Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 02. Juni 2016 - L 4 KR 137/14

published on 02/06/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 02. Juni 2016 - L 4 KR 137/14
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Previous court decisions
Sozialgericht Augsburg, S 6 KR 38/13, 11/02/2014
Subsequent court decisions
Bundessozialgericht, B 12 KR 114/16 B, 12/04/2017

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 01.12.2010 streitig.

Der 1946 geborene Kläger ist ab Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses zum 30.11.2010 bei der Beklagten als Rentner pflichtversichert seit 01.12.2010.

Im November 2006 hatte die A. L. AG der Beklagten mitgeteilt, dass an den Kläger zum 01.07.2006 eine Kapitalzahlung der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 43.179,45 Euro geleistet worden war.

Mit Bescheid vom 21.01.2011 erhob die Beklagte auf diesen Versorgungsbezug Beiträge in Höhe von monatlich 53,61 Euro (ab 01.12.2010) bzw. 55,77 Euro (ab 01.12.2010; jeweils Krankenversicherungsbeitrag) sowie monatlich 7,02 Euro (Pflegeversicherungsbeitrag).

Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 26.01.2011. Die im Sommer 2006 ausgezahlte Leistung beruhe nicht auf einer betriebsbedingten Altersvorsorge. Die Aufwendungen für diese Versicherung seien von seinem Nettogehalt direkt an den Versicherer überwiesen worden. Er habe also selbst die Versicherungsbeiträge getragen.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2013 zurück. Der Versicherungsvertrag sei über den Arbeitgeber des Klägers abgeschlossen worden. Es handle sich somit um einen Versorgungsbezug gemäß § 229 SGB V. Die Kapitalleistung sei demnach grundsätzlich in vollem Umfang beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Eine Ausnahme davon gelte nur, wenn der Versicherte nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses selbst den Vertrag als Versicherungsnehmer übernehme und weiter finanziere. Dann seien ab diesem Zeitpunkt eingezahlte Anteile sowie Erträge der Kapitalleistung nicht beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Insoweit werde auf den Beschluss des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08 - verwiesen sowie auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.03.2011 (B 12 KR 24/09 R und B 12 KR 16/10 R). Da bis zum heutigen Tage die Beklagte von der A. L. AG als Zahlstelle der Kapitalleistung keine Mitteilung darüber erhalten habe, dass in dem gemeldeten Auszahlbetrag in Höhe von 43.179,45 Euro ein Anteil enthalten sei, der auf Beiträgen beruhe, die der Kläger als Versicherungsnehmer privat auf den Versicherungsvertrag eingezahlt habe, sei der Gesamtbeitrag beitragspflichtig.

Bereits am 08.02.2013 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und einen Anfechtungsantrag gestellt. Nachdem der Widerspruchsbescheid ergangen war, hat der Kläger am 06.05.2013 (Montag) den Widerspruchsbescheid in die Klage einbezogen.

Zur Klagebegründung ist vorgetragen worden, dass der Kläger die Versicherung in der Weise abgeschlossen habe, dass die Beiträge an die Versicherungsgesellschaft direkt von seinem Arbeitgeber bezahlt würden, und zwar vom Nettolohn nach Abzug der gesetzlichen Abzüge und ohne Einfluss auf diese. Die Versicherungsbeiträge seien also allein vom Kläger aufgebracht worden. Der Arbeitgeber habe hierzu keine Zuzahlungen geleistet.

Dazu hat die Beklagte ausgeführt, dass es im vorliegenden Verfahren rechtlich nicht darauf ankomme, ob die Zahlungen zur Direktversicherung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer erfolgt seien. Es komme auch nicht darauf an, ob die zur Zahlung herangezogenen Gelder vom Brutto- oder vom Nettolohn entrichtet worden seien. Entscheidend sei, ob die Gelder, die der Versicherte aus einer Direktversicherung erhalte, aus einem Versicherungsvertrag resultierten, der einen konkreten Bezug zum Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber gehabt habe. Dieser konkrete Bezug ergebe sich aus der vertraglichen Gestaltung der Direktversicherung. Zu unterscheiden sei hierbei zwischen der Position des Versicherungsnehmers (die Person, die im Vertrag zur Beitragszahlung verpflichtet sei) und der versicherten Person (die Person, zu deren Gunsten am Ende der Vertragslaufzeit die Prämie ausgezahlt werde). Solange der Arbeitgeber im Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer geführt werde, ergebe sich hieraus auch die konkrete Beziehung zum Arbeitsverhältnis verknüpft mit einem besonderen Schutz unter anderem für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers mit der Folge, dass die Versicherung nicht in die Insolvenzmasse falle und somit zu Gunsten der versicherten Person bestehen bleibe. Da die Beklagte im gesamten Verwaltungsverfahren bisher keinen Hinweis auf einen Wechsel der Position des Versicherungsnehmers während der Laufzeit des Vertrages mitgeteilt bekommen habe, sondern nur den Hinweis seitens der A. Versicherungs-AG erhalten habe, dass eine beitragspflichtige betriebliche Altersversorgung an den Kläger ausgezahlt worden sei, bestehe aus Sicht der Beklagten kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihr gegenüber dem Kläger festgesetzten Beiträge.

