Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Apr. 2015 - L 7 SB 105/13

ECLI: ECLI:DE:LSGST:2015:0421.L7SB105.13.0A
published on 21/04/2015 00:00
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Apr. 2015 - L 7 SB 105/13
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Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 5. Juni 2013 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Halle zum Aktenzeichen S 34 SB 443/11 nicht durch die Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes beendet worden ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht bei Verfahrensabschluss vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Halle, mit dem dieses festgestellt hat, dass seine Klage vom 7. Dezember 2011 als zurückgenommen gilt (§ 102 Abs. 2 SGG). In der Sache begehrt der Kläger die Erhöhung des Grades der Behinderung (GdB) sowie die Feststellung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).

2

Bei dem 1943 geborenen Kläger stellte der Beklagte mit Bescheid vom 22. September 2008 einen GdB von 70 und das Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2011 stellte der Beklagte aufgrund eines Neufeststellungsantrags einen GdB von 80 fest und lehnte die Feststellung des beantragten Merkzeichens aG ab. Dagegen hat der Kläger am 7. Dezember 2011 Klage beim SG erhoben und ausgeführt: Die Klagebegründung könne er erst nach Akteneinsicht und detailliertem Aktenstudium abgeben. Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 hat das SG ihm mitgeteilt, er könne Akteneinsicht während der Geschäftszeiten des SG nehmen. Um eine Klagebegründung werde innerhalb von sechs Wochen gebeten. Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 5. Februar 2012 mitgeteilt, er habe Akteneinsicht beim Beklagten beantragt und um Anwesenheit der Versorgungsärztin Dr. S. gebeten. Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 hat das SG den Kläger darauf hingewiesen, das Akteneinsichtsrecht im gerichtlichen Verfahren enthalte kein Recht auf Akteneinsicht bei der beklagten Verwaltung. Abschließend ist der Kläger erneut auf das Akteneinsichtsrecht beim SG hingewiesen worden. Mit Schreiben vom 3. Juli 2012 hat nach einem Kammerwechsel der nunmehr zuständige Richter dem Kläger eine Schweigepflichtentbindungserklärung sowie einen Fragebogen über ärztliche Behandlungen seit dem 1. Januar 2011 übersandt. Dem Kläger ist eine Frist von vier Wochen für die Rücksendung der Unterlagen gesetzt worden. Am 12. Juli 2012 hat sich der Kläger telefonisch mit der Bitte an die Geschäftsstelle der 34. Kammer gewandt, ihm den Präsidiumsbeschluss des SG zum Übergang des Verfahrens aus der 12. in die 34. Kammer zu übersenden. Der Direktor des SG hat dem Kläger geantwortet, er könne den Präsidiumsbeschluss im Rahmen der Öffnungszeiten des Gerichts einsehen. Mit Schreiben vom 14. September 2012 hat der Kammervorsitzende um Übersendung der ausgefüllten Fragebögen gebeten. Eine Frist hat er dafür nicht gesetzt. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 hat er dem Kläger Folgendes mitgeteilt:

3

"Sehr geehrter Herr G.,

in ihrem Rechtsstreit

gegen d. Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

bestehen aufgrund der weiterhin fehlenden Einreichung der Erklärung zur Entbindung Ihrer Ärzte von der Schweigepflicht und der fehlenden Auflistung der behandelnden Ärzte Bedenken, ob noch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, nachdem eine Reaktion auf die Erinnerung vom 14.09.2012 nicht erfolgt ist.

Nach § 102 Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung ab 01.04.2008 gilt die Klage als zurückgenommen, wenn die Klägerseite das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Nichtbetreiben liegt vor, wenn sich die Klägerseite gar nicht oder nicht hinreichend innerhalb der Frist von drei Monaten äußert, so dass nicht oder nur unzureichend dargelegt ist, dass das Rechtsschutzbedürfnis im konkreten Fall ungeachtet der vorliegenden Indizien fortbesteht.

Der Indizwirkung kann die Klägerseite entgegentreten, wenn binnen der

Frist von drei Monaten nach Zugang dieses Schreibens

umfassend und substantiiert dargelegt wird, warum das Rechtsschutzbedürfnis bestand und nicht weggefallen ist. Die bloße Erklärung, das Verfahren weiter betreiben zu wollen, reicht ebenso wenig aus wie die bloße Behauptung eines noch bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses.

