägers an der Verfolgung seines Klagebegehrens zu schließen, zumal die ursprüngliche Klageschrift keinerlei Hinweise enthalten habe, mit welchen Argumenten bzw. Anträgen der Kläger sein Begehren gerichtlich verfolgen wolle. Erst nach Klagebegründung könne das Gericht im Rahmen des Amtsermittlungsprinzips den Sachverhalt durch Beweisaufnahme aufklären und entscheiden.

Am 24.03.2015 hat der Klägerbevollmächtigte beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt. Auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 08.05.2015 und das Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 11.05.2015 wird Bezug genommen. Der Klägerbevollmächtigte hat insbesondere erklärt, er habe das Aufforderungsschreiben des SG vom 04.06.2014 nicht erhalten. Am 26.05.2015 hat der Klägerbevollmächtigte Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Klägerbevollmächtigten gestellt.

Nach Akteneinsicht hat der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 03.06.2015 und 26.08.2015 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Betreibensaufforderung des SG aus ihm unbekannten Gründen nicht zur Akte gelangt sei. Offen bleibe, ob dieses Schreiben tatsächlich zugestellt worden sei. Dem Kläger sei keine letzte Nachfrist eingeräumt worden und es sei nicht im Einzelnen dargelegt worden, weshalb Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses bestünden. Auf eine fehlende Klagebegründung könne zudem die Klagefiktion nicht gestützt werden. Die Bewertung einer Mitwirkungspflichtverletzung sei nicht angemessen, denn der Kläger müsse sich angemessen verteidigen können. Das SG habe dem Kläger erklären müssen, weshalb es die angeforderten Unterlagen benötige und weshalb bei Nichterfüllung von einem nicht mehr bestehendem Rechtsschutzinteresse auszugehen sei. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die Betreibensaufforderung schriftlich verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet worden sei. Aus der in der Akte enthaltenen Abschrift sei nicht zu erkennen, ob der Vorsitzende mit vollem Namen unterzeichnet habe.

Die Beklagte hat auf die förmliche Zustellung der Betreibensaufforderung hingewiesen.

Mit Beschluss vom 12.12.2016 hat der Senat dem Klägerbevollmächtigten Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung bewilligt.

Auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 14.12.2016 wird verwiesen. Die Beteiligten haben u. a. mitgeteilt, dass aufgrund Neuantrags inzwischen Leistungen nach Pflegestufe I ab 01.01.2015 bewilligt worden seien.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 06.03.2015 aufzuheben und den Rechtsstreit zur Fortsetzung an das Sozialgericht München zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten des SG unter den Az. S 29 P411/13 und S 29 P 308/14 sowie auf die Akte des LSG Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Gründe

A) Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung erweist sich als begründet. Das Klageverfahren vom 13.12.2013, zunächst geführt unter dem Az. S 29 P 411/13, ist nicht aufgrund Klagerücknahmefiktion gemäß § 102 Abs. 2 SGG beendet worden.

Gemäß § 102 Abs. 2 SGG gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Senat weist darauf hin, dass entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten das Verhalten des Klägers bzw. seines Bevollmächtigten zum Zeitpunkt der gerichtlichen Betreibensaufforderung dem SG eindeutig Anlass zu der Annahme gegeben hatte, von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses bzw. von mangelndem Interesse des Kläger an der Fortführung seines eigenen Klageverfahrens auszugehen (vgl. hierzu u. a. BSG Urteil vom 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R - Juris RdNr. 46 f. m. w. N.).

Auch wenn das SGG für die Begründung der Klage sowie für die Angabe von Beweismitteln und von Tatsachen, durch deren Nichtberücksichtigung sich der Kläger beschwert fühlt, keine zwingenden Vorschriften enthält (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 4 SGG), hat das SG die Beteiligten aber im Rahmen der Amtsermittlung insoweit heranzuziehen, wie sich aus § 103 Satz 1 Halbs. 2 SGG ergibt (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R - Juris RdNr. 47). Bei fehlender Mitwirkung ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus in jede nur mögliche Richtung („ins Blaue hinein“) zu ermitteln und Beweis zu erheben (vgl. BSG ebenda). Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass eine Verletzung der sich aus § 103 SGG ergebenden prozessualen Mitwirkungspflichten des Klägers in der Regel Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses liefert, wenn das Gericht konkrete Auflagen verfügt hat und der Kläger diesen Auflagen nicht nachkommt, ohne substantiierte Gründe für seine fehlende Mitwirkung mitzuteilen (vgl. hierzu BT-Drucks. 16/7716 S. 19 zur Einführung von § 102 Abs. 2 SGG; vgl. BSG im Urteil vom 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R - Juris RdNr. 47; Hessisches LSG, Beschluss vom 17.08.2015 - L 6 AS 659/14 B - Juris RdNr. 38).

