Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Apr. 2014 - L 5 R 11/13

published on 29/04/2014 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Apr. 2014 - L 5 R 11/13
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Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Versicherungspflicht der Beigeladenen in den verschiedenen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung in ihrer Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 1.5.2008 bis 30.9.2008.

Die Klägerin schloss am 24.4.2008 mit der Beigeladenen einen „Freien-Mitarbeiter-Vertrag“. Ab dem 1.5.2008 sollte die Beigeladene für die Klägerin das Bewerbermanagement für den Geschäftsbereich B. S. und VCS N. AG durchführen. Zu den Einzelheiten von Art und Umfang der Leistungen verwies der Freie-Mitarbeiter-Vertrag auf einen beigefügten „Leistungskatalog Bewerbungsmanagement“ (§ 1 Ziffer 1 des Feier-Mitarbeiter-Vertrags).

Der Leistungskatalog Bewerbungsmanagement hatte folgenden Inhalt:

„Bearbeitung der Stellenausschreibung: - Überprüfung der eingegangenen Personalanforderung (PA), ggf. Abstimmung mit Personalabteilung - Ausschreibung der abgestimmten PA gem. Angaben nur intern oder auch in den externen Stellenbörsen (Berücksichtigung AGG etc.) - Überwachung der Laufzeit der Stellenausschreibung - Standardlaufzeit 4 Wochen, bei Bedarf verlängern bei vorzeitiger Stellenbesetzung entsprechend verkürzen - Bei Feststellung mangelnden qualitativer oder quantitativen Bewerbungsaufkommens, Kontaktaufnahme mit Fachabteilung bzgl. evtl. Modifikation der Stellenausschreibung oder anderer Maßnahmen - Bei Bedarf für Print-Anzeigen, vorherige Absprache mit Personalabteilung Herr K. oder beauftragter Person, Schaltung der Stellenanzeige gem. B.-Richtlinien - Eingabe von Postbewerbungen in das SAP-Bewerbungssystem Bearbeitung der Bewerbungen: - Bearbeitung und Selektion der eingegangenen Bewerbungen entsprechend der Eignung: - Absagen, - Eingangsbestätigung, - Bei unvollständigen aber geeigneten Unterlagen? Anforderung der fehlenden Unterlagen, - Ggf. Vorabinterviews (i. d. R. Telefon) - Versenden der geeigneten Unterlagen an die Fachabteilungen - Überwachung des Rücklaufs aus den Fachabteilungen ? Nachfassen wenn Rücklauf ausbleibt - Bearbeitung der rückläufigen Unterlagen aus der Fachabteilung - Absagen, - Zwischenbescheide bei Warteliste - Bei Einladung zum Gespräch - Terminkoordination mit allen Gesprächsteilnehmern, - Raumbuchung im Unternehmen über Empfang, - Information an den Empfang wann Bewerber kommt, - bei mehreren Gesprächen an einem Tag direkte Unterstützung vor Ort, - Nach Gespräch entsprechend der Angaben durch Fachabteilung vorgehen - Absagen nach Gespräch, - Warteliste

Sonstiges:- Beantwortung von Bewerberanfragen am Telefon - Bearbeitung der Vorstellkosten auf sachliche und rechnerische Richtigkeit - Bearbeitung der Stellenbörsen-Rechnungen von z. B. m ...de und s ...de“