Die vorgenannte Frist zur Betreibung der Klage ist nicht verlängerbar und beginnt mit der Zustellung der vorliegenden Betreibensaufforderung.

Gilt die Klage wegen des Nichtbetreibens trotz Aufforderung und fehlender Darlegung zum fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis als zurückgenommen, stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über die angefallenen Kosten. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Sollte also noch Interesse an der Fortführung der Klage bestehen, müssten innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieser Aufforderung die erforderten Erklärungen eingegangen sein."

4

Dieses Schreiben ist dem Kläger am 24. Oktober 2012 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2012 hat der Kläger mitgeteilt: Es sei ihm wegen der schweren Erkrankung und Pflegebedürftigkeit seiner Frau bisher nicht möglich, eine Stellungnahme zu seiner Klage abzugeben. Er versuche aber bis zum 31. Dezember 2012 eine detaillierte Stellungnahme zu liefern. Er hoffe auf ein faires Verfahren, das eine breite Öffentlichkeit stark interessiere. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 hat der Kammervorsitzende dem Kläger mitgeteilt, eine detaillierte Stellungnahme sei nicht erforderlich, sondern die Rücksendung der ausgefüllten Formblätter, die das Gericht benötige, um von den Ärzten erforderliche Befundberichte einholen zu können. Es sei aber recht wahrscheinlich, dass auch nach Eingang der Formblätter noch Schriftsätze mit der Bitte um weitere Stellungnahmen übersandt würden. Daher sei er gehalten, die Rechtssache so vorzubereiten, dass möglichst eine öffentliche gerichtliche Sitzung zur Urteilsfindung ausreichend sei. Dieses Schreiben hat den Absendevermerk der Geschäftsstelle vom 27. Dezember 2012 enthalten. Unter dem Datum vom 29. Januar 2013 findet sich ein Vermerk des Kammervorsitzenden in der Akte, wonach die Betreibensaufforderung am 24. Oktober 2012 zugestellt worden sei. Die Frist sei nach drei Monaten, also am 24. Januar 2013 abgelaufen. Damit sei gemäß § 102 SGG eine Klagerücknahme durch Nichtbetreiben eingetreten. Dem Kläger ist am 29. Januar 2013 mitgeteilt worden, dass nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG die Klage als zurückgenommen gilt.