Denn zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung vom 04.06.2014 waren bereits über fünf Monate seit Klageeingang verstrichen, ohne dass der Streitgegenstand mitgeteilt oder Anträge gestellt worden waren. Die bereits mit Klageerhebung vom Bevollmächtigten selbst angekündigte Klagebegründung war nicht vorgelegt worden. Insbesondere hat der Klägerbevollmächtigte die von ihm selbst erbetene Frist bis 30.05.2014 nicht eingehalten. Selbst Rückschlüsse über den Streitgegenstand aus dem Vortrag im Widerspruchsverfahren waren dem SG verwehrt, weil auch im Widerspruchsverfahren außer der Einlegung des Widerspruchs und der Mitteilung, diesen nicht zurückzunehmen, keinerlei Äußerung von Klägerseite zu seinem Begehren erfolgt war. Darüber hinaus waren trotz Erinnerungen und Betreibensaufforderung durch das SG nicht nur die Klageanträge und Klagebegründung unterblieben, sondern der Kläger hatte auch die für weitere Ermittlungen des SG zum Pflegebedarf von Amts wegen notwendigen Vordrucke nicht ausgefüllt und unterschrieben und trotz gerichtlicher Nachfrage nicht mitgeteilt, ob er ggf. einen Dolmetscher im Verfahren benötigt.

Damit bestanden zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung aus objektiver Sicht eindeutig sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers bzw. dafür, dass dieser keinerlei Interesse mehr an der Verfolgung eines - nicht ansatzweise konkretisierten - Klagebegehrens hatte.

Das gerichtliche Schreiben vom 04.06.2014 hat ferner die für ein ordnungsgemäßes Betreiben erforderlichen Handlungen des Klägers klar formuliert, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Falle eines Nichtbetreibens, und dieses Schreiben wurde dem Klägerbevollmächtigten ordnungsgemäß durch Einlegen am 07.06.2014 in den zu den Geschäftsräumen gehörenden Briefkasten zugestellt (§ 63 Abs. 2 SGG i. V. m. § 180 ZPO). Gemäß den §§ 418, 182 ZPO begründet die Postzustellungsurkunde vollen Beweis der bezeugten Tatsachen. Einen Beweis für die Unrichtigkeit dieser Tatsache, dass also der Brief tatsächlich nicht in den Briefkasten der Kanzlei eingeworfen worden ist, hat der Klägerbevollmächtigte nicht antreten können. Die bloße Tatsache, dass ein Brief nicht zur Akte gelangt sein soll, vermag die Beweiskraft der PZU nicht zu erschüttern, zumal dies auch von der ordnungsgemäßen Zuordnung der in einer Rechtsanwaltskanzlei eingehenden Post und damit von internen Verfahrensabläufen dort abhängt.

Allerdings erfüllt die Betreibensaufforderung vom 04.06.2014 nicht vollständig die formellen Anforderungen, die angesichts ihrer weitreichenden Bedeutung von der Rechtsprechung an sie gestellt werden. So muss sichergestellt sein, dass der Richter die Betreibensaufforderung bewusst veranlasst hat und es sich nicht nur um einen Entwurf handelt. Der 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat in den nichttragenden Gründen seines Urteils vom 01.07.2010 (B 13 R 58/09 R - Juris RdNr. 49) dazu ausgeführt, dass erst die Beifügung der vollen Unterschrift des Richters deutlich macht, dass es sich bei dem unterzeichneten Text nicht nur um einen Entwurf handelt und dass der Unterzeichnende nicht von einer Routine-Verfügung ausgeht (vgl. BSG ebenda). Das BSG hat ferner ausgeführt, dass auch die gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG zuzustellende Ausfertigung bzw. beglaubigte Abschrift durch Wiedergabe des vollen Namens des Richters ausweisen muss, dass die Betreibensaufforderung von ihm stammt.

Die in der SG-Akte enthaltene Betreibensaufforderung vom 04.06.2014 weist keine eigenhändige Unterschrift des vorsitzenden Richters - und nicht einmal ein Unterschriftskürzel - auf, auch wenn diese im Vordruck vorgesehen ist, und in der Akte ist ferner keine entsprechende vorangegangene richterliche Verfügung ersichtlich. Ob statt dessen nur die mit PZU versandte Ausfertigung der Betreibensaufforderung vom Richter unterschrieben worden war, lässt sich nicht aufklären, da der Klägerbevollmächtigte auf Nachfrage bekräftigt hat, dass diese nicht zu ihm gelangt ist. Damit kann der Nachweis, dass die Betreibensaufforderung auf richterlichen Entschluss zurückgeht, letztlich nicht geführt werden.

Das gerichtliche Schreiben vom 04.06.2016 entfaltet damit nicht die Wirkungen einer Betreibensaufforderung gemäß § 102 Abs. 2 SGG; insbesondere ist trotz Nichtbetreibens des Verfahrens durch den Kläger und seinen Bevollmächtigten die Wirkung der Klagerücknahmefiktion gemäß § 102 Abs. 2 SGG nicht kraft Gesetzes eingetreten.

