Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 05. Dez. 2017 - L 5 KR 508/17

published on 05/12/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 05. Dez. 2017 - L 5 KR 508/17
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Sozialgericht München, S 55 KR 2334/16, 04/07/2017

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 04.07.2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten auch der Berufung.

III. Der Streitwert für beide Instanzen wird auf 1.332,00 festgesetzt.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Kostenerstattung einer Krankenbehandlung in Ungarn.

1. Die Klägerin ist eine private Reiseversicherung in Form einer Aktiengesellschaft. Sie hatte im Jahr 2016 einen konsolidierten Umsatz von ca. 1,5 Mrd. EUR und ist eine 100%-Tochter der B. Gruppe. Die Klägerin ist weltweit tätig und bietet in Deutschland u.a. Schutz gegen Kranken- und Unfallrisiken im Ausland durch Hilfeleistungen im Notfall. Die Versicherung der Krankenbehandlung trägt dabei ein eigenes Unternehmen, vorliegend die Z. Versicherung.

Die 1952 geborene Frau C. (im Folgenden: die Versicherte) ist gesetzlich krankenversichertes Mitglied der Beklagten. Die Versicherte hatte als Inklusivleistung im Rahmen einer „Gold“-Kreditkarte ihrer Sparkasse Anspruch auf Leistungen bei Krankheit im Ausland durch die Klägerin. Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB) für die Auslandsreise-Krankenversicherung (KVB-AKV Gold Kreditkarte 2012, Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 13.02.17, insoweit wird auf Bl. 33 ff. der Sozialgerichtsakten Bezug genommen) ist Versicherer der Krankenbehandlung die Z., Niederlassung Deutschland (im Folgenden: Versicherer). Der Versicherer trat der Klägerin sämtliche Regress- und Erstattungsansprüche gegen gesetzliche Kassen ab, welche durch Leistung des Versicherers oder der Klägerin an versicherte Personen nach den AVB der Sparkasse Gold oder Platinkreditkarten entstehen (zum Inhalt wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 24.11.2017 Bezug genommen).

2. Die Versicherte erlitt bei einem Auslandsaufenthalt in Ungarn unfallbedingt einen Bruch der Speiche, welcher vom 25.06.2013 bis 29.07.2013 im Krankenhaus der Stadt V., ca. 20 km nördlich von B., diagnostiziert und medizinisch ambulant behandelt wurde. Das Stadtkrankenhaus stellte der Versicherten dafür insgesamt 415.000 Forint in Rechnung (entspricht, abhängig vom aktuellen Umrechnungskurs, ca. 1.332 EUR). Die Versicherte machte diese Kosten bei der Klägerin geltend, welche volle Kostenerstattung leistete. Mit Schreiben vom 05.03.2014 bat die Klägerin wiederum die Beklagte um Kostenerstattung. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 07.03.2014 ab.

3. Zur Verhinderung des Eintritts der Verjährung hat die Klägerin in diesem, wie in einer Vielzahl anderer Fälle, mit einer Stufen-Leistungsklage vom 22.12.2016 beim Sozialgericht München einen direkten Erstattungsdurchgriff gegen die Beklagte im Klagewege geltend gemacht. Auf der ersten Stufe (Auskunftsklage) hat die Klägerin Auskunft darüber verlangt, in welcher Höhe die Beklagte als gesetzliche Krankenversicherung der Versicherten deren Krankheitskosten aus der ärztlichen Behandlung in Ungarn fiktiv zu erstatten hätte. In der zweiten Stufe soll die Zahlung der aufgrund der Auskunft bezifferbaren Leistung, maximal in Höhe von 1.332 Euro, beantragt werden.

Die Klägerin hat ihre Ansprüche dabei primär auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch sowie auf ungerechtfertigte Bereicherung, Gesamtschuldnerausgleich und Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt. Sie habe mit der Begleichung der Behandlungskosten der Versicherten die Beklagte von einer Verbindlichkeit gegenüber ihrer Versicherten befreit. Die Klägerin als private Auslandskrankenversicherung sei aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nur für diejenigen Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung bei einem Versicherungsnehmer notwendig blieben. Demzufolge habe sie Leistungen an ihre Versicherungsnehmerin rechtsgrundlos erbracht und sei zur Rückforderung gemäß § 812 BGB berechtigt. Dazu hätte sie sich an die durch die rechtsgrundlos erbrachten Leistungen letztlich allein begünstigte Beklagte zu halten. Einer nachträglichen Zweck- und Tilgungsbestimmung stünden schutzwürdige Interessen der Beklagten nicht entgegen.