5

Am 5. Mai 2013 hat der Kläger eine "Beschwerde gegen die Einstellung seines Verfahrens" erhoben. Es sei zusätzlich vom Kardiologen eine schwere Herzinsuffizienz mit akuter Atemnot und erheblichen Herzrhythmusstörungen festgestellt worden. Er fordere die sofortige Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 hat der Kläger gebeten, den zwischenzeitlich angesetzten Verhandlungstermin vom 5. Juni 2013 zu verschieben, weil er eine komplette Akteneinsicht benötige. Diesen Antrag hatte das SG mit Beschluss vom 30. Mai 2013 zurückgewiesen. Mit Urteil vom 5. Juni 2013 hat das SG festgestellt, dass die Klage vom 7. Dezember 2011 als zurückgenommen gilt und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Die Klage gelte gemäß § 102 SGG als zurückgenommen, so dass eine Fortsetzung des Verfahrens oder die Durchführung weiterer Ermittlungen ausgeschlossen sei. Das Gericht habe den Kläger wirksam zur Betreibung des Verfahrens aufgefordert, so dass nach Ablauf der Betreibensfrist (drei Monate nach Zustellung der Betreibensaufforderung) die Klage als zurückgenommen gelte. Das Gericht habe den Kläger zum Betreiben des Verfahrens auffordern können, weil dieser den vom Gericht übersandten Fragebogen einschließlich der Erklärung zur Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht nicht ausgefüllt und zurückgeschickt habe. Das Gericht habe ohne die Mitwirkung des Klägers nicht zu einer Entscheidung gelangen können. Die aktenkundigen Unterlagen enthielten keine aktuellen Bewegungsmessungen, die eine Beurteilung ermöglicht hätten, ob die Voraussetzungen zur Feststellung des Merkzeichens aG vorliegen. Allein die Einschätzungen der Ärzte Dr. K. und Dr. B. mit Wegstreckenangaben um 100 Meter seien weder aktuell noch hinreichend substantiiert, um die gerichtliche Überzeugung zu ermöglichen, dass bzw. aus welchem Grund der Kläger dauerhaft keine längeren Strecken zurücklegen könne. Art und Ausmaß der Herzerkrankung seien erstmals am 5. Mai 2013 mitgeteilt worden. Die Betreibensaufforderung sei auch in formeller Hinsicht wirksam. Sie sei vom Vorsitzenden persönlich unterzeichnet worden und habe ausdrücklich aufgeführt, welche Mitwirkung das Gericht für erforderlich halte. Hinzu komme, dass der Vorsitzende mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 die Notwendigkeit zu Art und Inhalt der Mitwirkung nochmals dargelegt habe. Der Kläger habe die mit der Betreibensaufforderung gesetzte Frist ungenutzt verstreichen lassen. Folge der Klagerücknahmefiktion sei, dass das Gericht die nunmehr vorgelegten Unterlagen nicht mehr inhaltlich auswerten könne, ob ein höherer Gesamt-GdB und die Erteilung des Merkzeichens aG angemessen seien. Insbesondere könne der Kläger nicht damit gehört werden, er habe aus schlechten Erfahrungen in der Vergangenheit die Lehre gezogen, erst zum Termin die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Zeugenaussagen im Termin zu erzwingen. Es müsse dem Gericht möglich sein, die nach dem SGG vorgesehene Vorbereitung der öffentlichen Sitzung vorzunehmen. Gerade im Fall der Behandlung eines Klägers durch mehrere Ärzte könne das Gericht eine Verhandlung nur führen, wenn es sich durch rechtzeitiges Studium der Befundberichte und Gutachten mit den Erkrankungen des Klägers und deren möglichen und tatsächlichen Folgen vertraut gemacht habe.

6

Gegen das ihm am 6. November 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Dezember 2013 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und beantragt, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit weiterzuführen. Ihm sei aus schwersten gesundheitlichen Gründen und deren Folgen nicht zumutbar, ein Neufeststellungsverfahren beim Landesverwaltungsamt einzuleiten. Am 9. Juli 2014 hat sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers bestellt und nochmals vorgetragen: Der Kläger habe im Hinblick auf die schwere Erkrankung und Pflegebedürftigkeit seiner Frau keine Zeit gefunden, die notwendigen Unterlagen einzureichen.

7

Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

8

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 5. Juni 2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Rechtsstreit S 34 SB 443/11 nicht durch die Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 SGG beendet ist.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Berufung zurückzuweisen.

11

Er verweist auf die Ausführungen im Urteil des SG.

12

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

13

Der Senat durfte den Rechtsstreit in Abwesenheit des Klägers oder seiner Prozessbevollmächtigten verhandeln und entscheiden, weil die Prozessbevollmächtigte des Klägers ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

14

Die nach § 143 SGG statthafte und form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist begründet.

15

Das SG hat zu Unrecht festgestellt, dass das Verfahren S 34 SB 443/11 durch Fiktion der Klagerücknahme beendet sei. Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG liegen nicht vor. Das Klageverfahren ist noch anhängig und vom SG fortzuführen.

16

Nach § 102 Abs. 2 SGG wird eine Klagerücknahme fingiert, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Gemäß § 102 Abs. 2 Satz 3 SGG ist der Kläger auf die eintretenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

17

Die Fiktion einer Klagerücknahme ist für die Fälle eingeführt worden, in denen Anhaltspunkte für ein Desinteresse des Klägers an der Fortführung des Rechtsstreits bestehen. Bei der fingierten Klagerücknahme handelt es sich um einen gesetzlich geregelten Fall des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum SGGArbGGÄndG, BT-Drucks. 16/7716 S. 19 zu Nr. 17 § 102; BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 58/09 R). Die Vorschrift soll die Voraussetzungen für die Annahme eines weggefallenen Rechtsschutzbedürfnisses festlegen und gesetzlich legitimieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2012 – 1 BVR 2254/11; BT-Drucks. 13/3993, S. 12 zu § 81 AsylVfG). Anwendung findet sie als vereinfachte Beendigung eines Verfahrens, an dessen Fortführung der Kläger erkennbar kein Interesse mehr hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.September 2012 – 1 BVR 2254/11; BT-Drucks 12/2062, S. 42).