Daher ist der Gerichtsbescheid aufzuheben, mit dem das SG die Wirksamkeit der Klagerücknahmefiktion festgestellt hat. Für den Streit über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme oder einer Klagerücknahmefiktion sieht das Gesetz kein gesondertes Wiederaufnahmeverfahren vor, so dass das Gericht das ursprüngliche Verfahren fortsetzen muss und durch Urteil abschließend entscheidet (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, im Folgenden M-L, zu § 102 RdNr. 9b und 12), entweder im Sinne eines (End-)Urteils mit Feststellung der Wirksamkeit der Klagerücknahme oder im Sinne einer Entscheidung in der Sache (vgl. zur entsprechenden Situation bei Vergleich BVerwG, Beschluss vom 11.12.2007 - 2 B 86/07 - Juris RdNr. 14). Die Entscheidung über die Wirksamkeit von Klagerücknahme bzw. Klagerücknahmefiktion ist daher untrennbar mit dem ursprünglichen Klageverfahren verbunden. Hat das SG mit Urteil oder Gerichtsbescheid die Wirksamkeit der Klagerücknahmefiktion festgestellt, wird durch die Berufung das gesamte Klageverfahren im selben Umfang in der Berufungsinstanz anhängig wie vor dem SG (sogenannter Devolutiveffekt). Die Berufung leitet den Rechtsstreit in den zweiten Rechtszug und damit in die Zuständigkeit des LSG über, das den Streitfall im gleichen Umfang prüft wie das Sozialgericht (vgl. § 157 SGG; vgl. Schreiber in Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum SGG, zu § 143 RdNr. 1). Die Aufhebung des Gerichtsbescheides allein genügt daher nicht, um die Zuständigkeit des LSG für die rechtshängige Klage zu beenden bzw. um die Zuständigkeit des SG für die weitergehende Prüfung und Entscheidung der geltend gemachten Leistungsansprüche zu begründen (vgl. zur Zurückverweisung in solchen Fällen Bayerisches LSG, Urteil vom 08.12.2009 - L 5 R 884/09; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.05.2016 - L 27 R 240/16; zu § 92 VwGO BayVGH, Urteil vom 06.06.2010 - 22 B 16.611; alle veröffentlicht in Juris). Soweit in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird, die Klage auf Leistungen bleibe bei unwirksamer Klagerücknahmefiktion beim SG rechtshängig, so dass sich eine Entscheidung über eine Zurückverweisung erübrige (§ 94 SGG - vgl. so 6. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts im Urteil vom 13.07.2016 - L 6 R 149/16 - Juris RdNr. 16; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.07.2014 - L 5 AS 586/13 - Juris RdNr. 31 m. w. N.; Sächsisches LSG Urteil vom 28.02.2013 - Az.: L 7 AS 523/09 - Juris RdNr. 27 bis 29), überzeugt dies nicht. Denn die Rechtshängigkeit der Klage besagt nicht, welche Instanz über die - ggf. bis zum Abschluss einer Revision - i. S. v. § 94 SGG rechtshängige Klage zu entscheiden hat.

Das SG hat den Klageantrag des Klägers abgewiesen, ohne in der Sache selbst - nämlich über Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - zu entscheiden (vgl. § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Der Senat hat hier im Rahmen seines nach § 159 Abs. 1 SGG auszuübenden Ermessens das Interesse des Klägers an einer Erledigung des Rechtsstreit im vorliegenden Berufungsverfahrens gegenüber den Nachteilen durch den Verlust einer Tatsacheninstanz abgewogen und sich für eine Zurückverweisung entschieden. Dabei hat er berücksichtigt, dass der Rechtsstreit erst am Anfang der Ermittlungen steht, deren Umfang für den Senat derzeit noch nicht einmal abschätzbar sind. Das gilt insbesondere, da von Klägerseite auch während des Berufungsverfahrens die vom SG angeforderten Vordrucke zu ärztlichen Behandlungen bzw. die für weitere Ermittlungen erforderliche Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht vorgelegt worden sind. Der Rechtsstreit ist daher bei Weitem noch nicht entscheidungsreif, so dass der Verlust einer Tatsacheninstanz besonders ins Gewicht fällt. Deshalb erscheint es dem Senat im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG geboten, dem SG zunächst Gelegenheit zur Aufklärung des Sachverhalts zu geben. Weitere damit verbundene Verzögerungen erscheinen dem Kläger auch mit Blick auf das eigene Verhalten zumutbar, zumal nach Aussage des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung laufende Leistungen mittlerweile seit 01.01.2015 gewährt werden.

B) Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten (vgl. Keller in M-L zu u § 159 RdNr. 5 f.).

C) Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 13/07/2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 03. September 2015 aufgehoben. II. Es wird festgestellt, dass der ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 6 R 4/13 vor dem Sozialgericht Münch
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Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 5. März 2013 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Magdeburg zum Aktenzeichen S 45 AS 90220/10 nicht durch die Klagerücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 S
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Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 18. März 2009 aufgehoben. D
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Annotations

(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.