Während die Klägerin beantragt hat, die Beklagte zur Auskunftserteilung und Zahlung des sich daraus ergebenden Anspruchs zuzüglich Zinsen zu verurteilen, hat sich die Beklagte zur Klage weder geäußert noch einen Klageantrag gestellt.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 04.07.2017 abgewiesen. Es fehle an einer Anspruchsgrundlage. Ein Hauptanspruch aus Gesamtschuldnerschaft, aus § 86 VVG, aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie aus Geschäftsführung ohne Auftrag bestehe nicht, damit auch kein akzessorischer Anspruch auf Auskunft.

Dagegen hat die Klägerin mit den erstinstanzlichen Anträgen Berufung eingelegt. Die Erstattungsforderung sei insbesondere auf der Basis eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch mit der übertragbaren Rechtsprechung des BSG vom 03.04.2014 (Az: B 2 U 21/12 R) und Ausgleichspflichten in analoger Anwendung der Bestimmungen des VVG begründet. Wirtschaftliche Erwägungen würden das Prinzip der Subsidiarität der privaten Versicherung untermauern, für diese zahle ein Versicherungsnehmer im Gegensatz zu einkommensabhängigen Beiträgen zur gesetzlichen Versicherung nur 4 bis 5 EUR pro Monat. Die Klägerin hat zudem geltend gemacht, dass die gesetzlichen Kassen bis vor einigen Jahren Erstattungen geleistet hätten; vor diesem Hintergrund würden 10% von 1.332 EUR begehrt, sie sei in Höhe von 90% selbst leistungswillig.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom 04.07.2017 zu verurteilen, darüber Auskunft zu erteilen, in welche Höhe die Beklagte als gesetzliche Krankenversicherung der Versicherten C. deren Behandlungskosten vom Juni/Juli 2013 in Ungarn nach den gesetzlichen Regelungen zu erstatten hätte, sowie die Beklagte zu verurteilen, den sich aus der entsprechenden Auskunftserteilung ergebenden Betrag zuzüglich gesetzlicher Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich des Streitwerts ist die Klägerin u.a. davon ausgegangen, dass lediglich ein Mittel von 10% der von der Klägerin jeweils gezahlten Beträge von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erstatten seien. Davon sei im Hinblick auf die Stufenklage ein Viertel anzusetzen. In einem beigezogenen Verfahren (Az.: S 29 KR 2327/16) hat die Klägerin Schreiben verschiedener gesetzlicher Krankenkassen vorgelegt, wonach in der Vergangenheit (Jahre 2013 und 2014) je nach Versicherungsfall Beträge in Höhe von ca. 26 EUR bis ca. 5.400 EUR erstattet wurden. Die durch die Klägerin jeweils verauslagten Beträge sind dabei in der Regel geschwärzt worden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogenen Akten des Verfahrens Az.: S 29 KR 2327/16, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht jeglichen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte verneint.

1. Der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit ist eröffnet (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Es handelt sich vorliegend um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Klägerin macht mit Klage und Berufung geltend, sie habe die Beklagte von Verbindlichkeiten befreit, welche der Versicherten gegenüber der Beklagten aus deren öffentlich-rechtlichen Verhältnis der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V zugestanden hätten. Damit sind die geltend gemachten Anspruchsgrundlagen - jedenfalls zum Teil - dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend auch dem weit gefassten § 51 Abs. 1 S. 1 SGB V zuzuordnen. Ob diese durchgreifen, ist im Rahmen der Begründetheit der Berufung zu entscheiden (vgl. ausführlich, Beschlüsse des Bayer. LSG v. 25.10.2017, Az.: L 5 KR 450/17 B; v. 18.12.2017, Az.: L 4 KR 439/17 B).

Die Berufung ist zulässig. Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ergibt sich aus der Abtretungserklärung der Z. vom 30.01.2017.

2. Die Berufung ist nicht begründet. Es besteht weder eine Anspruchsgrundlage für einen Auskunftsanspruch noch für einen Leistungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte.

a. In Auswertung der medizinischen Dokumentation ist als Sachverhalt festzustellen, dass die in Deutschland gesetzlich krankenversicherte und wohnende Versicherte im Sommer 2013 vorübergehend ins Ausland nach Ungarn gereist war. Dort erlitt sie bei einem Unfall einen Bruch eines Unterarmknochens, nämlich der Speiche. Dieser Bruch wurde im Krankenhaus der Stadt V. am 25.06.2013 u.a. radiologisch diagnostiziert und sodann medizinisch ambulant behandelt bis 29.07.2013. Das Stadtkrankenhaus V. stellte der Versicherten dafür insgesamt 415.000 HUF in Rechnung (entspricht, abhängig vom aktuellen Umrechnungskurs, ca. 1.332 EUR). Die Versicherte beglich diese Rechnung, die Klägerin leistete für den Versicherer in Abwicklung des bei diesem infolge Auslandskrankenversicherung über die „Gold“-Kreditkarte bestehenden Versicherungsfalles Erstattung iHv 1.332 EUR. Der Versicherer hat sämtliche Regress- und Erstattungsansprüche gegen gesetzliche Kassen aus dem benannten Versicherungsfall an die Klägerin abgetreten. Dieser Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