Die Beigeladene war zum regelmäßigen Bericht über ihre Arbeit, mindestens einmal pro Woche telefonisch verpflichtet (§ 1 Ziffer 2 des Feier-Mitarbeiter-Vertrags). Die von der Beigeladenen geleisteten Arbeitsvorgänge waren zu dokumentieren (§ 1 Ziffer 3 des Feier-Mitarbeiter-Vertrags). Die Beigeladene sollte für alle Schäden, die sie bei Ausführung ihrer Tätigkeit schuldhaft herbeiführt, selbst haften. Die Haftung der Klägerin für Schäden der Beigeladenen innerhalb der Geschäftsräume der Klägerin wurde ausgeschlossen, ausgenommen Schäden nach vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Handeln der Klägerin (§ 2 Ziffer 1 und 2 des Feier-Mitarbeiter-Vertrags). Die Beteiligten vereinbarten ein Honorar nach Vorgängen (z. B. 1,50 Euro für eine Bewerbungsabsage, 10,50 Euro für eine vorselektierte weitergereichte Bewerbung, 100 Euro für eine erfolgte Einstellung - § 3 Ziffer 1 des Feier-Mitarbeiter-Vertrags). Auslagen der Klägerin (Portokosten, Büromaterial) sollten mit der Klägerin vorab abgestimmt und schließlich nach Vorlage von Belegen erstattet werden (§ 3 Ziffer 2 des Feier-Mitarbeiter-Vertrags). Die Beigeladene war verpflichtet, monatlich Rechnungen zu stellen, zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 3 Ziffer 3 und 4 des Feier-Mitarbeiter-Vertrags). Die Beteiligten vereinbarten, dass ein Arbeitsverhältnis nicht begründet werden sollte. Die Beigeladene verpflichtete sich, selbst für ihre Altervorsorge und für eine Kranken- und Unfallversicherung zu sorgen. Auch Abgaben und Steuern sollte allein die Beigeladene abführen (§ 6 des Feier-Mitarbeiter-Vertrags). Die Beigeladene sollte ihre Arbeitsleistung höchstpersönlich erbringen. Die Hinzuziehung eigener Mitarbeiter oder die Vergabe von Unteraufträgen war möglich, bedurfte aber der vorherigen Zustimmung der Klägerin. Allein die Klägerin entschied über die Einstellung eines Bewerbers. Das Nichtzustandekommen einer Einstellung im Einzelfall musste der Beigeladenen gegenüber nicht begründet werden und führte zu keinem Honoraranspruch (§ 7 des Feier-Mitarbeiter-Vertrags). Mit Datum vom 24.4.2008 übersandte die Beklagte der Klägerin zudem eine gesonderte Verpflichtungserklärung über die Geheimhaltung und den Datenschutz. Bereits zum 30.9.2008 haben die Beteiligten ihre Zusammenarbeit aufgrund von technischen PC-Problemen wieder beendet.

Am 21.5.2008 beantragten die Klägerin und die Beigeladene bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Die Beigeladene übermittelte die mit der Klägerin schriftlich getroffenen Vereinbarungen an die Beklagte. Nach Anhörung der Beteiligten mit Schreiben vom 11.8.2008 gab die Beigeladene weitere Auskunft über ihren Arbeitsablauf und den Inhalt ihrer Aufgaben (Email an die Beklagte vom 14.8.2008). Danach arbeitete die Beigeladene von zu Hause aus mithilfe eines von der Klägerin gestellten Laptops, das den Zugriff auf das Netzwerk der Klägerin ermöglichte. Dadurch sei auch eine strikte Trennung zwischen der Arbeit für die Klägerin und der für andere Auftraggeber möglich gewesen. Die Verdienstmöglichkeiten seien von der jeweiligen Auftragslage bei der Klägerin abhängig gewesen. Bei Einstellungsstopp hätten geringere Verdienstmöglichkeiten bestanden. Hinsichtlich des „Wie“ ihrer Auftragserledigung habe ein Weisungsrecht bestanden, nicht dagegen hinsichtlich ihrer Bürozeiten. In die Niederlassung der Klägerin sei die Beigeladene nur alle drei Monate gekommen, um dort Dokumente zu lagern. Die Beigeladene nannte zwei weitere Auftraggeber. Als Arbeitszeit für die Klägerin benannte die Beigeladene zwischen fünf und 20 Stunden in der Woche. Mit Schreiben an die Beklagte vom 27.8.2008 gab die Klägerin ebenfalls an, die Klägerin habe ihrer Arbeitszeit frei bestimmen können. Sämtliche Arbeitsmittel und Arbeitsgeräte (Hard- und Software) seien von der Klägerin kostenfrei zur Verfügung gestellt worden. Aus Datenschutzgründen sei es untersagt, mit externen EDV-Systemen auf die Daten der Klägerin zuzugreifen. Die Kosten für ein Telefon, einen Drucker und ein Faxgerät trage die Beigeladene selbst, genauso wie die Kosten für ihr eigenes Büro. Zudem hafte die Beigeladene für alle Schäden, die sie bei Ausführung ihrer Tätigkeit schuldhaft herbeiführe. Die Beigeladene werde zudem nicht pauschal vergütet, sondern nach einzelnen Arbeitsinhalten.