18

Bei der Auslegung und Anwendung des § 102 Abs. 2 SGG ist der strenge Ausnahmecharakter der Norm zu beachten (BT-Drucks. 16/7716 S. 19 zu Nr. 17 § 102; BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 58/09 R). Die Regelung des § 102 SGG ist an § 92 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angelehnt, der mit dem 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl. I 1996, 1626) eingefügt wurde und § 81 Asylverfahrensgesetz (AslyVfgG) nachgebildet ist (vgl. BR-Drucks. 820/07, S. 23). Der Regelungsgehalt der Parallelvorschrift des § 92 Abs. 2 VwGO sollte in das SGG "übernommen" werden (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 58/09 R). Auf die hierzu ergangene Rechtsprechung kann folglich zurückgegriffen werden (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2010 – L 5 AS 217/10).

19

Vom Wegfall eines ursprünglich gegebenen Rechtsschutzinteresses kann ein Gericht im Einzelfall nur dann ausgehen, wenn das Verfahren eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung mangels eines Sachbescheidungsinteresses nicht mehr gelegen ist (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 – 2 BvR 2662/95; BVerfG, Beschluss vom 17. September 2012 – 1 BVR 2254/11). Hiernach müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 – 2 BvR 2662/95; BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 58/09 R; BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 – 9 C 48/84). Zum anderen hat ein Kläger das Verfahren nur dann nicht mehr betrieben, wenn er innerhalb der Drei-Monatsfrist nicht substantiiert dargetan hat, dass und warum das Rechtsschutzbedürfnis trotz des Zweifels an seinem Fortbestehen, aus dem sich die Betreibensaufforderung ergeben hat, nicht entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987 – 9 C 259/86; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 – 10 BN 1/05). Nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen, kann von einer willkürfreien, durch Sachgründe gerechtfertigten Beschränkung des Zugangs zum weiteren Verfahren gesprochen werden (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2010 – L 5 AS 217/10).

20

Eine Verletzung der sich aus § 103 SGG ergebenden prozessualen Mitwirkungspflichten kann Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses liefern und tut dies in der Regel dann, wenn das Gericht konkrete Auflagen verfügt hat (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 58/09 R; BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000 – 8 B 119/00). Die Betreibensaufforderung muss sich dabei hinreichend konkret auf bestimmte verfahrensfördernde Handlungen beziehen, die der Kläger vorzunehmen hat (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Dezember 2009 - L 5 R 884/09). Stets muss sich daraus aber auch der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000 – 8 B 119/00). § 102 Abs. 2 SGG ist kein Hilfsmittel zur "bequemen Erledigung lästiger Verfahren" oder zur Sanktionierung prozessleitender Verfügungen (vgl. Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Oktober 2005 - 1 L 40/05, zu § 92 VwGO; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2010 – L 5 AS 217/10). So darf die Rücknahmefiktion nicht als Sanktion für einen Verstoß gegen prozessuale Mitwirkungspflichten oder unkooperatives Verhalten eines Beteiligten gedeutet oder eingesetzt werden (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2012 – 1 BVR 2254/11). Das Gericht kann insbesondere Anlass haben, am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses ernsthaft zu zweifeln, wenn der Prozessgegner die Richtigkeit des Vorbringens des Rechtsschutzsuchenden in Frage stellt und dieser sich dazu nicht äußert (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2012 – 1 BVR 2254/11). An einem Nichtbetreiben des Verfahrens fehlt es jedoch, wenn die Motivation des Rechtsmittelführers, an der Verfolgung seines Rechtsschutzzieles festzuhalten, eindeutig auf der Hand liegt (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2012 – 1 BVR 2254/11).