b. Die Besonderheit der nach § 202 SGG i.V.m. § 254 ZPO auch im sozialgerichtlichen Verfahren zulässigen Stufenklage als Sonderform der objektiven Klagehäufung liegt in der Zulassung eines unbestimmten (Haupt)- Antrages, neben dem die Auskunftsklage lediglich ein Hilfsmittel ist, um die noch fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (BSG Urteil vom 13.11.2012; Az: B 1 KR 24/11 R; st.Rspr. des BGH, vgl. Urt. vom 16.6.2010, Az.: VIII ZR 62/09 mwN). Folge dessen ist, dass bei einer Stufenklage die Ansprüche auf Auskunft und Leistung als Entscheidungsverbund in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Besteht der dem Leistungsbegehren zugrundeliegende Anspruch nicht, besteht auch kein Anspruch auf Auskunft über die potentielle Anspruchshöhe (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2013, Az.: XI ZR 46/11; BSG, Urt. v. 28.08.2013, Az.: B 6 KA 41/12).

Wenn keine Anspruchsgrundlage für den Hauptleistungsanspruch in Form einer Kostenerstattung gegeben ist, besteht auch kein Anspruch auf den insoweit akzessorischen Anspruch auf Auskunft über die Höhe der vermeintlichen Leistungspflicht. In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend der Auskunftsanspruch zu verneinen, da es an einem Hauptleistungs-, an einem Erstattungsanspruch fehlt.

c. Die Klägerin hat keinen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte aus eigenem Recht. Die Klägerin hat nicht selbst das streitbegründende Risiko einer Auslands-Krankenbehandlung versichert, die Klägerin ist vielmehr nur dessen Abwickler für den Versicherer. Die Klägerin bewegt sich damit allein auf dem Gebiete des Privatrechts in den Rechtsbeziehungen zur Versicherten und zum Versicherer. Eigenständige Ansprüche gegenüber der Beklagten bestehen daher nicht; diese werden unstreitig nicht geltend gemacht.

d. Die Klägerin hat auch keinen Leistungsanspruch aus vom Versicherer abgetretenem Recht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Dieser ist als eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts anerkannt, entsprungen aus dem Rechtsgedanken des zivilrechtlichen Bereicherungsrechts, jedoch nicht analog angewandt (st. Rspr. des BSG, siehe z.B. Urt. v. 30.01.1962, Az.: 2 RU 219/59; Urt. v. 16.07.1974, Az.: 1 RA 183/73, Sprau in Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, Einführung vor § 812, Rz. 9; im Urt. v. 03.04.2014, Az.: B 1 U 21/12 R spricht das BSG von „weitgehender Analogie“, Rz. 22 - zitiert nach juris).

aa) Grundlage eines Anspruchs aus diesem Rechtsinstitut ist eine rechtsgrundlose Vermögungsverschiebung in einer Rechtsbeziehung der Beteiligten, welche dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Das ist vorliegend zu verneinen. Weder bestehen Grundlagen für eine öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen gesetzlichen Krankenkassen (hier die Beklagte) und privaten Krankenversicherern (hier der Versicherer), noch haben die Beteiligten oder der Versicherer diesbezüglich öffentlich-rechtliche Verträge oder Vereinbarungen geschlossen (vgl. dazu die Rechtsauffassung des Bundesversicherungsamts (BVA) im Schreiben vom 04.02.2014, Az: IV 4 - 90.44 - 0730/2009, verfügbar unter http://www.bundesversicherungsamt.de/fileadmin/redaktion/Krankenversicherung/Rundschreiben/Erstattungsantraege_Auslandsreise_KV.pdf).