Mit Bescheid vom 8.9.2008 stellte die Beklagte fest, die Beigeladene sei seit dem 1.5.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für die Klägerin tätig geworden. Die Beigeladene bearbeite die Bewerbungen nach konkreten Weisungen. Von den Bewerbern werde die Beigeladene als Mitarbeiterin der Klägerin wahrgenommen. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und trug vor, die Notwendigkeit der outgesourcten Tätigkeit sei in den schwankenden Bewerbungseingängen begründet, bei bundesweit etwa 3.500 zu betreuenden Stellen. Eine kontinuierliche Auslastung eines Beschäftigten sei dadurch nicht möglich. Vor der Beauftragung der Beigeladenen seien die Bewerbungen mit Hilfe von Leiharbeitnehmern oder Praktikanten bearbeitet worden. Die Klägerin übermittelte von der Beigeladenen gestellte Rechnungen. Die „Rechnung für August“ enthält die Leistungen „Absagen“ und „Weiterleitungen“. Die „Rechnung für September“, eine „Rechnung für Oktober“ sowie eine „Rechnung für November“ weisen jeweils eine Pauschale über 2.000 Euro, 2.500 Euro bzw. 1.250 Euro aus. Daneben wurden noch Sachausgaben berechnet. Auf den Inhalt der Rechnungen, Bl. 40 ff der Verwaltungsakte der Beklagten wird Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.1.2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und hielt an ihrer Einschätzung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses fest.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München erhoben. Mit Bescheid vom 18.10.2012 hat die Beklagte die frühere Elementenfeststellung korrigiert und eine Versicherungspflicht der Beigeladenen in ihrer Tätigkeit für die Klägerin in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 6.11.2012 hat die Beigeladene angegeben, es habe einmal wöchentlich eine Besprechung mit dem Personalleiter Herrn K. stattgefunden, in der abgeklärt wurde, wie erfolgreich die Stellenausschreibungen waren und die Auswahl der Bewerber, die zum einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurden, getroffen wurde. An den Vorstellungsgesprächen selbst hat die Beigeladene nicht teilgenommen. Auf den Inhalt der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 6.11.2012, Bl. 67 ff der Sozialgerichtsakte, wird Bezug genommen.

Mit Urteil vom 6.11.2012 hat das Sozialgericht München die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Sozialgerichts haben die Beteiligten in der Zeit vom 1.5.2008 bis 30.9.2008 ein Beschäftigungsverhältnis mit der Folge der Sozialversicherungspflicht begründet. Das Sozialgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Beigeladene sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert und weisungsgebunden gewesen. Zudem seien die Leistungen der Beigeladenen höchstpersönlich zu erbringen gewesen.

Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und erneut vorgetragen, die Beigeladene sei selbstständig für die Klägerin tätig geworden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 6.11.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8.9.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.1.2010 sowie den Bescheid vom 18.10.2012 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene für die Klägerin in der Zeit vom 1.5.2008 bis zum 30.9.2008 nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29.4.2014 hat die Beigeladene ergänzend zum vereinbarten „Leistungskatalog Bewerbungsmanagement“ angegeben, ihre Aufgabe sei es gewesen, über den Outlookkalender der Mitarbeiter der Klägerin gemeinsame Termine zu koordinieren. Nach Einlauf der Zusagen habe sie dann - wie eine Assistentin - den Termin festgelegt. Ihre technische Einbindung habe schließlich nicht geklappt, so dass die Tätigkeit für die Klägerin wieder beendet wurde. Auf den Inhalt der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 29.4.2014 wird Bezug genommen. Die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts wurden zum Gegenstand dieses Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz, SGG) hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 8.9.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.1.2010 sowie des Bescheides vom 18.10.2012 ist rechtmäßig ergangen und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

1. Mit Bescheid vom 18.10.2012 hat die Beklagte die ursprünglich nur dem Grunde nach erfolgte Feststellung einer Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen konkretisiert und eine Versicherungspflicht der Beigeladenen in den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung festgestellt. Die Beklagte hat die vom Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen an eine rechtmäßige Entscheidung im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch, SGB IV erfüllt (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2009, B 12 R 11/07 R). Der neue Bescheid wurde Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens nach § 96 Abs. 1 SGG (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. November 2009, L 4 R 1540/08, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. März 2010, L 9 KR 13/08, LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. März 2010, L 6 3/09). Danach ist festgestellt, dass die Beigeladene in ihrer Tätigkeit für die Klägerin ab dem 1.5.2008 die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung begründet hat.