21

Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich im vorliegenden Falle das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht feststellen. Es lagen im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung keine hinreichenden Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigten, dass das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Fortführung der Klage entfallen und ihm an einer Sachentscheidung nicht mehr gelegen war. Auf die Frage, ob der Kläger das Verfahren innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht betrieben hat, kommt es damit nicht an.

22

Auch wenn das SG letztlich möglicherweise zu Recht davon ausgegangen sein mag, dass die Klage im Ergebnis nur dann Erfolg haben kann, wenn der Kläger die Erklärung zur Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht und die Auflistung der behandelnden Ärzte einreicht, so berechtigt dies jedoch nicht zur Annahme einer Verletzung einer prozessualen Mitwirkungsobliegenheit, die auf ein Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens schließen lässt. Dass das Gericht ohne die verlangte Mitwirkung des Klägers an einer Entscheidung in der Sache, ggf. auch nach Beweislastgrundsätzen, gehindert wäre oder der Kläger an einer solchen kein Interesse mehr hatte, ist nicht ersichtlich. Die Beendigung des Verfahrens nach § 102 Abs. 2 SGG wäre in der Sache lediglich eine unzulässige Sanktion für einen Verstoß gegen eine nach der vorläufigen Rechtsansicht des Gerichts gebotene Mitwirkungsobliegenheit des Klägers. Sein Interesse an der Fortführung des Verfahrens hat er gegenüber dem Gericht aber schon dadurch zu erkennen gegeben, dass er auf die Betreibensaufforderung erläutert hat, weshalb er seinen Mitwirkungspflichten derzeit nicht nachkommen könne. Substantiiert und in der Sache nachvollziehbar hat er innerhalb der Drei-Monatsfrist am 9. Dezember 2012 auf die schwere Erkrankung und Pflegebedürftigkeit seiner Ehefrau hingewiesen und eine detaillierte Stellungnahme in Aussicht gestellt. Damit hat er deutlich sein Interesse an der Fortsetzung des Rechtsstreites bekundet. Der Kammervorsitzende hat mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 diesen Vortrag aufgegriffen und dem Kläger weitere Verfahrenshinweise gegeben. Allerdings hat er keine erneute Frist gesetzt, sondern am 29. Januar 2013 durch Vermerk die fiktive Klagerücknahme festgestellt. Unabhängig davon, ob die ursprüngliche Betreibensaufforderung durch das Schreiben vom 10. Dezember 2012 bereits überholt und nochmals hätte an den Kläger gerichtet werden müssen, ist nicht zu erkennen, dass der Kläger zwischen dem 9. Dezember 2012 und dem 29. Januar 2013 sein Interesse an der Feststellung eines höheren GdB und des Merkzeichens aG verloren haben könnte.

23

Das angefochtene Urteil des SG kann aus diesen Gründen keinen Bestand haben und ist auf die Berufung des Klägers aufzuheben. Das Klageverfahren ist mangels Eintritts der Klagerücknahmefiktion noch beim SG Halle anhängig und durch dieses fortzuführen. Einer Zurückverweisung gemäß § 159 Abs. 1 SGG bedarf es nicht (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Juli 2014, L 5 AS 586/13 m.w.N.).

24

Die Kostenentscheidung bleibt der erstinstanzlichen Entscheidung vorbehalten, da der Fortsetzungsstreit kein Rechtsmittel ist, sondern ein Zwischenstreit im eigentlichen Streitverfahren (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Juli 2014, L 5 AS 586/13; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. August 2012 – L 2 AS 132/12; SächsLSG, Urteil vom 28. Februar 2013 – L 7 AS 523/09; abweichend: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2013 – L 5 KR 605/12).

25

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.


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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 17/07/2014 00:00

Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 5. März 2013 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Magdeburg zum Aktenzeichen S 45 AS 90220/10 nicht durch die Klagerücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 S
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published on 30/08/2012 00:00

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published on 01/07/2010 00:00

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published on 13/07/2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 03. September 2015 aufgehoben. II. Es wird festgestellt, dass der ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 6 R 4/13 vor dem Sozialgericht Münch
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Annotations

(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.

(2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.