bb) Ausgangspunkt des Erstattungsanspruchs ist der nach dem SGB V zu beurteilende gesetzliche Leistungsanspruch der Versicherten gegenüber der Beklagten. Grundsätzlich hat die Versicherte gegen die Beklagte einen Sachleistungsanspruch (§ 2 Abs. 1 SGB V), welcher im Inland zu erbringen ist und infolge des Auslandsaufenthalts der Versicherten in Ungarn wegen der territorial begrenzten Verantwortlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung geruht hat (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Aufgrund der vorrangigen Systeme der Europäischen Union zur Koordinierung nationaler Leistungsansprüche und zur Harmonisierung der grenzüberschreitenden Patientenmobilität hatte die Versicherte aber in Ungarn entweder einen Anspruch auf Sachleistung auf der Grundlage ungarischen Rechts als Sachleistungsaushilfe über die europäische Versicherungskarte (EHIC) gem. Art. 19 (EG) VO Nr. 883/2004 bei Bestimmung von Verfahren und Umfang im Einzelnen nach Art. 25 der Durchführungsverordnung (VO (EG) Nr. 987/2009) oder einen Kostenerstattungsanspruch (Geldleistung, § 11 SGB I) nach den Vorgaben des § 13 Abs. 4-6 SGB V (in Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH zur Waren- und Dienstleistungsfreiheit und Beachtung der Richtlinie 2011/24/EU - Patientenmobilitätsrichtlinie).

Sofern ein Sachleistungsanspruch der Versicherten bestanden hat, ist dieser einer Abtretung nicht zugänglich. Zudem wäre ein Sachleistungsanspruch durch die Behandlung der Ulnarisfraktur durch das Stadtkrankenhaus in V. erfüllt. Für eine Kostenerstattung im Rahmen des § 13 Abs. 3 SGB V aufgrund mangelnder Erfüllung der Sachleistungsaushilfeverpflichtungen des ungarischen Trägers bestehen eine keine Anhaltspunkte.

Ein Kostenerstattungsanspruch der Versicherten gegen die Beklagte nach § 13 Abs. 4 - 6 SGB V scheitert bereits an der fehlenden Zustimmung der Beklagten zu einer Krankenhausleistung im Ausland.

Selbst wenn ein Anspruch der Versicherten gegen die Beklagte unterstellt würde, liegt keine wirksame Abtretung an die Klägerin oder an den Versicherer vor. Die Abtretungsregelung in § 10 AVB, wonach ein Ersatzanspruch des Versicherten gegen einen Dritten auf den Versicherer übergeht, entfaltet wegen der fehlenden Zustimmung der Beklagten gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I keine Rechtswirkung gegen diese. Zudem erstreckt sich die Abtretung in § 10 AVB nicht auf das Recht, den Kostenerstattungsanspruch im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren feststellen zu lassen (BSG, Urt. v. 03.04.2014, Az.: B 21/12 R, Rz. 13 - zitiert nach juris). Insoweit trägt das Sozialrecht mit der Beschränkung einer Abtretung auf festgestellte Kostenerstattungsansprüche dem besonderen Schutzbedürfnis der Sozialleistungsberechtigten einerseits und der Einbindung in die spezifischen Mitwirkungslasten andererseits Rechnung (BSG, Urt. v. 18.07.2006, Az.: B 1 KR 24/05 R, Rz. 14 - zitiert nach juris).

e. Es besteht kein Anspruch nach §§ 812 ff. BGB analog.

Die Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Vorschriften kann, wenn überhaupt, nur in „weitgehender“ Analogie (BSG v. 03.04.2014, a.a.O.) gegeben sein, wenn ein Anspruch gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts geltend gemacht wird. Vorliegend fehlt es jedenfalls an den Voraussetzungen sowohl einer Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) als auch der subsidiären Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

aa) Mit der Erstattung der Behandlungskosten an die Versicherte hat die Klägerin keine Leistung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB erbracht. Denn sie hat auf eine eigene Schuld geleistet und nicht bewusst und zweckgerichtet fremdes Vermögen vermehrt, indem sie eventuelle Leistungsverpflichtungen der Beklagten erfüllt hat. Die Versicherte hat durch den Erwerb der Gold-Kreditkarte gemäß § 13 Abs. 4 S. 2 AVB einen (Vor)-Leistungsanspruch gegen den Versicherer bzw. die Klägerin im Sinne eines unbedingten Zahlungsanspruchs erworben. Nach dem objektiven Empfängerhorizont war der Wille der Klägerin bei der Zahlung der Behandlungskosten auf die Erfüllung ihrer Pflichten nach den AVB gerichtet. Diese sind nach dem Wortlaut so zu verstehen, dass die Versicherte mit der Zahlung der Auslandsreisekosten nach Ungarn über ihre Goldkreditkarte nicht nur einen Anspruch auf Leistungen erworben hat, welche ohnehin von der gesetzlichen Krankenversicherung im EU-Ausland abgedeckt sind. Die AVB sind auch nicht so zu verstehen, dass nur Sonderkosten außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung - wie zB Krankenrücktransport - abgedeckt werden. Vielmehr bietet die Goldkreditkarte eine eigenständige Versicherungsleistung in Gestalt der Sorglos-Abdeckung eines Krankenfalles, welche namentlich die Krankenbehandlung und ihre Kosten sowie deren Abwicklung ohne Einschaltung der gesetzlichen Krankenversicherung in der Heimat erfasst. Dabei ist die Refinanzierung des entsprechenden Risikos auf Seiten des Versicherers durch erweiterte Umsätze des Kreditkartenunternehmens nach dem Wortlaut und der Ausgestaltung der AVB für die Versicherte und ihren Anspruch ohne Belang geblieben; sie durfte eine echte Zusatzleistung annehmen, welche ihr durch die Gebühren für die Goldkreditkarte und deren Einsatz gesichert zusteht.