2. In den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, SGB VI sowie § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, SGB III - jeweils in der für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch, SGB IV, ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.5.1996, 1 BvR 21/96). Dabei hat der Gesetzgeber das Beschäftigungsverhältnis i. S.d § 7 Abs. 1 SGB IV nicht als tatbestandlich scharf kontrollierten Begriff definiert, sondern sich der Rechtsfigur des Typus bedient. Dies war auch unter Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes verfassungsrechtlich zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.5.1996, 1 BvR 21/96, Rz. 7 - zitiert nach juris). Seit dem 1.1.1999 sind im Gesetz als Anhaltspunkte für eine solche Beschäftigung aufgeführt eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1999, BGBl. I 2000, 2).

Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der abhängigen Beschäftigung als „nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“ i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV erfordert nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, Rz. 25 - zitiert nach juris). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Dies ist der Fall, wenn der Beschäftigte in einen Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, Rz. 15 - zitiert nach juris). Dabei hängt der Grad der persönlichen Abhängigkeit ganz entscheidend von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Merkmale lassen sich nicht aufstellen (vgl. zu den identischen Abgrenzungskriterien eines Arbeitsverhältnisses BAG, Urteil vom 20.1.2010, 5 AZR 99/09, Rz. 13 - zitiert nach juris). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Ausgangspunkt ist dabei zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt (vgl. BSG, Urteil vom 24.1.2007, B 12 KR 31/06 R, Rz. 16 f. - zitiert nach juris). Vorliegend überwiegen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung mit der Folge der Versicherungspflicht der Beigeladenen in den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.

Die Beteiligten haben über die Leistungserbringung der Beigeladenen für die Klägerin detaillierte schriftliche Vereinbarungen getroffen. Hinzu kommen die glaubhaften und auch von der Beklagten nicht angezweifelten detaillierten und widerspruchsfreien Angaben der Klägerin und der Beigeladenen in den mündlichen Verhandlungen vor dem Sozialgericht und vor dem erkennenden Senat. Auch danach steht fest, dass die Beigeladene selbst nicht wie eine Selbstständige über ihre eigene Arbeitskraft frei verfügen konnte und in den Betriebsablauf der Klägerin eingebunden war.

a.) Nach dem „Leistungskatalog Bewerbungsmanagement“ waren die Arbeitsinhalte der Beigeladenen konkret vorgegeben. Von der Überprüfung der Personalanforderungen über die Ausschreibung bis zur Bearbeitung der eingehenden Bewerbungen waren die einzelnen Bearbeitungsschritte von der Klägerin vorgeschrieben. Die Beigeladene war inhaltlich weisungsgebunden: So hatte sie über ihre Arbeit regelmäßig zu berichten (§ 1 Ziffer 2 des Feier-Mitarbeiter-Vertrags) und alle geleisteten Arbeitsvorgänge zu dokumentieren (§ 1 Ziffer 3 des Feier-Mitarbeiter-Vertrags). Weitere Vorgaben erhielt die Beigeladen in der wöchentlich stattfindenden Besprechung mit dem Personalleiter der Klägerin, Herrn K ... In dieser Besprechung wurde abgeklärt, wie erfolgreich die Stellenausschreibungen gewesen waren und die Auswahl der einzelnen Bewerber, die zum einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurden, getroffen. Wollte die Beigeladene Print-Anzeigen in Auftrag geben, war nach dem „Leistungskatalog Bewerbungsmanagement“ sogar eine vorherige Absprache mit der Personalabteilung, Herrn K. oder einer beauftragten Person erforderlich. Stellenanzeigen hatten nach den B.-Richtlinien zu erfolgen.