Das SG hat den Bevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass eine Beitragsfreiheit nur dann möglich sei, wenn der Kläger nachweise, dass er nach Ausscheiden aus seinem Beschäftigungsverhältnis die Lebensversicherung als Versicherungsnehmer mit eigenen Beiträgen weitergeführt habe.

Hierauf hat der Bevollmächtigte geantwortet, dass Versicherungsnehmer der streitgegenständlichen Versicherung die Arbeitgeberin, M. GmbH, im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags gewesen sei. Der Versicherungsbeitrag sei gemäß Lohnabrechnungen vom Lohn abgezogen worden und habe zu entsprechenden Änderungen beim Bruttolohn geführt. Wie die Lohnabrechnungen zeigten, habe das regelmäßige Gehalt des Klägers oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung gelegen. Damit sei die Zahlung der Versicherungsprämien nicht aus dem sozialversicherungspflichtigen Teil des Einkommens des Klägers erfolgt. Insoweit liege der Fall hier anders als in den vom BVerfG entschiedenen Fällen 1 BvR 1660/08 und 1 BvR 739/08. Die Prämienzahlung sei also insgesamt ohne Wirkung auf die Höhe der Sozialversicherungsleistungen erfolgt. Der Kläger habe damit die Prämienleistungen aus seinem Lohn aufgebracht. Die steuerliche Behandlung habe nach den zitierten Entscheidungen des BVerfG außer Betracht zu bleiben. Auch private Lebensversicherungen, d.h. vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer abgeschlossene Lebensversicherungen hätten sich zu jener Zeit wohl entsprechend steuermindernd ausgewirkt. Auf Sozialversicherungsleistungen hätte diese Versicherung wie auch eine private Versicherung keine Auswirkungen gehabt.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11. Februar 2014 abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Beitragsforderung sei § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V. Danach gälten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt würden, Renten der betrieblichen Altersversorgung. Nach der Rechtsprechung gehörten zu solchen Bezügen Leistungen von Versicherungen, wenn typisierend ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu dieser Sicherungsform und einer Erwerbstätigkeit bestehe (so genannte institutionelle Abgrenzung). Entscheidend sei, wie auch die Beklagte in ihrem Schreiben vom 04.03.2013 zutreffend ausgeführt habe, dass ein Zusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und der gewählten Versorgungsform bestehe (BSG, Urteil vom 25.05.2011 - B 12 P 1/09 R).

Bei der Zuordnung zu einer betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V komme es somit nicht auf die einzelnen Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs der Altersvorsorge an, ebenso wenig wie auf die Art der Finanzierung (also der Beitragsentrichtung), sondern allein auf den inneren Bezug zwischen dem Arbeitsverhältnis und der abgeschlossenen Versicherung. Ein solcher sei hier zweifelsfrei gegeben, da die Versicherung, aus der die an den Kläger ausgezahlte Kapitalleistung gestammt habe, während des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers von seiner früheren Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin für diesen als Begünstigten abgeschlossen worden sei.

Dagegen sprächen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe Beschluss des BVerfG vom 29.09.2010 - 1 BvR 1660/08). Eine Grenze habe das BVerfG bezogen auf die beschriebene zulässige Typisierung nur für den Fall gezogen, in dem der Versicherte nach seinem Ausscheiden aus seiner Berufstätigkeit die ursprüngliche altersbetriebliche Versorgung im eigenen Namen - als Versicherungsnehmer - und durch eigene Beitragsleistung weitergeführt habe. Diese Rechtsauffassung habe auch das BSG anschließend vertreten und den hinreichenden Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Kapitallebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers (nur noch) für die Laufzeit angenommen, in der die Versicherung als Direktversicherung durchgeführt worden sei (BSG Urteil vom 30.03.2011 - B 12 KR 24/09 R). Im Übrigen aber halte das BSG an der eigenständigen Auslegung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung fest.

Da der Kläger diesen Ausnahmetatbestand nicht erfülle, also die Lebensversicherung nach Ausscheiden aus seiner Berufstätigkeit nicht selbstständig als Versicherungsnehmer mit eigenen Beiträgen weitergeführt habe, sei zu keinem Zeitpunkt der innere Zusammenhang zwischen seiner früheren Berufstätigkeit und dem Abschluss dieser Versicherung verloren gegangen. Damit handele es sich bei der ausgezahlten Kapitalleistung um einen beitragspflichtigen betrieblichen Altersvorsorgebezug im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V.