Diese Auslegung wird zusätzlich gestützt durch die Überlegung, dass allein die Abdeckung von Sonderkosten außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung - wie zB Krankenrücktransport - kein attraktives Leistungsangebot darstellt, welches zum Erwerb der Goldkreditkarte marktmäßig veranlassen könnte.

bb) Dieser Rechtsgrund der Zahlung ist auch nicht nachträglich weggefallen, denn - im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem Urteil des BSG vom 03.04.2014, a.a.O., zugrunde gelegen war - haben vorliegend die Versicherungsbedingungen des privaten Versicherers der Versicherten weitergehende Leistungen zugesagt. Während dort die Leistungspflicht des privaten Unfallversicherers laut dessen Versicherungsbedingungen ausdrücklich nur für die Aufwendungen bestanden, die über die Pflichten des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers nach dem SGB VII hinausgingen, hat die Klägerin vorliegend den Versicherungsfall umfassender definiert (vgl. §§ 3,11,12 AVB) und damit auch Bereiche bedient, die von der gesetzlichen Versicherung abgedeckt sind. Obgleich Mehrfachversicherungen für den Verbraucher in aller Regel wenig sinnvoll sind, war das Angebot der Klägerin für die Versicherte wie dargelegt aus mehreren Gründen interessant. Zum einen wurde die Versicherungsleistung als Inklusivleistung ohne ersichtliche Zusatzkosten im Rahmen eines Kreditkartenerwerbs zur Verfügung gestellt. Zum anderen konnten Leistungen, die von der Beklagten im Grundsatz nur als Sachleistungen in Anspruch genommen werden dürften, von der Klägerin als Geldleistung gefordert werden. Und darüber hinaus erhalten die Versicherten im Bedarfsfall Kostenerstattung für bestimmte Leistungen (z.B. Krankenrücktransport), welche im Leistungskatalog des SGB V nicht enthalten sind. Die Klägerin hat demnach der Versicherten nicht irrtümlich Versicherungsleistungen gewährt, sondern bewusst und zweckgerichtet ihre vertraglichen Verpflichtungen nach dem Leistungsumfang ihres Versicherungsvertrags gegenüber der Versicherten erfüllt.

cc) Diesem Ergebnis widersprechen auch keine Billigkeitserwägungen nach dem auch im Sozialrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB analog), denn die Beklagte hat - anders als im Urteil des BSG vom 03.04.2014, a.a.O. - vorliegend durch die Leistung der Klägerin gerade keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Ein Anspruch der Versicherten gegen die Beklagte auf Kostenerstattung - sofern die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 13 SGB V oder aufgrund Systemversagens vorlägen - wäre durch die Leistung der Klägerin gerade nicht erloschen. Die Beklagte könnte der Versicherten einen Erstattungsanspruch nach § 13 SGB V nicht mit dem Argument verweigern, der private Versicherer habe bereits geleistet. Mangels Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und der Klägerin könnten überschießende Zahlung an die Versicherte (zur Vermeidung einer „Bereicherung durch Krankheit“) nur unter bestimmten Voraussetzungen im privatrechtlichen Verhältnis zwischen der Versicherten und dem Versicherer vermieden werden. Die Vorrangvorschriften in §§ 10, 13 Abs. 4 S. 1 AVB gelten ausschließlich zwischen der Versicherten und dem Versicherer bzw. der Klägerin. Entsprechende Regeln existieren im SGB V nicht.

dd) Die Voraussetzungen einer Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) liegen schon wegen des Vorrangs der Leistungsbeziehungen nicht vor. Leistungsbeziehungen gibt es zwischen der Klägerin und der Versicherten einerseits und der Beklagten und der Versicherten andererseits vor, nicht jedoch zwischen der Klägerin und der Beklagten.

f. Es besteht kein Forderungsübergang aus einer Gesamtschuldnerschaft der Klägerin (aus abgetretenem Recht des Versicherers) und der Beklagten.