b.) Die Beigeladene war zudem in den Betrieb der Klägerin eingebunden, auch wenn sie am Betriebssitz der Klägerin nicht anwesend sein musste. Postbewerbungen hatte die Beigeladene in das SAP-Bewerbungssystem der Klägerin einzugeben und dafür ausschließlich die Hard- und Software der Klägerin zu benutzen. Bei der Bearbeitung der eingegangenen Bewerbungen bestand eine enge Anbindung an die Fachabteilungen der Klägerin. So hatte die Beigeladene den Rücklauf der an die Fachabteilungen versendeten Unterlagen zu überwachen und ggf. nachzufassen. Gesprächseinladungen der Bewerber waren terminlich zu koordinieren. Die Beigeladene hat angegeben, dafür - wie eine Assistentin - den Outlookkalender der Klägerin genutzt zu haben. Die Klägerin nahm nach dem „Leistungskatalog Bewerbungsmanagement“ zudem Raumbuchungen im Unternehmen der Klägerin vor und informierte den Empfang, wann Bewerber kamen. Nach den Bewerbungsgesprächen hatte die Beigeladene gemäß den Angaben durch die Fachabteilung vorzugehen und ggf. Absagen zu formulieren oder eine Warteliste zu erstellen. Schließlich gehörte auch die Bearbeitung der Vorstellkosten und die Überprüfung auf deren sachliche und rechnerische Richtigkeit zu den Aufgaben der Beigeladenen.

c.) Schließlich verpflichtete sich die Beigeladene entsprechend dem Typus einer abhängigen Beschäftigung in § 7 des Freier-Mitarbeiter-Vertrags, ihre Arbeitsleistung höchstpersönlich zu erbringen. Die Hinzuziehung eigener Mitarbeiter oder die Vergabe von Unteraufträgen wäre zwar möglich gewesen, hätte aber der vorherigen Zustimmung der Klägerin bedurft. Diese Typuszuordnung steht zudem im Einklang mit dem Vortrag der Klägerin im Widerspruchsverfahren, wonach vor der Beauftragung der Beigeladenen die Bewerbungen mit Hilfe von Leiharbeitnehmern oder Praktikanten bearbeitet worden seien. d.) Ein eigenes Unternehmerrisiko der Beigeladenen ist ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere hat sie die wesentlichen Arbeitsmittel in Form von Laptop, einschließlich des Zugangs zum Datensystem der Klägerin, gestellt bekommen. Sachausgaben wurden der Klägerin in Rechnung gestellt.

e.) Gegenüber diesen deutlich für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen sprechenden Merkmalen deutet auf eine selbstständige Tätigkeit hin, dass die Beigeladene über den Ort ihrer Tätigkeit frei entscheiden, ein eigenes Büro zu Hause nutzen konnte und zu keinen festen Anwesenheitszeiten im Betrieb der Klägerin verpflichtet war. Auch konnte sie die Tageszeit ihrer Arbeitsleistung - von telefonischen Erreichbarkeiten abgesehen - frei gestalten. Schließlich stellte die Beigeladene der Klägerin Rechnungen und wies die Umsatzsteuer gesondert aus. Auch dass die Beigeladene für alle Schäden, die sie bei Ausführung ihrer Tätigkeit schuldhaft herbeiführte, selbst haften sollte, ist nicht arbeitnehmertypisch (§ 2 Ziffer 1 und 2 des Feier-Mitarbeiter-Vertrags). Dies gilt auch für das zwischen den Beteiligten vereinbarte Honorar nach Vorgängen (z. B. 1,50 Euro für eine Bewerbungsabsage, 10,50 Euro für eine vorselektierte weitergereichte Bewerbung, 100 Euro für eine erfolgte Einstellung - § 3 Ziffer 1 des Feier-Mitarbeiter-Vertrags), wobei nach den vorliegenden Rechnungen für September, Oktober und November 2008 tatsächlich nach Pauschalen abgerechnet wurde. Die vorliegenden Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit prägen das Gesamtbild der Arbeitsleistung der Beigeladenen jedoch nicht so stark wie die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale. Es besteht ein deutliches Übergewicht zugunsten der abhängigen Beschäftigung. Die Beigeladene war in der Folge versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Voraussetzungen einer geringfügigen, versicherungsfreien Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB IV lagen nicht vor.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Für die Festsetzung des Streitwertes gelten § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 25/04/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 aufgehoben.
published on 20/01/2010 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. November 2008 - 8 Sa 243/08 - wird zurückgewiesen.
published on 20/11/2009 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 07. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen des Bescheids vom 27. Oktober 2009 wird abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger ein Drit
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Annotations

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.