Das Urteil ist dem Klägerbevollmächtigten am 19.02.2014 zugestellt worden.

Am 19.03.2014 (Eingang beim SG) hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und ergänzend ausgeführt, die vom SG gefundene Lösung sei nicht sachgerecht. Die sozialversicherungsrechtlich relevante Besonderheit, dass das regelmäßige Gehalt des Klägers durchgehend oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung gelegen habe, bleibe dabei außer Betracht. Außerdem pflege der Kläger mit seiner Ehefrau bereits seit Jahrzehnten einen schwerstbehinderten Sohn zu Hause persönlich. Die Beitragserhebung sei nicht gerechtfertigt, weil es sich um eine Kapitalanlage handele, die bei alternativer Anlagegestaltung nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen würde. Darin liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, die er einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zuführen wolle.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.02.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 21.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2013 aufzuheben und die aus der Direktversicherung geleisteten Beiträge zurückzuerstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und die Rechtslage für geklärt. Die Beklagte hat auf den Beschluss des BSG vom 21.08.2012 (B 12 KR 13/12 B) hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die beigezogenen Akten der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie ohne Zulassung statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG).

Die Berufung ist nicht begründet. Insoweit wird auf die Ausführungen des SG verwiesen, so dass von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann (§ 153 Abs. 2 SGG).

Zum Berufungsvorbringen des Klägers wird ergänzend auf die Ausführungen des Thüringer Landessozialgerichts (rechtskräftiges Urteil vom 24.07.2012, L 6 KR 715/08, Rn. 23 f.) hingewiesen.

Das Thüringer LSG hat Folgendes ausgeführt:

"Der Einwand der Klägerin, aufgrund von Besonderheiten in ihrem Einzelfall sei von einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) auszugehen, folgt der Senat nicht. Soweit sie geltend macht, dass sie die Beiträge zu der Direktversicherung voll aus ihrem Einkommen selbst finanziert habe, weil sie bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages im Jahre 1995 Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt habe und es deshalb bei ihr nicht wie in anderen Fällen zu einer Reduzierung der Beiträge zur Sozialversicherung gekommen sei, begründet dies keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es mag zwar sein, dass aus heutiger Sicht die Klägerin sich besser stehen würde, wenn sie sich damals ihr Gehalt hätte vollständig auszahlen lassen und privat z.B. Spar- oder Lebensversicherungsverträge abgeschlossen hätte, welche nach heutigem Recht nicht zu einer Steigerung der Beitragspflicht führen würden. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist damit jedoch nicht verbunden:

Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfGE 98, 365, 385). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber aber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden. Dies führt nicht zu einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Daher hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden ist, wenn das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert und hieran die volle Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung knüpft. Voraussetzung ist, dass die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers erfasst sind und dass der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurde, dieser also anders als ein privater Lebensversicherungsvertrag auf ihn als Versicherungsnehmer ausgestellt ist. In diesem Rahmen hat es das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet, wenn noch nach Ende des Arbeitsverhältnisses durch den früheren Arbeitnehmer eingezahlte Beiträge ebenfalls als noch betrieblich veranlasst eingestuft werden, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts, also der auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung genutzt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2010 - Az.: 1 BvR 1660/08, zitiert nach Juris Rn. 12 und BVerfG, Beschluss vom 6. September 2010 - Az.: 1 BvR 739/08, zitiert nach Juris Rn. 16). Darin ist nach der genannten Rechtsprechung ein formal einfach zu handhabendes Kriterium zu sehen, welches ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung im Rahmen der Lebensversicherungsverträge erlaubt. Daher stellt die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. Wenn es aber schon bei Beiträgen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, für die Wahrung des Berufsbezuges ausreicht, dass der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer und damit innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortführt, so kann es keine Rolle spielen, ob die Klägerin aus der seit dem Jahre 1995 vorgenommenen Entgeltumwandlung die gleichen Vorteile wie andere Arbeitnehmer gezogen hat oder ob ihr ein Teil dieser Vorteile aufgrund dessen, dass ihr Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze bereits damals überstieg, verwehrt worden sind. Ausschlaggebend ist allein, dass der Vertrag damals als Direktversicherung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführt worden ist. Damit liegt der erforderliche Bezug zu den Versorgungssystemen des Betriebsrentenrechts vor."

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung in vollem Umfang an.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Beiträge unzutreffend berechnet hätte, sind nicht ersichtlich und wurden auch vom Kläger nicht vorgetragen. § 248 Satz 1 SGB V sieht die Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 25/05/2011 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. November 2007 wird zurückgewiesen.
published on 30/03/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2010 aufgehoben.
published on 30/03/2011 00:00

Tenor Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. November 2009 aufgehoben.
published on 09/03/2011 00:00

Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).
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Annotations

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten für Versorgungsbezüge nach § 229 in den Fällen des § 256 Absatz 1 Satz 1 jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.