Nach §§ 78 Abs. 1, 200 VVG haften Versicherer im Falle einer Mehrfachversicherung in der Weise als Gesamtschuldner als jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nur insoweit erfüllt, als die Versicherte bei der Beklagten sowie beim Versicherer gegen das Risiko einer Erkrankung im Ausland Versicherungsschutz hatte und im Ausnahmefall der Anspruch auf Vorleistung der Kostenerstattung gegen die Klägerin (§ 13 Abs. 4 S. 2 AVB) mit einem Kostenerstattungsanspruch nach § 13 SGB V zusammentreffen konnte. §§ 78 Abs. 1, 200 VVG finden hier jedoch keine unmittelbare Anwendung, da das Versicherungsvertragsgesetz die Beziehungen der privaten Versicherer untereinander regelt. Darunter fällt die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 1 SGB V) naturgemäß nicht (so auch AG Bielefeld, Urt. vom 04.04.2017, Az.: 404 C 125/16, Rz. 13 - zitiert nach juris).

Eine analoge Anwendung der Norm scheidet ebenfalls aus (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 78 Rz. 2; vgl. auch BVA v. 14.02.2014, a.a.O.). Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Unabhängig davon, dass es unwahrscheinlich ist, dass der Gesetzgeber den nicht seltenen Fall des Zusammentreffen einer gesetzlichen mit einer privaten Versicherung (neben der Sozialversicherung des SGB V auch des SGB VI, VII und XI häufig der Fall) nicht bedacht hat (so auch AG Bielefeld, a.a.O., Rz. 14), bedarf es einer gesetzlichen Haftungsregelung nicht. Die Systeme der privaten und gesetzlichen Versicherungen sind bereits in ihren Grundstrukturen unterschiedlich aufgebaut, hinsichtlich des SGB V besteht der Strukturunterschied insbesondere aufgrund des Kostenerstattungsprinzips einerseits und des Sachleistungsprinzips andererseits. Privatversicherer erbringen keine Sachleistungen, sie bieten daher in der Regel Geldleistungen vor dem Hintergrund des gesetzlichen Katalogs an, indem sie entweder Risiken absichern, die nicht gesetzlich versichert sind (z.B. Krankenrücktransport, Berufsunfähigkeitsleistungen), oder weitergehende Leistungen (z.B. privatärztliche Behandlung, höhere Renten) gewähren. In den Fällen, in denen Mehrfachleistungen auftauchen können und damit eine vergleichbare Interessenlage wie die in §§ 78, 200 VVG geregelte auftreten, können die rechtlichen Folgen nur im Verhältnis zwischen dem Privatversicherer und dem Versicherungsnehmer vereinbart werden. So ist § 200 VVG auch als Einrede des Versicherers gegenüber einem Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers gestaltet (vgl. Voit in Prölss/Martin, VVG, a.a.O., § 200 Rz. 6 m.w.N.).

Ein Anspruch aus Gesamtschuldnerhaftung kann auch nicht auf § 426 Abs. 2 BGB analog gestützt werden. Zum einen wird durch § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V die analoge Anwendung der BGB-Vorschriften nur unter dem Vorbehalt der dortigen Voraussetzungen angeordnet, welche vorliegend nicht erfüllt sind. Zudem fehlt es mangels gesetzlicher Anordnung oder entsprechender Vereinbarung bereits an einer Gesamtschuldnerschaft nach § 421 BGB (vgl. BVA v. 14.02.2014, a.a.O.). Die gesetzlich geforderte Gleichstufigkeit der Forderungen, die zu einer Tilgungsgemeinschaft der Klägerin und der Beklagten führen würde, liegt gerade nicht vor (Grüneberg in Palandt, a.a.O., § 421 Rz. 7).

g. Ein gesetzlicher Forderungsübergang nach §§ 86 VVG, 194 Abs. 1 S. 1 VVG scheitert - eine analoge Anwendbarkeit der Vorschriften unterstellt - an der mangelnden Kongruenz zwischen der Leistung des Versicherers (abgetreten an die Klägerin) und dem Anspruch der Versicherten. Ein potentiell bestehender Erstattungsanspruch der Versicherten gegen die Beklagte nach § 13 SGB V ist schon deshalb nicht übergangsfähig, weil das aus dem Sozialrechtsverhältnis resultierende besondere Schutzbedürfnis des Sozialleistungsberechtigten den Verlust seines Rechts auf Feststellung des vermeintlichen Kostenanspruchs im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren den gesetzlichen Forderungsübergang verbietet (BSG, Urt v. 03.04.2014, a.a.O., Rz. 18 - nach juris).

h. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch lässt sich nicht aus den im öffentlichen Recht analog anzuwendenden Vorschriften zur Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677ff. BGB) ableiten. Die Kläger hat, wie oben unter b) ausgeführt, weder subjektiv Fremdgeschäftsführungswillen gehabt noch wäre ein solcher nach außen hinreichend deutlich in Erscheinung getreten (vgl. auch BSG, Urt. v. 03.04.2014, a.a.O., Rz .20 - nach juris).

i. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht letztlich auch keine generelle Subsidiarität der Leistungspflicht von privaten Versicherern oder umgekehrt eine grundsätzliche Vorrangigkeit der Leistungspflicht der GKV. Gesetzliche Normen, die eine Subsidiarität ausdrücken, bestehen nicht. Die Systeme existieren vielmehr mit ihren strukturellen Unterschieden nebeneinander (vgl. oben unter c)). Ein Nachrangverhältnis der privaten Versicherung kann nur - wie bspw. im anders als vorliegend gelagerten Fall des BSG vom 03.04.2014, a.a.O. - bilateral zwischen dem privaten Versicherer und seinem Versicherungsnehmer vereinbart werden. Die Möglichkeit des Durchgriffs des privaten Versicherers auf die GKV würde das Sachleistungsprinzip auch in Form der Sachleistungsaushilfe in der EU bzw. im Rahmen von bilateralen Abkommen systematisch aushöhlen. Zudem erscheint es grundsätzlich nicht sachgerecht, dass private Versicherer aufgrund einer generellen Subsidiarität stets Rückgriff auf die gesetzlichen Krankenversicherungen nehmen können. In der Folge hätten sie häufig keine Aufwendungen, erhalten aber gleichzeitig von den Versicherungsnehmern die Prämie (so AG Bielefeld, Urt. v. 04.04.2017, a.a.O.). Diese Überlegung gilt wegen des Refinanzierungssystems im vorliegenden Geschäftsmodell, in denen die Auslandskrankenversicherung eine Inklusivleistung einer Kreditkarte darstellt, zwar nur eingeschränkt, auch kann nicht beurteilt werden, inwieweit versicherungsmathematisch errechnete Risiken bei Versicherungsprämien in Höhe von monatlich 4-5 EUR und Zinsgewinnen aus der Nutzung der Kreditkarte abgedeckt werden. Jedoch können die Geschäftsmodelle und Refinanzierungsmodalitäten privater Versicherer keine Auswirkung auf das Verhältnis zwischen privaten Versicherung und der gesetzlichen Sozialversicherung haben. Deshalb sind die gesetzlichen Krankenkassen durch den Gesetzgeber auch nicht ermächtigt, das Beitragsaufkommen der Gemeinschaft der Beitragszahler für Erstattungsforderungen von privaten Versicherungen aufzuwenden. Der Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts ist durch den nationalen und europäischen Gesetzgeber beschränkt und darf auch im Bereich der Auslandskrankenversicherung nicht über den gesetzlich eng begrenzen Umfang des Leistungsrechts erweitert werden (vgl. LSG Hessen, Urteil v. 23.04.2015, Az.: L 1 KR 337/12 KL, nachgehend BSG, 31.05.2016, Az.: B 1 A 3/15 R, erledigt durch Rücknahme).

Die Berufung bleibt damit ohne Erfolg. Zur Verzinsung bedarf es folglich keiner Entscheidung.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 197a Abs. 1 SGG, §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 S. 1 GKG.

Der Streitwert ist gemäß § 52 GKG nach der sich aus dem Antrag der Klägerin bei objektiver Beurteilung der für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. Das erklärte prozessuale Ziel der Klägerin ist es, auf der zweiten Stufe ihrer Klage nach Möglichkeit den gesamten an ihre Versicherungsnehmerin gezahlten Betrag in Höhe von 1.332,00 Euro von der Beklagten zurück zu erhalten. Nach diesem Betrag bestimmt sich deshalb der Streitwert. Sofern die Klägerin in diesem wie in zahlreichen Parallelverfahren geltend macht, im Mittel seien nur 10% der Auslagen der Klägerin von der Beklagten zu erstatten, so dass sich der Streitwert entsprechend reduziere, steht dies nicht im Einklang mit dem in der mündlichen Verhandlung zuletzt gestellten Antrag. Zudem ist dieser Vortrag weder nachgewiesen noch glaubhaft. Aus den - möglicherweise statistisch nicht belastbaren - Erstattungszusagen einiger gesetzlicher Kassen, vorgelegt im von der Klägerin betriebenen Verfahren S 29 KR 2327/16, lässt sich ein 10%-Mittel nicht erkennen. Die teilweise hohen Erstattungsbeträge sprechen eher für eine wesentlich höhere Quote. Weil der Streitwert die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren (§ 3 Abs. 1 GKG) sowie für die Gebühren der bevollmächtigten Rechtsanwälte ist, darf er nicht auf unsubstantiierten Schätzungen beruhen. Wenn ein bestimmter Zahlungsbetrag streitauslösend ist und das vollumfängliche Klagebegehren abbildet, dann ist dieser dem Streitwert zugrunde zulegen, selbst wenn die vollumfängliche Erstattung dieses Betrags nicht stets zu erreichen ist. Der Vortrag der Klägerin in der Berufungsschrift, wonach sie zu 90% leistungsbereit wäre, ist allenfalls als Vergleichsangebot zu werten - welches von der Beklagten nicht angenommen wurde - und führt im Hinblick auf die in der Berufung gestellten Anträgen zu keinem anderen Ergebnis.

Die Geltendmachung der Leistung in Form einer Stufenklage führt nicht zur beantragten Minderung des Streitwerts auf ein Viertel. Nach § 44 GKG, der auch für ein Zusammentreffen mit einer Leistungsklage anwendbar ist (Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 44 GKG, Rz. 2), ist für die Wertberechnung der höhere Anspruch maßgebend, wenn in einer Instanz über beide Ansprüche entschieden wird (vgl. Streitwertkatalog, 5. Aufl. 2017, Punkt 7.1; BSG, Urt. v. 27.11.2014, Az.: B 3 KR 7/13 R). Bei einer Leistungsklage ist nach § 40 GKG der eingeklagte Wert ausschlaggebend, selbst wenn der Prozess nicht mehr in die Leistungsstufe kommt (Hartmann, a.a.O., Rz. 7).

5. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 160 Abs. 2 SGG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
5 Referenzen - Urteile

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published on 19/03/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 46/11 Verkündet am: 19. März 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 27/11/2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 31. Januar 2013 und des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2011 geändert und der Beklagte verurteilt,
published on 03/04/2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 8. Juni 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückver
published on 13/11/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Oktober 2011 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vo
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published on 27/02/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. August 2017 wird zurückgewiesen. II. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Im Hauptsacheverfahren begehrte die Kläger
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Annotations

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.

(1a) (weggefallen)

(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.

(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.

(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.

(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.

(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte

1.
sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,
2.
Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht oder Dienstleistungen und Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten,
2a.
in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes stehen,
3.
nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben oder als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leisten,
4.
sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126a der Strafprozeßordnung einstweilen untergebracht sind oder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, soweit die Versicherten als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten.
Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

(2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit Versicherte gleichartige Leistungen von einem Träger der Unfallversicherung im Ausland erhalten.

(3) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit durch das Seearbeitsgesetz für den Fall der Erkrankung oder Verletzung Vorsorge getroffen ist. Er ruht insbesondere, solange sich das Besatzungsmitglied an Bord des Schiffes oder auf der Reise befindet, es sei denn, das Besatzungsmitglied hat nach § 100 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt oder der Reeder hat das Besatzungsmitglied nach § 100 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes an die Krankenkasse verwiesen.

(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und für den Anspruch auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches sind oder werden.

(3b) Sind Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat die Krankenkasse sie schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie im Fall der Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger beantragen können.

(4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.

(5) (weggefallen)

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Mehrfachversicherung), haften die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.

(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Ist auf eine der Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichen Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.

(3) In der Haftpflichtversicherung von Gespannen sind bei einer Mehrfachversicherung die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen entsprechend der Regelung in § 19 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet.

(4) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht vereinbart, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Mehrfachversicherung), haften die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.

(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Ist auf eine der Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichen Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.

(3) In der Haftpflichtversicherung von Gespannen sind bei einer Mehrfachversicherung die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen entsprechend der Regelung in § 19 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet.

(4) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht vereinbart, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

(1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:

Allgemeine Ortskrankenkassen,
Betriebskrankenkassen,
Innungskrankenkassen,
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte,
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See),
Ersatzkassen.

(3) Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre Verbände sowohl innerhalb einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen.

(4) Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren und dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten.

(5) Im Jahr 2023 dürfen sich die sächlichen Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkasse nicht um mehr als 3 Prozent gegenüber dem Vorjahr erhöhen. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für sächliche Verwaltungsausgaben, die wegen der Durchführung der Sozialversicherungswahlen einschließlich der Teilnahme am Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen und der Kostenumlage für dieses Modellprojekt nach § 194a Absatz 3 entstehen, sowie für Aufwendungen für Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303e.

(6) (weggefallen)

(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Mehrfachversicherung), haften die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.

(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Ist auf eine der Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichen Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.

(3) In der Haftpflichtversicherung von Gespannen sind bei einer Mehrfachversicherung die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen entsprechend der Regelung in § 19 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet.

(4) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht vereinbart, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.

(2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Satz 1 gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.

(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.

(4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.